OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.08.2006 - 18 UF 173/06
Fundstelle
openJur 2012, 65858
  • Rkr:
Tenor

Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten für seine beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Balingen vom 14.06.2006 wird

zurückgewiesen.

Gründe

Die beabsichtigte Berufung des Beklagen bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Zu Recht hat die Familienrichterin eine am 05.05.2004 zwischen dem Beklagten und der Mutter der Kläger geschlossene außergerichtliche Unterhaltsvereinbarung herangezogen und einen Wegfall der Geschäftsgrundlage verneint (§ 313 BGB). Der Sinn und Zweck einer Unterhaltsvereinbarung besteht darin, eine verlässliche Befriedung einer unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzung herbeizuführen. Hieraus folgt, dass deren Erfüllung und Weiterbestand nicht vom bloßen Willen oder von der Enttäuschung einer Erwartung des Unterhaltspflichtigen abhängig ist. Eine solche Sichtweise würde einseitig den Unterhaltsverpflichteten begünstigen, der es in der Hand hätte, von einer Vertragserfüllung Abstand zu nehmen. Weder ergibt sich aus dem Wortlaut der abgegebenen Erklärung noch aus den Begleitumständen, dass die Verbindlichkeit des Beklagten zur Leistung von Kindesunterhalt eingeschränkt sein oder der einseitigen Abänderung unterliegen sollte. Da auch sonstige Gesichtspunkte fehlen, die gegen die Wirksamkeit der getroffenen Unterhaltsvereinbarung sprechen könnten, kommt eine Anpassung lediglich unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht (§ 313 BGB). Danach ist zu prüfen, ob und ggf. in welchem Verhältnis sich das für den künftigen Unterhaltszeitraum prognostizierte unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Beklagten vermindert hat, also beiderseitige Erwartungen fehlgeschlagen sind. Nach den vorgelegten Kontoauszügen der Justizvollzugsanstalt Rottenburg (Anlage B 7 ff., Bl. 51 ff.) erzielte der Beklagte bei der GmbH in R. ab Dezember 2004 monatliche Einkünfte in Höhe von durchschnittlich 913,58 Euro monatlich. Diese Einkünfte sind zur Unterhaltsbemessung heranzuziehen, soweit sie den im Einzelfall zuzubilligenden Selbstbehalt übersteigen und nicht aufgrund ihrer konkreten Zweckbestimmung der Einbeziehung entzogen sind. Danach war der Beklagte ab Januar 2005 in Höhe des vereinbarten Unterhaltes von 250,-- Euro je Kind uneingeschränkt leistungsfähig. In Abzug zu bringen sind lediglich das Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 1 StVollzG in Höhe von 100,-- Euro, das nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbar ist. Für den laufenden Unterhalt in der Zeit vor Haftentlassung ist die als Überbrückungsgeld gebildete Rücklage danach weder verfügbar noch von seiner Zweckbestimmung her gedacht. Dass in §§ 52, 83 Abs. 2 StVollzG geregelte Eigengeld des Beklagten, dem diejenigen Bezüge gutzuschreiben sind, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden (§§ 52 StVollzG), steht hingegen zur Befriedigung bestehender Unterhaltsansprüche zur Verfügung. Zu beachten ist weiter, dass der Beklagte durch seinen Haftkostenbeitrag in Höhe von zunächst 74,10 Euro (Januar 2005) und danach in Höhe von 86,26 Euro seine Wohn- und Verpflegungskosten abgedeckt hat und dass der notwendige Selbstbehalt entsprechend zu reduzieren ist. Darin enthalten sind nämlich Unterkunftskosten (Warmmietanteil) von monatlich 360,-- Euro (Süd-L 21.2) sowie geschätzte versparte Verpflegungskosten von monatlich 250,-- Euro. Hingegen ist das Überbrückungsgeld nicht dem notwendigen Selbstbedarf des Klägers zuzurechnen. Nach der Zweckbestimmung des Gesetzes (§ 51 Abs. 1 StVollzG) soll es dazu dienen, den Lebensunterhalt nicht nur des Gefangenen, sondern auch seiner Unterhaltsberechtigten in den ersten vier Wochen nach der Entlassung zu sichern. Für den laufenden Unterhaltsbedarf der Kläger kann es aber deswegen nicht herangezogen werden, weil der Beklagte vor seiner Entlassung darüber nicht verfügen kann, also damit eine Unterhaltsschuld auch nicht freiwillig begleichen könnte. Unterhaltsrechtlich muss es daher als Einkommen des Beklagten in dem Monat angesehen werden, in den der Zeitpunkt der Entlassung fällt und in dem es in der angesammelten Höhe ausbezahlt wird. Auch kann der Beklagte unter dem Gesichtspunkt selbstverschuldeter Leistungsunfähigkeit nicht so behandelt werden, als erziele er weiterhin Einkünfte wie in Freiheit. Das Gesetz sieht zwar in schwerwiegenden Fällen selbstverschuldeter Unterhaltsbedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten einen Verlust des Anspruchs vor (§§ 1611 Abs. 1, 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB), kennt aber keine entsprechenden Vorschriften in Bezug auf die Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Diese ist daher grundsätzlich auch dann beachtlich, wenn sie durch eigenes Verschulden verursacht worden ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich nach der Rechtsprechung nur dann, wonach ein Unterhaltspflichtiger seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einsetzen und sich Einkünfte anrechnen lassen muss, die er bei gutem Willen durch zumutbare Erwerbstätigkeit, unter Umständen auch im Wege eines Arbeitsplatz- oder Berufswechsels, erreichen könnte. Beim Strafgefangenen wird dann eine Ausnahme zu machen sein, wenn die Berufung auf die Leistungsunfähigkeit infolge der Strafhaft gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde. Das kommt etwa in Betracht, wenn die Straftat gegen den Unterhaltsberechtigten oder seine Angehörigen gerichtet war, wenn sie verübt wurde, um sich absichtlich der Unterhaltspflicht zu entziehen oder wenn sie in einer Weise im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht steht, dass die Vorstellungen und Antriebe, die ihr zu Grunde liegen, sich auch auf Leistungsunfähigkeit als Folge des strafbaren Verhaltens erstrecken (BGH NJW 1982, 1812). Derartiges ist im vorliegenden Fall aber weder behauptet noch festgestellt. Somit ist bis 30.06.2005 von einem notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 316,26 Euro auszugehen (840,-- Euro - 360,-- Euro Wohnkostenanteil - 250,-- Euro Verpflegung) und ab 01.07.2005 in Höhe von 366,26 Euro ausgehend von einem Selbstbehalt von 890,-- Euro. Unter Berücksichtigung des zu belassenden Selbstbehaltes ist der Beklagte zur Leistung des vertraglich vereinbarten Kindesunterhaltes leistungsfähig ab Dezember 2004. Für eine Verwirkung nach § 242 BGB ist kein Raum, weil der Beklagte weder vorgetragen hat noch sonst ersichtlich ist, ob und in welchem Umfang er sich darauf eingestellt hat, für die Vergangenheit nicht mehr auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden. Eine Verwirkung des künftigen Unterhaltes kommt ohnehin nicht in Betracht.

Soweit der Beklagte im Zeitraum Juni 2004 bis einschließlich November 2004 aufgrund seiner vorübergehenden Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Ulm ohne Gefährdung seines notwendigen Selbstbehaltes nicht in der Lage war, die getroffene Absprache zu erfüllen, ist eine andere Beurteilung nicht geboten. Entgegen seiner Behauptung in der Berufungsbegründung hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 23.05.2006 angegeben, dass er ca. vier Wochen vorher erfahren habe, dass er am 10.05.2004 in Ulm seine Strafe antreten müsse. Auch habe er gewusst, dass er ca. ein halbes Jahr in Ulm bleiben werde und dann voraussichtlich als Freigänger nach Rottenburg verlegt werde (Bl. 74 d.A.). Somit wusste der Beklagte bei Abschluss der Unterhaltsvereinbarung am 05.05.2004 (Bl. 15 d.A.), dass er für einen begrenzten Zeitraum von ca. einem halben Jahr nicht in der Lage sein werde, den vereinbarten Unterhalt aufgrund laufender Einkünfte zu bestreiten. Da die für die Bemessung der Unterhaltshöhe maßgebenden Umstände bei Vertragsschluss bekannt waren, ist es dem Beklagten verwehrt, sich nachträglich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen.