LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2006 - 4 Sa 68/05
Fundstelle
openJur 2012, 65421
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten Ziff. 1 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30.11.2005 -2 Ca 8178/05 -teilweise abgeändert:1. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, den Kläger als Leiter einer Linien-, Fach- oder Projektfunktion auf der Ebene 2 zu beschäftigen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die vom Arbeitsgericht zuerkannten Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 11.880,00 seit 01.04.2003, aus einem Betrag von EUR 4.797,00 seit 01.04.2004 und aus einem Betrag von EUR 4.809,00 seit 01.04.2005 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.II. Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten Ziff. 1 werden zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger zu 80 %und die Beklagte Ziff. 1 zu 20 %. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz trägt der Kläger die Kosten der Beklagten Ziff. 1 zu 80 % und die des Beklagten Ziff. 2 voll. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 79 % und die Beklagte Ziff. 1 zu 21%.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beschäftigung des Klägers, einen Schmerzensgeldanspruch sowie um verschiedene Ansprüche auf Restvergütung.

Der am 02.06.1960 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltspflichtige Kläger ist bei der Beklagten Ziff. 1 (im folgenden nur noch: Beklagte) seit 01.05.1985 beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilindustrie. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 23.03./06.04.1999 zu Grunde. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf ABl. 22 ff. der erstinstanzlichen Akten Bezug genommen.

Der Kläger besitzt einen Universitätsabschluss als Diplom-Kaufmann. Er war bei der Beklagten seit seinem Eintritt mit verschiedenen Aufgaben im Bereich des Marketing und des Vertriebs betraut, wobei ihm seit 01.05.1993 Leitungs- und Führungsaufgaben auf der Ebene 3 der Unternehmenshierarchie der Beklagten zugewiesen wurden. Mit Wirkung zum 01.04.1999 wurde dem Kläger die Funktion "Leiter Mehrmarkenmanagement/Strategisches Marketing" übertragen. In dieser Funktion hatte der Kläger an den Leiter "Strategische Planung und Controlling NFZ" zu berichten. Er hatte die Personalverantwortung für 12 Mitarbeiter, von denen sich 2 Mitarbeiter auf der Führungsebene 3 befanden. Der Kläger trug die Verantwortung für mehrere Kostenstellen und ein Budget von ca. 15 Mio. EUR. Im Zusammenhang mit dieser Übertragung teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 01.04.1999 mit, dieser sei in seiner Funktion, die der Ebene 2 zugeordnet sei, leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.

Nach Ziff. 3.1 des Arbeitsvertrags setzt sich das Arbeitsentgelt des Klägers aus einem Festgehalt (Jahresgehalt) und aus einer variablen Vergütung zusammen. Das Festgehalt bemisst die Beklagte im Rahmen von Gehaltsbandbreiten nach Leistung, Führungsverhalten, Verantwortung und Lebensalter. Die variable Vergütung (Ziel) beläuft sich auf 60 % des Jahresgehalts und ist ihrerseits in eine Tantieme (60%) und Erfolgsbeteiligung (40%) aufgeteilt. Die Tantieme ist abhängig von der individuellen Leistung der Führungskraft, die anhand des Zielerreichungsgrads und einer Performancebewertung ermittelt wird. Die Erfolgsbeteiligung ist abhängig von der Zielerreichung des Geschäftsbereichs und des Geschäftsfeldes. Im März jeden Jahres erhält jede Führungskraft einen Gehaltsbrief, in dem die Ist-Tantieme und die Ist-Erfolgsbeteiligung für das vorherige Jahr sowie das Ziel-Jahreseinkommen, das (feste) Jahresgehalt und die ziel-variable Vergütung für das aktuelle Jahr aufgeführt ist.

Das (fixe) Jahresgehalt des Klägers steigerte sich von EUR 93.260,00 im Jahr 1999 auf EUR 95.712,00 im Jahr 2000 und EUR 99.000,00 im Jahr 2001. Im Jahr 2002 blieb es bei EUR 99.000,00; seit 2003 beläuft es sich auf EUR 100.200,00. In den Jahren 1999 bis 2001 belief sich der persönliche Zielerreichungsgrad des Klägers auf 115 %, 125 % und 115 %. Für das Jahr 2002 setzte die Beklagte 70 %, für die Jahren 2003 und 2004 100 % und für das Jahr 2006 120 % (zeitlich nach dem Urteil des Arbeitsgerichts vom 30.11.2005) an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 24.01.2005 (S. 70 ff.) und 19.12.2005 (S. 78 ff.) sowie auf die Gehaltsbriefe (Anlagen K 24 -28 und 122) verwiesen.

Der Kläger gehörte als Mitglied der Führungsebene 2 ferner zum annahmeberechtigten Kreis für Stock-Options. Im Jahr 2001 teilte die Beklagte dem Kläger 6.000 Stock Options zu. In den Jahren 2002 bis 2004 erhielt der Kläger jeweils 3.000 Optionen zum Referenzpreis pro Stück von EUR 42,93 (Jahr 2002), von EUR 28,67 (Jahr 2003) und von EUR 36,31 (Jahr 2004. Die durchschnittliche Anzahl der Stock Options pro Mitarbeiter der Ebene 2 belief sich auf 6.000 pro Jahr. Für das Jahr 2005 gewährte die Beklagte die aktienorientierte Vergütung in Form eines "Performance Phantom Share Plans". Für jede Führungsebene wurde von der Beklagten ein durchschnittlicher Zuteilungswert an Phantom Shares festgesetzt. Für Mitarbeiter der Ebene 2 der Beklagten wurde ein Zuteilungsband von EUR 18.000 und EUR 54.000 festgelegt. Dem Kläger teilte die Beklagte für das Jahr 2005 die Anzahl von 509 Phantom Shares (entsprechend einem Wert von EUR 18.000) zu.

Im Mai 2001 kam es zu ersten Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und anderen Führungskräften der Beklagten. Der Kläger führte verschiedene Gespräche über eine Anschlussaufgabe, wobei die Funktionen Vertrieb Mitsubishi Canter Europa und Kommunikation Transporter erwogen wurden. Am 07.06.2001 führte der Kläger mit dem damaligen Leiter des Geschäftsfelds Nutzfahrzeuge und Vorstandsmitglied Dr. C. (vormals Beklagter Ziff. 2) ein Gespräch. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig, insbesondere, ob Herr Dr. C. dem Kläger zusagte, dieser könne nach Freiwerden der Stelle die Funktion Kommunikation Transporter übernehmen. Des weiteren führte der Kläger mit dem Leiter des Geschäftsbereichs Transporter, Herrn Dr. B., verschiedene Gespräche. Auch deren Inhalt ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 05.07.2001 (Anlage K 9) übertrug die Beklagte dem Kläger ab 01.01.2001 für die Dauer von maximal 12 Monaten die Leitung des Projekts "Entwicklung und Implementierung Kommunikations- und Marketingkonzepte Sprinter USA" (im folgenden: "Sprinter USA"). In dieser der Ebene 2 zugeordneten Funktion war der Kläger dem Leiter Vertrieb Transporter (E 1Funktion), seit September/Oktober 2001 Herrn T., zugeordnet. Diesem übergeordnet waren der Geschäftsbereichsleiter Transporter (Level C), Herr Dr. B., und auf der Vorstandsebene (Level B) Herr Dr. C. Der zweite Absatz des Schreibens vom 05.07.2001 lautet wie folgt:

Es ist vorgesehen, Ihnen nach erfolgreichem Abschluss der Projektaufgabe eine Linienaufgabe auf der Ebene 2 im Geschäftsbereich Transporter zu übertragen.

Nach Darstellung des Klägers erörterte er diese Formulierung mit Herrn Dr. B. anlässlich eines Gesprächs vom 16.07.2001. Im Verlauf der 2. Jahreshälfte 2001 beklagte sich der Kläger bei Herrn Dr. B. über eine fehlende Eingliederung in den Geschäftsbereich Vertrieb Transporter durch Herrn T. Der Inhalt sämtlicher Gespräche ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 29.01.2002 wandte sich der Kläger an Herrn Dr. C. Er teilte hierbei mit, er habe mit großer Betroffenheit von Herrn T. erfahren, dass ihm die Funktion Kommunikation Transporter nicht übertragen werde. Der Kläger erinnerte Herrn Dr. C. an dessen damalige Zusage und bat um dessen Unterstützung. Auf dieses Schreiben erhielt der Kläger keine Antwort. In der Folgezeit führte der Kläger verschiedene Gespräche mit dem Vorgänger von Herrn T., Herrn W., Herr Dr. B. sowie mit den Herren A. und P. vom zuständigen Personalbereich. Nach Darstellung des Kläger wurde ihm hierbei mitgeteilt, dass Herr Dr. C. den Daumen gesenkt habe und er tot sei.

Am 22.05.2002 führte der Kläger ein Gespräch mit Herrn Dr. C. über seine berufliche Zukunft bei der Beklagten. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Nach Darstellung des Klägers teilte Herr Dr. C. dem Kläger mit, dieser könne entweder eine Funktion auf der Ebene 3 übernehmen oder müsse aus dem Unternehmen ausscheiden.

Der Kläger schloss das Projekt Sprinter USA im Mai 2002 ab. Bis zum 05.07.2004 teilte die Beklagte dem Kläger keine Anschlussaufgabe zu. In diesem Zeitraum blieb der Kläger dem Geschäftsbereich Transporter zugeordnet und behielt sein bisheriges Büro. Die Sekretärin, auf die er bislang zur Unterstützung zurückgreifen konnte, wurde zum 01.08.2002 in eine andere Abteilung versetzt. Der Kläger wurde aus den e-mail-Verteilerlisten des Geschäftsbereichs Transporter gestrichen und wurde zu keinem Meeting / Besprechungen mehr eingeladen. Er erhielt keinen Zugang mehr zu der Datenbank, in der die Protokolle des Leitungsgremiums des Geschäftsbereichs Transporter abgelegt werden. In den Organigrammen und Broschüren des Geschäftsbereich Transporter wurde der Kläger seit 2003 nicht mehr aufgeführt. Eine Einladung zum sog. Transporterforum, auf dem Entwicklungen und Konzepte des Geschäftsbereichs Transporter dargestellt werden, erfolgte nicht. Alle Mitarbeiter des Betriebs der Ebene 2 und 3 sind ansonsten bei dieser jährlichen Veranstaltung anwesend. Trotz Nachfrage bei Herrn T. erhielt der Kläger keine Einladung.

In dem Zeitraum Juni 2002 bis Juli 2004 gab es zahlreiche Kontakte zwischen dem Kläger und dem zuständigen Personalbereich mit dem Ziel, dem Kläger eine Anschlussaufgabe zu vermitteln. Wieviele Funktionen für den Kläger hierbei in Betracht kamen, ist zwischen den Parteien streitig. Zu einem Vorstellungsgespräch des Klägers in anderen Bereichen kam es nicht. Zwischen März und Mai 2003 verhandelte der Kläger u.a. mit Herrn M. vom zuständigen Personalbereich über eine Anschlussaufgabe. Herr M. teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16.05.2003 (K 17) mit, er sehe als realistische Alternativen nur eine externe Orientierung oder aber die Übernahme einer E 3-Funktion. Mitte des Jahres 2003 wandte sich der Kläger an den bei der Beklagten bestehenden Business Practices Offices (BPO), dessen Aufgabenbereich u.a. "die Entgegennahme, Dokumentation und Bearbeitung von Beschwerden und Informationen über vermutete Verstöße gegen sonstige gesetzliche Vorschriften oder interne Regelungen (z.B. den ... Integrity Code)" ist. Daneben wandte sich der Kläger mit Einzelschreiben vom 20.08.2003 an Herrn K. (Leiter des Prüfungsausschusses, der vorgesetzten Stelle des BPO), Herrn Kl. (Gesamtbetriebsratsvorsitzender) und Herrn Sch. (damaliger Vorstandsvorsitzender). Mit Schreiben vom 01.10.2003 teilte Herr K. dem Kläger mit, dass eine Verletzung von Vorschriften nicht vorliege und somit für den Prüfungsausschuß keine Relevanz gegeben sei.

Zur Vergütungsfestsetzung teilte der Kläger mit Telefax vom 19.05.2003 (K 29) mit, dass er seine Lead-/Performance-Bewertung und die Anzahl seiner Stock Options entsprechend der Bewertung für das Jahr 2002 nicht akzeptiere. Mit Schreiben vom 06.06.2003 (K 30) monierte die damalige Bevollmächtigte des Klägers u.a. die vertragsgemäße Vergütung. Mit Schreiben vom 20.08.2003 an Herrn Sch. (K 43) wies der Kläger darauf hin, dass ihm für 2002 und 2003 nur die Mindestanzahl von Stock Options zugeteilt, sein Gehalt nur um das Mindestmaß erhöht und seine Leistungs- und Performance-Beurteilung ständig reduziert worden sei.

Am 14.05.2004 erörterte der Kläger mit Herrn A. vom zuständigen Personalbereich die Übernahme der Projektaufgabe Truck/Van Osteuropa Strategie.(im Folgenden nur: Truck/Van) Die Zielsetzung des auf ein Jahr angesetzten Projekts wurde hierbei in einer Projektbeschreibung (K 13) wie folgt dargestellt:

-Konsolidierung der Daten aller derzeit laufenden Aktivitäten im Markt Osteuropa

-Vertiefung einzelner Analysen mit den Schwerpunkten der gegenwärtig möglichen Marketingaktivitäten, gegenwärtiger Länderentwicklung, aktuell möglicher Kooperationen, Kontakte und Netzwerke in enger Zusammenarbeit mit VL, VT und den betroffenen Vertriebsgesellschaften

-Abschließende Zusammenfassung der während der Projektphase gewonnenen Erkenntnisse und Ableitung von Handlungsempfehlungen für die weitere Strategieausrichtung Osteuropa im Rahmen eines Projektabschlußberichtes

Mit Schreiben vom 05.07.2004(K 8) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm mit sofortiger Wirkung die Projektaufgabe "Truck/Van übertragen werde. In dieser E 2-Funktion war der Kläger fachlich und disziplinarisch Leiter "Gesamtstrategie Nutzfahrzeuge" (ebenfalls E 2-Funktion) unterstellt. Ein Projektbudget und separate Kostenstellenverantwortung war nicht vorgesehen. Dem Kläger sollten jedenfalls zunächst keine weiteren Mitarbeiter direkt zugeordnet sein. Die für das Objekt notwendigen Mittel ebenso wie ggf. temporäre Mitarbeiter sollte der Kläger mit dem ihm fachlich vorgelagerten Steering Committee abstimmen.

Der Kläger trat diese Projektaufgabe nicht an. Er ist seit dem 12.07.2004 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt und befindet sich in ständiger ärztlicher Behandlung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie. Auch eine im September 2002 durchgeführte Gallenoperation ist nach der Darstellung des Klägers nach Auffassung der behandelnden Ärzte mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Situation des Kläger zurückzuführen.

Mit seiner am 26.07.2004 eingegangenen Klage, zunächst erhoben gegen die Beklagte als Beklagte Ziff. 1 und Herrn Dr. C. als Beklagten Ziff. 2, hat sich der Kläger gegen die Übertragung der Projektaufgabe Truck/Van gewandt. Er hat ferner die Übertragung der Funktion Kommunikation Transporter, ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 200.000,00, die Anpassung seines Arbeitsentgelts und die Gewährung weiterer Aktienoptionen gefordert. Die gegen Herrn Dr. C. gerichtete Klage auf gesamtschuldnerische Zahlung eines Schmerzensgelds hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.06.2005 zurückgenommen. Er hat jedoch Herrn Dr. C. mit einer erneuten Klage vom 07.12.2005 auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von EUR 50.000,00 in Anspruch genommen. Dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 2 Ca 306/06 beim Arbeitsgericht Stuttgart anhängig; eine Entscheidung ist noch nicht ergangen.

Der Kläger hat vorgetragen, die Versetzung gemäß Schreiben vom 05.07.2004 sei sowohl aus kollektivrechtlichen als auch individualrechtlichen Gesichtspunkten unwirksam. Eine zumutbare Beschäftigung im Sinne von Ziff. 1 des Arbeitsvertrages vom 23.03./06.04.1999 liege nur dann vor, wenn eine Kongruenz zwischen dem Anforderungsprofil des neuen und des bisherigen Aufgabengebietes gegeben sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die betriebliche Wertschätzung daran ausrichte, wie hoch die fachliche und/oder disziplinarische Verantwortung sei. Die Projektaufgabe "Truck/Van" enthalte nur einzelne abzuarbeitende konkrete operative Maßnahmen, nicht jedoch tragfähige strategische Zielsetzungen.

Sein Anspruch auf Beschäftigung als Leiter "Kommunikation Transporter" ergebe sich aus den mündlich erfolgten Zusagen von Herrn Dr. C. und aus verschiedenen Gesprächen mit Herrn Dr. B. Im Mai 2001 sei ihm von Herrn W. vom Geschäftsbereich ... Lkw die Vertriebsfunktion "Mitsubishi Canter Europa" auf der Ebene 2 angeboten worden. Parallel dazu sei ihm von Herrn Dr. B. das Angebot unterbreitet worden, die Funktion Kommunikation Transporter" zu übernehmen. Da diese Funktion zum damaligen Zeitpunkt noch durch Herrn T. U. besetzt gewesen sei, habe er bis zum Freiwerden dieser Position das Projekt "Sprinter USA" übernehmen sollen. Er sei sich über die weitere Vorgehensweise unsicher gewesen und habe daher am 7. Juni 2001 ein Gespräch mit Herrn Dr. C. in dessen Büro geführt. Dabei habe Herr Dr. C. zum Ausdruck gebracht, dass es auch in seinem Interesse sei, wenn der Kläger die Funktion "Kommunikation Transporter" übernehmen und sich bis zum Freiwerden der Stelle mit der Projektfunktion Sprinter USA befasse. Herr Dr. C. habe zugesichert, dass er die Funktion "Kommunikation Transporter" erhalten werde, sobald diese frei werde. Der Kläger könne sich auf diese Zusage absolut verlassen, dies sei eine Vereinbarung unter Männern im GFN" (Geschäftsfeld Nutzfahrzeuge), er -der Kläger -werde "im Zweifelsfall nicht in kurzen Hosen dastehen". Herr Dr. C. habe seine Zusage ausdrücklich mit einem Handschlag besiegelt. In weiteren Gesprächen habe Herr Dr. B. wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger sich darauf verlassen könne, dass ihm die Funktion "Kommunikation Transporter" übertragen werde, sobald Herr U. aus dieser Funktion ausscheide.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld folge daraus, dass die Beklagte, insbesondere Herr Dr. C. entschieden habe, ihm keine E 2-Position mehr zu übertragen, sondern er so lange nicht beschäftigt werde, bis die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreicht werde. Diese Absicht ergebe sich aus zahlreichen Gesprächen seit dem Jahr 2002. So habe Herr Dr. B. am 04.02.2002 bestätigt, dass sich Herr T. gegen eine Besetzung der Stelle "Kommunikation Transporter" ausgesprochen habe und diese Entscheidung von ihm als auch von Herrn Dr. C. unterstützt werden werde. In weiteren Gesprächen, insbesondere am 22.05.2002 mit Herrn Dr. C., sei zum Ausdruck gebracht worden, dass er nur die Wahl zwischen der Übernahme einer E 3-Funktion und einem Ausscheiden aus dem Unternehmen habe. Für eine E 2-Funktion erhalte er hingegen keine Unterstützung. In dem Zeitraum Juni 2002 bis Juli 2004 seien eine Vielzahl von E 2Stellen (ca. 60) entweder durch Ernennung oder durch Rotation neu besetzt worden, für die er sowohl von der Qualifikation und vom beruflichen Werdegang als auch vom Wissen und der Ausbildung her geeignet gewesen sei. Aus den Bemerkungen/Absagegründen der von der Beklagten geprüften Stellen ergebe sich, dass im Wesentlichen die fehlende persönliche Akzeptanz bei Mitarbeitern der Beklagten für die Ablehnung ausschlaggebend gewesen ist. Dies sei in erster Linie darauf zurückzuführen, dass Herr Dr. C. entschieden habe, ihm keine E2-Funktion mehr zu übertragen. Aufgrund des Verhaltens der Beklagten sei er erkrankt. Nach der Mitteilung von Herrn T., wonach er die Funktion "Kommunikation Transporter" nicht erhalte, hätten sich bei ihm Angstgefühle, Schlafstörungen, Beklemmungen und Schmerzen in der Brust eingestellt. Sein damaliger Hausarzt habe bei ihm am 02.02.2002 eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert. Diese halte weiter an.

Für den Zeitraum 2002 bis 2005 sei er so zu stellen, wie er bei vertragsgemäßer Beschäftigung gestanden hätte. Dabei sei eine Rückschau auf die Zeit der vertragsgemäßen Beschäftigung und gleichzeitig eine Parallelbetrachtung vorzunehmen. Er unterstelle eine jährliche Steigerung seines Jahresgehalts um 9 % und einen Auszahlungsgrad für die Tantieme von jährlich 120 %. Eine Steigerung des Jahresgehalts um durchschnittlich 9 % sei für einen Mitarbeiter der Beklagten, der eine Linienfunktion auf der Ebene 2 innehat, typisch, um an die durchschnittliche Vergütung eines Mitarbeiters der Ebene 2 herangeführt zu werden. Das durchschnittliche Jahresgehalt eines E2-Mitarbeiters belaufe sich auf EUR 130.000,00. Hinsichtlich der Zuteilung von Stock Options sowie Phantom Shares sei er so zu stellen, als wenn er in dem fraglichen Zeitraum eine durchschnittliche E 2-Funktion ausgeübt hätte. Die durchschnittliche Anzahl der Stock Option pro Mitarbeiter der Ebene 2 belaufe sich auf 7.000 Stück pro Jahr, bei den Phantom Shares auf 1.017 Stück.

Der Kläger hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben der Beklagten vom 5. Juli 2004 angeordnete Versetzung und Beauftragung des Klägers mit der Projektaufgabe "Truck/Van Osteuropa Strategie" unwirksam ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Leiter der Stelle "Kommunikation Transporter" auf der Ebene 2 zu beschäftigen.

Hilfsweise:Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Leiter einer Linienfunktion im Geschäftsbereich Transporter auf der Ebene 2 zu beschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 200.000,00 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen:

Restvergütung 2002 in Höhe von 25.459,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Januar 2003,

Restvergütung 2003 in Höhe von 31.361,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Januar 2004,

Restvergütung 2004 in Höhe von 49.020,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Januar 2005,

Restvergütung ab Monat Januar 2005 von 2.400,00 EUR monatlich.

5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger

a) 4.000 Optionen zum Referenzpreis in Höhe von 42,93 EUR/St. der ... AG mit Wirkung zum 1. April 2002 zu den Bedingungen des Zuteilungszertifikats 2002 (Anlage K 31) anzubieten,

b) 4.000 Optionen zum Referenzpreis in Höhe von 28,67 EUR/St. der ... AG mit Wirkung zum 1. April 2003 zu den Bedingungen des Zuteilungszertifikats 2003 (Anlage K 32) anzubieten,

c) 4.000 Optionen zum Referenzpreis in Höhe von 36,31 EUR/St. der ... AG mit Wirkung zum 1. April 2004 zu den Bedingungen des Zuteilungszertifikats 2004 (Anlage K 33) anzubieten.

d) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 677 Phantom Shares, die einen Kurs der ... Aktie von 35,41 EUR/St. zu Grunde legen, mit Wirkung zum 01.04.2005 zu den Bedingungen des Zuteilungszertifikats 2005 (Anlage K 62), anzubieten.

Die Beklagte hat beantragt

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, bei der dem Kläger übertragenen Projektaufgabe handele es sich um eine strategiebezogene Stelle innerhalb des Geschäftsfeldes CVD (Commercial Vehicle Devision ) und dessen Gesamtstrategiebereich "Business Development CVD". Es gebe bei Aufgaben innerhalb der Ebene 2 hinsichtlich der Wertigkeit und Bedeutung der Aufgaben keine Unterscheidung zwischen "Linienaufgaben" und "Projektaufgaben". Es sei das Wesen von Projektaufgaben, dass keine oder nur wenige Mitarbeiter zugeordnet seien. Sofern sich aus den dem Kläger übertragenen Aufgaben ein Bedarf für Mitarbeiter ergebe, erhalte der Kläger selbstverständlich Mitarbeiter und "Zuarbeiter" zugeordnet. Aufgabe des Klägers sei es, einen Handlungsbedarf zu analysieren, zu beschreiben und aus Sicht des Unternehmens der Beklagten eine Strategie zu entwickeln. Dem Kläger als obere Führungskraft der Ebene 2 werde gerade keine Strategie vorgegeben. Es handele sich um eine unbefristete Stelle. Der Inhalt sei lediglich für die Dauer von einem Jahr projektiert und solle sodann wieder neu definiert werden. Die Stelle werde im Organigramm als E 2-Stelle ausgewiesen.

Die Zusage einer Beschäftigung des Klägers auf der Stelle "Kommunikation Transporter" sei weder von Herrn Dr. C. noch von Herrn Dr. B. erfolgt. Herr Dr. B. habe die genannte Stelle lediglich als ein mögliches Entwicklungsziel des Klägers erwähnt. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung auf der Ebene 2 müsse - insoweit unstreitig - nach der Geschäftsordnung des CVD als zustimmungspflichtige Angelegenheit stets durch das Gremium der CVD-Geschäftsleitung insgesamt getroffen werden. Auch Herr Dr. C. habe dem Kläger keine Zusage gegeben. Sie bestreite insbesondere, dass Herr Dr. C. anlässlich des Gesprächs vom 07.06.2001 die vom Kläger vorgetragenen Äußerungen getätigt habe

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Nichtbeschäftigung. Die Stelle "Kommunikation Transporter" habe ihm mangels Eignung nicht übertragen werden können. Dem Kläger fehle die entsprechende Führungsfähigkeit und Führungspersönlichkeit. Die Stärken des Klägers bestünden in strategischen, planerischen und konzeptionellen Aufgaben. Nach Beendigung der Projektaufgabe "Sprinter USA" ab Ende Mai 2002 habe sie in zahllosen Gesprächen erfolglos versucht, für den Kläger passende Funktion auf der Führungsebene 2 zu finden. Eine persönliche Isolation oder organisatorische Ausgrenzung des Klägers sei nicht erfolgt. Die persönliche Zuordnung einer Sekretärin finde im Unternehmen - auch auf der Ebene 2 - nicht statt. Die dem Kläger für das USA-Projekt befristet zugeteilte Sekretärin sei anderweitig zugeordnet worden, nachdem keine adäquate Aufgabe für den Kläger gefunden worden sei. In der Broschüre "VT im Wandel" sei der Kläger nicht erwähnt worden, weil für ihn keine Funktion vorhanden gewesen sei. Da es bis Juli 2004 keine adäquate Aufgabe für den Kläger gegeben habe, sei der Kläger mangels funktionaler Notwendigkeit auch nicht in bereichsinterne Themen und Veranstaltungen eingebunden worden. Bis zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Juli 2004 habe sie keine Kenntnis von dessen Gesundheitsbeeinträchtigungen gehabt.

Ein Anspruch auf weitere Vergütung bestehe nicht. Das "durchschnittliche" Jahresgehalt eines Mitarbeiters der Ebene 2 belaufe sich ca. EUR 120.000,00, wobei 25 % der Mitarbeiter ein in der Höhe vergleichbares Einkommen wie der Kläger hätten. Einen Inflationsausgleich gewähre sie ihren Führungskräften nicht. Bei der Zuteilung der Aktenoptionen und der Phantom Shares sei berücksichtigt worden, dass der Kläger bislang keinen einzigen Tag im Rahmen der Projektaufgabe "Van/Truck" gearbeitet habe und insofern auch nicht ersichtlich sei, welchen Wertbeitrag der Kläger zum Erfolg des Unternehmens leiste. Im Übrigen seien die behaupteten Zahlungsansprüche des Klägers gemäß Ziff. 17 Abs. 2 des Arbeitsvertrages aus dem Jahr 1999 verfallen.

Mit Urteil vom 30.11.2005 hat das Arbeitsgericht Stuttgart der Klage teilweise stattgegeben. Es hat festgestellt, dass die Betrauung des Klägers mit der Projektaufgabe Truck/Van unwirksam ist. Einen Anspruch auf eine Beschäftigung als Leiter Kommunikation Transporter hat das Arbeitsgericht mangels einer entsprechender rechtsgeschäftlichen Zusage verneint. Wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und wegen Verletzung seiner Gesundheit hat es dem Kläger ein Schmerzensgeld von EUR 25.000,00 zugesprochen. Einen Anspruch auf Zahlung von Restvergütung hat das Arbeitsgericht nur insoweit zugesprochen, als es den persönlichen Zielerreichungsgrad für die Bemessung der Tantieme in den Jahren 2002 bis 2005 mit 120 % angesetzt hat. Der Klage auf Zuteilung von Aktienoptionen und Phantom Shares hat das Arbeitsgericht weitgehend entsprochen.

Gegen das ihm am 02.12.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.12.2005 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr ebenfalls am 02.12.2005 zugestellte Urteilt am 08.12.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 24.02.2006 begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe den Sachverhalt falsch dargestellt und unrichtige rechtliche Schlussfolgerungen gezogen, soweit er die Übertragung der Funktion Kommunikation Transporter begehrt habe. Es habe insbesondere die Äußerungen von Herrn Dr. C. anlässlich des Gesprächs am 07.06.2001 unrichtig gewertet. Was das zuerkannte Schmerzensgeld angeht, so habe das Arbeitsgericht die Schwere der Schuld und Unrechtseinsicht der Beklagten sowie die Genugtuungs-Ausgleichs- und Präventionsfunktion nicht ausreichend berücksichtigt. Das Schmerzensgeld dürfe eine Höhe von EUR 100.000,00 nicht unterschreiten. Schließlich habe das Arbeitsgericht zu Unrecht eine Anpassung der Jahresvergütung für die Jahre 2002 bis 2005 abgelehnt. Unter normalen Umständen steige das Jahresgehalt einer Führungskraft von Jahr zu Jahr an. Hierbei fielen in den ersten Jahren die Gehaltssteigerungen deutlich höher aus als in den Folgejahren. Er verdiene vergleichsweise weniger als ein durchschnittlicher Mitarbeiter der Ebene 3, der Besitzstandwahrung der Ebene 2 genieße.

Der Kläger beantragt,

Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - 2 Ca 8178/04 - vom 30.11.2005 ist im Punkt 6 aufzuheben und in den Punkten 2 und 3 wie folgt abzuändern:

I. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Leiter Kommunikation Transporter auf der Ebene 2 zu beschäftigen.

Hilfsantrag:Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Leiter einer Linien-, Fach- oder Projektfunktion auf der Ebene E 2 zu beschäftigen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, über das vom Arbeitsgericht verhängte Schmerzensgeld/Geldentschädigung von EUR 25.000,00 hinaus ein Schmerzensgeld von weiteren EUR 75.000,00 zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit. Die gesamte Schmerzensgeldhöhe wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, sollte aber ein Gesamtvolumen von EUR 100.000,00 nicht unterschreiten.

III. Die Beklagte wird über die dem Kläger vom Arbeitsgericht zugesprochene Restvergütung für die Jahre 2002 bis 2004 hinaus verurteilt, an den Kläger eine Restvergütung für die Jahre 2002 bis 2005 zu bezahlen in Höhe von:

- für das Jahr 2002 EUR 11.768,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.01.2003

- für das Jahr 2003 EUR 22.728,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.01.2004

- für das Jahr 2004 EUR 36.835,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.01.2005

- für das Jahr 2005 EUR 42.427,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.01.2006

IV. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart vom 30.11.2005 - Az: 2 Ca 8178/04 - wird abgeändert.

2. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als beantragt wurde festzustellen, dass die mit Schreiben der Beklagten vom 05.07.2004 angeordnete Versetzung und Beauftragung des Klägers mit der Projektaufgabe Truck/Van Osteuropa Strategie unwirksam ist, und soweit beantragt wurde, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Geldentschädigung von EUR 25.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.07.2004 zu zahlen.

3. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ebenfalls ihr Vorbringen. Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe die Beschäftigungsanträge des Klägers zu Recht abgewiesen. Insbesondere habe Herr Dr. C. dem Kläger nicht bei einem Gespräch am 07.06.2001 zugesichert, dass diesem die Funktion Kommunikation Transporter übertragen werde. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds zu, weil sie das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt habe. Nach Ende des Projekts Sprinter USA habe sich Herr A. permanent bemüht, für den Kläger eine adäquate E2-Position zu finden. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, weil es zum einen an der fachlichen Qualifikation und zum anderen am notwendigen Vertrauensverhältnis zu den übergeordneten Führungskräften gefehlt habe. Sie habe dem Kläger schließlich die Leitung des Projekts Truck/Van angeboten. Diese Aufgabenübertragung sei vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Schließlich stehe dem Kläger keine Restvergütung für die Jahre 2002 bis 2005 zu. Mit seinem aktuellen Monatsgehalt von EUR 8.300,00 liege der Kläger noch immer in der Bandbreite der E2-Funktionen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Gründe

I.

Die wechselseitigen Berufungen der Parteien sind gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie sind auch gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Mit seiner Berufung erstrebt der Kläger seine Beschäftigung als Leiter der Funktion Kommunikation Transporter (Klageantrag Ziff. 2/Berufungsantrag Ziff. I), hilfsweise die Beschäftigung in einer nicht näher bezeichneten E2-Linien-, Fach-oder Projektfunktion. Der Kläger verlangt ferner über die vom Arbeitsgericht zuerkannten Beträge hinaus die Zahlung eines weiteren Schmerzensgelds von EUR 75.000,00 (Klageantrag Ziff. 3/ Berufungsantrag Ziff. II) und weiterer Restvergütungen für die Jahre 2002 bis 2005 (Klageantrag Ziff. 4/Berufungsantrag Ziff. III).

Die Beklagte erstrebt mit ihrer Berufung die Abweisung des Feststellungsantrags, dass die Betrauung mit der Projektaufgabe Truck/Van unwirksam ist (Klageantrag Ziff. 1) sowie die Abweisung des Antrags auf Zahlung eines Schmerzensgelds insgesamt. Die Berufungsanträge der Beklagten sind - entgegen der Auffassung des Klägers - hinreichend bestimmt.II.

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, diejenige der Beklagten hingegen unbegründet. Im Interesse der Übersichtlichkeit des komplexen Streitstoffs werden nachfolgend die wechselseitigen Berufungen der Parteien nicht getrennt, sondern nach dem Sachzusammenhang abgehandelt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Betrauung des Klägers mit der Projektaufgabe Truck/Van unwirksam ist (dazu 1.) Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Leitung Kommunikation Transporter übertragen wird (dazu 2.). Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, dem Kläger eine der Führungsebene 2 entsprechende Linien-, Fach- oder Projektaufgabe zu übertragen (dazu 3.). Das Arbeitsgericht hat ferner zutreffend erkannt, dass die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgelds von EUR 25.000,00 verpflichtet ist, dem Kläger ein höherer Betrag aber nicht zusteht (dazu 4.). Weitergehende Vergütungsansprüche stehen dem Kläger für die Jahre 2002 bis 2005 - von geringfügigen Zinsbeträgen abgesehen - nicht zu (dazu 5.).

1. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts richtet, die mit Schreiben der Beklagten vom 05.07.2004 erfolgte Betrauung des Klägers mit der Projektaufgabe Truck/Van sei unwirksam. Mit dieser Aufgabe wird der Kläger nicht seiner E2-Funktion entsprechend beschäftigt. Die Betrauung des Klägers mit dieser Aufgabe ist daher nicht durch das Direktionsrecht der Beklagten gedeckt.

a) Gemäß § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Der Umfang des Direktionsrechts bestimmt sich vor allem nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags. Daher berechtigt das Direktionsrecht den Arbeitgeber grundsätzlich nicht, dem Arbeitnehmer eine geringwertigere Tätigkeit als vertraglich vereinbart zu übertragen. Dies gilt nicht nur deshalb, weil damit regelmäßig eine Änderung der vertraglichen Vergütung verbunden ist. Auch die Art der Beschäftigung kann durch das Direktionsrecht nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen abgeändert werden. Der Arbeitgeber kann deshalb dem Arbeitnehmer auch dann keine niedriger zu bewertende Tätigkeit zuweisen, wenn er die höhere Vergütung fortzahlt, die der bisherigen Tätigkeit entspricht (BAG, 30.08.1995 -1 AZR 47/95 -und 24.04.1996 -5 AZR 996/94 -AP Nr. 44 und 49 zu § 611 BGB Direktionsrecht; APS - Künzl, 2. Auflage, § 2 KSchG Rz 53).

b) Der von den Parteien am 23.03./06.04.1999 geschlossene Arbeitsvertrag enthält keine Regelung, die der Beklagten ein erweitertes Direktionsrecht einräumt. Nach Ziff. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrags ist die Beklagte berechtigt, dem Kläger auch andere seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Aufgaben zu übertragen oder ihn an einen zumutbaren Arbeitsplatz oder Tätigkeitsort zu versetzen. Ob diese Klausel - wie der Kläger meint - einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB nicht standhält, bedarf keiner Entscheidung. Denn die arbeitsvertraglichen Umsetzungs- bzw. Versetzungsklausel ermächtigt die Beklagte nicht, dem Kläger eine geringwertigere Tätigkeit, selbst bei gleich bleibender Vergütung zuzuweisen. Zwar könnte die Regelung bei einer reinen Wortlautinterpretation noch dahingehend verstanden werden, dass dem Arbeitnehmer auch niedriger bewertete Aufgaben übertragen werden können, sofern diese nur seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen. Der Kontext der vertraglichen Vereinbarungen und insbesondere auch der Zusammenhang mit dem weiteren Schreiben der Beklagten vom 01.04.1999 über die Zuordnung des Klägers zur E2 Führungsebene spricht jedoch deutlich gegen eine derartige Auslegung. Behält sich der Arbeitgeber die Umsetzung des Arbeitnehmers auf einen niedriger bewerteten Arbeitsplatz im Wege des Direktionsrechts vor, so greift er nachhaltig in das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung ein. Ein solcher Vorbehalt müsste daher in den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen einen deutlichen Niederschlag finden. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt.

c) Die Übertragung der Projektaufgabe Truck/Van hält sich nicht im Rahmen der dem Kläger übertragenen E2-Funktion. Darauf, ob die Übertragung auch mit billigem Ermessen im Sinne des § 106 GewO entspricht, kommt es daher nicht mehr an.

aa) Der Kläger hat sich in umfangreichen Ausführungen mit der seiner Ansicht nach unterschiedlichen Wertigkeit von Linien-, Fach- und Projektfunktionen im Hause der Beklagten und der Sozialschau der Projektaufgabe Truck/Van befasst. Hierauf kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, wie die Projektaufgabe Truck/Van zu bewerten ist. Der Kläger hat hierzu in der Berufungsverhandlung eine analytische Strukturstellenbewertung aus dem Jahr 1993 vorgelegt. Die Beklagte hat hierzu erwidert, das vorgelegte Bewertungsschema sei nicht mehr aktuell. Die Stellenbewertung, die nach der Erklärung der Beklagten in der Berufungsverhandlung eine Einstufung der Projektaufgabe Truck/Van als E2 Funktion ergeben haben soll, hat die Beklagte allerdings nicht vorgelegt.

bb) Bei den in der Stellenbewertung 1993 aufgeführten Kriterien handelt es sich um solche, die zwangsläufig bei jeder Bewertung einer Führungsposition heranzuziehen sind. Die Kriterien betreffen die Größe der Organisationseinheit (Personal und Budget), die Entscheidungsspielräume des Stelleninhabers, die Einbindung in die Unternehmenshierarchie, den Umfang der Führungsverantwortung, die Schwierigkeit der gestellten Aufgabe und die geforderte Qualifikation. In welchem Maß die einzelnen Kriterien die jeweilige Stelle prägen, kann unterschiedlich ausfallen. Geht es jedoch wie im vorliegenden Fall um eine E2-Funktion, d.h. um den Kreis der oberen Führungskräfte (0,3 % der Arbeitnehmer der Beklagten), so müssen die genannten Kriterien zumindest in der Gesamtschau im deutlich oberen Bereich erfüllt sein. Hierbei kann ein niedrigerer Erfüllungsgrad bei einem Kriterium durchaus durch einen höheren Erfüllungsgrad bei einem anderen ausgeglichen werden.

cc) Geht man von diesen Maßstäben aus, so ist der Beklagten lediglich einzuräumen, dass bei einer isolierten Betrachtung der einzelnen Bewertungskriterien noch nicht der Schluss gezogen werden kann, die Projektaufgabe Truck/Van sei in ihrer Wertigkeit keine Aufgabe der Führungsebene E2. So mag es durchaus zutreffen, dass auch andere Inhaber einer E2-Funktion weder über zugeordnetes Personal noch über ein erhebliches Budget verfügen und hierarchisch einem anderen E2-Stelleninhaber unterstellt sind. Betrachtet man die Projektaufgabe Truck/Van, so zeichnet sich diese aber bei sämtlichen Bewertungskriterien durch eine Wertigkeit aus, die an andere E2-Funktionen nicht heranreicht.

(1) Die Wertigkeit eines Projekts wird maßgeblich durch die Bedeutung der übertragenen Aufgabe bestimmt. Die Beklagte hat für das Projekt Truck/Van eine Projektbeschreibung erstellt, die mit dem Kläger am 14.05.2004 erörtert wurde. Hiernach hat die Projektstelle schwerpunktmäßig drei Zielsetzungen: 1. Konsolidierung der Daten aller derzeit laufenden Aktivitäten im Markt Osteuropa, 2. Vertiefung einzelner Analysen mit verschiedenen Schwerpunkten, 3. abschließende Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse und Ableitung von Handlungsempfehlungen für die weitere Strategieausrichtung. Die genannten Zielsetzungen sind sehr allgemein gefasst; eine hervorgehobene Bedeutung des Projekts lässt sich hieraus nicht erschließen. Auch die im folgenden angegebenen Inhalte der Projektstelle sind wenig aussagekräftig. Gegenstand des Projekts sollen danach Analysen zu zahlreichen Einzelfragen sein. Welche Bedeutung die Analysen jedoch für die Unternehmenspolitik der Beklagten besitzen, geht aus der Projektbeschreibung nicht hervor.

(2) Da sich die Beschreibung von Projekten zutreffend aufgrund der regelmäßig dynamischen Entwicklung einer Projektarbeit nur eingeschränkt möglich ist, lässt sich die Bedeutung eines Projekts häufig an der hierarchischen Anbindung festmachen. Hierarchisch sollte das Projekt Truck/Van dem von Herrn Dr. K. geleiteten Bereich Controlling/Strategische Planung als E1-Leiter und hierbei Herrn Dr. O. als Leiter des Bereichs Gesamtstrategie als E2-Leiter unterstellt werden. Im Organigramm (Anlage B 2) ist das Projekt folgerichtig neben den Fachfunktionen Strategie 1 bis 4, durchweg E3-Funktionen angesiedelt. Für die Angliederung des Projekts an den Bereich Gesamtstrategie mag es durchaus sachliche Gesichtspunkte geben. Andererseits relativiert diese Angliederung die Bedeutung des Projekts. Denn regelmäßig ist die Bedeutung eines Projekts um so größer, je höher es hierarchisch eingeordnet ist.

(3) Was die mit dem Projekt verbundene Personal- und Projektverantwortung angeht, so ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger die Projektaufgabe jedenfalls zunächst ohne zugeordnetes Personal und ohne ein besonderes Budget angehen sollte. In diesem Zusammenhang trifft es sicherlich zu, dass sich Projekte dynamisch entwickeln, es geradezu die typische Aufgabe der Projektmitarbeiter ist, Ist-Analysen durchzuführen, Zielsetzungen zu beschließen und Maßnahmenpläne vorzuschlagen. Hieraus soll sich nach Auffassung der Beklagten sodann im Einzelfall die Frage ergeben, ob das Projekt mit personellen und sächlichen Mitteln ausgestattet wird. Ist jedoch die Aufgabenstellung eines Projekts so offen ausgestaltet, dass sich der Arbeitgeber noch keine Vorstellungen über die Erforderlichkeit von Sach- und Personalmitteln gemacht hat, so spricht dies eher für eine geringere Wertigkeit des Projekts.

dd) Die Kammer will nicht in Abrede stellen, dass das Projekt Truck/Van als E2 Funktion ausgestaltet werden könnte, etwa durch eine Aufwertung der Projektzielsetzungen, eine höhere hierarchische Anbindung und/oder durch die Bildung einer vom Kläger geleiteten Projektgruppe. In seiner derzeitigen Ausgestaltung stellt das Projekt jedoch keine Aufgabe dar, die der Führungsebene 2 zuzuordnen ist.

2. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, soweit er begehrt, ihn als Leiter Kommunikation Transporter auf der Ebene 2 zu beschäftigen.

a) Die Klage ist zulässig. Sie genügt insbesondere dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, was unter der Funktion Kommunikation Transporter zu verstehen ist. Die Funktion ist im Geschäftsbereich Vertrieb Transporter angesiedelt und ist derzeit von Herrn T. R. besetzt (vgl. Organigramm Anlage K 78 S. 1). Der Streitgegenstand ist damit klar umrissen (vgl. nur BAG, 10.05.2005 -9 AZR 230/04 -AP SGB IX § 81 Nr. 8).

b) Die Klage ist jedoch unbegründet, weil sich die Beklagte nicht rechtsgeschäftlich verpflichtet hat, dem Kläger die Leitung Kommunikation Transporter zu übertragen.

aa) Der Anspruch ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag vom 23.03./06.04.1999. Hiernach wurde dem Kläger ab 01.04.1999 die Funktion Leiter Mehrmarkenmanagement/Strategisches Marketing übertragen (ebenfalls eine E2-Funktion). Diese Funktion gab der Kläger auf, nachdem ihm die Beklagte - in seinem Einvernehmen - mit Schreiben vom 05.07.2001 die Leitung des Projekts Sprinter USA übertragen hatte.

bb) Aus dem Schreiben vom 05.07.2001 ergibt sich ebenfalls kein Rechtsanspruch des Klägers nach dem Abschluss der auf rund neun Monate angesetzten Projektaufgabe die Funktion Leiter Kommunikation Transporter zu übernehmen. Im Schreiben vom 05.07.2001 heißt es hierzu:

Es ist vorgesehen, Ihnen nach erfolgreichem Abschluss der Projektaufgabe eine Linienaufgabe auf der Ebene 2 im Geschäftsbereich Transporter zu übertragen.

Das Verb vorsehen hat in der deutschen Sprache zahlreiche Bedeutungen (vgl. Anlage K 80). Im vorliegenden Zusammenhang kommt allein die Bedeutung etwas zu tun beabsichtigen in Betracht. Wählt der Erklärende diese Formulierung, so will er sich gerade nicht verpflichten, seine Absicht auch zu verwirklichen. Er will sich zumindest für den Fall, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt ändern, die Option vorbehalten, eine andere Entscheidung zu treffen. Andernfalls würde im hier maßgeblichen Sprachgebrauch des Personalwesens die Formulierung Sie erhalten die Zusage ... gewählt. Somit hat sich die Beklagte im Schreiben vom 05.07.2001 in doppelter Hinsicht Optionen vorbehalten. Sie hat nicht nur offen gelassen, welche konkrete Linienfunktion auf der Ebene 2 im Geschäftsbereich Transporter dem Kläger nach Abschluss der Projektaufgabe Sprinter USA übertragen werden sollte. Sie hat sich weiter vorbehalten, jedenfalls bei einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse die Übertragung einer ganz anderen Funktion in Betracht zu ziehen.

Eine derartige Veränderung der tatsächlichen Umstände ist auch im Verlauf der zweiten Jahreshälfte 2001 eingetreten. Es ist unstreitig, dass gegen den Kläger im Frühjahr 2001 kritische Stimmen laut wurden. Die Beklagte übertrug dem Kläger sodann am 05.07.2001 die Projektleitung Sprinter USA. Im Oktober 2001 übernahm Herr T. die Funktion Vertrieb Transporter auf der E1-Ebene. Er wurde damit Vorgesetzter des Klägers. Nach der ausführlichen Schilderung des Klägers lehnte es Herr T. in der Folgezeit ab, den Kläger in den Bereich Vertrieb Transporter zu integrieren. Am 04.02.2002 erklärte der Vorgesetzte von Herrn T., Herr Dr. B. (Level C) dem Kläger, dass es keine Anschlussaufgabe für den Kläger im Geschäftsbereich Transporter gebe. Ob Herr Dr. B. dem Kläger - wie dieser behauptet - zuvor die Zusage gegeben hatte, dieser könne die Funktion Kommunikation Transporter erhalten, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst nach der Darstellung des Klägers hatten sich die tatsächlichen Verhältnisse dadurch geändert, dass Herr T. eine Zusammenarbeit mit dem Kläger ablehnte. Da die Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer gedeihlichen Zusammenarbeit ihrer Führungskräfte hat, durfte sie davon absehen, die ursprüngliche Absicht wie beabsichtigt zu verwirklichen.

cc) Ein Anspruch auf Übertragung der Funktion Leitung Kommunikation Transporter ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger behaupteten mündlichen Zusagen von Herrn Dr. C. und Herrn Dr. B. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei diesen Erklärungen zu prüfen ist, ob sie als rechtsgeschäftliche Erklärungen zu verstehen sind oder lediglich als Versicherungen der Unterstützung oder, im Sprachgebrauch der Beklagten, des commitments. Die Auslegung der Erklärungen nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass letzteres zutrifft.

(1) Nach den genannten Vorschriften ist bei der Auslegung der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Empfangsbedürftige Erklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. In diesem Zusammenhang hat der Umstand, dass sich die Beklagte mit oben erwähnten Schreiben vom 05.07.2001 zum Gegenstand der zukünftigen Aufgabe des Klägers schriftlich geäußert hatte, eine wichtige Bedeutung. Wenn nämlich in einem Großunternehmen, in dem ein hoch entwickeltes Personalwesen besteht, der Arbeitgeber schriftlich mitteilt, welche Absichten für den zukünftigen Einsatz eines Arbeitnehmers bestehen, dann handelt es sich im Zweifel um diejenige Erklärung, die der Arbeitgeber mit Rechtsbindungswillen abgeben will. Dies gilt umso mehr, wenn die Erklärung von derjenigen Führungskraft unterzeichnet ist (Herrn Dr. B.), der angeblich darüber hinausgehende mündliche Zusagen getätigt haben soll. Die vom Kläger geschilderte -streitige -Äußerung von Herrn Dr. B. in einem Gespräch vom 16.07.2001, dass dies die Personaler eben so formulieren ist bezeichnend. In einem Großunternehmen wie der Beklagten ist davon auszugehen, dass der Personalbereich Schreiben in Personalangelegenheiten mit Bedacht formuliert. Dies gilt umso mehr, als die Funktion Kommunikation Transport zum damaligen Zeitpunkt (Juli 2001) durch Herrn U. besetzt war und, selbst wenn Herr U. zu einem Wechsel bereit war, noch viel passieren konnte, wie der Kläger selbst ausgeführt hat.

Unter diesen Umständen können die vom Kläger bis ins Detail geschilderten Äußerungen und Verhaltensweisen (Handschlag) von Herrn Dr. C. und Herrn Dr. B. als zutreffend unterstellt werden. Um einen Rechtsbindungswillen der Beklagten zu begründen, hat der Kläger einzelne Äußerungen und Verhaltensweisen aus dem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gerissen. Selbst wenn sich der Sachverhalt exakt so zugetragen hätte, wie der Kläger ihn schildert, könnte hieraus lediglich hergeleitet werden, dass beide Herren dem Kläger ihre persönliche Unterstützung bei der beabsichtigten Aufgabenübertragung zugesichert haben. Dies gilt insbesondere für das Gespräch zwischen dem Kläger und Herrn Dr. C. am 07.06.2001, anlässlich dessen Herr Dr. C. nach der bestrittenen Darstellung des Klägers gesagt haben soll, der Kläger könne die Leitung Kommunikation Transporter übernehmen, sobald diese freiwerde; der Kläger könne sich auf die Zusage absolut verlassen; dies sei eine Vereinbarung unter Männern im Geschäftsfeld Nutzfahrzeuge und der Kläger werde im Zweifelsfall nicht in kurzen Hosen dastehen. Aus diesen Aussagen, dem weiter behaupteten Handschlag zur Besiegelung der Zusage sowie den weiteren behaupteten Äußerungen von Herrn Dr. B. durfte der Kläger gerade keine rechtsverbindliche Zusage entnehmen, wenn man diese -behaupteten -Äußerungen im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 05.07.2001 betrachtet.

3. Die Berufung des Klägers ist begründet, soweit er mit seinem -geänderten -Hilfsantrag seine Beschäftigung als Leiter einer Linien-, Fach-oder Projektfunktion auf der Ebene 2 begehrt.

a) Die vom Kläger im Hinblick auf den Hilfsantrag vorgenommene Klageänderung ist zulässig. Erstinstanzlich hatte der Kläger hilfsweise begehrt, ihn als Leiter einer Linienfunktion im Geschäftsbereich Transporter auf der Ebene 2 zu beschäftigen. In der Berufungsschrift vom 19.12.2005 hatte er sodann im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, der Hilfsantrag genüge nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO drei konkrete Funktionen angegeben, deren Übertragung er hilfsweise begehre. Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat der Kläger sodann auf einen entsprechenden Hinweis der Kammer von der Angabe konkreter Funktionen abgesehen und ganz allgemein eine Beschäftigung auf der Ebene 2 begehrt. Hierbei handelt es sich um eine Einschränkung des ursprünglichen Klageantrags, die gemäß § 264 Ziff. 2, § 533 ZPO auch in der Berufungsinstanz zulässig ist.

b) Der Hilfsantrag ist ungeachtet seiner sehr weiten Fassung streitgegenständlich bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO.

aa) Nach der genannten Vorschrift muss die Klageschrift u.a. einen bestimmten Antrag enthalten. Sinn des Bestimmtheitserfordernisses ist es, die erforderliche Klarheit über den Umfang und die Reichweite der begehrten gerichtlichen Entscheidung zu schaffen (vgl. nur Gift/Baur, Das Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, Teil E Rz 298 mit zahlreichen Nachweisen). Bei einem Leistungsantrag ist entscheidend, ob ein dem Antrag stattgebendes Urteil die begehrte Leistung so genau bezeichnet, dass der Schuldner ohne weiteres erkennen kann, durch welche Verhaltensweise er dem Urteilsspruch nachkommen kann. Das Urteil muss also einen vollstreckbaren Inhalt haben. Der Streit der Parteien darf nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. zuletzt BAG, 10.05.2005, a.a.O., unter B I 2 a der Gründe).

Das Bestimmtheitserfordernis gilt auch für Klagen, mit denen der Arbeitnehmer seine Beschäftigung beim Arbeitgeber erstrebt. Jedenfalls dann, wenn zwischen den Parteien die Beschäftigungsbedingungen im Streit sind, muss die gewünschte Beschäftigung nach Art, Zeit und Ort im Antrag bestimmt werden. Dies gilt sowohl für Klagen auf erstmalige Einstellung (vgl. hierzu BAG, 01.10.1986 -7 AZR 383/85 -AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 26) als auch auf Weiterbeschäftigung nach Ausspruch einer Kündigung (vgl. hierzu nur LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2005 -2 Ta 23/05 -NZA-RR 2005, 550). So ist ein Antrag auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen jedenfalls dann unbestimmt, wenn zwischen den Parteien streitig ist, welche Arbeitsbedingungen vereinbart waren (vgl. Gift/Baur, a.a.O., Rz 83; Germelmann u.a. ArbGG, 5. Auflage, § 46 Rz 49; Dunkl u.a. Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Auflage, Teil B Rz 111).

bb) Der zuletzt gestellte Hilfsantrag des Klägers genügt dem prozessualen Bestimmtheitserfordernis trotz seiner weiten Fassung. Mit seinem Antrag begehrt der Kläger eine Beschäftigung, die ihm die Beklagte im Arbeitsvertrag vom 23.03./06.04.1999 in Verbindung mit ihrem Schreiben vom 01.04.1999 zugesagt hat. Hiernach hat der Kläger zwar keinen Anspruch auf Ausübung einer bestimmten Funktion, wohl aber auf eine Aufgabe, die der Führungsebene 2 zugeordnet ist. Hierbei kann es sich um eine Linien-, Fach-oder Projektfunktion handeln. Die Aufgabe muss aber in jedem Fall, was Qualifikation, Verantwortung, Entscheidungsspielräume, hierarchische Stellung, Budget und Personalkompetenz angeht, der Ebene 2 zugeordnet sein.

Es ist nicht zu verkennen, dass es im Einzelfall schwierig sein kann festzustellen, ob eine Aufgabe nach den oben genannten Kriterien der Ebene 2 zuzuordnen ist. Dies führt jedoch nicht zur mangelnden Vollstreckungsfähigkeit des Antrags. Zwar dürfen Unklarheiten über den Inhalt einer titulierten Verpflichtung nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dies bedeutet aber nicht, dass das Vollstreckungsgericht der Notwendigkeit enthoben wäre, die möglicherweise schwierige Klärung herbeizuführen, ob eine dem Kläger künftig übertragene Aufgabe der Ebene 2 zuzuordnen ist (BAG, 25.08.2004 -1 AZB 41/03 -AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 41; BAG, 28.02.2006 -1 AZR 460/04 -im Zusammenhang mit der Bestimmtheit von Unterlassungstiteln).

Würde man dies anders sehen, so wäre der Beschäftigungsanspruch des Klägers praktisch nicht durchsetzbar. Würde der Arbeitnehmer die Übertragung einer bestimmten Funktion fordern, so wäre seine Klage in der Regel abzuweisen, weil er aufgrund des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts keinen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Funktion hat. Die Klage wäre demzufolge unbegründet. Würde der Arbeitnehmer den Beschäftigungsantrag in Anbetracht dieser Rechtslage allgemein fassen, so würde ihm entgegengehalten, eine entsprechend titulierte Verpflichtung sei nicht vollstreckungsfähig. Die Klage wäre demzufolge unzulässig. Ein derartiges Verständnis des Bestimmtheitsgrundsatzes stünde nicht im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung, dass der Arbeitnehmer nicht nur einen Vergütungsanspruch, sondern auch einen Beschäftigungsanspruch hat (BAG, 10.11.1955 -2 AZR 591/54; BAG 27.02.1985 -GS 1/84 -AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 2 und 14). Der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Beschäftigungsanspruchs ist bei der Anwendung des Prozessrechts Rechnung zu tragen. Es dürfen keine prozessualen Anforderungen gestellt werden, die den Beschäftigungsanspruch de facto leer laufen lassen.

c) Der Hilfsantrag ist auch begründet. Der Kläger hat aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen (Arbeitsvertrag vom 23.03./06.04.1999 in Verbindung mit dem Schreiben vom 01.04.1999) einen Rechtsanspruch, eine Aufgabe der Ebene 2 auszuüben. Welche Aufgabe dies ist, hat die Beklagte im Rahmen ihres Direktionsrechts festzulegen. Sie kann sich hierbei nicht darauf berufen, dem Kläger fehle die Führungskompetenz für die Übernahme einer solchen Funktion. Wenn die Beklagte diese Kompetenz in Abrede stellt, so kommt dies der Einschätzung gleich, dass der Kläger für eine Aufgabe der Ebene 2 nicht geeignet ist. Lässt sich der Mangel nicht beheben, so müsste die Beklagte eine (Änderungs-) Kündigung in Betracht ziehen. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, eine geeignete Aufgabe sei derzeit nicht verfügbar. Denn anders als bei einer Konkurrentenklage geht es im vorliegenden Fall nicht darum, dass sich der Kläger um eine höherwertige Aufgabe beworben hat. Der Streitfall betrifft die anders gelagerte Frage, ob der Arbeitgeber die Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs mit der Begründung verweigern kann, eine geeignete Stelle sei nicht vorhanden. Dies ist zu verneinen. Denn andernfalls könnte der Arbeitgeber den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers unterlaufen, indem er durch eine Stellenbesetzung vollendete Tatsachen schafft. Steht dem Arbeitgeber tatsächlich keine geeignete Stelle zur Verfügung, so hat er ggf. eine betriebsbedingte Kündigung unter Beachtung der gesetzlichen Maßstäbe in Erwägung zu ziehen.

4. Die wechselseitigen Berufungen der Parteien sind unbegründet, soweit der Kläger über die vom Arbeitsgericht zugesprochenen EUR 25.000,00 die Zahlung eines höheren Schmerzensgelds (EUR 100.000,00) begehrt, während die Beklagte mit ihrer Berufung die Klageabweisung insgesamt verfolgt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte dem Kläger zur Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts und wegen Gesundheitsbeschädigung verpflichtet ist, das Schmerzensgeld jedoch mit EUR 25.000,00 ausreichend bemessen ist. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts und die Gesundheitsbeschädigung ergeben sich daraus, dass die Beklagte für die Dauer von mehr als zwei Jahren den Beschäftigungsanspruch des Klägers nicht erfüllt hat.

a) Der Anspruch des Klägers ergibt sich, soweit er ein Schmerzensgeld wegen Verletzung seiner Gesundheit begehrt, aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2, § 31 BGB. Soweit der Kläger eine Geldentschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts erstrebt, folgt der Anspruch aus § 823 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 und 2 Abs. 1 GG, § 31, § 278 BGB (hierzu BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97 - NJW 2000, 2195; zur Unterscheidung der Anspruchsgrundlagen vgl. auch Wickler, AuR 2004, 87). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 15.11.1994 -VI ZR 56/94 -NJW 1995, 861) setzt der Entschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts voraus, dass ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.

Von diesen Anspruchsgrundlagen ausgehend hat das Arbeitsgericht den vorliegenden Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des Mobbing untersucht. Diesen Ansatz hält die Kammer nicht für weiterführend. Unter Mobbing wird das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden. Es muss sich um fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander greifende Verhaltensweisen handeln, die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (vgl. nur BAG, 15.01.1997 -7 ABR 14/96 -AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118). Unter den Begriff Mobbing lassen sich eine Vielzahl unterschiedlicher Verhaltensweisen im Arbeitsleben subsumieren. Mobbing ist kein Rechtsbegriff, sondern ein Phänomen des Arbeitslebens, das je nach Sachverhalt aufgrund von unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen Rechtsfolgen auslösen kann (LAG Schleswig-Holstein, 19.03.2002 -3 Sa 1/02 -NZA-RR 2002, 457, Benecke, NZA-RR 2003, 225; vgl. auch LAG Thüringen, 10.06.2004 -1 Sa 148/01 -LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 8a). Die Kammer hält es daher für geboten, jeweils aufgrund des konkreten Sachverhalts zu untersuchen, welche konkreten Verhaltensweisen einer Partei für sich betrachtet oder im Zusammenhang mit anderen Verhaltensweisen bestimmten Rechtsfolgen auslösen können.

b) Bei diesem Prüfungsmaßstab folgt der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Geldentschädigung schon daraus, dass die Beklagte schuldhaft den Beschäftigungsanspruch des Klägers für die Dauer von mehr als zwei Jahren nicht erfüllt hat.

aa) Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger von Mai 2002 bis 05.07.2004 keine Arbeitsaufgabe zugewiesen. Die dem Kläger übertragene Leitung des Projekts Sprinter USA lief im Frühjahr 2002 nach und nach aus. Spätestens ab Mai 2002 war der Kläger beschäftigungslos. Erst mit Schreiben vom 05.07.2004 übertrug die Beklagte dem Kläger die Projektaufgabe Truck/Van.

bb) Streitig ist zwischen den Parteien allein, aus welchen Gründen der Kläger im oben genannten Zeitraum nicht beschäftigt wurde. Während der Kläger von einer maßgeblich von Herrn Dr. C. zu verantwortenden Kaltstellung ausgeht, hat die Beklagte die Nichtbeschäftigung damit gerechtfertigt, trotz intensiver Bemühungen sei keine adäquate E2-Funktion für den Kläger gefunden worden. Der Kläger hat seine Behauptung, die Beklagte habe ihn durch die Nichtbeschäftigung entweder zur Übernahme der niedrigeren E3-Funktion oder aber zum Ausscheiden veranlassen wollen, durch zahllose Gespräche, den umfangreichen Schriftwechsel mit verschiedenen Funktionsträgern der Beklagten sowie durch die Existenz vom 50 bis 60 freien geeigneten E2-Stellen im fraglichen Zeitraum zu belegen versucht. Die Beklagte hat darauf verwiesen, im Zeitraum von 2002 bis 2003 seien allenfalls elf E2-Funktionen für den Kläger in Betracht gekommen. Die Übertragung einer diese Funktionen sei jedoch aus unterschiedlichen Gründen ausgeschieden.

Aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten folgt, dass sie den Beschäftigungsanspruch des Klägers schuldhaft nicht erfüllt hat. Die Beklagte hat ihre Organisationsinteressen bewusst über den Beschäftigungsanspruch des Klägers gestellt und hierbei billigend in Kauf genommen, dass dessen Persönlichkeitsrecht und Gesundheit beeinträchtigt wurden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

(1) Die Beklagte hat ihre Vermittlungsbemühungen in den Jahren 2002/2003 in der Anlage B 7 zusammengefasst. Hiernach soll teilweise eine fehlende fachliche Qualifikation dafür ausschlaggebend gewesen sein, dass die Vermittlung des Klägers keinen Erfolg hatte. Ganz überwiegend wurde als Ablehnungsgrund allerdings angegeben, dass im jeweiligen Bereich bzw. bei der jeweiligen Führungskraft keine persönliche Akzeptanz des Klägers vorhanden sei. Die Gründe für diese fehlende Akzeptanz hat die Beklagte dahingehend konkretisiert, dass der Kläger nicht über hinreichende soziale Fähigkeiten verfüge. Es mag durchaus zutreffen, dass der Kläger zu den Führungskräften gehört, deren soziale Kompetenz nicht in gleicher Weise ausgeprägt ist wie die fachliche Qualifikation. Die vom Kläger selbst vorgelegte Potentialeinschätzung aus dem Jahr 1997 ist zumindest ein gewisses Indiz hierfür. Es kann weiter zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass sich der zuständige Personalbereich intensiv um die Vermittlung des Klägers in eine neue E2-Funktion bemüht hat. Der entscheidende Gesichtspunkt ist, dass die aus der Anlage B 7 hervorgehenden Ablehnungsgründe einen Konflikt zwischen dem Personalbereich und den jeweiligen Geschäftsbereichen erkennen lassen. Offenbar war der Personalbereich nicht in der Lage, sich bei der Vermittlung des Klägers in eine neue E2-Funktion gegenüber den jeweiligen Geschäftsbereichen durchzusetzen. Denn unstreitig kam es zu keinem einzigen Vorstellungsgespräch des Klägers in irgendeinem Geschäftsbereich.

(2) Einer Lösung dieses Konflikts, der auf Vorstandsebene zumindest Herrn Dr. C. bekannt war, hätte sich die Beklagte, ggf. durch ein Machtwort des Vorstands, nicht entziehen dürfen. Die Beklagte hat die erforderliche Entscheidung jedoch unterlassen, obwohl ihr bewusst war, dass dem Kläger ein Beschäftigungsanspruch in einer E2-Funktion zusteht. Zu keinem Zeitpunkt hat die Beklagte in Abrede gestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf eine Beschäftigung in einer E2-Funktion zusteht. Dennoch hat sie spätestens ab Beginn des Jahres 2003 dem Kläger nur noch zwei Alternativen unterbreitet, nämlich ein Einsatz auf der Ebene 3 oder ein Ausscheiden aus dem Unternehmen. Beispielhaft sei auf das Schreiben von Herrn M. vom 16.05.2003 verwiesen. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte den arbeitsrechtlichen Beschäftigungsanspruch des Klägers über die Dauer von mehr als zwei Jahren nicht erfüllt hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob diese Handlungsweise zusätzlich gegen die internen Verhaltensregeln der Beklagten (Ziff. 2.1 der Verhaltensrichtlinie vom November 2003) verstieß.

cc) Soweit der Kläger die Auffassung vertreten hat, die Beklagte habe mit der Übertragung der Projektaufgabe Truck/Van vom 05.07.2004 ihr rechtswidriges Verhalten im Grunde genommen nur fortgesetzt, kann die Kammer dem nicht folgen. Zwar kann auch in der Übertragung einer Tätigkeit in Wirklichkeit eine bewusste Missachtung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen liegen, etwa, wenn einem Prokuristen die Funktion eines Sachbearbeiters übertragen wird (vgl. zu einem ähnlichen Fall: LAG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 -6 Sa 415/01-NZA-RR 2002, 121). Damit ist aber der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn wie oben ausgeführt, entsprach das Projekt Truck/Van in der beabsichtigten Form zwar nicht der Wertigkeit einer E 2-Funktion, hätte aber entsprechend ausgestaltet werden können. Darüber hinaus verband die Beklagte mit dieser Aufgabenübertragung zumindest subjektiv die Absicht, dem Kläger die Chance zu einer beruflichen Neupositionierung zu geben. Dass der Kläger diese Absicht anders interpretierte und in der Folgezeit erkrankte, gehört fast schon zu den Gesetzmäßigkeiten derartiger betrieblichen Auseinandersetzungen.

c) Durch die mehr als 2-jährige Nichtbeschäftigung des Klägers hat die Beklagte das Persönlichkeitsrecht des Klägers in schwerwiegender Weise verletzt. Die Beeinträchtigung lässt sich nicht auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung befriedigend ausgleichen. Dadurch, dass der Kläger keine Aufgabe in der Organisation der Beklagten hatte, wurde er zwangsläufig aus der Organisation ausgegrenzt. Es ist insoweit ohne Bedeutung, ob dies - wie der Kläger annimmt - zielgerichtet erfolgte, um ihn zum Ausscheiden aus dem Unternehmen oder zur Übernahme einer E3-Funktion zu bewegen. Denn die Ausgrenzung war die logische Konsequenz der Nichtbeschäftigung. Ein Arbeitnehmer, der in einer Unternehmensorganisation keine Aufgabe hat, ist weder in die Entscheidungsprozesse noch in das betriebliche Umfeld eingebunden. Er hat keine Möglichkeit mehr, sich zu bewähren, seine Fachkenntnisse zu erhalten und am beruflichen Aufstieg teilzunehmen. Insbesondere bei Führungskräften kann dies eine Karriere zerstören. Folgerichtig wurde, wie die Beklagte selbst ausgeführt hat, die Vermarktung des Klägers im Unternehmen im Laufe der Zeit immer schwieriger.

Die mehr als 2-jährige Nichtbeschäftigung des Klägers hat zudem zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit des Klägers geführt. Im Februar 2002 begab sich der Kläger in ärztliche Behandlung wegen einer akuten Belastungsreaktion. Nach dem Auftreten kolikartiger Bauchschmerzen wurde der Kläger im September 2002 operiert. Da eine psychosomatische Körperreaktion nahe lag, wurde dem Kläger eine therapeutische Behandlung empfohlen. Der Kläger befindet sich nunmehr seit 05.12.2003 in der ärztlichen Behandlung von Dr. Lothar B., Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse. Wegen der festgestellten Krankheitssymptome wird auf die vorgelegten ärztlichen Atteste verwiesen. Seit 12.07.2004 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

Die vorgelegten ärztlichen Atteste haben, jedenfalls was die vom Arzt festgestellten Krankheitssymptome angeht, einen hohen Beweiswert (vgl. nur BAG, 17.06.2003 -2 AZR 123/02 -AP ZPO 1977 § 543 Nr. 13). Was den von der Beklagten bestrittenen Ursachenzusammenhang zwischen den Krankheitssymptomen und der Nichtbeschäftigung des Klägers betrifft, so spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen hierauf zurückzuführen sind. Denn die berufliche Laufbahn des Klägers zeigt, dass dieser eine ausgesprochen erfolgsorientierte Persönlichkeit ist und - wie viele Führungskräfte - seine Lebensleistung in hohem Maße über seinen beruflichen Erfolg definiert. Die Laufbahn des Klägers war bis zum Jahr 2001 durch einen steilen beruflichen Aufstieg geprägt. Im Frühjahr 2002 erlitt der Kläger nicht nur einen Karriereknick; vielmehr brach seine Karriere gänzlich in sich zusammen. Es ist offensichtlich, dass sich ein solcher Umstand in besonderem Maße auf erfolgsorientierte Persönlichkeiten negativ auswirkt. Die von Herrn Dr. Lothar B. getroffenen Feststellungen bestätigen - auch wenn sie subjektiv gefärbt sind - diesen Zusammenhang lediglich.

d) Die Beklagte hat gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 278, § 31 BGB bzw. gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 31 BGB für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen und Organe einzutreten. Wie oben ausgeführt hätte letztlich der Vorstand der Beklagten den Konflikt lösen müssen, der zwischen dem sich um eine Vermittlung des Klägers bemühenden Personalbereich und den sich ablehnend verhaltenden Geschäftsbereichen bestand. Dieser Entscheidung hat sich der Vorstand der Beklagten entzogen. Er hat die Organisationsinteressen der Beklagten über den Beschäftigungsanspruch des Klägers gestellt, obwohl das Bestehen des Beschäftigungsanspruchs offensichtlich war. Hierbei hat er die negativen Folgen für den Kläger billigend in Kauf genommen.

Dies gilt umso mehr vor, als die Beklagte immerhin eingeräumt hat, die Funktion Kommunikation Transporter sei zumindest ein mögliches Entwicklungsziel für den Kläger gewesen. Für diese Funktion hätte der Kläger eine besondere Qualifikation aufgewiesen, weil er bereits von 1993 bis 1997 Teilbereiche dieser Aufgabe wahrgenommen hatte. Weshalb um die Jahreswende 2001/2002 plötzlich die mangelnde Eignung des Klägers festgestellt wurde, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Als Grund liegt auf der Hand, dass der Leiter des Bereichs Vertrieb Transporter, Herr T., eine Zusammenarbeit mit dem Kläger ablehnte. Das Schreiben des Klägers an Herrn Dr. C. vom 29.01.2002 mit der Bitte um Unterstützung blieb -bemerkenswerterweise -unbeantwortet. Die Beklagte hätte sich einer Lösung dieses Konflikts nicht wie geschehen durch eine Nichtbeschäftigung des Klägers entziehen dürfen.

e) Die Beklagte ist demzufolge zur Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Gesundheitsverletzung und zu einer Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung verpflichtet. Das Arbeitsgericht hat Schmerzensgeld und Geldentschädigung zutreffend mit insgesamt EUR 25.000,00 bemessen.

aa) Was die Höhe der Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts angeht, so ist die besondere Zweckbestimmung dieser Entschädigung zu beachten. Es handelt sich hierbei nicht um ein Schmerzensgeld im eigentlichen Sinn, sondern um eine Entschädigung, die auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (BVerfG, 08.03.2000 -2 BvR 1127/96 -NJW 2000, 2187; BGH, 15.11.1994 -VI ZR 56/94 -NJW 1995, 861; BGH, 05.12.1995 -VI ZR 332/94 -NJW 1996, 984). Die bei der Vermarktung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens entwickelten Kriterien zur Bemessung der Geldentschädigung können - unter Berücksichtigung der fallspezifischen Besonderheiten - auch für andere Fälle der Persönlichkeitsrechtsverletzung herangezogen werden. Bei der Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung steht regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Verletzten im Vordergrund. Daneben soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Es soll von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmeffekt für künftige Verletzungen ausgehen.

Im Streitfall hat die Beklagte die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zwar nicht eingesetzt, um unmittelbar kommerzielle Interessen zu verfolgen (so in den Vermarktungsfällen). Ursprung der Persönlichkeitsrechtsverletzung war ein Konflikt zwischen Führungskräften der Beklagten, nicht das Ziel des Personalabbaus. Dennoch muss auch im vorliegenden Fall von der Geldentschädigung ein Hemmeffekt ausgehen, es künftig zu unterlassen, die Organisationsinteressen des Unternehmens einseitig über den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers zu stellen.

bb) Was die Höhe des Schmerzensgelds wegen Gesundheitsverletzung angeht, so hat das Schmerzensgeld eine doppelte Funktion. Der Verletzte soll zum einen einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen erhalten. Zum anderen soll dem Verletzten Genugtuung für das verschafft werden, was ihm der Schädiger angetan hat. Die Entschädigung ist nach Billigkeit festzusetzen. Dabei sind das Ausmaß und die Schwere der psychischen und physischen Störungen, das Alter, die persönlichen Verhältnisse sowie das Maß der Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Auf Seiten des Schädigers ist u.a. der Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

cc) Bei diesen Maßstäben ist die geltend gemachte Höhe von Schmerzensgeld bzw. Geldentschädigung von EUR 100.000,00 nach Auffassung der Kammer bei weitem überhöht. Die Kammer schätzt die Gesundheitsbeeinträchtigung durch psychosomatische Beschwerden nicht als gering ein. Sie können aber mit der Belastung, die regelmäßig durch eine schwere körperliche Verletzung entsteht, nicht verglichen werden. Die vom Kläger erstrebte Erhöhung des Entschädigungsbetrags könnte daher nur damit gerechtfertigt werden, dass von dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Betrag von EUR 25.000,00 kein echter Hemmeffekt ausgeht. Dies trifft jedoch nach Auffassung der Kammer nicht zu. Zwar ist die Beklagte ein Unternehmen mit einer herausragenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dies kann aber nicht - wie der Kläger offenbar meint - zu einer Geldentschädigung führen, die an dieser besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemessen wird. Denn andernfalls müsste im vorliegenden Fall eine Geldentschädigung in Millionenhöhe festgesetzt werden. Es wäre aber sachwidrig, die Höhe der Geldentschädigung entscheidend davon abhängig zu machen, ob der betroffene Arbeitnehmer bei einem global player oder in einem Kleinunternehmen tätig ist. Es kann also nur darum gehen, dass die Höhe der Geldentschädigung fühlbar ist. Dies ist bei einem Betrag von EUR 25.000,00 nach der zutreffenden Auffassung des Arbeitsgerichts der Fall.

5. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, soweit er über die vom Arbeitsgericht zugesprochenen Restvergütungen für die Jahre 2002 bis 2004 weitere Vergütungsansprüche für den Zeitraum von 2002 bis 2005 geltend macht.

a) Die Klageanträge sind streitgegenständlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Zahlung von Restvergütungen für die Jahre 2002 bis 2005 in der Berufungsinstanz noch mit der Begründung, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe er Anspruch auf eine jährliche Steigerung seiner (fixen) Jahresvergütung. Das Arbeitsgericht hat lediglich im Hinblick auf die variable Vergütung (Tantieme) eine Anpassung in der Weise vorgenommen, als es einen Leistungsgrad von 120 % für zutreffend erachtet hat.

b) Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Anpassung seines (fixen) Jahresgehalts über die von der Beklagten bereits vorgenommenen Erhöhungen hinaus hat.

aa) Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 611 Abs. 1 BGB (für den Zeitraum der geleisteten Arbeit bis Mai 2002), aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 BGB (für den Zeitraum der Nichtbeschäftigung ab Mai 2002 bis zur Erkrankung des Klägers am 12.07.2004) und aus Ziff. 4 des Arbeitsvertrags in Verbindung mit § 3 EFZG (für den vertraglich vereinbarten zwölfmonatigen Zeitraum der Entgeltfortzahlung ab Erkrankung des Klägers). Sämtliche Anspruchsgrundlagen gewähren dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Unstreitig setzt sich das Jahreseinkommen des Klägers aus einem (fixen) Jahresgehalt sowie einer Tantieme und einer Erfolgsbeteiligung zusammen. Hierbei macht die ziel-variable Vergütung 40 % des Jahresgehalts aus. Die variable Vergütung teilt sich ihrerseits in eine Tantieme (60 %) und eine Erfolgsbeteiligung (40 %) auf. Die konkrete Höhe der Tantieme bemisst sich nach der individuellen Zielerreichung des Mitarbeiters; die Höhe der Erfolgsbeteiligung richtet sich nach der Zielerreichung des Geschäftsbereichs und des Geschäftsfeldes. Die jährlich erzielte variable Vergütung wird der Führungskraft jeweils im März des Folgejahres mitgeteilt und mit der Gehaltsabrechnung des Monats März ausbezahlt. Zugleich enthält der Gehaltsbrief die Angabe des (fixen) Jahresgehalts des betreffenden Jahres sowie der ziel-variablen Vergütung (vgl. Anlagen K 24 bis 28).

Den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung hat die Beklagte erfüllt, was das (fixe) Jahresgehalt angeht. Sie hat entsprechend der Vereinbarung in Ziff. 3.1 des Arbeitsvertrags jährlich das (fixe) Jahresgehalt des Klägers in einem Gehaltsbrief festgelegt. Das Jahresgehalt belief sich im Jahr 2002 auf EUR 99.000,00, im Jahr 2003 auf EUR 100.200,00 und in den Jahren 2004 sowie 2005 auf den selben Betrag. Unstreitig bewegten sich diese Jahresgehälter noch im Rahmen dessen, was die Beklagte für Führungskräfte der Ebene 2 vorsieht. Auf der Ebene 2 vergütet die Beklagte ihre Führungskräfte innerhalb von Gehaltsbandbreiten. Mit einem Jahresgehalt von EUR 100.200,00 befindet sich der Kläger am untersten Ende der Bandbreite (7 % der E 2 Führungskräfte). Innerhalb der Gehaltsbandbreite legt die Beklagte das individuelle Jahresgehalt nach den Kriterien Leistung, Führungsverhalten, Verantwortung, Erfahrung und Seniorität fest.

Mit den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hat sich der Kläger diesem Gehaltsfindungsprozess unterworfen. Eine jährliche Anpassung nach oben haben die Parteien nicht vereinbart. Daher kann der Kläger als vereinbarte Vergütung kein höheres Jahresgehalt fordern. Ein solcher Anspruch kann sich allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung oder des Schadenersatzes wegen Nichtbeschäftigung ergeben.

bb) Ein Anspruch auf Anpassung des (fixen) Jahresgehalts folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

(1) Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Im Bereich der Vergütung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem allgemeinen Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (zuletzt BAG, 01.12.2004 -5 AZR 664/03 -AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 38; BAG, 29.09.2004 -5 AZR 43/04 -AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 192).

(2) Hiernach steht dem Kläger ein Anspruch auf Gehaltsanpassung nicht zu. Der Kläger hat zwar die Auffassung vertreten, es gebe bei der Beklagten die abstrakte Regelung, dass neu beförderte Führungskräfte innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums im Rahmen eines normalen Gehaltsentwicklungsprozesses an das durchschnittliche Einkommen der Führungskräfte der jeweiligen Ebene herangeführt würden. Der Kläger hat sich hierzu insbesondere auf seine eigene berufliche Entwicklung in den vergangenen Jahren berufen. Hiernach trifft es zu, dass sich das Gesamtjahreseinkommen des Klägers in den Jahren 1995 bis 2001 beträchtlich erhöht hat. Weiter hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die Führungskräfte der Ebene 2 im Jahr 2004 durchschnittlich ein (fixes) Jahresgehalt von EUR 123.600,00 bezogen hätten. Ausgehend hiervon ist der Kläger erstinstanzlich von einer jährlichen Steigerung seines (fixen) Jahresgehalt um 9 % ausgegangen; zweitinstanzlich hat er rund 8 % zugrunde gelegt.

(3) Nach Auffassung der Kammer sind beide Werte nicht realistisch. Der Kläger übersieht, dass sich die wirtschaftliche Lage der Automobilindustrie spätestens seit dem Jahr 2002 erheblich verschlechtert hat. Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte seither verschiedene Maßnahmen zur Senkung der Personalkosten ergriffen hat. In der Berufungsverhandlung haben die Vertreter des Personalbereichs erklärt, in den vergangenen drei bis vier Jahren seien nur noch 2 % des sogenannten Base-Salary als maximale Größe bezahlt worden. Ab dem 01.01.2006 sei das Jahresgehalt der leitenden Mitarbeiter um 2,79 % gesenkt worden.

Aus den genannten Gründen kann sich der Kläger nicht darauf berufen, sein (fixes) Jahresgehalt sei in den Jahren 1999 bis 2001 im Schnitt um 3,5 % angehoben worden. Dies mag in der Aufschwungphase um Jahr 2000 vertretbar gewesen sein. Hieraus lässt sich aber noch keine Regelhaftigkeit ableiten. Die Beklagte gewährt ihren -hoch vergüteten -Führungskräften unstreitig auch keinen Ausgleich für den eingetretenen Kaufkraftverlust. Vielmehr richtet sich die Bemessung des (fixen) Jahresgehalts nach den Kriterien Leistung, Führungsverhalten, Verantwortung, Erfahrung und Seniorität. In diesem Zusammenhang kann die Beklagte zwar nicht anführen, der Kläger habe von Mai 2002 an keine Arbeitsleistung mehr erbracht. Angesichts der verschuldeten Nichterfüllung des Beschäftigungsanspruchs seit diesem Zeitpunkt kann sich die Beklagte nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB (Niemand darf aus seinem rechtswidrigen Verhalten Vorteile ziehen) hierauf nicht berufen. Die Beklagte kann aber anführen, dass der Kläger bei Übernahme der E 2-Funktion verhältnismäßig jung war und seine Führungskompetenz bzw. im Sprachgebrauch der Beklagten seine performance Defizite aufweist. Insgesamt betrachtet liegt somit keine sachwidrige Ungleichbehandlung des Klägers vor.

cc) Der Kläger hat auch keinen Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der durch die unterlassene Gehaltsanpassung entgangenen Vergütung. Aus der genannten Vorschrift kann sich zwar bei schuldhafter Verletzung der Beschäftigungspflicht ein Schadenersatzanspruch ergeben (zuletzt BAG, 04.10.2005 -9 AZR 632/04 -AP SGB IX § 81 Nr. 9). Der Schadenersatzanspruch umfasst aber nicht die vom Kläger geltend gemachte Gehaltsanpassung nach oben. Denn selbst wenn die Beklagte den Beschäftigungsanspruch des Klägers erfüllt hätte, wäre sie nicht zur Gehaltsanpassung verpflichtet gewesen.

c) Das Arbeitsgericht hat dem Kläger daher zutreffend nur diejenigen Restvergütungen zugesprochen, die sich aus der Bemessung der jährlichen Tantieme mit einem persönlichen Zielerreichungsgrad von 120 % ergeben. Insoweit hat die Beklagte das Urteil des Arbeitsgerichts nicht angefochten. Die Berufung des Klägers ist daher nur insoweit zu einem geringen Teil begründet, als das Arbeitsgericht -offenkundig versehentlich -den Verzinsungszeitpunkt der Restvergütung des Jahres 2002 unrichtig mit 01.01.2004 angegeben hat. Richtig ist der 31.03.2003, weil zu diesem Zeitpunkt die variable Vergütung für das Jahr 2002 fällig wurde. Entsprechendes gilt für die variablen Vergütungen der Jahre 2003 und 2004. Die variable Vergütung für das Jahr 2005 hat die Beklagte bereits zutreffend mit einem persönlichen Zielerreichungsgrad von 120 % ausgezahlt (Anlage K 122).

Die Kammer hat in diesem Zusammenhang übersehen, dass hinsichtlich der Zahlungsansprüche zu Ziff. 3 des arbeitsgerichtlichen Urteils kein Berufungsangriff der Beklagten vorlag. Die Änderung der Zinszeitpunkte hinsichtlich der Restvergütungen steht daher nur für das Jahr 2002 (aufgrund der Berufung des Klägers), nicht aber für die Jahre 2003 und 2004 mit § 308 ZPO im Einklang. Hierauf weist die Kammer der prozessualen Fairness halber hin; eine Urteilsberichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO ist insoweit nicht möglich.III.

Die Kosten beider Rechtszüge waren gemäß § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen, wobei aufgrund der unterschiedlichen Streitwerte in beiden Instanzen verschiedene Kostenquoten anzusetzen waren. Der Streitwert erster Instanz beläuft sich nach Auffassung der Kammer auf EUR 531.143,00 (der Hilfsantrag zum Klageantrag Ziff. 2 wirkt sich nicht werterhöhend aus). Der Streitwert zweiter Instanz beträgt EUR 238.758,00.

Die Kostenquote erster Instanz beläuft sich im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten (Ziff. 1) auf 70 % zu 30 %. Hierbei ist aber noch nicht berücksichtigt, dass der Kläger auch den früheren Beklagten Ziff. 2 gesamtschuldnerisch auf Zahlung eines Schmerzensgelds von EUR 200.000,00 in Anspruch genommen hatte. Mit Schriftsatz vom 15.06.2005 nahm der Kläger die Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 zurück. Dies führt dazu, dass der Kläger gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten insoweit zu tragen hat. Dies gilt für die außergerichtlichen Kosten (mit den Einschränkungen des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG) in voller Höhe; bei den Gerichtskosten hat die Kammer wie das Arbeitsgericht eine Quote von 80 % (Kläger) und 20 % (Beklagte) für angemessen erachtet.

Die Kostenquote in zweiter Instanz beläuft sich auf 79 % (Kläger) und 21 % (Beklagte). Die anders lautende Angabe (82 % zu 18 %) im Urteilstenor beruht auf einem Rechenfehler, der nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen ist.

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.