OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.03.2006 - 16 WF 5/06
Fundstelle
openJur 2012, 65142
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts, Familiengericht, Ravensburg vom 22.12.2005

aufgehoben.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Ratenzahlungsanordnung

bewilligt.

Ihr wird Rechtsanwalt ... beigeordnet.

Gründe

I.

Die Parteien, seit 2003 geschiedene Eheleute, streiten sich um nachehelichen Unterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Der Antragsgegner ist vollschichtig erwerbstätig und betreut die ehelichen, 13 und 16 Jahre alten Töchter. Er verfügt über folgendes Nettoeinkommen:

Jahr 2004

bis Juli 05 Brutto57.835,44 EURAbzüge: 32.897,89 EURAbzüge:Lohnsteuer 15.261,00 EUR 7.993,64 EURSoli 698,44 EUR 368,83 EURRentenversicherung 5.638,95 EUR 3.207,53 EURKV/PV AN-Anteil 3.265,96 EUR 1.884,08 EURArbeitslosenversicherung 1.879,65 EUR 1.069,17 EURVWL 319,08 EUR 186,13 EURGesamtnetto30.772,36 EUR27.063,08 EUR 18.188,51 EUR14.709,38 EURTeiler12 7 Monatsnetto2.564,36 EUR 2.598,36 EUR

Die Antragstellerin ist seit 15. Dezember 2003 als Bürosachbearbeiterin bei der Firma ... beschäftigt. Ihr Monatsnettoeinkommen beträgt 1.231,32 Euro bei Steuerklasse 1/Kinderfreibetrag 1. Sie wird vom Antragsgegner auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen und geht von einem Anspruch in Höhe von 280 EUR insgesamt aus. Näheres (Titulierung, Zahlungen) hierzu wird nicht vorgetragen.

Die Antragstellerin behauptet, sie sei bedürftig und fordert monatlich 567,01 EUR nachehelichen Unterhalt. Seit Dezember 2005 sei sie auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit angewiesen. Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, die Antragstellerin könne ihren Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit decken.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige, fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Familiengerichts vom 22.12.2005 hat in der Sache Erfolg.

Nach der Ehescheidung hat ein Ehegatte nur dann Anspruch auf Unterhalt, wenn er nicht selbst für den Unterhalt sorgen kann, § 1569 BGB. Bei Einkommensdifferenzen allerdings steht dem Bedürftigen nach § 1573 Abs. 2 BGB Aufstockungsunterhalt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinem tatsächlichen (oder dem ihm zuzurechnenden fiktiven) Einkommen und dem vollen Unterhalt, der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet, zu. Es handelt sich hier um eine Art Lebensstandardgarantie für die Zeit nach der Scheidung auf Grund nachwirkender ehelicher Mitverantwortung (vgl. BGH FamRZ 1982, 892). Der Bedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die im vorliegenden Fall geprägt waren durch das Erwerbseinkommen des Ehemannes, das Erwerbseinkommen der Ehefrau als Surrogat der bisherigen Familienarbeit (vgl. BGH FamRZ 2001, 986, 989, FamRZ 2004, 1170, 1171) und den Kindesunterhalt.

Die Antragstellerin ist dabei für die Höhe ihres Bedarfs darlegungs- und beweispflichtig. Dieser Verpflichtung ist sie bisher in eher dürftigem Umfang nachgekommen. Insbesondere kann mangels entsprechender Darlegung der von ihr erwähnte Wohnvorteil nicht berücksichtigt werden.

Dies trifft auch für den angeblich völligen Wegfall ihres Einkommens ab Dezember 2005 zu. Da die Antragstellerin seit Dezember 2003 erwerbstätig ist, steht ihr ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu. Außerdem fehlt - worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat - ein Vortrag zum Zeitpunkt und Grund der Kündigung und ihren Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle. Deshalb wird in der nachfolgenden Unterhaltsberechnung das bisherige Nettoeinkommen der Antragstellerin zugrunde gelegt.

Das Einkommen der Antragstellerin vermindert sich um den Barunterhalt für die beiden Kinder, soweit sie leistungsfähig ist. Dies ist unter Berücksichtigung ihres Unterhaltsanspruches nach § 1573 Abs. 2 BGB der Fall. Die nachfolgende Unterhaltsberechnung ergibt einen Ehegattenunterhalt über dem von der Antragstellerin beantragten Betrag. Die Prozesskostenhilfe wird in Höhe des Antrages bewilligt, die Bewilligung könnte allerdings erweitert werden.

Die Schwierigkeiten des Falles liegen zum einen in den gegenläufigen Ansprüchen, der Anspruch des Antragsgegners auf Kindesunterhalt und der Anspruch der Antragstellerin auf Aufstockungsunterhalt. Schwierigkeiten bereitet dabei auch die Berücksichtigung des Kindergeldes. Der Senat geht im Prinzip von folgender Unterhaltsberechnung aus:

Bedarf der beiden Kinder Gr. 6/ 3. Alterst.786,00 EUR Einkommen Ehemann rund2.598,36 EURab 5 % Erwerbspauschale-129,92 EURbereinigtes Einkommen2.468,44 EURab Betreuungsbonus-200,00 EURinsgesamt2.268,44 EURab Erwerbsanreiz 10 %-226,84 EUReinzusetzendes Einkommen Ehemannes2.041,60 EUR Einkommen Ehefrau1.231,22 EURab Erwerbspauschale 5 %-61,56 EURZwischensumme 11.169,66 EURab Kindesunterhalt Tabellenbetrag s.o.-786,00 EURResteinkommen383,66 EURab Erwerbsanreiz 10 % (aus Erwerbseinkommen, da der Kindesunterhalt aus dem Aufstockungsunterhalt bezahlt wird)-116,97 EUReinzusetzendes Einkommen Ehefrau266,69 EUR Einzusetzendes Familieneinkommen2.308,29 EURhiervon die Hälfte = Bedarf1.154,14 EURab Resteinkommen der Ehefrau-266,69 EURUnterhaltsanspruch der Ehefrau gerundet888,00 EUR ab Kindesunterhalt Zahlbetrag-632,00 EURDer Antragsgegner hätte bei einer Verrechnung der gegenläufigen Ansprüche an die Antragstellerin zu zahlen.256,00 EUR BilligkeitskontrolleIst Antragsgegner bereinigtes Einkommen2.041,60 EURab Ehegattenunterhalt-888,00 EURplus Betreuungsbonus200,00 EURplus Erwerbsanreiz226,84 EURplus eigener Kindergeldanteil154,00 EUReffektiv verfügbar1.734,44 EURverfügbar ohne Betreuungsbonus/Erwerbsanreiz1.307,60 EUR Mutter bereinigtes Einkommen1.052,69 EURplus Erwerbsanreiz116,97 EURplus Ehegattenunterhalt888,00 EURab Kindesunterhalt-786,00 EURplus Kindergeldanteil154,00 EUReffektiv verfügbar1.425,66 EURverfügbar ohne Betreuungsbonus/Erwerbsanreiz1.308,69 EUR

Soweit sich der Antragsgegner auf einen Mehrbedarf von je 100 EUR pro Kind beruft, ist sein Vortrag hierzu nicht substantiiert genug. Im Rahmen der PKH-Bewilligung wurde dieser deshalb zu Gunsten der Antragstellerin nicht berücksichtigt.

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