LG Freiburg, Urteil vom 10.03.2006 - 6 O 446/04
Fundstelle
openJur 2012, 65119
  • Rkr:

1) Wird ein Ratenkredit vorzeitig beendet, so ist die Bank verpflichtet, eine berechnete Bearbeitungsgebühr teilweise zu erstatten, weil es sich auch insoweit um ein Entgelt für die gesamte vereinbarte Laufzeit des Kredits handelt.

2) Wird dieser vorzeitig beendete Kredit in eine Kreditaufstockung mit einbezogen, so ist es stattdessen auch möglich, die Bearbeitungsgebühr nur aus dem Aufstockungsbetrag zu errechnen. Bei dieser Methode darf die neue Bearbeitungsgebühr nicht auch aus der vollen neuen Restschuldversicherungsprämie errechnet werden, sondern die teilweise Erstattung der Restschuldversicherungsprämie des Vorkredits ist zu berücksichtigen.

3) Die Forderung der Bank ist nicht fällig, solange sie nicht eine nachvollziehbare Forderungsabrechnung - nach der korrekten Methode - erstellt.

Tenor

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 17.05.2004 (AZ: 04-4704901-0-9) wird aufgehoben.

2. Die Klage wird als derzeit nicht fällig abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten, die dieser selbst zur Last fallen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert des Verfahrens beträgt EUR 9.451,01, jedoch ab Einreichung des Schriftsatzes der Klägerin vom 26.11.2004 (AS. 115) nur noch EUR 7.446,63 und ab Einreichung des Schriftsatzes der Klägerin vom 13.04.2005 (AS. 189) nur noch EUR 6.296,45.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Bank, nimmt die Beklagte aufgrund mehrerer Darlehensverträge auf Rückzahlung des noch offenen Betrages in Anspruch.

Am 01.09.1998 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über eine Nettosumme von DM 10.000,00 (Anlage K 5). Hinzu kam ein Versicherungsbeitrag (Prämie für Restschuldversicherung) in Höhe von DM 259,80, so dass sich eine Antragssumme (Nennbetrag) in Höhe von DM 10.259,80 ergab. Hieraus wurde eine Bearbeitungsgebühr von 3 % (DM 307,79) berechnet sowie Zinsen in Höhe von nominal 8,38 % p. a. Der Kredit sollte in 36 Monatsraten zurückgezahlt werden, nämlich 35 Raten á DM 336,00 und die letzte Rate in Höhe von DM 213,77. Als Effektivzinssatz wurden 11 % p. a. angegeben. Dieser Effektivzinssatz ist dann zutreffend, wenn man die Versicherungsprämie als Teil des gewährten Darlehens behandelt. Rechnet man hingegen die Versicherungsprämie ganz oder teilweise zu den Kosten des Kredits, wäre der Effektivzins höher. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin die Kreditgewährung von dem Abschluss einer Restschuldversicherung abhängig gemacht hat - so die Behauptung der Beklagten - oder ob der Kredit auch ohne Abschluss dieser Versicherung gewährt worden wäre - so der Vortrag der Klägerin. Im Zeitraum bis Dezember 2000, also in einem Zeitraum von gut 2 Jahren, wurde der Kredit viermal erhöht, nämlich am 20.11.1998 um DM 2.950,00 netto, am 11.04.2000 um DM 5.500,00 netto, am 13.06.2000 um weitere DM 5.000,00 netto und schließlich am 08.12.2000 um DM 5.800,00 netto. Die Bearbeitungsgebühr wurde bei den Kreditaufstockungen aus der vollen neuen Kreditsumme einschließlich des Ablösebetrags des Vorkredits berechnet, ohne dass gleichzeitig bei der Errechnung dieser Ablösesumme die alte Bearbeitungsgebühr ganz oder teilweise erstattet wurde. Somit wurde die Bearbeitungsgebühr hinsichtlich der Ablösesumme doppelt berechnet. Hingegen wurde die Restschuldversicherungsprämie des alten Vertrages teilweise erstattet, der Erstattungsbetrag von der Restschuld des Vorkredits abgezogen. Die Einzelheiten der Kreditverträge ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle.

DatumAnlageLaufzeitNetto-Sa.RSV-PrämieAntragssumme Bearb. Geb.Ablöse-Betrag1.9.1998K 536 M10.000259,8010.259,803% = 307,79 20.11.1998K 736 M12.817,02 =+ 2.950323,00 - erst. 218,80 = 104,2013.140,022% = 262,809.867,02 (Anl. K 8) 11.4.2000K 1059 M13.082,65 =+ 5.500780,50 - erst. 82,90 = 697,6013.863,153% = 415,897.582,65 (Anl. K 11)13.6.2000K 1359 M18.221,79 =+ 5.0001.143,60 - erst. 703,80 = 439,8019.365,393% = 580,9613.221,79 (Anl. K 14)8.12.2000K 16 = K 170 M23.755,71 =+ 5.8001.982,70 - erst. 894,30 = 1.088,4025.738,413% = 772,1517.955,71 (Anl. K 17) Gesamt-Netto-Kredit 29.250Nettosumme der Prämien 2.589,80 Summe 2.339,69

Im Laufe des Verfahrens hat die Klägerin eine Alternativberechnung vorgelegt, bei der die Bearbeitungsgebühr der Folgeverträge nur aus dem zusätzlichen Finanzbedarf berechnet wird (Anl. K 21). Diese führt zu einem um rd. EUR 1.100 niedrigeren Saldo per 23.12.2003 (dem Kündigungszeitpunkt) im Vergleich zu der ursprünglichen Berechnung (Anl. K 20). Allerdings hat die Klägerin bei dieser Alternativberechnung - im Gegensatz zur ursprünglichen Berechnung - die volle neue Restschuldversicherungsprämie eingestellt ohne Berücksichtigung der teilweisen Erstattung der Restschuldversicherungsprämie aus dem vorangegangenem Vertrag. Trotz gerichtlichen Hinweises ist die Klägerin nicht bereit, eine weitere Alternativberechnung zu erstellen, bei der diese teilweise Prämienerstattung aus den vorangegangenen Verträgen berücksichtigt wird. Der Klageantrag basiert noch auf der ursprünglichen Berechnung.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Restschuldversicherung auf eigenen Wunsch abgeschlossen. Keinesfalls sei ihr von den Angestellten der Klägerin gesagt worden, ohne den Abschluss dieser Versicherung würde sie auch den Kredit nicht erhalten.

Am 17.05.2004 erwirkte die Klägerin einen Vollstreckungsbescheid über EUR 9.451,00 nebst 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszins hieraus seit 31.03.2004. Dieser Vollstreckungsbescheid wurde der Beklagten am 21.05.2004 unter der von der Klägerin angegebenen Anschrift Haus 44, 9... H. zugestellt. Am 14.06.2004 ging beim Mahngericht ein Einspruch der Beklagten ein, bei dem als Absenderanschrift angegeben ist Q.-Str. 5, 7... F.. Der Rechtsstreit wurde zunächst an das Landgericht Regensburg abgegeben. Dieses hat in der gerichtlichen Verfügung vom 06.10.2004 (AS 83/85) ausgeführt, seiner Ansicht nach sei die Zustellung des Vollstreckungsbescheides unwirksam, weil die Beklagte in H. zum Zeitpunkt der Zustellung keinen Wohnsitz gehabt habe. Auf Antrag der Klägerin hat es sodann mit Beschluss vom 02.11.2004 (AS 103) den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.

Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte mehrfach Teilzahlungen geleistet, weshalb die Klägerin unter Erklärung der Erledigung der Hauptsache im Übrigen beantragt:

Der Vollstreckungsbescheid vom 17.05.2004 bleibt nach folgender Maßgabe aufrechterhalten:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.296,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus für den Zeitraum vom 31.03.2004 bis 29.04.2004, aus EUR 9.164,67 vom 30.04.2004 bis 31.05.2004, aus EUR 8.878,33 vom 01.06.2004 bis 01.07.2004, aus EUR 8.591,99 vom 02.07.2004 bis 29.07.2004, aus EUR 8.305,65 vom 30.07.2004 bis 31.08.2004, aus EUR 8.019,31 vom 01.09.2004 bis 30.09.2004, aus EUR 7.732,97 vom 01.10.2004 bis 01.11.2003, aus EUR 7.446,63 vom 02.11.2004 bis 01.12.2004, aus EUR 7.160,29 vom 02.12.2004 bis 04.01.2005, aus EUR 6.873,79 vom 05.01.2005 bis 31.01.2005, aus EUR 6.582,79 vom 01.02.2005 bis 28.02.2005 und aus EUR 6.296,45 seit dem 01.03.2005 zu bezahlen.

Die Beklagte stimmt der teilweisen Erledigungserklärung der Gegenseite zu und beantragt im Übrigen

den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen (der Antrag auf Aufhebung des Vollstreckungsbescheids ergibt sich sinngemäß aus dem formulierten Antrag, die Klage abzuweisen).

Die Beklagte behauptet, in allen Fällen hätten die Angestellten der Klägerin ihr erklärt, sie erhalte den Kredit nur dann, wenn sie auch die Restschuldversicherung abschließe. Dieses Verfahren sei jedoch unzulässig, weshalb sie nichts mehr schulde.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Terminsprotokolle Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob die Beklagte die Kredite auch ohne Abschluss einer Rechtsschutzversicherung erhalten hätte, durch Vernehmung der Zeugin A., einer Angestellten der Klägerin (vgl. Protokoll v. 31.05.2005, AS 243 ff.).

Nicht vernommen wurde der von der Beklagten benannte Zeuge Sch. Dieser war zwar zum Termin geladen worden, hatte jedoch kurz vorher schriftlich mitgeteilt, er sei zu 90 % körperbehindert und könne deshalb nicht die Reise von L. nach Freiburg und zurück antreten (vgl. AS 233/235). Die Beklagte beantragt nunmehr, diesen Zeugen im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen.

Gründe

I.

Der am 14.06.2004 beim Mahngericht eingegangene Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid ist rechtzeitig erhoben worden. Zwar wurde ausweislich der Akten dieser Vollstreckungsbescheid der Beklagten unter der Anschrift Haus 44, 9... H. zugestellt. Mit dem Landgericht Regensburg (AS 83/85) geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass die Beklagte zum Zustellungszeitpunkt unter dieser Anschrift keinen Wohnsitz hatte, so dass keine ordnungsgemäße Zustellung vorlag. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte vor Samstag, den 29. Mai 2004 von diesem Vollstreckungsbescheid Kenntnis erlangt hat. Somit ist die 14-Tagesfrist auf jeden Fall eingehalten.

II.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die klägerische Forderung ist derzeit nicht fällig, weil keine nachvollziehbare korrekte Forderungsberechnung vorliegt und weder das Gericht - noch erst Recht nicht die Beklagte - in der Lage sind, eine derartige Berechnung vorzunehmen. Die Klägerin, die ihrerseits durchaus in der Lage wäre, eine derartige Berechnung vorzulegen, hat sich trotz Hinweis des Gerichts auf die möglichen Konsequenzen geweigert, eine neue Berechnung zu erstellen.

Nach Ansicht des Gerichts wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, bei den Folgeverträgen entweder die Bearbeitungsgebühr der vorangegangenen Verträge teilweise zu erstatten durch entsprechende Reduzierung des Ablösebetrags für den Vorkredit oder - was für den Kunden noch günstiger ist - die Bearbeitungsgebühr für den neuen Kredit nur aus dem zusätzlich gewährten Geldbetrag zu errechnen. Denn bei den Bearbeitungsgebühren (jeweils 3 % bzw. bei dem zweiten Vertrag 2 %) handelt es sich wirtschaftlich betrachtet um ein Entgelt für die gesamte Laufzeit des Kredits. Wenn deshalb der Kreditvertrag vorläufig fällig gestellt wird, hier im Rahmen der Kreditaufstockung und Neuberechnung des Kredits, ist die Bearbeitungsgebühr jedenfalls teilweise zu erstatten, wobei offen gelassen werden kann, ob dies zeitanteilig oder nach einer anderen Formel zu geschehen hätte. Bei Einbeziehung des Altkredits in einen erhöhten Kredit ist es aber stattdessen auch möglich, die Bearbeitungsgebühr für die Folgekredite nur aus dem neuen Kreditbedarf zu berechnen. Der Kunde wird hierdurch nicht benachteiligt, vor allem dann nicht, wenn der Vorkredit nicht planmäßig bedient wurde und deshalb die Ablösesumme höher ist als es dem normalen Verlauf entsprechen würde.

Die Klägerin hat auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts eine Neuberechnung in der Anlage K 21 vorgenommen. Hierbei wurde die Bearbeitungsgebühr der Folgebeträge nur aus der Kreditaufstockung und der neu berechneten Restschuldversicherungsprämie berechnet. Allerdings hat die Klägerin bei dieser Alternativberechnung immer die volle neue Restschuldversicherungsprämie zugrunde gelegt, und nicht berücksichtigt, dass bei den Folgeverträgen erhebliche Erstattungen der Restschuldversicherungen der vorangegangenen Verträge erfolgten. Beispielsweise wurde bei der ersten Kreditaufstockung am 20.11.1998 (Anlage K 7) eine neue Restschuldversicherungsprämie von DM 323,00 errechnet, gleichzeitig aber DM 218,80 von der früheren Restschuldversicherungsprämie erstattet, so dass zusätzlich nur DM 104,20 anfielen. In dem ursprünglichen Vertrag vom 20.11.1998 (Anlage K 7) hat die Klägerin dies berücksichtigt. Zwar ergibt es sich nicht aus dem Vertrag selbst, jedoch daraus, dass bei der Errechnung der Ablösesumme des Vorkredits die Prämienvergütung berücksichtigt wurde (vgl. Anlage K 8, wo die vergüteten DM 218,80 von dem Restsaldo abgezogen wurden, so dass sich eine Ablösesumme von nur noch DM 9.867,02 ergab).

Nach Auffassung des Gerichts muss auch bei der Alternativberechnung so verfahren werden. Das würde beispielsweise bedeuten, dass für den ersten Folgekredit nicht eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von DM 65,46 berechnet werden darf, sondern nur in Höhe von DM 61,08. Entsprechend müsste die Bearbeitungsgebühr für die zweite Aufstockung um DM 2,49 geringer sein, für die dritte Aufstockung um DM 21,11 und für die vierte Aufstockung um DM 26,83, nämlich jeweils 3 % aus den Prämienerstattungsbeträgen von DM 82,90, DM 703,80 und DM 894,30.

Dem Gericht ist bewusst, dass letztendlich eine neue Berechnung nur eine geringfügig verringerte Summe ergeben würde. Insoweit ist jedoch eine Schätzung nicht möglich. Das Gericht ist zwar in der Lage, an Stelle des Restsaldos per 23.12.2003 (Kündigungszeitpunkt) von EUR 10.597,03 einen Restsaldo per 23.12.2003 von nur EUR 9.482,70 gemäß Anl. K 21 zugrunde zu legen und davon die weiteren von der Beklagten erbrachten Teilzahlungen abzusetzen. Es kann jedoch nicht berechnen, wie sich die oben dargestellten geringeren Bearbeitungsgebühren, die alle zu unterschiedlichen Terminen vor diesem Kündigungszeitpunkt einzustellen wäre, sich auf die Zinsen etc. auswirken würden. Es gehört zu den Nebenpflichten einer Bank, dem Kunden in nachvollziehbarer Weise die Forderungshöhe darzustellen. Solange dies nicht geschieht, ist die Forderung nicht fällig. Dies gilt nicht nur für einen noch laufenden Darlehensvertrag, sondern auch für die Restforderung aus einem gekündigten Vertrag.

Da die Fälligkeit schon hieran scheitert, ist auch nicht zu erörtern, ob die Klägerin, wie sie es getan hat, nach dem Vertrag berechtigt war, auch aus der Bearbeitungsgebühr Zinsen zu berechnen, statt diese Bearbeitungsgebühr unverzinst zu lassen, aber die ersten Teilzahlungen der Beklagten auf diese Bearbeitungsgebühr zu verrechnen.

Ist somit die Klageforderung derzeit nicht fällig, so kann schließlich dahingestellt bleiben, ob nicht auch deshalb die Forderung anders berechnet werden müsste, weil der angegebene Effektivzins nicht zutrifft mit der Konsequenz des § 6 Abs. 4 VerbrKrG, nämlich Neuberechnung des Zinses unter Einbeziehung der Restschuldversicherungsprämie in die Kosten. Dies würde davon abhängen, ob die Klägerin es der Beklagten zur Pflicht gemacht hat, die Restschuldversicherungen abzuschließen. Gemäß § 6 Abs. 3 Ziff. 5 der Preisangabe-Verordnung sind Kosten für eine Restschuldversicherung, mit der die Risiken Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers abgedeckt werden - hier wurde das Todesrisiko abgedeckt - nur dann als Kosten des Kredits zu behandeln, wenn die Bank die Kredithingabe von dem Abschluss dieser Versicherung abhängig gemacht hat. Hierzu hat das Gericht bisher die Zeugin A. vernommen, die angegeben hat, es habe der Beklagten frei gestanden, eine derartige Versicherung abzuschließen oder nicht. Der für das Gegenteil benannte Zeuge Sch. der Beklagten ist bisher nicht vernommen worden. Dies ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erforderlich, weil derzeit die Forderung nicht fällig und deshalb der Prozess entscheidungsreif ist. Eine Vernehmung des Zeugen Sch. ist deshalb nicht nur nicht erforderlich, sondern sie wäre auch prozessordnungswidrig.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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