OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2006 - 17 U 259/05
Fundstelle
openJur 2012, 65081
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufung der Kläger wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. August 2005 - 11 O36/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.728,11 EURnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.3.2005 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagte 7%und die Kläger 93%. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen den Klägern zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckungsschuldner dürfen jeweils die Zwangsvollstreckung der Gläubiger gegen Sicherheitsleistung von 120Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger(in) vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 51.798,87EUR.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Abwicklung eines Darlehens, mit dem die beklagte Bank den Beitritt der Kläger zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanzierte.

Das von der Gründungsgesellschaft (WGS) und einem Mitgesellschafter initiierte und von diesen über eine Vertriebsgesellschaft auf den Markt gebrachte Anlagekonzept sah vor, dass die durch Anlagevermittler gewonnenen Anleger nach Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse ein notarielles Eintrittsangebot abgeben und sich die Mittel für ihre (auf ein Treuhandkonto der GbR zu leistende) Einlage durch ein Bankdarlehen beschaffen.

Die von einem Anlagevermittler geworbenen Kläger unterzeichneten am 16.11.1995 einen Eintrittsantrag für den Immobilienfonds Nr. 36 der W., betreffend zwei Immobilienobjekte in L.-E. und St./Sch. und ferner eine Selbstauskunft sowie einen Antrag auf Abschluss einer Kapitallebensversicherung. Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tag erklärten die Kläger gegenüber der GbR den Eintritt mit einer Kapitalbeteiligung von 61.300 DM. Die Darlehensanträge mit einer Gesamtdarlehenssumme von 70.480 DM (netto 63.432,00 DM), einem Nominalzinssatz von 7,98% und einer Zinsbindungsfrist bis 1.11.2004 unterzeichneten die Kläger am 24.11.1995. Die Beklagte nahm die Anträge am 29.12.1995 an. Die Darlehensrückzahlung sollte zum 1.11.2014 durch die an die Beklagte abgetretene Lebensversicherung erfolgen. Die Beklagte zahlte vereinbarungsgemäß die Darlehensvaluta auf das Treuhand-Konto aus.

Die Kläger erbrachten vertragsgemäß Zinsleistungen in der Zeit von Dezember 1995 bis zum 30.3.2005 in Höhe von insgesamt 19.746,75 EUR. Sie machen Formnichtigkeit des Darlehensvertrags wegen Fehlens gesetzlich vorgeschriebener Mindestangaben nach Verbraucherkreditrecht sowie Einwendungen gegen die Darlehensverpflichtung aus dem Fondsbeitritt wegen arglistiger Täuschung geltend. Außerdem haben sie mit Schreiben vom 5.8.2004 gegenüber der Beklagten Widerruf des Darlehensvertrags erklärt.

Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger Rückzahlung der erbrachten Zinsleistungen nebst Verzugszinsen und Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung des erworbenen Gesellschaftsanteils und Abtretung ihrer Ansprüche gegen sämtliche Gegner von Schadensersatzansprüchen, sowie die Feststellung, dass der Beklagten keine weiteren Forderungen aus dem Darlehen zustehen (Freistellung).

Das Landgericht hat der Klage (bis auf einen Teil der Zahlungsforderung und den Feststellungs- bzw. Freistellungsanspruch) unter dem Gesichtspunkt der Formnichtigkeit des Darlehensvertrages gem. §§ 4, 6 VerbrKrG (in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung) stattgegeben.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung dagegen und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiter, und zwar hinsichtlich eines 3.986,74 EUR übersteigenden Zahlungsbetrages. Sie nimmt die rechtliche Beurteilung des Landgerichts hin, dass der Kreditvertrag gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG formnichtig ist. Zu Unrecht habe das Landgericht jedoch eine Heilung durch Auszahlung der Darlehensnettosumme auf das angegebene Treuhandkonto verneint. Rechtsfolge des geheilten Formverstoßes sei lediglich eine Reduzierung des Darlehenszinses auf 4%. Dem werde durch die vorliegende Antragstellung Rechnung getragen. Die Kläger könnten sich darüber hinaus ihrer Verpflichtung aus dem Darlehen auch nicht unter den rechtlichen Gesichtspunkten des Aufklärungsverschuldens bzw. der arglistigen Täuschung beim Fondsbeitritt entziehen. Für einen Widerruf der Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz fehle es an sämtlichen Voraussetzungen.

Die Kläger treten der Berufung entgegen und verteidigen das Urteil des Landgerichts im Umfang des Berufungsangriffs. Sie wenden sich mit ihrer Anschlussberufung zum einen gegen die vom Landgericht aberkannten Zahlungsansprüche in Höhe von 8.192,45 EUR. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gegen die Rückzahlungsansprüche der bis 31.12.1999 gezahlten Zinsen sei schon deswegen unbegründet, weil der Kreditvertrag ein mit dem Fondsbeitritt verbundenes Geschäft bilde. Außerdem habe das Landgericht den erhobenen bereicherungsrechtlichen Anspruch nicht um Steuervorteile kürzen dürfen. Das Landgericht habe sich auch nicht mit der Prüfung der Formnichtigkeit des streitigen Darlehens begnügen dürfen, weil die Klageansprüche sich insbesondere auch auf der Grundlage der weiteren Gesichtspunkte des Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG und des Einwendungsdurchgriffs gem. § 9 Abs. 3 VerbrKrG als gerechtfertigt erweisen würden. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht schließlich auch den Freistellungs- bzw. negativen Feststellungsantrag abgewiesen. Diesen Antrag verfolgen die Kläger neben dem Zahlungsbegehren mit der Anschlussberufung weiter.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Anschließung.

Gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf das angefochtene Urteil sowie auf den Vortrag der Parteien Bezug genommen.II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache überwiegend begründet. Sie führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage im Umfang des Berufungsantrags mit Ausnahme der vom Landgericht vorgenommenen Anrechnung eines Steuervorteils der Kläger in Höhe von 741,37 EUR auf den Zahlungsanspruch. Lediglich insoweit ist die Anschlussberufung der Kläger erfolgreich, im Übrigen ist sie unbegründet, weil das streitige Darlehen rechtsgültig und einredefrei besteht.

Das Urteil des Landgerichts, das die Rechtssache allein unter dem Gesichtspunkt der Formnichtigkeit des Darlehensvertrages behandelt hat, hält der berufungsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Die von den Klägern erstrebte Rückabwicklung des Kreditvertrags hat weder unter dem Gesichtspunkt eines widerrufenen Haustürgeschäfts (1.) noch im Hinblick auf den Formmangel gemäß §§ 4, 6 VerbrKrG Erfolg (2.). Die Kläger können ihren Darlehensverpflichtungen auch keine Einwendungen wegen arglistiger Täuschung bei ihrem Fondsbeitritt gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegensetzen (3.).

1. Ein wirksamer Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG mit der Folge einer Rückabwicklung gem. § 3 HWiG liegt nicht vor.

Der Kreditvertrag ist nicht in einer Haustürsituation geschlossen worden. Die Kläger tragen vor, sie seien Ende Oktober/Anfang November 1995 von einer Mitarbeiterin der Vertriebsorganisation vor ihrem Hause angesprochen und daraufhin in ihrer Privatwohnung zu dem Anlageentschluss bestimmt worden. Der Überrumpelungseffekt habe angedauert als sie am 16.11.1995 zunächst im Vermittlungsbüro der Vertriebsgesellschaft den privatschriftlichen Eintrittsantrag nebst Selbstauskunftsformular unterschrieben, im unmittelbaren Anschluss daran zu notarieller Urkunde ihren Gesellschaftsbeitritt erklärt und schließlich am 24.11.1995 den Darlehensantrag an die Beklagte unterzeichnet hätten.

Auf dieser Tatsachengrundlage kann eine zum Widerruf berechtigende Haustürsituation nicht festgestellt werden. Zwar setzt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG nicht den Abschluss des Vertrages in der Haustürsituation voraus. Es genügt vielmehr eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss (mit-)ursächlich ist. Dabei genügt es, dass der Kunde in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGH, Urteil vom 9.5.2006 - XI ZR 119/05 Rdn. 14 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Hierfür wird insbesondere ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Vertragsverhandlungen und der Vertragserklärung vom Gesetz nicht gefordert. Bei einem zunehmenden zeitlichen Abstand kann jedoch die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung für die Kausalität der situationsbedingten Beeinträchtigung der Willensentschließungsfreiheit entfallen (BGHZ 131, 385, 392; BGH, Urteil vom 20.5.2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1240 unter II 1 b; Urteil vom 9.5.2006 - XI ZR 119/05 unter II A 1 a, Rdn. 14). Der Nachweis gleichwohl bestehender Kausalität bleibt dem Verbraucher jedoch unbenommen.

Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall nicht festgestellt werden, dass der Abschluss des Darlehensvertrages noch unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Bei Unterzeichnung des Darlehensantrages am 24.11.1995 hat das ursprünglich vorhandene Überraschungsmoment für die Kläger nicht mehr vorgelegen. Sie waren zu diesem Zeitpunkt in ihrer Entschließungsfreiheit bezüglich des ihnen angebotenen Anlagegeschäfts nicht mehr beeinträchtigt. Der Ursachenzusammenhang ist durch die am 16.11.1995 erfolgte notarielle Beitrittserklärung unterbrochen worden. An diesem Tag haben sich die Kläger aus freien Stücken nicht nur in das Vermittlungsbüro zur Unterzeichnung des Eintrittsantrags, sondern auch in das Notariat begeben, um die etwa zwei bis drei Wochen zuvor angebahnte Anlageentscheidung rechtlich umzusetzen. Die Kläger haben sich damit nicht mehr wie überrumpelte Verbraucher verhalten. Eine zunächst etwa fortbestehende Beeinträchtigung der Willensentschließungsfreiheit ist jedenfalls durch die freie Willensbetätigung am 16.11.1995 beseitigt worden. Im Zeitpunkt der notariellen Erklärung wirkte ein etwaiges Überraschungsmoment daher nicht mehr fort. Das muss dann auch in Bezug auf die spätere, auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Erklärung der Kläger gelten, die mit der Entschließung zum Beitritt wirtschaftlich eng verbunden ist. Damit ist einem Widerrufsrecht die Grundlage entzogen.

2. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die fehlende Gesamtbetragsangabe in einem der Darlehensverträge gegen das Formerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG verstoßen hat. Die gesetzliche Vorschrift über die Mindestangabe ist hier auch nicht etwa durch die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG außer Kraft gesetzt. Der Rechtsverstoß führt daher gem. § 6 Abs. 1 VerbrKrG zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages (BGH, Urteil vom 8.6.2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270 und Urteil vom 14.9.2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306). Gegen diese zutreffende Beurteilung wendet sich die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mehr.

Auch die weitere Annahme des Landgerichts, der formnichtige Darlehensvertrag sei gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch Auszahlung des Darlehenskapitals geheilt worden, trifft zu. Das hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 25.4.2006 - XI ZR 193/04 erkannt. Dem hat sich der Senat bereits in mehreren Entscheidungen im Ergebnis angeschlossen (Urt. Vom 23.5.2006 - 17 U 286/05 und 315/05 und Urt. Vom 30.6.2006 - 17 U 339/05).

3. Die Kläger können ihren Darlehensverpflichtungen auch nicht im Wege des Einwendungsdurchgriffs Schadensersatzansprüche gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten. Ansprüche aus unmittelbarer Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch die Beklagte selbst macht die Kläger jedenfalls nicht geltend. Die Kläger können die verfolgten Ansprüche auch nicht auf einen Schadenersatzanspruch in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG stützen.

Die vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Wege der Rechtsfortbildung bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nach § 9 VerbrKrG konstruierte allgemeine Schadensersatzhaftung der Finanzierungsbank aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (zunächst mit Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1543; sodann auch für den Realkreditvertrag im Urt. v. 21.3.2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843) ist nunmehr vom Bundesgerichtshof wieder aufgegeben worden (BGH, Urt. vom 25.4.2006 - XI ZR 106/05 unter IV 3 Rdnr. 28).

Nach dem modifizierten Haftungskonzept des Bundesgerichtshofes kann sich der Anleger gegenüber der Bank nicht nur gem. § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, dass er durch arglistige Täuschung zum Fondseintritt bestimmt wurde und daher zur fristlosen Kündigung seiner Fondsbeteiligung berechtigt sei (BGH, am zuletzt angegebenen Ort Rdnr. 27). Ist die Täuschungshandlung für den Abschluss des Finanzierungsvertrages kausal worden, so ist der Anleger und Darlehensnehmer darüber hinaus auch berechtigt, seine Darlehensvertragserklärung anzufechten oder die Finanzierungsbank unmittelbar wegen der arglistigen Täuschung des Vermittlers, dessen Verhalten sich die Bank zurechnen lassen muss, auf Ersatz seines Vermögensschadens in Anspruch zu nehmen. Er kann in diesem Fall verlangen, so gestellt zu werden, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kredit nicht aufgenommen. Entgegen der von den Prozessbevollmächtigten der Kläger im Senatstermin geäußerten Ansicht steht dieser Anspruch nur dem Anleger zu, der von dem vorsätzlich (nicht notwendig arglistig) handelnden Fonds- und Kreditvermittler getäuscht worden ist. Dessen vorsätzliches Verschulden muss sich die kreditgebende Bank zur Vermeidung eines unvertretbaren Wertungswiderspruchs zum Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (BGH, Urt. vom 25.4.2006 - XI ZR 106/05 Rdn. 30).

Nach diesen Rechtsgrundsätzen scheidet im Streitfall eine Ersatzverpflichtung der Beklagten aus. Die Kläger haben eine arglistige Täuschung durch die Vertriebsmitarbeiter nicht behauptet, sondern einen solchen Vorwurf lediglich gegenüber den Prospektverantwortlichen erhoben. Mögliche Ansprüche der Anleger gegen diese braucht sich die Beklagte jedoch nicht entgegenhalten zu lassen. Daher spielt es auch keine Rolle, ob der Verkaufsprospekt bezüglich der Mietflächen, Mietpreise, Tiefgaragenstellplätzen und der gezahlten Innenprovisionen falsche Angaben enthält.

4. Nach alledem ist das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage im beantragten Umfang abzuweisen. Da die Kläger der Zinsberechnung der Beklagten in der Berufungsbegründung nicht entgegengetreten sind, legt der Senat diese seiner Entscheidung zu Grunde. Die Verjährungseinrede der Beklagten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gem. § 197 BGB a.F. begründet, sodass die Beklagte die Abrechnung der Zinszahlung auf den Zeitraum beginnend mit dem 1.1.2000 beschränken konnte. Jedoch ist entgegen der Auffassung des Landgerichts im Rahmen des Bereicherungsausgleichs eine Ausgleichung der von den Klägern erlangten Steuervorteile nicht vorzunehmen, so dass sich die Kläger, wie sie mit der Anschlussberufung zu Recht rügen (Schriftsatz vom 13.1.2006, S 18, II 51, 85), den nach Schätzung des Landgerichts erlangten Steuervorteil in Höhe von 741,37 EUR nicht anspruchsmindernd anrechnen lassen müssen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 97 Abs. 1 in Verb. mit § 92 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, die Rechtsfragen sind mit den Entscheidungen des BGH vom 25.4.2006 geklärt. Der Streitwert wurde gem. § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.