LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2005 - 12 Sa 22/05
Fundstelle
openJur 2012, 64893
  • Rkr:
Tenor

1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Karlsruhe vom 14.01.2005 - Az.: 7 Ca 355/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Mit seiner am 09.07.2004 erhobenen Kündigungsschutzklage wehrt sich der Kläger gegen eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.07.2004.

Der Kläger ist am 13.01.1948 geboren, verheiratet und Vater zweier volljähriger Kinder. Seit November 1985 steht er mit der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis unter einzelvertraglicher Vereinbarung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT). Eingestellt wurde er als "Verwaltungsangestellter mit zusätzlicher Hausmeistertätigkeit". Die Beklagte betreibt als Stiftung des privaten Rechts ein Forschungszentrum an der Universität K.

Anfangs wurde der Kläger nach der Vergütungsgruppe VIII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Mit Wirkung vom 01.01.1987 wurde er zum "Leiter Innerer Dienst" befördert und in die Vergütungsgruppe VII höhergruppiert - Abl. 247 der Berufungsakte -. Ab dem 01.01.1993 erfolgte die Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b - Abl. 266 - und im Wege des Bewährungsaufstieges ab dem 01.01.2000 nach der Vergütungsgruppe IV b - Abl. 277 -.

Am 26.08.2003 wurde der Kläger wegen vergessener Umstellung eines Telefones schriftlich abgemahnt - Abl. 67 der erstinstanzlichen Akte -. Auf seinen Protest führten die Parteien am 24.03.2003 unter Beteiligung des Betriebsrates einen "Runden Tisch" durch. Hierüber fertigte die Beklagte ein Gesprächsprotokoll - Abl. 77 - und verlangte - allerdings vergeblich - vom Kläger die Gegenzeichnung.

Mit Schreiben vom 18.11.2003 - Abl. 80 - forderte die Beklagte vom Kläger, unter Verwendung eines Formulars die Erstellung täglicher Tätigkeitsberichte; dies mit der Begründung, er sei "... schon sehr lange nicht mehr gesehen ..." worden. Nachdem der Kläger dies als "mobbing" bezeichnet hatte, wiederholte die Beklagte am 21.11.2003 ihre Weisung.

Mit Schreiben vom 15.01.2004 entband die Beklagte den Kläger wegen "verstärkt auftretender Krankheitsfälle" und wegen bestehender Zweifel, ob er "momentan der Leitung des Inneren Dienstes nachkommen könne", von der Verantwortlichkeit für diesen Bereich; zugleich bat sie den Verwaltungsleiter, Herrn R, diese Aufgabe zusätzlich wahrzunehmen und diese, soweit wie möglich, an Herrn G, einen Arbeitskollegen des Klägers, zu delegieren - Abl. 319 der Berufungsakte -.

Der Betriebsrat - nachträglich wohl über den Vorgang vom 15.01.2004 informiert - hielt diese Maßnahme gemäß §§ 95 Abs. 3, 99 BetrVG für zustimmungsbedürftig und teilte dies der Beklagten mit Schreiben vom 03.02.2004 mit - Abl. 323 der Berufungsakte -. Die Beklagte reagierte - soweit ersichtlich - hierauf nicht.

Nach einem erneuten Gespräch der Parteien vom 08.01.2004 und einer neuerlichen Anweisung vom 26.01.2004 erstellte der Kläger die geforderten Berichte zunächst hinsichtlich eines Zeitraumes vom 02.02. bis zum 24.05.2004.

Nach Auswertung dieser Berichte teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18.05.2004 folgendes mit:"...

nach Durchsicht ihrer Personalakte und den mit Ihnen in den letzten Wochen geführten Gesprächen ist uns aufgefallen, dass Ihre letzte Stellenbeschreibung aus dem Jahre 1995 ist. Wir haben bereits vor einiger Zeit in einer anderen Abteilung des F damit begonnen, neue Stellenbeschreibungen sowie -bewertungen durchzuführen. Aus aktuellem Anlass werden wir für den Inneren Dienst ebenfalls neue Stellenbeschreibungen durchführen. Daher ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Formulare, die dem "Haufe BAT-Lexikon" entnommen wurden, gemäß der ebenfalls beigefügten Merkblätter, ausfüllen. Gemäß Haufe und auch dem BAG sollte der Stelleninhaber die Arbeitsplatzbeschreibung wie auch die Arbeitsaufzeichnungen selbst ausfüllen, da der Angestellte - notwendigerweise - seine eigene Tätigkeit am besten kennt und daher am besten in der Lage ist, die Tätigkeitsmerkmale darzustellen. Damit nicht der gesamte Innere Dienst gleichzeitig mit dieser Aufgabe belastet wird und es aufgrund des hierfür benötigten Zeitaufwandes zu Engpässen kommt, werden wir die Arbeitsaufzeichnungen von Herrn G im Anschluss beauftragen. Bitte führen Sie die benötigten Arbeitsaufzeichnungen ab dem 24.05.2004 durch und geben Sie die täglichen Arbeitsaufzeichnungen noch am selben Arbeitstag bis 17:00 Uhr und die Wochengesamtübersicht am letzten Arbeitstag der jeweiligen Woche ebenfalls bis 17:00 Uhr bei Herrn R oder Frau E ab.

Die Aufzeichnungen müssen mindestens für die Dauer von vier Arbeitswochen geführt werden ..."

Diesem Schreiben war beigefügt das zuvor bezeichnete Merkblatt mit Hinweisen, wie die Arbeitsaufzeichnung zu führen seien, aus "Haufe BAT Office Version 64.4.36 Arbeitsplatzbeschreibung":

"Arbeitsaufzeichnung - was Sie dabei beachten sollten!

Lesen Sie bitte nachstehende Hinweise aufmerksam, vermeiden Sie pauschale, undifferenzierte, "rauschgoldartige" Beschreibungen.

Was muss ich aufzeichnen?

Halten Sie in dem Vordruck "Tägliche Arbeitsaufzeichnungen" alle Tätigkeiten fest, die Sie während Ihres Arbeitstages erledigen. Soweit möglich, fassen Sie einzelne Tätigkeiten in Arbeitsvorgänge zusammen.

Es erleichtert Ihnen die Aufzeichnungen, wenn Sie Tätigkeiten, die Sie ständig wiederholen, vorab im Vordruck eintragen, sodass nur noch die Zeitanteile vermerkt werden müssen.

Was ist ein Arbeitsvorgang?

Unter "Arbeitsvorgang" sind alle Arbeitsleistungen - einschließlich Zusammenhangsarbeiten - zu verstehen, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen, z. B. Bearbeitung eines Antrages auf Wohngeld, Konstruktion einer Brücke usw.

Was sind Zusammenhangsarbeiten?

Zusammenhangsarbeiten (z. B. telefonische Rücksprachen, Beschaffung von Unterlagen, Diktate usw.) sind sachlich und zeitlich dem jeweiligen Arbeitsvorgang zuzurechnen.

Welche Angaben werden in die Tätigkeitsliste übertragen?

In die Tätigkeitslisten (Vordruck 2) werden die täglichen Arbeitsaufzeichnungen (Vordruck 1) in einer Wochenzusammenstellung zusammengefasst. Identische Tätigkeiten bzw. Arbeitsvorgänge bilden zeitlich eine Einheit.

Soll ich den Aufzeichnungen weitere Unterlagen beifügen?

Fügen Sie den Aufzeichnungen Unterlagen bei, die die einzelnen Arbeitsvorgänge/die einzelnen Tätigkeiten betreffen, z. B. Durchschriften von Schreiben, Bescheiden, Niederschriften usw ...

Was kann ich sonst noch leisten?

Machen Sie solche Arbeitsvorgänge besonders kenntlich, bei denen Sie der Auffassung sind, die Anforderungen gehen über die derzeitige Eingruppierung hinaus. Teilen Sie mit, welche Kenntnisse und Erfahrungen zur Erledigung der einzelnen Arbeiten und zur Erreichung des Arbeitsergebnisses einzusetzen waren.

Wie gehe ich vor, wenn höherwertige Tätigkeiten außerhalb des Aufzeichnungsraumes anfallen?

Fügen Sie ein Beiblatt bei und beschreiben Sie detailliert diese Tätigkeiten.

Aller Anfang ist schwer: Seien Sie sicher, dass sich nach wenigen Tagen Routine einstellt.

Arbeitsaufzeichnungen sollten mindestens für die Dauer von vier Arbeitswochen geführt werden. Unterliegen die Tätigkeiten Schwankungen, kann auch ein längerer Zeitraum festgesetzt werden. Im begründeten Einzelfall können Arbeitsaufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gefordert werden. Der Zeitaufwand für jeden Arbeitsvorgang kann mit Methoden ermittelt werden, wie sie für Organisationsuntersuchungen verwendet werden, z. B. qualifizierte Schätzung, Arbeitstagebuch, Laufzettelverfahren, Multimomentaufnahmen usw."

Weiter war beigefügt ein Formular für tägliche Arbeitsaufzeichnungen mit den Rubriken "Tätigkeiten", "Einzelfälle in Minuten" und "Gesamtzahl in Minuten", sowie ein "Vordruck zur Zusammenfassung der täglichen Arbeitsaufzeichnungen in eine Wochengesamtübersicht" mit den Rubriken "Funktionsberechnung", "Tätigkeiten", "Wochenstunden" und "Besonderheiten".

Ein weiteres Merkblatt aus "Haufe BAT Office Version 64.4.35 Arbeitsplatzbeschreibung" enthielt Angaben über die organisatorische Einordnung des Arbeitsplatzes, die systematische Darstellung aller Aufgaben, die Auflistung aller wesentlichen Tätigkeiten und der zu beachtenden und anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Darstellung der Unterstellungsverhältnisse, soweit erforderlich, die Entscheidungs-, Bewirtschaftungs-, Anordnungsbefugnisse und besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf Abl. 52 bis 58 der erstinstanzlichen Akte.

Hiergegen protestierte der Kläger mit dreiseitigem Schreiben vom 19.05.2004 u. a. wie folgt:

"... Nun sehe ich mich leider gezwungen aus aktuellem Anlaß Ihnen mitzuteilen, daß ich dieser von Ihnen verlangten Maßnahme leider nicht nachkommen kann aus den Ihnen bekannten, gegebenen Gründen.

Sehen Sie, an meinen Aufgaben seit 1995 als Leiter der Abt. Innerer Dienst und meiner Vorgesetztenfunktion gegenüber Herrn G hat sich offiziell bisher nur dahingehend etwas geändert, daß Herr F mir in seiner Abwesenheit durch Sie am 29.01.04 sein vorbereitetes Schreiben vom 15.01.2004 persönlich hat überreichen lassen, übrigens mit Ihren Worten: "Dieses Schreiben hat Herr F mir vor seinem Urlaub übergeben, damit ich es Ihnen übergeben, wenn ich den Zeitpunkt für richtig halte, und heute ist meiner Meinung nach der richtige Zeitpunkt" (anzumerken sei dazu noch, daß Sie mich zuvor am 27.01.04, in einem persönlichen Gespräch, anläßlich der Überprüfung der Codekartenliste, dazu veranlassen wollten meine Klage, wegen der Rücknahme der Abmahnung aus meiner Akte, die Sie mir erteilt hatten, aus allerlei abenteuerlichen Gründen, auf die ich hier nicht eingehen möchte, zu überdenken).

In diesem Schreiben entbindet mich Herr F aktuell bis auf weiteres, ohne für die Zukunft eine Festlegung treffen zu wollen von der Verantwortlichkeit im Bereich des Inneren Dienstes aus sogenannten Krankheitsgründen.

Er hat erwähnt, daß er Herrn R gebeten habe, diese Aufgabe zusätzlich wahrzunehmen, oder die Verantwortung für den Inneren Dienst Herrn G zu übertragen.

Da Herr G auf Ihre dementsprechende Übertragungsversuche nicht eingegangen ist, haben Sie die Leitung des Inneren Dienstes bis auf weiteres übernommen.

Sie und auch Herr F haben mich mehrmals darauf hingewiesen, daß ich nur nach Ihrer Anweisung im Inneren Dienst zu arbeiten habe und insbesondere Herrn G keine Arbeitsanweisungen zu erteilen habe. Zuletzt haben Sie Herrn G sogar untersagt, selbst einer Bitte, seines Arbeitskollegen Herrn B nachzukommen ... Da ich also als Leiter Innerer Dienst offiziell nicht mehr fungiere, Sie diesen Bereich zur Zeit zu verantworten haben, mir aber bisher nur die Post für's F als Aufgabe mitgeteilt haben, habe ich milde gesagt, überhaupt keine Ahnung davon, was Sie sich, als mein Vorgesetzter, für mich als Tätigkeitsprofil innerhalb des Inneren Dienstes, so vorstellen.

Da unser Gespräch am runden Tisch zu keiner Einigung betreffs meiner früheren Vorgesetztenfunktion und meiner Tätigkeit als Leiter Innerer Dienst geführt hat, hat mein Anwalt Herrn Flor am 15.04 und am 27.04.04, auf ein Schreiben des Herrn ... vom 14.04.2004 an mich ... geantwortet ..., daß ich zweifelsfrei Leiter des Inneren Dienstes bin, und nur unter gewissen, vertraglich abgesicherten und von allen 4 Vorständen des F abgezeichneten Punkten bereit bin, um endlich Ruhe und Frieden in das Arbeitsverhältnis zu bringen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, auf die Bezeichnung Leiter Innerer Dienst und meine Vorgesetztenfunktion gegenüber Herrn G zu verzichten. Die Voraussetzungen hierfür entnehmen Sie bitte dem Schreiben von Herrn M an Herrn F vom 27.04.04., daß dieses Schreiben Ihnen bekannt ist, geht aus der Tatsache hervor, daß Sie mir mitgeteilt haben, nachdem Sie mich gefragt haben: "Was, Sie wollen Ihren Vorgesetzten anzeigen?, von Herrn F werden Sie eine Antwort darauf erhalten."

Inzwischen habe ich Ihnen verschiedene Unterlagen meinerseits zur Einsicht in meinem Beisein vorgelegt, die wie Sie selbst sehen konnten, eindeutig belegen, daß ich sehr wohl Leiter Innerer Dienst bin, jedenfalls bis zur besagten Entbindung davon, und daß ich sehr wohl Vorgesetztenfunktion habe.

Im Übrigen sagt Ihr Schreiben vom 16.01.03, in Zusammenhang mit der Wegnahme des letzten Hiwi's Herrn Sch durch Sie, in dem Sie von mir, als Leiter des Inneren Dienstes und von meinen Aufgaben als Leiter des Inneren Dienstes sprechen, zu denen Ihrer Auffassung nach auch, die Personalführung meiner mir unterstellten Mitarbeiter gehört und diese Aufgabe von mir soziale Kompetenz verlangt, bereits alles aus.

Also haben Sie doch bereits damals gewußt, wer ich war und welche Stellung ich innerhalb des Hauses F inne habe, trotzdem haben Sie im Anschluß in allen strittigen Debatten immer wieder wiederholt, daß davon nichts in meinen Personalakten steht, und Ihnen diese Tatsache nicht bekannt ist und war. Trotz allem war es scheinbar nötig, mich von einer nicht innehabenden Position zu entbinden. Sehr mysteriös!

Fakt ist, daß ich oder mein Anwalt bis heute weder eine Antwort von Herrn F auf diese schriftlichen Vorschläge erhalten haben, geschweige denn eine schriftliche offizielle Vereinbarung mir vorgelegt worden wäre, die meinen Status im F offiziell klarlegt.

Sollte im Sinne der geforderten Vereinbarung, wie Sie von meinem Anwalt Herr M im Schreiben vom 27.04.04 gefordert wurde in der nächsten Zeit keine Einigung mit dem Vorstand möglich sein, oder überhaupt keine Antwort des Herrn F an meinen Anwalt erfolgen, muß ich leider doch von meinem rechtmäßigen Anspruch auf Klage, gegen die Entbindung und für die Wiedereinsetzung und Herstellung meiner Position als Leiter Innerer Dienst Gebrauch machen und meinen Anwalt zur Klageerhebung bevollmächtigen. Wie gesagt, ich hätte gern darauf verzichtet, aber in Anbetracht der Lage, in der ich mich seit der Entbindung befinde, sehe ich keine andere Möglichkeit.

Dadurch ergibt sich eindeutig, daß ich, aufgrund der nicht geklärten Situation meiner Tätigkeit im F, nicht in der Lage bin, eine Arbeitsplatzbeschreibung mit Datum über Vorgesetztenfunktion, vertragliche Tätigkeiten usw. zu erstellen.

Diese Tatsache hätte auch Ihnen, als mein Vorgesetzter, klar sein müssen.

Im Übrigen erstellt Herr G und ich seit Januar 04, zwecks einer Analyse des Inneren Dienstes einen täglichen Tätigkeitsbericht zu Ihren Händen, vielleicht können Sie mir in diesem Zusammenhang auch einmal erklären, wie lange dies Ihrer Ansicht nach noch nötig sein wird ..."

Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 24.05.2004, der Inhalt der laufenden Aufgaben (Post, Sicherheit, Klimaanlage, Möbeltransporte, Besorgungen etc.) im "Inneren Dienst" hätte sich nicht geändert, lediglich die ad-hoc-Aufgaben der einzelnen Abteilungen würden über den Verwaltungsleiter, Herrn R koordiniert; zugleich stellte sie dem Kläger anheim, die Aufgaben, die aus der behaupteten Leitungsfunktion resultieren könnten, gesondert aufzuführen - Abl. 63 der erstinstanzlichen Akte -.

Die Beklagte ermahnte den Kläger am 25.05.2004 mündlich, die Anweisung zu befolgen.

Der Kläger erkrankte hierüber am 25.05.2004 und nahm seine Arbeit nach seiner Gesundung wieder am Montag, den 28.06.2004, auf.

Der Klägervertreter wies mit Schreiben vom 24.06.2004 darauf hin, dass eine korrekte Arbeitsplatzbeschreibung nicht möglich sei, weil über den Status des Klägers im Zusammenhang mit der Leitung des Inneren Dienstes ein ungeklärter Schwebezustand bestehe; im übrigen habe der Kläger bereits ohne rechtliche Verpflichtung tägliche Tätigkeitsberichte erstellt; er, der Klägervertreter, habe dem Kläger den Rat erteilt, die Fertigung der Tätigkeitsberichte zum Monatsende einzustellen - Abl. 127 der erstinstanzlichen Akte -.

Mit Schreiben vom 29.06.2004 - Abl. 92 der erstinstanzlichen Akte - wurde der Kläger abgemahnt, weil er eine Außenjalousie nicht hochgefahren hatte.

Am gleichen Tage - Abl. 65 der erstinstanzlichen Akte - erteilte die Beklagte dem Kläger eine weitere schriftliche Abmahnung mit dem Hinweis, trotz Arbeitsaufnahme am 28.06.2004 die geforderten Arbeitsaufzeichnung nicht abgegeben zu haben.

Tatsächlich erstellte der Kläger arbeitstägliche Aufzeichnungen zwischen dem 28.06. und dem 05.07.2004 mit folgenden Inhalt:

Datum: 28.06.2004

Uhrzeit

Tätigkeit

von

bis

08.00

08.30

Tätigkeitsbericht

08.30

09.30

Kontrollgang

09.30

11.20

Aufräumarbeiten, Mülltransporte in Schrottkeller, Kartonagen zerlegt

11.20

12.00

Beschriftung TG

13.00

17.10

Beschriftung TG Datum: 29.06.2004

08.00

08.30

Tätigkeitsbericht

08.00

08.30

Beschriftung TG

13.00

16.00

Beschriftung TG

16.00

17.00

Werkstatt aufgeräumt und gefegt Datum: 30.06.2004

08.00

08.30

Tätigkeitsbericht

08.30

09.20

Transportarbeiten (SWT)

09.20

10.20

Kontrollgang (keine Mängel)

10.20

12.00

Beschriftung TG

13.00

14.50

Beschriftung TG

14.50

17.00

Reparaturarbeiten Datum: 01.07.2004

08.00

08.30

Parkplätze belegt

08.30

09.00

Tätigkeitsbericht

09.00

10.45

Vorbereitung für Container

10.45

12.00

Beschriftung TG

13.00

17.00

Beschriftung TG und Container laden Datum: 02.07.2004

08.00

08.30

Tätigkeitsbericht

08.30

09.00

Kartonagen u. Müll entsorgt

09.00

12.00

Aufräum- und Reinigungsarbeiten im Schrottkeller

13.00

16.30

Aufräum- und Reinigungsarbeiten im Schrottkeller

16.30

17.00

Transportarbeiten (RuD) Datum: 05.07.2004

08.00

08.30

Tätigkeitsbericht

08.30

09.00

Foyerdienst

09.00

09.45

Kontrollgang (keine Mängel)

09.45

10.50

Postdienst

Anzahl 88

10.50

11.25

Kopierpapier nachgelegt

11.25

12.00

Mülltransporte in Schrottkeller

13.00

13.40

Seminarraum richten

13.40

14.25

Postdienst

Anzahl 16

14.25

16.10

Reinigung Schrottkeller

15.10.

17.00

Postdienst

Anzahl 27

Mit einheitlichem Schreiben vom 06.07.2004 erklärte die Beklagte die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses und hilfsweise die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist zum 31.03.2005 unter Hinweis darauf, der Betriebsrat sei zuvor angehört worden, ohne widersprochen zu haben - Abl. 9 -.

Der Kläger hat gegen diese Kündigungen vor dem Arbeitsgericht am 09.06.2004 Klage erhoben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie sich auf die hilfsweise zum 31.03.2005 ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung bezieht, abgetrennt und ausgesetzt (Az.: 7 Ca 592/04).

Der Kläger hat außerdem Klage auf tatsächliche Beschäftigung als "Leiter Innerer Dienst" erhoben (Az: 7 Ca 351/04); dieses Verfahren ist ebenso ausgesetzt worden wie eine weitere Kündigungsschutzklage gegen eine vorsorgliche außerordentliche Kündigung vom 15.09.2004 (Az.: 2 Ca 473/04).

Die Beklagte hat ausgeführt, der Kläger habe sich ohne rechtfertigenden Grund beharrlich geweigert, der Aufforderung vom 18.05.2004 Folge zu leisten. Die Beklagte habe ein rechtliches Interesse daran gehabt, im Detail zu erfahren, ob überhaupt und in welchem Umfang der Kläger Arbeiten für ihr Forschungsinstitut verrichte.

Die hilfsweise mit Auslauffrist zum 31.03.2005 erfolgte Kündigung sei aus betrieblichen Gründen erfolgt. Der Arbeitsplatz sei im Laufe der Zeit aufgrund von EDV-Lösungen, Aufgabe von technischen Geräten und Optimierung der Arbeitsabläufe und der Arbeitsverteilung weggefallen - Abl. 93 der erstinstanzlichen Akte -.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe alles daran gesetzt, ihn zu schikanieren. Infolge der Entbindung von der Leitungsfunktion ab dem 15.01.2004 sei ein Schwebezustand entstanden, der bis zur Klärung seiner Statusfrage im Verfahren vor dem Arbeitsgericht (Az.: 7 Ca 351/04) fortbestehe. Aus diesem Grunde habe die Beklagte erst Recht kein berechtigtes Interesse daran haben können, qualifizierte Aufschriebe nach Maßgabe einer "Haufe-Liste" für Arbeitsbereiche zu erhalten, die nur teilweise seinem vertraglichen Tätigkeitsumfang entsprächen.

Der Kläger hat beantragt:

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 06.07.2004 nicht aufgelöst ist.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.01.2005 der Kündigungsschutzklage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, angesichts der ordentliche Unkündbarkeit des Klägers nach Maßgabe von §§ 53 bis 55 BAT seien strenge Anforderungen an den Kündigungsgrund zu stellen.

Es fehle allerdings bereits an einem sogenannten wichtigen Grund "an sich". Die Anweisung vom 18.05.2004 habe die Grenzen des Direktionsrechtes überschritten. Für diese zweite Aufforderung entbehre es des sachlichen Grundes angesichts der im Ergebnis befolgten ersten Anweisung vom 18.11.2003.

Selbst wenn das Gegenteil bejaht werden sollte, so hätte die Beklagte dem Kläger zuvor im Einzelnen erklären müssen, in welchen Punkten sie noch ausführlicher als bisher geschehen hätten ausfallen sollen. Zudem habe sich der Kläger nicht generell geweigert, dem Auskunftsverlangen nachzukommen, weil er bis zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung Berichte gefertigt habe.

Schließlich scheitere die fristlose Kündigung an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der nahezu 20-jährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers und seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehefrau und zwei Kindern.

Dieses Urteil ist der Beklagten am 18.01.2005 zugestellt worden. Die Beklagte hat hiergegen am 15.02.2005 Berufung eingelegt und in ihrer Begründungsschrift vom 18.03.2005 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Sie ist der Rechtsauffassung, dass am 18.05.2004 sehr wohl eine objektive Berechtigung bestanden habe, ergänzende und qualifizierte Aufschriebe zu verlangen. Die Beklagte habe en détail erfahren wollen, ob der Kläger "sein Geld wert" sei. Der Kläger habe nämlich einen inständigen Arbeitsplatz innegehabt, sodass die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, die Arbeitsabläufe des Klägers kontinuierlich zu überblicken. Ihr habe sich der Eindruck aufgedrängt, als würde der Kläger zur Erledigung von einzelnen Aufgaben den Arbeitskollegen G vorschicken, um sie nicht selbst erledigen zu müssen.

Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, mit Wirkung ab dem 15.01.2004 von Teilaufgaben entbunden worden zu sein. Gegenstand dieser Maßnahme sei lediglich die Entziehung der faktisch ausgeübten Weisungsmacht gegenüber Herrn G gewesen. Die Beklagte habe dem Kläger niemals entsprechende Befugnisse erteilt. Die mehrfach im Zusammenhang mit den Höhergruppierungen verbundene Bezeichnung als "Leiter Innerer Dienst" habe keine personelle Überordnung in Bezug auf den Kollegen bedeuten sollen.

Zur gleichzeitig ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung trägt die Beklagte vor, ausreichende Arbeit für zwei Personen sei nicht mehr vorhanden, Herr G sei wegen dessen neunjähriger Tochter und dessen nicht berufstätiger Ehefrau sozial schutzwürdiger, da die beiden Kinder des Klägers mittlerweile 24 und 36 Jahre alt seien.

Die Beklagte beantragt:

1.Das Urteil des Arbeitsgerichtes Karlsruhe vom 14.01.2005 - Az.: 7 Ca 355/04 - wird abgeändert.

2.Die Feststellungsklage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Schriftverkehrs der Parteien seit der ersten Abmahnung vom 26.08.2003 wird auf die chronologische Aufstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 18.07.2005 - Abl. 131 bis 134 der Berufungsakte - verwiesen, welche jedoch die Teilsuspendierung vom 15.01.2004 und die Stellungnahme des Betriebsrates vom 03.02.2004 hierzu nicht enthält.

Hinsichtlich der vom Kläger gefertigten täglichen Tätigkeitsberichte aus der Zeit vom 02.02.2004 bis zum 24.05.2004 einerseits und vom 28.06.2004 bis zum 05.07.2004 andererseits wird auf die Aktenseiten 253 bis 334 der erstinstanzlichen Akte verwiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.07.2004 entbehrt des wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BGB, respektive von § 54 BAT. Danach ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis nur dann fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 54 Abs. 1 BAT).

Die Weigerung des Klägers, detailliertere Tätigkeitsaufschriebe als diejenigen nach Maßgabe der ersten Aufforderung zu erstellen, stellt "an sich" einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung dar (im Folgenden unter 1.). Allerdings scheitert die Kündigung an der abschließende Interessenabwägung (im Folgenden unter 2.).

Im Einzelnen:1.

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers stellt die Weisung der Beklagten, qualifizierte Tätigkeitsberichte zu erstellen, wohl nicht einen Akt der Schikane dar, sondern ist noch vom Direktionsrecht der Beklagten gemäß § 106 Gewerbeordnung gedeckt. Danach hat der Arbeitgeber das Recht, den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung "nach billigem Ermessen" näher zu bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Zumindest derjenige Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistungen anhand objektiver Umstände nicht ohne Weiteres oder gar nicht für den Arbeitgeber "einsichtig", d. h. überschaubar sind, schuldet zwar nicht permanent, aber doch aus gegebenem Anlass für einen vorübergehenden repräsentativen Zeitraum Auskunft über Inhalt und Verlauf seines Arbeitstages. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie vorliegend, § 22 BAT zur Anwendung kommt, wonach sich die Höhe der Vergütung nach dem Vorliegen bestimmter Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung des BAT richtet. Insoweit gilt der Grundsatz der Tarifautomatik; was bedeutet, dass die vertraglich zugewiesenen Tätigkeiten allein bestimmend sind für die jeweilige Eingruppierung, die der Arbeitgeber festzustellen hat.

Die Auskunftspflicht an sich ist im vorliegenden Fall zwischen den Parteien nicht streitig. Allerdings streiten die Parteien darüber, ob der Kläger diese Verpflichtung in der Weise schuldet, wie sie vom Haufe-Verlag für Fälle vorgeschlagen wird, in denen der Arbeitnehmer einen Prozess um eine höhere Vergütung führt.

Von einem Arbeitnehmer können detaillierte und nachvollziehbare Aufschriebe zumindest dann verlangt werden, wenn - wie vorliegend - die Vergütungsordnung des BAT Anwendung findet und die Vermutung nicht abwegig ist, dass die Eingruppierung unkorrekt war oder dass der Arbeitnehmer nicht voll ausgelastet ist.

Im vorliegenden Fall war das Verlangen der Beklagten wegen seiner zeitlichen Begrenzung auf vier Wochen - so der letzte Satz des Schreibens vom 28.05.2004 - nicht unverhältnismäßig.

Der Zweck der Anweisung, genauere Aufschriebe als bisher zu erstellen, wurde dem Kläger - trotz expliziter Bitte - nicht mitgeteilt. Gleichwohl konnte er dem Grund nach aus dem Umständen entnehmen, dass die Beklagten die bisher gefertigten stichwortartigen Angaben nicht für ausreichend hielt. Daher befremdet die Rechtsansicht des Klägers, er sei so lange zur Zurückhaltung der verlangten qualifizierten Aufschriebe berechtigt, wie die Beklagte einen Grund für ihre Weisung nicht angegeben habe. Es gibt keinen Grundsatz des Arbeitsrechtes, dass ein Arbeitnehmer überhaupt einen Grund für eine - objektiv der Billigkeit entsprechende - Weisung angeben muss und dass bis dahin der Arbeitnehmer die Weisung unbeachtet lassen darf.

Die schriftliche Ankündigung, die Anweisung zu verweigern, rechtfertigt "an sich" die außerordentliche Kündigung, zumal der Unterton der schriftlichen Stellungnahmen des Klägers, namentlich die vom 19.05.2004, von der Neigung geprägt zu sein scheint, auf an sich berechtigte Kritik und Vorhaltungen des Arbeitgebers mit Gegenangriffen zu reagieren, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Verlangen des Arbeitgebers stehen und die sogar in der anfänglich geäußerten Ansicht gipfelten, der Verwaltungsleiter R sei ihm gegenüber - dem Leiter der Abteilung "Innerer Dienst" - überhaupt nicht weisungsbefugt.2.

Allerdings hat es hiermit wegen der stets gebotenen abschließenden Interessenabwägung nicht sein Bewenden.

Unabhängig von dem vom Kläger zu Unrecht reklamierten Leistungsverweigerungsrecht stellt sich für das Gericht die von der Beklagten nicht beantwortete Frage, in welcher Weise der Kläger die getätigten Aufschriebe überhaupt hätte näher konkretisieren sollen. Der von der Beklagten gegebene Hinweis in Gestalt mehrerer Merkblätter und Formulare eines Verlages wird in mehrfacher Hinsicht dieser Frage nicht gerecht.

Zum einen beziehen sich die zitierten "Arbeitsvorgänge" und "Zusammenhangstätigkeiten" auf Anforderungen an die sogenannte Darlegungslast eines Arbeitnehmers, der im eigenen Interesse im Wege einer Eingruppierungsklage eine höhere als die tatsächlich gewährte Vergütung nach Maßgabe von § 22 BAT begehrt. Selbst dort ist es nicht Aufgabe der klagenden Partei, überhaupt Arbeitsvorgänge im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu bilden, sondern es ist allein Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, aus einem substantiierten Vortrag des Arbeitnehmers die einschlägigen "Arbeitsvorgänge" zu bilden. Es wäre verfehlt, diese komplizierte Aufgabe einem Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechtes aufzubürden, wenn der Arbeitgeber die Überprüfung der Eingruppierung vornehmen will.

Zum Anderen kann im vorliegenden Fall bei unbefangener Betrachtung - von einer Ausnahme abgesehen - nicht eindeutig festgestellt werden, in welcher Hinsicht die vom Kläger tatsächlich erstellten Tätigkeitsberichte überhaupt konkreter und detaillierter hätten gefasst werden sollen.

"Mülltransport im Schrottkeller" (so zum Beispiel der Aufschrieb des Klägers vom 20.02.2004) hätte doch wohl nicht nach Müllsorten aufgegliedert werden sollen. Auch die Angabe "Postdienst" unter Quantifizierung mit "158" vom gleichen Tage hätte zumutbarer Weise nicht nach Art, Größe und Adressat der insgesamt 158 Einzelvorgänge aufgegliedert werden sollen. Dies hätte keinen weiteren Erkenntnisgewinn gebracht. Die Beklagte rügt nicht die Angaben "Beschriftung TG" als unspezifiziert. Es dürfte sich hierbei um Daueraufgaben handeln, hinsichtlich derer die Beklagte - nach Lage der Dinge - selbst wusste, um was es sich handelt.

Gleiches gilt hinsichtlich der über mehrere Tage anfallenden "Aufräum- und Reinigungsarbeiten" im Schrottkeller. Sie rügt - allerdings erst nach Prozessbeginn - nur die Ungenauigkeit der Angaben: "Rechnertätigkeit" und "Postdienst".

Nur soweit der Kläger notorisch arbeitstäglich bis Juni 2004 - danach nicht mehr - "Rechner-Arbeit" für die Dauer von jeweils 30 bis 60 Minuten angegeben hatte, bestand in der Tat ein offensichtliches Bedürfnis nach näherer Erläuterung und Spezifizierung.

Nachdem der Klägervertreter jedoch an die Beklagte berechtigterweise die Frage nach dem Zweck qualifizierter Aufschriebe gerichtet hatte, wäre es für die Beklagte angebracht und auch leicht möglich gewesen, punktuell um Nachbesserung zu bitten. Auf diesen Gesichtspunkt hatte bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen.

Mit dem pauschalen Hinweis der Beklagten auf das sogenannte "Haufe-Office" hat die Beklagte jedoch nicht nur die berechtigte Frage des Klägervertreters ignoriert, sondern auch die insoweit bestehende Unsicherheit vergrößert.

Durch ihre letzte Abmahnung vom 29.06.2004 hat die Beklagte die behauptete bisherige Verletzung der vertraglichen Auskunftspflicht des Klägers stillschweigend verziehen, dies allerdings nur unter der Bedingung, dass in Zukunft sich ein einschlägiger Wiederholungsfall nicht ereigne. In den dem Kläger bis zur Kündigung verbleibenden Arbeitstagen (aber auch zuvor) hat der Kläger jedoch hinreichend konkrete Aufschriebe gefertigt. Sie hätten auch unter Berücksichtigung der Vorschläge des Haufe-Verlages zumutbarer Weise gar nicht konkreter ausfallen können.

Wenn die Beklagte die bereits früher angefallene Müllentsorgung (so der Bericht vom 28.06.2004) hätte rügen wollen, so hätte sie zumindest in der letzten Abmahnung vom 29.06. dartun müssen, welche weitergehenden Auskünfte nach ihrer Auffassung nötig seien. Es ist jedoch eher fernliegend anzunehmen, es habe ein objektives Bedürfnis an einer näheren Bezeichnung des Schrottes bedurft.

Da der Kläger tatsächlich detaillierte Aufschriebe zumindest nach Ausspruch der letzten Abmahnung getätigt hat, kann es nicht darauf ankommen, dass zu einem früheren Zeitpunkt durch den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten eine entsprechende Weigerung angekündigt worden war. Der Kläger hat diese Ankündigung nicht realisiert. Das tatsächliche korrekte Verhalten wiegt schwerer als der verbale Protest.3.

Hilfsweise:

Im Rahmen der Interessenabwägung sind mehrere den Kläger entlastende Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Zwar trägt die Beklagte ausdrücklich vor, sie habe durch die Forderung nach qualifizierten Aufschrieben nur feststellen wollen, ob der Kläger "sein Geld wert" sei, aber dahinter verbarg sich für den Kläger ersichtlich auch die naheliegende Befürchtung, sein Arbeitsplatz könne aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung wegfallen.

Schließlich hat die Beklagte zeitgleich zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen und damit diese Ahnung im Nachhinein bestätigt. Vor diesem Hintergrund erscheint die verbale Ankündigung der - tatsächlich nicht realisierten - Verweigerung in einem etwas milderen Licht, weil ersichtlich von der Sorge um den Verlust des Arbeitsplatzes, zumindest aber des bisherigen Besitzstandes getragen.

Zugunsten des Klägers ist weiter in die Waagschale zu werfen, dass sein Arbeitsverhältnis nahezu 20 Jahre bestanden hatte. Die überwiegende Zeit hiervon, nämlich der Zeitraum von November 1985 bis zum Jahr 2002 war - soweit vorgetragen - ungestört.

Schließlich kann die mit Wirkung vom 15.01.2004 vollzogene Entbindung von der ehedem eingeräumten Leitungsfunktion nicht völlig außer Betracht bleiben. Ob es sich hierbei um eine rechtswidrige Versetzung im Sinne von §§ 95 Abs. 3, 99 BetrVG handelte, braucht letztendlich nicht beantwortet zu werden. Die einschränkende Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches dürfte eher nicht mit einer "erheblichen Änderung der Umstände" verbunden sein, unter der die Arbeit zu leisten war (§ 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG), aber dem Kläger wurde doch eine durch langjährige Übung konkretisierte Vertragsposition entzogen, weil ihm seit März 1987 die Funktion eines Leiters "Innerer Dienst" zugewiesen und dies ihm mehrfach bekräftigt worden war. Dies geschah nicht nur durch den Höhergruppierungsvorgang vom 18.08.1985, sondern auch durch denjenigen vom 11.03.1987, sodann gefolgt von dem Vorgang vom 10.02.1989, in welchem der Kläger erneut förmlich als "Leiter Innerer Dienst" bezeichnet wurde.

Selbst wenn diese Leiterfunktion nicht seinen direkten Niederschlag in den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung zum BAT findet, so hat die Beklagte dem Kläger doch diese Aufgabe innerhalb der Hierarchie ihres Forschungsinstitutes förmlich - außertariflicher - zugesprochen. Hieraus folgert der Kläger mit einem gewissen Recht, dass ihm nicht Auskünfte hätten abverlangt werden dürfen, die seinen vertraglichen Status nicht in vollem Umfang widerspiegelten. Wenn allerdings die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, der Kläger hätte seine Tätigkeitsberichte mit einem entsprechenden Vorbehalt versehen können, so hat die Beklagte insoweit gleichwohl nicht Unrecht. In einem möglichen Rechtsstreit um die Berechtigung einer korrigierenden Rückgruppierung oder einer betriebsbedingten Kündigung oder in dem ausgesetzten Statusverfahren hätte der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Bedingungsvereitelung gemäß § 162 BGB darauf verweisen können, dass die Tätigkeitsaufschriebe angesichts der Entziehung der Leitungsfunktion nur von eingeschränktem Aussagewert seien.

Gleichwohl kann der Kläger den sogenannten tu-quoque-Einwand erheben, wonach sich niemand auf die Vertragsverletzung der anderen Seite berufen kann, wenn er sich im gleichen Kontext nicht vertragsgerecht verhält.

Schließlich irritiert der Umstand, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt des Ausspruches der außerordentlichen Kündigung die bereits feststehende unternehmerische Entscheidung getroffen hatte, mit Wirkung ab dem 31.03.2005 auf die Arbeitsleistung des Klägers endgültig zu verzichten. Daher bestand wohl nur ein flüchtiges und vorübergehendes Interesse, im Detail zu erfahren, ob der Kläger "sein Geld wert" sei.

(Nicht minder irritierend war aber auch die dem Gericht wenig konstruktiv anmutende Einstellung des Klägers gegenüber seinen Vorgesetzten:

Die Weigerung, das Protokoll über den "Runden Tisch" vom 24.03.2003 gegenzuzeichnen, ist ihm ganz gewiss negativ ausgelegt worden. Vielleicht hätte der Kläger die später eingetretene Verschlechterung des Verhältnisses vermeiden können, wenn er sich anstatt dessen auf eine knappe Gegendarstellung in der Sache bei Unterzeichnung im übrigen beschränkt hätte.

Auch seine anfängliche Weigerung, die Weisungsbefugnis des - nach ihm eingetretenen - Verwaltungsleiters R, anzuerkennen, anstatt sich diskret vorab über dessen Stellung zu erkundigen, hat gewiss nicht zur Entspannung der Situation beigetragen.

Sein - im Tatbestand nahezu in vollem Wortlaut wiedergegebenes - Schreiben vom 19.05.2004 lässt schließlich eine den objektiven Gegebenheiten unangemessene, zum Teil auch von der Sache ablenkende Polemik erkennen.

All dies hat womöglich dazu beigetragen, dass auch die Beklagte sich nicht mehr scheute, die durchaus unbedeutende und "lässliche Sünde", eine Außenjalousie nicht vorsorglich vor einem fernab tobenden Unwetter in Schutz genommen zu haben, mit der förmlichen Androhung des Arbeitsplatzverlustes zu versehen.

Wie dem aus sei, vielleicht sollte dem Kläger vor Augen geführt werden, dass derartige Kleinigkeiten in der Summe durchaus geeignet sein könnten, ein Arbeitsverhältnis irgendwann über Gebühr zu belasten. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte hierauf jedoch nicht abgehoben).4.

Nach all dem überwiegt das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Damit erweist sich die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.07.2004 als rechtsunwirksam.II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.III.

Der Rechtsstreit hat - zumindest in Bezug auf den Umfang des arbeitgeberseitigen Auskunftsverlangens - grundsätzliche Bedeutung. Hieraus resultiert die nachstehende

Rechtsmittelbelehrung.

Hennemann

Gaißert

Schöberl