AG Lörrach, Urteil vom 10.02.2005 - 1 C 1918/04
Fundstelle
openJur 2012, 64569
  • Rkr:
Gründe

(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)

Die Klägerin hat zu Recht die Kosten der Satellitenanlage in die Abrechnung eingestellt. Zwar trifft es zu, dass im Mietvertrag in Ziffer 13 ein Kabelanschluss erwähnt wird, dessen Kosten nach Ziffer I 3 zu den Betriebskosten gehören. Es spricht jedoch nichts dafür, dass dem Beklagten sowohl Kosten für den Kabelanschluss, als auch zusätzlich solche für die Satellitenanlage berechnet werden. Auch der Umstand, dass der Beklagte darlegt, er zahle den Kabelanschluss "mit der Miete", macht deutlich, dass er über seine Betriebskosten hinaus keine weiteren Kosten zahlt.

Es ist bei großen Vermietergesellschaften üblich und wird allgemein als unbedenklich angesehen, dass die Versorgung mit Fernsehempfang an spezielle Dienstleister vergeben wird. Die Vereinbarung "Kabelanschluss" im Mietvertrag ist auslegungsfähig. Angesichts der möglichen Dauer eines Mietvertrages einerseits und dem raschen Voranschreiten der technischen Möglichkeiten andererseits wäre es für beide Seiten nicht interessengerecht, wenn man sich im Vertrag auf eine ganz konkrete technische Lösung oder auf den Empfang einzelner Programme festlegen würde. Unter "Kabelanschluss" ist bei der gebotenen Auslegung gemäß §133, 157 BGB zu verstehen, dass es dem Mieter ermöglicht wird, eine Vielzahl der die Allgemeinheit interessierenden Fernsehprogramme zu empfangen, ohne dass dieser eine eigene Antenne verwenden muss. Es muss dem Vermieter möglich sein, innerhalb eines zumutbaren Kostenrahmens technische Änderungen durchzuführen bzw. auf andere Angebote des Dienstleisters zuzugreifen, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch dem Mieter klar ist, dass es sich um eine Gemeinschaftsantenne handelt, also auf die Gesamtheit der Mieter Rücksicht genommen werden muss.

Unter diesem Gesichtspunkt ist es zulässig, dass der Vermieter einen Anschluss, der ursprünglich technisch unter Verwendung eines Breitbandkabels bereit gestellt wird, auf eine Gemeinschaftssatellitenanlage umstellt. Die in Rechnung gestellten Kosten von 152,16 EUR jährlich sind innerhalb des Rahmens, der bei Gemeinschaftsanschlüssen zu erwarten ist.

Zitate0
Referenzen0
Schlagworte