VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10
Fundstelle
openJur 2012, 64367
  • Rkr:

1. Die gesetzliche Altersgrenze des § 48 LHO ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

2. Zur Berücksichtigung von Adipositas und Taillen-Hüft-Quotient bei der Frage der gesundheitlichen Eignung eines Beamtenbewerbers.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Dezember 2009 - 6 K 4398/08 - geändert. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.07.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.10.2008 rechtswidrig waren und der Beklagte verpflichtet war, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die am ...1964 geborene Klägerin begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis als Realschullehrerin.

Sie bestand am 25.01.2007 in Berlin die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern. Von der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung wurde sie ab dem 01.03.2007 als Lehrkraft an einer Berliner Schule in einem bis zum 10.07.2007 befristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt. Seit dem 07.09.2007 ist die Klägerin aufgrund eines mit dem Regierungspräsidium Stuttgart geschlossenen unbefristeten Arbeitsvertrags als angestellte Lehrerin an der Realschule B. mit vollem Lehrauftrag tätig.

Nach ihrer Bewerbung um Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes war die Klägerin am 17.08.2007 im Gesundheitsamt des Landratsamts Main-Tauber-Kreis (im Folgenden: Gesundheitsamt) untersucht worden. Im Untersuchungsbericht wird unter anderem vermerkt, dass sie einen adipösen Körperbau habe, ihr Body-Mass-Index (im Folgenden: BMI) 31,4 kg/m2 und ihr Taillen-/Hüft-(T-/H-) Quotient 0,97 betragen würden. Mit Schreiben vom 23.08.2007 teilte das Gesundheitsamt dem Regierungspräsidium Stuttgart mit, dass gegen die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis des Landes Baden-Württemberg aus ärztlicher Sicht keine Bedenken bestünden. Vor Verbeamtung auf Lebenszeit sei eine Nachuntersuchung erforderlich. Das Regierungspräsidium Stuttgart lehnte mit Bescheid vom 14.09.2007 die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. Lebenszeit ab. Derzeit seien die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis wegen fehlender gesundheitlicher Eignung nicht gegeben. Nachdem die Klägerin Widerspruch eingelegt hatte, erstattete das Gesundheitsamt auf Anforderung des Regierungspräsidiums unter dem 04.01.2008 ein amtsärztliches Gutachten, in dem es die am 17.08.2007 erfolgte amtsärztliche Untersuchung (erneut) bewertete. Bei der Klägerin habe ein erhöhter BMI von 31,45 kg/m2, entsprechend einer Adipositas Grad 1, mit erhöhtem Risiko für Begleiterscheinungen bestanden. Bei dem festgestellten Quotienten aus Taillen- und Hüftumfang von 0,97 liege bei Frauen ein Fettverteilungsmuster vor, das besonders eng mit Stoffwechselstörungen und kardiovaskulären Komplikationen vergesellschaftet sei. Daher hätten noch weitere Risikofaktoren abgeklärt werden müssen. Bei der auswärtig durchgeführten Urinuntersuchung habe sich eine Mikroalbuminurie mit 30 mg/l als Risikofaktor für eine diabetische Glomerulosklerose gezeigt. Gegen die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bestünden deshalb Bedenken. Eine vorzeitige Dienstunfähigkeit in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit könne nicht ausgeschlossen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2008 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Klägerin zurück.

Auf die hierauf erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 07.12.2009 die Bescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.09.2007 und 21.10.2008 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Klägerin in das Beamtenverhältnis zu übernehmen und zur Realschullehrerin zu ernennen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Beklagte sei bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Widerspruchsentscheidung vom 21.10.2008 habe das amtsärztliche Gutachten des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 04.01.2008 zugrunde gelegen, das auf der Untersuchung der Klägerin vom 17.08.2007 beruht habe. Der Beklagte habe seine für die Klägerin ungünstige Prognose damit begründet, dass sie einen BMI von 31,45 kg/m2 habe, der Taillen-Hüft-Quotient 0,97 betrage und die Urinuntersuchung eine Mikroalbuminurie mit 30 mg/l gezeigt habe. Diese Umstände seien Risikofaktoren für Begleiterkrankungen wie Stoffwechselstörungen und kardiovaskuläre Komplikationen. Nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten vom 22.09.2009 habe die Klägerin am Untersuchungstag einen BMI von 29,7 kg/m2 und einen Taillen-Hüft-Quotienten von 0,93 aufgewiesen, und die Laborwerte der Urinuntersuchung hätten für Eiweiß 8,0 mg/dl und für Albumin 1,7 mg/dl betragen. Herr Dr. H. habe das Gutachten in der mündlichen Verhandlung dahingehend erläutert, dass bei der Klägerin keine Adipositas, sondern eine Präadipositas vorliege; die frühere Adipositas habe zu keinen Folgeerkrankungen geführt. In dem derzeitigen Übergewicht der Klägerin sehe er kein größeres Risiko für Folgeerkrankungen als das, das bei der Durchschnittsbevölkerung bestehe. Hinsichtlich der Eiweiß- und Albuminwerte im Urin führe er aus, dass die bei der Klägerin festgestellten Werte im absolut tolerablen Bereich liegen würden. Trotz der Belastung nach dem durchgeführten EKG seien die Werte im Normbereich. Ohne Belastung könnten die Werte noch niedriger sein. Lediglich bezüglich des Taillen-Hüft-Quotienten nehme Herr Dr. H. das Vorliegen einer Adipositas an. Diese Aussage relativiere er jedoch dahingehend, dass es beim Taillen-Hüft-Quotienten noch nicht so viele Daten gebe wie beim BMI. Er messe folglich dem bei der Klägerin ermittelten Taillen-Hüft-Quotienten keine große Bedeutung als Risikofaktor für Folgeerkrankungen zu. Insgesamt schätze er das Risiko, dass die Klägerin in den nächsten zehn Jahren einen Herzinfarkt oder einen Schlaganfall erleide, so ein wie bei der Normalbevölkerung, nämlich mit unter einem Prozent. Auch für die Zeit danach sehe er, wenn das Gewicht der Klägerin stabil bleibe, kein weiter erhöhtes Risiko für kardiovaskuläre Erkrankungen. Weiter habe Herr Dr. H. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Klägerin in der Zeit zwischen der Untersuchung beim Gesundheitsamt und der eigenen Untersuchung 4,5 kg abgenommen habe. Nach seinem Eindruck habe die Klägerin nicht wegen des bevorstehenden Gutachtens abgenommen. Sie habe ihre Ernährung umgestellt und den Sport intensiviert. Da sie demnach keine Crash-Kur zum Abnehmen durchgeführt habe, sei das Gericht davon überzeugt, dass bereits zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung eine Gewichtsreduzierung eingetreten gewesen sei. Eine genaue Aufklärung der bis zur Widerspruchsentscheidung erfolgten Gewichtsabnahme sei jedoch nicht mehr möglich. Das Gericht nehme daher auch für diesen Zeitpunkt die vom Gutachter ermittelten Werte an. Nach den Ausführungen im Gutachten vom 22.09.2009 und den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung bestünden keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin für die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Da der Beklagte die bis zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung erfolgte Gewichtsabnahme der Klägerin nicht berücksichtigt habe, sei er von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens habe der Beklagte einen Einstellungsanspruch der Klägerin unabhängig von der Frage ihrer gesundheitlichen Eignung mit der Begründung verneint, dass sie nunmehr das 45. Lebensjahr vollendet habe. Das Überschreiten der Altersgrenze könne der Klägerin jedoch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Das erkennende Gericht folge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Bestimmung einer Altersgrenze für die Übernahme in ein öffentliches Amt einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Weiter teile es die Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Urteil vom 07.07.2009, dass es in Baden-Württemberg an einer solchen gesetzlichen Grundlage fehle. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin Anspruch darauf, dass sie ohne Berücksichtigung einer Altersgrenze in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen und zur Realschullehrerin ernannt werde.

Gegen dieses ihm am 30.12.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 25.01.2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Dezember 2009 - 6 K 4398/08 - zu ändern und die Klage - auch bezüglich des Hilfsantrags - abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, das Urteil sei bereits deshalb fehlerhaft, weil das Gericht unterstelle, die von dem gerichtlichen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 22.09.2009 festgestellte Gewichtsreduzierung sei bereits vor der Widerspruchsentscheidung vom 21.10.2008 erfolgt, und daraus den falschen Schluss ziehe, er hätte diese Gewichtsabnahme nicht berücksichtigt und sei deshalb von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Diese Annahme des Gerichts berücksichtige aber weder die Erkenntnismöglichkeiten des Dienstherrn noch sei sie mit dem aus der Personalakte der Klägerin ersichtlichen Geschehensablauf vereinbar. Nachdem das amtsärztliche Gutachten dem Prozessvertreter der Klägerin mit Schreiben vom 11.01.2008 mit der Frage übersandt worden sei, ob der Widerspruch aufrecht erhalten werde, habe dieser erst am 29.08.2008 mitgeteilt, dass sich das Widerspruchsverfahren nicht erledigt habe. Da die im amtsärztlichen Gutachten ausdrücklich vorgeschlagene und angebotene Nachuntersuchung von der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht gewünscht worden sei, habe davon ausgegangen werden können und müssen, dass sich die im amtsärztlichen Gutachten festgestellten Werte nicht zu ihren Gunsten verändert hätten. Die festgestellten Risikofaktoren seien auch geeignet gewesen, die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin zu begründen. So sei beispielsweise der Taillen-Hüft-Quotient gerade ein Indiz für ein gesundheitsschädliches Fettverteilungsmuster und damit für Stoffwechselstörungen. Soweit die Klägerin ihm des Weiteren die Möglichkeit abspreche, auf der Grundlage des festgestellten BMI und der festgestellten Risikofaktoren überhaupt Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung zu haben, und auf eine Darstellung der Gesellschaft gegen Gewichtsdiskriminierung verweise, könne auch dies die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht begründen. Der BMI stelle zum einen eine wissenschaftliche Grundlage für die Bewertung eines Übergewichts und die Ableitung der daraus erwachsenden Gesundheitsrisiken dar und begründe zum anderen - wie vorliegend - in Verbindung mit festgestellten Risikofaktoren Zweifel an der gesundheitlichen Eignung, soweit diese Feststellungen personenbezogen seien. Selbst die einseitige Darstellung der Gesellschaft gegen Gewichtsdiskriminierung räume auf Seite 6 ein, dass bei Vorliegen von zusätzlichen Risikofaktoren die gesundheitliche Eignung fraglich sei. Die Klägerin habe auch deshalb keinen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis, weil dem die Altersgrenze des § 48 LHO entgegenstehe. Die Klägerin habe keine Kinder und auch hinsichtlich eines Pflegefalls sei aus der Personalakte nichts ersichtlich. Für sie gelte daher die Altersgrenze von 40 Jahren, die sie um 5 Jahre deutlich überschritten habe. Die Neufassung des § 48 LHO sei in der jetzigen Form formell und materiell rechtmäßig und werde den vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 19.02.2009 aufgestellten Anforderungen gerecht. Die Klägerin könne ihr Begehren auch nicht auf Vertrauensgesichtspunkte stützen, da zum einen auch die seitherige Altersgrenze des § 48 LHO in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 48 LHO der Übernahme in ein Beamtenverhältnis entgegengestanden hätte und zum anderen ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, in den Genuss der durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2009 kurzzeitig eröffneten Möglichkeit einer von einer Höchstaltersgrenze unabhängigen Einstellung in das Beamtenverhältnis zu kommen, nicht anzuerkennen sei.

Auch mit der hilfsweise erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage könne die Klägerin keinen Erfolg haben. Sie habe keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da die Entscheidung, sie nicht in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen, rechtmäßig gewesen sei. Infolgedessen stünden ihr auch keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung zu.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.09.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.10.2008 rechtswidrig waren und der Beklagte verpflichtet war, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.

Zur Begründung trägt sie vor, entgegen der Auffassung des Beklagten hätten an ihrer gesundheitlichen Eignung schon zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 keine nachvollziehbaren Zweifel bestanden. Schon der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 14.09.2007 sei in tatsächlicher Hinsicht falsch gewesen. Aufgrund der vom Amtsarzt getroffenen Feststellungen hätte ihre Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in tatsächlicher Hinsicht nicht verneint werden dürfen. Das ergebe sich eindeutig aus den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen in dessen Gutachten vom 22.09.2009 und seinen ergänzenden Ausführungen im Verhandlungstermin vom 07.10.2009, die allerdings dem Protokoll nur auszugsweise zu entnehmen seien. Dr. H. habe keine Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung gehabt. Er habe in seinem Gutachten zunächst den genetischen Aspekt ihres Körpergewichts in den Blick genommen und festgestellt, dass ihre 70 Jahre alte Mutter an Adipositas leide, bisher aber keine kardiovaskulären Ereignisse zu verzeichnen seien. Dasselbe gelte für den Vater, der bis vor einigen Jahren Marathon gelaufen sei. Dem entspreche ihre körperliche Leistungsfähigkeit und dies erkläre zwanglos die Tatsache, dass bei ihr sowohl anlässlich der Untersuchung am 21.08.2007 wie auch beim Gutachter am 24.07.2009 volle körperliche Belastbarkeit habe festgestellt werden können. Hier wie dort habe das Belastungs-EKG keinerlei Krankheitsanzeichen bei hoch normaler Belastbarkeit ergeben. Ferner habe Dr. H. hinsichtlich des vom Amtsarzt in den Vordergrund gerückten Mikroalbuminuriewerts von 30 mg/l festgestellt, dass am Tag der Untersuchung bei ihm das Albumin in der Toleranz gelegen habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung habe er darüber hinaus erläutert, dass dieser Wert bei körperlicher Anstrengung oder auch schon bei der Monatsblutung schwanken könne und auch ein erhöhter Wert nicht pathologisch sein müsse. Die bei ihr festgestellten Werte seien im absolut tolerablen Bereich. Den Taillen-Hüft-Quotienten, auf den der Amtsarzt in seinem späteren Gutachten vom 04.01.2008 abgestellt habe, habe der Gutachter nicht für genügend aussagekräftig gehalten. Hinsichtlich des BMI sei der Gutachter davon ausgegangen, dass der Wert von 31,45 kg/m2 erhöht gewesen sei, aber der von ihm gemessene Wert nur noch eine Übergewichtigkeit darstelle. Allerdings habe er auch erläutert, dass sowohl der BMI wie auch die Hip-Waist-Ratio Werte seien, die verwendet würden, um präventiv vorzugehen. Er habe weder in seinem Gutachten noch im Zuge der Erläuterung seines Gutachtens gesagt, dass diese Werte Anzeichen einer Gesundheitsstörung seien. Ausdrücklich habe er darauf hingewiesen, dass Folgeerkrankungen wegen ihres Gewichts nicht festzustellen seien. Er habe diese Feststellung zwei Jahre nach ihrer amtsärztlichen Untersuchung vom 17.08.2007 getroffen und dies beweise, dass der BMI aufgrund ihrer allgemeinen körperlichen Leistungsfähigkeit und der bei ihr vorliegenden genetischen Vorgaben als tatsächliche Grundlage etwaiger Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung auch am 17.08.2007 nicht in Betracht habe kommen können. Aus den Ausführungen des Gutachters werde auch deutlich, dass der Amtsarzt den einmalig festgestellten Mikroalbuminwert nicht sachkundig überprüft und im Hinblick auf künftige Gesundheitsrisiken falsch gewürdigt habe. Er hätte es nicht bei einer einmaligen Messung dieses Werts bewenden lassen dürfen. Der aufgrund des Sachstands vom 23.08.2007 gefertigte Bescheid des Beklagten vom 14.09.2007 sei damit falsch gewesen.

Für den Widerspruchsbescheid vom 21.10.2008 gelte nichts anderes. Zwar habe der Amtsarzt am 04.01.2008 ein Gutachten gefertigt, ohne allerdings dabei ihre konkreten gesundheitlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen und vor allem eine erneute amtsärztliche Untersuchung durchzuführen. Er lasse es bei seinen Feststellungen vom 17.08.2007 bewenden, wobei erwähnenswert sei, dass er sie jetzt der Altersklasse 35 bis 44 Jahre zuordne und nicht mehr den 25 bis 34-jährigen Frauen. Weshalb diese Altersklasse gebildet worden sei, erschließe sich im Übrigen nicht. Vor allem aber meine der Amtsarzt weiterhin, eine einmalige Mikroalbuminuriemessung mit einem Ergebnis von 30 mg/l sei als Risikoindikator für eine diabetische Glomerulosklerose anzusehen und er habe sich deshalb zu der Prognose berufen gefühlt, bei ihr könne vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Stehe schon aufgrund der Angaben des Gutachters Dr. H. fest, dass dies abwegig gewesen sei, so erschließe sich dies ohne weiteres auch aus den Messwerten, die sich aus den ärztlichen Bescheinigungen des Dr. G. vom 08.02.2008 und 22.04.2008 ergäben. Im Übrigen zeigten die Ausführungen des Gutachters Dr. H. zu dem Mikroalbuminuriewert, der den amtsärztlichen Bemühungen vom 23.08.2007 und 04.01.2008 zugrunde liege, dass Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestünden, abgesehen davon, dass er jetzt anders als am 23.08.2007 nur wenige Monate später die gesundheitliche Eignung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verneint habe. Vor allem aber habe der Amtsarzt auch am 04.01.2008 verkannt, dass es nicht um Fettverteilungsmuster bei Frauen gehe, sondern um ihre konkrete Person und ihre Gesamtkonstitution. Nachdem die Aussagekraft des amtsärztlichen Gutachtens vom 04.01.2008 mit den ärztlichen Bescheinigungen des Herrn Dr. G. widerlegt worden sei, sei auch der Widerspruchsbescheid, der die Bedeutung dieser ärztlichen Bescheinigungen ignoriert und auch keine weitere amtsärztliche Überprüfung veranlasst habe, rechtswidrig. Im Übrigen bleibe es dabei, dass die von dem Amtsarzt verwendeten statistischen Größen Body-Mass-Index und Hip-Waist-Ratio keine aussagekräftige Grundlage für die erforderliche Prognose bilden könnten. Verwiesen werde auf eine Ausarbeitung der Gesellschaft gegen Gewichtsdiskriminierung, die sich gerade mit der Frage beschäftige, ob und in welcher Hinsicht statistische Messwerte wie BMI oder Hip-Waist-Ratio es gestatteten, eine fachlich fundierte Prognose über den Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit bei Beamtenbewerben zu treffen. Hingewiesen werde auch auf die in dieser Ausarbeitung wiedergegebene Düsseldorf Obesity Mortality Study (DOMS). Das von Dr. H. diskutierte erhöhte Krankheitsrisiko von einem Prozent sei rechtlich völlig zu vernachlässigen. Der Beklagte verkenne, dass der BMI als Risikoindikator für den Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit, noch dazu bei einem BMI im Grenzbereich, nicht ausreichend sei. Diese Schlussfolgerung hätte er im Hinblick auf die multifaktorielle Betrachtungsweise des Gerichtsgutachters zwanglos ziehen müssen.

Soweit der Beklagte meine, er könne ihr die mit Wirkung vom 05.03.2010 in Kraft getretene gesetzliche Altersgrenze des Art. 3 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2010 entgegensetzen, erscheine es fraglich, ihr den Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts als maßgeblichen Zeitpunkt entgegenzuhalten und sie auf Sekundäransprüche zu verweisen. Sie sei nicht anders zu behandeln als die vielfältigen Ausnahmefälle, die § 48 LHO regle. Denn jedenfalls diene ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis der Vermeidung eines ganz erheblichen Nachteils für den Beklagten, der sie andernfalls im Wege des Schadensersatzes nicht anders behandeln müsste, als sei sie zum 07.09.2007 in das Beamtenverhältnis übernommen worden.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig, falls sich ihr Verpflichtungsbegehren durch die Einführung der Altersgrenze in § 48 LHO erledigt haben sollte. Das besondere Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide Voraussetzung für die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sei. In der Sache selbst stehe schon aus den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts fest, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig gewesen seien. Darüber hinaus seien die Bescheide auch deswegen rechtswidrig gewesen, weil bei ihr keine Leiden und Gesundheitsstörungen vorgelegen hätten, die der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe entgegengestanden hätten.

Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nur insoweit begründet, als die Klägerin keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Neubescheidung ihres Antrags hat (1.). Auf ihren Hilfsantrag ist indessen festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.07.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.10.2008 rechtswidrig waren und der Beklagte verpflichtet war, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen (2.).

1. Ob ein Ablehnungsbescheid mit der Rechtslage im Einklang steht, ist bei Verpflichtungsklagen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis und bei entsprechenden Bescheidungsklagen regelmäßig nach der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Denn die Einstellung eines Beamtenbewerbers setzt neben der Feststellung objektiver Tatsachen (etwa der Erfüllung laufbahnrechtlicher und altersmäßiger Voraussetzungen) in der Form der Eignungsbeurteilung einen prognostischen Akt wertender Erkenntnis voraus, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist und maßstabbildende Elemente enthält, die der Dienstherr im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten selbst festzulegen hat (BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 - 2 C 45.03 -, BVerwGE 121, 140). Maßgeblich für den zu beurteilenden Sachstand ist deshalb grundsätzlich das Erkenntnismaterial, das der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegt. Handelt es sich allerdings um die Frage, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf, so ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen (BVerwG, Urteil vom 24.06.2004, a.a.O.). Zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen sind zu berücksichtigen, wenn das maßgebliche materielle Recht - wie hier - keine Anhaltspunkte für einen davon abweichenden Beurteilungszeitpunkt bietet (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011 - 2 A 10068/11 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2011 - 6 A 15/11 -, Juris). Dem einschlägigen Fachrecht ist nicht zu entnehmen, dass die neu gefassten Regelungen zur Altersgrenze die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche unberührt lassen sollten. Der Gesetzgeber hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unterlassen, dies über die getroffene Übergangsregelung hinausgehend anzuordnen. Nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sind auch statusbegründende Entscheidungen nicht rückwirkend und damit grundsätzlich nur nach dem jeweils geltenden Recht möglich. Im Übrigen konnte die Klägerin allein aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2009 (- 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143), wonach die Bestimmung einer Altersgrenze für die Übernahme in ein öffentliches Amt einer gesetzlichen Grundlage bedarf, nicht darauf vertrauen, das beklagte Land werde keine den dort aufgestellten Anforderungen entsprechende neue Altersgrenze einführen oder jedenfalls all diejenigen in das Beamtenverhältnis auf Probe übernehmen, die in dem Zwischenzeitraum von dieser Rechtsprechung profitieren wollten. Deshalb ist hier hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Klägerin auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung, hinsichtlich der Altersgrenze auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen.

Rechtsgrundlage für die Übernahme der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis ist § 9 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (s.a. Art. 33 Abs.2 GG) ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Zu dem Merkmal der Eignung gehört auch die gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers im Hinblick auf das von ihm angestrebte Amt. Die gesundheitliche Eignung setzt voraus, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen und des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Diesbezüglich hat der Dienstherr eine Prognoseentscheidung zu treffen (BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147, und Urteil vom 18.07.2001 - 2 A 5.00 -, ZBR 2002, 184). Eine solche Risikoprognose kann sich dabei sowohl auf bei dem Bewerber bestehende oder vergangene Erkrankungen - insbesondere solche chronischer oder periodisch wiederkehrender Art - stützen als auch anhand von Risikofaktoren - z.B. Übergewicht oder erhöhten Blutfettwerten - getroffen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2011 - 1 B 477/11 -, Juris).

Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers bemisst sich grundsätzlich unabhängig davon, ob über die Begründung eines Probebeamtenverhältnisses oder eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zu entscheiden ist. Denn bereits für die Auswahl der in das Probebeamtenverhältnis zu berufenden Bewerber sind dieselben Kriterien maßgeblich, denen für die Bewährung und Übernahme des Beamten auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit maßgebliche Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteil vom 25.02.1993, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.02.1995 - 4 S 66/94 -, NVwZ-RR 1996, 454).

Der insoweit vom Dienstherrn vorzunehmende Akt wertender Erkenntnis ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob der Dienstherr den Begriff der fehlenden gesundheitlichen Eignung und den Rahmen, innerhalb dessen er sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG, Urteil vom 25.02.1993, a.a.O.).

Ausgehend davon ist die vom Regierungspräsidium Stuttgart in den angegriffenen Verfügungen getroffene Entscheidung, eine Verbeamtung der Klägerin mangels gesundheitlicher Eignung nicht vorzunehmen, rechtswidrig. Seine Prognoseentscheidung, die Möglichkeit künftiger, schwerwiegender Gesundheitsbeeinträchtigungen sei nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen, ist nicht mehr vom Beurteilungsspielraum der Behörde gedeckt. Sie verkennt den Begriff der gesundheitlichen Eignung und geht von einem unrichtigen Sachverhalt aus.

Dies gilt allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, weil das Regierungspräsidium bei der Widerspruchsentscheidung zu Unrecht eine Gewichtsreduktion der Klägerin nicht berücksichtigt hätte. Denn es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen eingetretene Gewichtsabnahme der Klägerin um 4,5 kg bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorlag. Dazwischen lagen ca. 9 Monate. Eine Gewichtsabnahme von 4,5 kg ist in einem solchen Zeitraum zweifellos auch ohne eine Crash-Diät möglich und wird im Übrigen dadurch plausibel, dass die Klägerin gegenüber dem Gutachter angegeben hatte, sie treibe in letzter Zeit vermehrt Sport. Entscheidend gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts spricht jedoch das Vorbringen der Klägerin selbst. Mit der mit Schriftsatz vom 29.08.2008 im Widerspruchsverfahren erfolgten Vorlage der ärztlichen Bescheinigungen des Dr. G. vom 08.02.2008 und 22.04.2008 hat sie ausschließlich für den Mikroalbuminuriewert geltend gemacht, dass der am 17.08.2007 vom Amtsarzt festgestellte Wert keine Gültigkeit mehr habe. Ihre Stellungnahmen im Widerspruchsverfahren enthalten hingegen keinerlei Hinweise auf eine Gewichtsreduktion. Selbst in der Klagebegründung vom 25.11.2008 hat die Klägerin nicht vorgetragen, sie habe abgenommen und der im Widerspruchsbescheid festgestellte Sachverhalt sei insoweit unrichtig. Auch in späteren Schriftsätzen hat sie nicht behauptet, sie habe ihr Gewicht bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids reduziert gehabt. Dies rechtfertigt den Schluss, dass die Gewichtsabnahme zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war.

Aber auch bei Zugrundelegung des in der amtsärztlichen Untersuchung am 17.08.2007 festgestellten Körpergewichts und eines BMI von 31,45 kg/m2 ist die Annahme fehlender gesundheitlicher Eignung der Klägerin nicht begründet. Hier ist zunächst von Bedeutung, dass die dem Regierungspräsidium unter dem 23.08.2007 mitgeteilte amtsärztliche Bewertung die im Ausgangsbescheid vom 14.09.2007 getroffene Entscheidung gerade nicht rechtfertigt. Denn der Amtsarzt hat ausdrücklich festgestellt, dass gegen die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis des Landes Baden-Württemberg aus ärztlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Im Ausgangsbescheid finden sich auch keine Angaben dazu, aufgrund welcher - besseren - Erkenntnisse das Regierungspräsidium zu einer anderen Bewertung gelangt wäre. Dieser Fehler ist auch im Widerspruchsverfahren nicht geheilt worden. Zwar kommt der Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 04.01.2008 nunmehr zu dem Ergebnis, dass gegen die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe aus ärztlicher Sicht Bedenken bestünden. Dies ist allerdings schon deshalb nicht plausibel, weil der Amtsarzt sich nicht dazu verhält, dass er noch wenige Wochen zuvor aufgrund der gleichen Datenlage zu einem anderen Ergebnis gekommen ist. Abgesehen davon beruht seine Stellungnahme vom 04.01.2008 offensichtlich auf einer Intervention des Regierungspräsidiums. So vermerkt der Untersuchungsbefund der Klägerin ein ausführliches Gespräch mit Herrn W. am 18.12.2007. Im darauf folgenden Schreiben des Regierungspräsidiums vom 28.12.2007 an den Amtsarzt heißt es: Über den konkreten Fall hinaus bitte ich Sie daher in zukünftigen Fällen, sofern bei Einstellungsuntersuchungen gesundheitliche Einschränkungen festgestellt werden, keine gesundheitliche Eignung für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu bescheinigen und nur eine Nachuntersuchung vor einer Verbeamtung aus Lebenszeit vorzusehen, sondern bereits die gesundheitliche Eignung für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu verneinen. Nachdem dem Amtsarzt in diesem Schreiben sogar die Formulierungen empfohlen werden, mit denen Bedenken geäußert werden können - und die er sodann in seinem Gutachten vom 04.01.2008 übernommen hat -, ist dieses nicht geeignet, die fehlende gesundheitliche Eignung der Klägerin im Gegensatz zu der Stellungnahme vom 23.08.2007 zu belegen. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Amtsarzt habe einen falschen Maßstab angelegt. Denn er selbst hat dies nicht geltend gemacht und auch seine Gutachten geben dafür keinen Anhalt.

Abgesehen davon legt eher das Regierungspräsidium den falschen Maßstab an; es missversteht auch das Senatsurteil vom 21.02.1995 (- 4 S 66/94 -, NVwZ-RR 1996, 454). Im zitierten Schreiben an den Amtsarzt heißt es: Ich bitte Sie daher, ein erneutes amtsärztliches Gutachten zu erstellen, aus dem die gesundheitlichen Einschränkungen deutlich hervorgehen&. Hintergrund dieser Notwendigkeit ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, nach der der Dienstherr die Übernahme eines Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht aus denselben Gründen ablehnen kann, die schon bei der Einstellung des Beamten auf Probe bekannt waren. Es müssen vielmehr weitere Einschränkungen hinzukommen. Der Senat hat damals ausgeführt: Wird ein Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, obwohl gesundheitliche Risikofaktoren vorhanden sind, welche zu - die gesundheitliche Eignung in Frage stellenden - Erkrankungen führen können, dient die laufbahnrechtliche Probezeit auch dazu, abzuklären, ob sich die bestehenden - dem Dienstherrn wie dem Probebeamten bekannten - gesundheitlichen Risiken in der Probezeit verwirklichen und danach die Bewährung des Beamten in gesundheitlicher Hinsicht in Frage steht. Ist dies nicht der Fall, hat sich der Beamte in der Probezeit bewährt, und das nach wie vor bestehende Risiko möglicher Erkrankungen, bei deren Vorliegen der Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit nicht mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnte, geht zu Lasten des Dienstherrn. Tritt hingegen in der laufbahnrechtlichen Probezeit eine Erkrankung auf, kann dies die gesundheitliche Eignung ausschließen, ohne dass der Beamte einwenden könnte, dass er trotz der bestehenden gesundheitlichen Risiken in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurde. Dies rechtfertigt nicht den Schluss, dass ein Bewerber mit gesundheitlichen Einschränkungen nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden kann. Zwar wäre eine dahingehende Prognoseentscheidung in aller Regel nicht zu beanstanden, wenn bereits vor Begründung des Probebeamtenverhältnisses gesundheitliche Umstände vorliegen, nach denen der Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Allerdings ist ebenso denkbar, dass gesundheitliche Einschränkungen bestehen, die im Hinblick auf die gesundheitliche Bewährung während der Probezeit beobachtet werden müssen, ohne dass sie einer Einstellung in das Probebeamtenverhältnis entgegenstehen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn etwaige Zweifel an der gesundheitlichen Eignung auf Gründen beruhen, die von dem Beamten beeinflussbar sind. Dementsprechend heißt es auch in der zitierten Senatsentscheidung speziell zur Gewichtsproblematik: Vorbehalte oder Hinweise im Hinblick auf eine erforderliche Gewichtsreduktion während der Probezeit erfolgten bei der Ernennung zur Beamtin auf Probe seitens des Dienstherrn nicht. Es wäre ersichtlich nicht zu beanstanden gewesen, wenn der Beklagte der Klägerin die Chance eröffnet hätte, die von ihm gehegten Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung durch eine Verhaltensänderung (Gewichtsreduktion) während der Probezeit auszuräumen. Dann hätte er auch eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit davon abhängig machen können, dass die Klägerin dieses Ziel erreichte (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16.05.2011 - 1 B 477/11 -, und vom 11.01.2007 - 6 B 2361/06 -, jeweils Juris).

Aber auch unabhängig davon vermag das amtsärztliche Gutachten vom 04.01.2008 eine fehlende gesundheitliche Eignung der Klägerin nicht zu begründen. Denn der Amtsarzt - und ihm folgend das Regierungspräsidium - hat angenommen, aufgrund des BMI von 31,45 kg/m2 und des festgestellten Quotienten aus Taillen- und Hüftumfang von 0,97 hätten noch weitere Risikofaktoren abgeklärt werden müssen. Bei der auswärtig durchgeführten Urinuntersuchung habe sich eine Mikroalbuminurie mit 30 mg/l als Risikofaktor für eine diabetische Glomerulosklerose gezeigt. Die letztgenannte Annahme ist jedoch wissenschaftlich nicht haltbar. So hat bereits der die Klägerin behandelnde Arzt G. unter dem 08.02.2008 darauf hingewiesen, dass eine Mikroalbuminurie Symptom (und nicht Risikofaktor) eines Nierenschadens sein könne. Es sei bekannt, dass die Albuminausscheidung im Urin physiologischen Schwankungen unterworfen sei und beispielsweise auch von der sportlichen Betätigung abhängen könne. Deswegen werde gefordert, dass an verschiedenen Tagen zwei, bei widersprüchlichen Ergebnissen sogar drei Untersuchungen im infektfreien Morgenurin durchgeführt werden sollten. Ein einziger Micraltest allein sei noch nicht beweisend für einen Nierenschaden. Zwei durchgeführte Micraltests bei ihm seien negativ verlaufen. Der erstinstanzlich bestellte Sachverständige hat diese Aussagen bestätigt und im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert, dass dieser Wert bei körperlicher Anstrengung oder auch schon bei der Monatsblutung schwanken könne und auch ein erhöhter Wert nicht pathologisch sein müsse. Anhaltspunkte für einen Nierenschaden bei der Klägerin bestehen nicht, sodass das Regierungspräsidium den einmalig festgestellten Wert unter Außerachtlassung der vom behandelnden Arzt geschilderten Umstände in den Bescheinigungen vom 08.02.2008 und 22.04.2008 nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigen durfte. Dass dies kein Fall eines Vorrangs des amtsärztlichen Gutachtens ist, sollte sich von selbst verstehen.

Ist danach aber davon auszugehen, dass bei der Klägerin keine weiteren Risikofaktoren bestehen, ist schon nach dem amtsärztlichen Gutachten ihre gesundheitliche Eignung gegeben. Denn der Amtsarzt hat BMI und den Taillen-Hüft-Quotienten lediglich als Anlass gesehen, weitere Risikofaktoren abzuklären, nicht aber als allein ausreichend, die fehlende gesundheitliche Eignung zu begründen. Die darauf folgenden Untersuchungen haben indes nicht nur keine Risikofaktoren aufgezeigt, sondern die körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin bestätigt: Sowohl bei der vom Amtsarzt veranlassten Untersuchung bei Herrn R. am 21.08.2007 wie auch beim Gutachter am 24.07.2009 konnte die volle körperliche Belastbarkeit festgestellt werden, hier wie dort hat das Belastungs-EKG keinerlei Krankheitsanzeichen bei (hoch) normaler Belastbarkeit ergeben. Darauf kommt es indes insoweit nicht entscheidend an, als der Amtsarzt selbst BMI und den Taillen-Hüft-Quotienten allein als nicht ausreichend angesehen hat und auch das Regierungspräsidium die Annahme fehlender gesundheitlicher Eignung kumulativ auf die drei genannten Aspekte gestützt hat, die jedoch, wie dargelegt, nicht gegeben sind.

Das aufgestellte Erfordernis des Vorliegens weiterer Risikofaktoren ist im Übrigen auch deshalb plausibel, weil der BMI der Klägerin im unteren Bereich einer Adipositas 1. Grades liegt und es eine allgemeine Auffassung in dem Sinne, dass allein ein BMI von knapp über 30 kg/m2 mit einem erhöhten kardiovaskulären Risiko einhergeht, nicht existiert (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2007 - 2 K 5357/06 - , Juris, das sich auch mit dem Urteil des VG Gelsenkirchen vom 25.06.2008 - 1 K 3143/08 - NVwZ-RR 2009, 252, auseinandersetzt). Der Beklagte hätte in jedem Fall alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen gehabt (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2009 - 13 L 1037/09 -, Juris); denn eine typisierende, allein auf Durchschnittswerte abstellende Betrachtung kann vor Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bestand haben. Auch daran fehlt es. So hat der Beklagte weder das Fehlen von Risikofaktoren noch die - durch den gerichtlichen Gutachter festgestellte - genetische Veranlagung der Klägerin berücksichtigt. Dass ihr auch bei Berücksichtigung dieser Umstände eine fehlende gesundheitliche Eignung hätte entgegengehalten werden können, lässt sich insbesondere vor dem Hintergrund der amtsärztlichen Äußerungen nicht feststellen.

Danach aber ist davon auszugehen, dass die Wertung des Amtsarztes in der Stellungnahme vom 23.08.2007 weiter Bestand hat; die Klägerin war für die Übernahme in das Beamtenverhältnis in gesundheitlicher Sicht geeignet. Dies wird im Übrigen bestätigt durch neuere Untersuchungsergebnisse, nach denen der BMI ein ungeeigneter Indikator für die Prognoseentscheidung des Dienstherrn ist und die Datenbasis hinsichtlich des Taillen-Hüft-Quotienten noch nicht ausreichend valide ist (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2011, a.a.O.; Hillebrecht, ZBR 2011, 84; ähnlich auch schon Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.09.2007 - 3 B 05.1911 -, Juris).

Einer Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe steht jedoch entgegen, dass sie die durch Artikel 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2010 (GBl. 2010 S. 265) mit Wirkung vom 05.03.2010 eingeführte Altersgrenze des § 48 LHO (in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 7 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010, GBl. S. 793) überschritten hat und ein Ausnahmetatbestand nicht gegeben ist.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO kann ein Bewerber in den Landesdienst als Beamter eingestellt werden, wenn er im Zeitpunkt der Einstellung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für Bewerber, die Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren oder für nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige geleistet haben, erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 außerdem für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre (Satz 2). Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes (Satz 3). Einer dieser Ausnahmetatbestände ist im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Auch die Klägerin hat dies nicht geltend gemacht. Das 42. Lebensjahr hat sie indes bereits am 15.06.2006 vollendet.

Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO kann ein Bewerber, der die Altersgrenze überschritten hat, als Beamter in den Landesdienst eingestellt werden, wenn ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und seine Übernahme beziehungsweise Nichtübernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vor- bzw. Nachteil für das Land bedeutet. Auch diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Bei Lehrkräften an Realschulen besteht schon kein Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern, wie das Regierungspräsidium dargelegt hat. Anhaltspunkte für eine andere Bewertung sind nicht erkennbar. Ein freies Ermessen räumt die Vorschrift nicht ein; die Zulassung von Ausnahmen im Ermessenswege ist von dem Vorliegen der in § 48 Abs. 3 LHO näher bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen abhängig. Die Regelung ermöglicht deshalb nicht - auch nicht über eine etwaige Folgenbeseitigungslast -, die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen. Auch die Übergangs- und Schlussbestimmungen des Artikels 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 01.03.2010 finden auf die Klägerin keine Anwendung. Dies gilt bereits deshalb, weil sie den Vorbereitungsdienst nicht im Jahr 2009 oder später, sondern bereits im Jahr 2007 beendet hat.

Die gesetzliche Altersgrenze des § 48 LHO ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Eine Einstellungsaltersgrenze schränkt den Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) ein, dessen Geltung für den Zugang zu jedem öffentlichen Amt unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Bewerber dürfen nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Das Lebensalter kann nur dann ein Eignungsmerkmal im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen, wenn die Annahme berechtigt ist, dass ein Bewerber typischerweise den Anforderungen eines Amtes nicht mehr genügt, wenn er ein bestimmtes Alter überschritten hat. Dies liegt insbesondere bei Ämtern und Laufbahnen nahe, die mit erhöhten körperlichen Anstrengungen verbunden sind wie etwa der Militärdienst, der Polizeivollzugsdienst und der Feuerwehrdienst (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 -2 C 31.08 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44; Beschluss vom 24.01.2011, a.a.O.).

Allerdings dürfen Altersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in ein Beamtenverhältnis den Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG auch einschränken, wenn und soweit sie im ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind. Danach stellt das Beamtenverhältnis ein lebenslanges Dienst- und Treueverhältnis dar. Daraus folgt das Interesse des Dienstherrn daran, die Altersgrenze in allen Laufbahnen so niedrig wie möglich festzusetzen, den Beamten also so früh wie möglich einzustellen, um möglichst lange von seiner Arbeitskraft zu profitieren und so eine möglichst lange aktive Dienstzeit des Beamten sicherzustellen. Aus diesem Prinzip ergibt sich der Zweck einer Altersgrenze für eine konkrete Laufbahn. Dieser besteht vor allem darin, in Anbetracht der Dauerhaftigkeit des Beamtenverhältnisses ein angemessenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen. Daneben kann dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Alterstrukturen Bedeutung beigemessen werden (BVerwG, Urteile vom 24.09.2009 und vom 19.02.2009, jeweils a.a.O.).

Die Bestimmung einer Altersgrenze für die Übernahme in ein öffentliches Amt bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Die Abwägung der beiden gegenläufigen verfassungsrechtlich geschützten Belange, wie sie in der Festsetzung von Altersgrenzen zum Ausdruck kommt, darf nicht der Verwaltungspraxis überlassen werden (BVerwG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.).

Diesen Anforderungen entspricht die vom Gesetzgeber erlassene Regelung des Einstellungshöchstalters in § 48 Abs. 1 LHO. Sie ist hinreichend bestimmt und enthält neben einer klaren Altersgrenze mehrere - ihre Verhältnismäßigkeit sichernde - Ausnahmemöglichkeiten, die inhaltlich präzise und ohne unangemessene Spielräume für die Verwaltung anwendbar sind.

§ 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 LHO ermöglicht eine Überschreitung der Altersgrenze in den typischen Verzögerungsfällen, in denen sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG oder wegen der Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen verzögert hat, ohne dass die Verwaltung insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen hätte. In Fällen, in denen eine Verbeamtung an Verhaltensweisen der Bewerber scheitern würde, die im öffentlichen Interesse liegen, ist damit ein nicht der Entscheidung der Verwaltung überlassener Ausgleich geschaffen worden.

Zusätzlich können nach § 48 Abs. 3 LHO Ausnahmen vom Einstellungshöchstalter zugelassen werden, wenn in Einzelfällen oder Gruppen von Fällen der Dienstherr ein erhebliches Interesse an der Gewinnung oder Bindung von Bewerbern hat. Diese Regelungen werden auch im Hinblick auf die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe dem rechtsstaatlichen Gebot der Normklarheit gerecht. Sie ermöglichen eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis.

Der mit der Regelung verfolgte Zweck, ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen (vgl. LT-Drs. 14/5680 S. 18), bringt die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze des Leistungsgrundsatzes sowie des Lebenszeitprinzips in einen angemessenen, von Rechts wegen mit Blick auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht zu beanstandenden Ausgleich, zumal die erforderlichen Bildungsvoraussetzungen in aller Regel für jeden Bewerber bis zum 42. Lebensjahr zu erfüllen sind.

§ 48 Abs. 1 LHO ist auch am Maßstab des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Unionsrechts nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.2011, a.a.O., und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O., zu entsprechenden Regelungen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz).

Laufbahnrechtliche Altersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis werden durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160), nicht ausgeschlossen. Mit dem Gesetz wurden die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl Nr. L 303 S. 16) in nationales Recht umgesetzt.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist auf Bewerber für den Beamtenstatus anwendbar. Nach § 24 Nr. 1 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes entsprechend für Beamte unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung. Der Begriff der Beschäftigten im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes schließt die Bewerber um ein Beschäftigungsverhältnis ein (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG). Die Altersgrenzen für die Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis unterfallen auch dem sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Es handelt sich, selbst wenn der Bewerber bei Überschreiten der Altersgrenze nicht abgewiesen, sondern als Angestellter beschäftigt wird, jedenfalls um eine unterschiedliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG. Denn Beamten- und Angestelltenverhältnisse weisen grundlegende Strukturunterschiede auf (BVerwG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.).

Eine Altersgrenze für die Einstellung bedeutet eine unmittelbare Ungleichbehandlung aufgrund des Alters im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, die jedoch nach § 10 AGG gerechtfertigt sein kann. Ungleichbehandlungen wegen des Alters unterliegen anders als Diskriminierungen aufgrund der weiteren in § 1 AGG aufgeführten Merkmale nicht einem strikten Verbot, sondern können unter den Voraussetzungen des § 10 AGG gerechtfertigt sein. Die Vorschrift ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips (EuGH, Urteil vom 22.11.2005 - Rs. C-144/04, Mangold -, NJW 2005, 3695).

Dabei spricht vieles dafür, dass die Bestimmung einer Altersgrenze bereits nach § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG gerechtfertigt ist (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O.). Danach ist die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung wegen der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zulässig. Diese Vorschrift zielt zwar auf ältere Beschäftigte, deren Rentenalter bereits absehbar ist, und bei denen einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven Arbeitsleistung gegenüberstehen soll (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 36). Diese Einschränkung hat jedoch im Wortlaut des § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG keinen Niederschlag gefunden. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit einer Mindestbeschäftigungszeit als Rechtfertigung einer Altersgrenze anerkannt hat. Ob diese Notwendigkeit aus einer aufwändigen Einarbeitungszeit oder aus einer fortlaufenden finanziellen Verpflichtung auch nach Beendigung der aktiven Beschäftigungszeit - wenn der Dienstherr dem Beamten die Versorgungsbezüge schuldet - resultiert, ist unbeachtlich (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O.).

Jedenfalls bestimmt § 10 Satz 1 AGG als allgemeine Regelung, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig ist, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob angesichts der Einstellung lebensälterer Bewerber in den Schuldienst im Angestelltenverhältnis bereits die Gewährleistung einer gleichmäßigen Altersstruktur die Vorenthaltung des Beamtenstatus erlaubt. Jedenfalls rechtfertigt die Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen die Ungleichbehandlung wegen des Alters.

Bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel er mit seiner Maßnahme verfolgt, hat der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum. Zu den legitimen Zielen im Sinne des § 10 Satz 1 AGG zählen jedenfalls gesetzlich gefasste oder aus dem Kontext der Maßnahme ableitbare Gemeinwohlinteressen, denen die Maßnahme dienen soll, wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung (vgl. EuGH, Urteil vom 16.10.2007 - Rs. C-411/05, Palacios de la Villa -, NJW 2007, 3339; Urteil vom 05.03.2009 - Rs. C-388/07, Age Concern England -, NZA 2009, 305; Urteil vom 12.10.2010 - Rs. C-45/09, Rosenbladt -, NJW 2010, 3767; BVerwG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O.).

Die Altersgrenze für die Einstellung und Übernahme als Beamter soll in erster Linie gewährleisten, dass die Dienstzeit des Beamten mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis gebracht wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Dienstherr mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem aktiven Dienst nicht von seiner Zahlungspflicht frei wird, sondern dem Beamten bis zu 71,75 v.H. seiner letzten Dienstbezüge als Ruhegehalt weitergewähren muss (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Hinzu kommt, dass der Beamte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG einen Anspruch auf Ruhegehalt bereits nach fünfjähriger Dienstzeit erwirbt und dieses gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG mindestens 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt. Zusätzliche finanzielle Belastungen des Dienstherrn nach der Pensionierung folgen aus Beihilfeleistungen sowie einer etwaigen Hinterbliebenenversorgung. Vor diesem Hintergrund bezweckt die Einführung einer Altersgrenze die Finanzierbarkeit und damit Aufrechterhaltung der Altersversorgung in ihrer besonderen Ausprägung für Beamte und dient daher einem im Allgemeininteresse stehenden sozialpolitischen Ziel.

Die Bestimmung einer Altersgrenze ist zu dessen Erreichung angemessen und erforderlich im Sinne von § 10 Satz 1 und 2 AGG. Auch bei der Entscheidung, welche Maßnahmen er zum Erreichen eines legitimen Zieles ergreift, verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum für einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen, bei dem politische, wirtschaftliche, soziale, demografische und/oder haushaltsbezogene Erwägungen Berücksichtigung finden können (vgl. EuGH, Urteile vom 16.10.2007, vom 05.03.2009 und vom 12.10.2010, jeweils a.a.O.; Urteil vom 18.06.2009 - Rs. C-88/08, Hütter -, NVwZ 2009, 1089; BVerwG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.). Danach begegnet die grundsätzliche Beschränkung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Bewerber vor Vollendung des 42. Lebensjahres keinen rechtlichen Bedenken.

Sie ist geeignet, die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und dem Zeitraum der Zahlung der Versorgungsbezüge zu gewährleisten oder zumindest zu verbessern, und bewirkt zudem, dass die durchschnittliche Versorgungs- die aktive Dienstzeit zumindest nicht übersteigt. Sie ist darüber hinaus erforderlich, das vorgenannte Ziel zu erreichen. Die - ohne Einführung einer Altersgrenze mögliche - Unausgewogenheit bei einer die aktive Dienstzeit übersteigenden Versorgungsdauer ist offenkundig. Auch im System der Beamtenversorgung müssen Zahlungen in Zeiten ohne Gegenleistung während der aktiven Beschäftigungszeit erwirtschaftet werden. Der Umstand, dass etwa bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gleichfalls ein Ungleichgewicht zwischen Arbeitsleistung und Versorgungszeit entstehen kann, steht dem nicht entgegen. Maßgebend ist vielmehr die Absicht des Gesetzgebers, insgesamt ein angemessenes Verhältnis der Beschäftigungszeiten zu den gesamten Versorgungslasten zu gewährleisten. Das Interesse des Dienstherrn, eine möglichst lange aktive Dienstzeit seiner Beamten sicherzustellen, wird daher durch einzelne Ausnahmefälle nicht in Frage gestellt (BVerwG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O.).

Dem Gesetzgeber kann auch nicht entgegengehalten werden, zu hohen Versorgungslasten dürfe nicht durch eine Altersgrenze begegnet werden, sondern allenfalls durch eine stärkere Abhängigkeit der Höhe der Versorgungsbezüge von der Dauer der aktiven Dienstzeit. Zum einen entspricht die dahinter stehende Vorstellung, eine Ungleichbehandlung wegen des Alters sei nicht erforderlich, solange der Gesetzgeber nicht alle Maßnahmen ergriffen habe, um sie auf andere Weise zu vermeiden, von vornherein nicht dem Regelungsmodell des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und der Richtlinie 2000/78/EG. Die Vermeidung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters hat keinen absoluten Vorrang, der sich unbeschadet gegenläufiger Belange stets durchsetzen könnte. Es geht vielmehr um einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen, der auf der Ebene der Angemessenheit der Maßnahme stattzufinden hat. Zum anderen würde eine Änderung des Versorgungsrechts derart, dass die Versorgung bei erst in höherem Alter eingestellten Beamten unter das bisherige Maß abgesenkt würde, ihrerseits eine Ungleichbehandlung wegen des Alters bedeuten und außerdem daran scheitern, dass die angemessene Versorgung des Beamten ein unlösbarer Bestandteil des wechselseitigen Treueverhältnisses und rechtlich geschütztes Äquivalent der Arbeitsleistung ist (BVerwG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.).

Eine Altersgrenze von 42 Jahren ist schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie ermöglicht nicht nur den Zugang zum Lehramt für grundsätzlich jeden, der sich nach Abschluss seiner allgemeinen Schulbildung für den Lehrerberuf entscheidet, sondern belässt darüber hinaus einen hinreichenden Spielraum für eine Berücksichtigung alternativer Lebensplanungen. Wo diese - wie etwa bei der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen - im öffentlichen Interesse liegen, hebt § 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 LHO zudem die Altersgrenze an. Schließlich hindert die Altersgrenze lebensältere Bewerber nicht daran, den Lehrerberuf zu ergreifen. Sie führt lediglich dazu, dass der Beruf im Angestellten- und nicht auch im Beamtenverhältnis ausgeübt werden kann. Die damit verbundenen finanziellen Einbußen wiegen unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen gegenüber dem mit der Altersgrenze verfolgten legitimen Ziel nicht derart schwer, dass sie die Verhältnismäßigkeit in Frage stellen könnten (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O.).

Aus den vorgenannten Gründen entspricht die beamtenrechtliche Altersgrenze zugleich der - mit § 10 AGG inhaltsgleichen - Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (BVerwG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O.).

2. Der in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag der Klägerin ist zulässig und begründet.

Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (der auf Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwenden ist, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 2 C 4.98 - BVerwGE 109, 74) ist keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO und damit auch in der Berufungsinstanz ohne Weiteres möglich. Ein solcher Feststellungsantrag kann nicht nur als Hauptantrag, sondern auch als Hilfsantrag gestellt werden, wenn - wie hier - das ursprüngliche Begehren auch im Berufungsverfahren (mit-)verfolgt wird (BVerwG, Urteile vom 10.04.1997 - 2 C 38.95 -, Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 16, und vom 22.03.1990 - 2 C 2.88 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216).

Zwar kann grundsätzlich in Fällen, in denen der Behörde eine Ermessens- und Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht gleichzeitig die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, dass die Behörde zu der beantragten Entscheidung verpflichtet gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.1990, a.a.O., vom 02.10.1986 - 2 C 31.85 -, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 27, und vom 15.11.1984 - 2 C 56.81 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 145). Eine derartige Entscheidung ist jedoch möglich, wenn - wie hier - das ursprüngliche Begehren zum Zeitpunkt der Erledigung auf Verpflichtung gerichtet war und werden konnte und Spruchreife bestand (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.09.1989 - 1 C 40.88 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 206, vom 31.03.1987 - 1 C 29.84 -, BVerwGE 77, 164, und vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 RdNr. 103).

Zulässig ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn - erstens - die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war, - zweitens - nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, - drittens - ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und - viertens - ein Feststellungsinteresse gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 14.96 -, BVerwGE 106, 295). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Das die Hauptsache erledigende Ereignis war das - einem Einstellungsanspruch der Klägerin entgegenstehende - Inkrafttreten der gesetzlichen Altersgrenze des § 48 LHO am 05.03.2010 (zur Anerkennung einer Rechtsänderung als Erledigung vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 RdNr. 100, m.w.N.). Zu diesem Zeitpunkt war eine zulässige Verpflichtungsklage gegeben. Für den Fortsetzungsfeststellungsantrag der Klägerin liegt auch ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Ferner ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen. Mit Blick auf die von der Klägerin bereits erhobene - derzeit ruhende - Schadensersatzklage ist die gewählte Klageform geeignet. Dass diese Klage von vornherein als aussichtslos zu gelten hätte, lässt sich schon vor dem Hintergrund, dass an die Qualifizierung der Aussichtslosigkeit hohe Anforderungen zu stellen sind (BVerwG, Beschluss vom 21.10.2004 - 4 B 76.04 -, Juris), nicht sagen.

Das Feststellungsbegehren ist auch begründet. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 07.05.1996 - 4 B 55/96 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 286; nur insoweit liegt keine Auswechselung oder Erweiterung des Streitgenstands vor, vgl. dazu BVerwG; Urteil vom 28.04.1999, a.a.O.; Urteil vom 16.05.2007 - 3 C 8.06 -, BVerwGE 129, 27; s.a. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O.) hatte die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die zu diesem Zeitpunkt in den Verwaltungsvorschriften zur § 48 LHO geregelte Altersgrenze konnte ihr, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat und worauf verwiesen wird, nicht entgegengehalten werden. Der Klägerin fehlte - insoweit ist auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids abzustellen - auch nicht die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis; dies ergibt sich aus den obigen Ausführungen. Da darüber hinaus keine Einstellungshindernisse gegeben waren - der Beklagte hat den Urteilsausspruch des Verwaltungsgerichts auch diesbezüglich nicht angegriffen -, hatte die Klägerin zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen der § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG gegeben ist.

Beschluss vom 31. Mai 2011

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 , § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG auf 28.076,75 EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.