LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2010 - 15 Sa 95/09
Fundstelle
openJur 2012, 64003
  • Rkr:

1. Gewährt ein Arbeitgeber einer Vielzahl von Arbeitnehmern Aktienoptionen und teilt er ihnen in einem englischsprachigen Text mit, eine bestimmte für diesen Bereich zuständige Abteilung erteile "authoritative answers" unter anderem auf Fragen zu den individuellen Ausübungsrechten der Mitarbeiter, kann dies im Zusammenwirken mit weiteren Umständen dazu führen, dass die Arbeitnehmer die von dieser Abteilung abgegebenen Erklärungen über Ausübungsbedingungen auch dann als für den Arbeitgeber bindend verstehen dürfen, wenn ihnen dadurch im Ergebnis günstigere als die ursprünglich vereinbarten Ausübungensbedingungen eingeräumt werden.

2. Will eine juristische Person sich gegen den Angriff, ihre Irrtumsanfechtung sei nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Anfechtungsgrund erfolgt, verteidigen, obliegt ihr aufgrund ihrer Sachnähe die genaue Darlegung, welche aus ihrer Sicht insoweit relevante Person aufgrund welcher unternehmensinternen Abläufe wann Kenntnis erlangt hat.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30.11.2009 - 23 Ca 9199/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Ruhegehalts durch die Beklagte/Widerklägerin für November 2008 sowie über die Rückabwicklung von durch den Kläger/Widerbeklagten im November 2007 ausgeübten Aktienoptionsrechten.

Der Kläger ist am 00.00.1943 geboren, verheiratet und hat zwei erwachsene Töchter. Die Beklagte betreibt ein Automobilunternehmen mit Sitz in S.. In der Zeit vom 01.01.1980 bis zum 31.03.2002 verband die Parteien ein Arbeitsverhältnis. Zuletzt war der Kläger für die Beklagte als leitende Führungskraft mit so genanntem E1-Status und einer Zuständigkeit für Controlling, Einkauf und Steuern in B. tätig und erzielte dabei ein Jahresgesamteinkommen von 325.000,00 EUR bei 100 % Zielerreichung.

Im Unternehmen der konzernangehörigen Beklagten gilt seit dem 01.04.1999 eine Zeichnungsrichtlinie (Bl. 109 bis 116 ArbG-Akte), der zufolge Schreiben mit rechtserheblichen Erklärungen an Empfänger außerhalb des Konzerns sowie an Mitarbeiter in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten grundsätzlich von zwei Zeichnungsberechtigten zu unterzeichnen sind (Nr. III. 1.1 der Richtlinie). Nach Nr. VI der Richtlinie können u. a. Mitglieder des Vorstands diese Richtlinie für ihr Arbeitsgebiet ergänzen oder präzisieren.

Bei der Beklagten erhalten Führungskräfte der Ebenen E1 bis E3 in gestaffelter Höhe Aktienoptionen, so auch der Kläger in den Jahren 1997, 1998 und 1999. Im Frühjahr 1999 stellte die Beklagte die Stock Option Pläne 1997 und 1998 auf sog. Stock Appreciation Right (SAR) Pläne um (vgl. Merkblatt, Bl. 193 ArbG-Akte). Auf Seite 2 dieses Merkblatts heißt es:

Die Teilnehmer an den Plänen 1997, 1998 und 1999 haben somit das Recht, ihre SARs 5 Jahre nach Eintritt in den Ruhestand oder in die Frühpensionierung - aber nicht länger als bis zum Ende der Laufzeit der Pläne - auszuüben.

Im Rahmen seiner Funktion als Führungskraft wurden dem Kläger auch in den Jahren 2000 und 2001 von der Beklagten Aktienoptionsrechte eingeräumt, deren Konditionen in den jeweiligen Optionsbedingungen der Beklagten sowie der jeweiligen Informationsbroschüre (Stock Option Plan 2000, Bl. 64 bis 79 ArbG-Akte; Stock Option Plan 2001, Bl. 80 bis 95 ArbG-Akte) erläutert wurden. Mit Schreiben vom 15.05.2000 (Bl. 96 ArbG-Akte) und 08.04.2001 (Bl. 97 ArbG-Akte) bestätigte der Kläger, die Optionsbedingungen 2000/2010 und 2001/2011 erhalten zu haben und mit deren Inhalt einverstanden zu sein. Zusätzlich zu den Aktienoptionen erhielt jeder berechtigte Mitarbeiter eine variable Vergütung für das Jahr 2000 in Höhe von 12,46 EUR pro Aktie und für das Jahr 2001 in Höhe von 11,16 EUR pro Aktie.

§ 3 Abs. 3 der Optionsbedingungen der Beklagten für Optionsrechte von 2000/2010 (Bl. 21 bis 24 ArbG-Akte) sowie Optionsrechte von 2001/2011 (Bl. 25-28 ArbG-Akte) legt eine Wartezeit fest, der zufolge die Optionsrechte 2000/2010 grundsätzlich erst ab dem 21.04.2002 und die Optionsrechte 2001/2011 erst ab dem 01.04.2003 ausgeübt werden können. § 3 Abs. 4 der Optionsbedingungen enthält jeweils folgende Regelung:

Die Ausübung der Optionsrechte setzt grundsätzlich voraus, dass der Berechtigte noch in einem Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis mit D. AG oder einem verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes (D.-Konzern) steht.

Die Beendigung des Anstellungs- oder Arbeitsverhältnisses wirkt sich - je nach dem Grund der Beendigung - auf unterschiedliche Weise auf die Ausübungsrechte aus:

Bei fristloser Kündigung durch den Arbeitnehmer oder durch den Arbeitgeber erlischt das Recht zur Ausübung der Optionsrechte mit dem Tag der Kündigung. Bei fristgemäßer Kündigung durch den Arbeitnehmer oder durch den Arbeitgeber erlöschen alle nicht ausgeübten Rechte mit dem Tag des Ausscheidens. Sofern ein Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen geschlossen wird, können die Optionsrechte noch maximal ein Jahr nach dem Tag des Ausscheidens ausgeübt werden. Im Falle der Berufs-/Erwerbsunfähigkeit, Pensionierung (auch nach Altersteilzeit), Frühpensionierung können die Optionsrechte maximal noch fünf Jahre nach dem Tag des Ausscheidens ausgeübt werden. (&)

Damit die Aktienoptionen tatsächlich ausgeübt werden können, muss der so genannte Ausübungspreis, mithin das Erfolgsziel erreicht werden, das 20 % über dem Kurs der Aktie zum Zeitpunkt der Zuteilung der Aktienoptionen (Referenzpreis) liegt. Für die Aktienoptionen des Jahres 2000 lag der Referenzpreis bei 62,30 EUR und dementsprechend das Erfolgsziel bei 74,76 EUR (vgl. Informationsbroschüre Stock Option Plan 2000, Bl. 66 ArbG-Akte), während der Referenzpreis für die Aktienoptionen 2001 bei 55,80 EUR und damit der Ausübungspreis bei 66,96 EUR lag (vgl. Informationsbroschüre Stock Option Plan 2001, Bl. 82 ArbG-Akte). Nach dieser Systematik ergibt sich für den Mitarbeiter im Falle der Ausübung der Aktienoptionsrechte zu einem Zeitpunkt, in dem der Aktienkurs höher ist als der Ausübungspreis, ein entsprechender Gewinn, da ihm durch die Optionsbedingungen der Erwerb der Aktie zum Preis des Ausübungsziels zugesagt wurde. Der Gesamterlös für den Mitarbeiter besteht mithin aus der Anzahl der ausgeübten Optionen, multipliziert mit der Preisdifferenz zwischen Ausübungsziel und Aktienkurs bei Ausübung, zuzüglich der Anzahl der ausgeübten Optionen multipliziert mit der variablen Vergütung je Option. Von der sich hieraus ergebenden Summe werden die Abwicklungsgebühren für die Ausübung der Aktienoptionen abgezogen. Der daraus folgende Erlös wird nach Abzug von Steuern und gegebenenfalls Sozialversicherungsabgaben an den Mitarbeiter ausgezahlt.

Am 21.03.2002 schlossen die Parteien sowie auf Arbeitgeberseite zusätzlich die b. Tochtergesellschaft der Beklagten eine Ausscheidensvereinbarung (Bl. 332 bis 335 ArbG-Akte), der zufolge das Arbeitsverhältnis des Klägers mit beiden Gesellschaften auf Veranlassung des Arbeitgebers einvernehmlich gegen Zahlung einer Abfindung von 600.000,00 EUR mit Ablauf des 31.03.2002 endete. In § 5 dieser Vereinbarung ist unter der Überschrift Ruhestand folgende Regelung enthalten (Bl. 333 ArbG-Akte):

5. Ruhestand 5.1 Der Mitarbeiter erhält ab Vollendung des 60. Lebensjahres (Mai 2003) ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von brutto EUR 5.100,-(&) 5.2 Das Unternehmen leistet anstelle einer fehlenden Rente aus der Sozialversicherung einen pauschalen Rentenersatz in Höhe von monatlich brutto EUR 3.500,- (&)Anfallende Steuerbeträge trägt der Mitarbeiter.(&)

Die Daten des Klägers wurden nach dessen Austritt im Personaldatensystem der Beklagten nicht aktualisiert. Das Verwaltungssystem des mit der Verwaltung der aktienorientierten Vergütung betrauten D. AOP-Centers zeigte den Kläger als bis nach dem 31.03.2007 zur Ausübung von Aktienoptionen berechtigt an.

Im Anschluss an seine Tätigkeit für die Beklagte stand der Kläger noch für die b. Tochtergesellschaft der Beklagten als Berater zur Verfügung und erhielt dafür die Möglichkeit, seine bisherige Dienstwohnung und seinen Dienstwagen weiter zu nutzen. Im Frühjahr 2003 zog er von B. nach F. um, wo er nunmehr in L. seinen Erstwohnsitz hat. Ab dem 01.05.2003 erhielt er von der Beklagten ein monatliches Ruhegehalt von 5.100,00 EUR brutto sowie im Zeitraum vom 01.05.2003 bis zum 30.04.2006 zusätzlich eine pauschale Rentenersatzleistung in Höhe von 3.500,00 EUR monatlich (vgl. Schreiben der Beklagten vom 05.05.2003, Bl. 4 ArbG-Akte). Mit Wirkung ab Juli 2006 wurde das monatliche Ruhegehalt des Klägers auf 5.374,00 EUR angehoben. Der Kläger führt die Steuern gegenüber dem f. Finanzamt selbst ab. Die Ruhegehaltszahlungen sind fällig zum 15. des jeweiligen Monats. Mit der Durchführung der Ruhegehaltszahlungen beauftragte die Beklagte die D. Unterstützungskasse GmbH, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten.

Im Oktober 2004 beauftragte die Beklagte einen externen Dienstleister mit der Verwaltung der aktienorientierten Vergütung und der Durchführung bzw. Abwicklung ausgeübter Optionen, das D. AOP-Center. Mit einem in englischer Sprache verfassten Schreiben vom Oktober 2004 informierte der Vorstand der Beklagten den Kläger hierüber (Anlage B 15, Bl. 300 bis 301 ArbG-Akte, vgl. hierzu auch die von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit eingereichte deutsche Fassung Anlage B 16, Bl. 302 bis 303 ArbG-Akte sowie die abweichende vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit eingereichte Übersetzung ins Deutsche Anlage K 6, Bl. 179 bis 180 ArbG-Akte). In der dem Kläger ausschließlich zugegangenen englischen Fassung dieses von Herrn Prof. J. E. S. und Herrn G. F. unterzeichneten Schreibens heißt es u.a. wie folgt:

(&) From now on, the administration of stock-option based plans (AOP) for all D. group executives is transferred to the global D. AOP-Center. This permits administrative processes to be synchronized and optimized worldwide and the range of services offered to you to be expanded. In addition, you now also have an information and service center that can provide you with authoritative answers to your questions about these plans and your individual exercise rights. You may use the D. AOP Center webpages 24 hours a day to access information and - if market prices are appropriate - exercise your options and rights. (&) We are convinced that the AOP-Center as part of our global HR-Strategy will be very helpful for you and will provide you with more transparency about your stock-based plans. (&)

Diesem Schreiben war eine Broschüre über das Leistungsspektrum des neuen AOP-Centers beigefügt (Anlage B 17, Bl. 304 bis 331 ArbG-Akte). Auf Seite 3 dieser Broschüre (Bl. 308 ArbG-Akte) heißt es:

Ein wesentliches Ziel der Neuorganisation ist es, Ihnen als Teilnehmer an den aktienorientierten Plänen - Transparenz und Überblick über Ihre Rechte zu sichern- die Ausübung Ihrer Rechte zu vereinfachen (&)

Weiter wird auf Seite 4 (Bl. 309 ArbG-Akte) ausgeführt:

(&) Die Ausübung aller Rechte aus aktienorientierten Plänen erfolgt ausschließlich über das D. AOP-Center, das Ihnen eine einfache und komfortable Ausübung ermöglicht. (&)

Seite 6 der Broschüre (Bl. 311 ArbG-Akte) enthält u.a. den folgenden Passus:

(&) Zu allen Plänen, an denen Sie teilnehmen, können Sie Ihre individuellen Rechte sowie dazugehörige Informationen online einsehen. (&)

Auf Seite 7 der Broschüre (Bl. 312 ArbG-Akte) heißt es:

(&) Sie haben damit einen Ansprechpartner für alle Fragen zum Ausübungsprozess und zur Ausübung Ihrer Rechte: das D. AOP-Center. (&)

Der Aktienkurs der Beklagten war lange Zeit so niedrig, dass das in den Stock Option Plänen 2000 und 2001 jeweils genannte Ausübungsziel nicht erreicht wurde. Im Herbst 2007 veränderte sich jedoch der Aktienkurs positiv. Mit Schreiben vom September 2007 (Anlage K 13, Bl. 192 ArbG-Akte) informierte die Beklagte den Kläger über die sog. blackout period in der Zeit vom 01.10.2007 bis 09.10.2007, d. h. über den Zeitraum, innerhalb dessen die Ausübung von Aktienoptionen nach den Optionsbedingungen aufgrund der Jahresversammlung vorübergehend nicht möglich ist.

Mitte Oktober 2007 fragte der Kläger telefonisch beim D. AOP-Center an, ob er seine Aktienoptionen nun nach dem Ablauf der blackout period (Sperrfrist) ausüben könne. Dies wurde vom AOP-Center bejaht, verbunden mit dem an den Kläger gerichteten Hinweis, dass die Ausübung noch bis zum 30.04.2008 möglich sei. Weiter wurde dem Kläger durch das AOP-Center mitgeteilt, dass vor der Ausübung eine weitere Prüfung des vom Kläger einzureichenden Formulars 07110 der Deutschen Bank erforderlich sei, was ca. zwei Wochen dauere. Am 16.10.2007 sandte der Kläger dieses Formular (Anlage K 8, Bl. 182 bis 183 ArbG-Akte) ab und erkundigte sich am 02.11.2007 telefonisch beim AOP-Center nach dem Stand der Prüfung. Der Mitarbeiter des AOP-Centers Herr H. K. bestätigte, dass der Kläger nun ausüben könne. Dabei empfahl er dem Kläger, dies per Fax zu tun, da dem Kläger für die Ausübung online noch das dafür erforderliche Passwort fehlte.

Dementsprechend übte der Kläger am 02.11.2007 15.000 Aktienoptionen aus dem Stock Option Plan 2000 sowie 8.000 Aktienoptionen aus dem Stock Option Plan 2001 aus und sandte die beiden entsprechenden Ausübungsformulare (Bl. 98 bis 100 und 29 bis 30 ArbG-Akte) am selben Tag per Fax an das AOP-Center, das den Erhalt per Email bestätigte (vgl. Email vom 02.11.2007, Bl. 101 ArbG-Akte). Nachdem der Kläger am 04.11.2007 die erforderlichen Passwörter von AOP erhalten hatte (vgl. Schreiben des AOP-Centers vom 02.11.2007, Bl. 184 ArbG-Akte), übte er am 12.11.2007 die restlichen ihm noch aus dem Stock Option Plan 2001 zustehenden 9.000 Aktienoptionen online aus (vgl. Übersicht über abgeschlossene Ausübungen, Bl. 102 ArbG-Akte). Er erwarb dabei Aktien zu dem in den Zuteilungszertifikaten festgelegten Referenzpreis von 62,30 EUR je Aktie im Stock Option Plan 2000 bzw. 55,80 EUR je Aktie im Stock Option Plan 2001 (vgl. Zuteilungszertifikate für SOP 2000 und 2001, Bl. 196 bis 199 ArbG-Akte). Am 07.11.2007 übersandte das AOP-Center dem Kläger einen Beleg zur Berechnung der Steuerabgaben aus der Ausübung der Aktienoptionen (Bl. 213 bis 214 ArbG-Akte). Am 10.11.2007 erstellte AOP für den Kläger eine Übersichtsliste Ihre Planrechte (Bl. 181 ArbG-Akte) in der in der Rubrik Laufzeitende (bzw. letzter Ausübungstag) jeweils der 30.04.2008 angegeben ist.

Kauf und Verkauf der Aktien wurden von der Deutschen Bank über das Konto des Klägers abgewickelt (vgl. Kontoauszüge des Klägers vom 05.11.2007 und 13.11.2007, Blatt 185 bis 186 ArbG-Akte). Die D. Unterstützungskasse überwies am 12.11.2007 und am 21.11.2007 einen Betrag in Höhe von insgesamt 224.878,32 EUR in drei Raten auf das Konto des Klägers bei der Hypovereinsbank (vgl. Auszug vom 31.12.2007, Bl. 187 bis 191 ArbG-Akte). Eine Restzahlung in Höhe von 224.878,32 EUR erhielt der Kläger am 14.12.2007 nach einer Prüfung durch die b. Tochtergesellschaft M. von der D. Unterstützungskasse (vgl. Kontoauszug vom 31.12.2007, Bl. 187 bis 191 ArbG-Akte). Aus der Ausübung der Aktienoptionsrechte erzielte der Kläger mithin nach Abzug der Abwicklungsgebühren einen Bruttoerlös in Höhe von insgesamt 449.756,64 EUR.

Mit Schreiben vom 19.06.2008 (Anlage B 10, Bl. 103 ArbG-Akte) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Stock Options zu Unrecht ausgeübt habe, und bat ihn um eine Kontaktaufnahme zur Regelung der Rückzahlungsmodalitäten. Der Kläger lehnte eine Rückzahlung mit Schreiben vom 11.07.2008 (Anlage B 11, Bl. 104 bis 105 ArbG-Akte) ab. Mit Schreiben vom 22.07.2008 wandte sich die Beklagte erneut wegen der Rückzahlung an den Kläger und erläuterte aus ihrer Sicht die Vorgeschichte und deren Rechtsfolgen (Anlage B 12, Bl. 106 ArbG-Akte). Nachdem der Kläger sich darauf nicht gemeldet hatte, forderte sie ihn mit Schreiben vom 12.09.2008 (Anlage K 4, Bl. 8 ArbG-Akte) zur Rückzahlung von 449.756,64 EUR bis zum 20.10.2008 auf und kündigte an, anderenfalls ab November 2008 monatlich einen Betrag von 3.185,99 EUR von seiner Betriebsrente einzubehalten. Nachdem der Kläger eine Rückzahlung mit Schreiben vom 30.09.2008 (Anlage B 13, Bl. 107 bis 108 ArbG-Akte) erneut abgelehnt hatte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 24.10.2008 (Anlage K 5, Bl. 9 ArbG-Akte) die Aufrechnung gegen die künftigen Betriebsrentenansprüche. Bis zum 15.10.2008 hatte der Kläger die monatlichen Ruhegehälter in Höhe von 5.374,00 EUR erhalten (vgl. Kontoauszug des Klägers bzgl. des 15.10.2008, Blatt 6 bis 7 ArbG-Akte). Die Zahlung des Ruhegehalts für November 2008 blieb aus. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner am 08.12.2008 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangenen, der Beklagten am 12.12.2008 zugestellten Klage.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, er habe die Voraussetzungen der Optionsbedingungen erfüllt, da die Ausübung der Aktienoptionen innerhalb der fünfjährigen Bezugsfrist erfolgt sei, die erst mit Ablauf des 30.04.2008 geendet habe. § 3 Abs. 4 der Optionsbedingungen enthalte eine planwidrige Regelungslücke für den Fall, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses und der Frühpensionseintritt zeitlich auseinanderfielen. Aus einer Auslegung des Merkmals Ausscheiden nach Sinn und Zweck der Regelung und im Kontext mit den früheren SARs ergebe sich, dass damit nicht das Ausscheiden aus dem konkreten Arbeitsverhältnis sondern das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben, d. h. der Eintritt des Mitarbeiters in die Frühpension gemeint sei. Hiervon seien auch die Beklagte und deren AOP-Center angesichts des dort gespeicherten Laufzeitendes (30.04.2008) ausgegangen. Im Übrigen wäre § 3 Abs. 4 der Optionsbedingungen - würde man auf das Ende des Arbeitsverhältnisses als Anknüpfungspunkt für den Lauf der Ausübungsfrist abstellen - nach §§ 307 ff. BGB unwirksam, da die Klausel mangels drucktechnischer Hervorhebung überraschend und unangemessen benachteiligend sei. Schließlich seien ihm die Optionsbedingungen gar nicht ausgehändigt worden.

Unabhängig davon hätten die Parteien eine individualvertragliche Vereinbarung über die Berechtigung des Klägers zur Ausübung seiner Aktienoptionen im November 2007 geschlossen, die gemäß § 305b BGB Vorrang vor den Optionsbedingungen habe. Erstens habe die Beklagte das AOP-Center autorisiert, rechtsverbindliche individualvertragliche Angebote dem Kläger gegenüber abzugeben. Die rechtsverbindliche Willenserklärung des AOP-Centers müsse sich die Beklagte im Rahmen der Stellvertretung zurechnen lassen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont habe sich das Gesamtverhalten des AOP-Centers für den Kläger als Willenserklärung dargestellt mit dem Inhalt eines Angebots auf Ausübung der Aktienoptionen unter der Voraussetzung, dass der Ausübungszeitraum erst am 30.04.2008 ende; der Kläger habe dieses Angebot durch die Ausübung seiner Aktienoptionen konkludent angenommen. Das Verhalten von AOP müsse sich die Beklagte zumindest nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Zweitens liege in dem Hinweis der Beklagten vom September 2007 auf die blackout period ein eigenes individualvertragliches Angebot der Beklagten an den Kläger, die Aktienoptionen nach dem Ablauf der Sperrfrist auszuüben; dieses Angebot habe der Kläger durch die Ausübung seiner Aktienoptionen Anfang November 2007 angenommen. Drittens stelle auch die Auszahlung der D. Unterstützungskasse GmbH ein konkludentes Angebot dar, welches der Kläger angenommen habe.

Einem Rückzahlungsanspruch stünde zudem die Kondiktionssperre des § 814 BGB entgegen, sofern die Beklagte - wie von ihr selbst behauptet - den Kläger in ihrem Personalsystem zeitlich nach dem 31.03.2002 weiterhin als aktiven Mitarbeiter geführt hätte. Tatsächlich habe die Beklagte ihn aber als seit dem 01.05.2003 Frühpensionierten mit einem Ausübungsrecht bis zum 30.04.2008 geführt, und diese Führung sei zu Recht erfolgt. Im Übrigen sei ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten angesichts des durch die Firma AOP, die Unterstützungskasse und auch durch die Beklagte selbst gegenüber dem gutgläubigen Kläger geschaffenen erheblichen Vertrauenstatbestandes verwirkt. Auch führe eine Rückabwicklung auf der Basis des damaligen Aktienkurspreises angesichts der derzeit schlechten Marktlage zu einer Bereicherung der Beklagten, der aus der Ausübung der Aktienoptionen durch den Kläger kein finanzieller Schaden entstanden sei. Schließlich sei er nach § 818 Abs. 3 BGB entreichert, da er aus dem Gesamtbetrag von 449.756,64 EUR brutto einen Anteil von insgesamt 229.375,88 EUR an das f. Finanzamt habe abführen müssen. Einen Betrag von insgesamt 308.290,76 EUR habe er für objektiv nicht erforderliche, umfangreiche Aus- und Umbau- sowie Verschönerungsmaßnahmen an dem im Eigentum seiner beiden Töchter stehenden Haus in B./F. aufgewendet. Dabei handele es sich um reine Luxusaufwendungen, die er sich ohne die Auszahlung aus den Aktienoptionen nicht habe leisten können, eine Wertsteigerung der Immobilie sei daraus nicht erzielt worden.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.374,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.11.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat die Beklagte beantragt,

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 448.096,58 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.02.2009 zu bezahlen.

hilfsweise: Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 449.756,64 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 20.10.2008 zu bezahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Kläger habe die Stock Options im November 2007 zu Unrecht ausgeübt. Nach § 3 Abs. 4 der Optionsbedingungen habe er seine Optionsrechte nur bis zum 31.03.2007 ausüben können. Der externe Dienstleister AOP sei als bloße Verwaltungs- und Informationsstelle weder befugt noch in der Lage, für die Beklagte rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Dessen Erklärung gegenüber dem Kläger stelle eine bloße Wissenserklärung dar, aus der der Kläger keine Rechte herleiten könne. Nichts anderes ergebe sich aus dem Schreiben des Vorstands vom April 2004 und der beigefügten Broschüre. Die Personalbetreuung für Mitarbeiter der Ebene 1 habe es versäumt, den Austritt des Klägers in ihr Personaldatensystem einzutragen, so dass der Kläger systemwidrig weiterhin als aktiver Mitarbeiter geführt worden sei. Aufgrund dieses Fehlers sei es versäumt worden, dem AOP-Center die Beendigung des klägerischen Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2002 mitzuteilen. Sämtliche weiteren Handlungen der Beklagten, des AOP-Centers und der Unterstützungskasse seien lediglich Folgefehler der fehlenden Eingabe des Austrittes des Klägers in das Personaldatensystem der Beklagten. Auf einen Rechtsbindungswillen könne hieraus nicht geschlossen werden. Auch hätten weder das AOP, noch die M. und die Unterstützungskasse eine inhaltliche Prüfung der Optionsberechtigung des Klägers vornehmen können. Gegenüber bereits ausgeschiedenen Mitarbeitern finde niemals eine Einräumung von Aktienoptionen oder eine Verlängerung von Ausübungsfristen statt, da dies dem mit den Aktienoptionen verbundenen Zweck der Einräumung eines Anreizes für künftige Leistungen des Mitarbeiters zuwider laufe. Die Zuteilung von Aktienoptionen erfolge bei ihr stets ausschließlich dadurch, dass jährlich ein Vorstandsbeschluss die grundsätzliche Zusage und das zuzuteilende Gesamtvolumen von Aktienoptionen für das jeweilige zukünftige Geschäftsjahr festlege und sodann die Anzahl von Aktienoptionen bezüglich der einzelnen Mitarbeiter durch interne Bewertungsverfahren festgelegt werde. Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verwirkt. Die mit den Kosten anteilig belastete b. Tochtergesellschaft habe festgestellt, dass der Berechnung ein unzutreffendes Datum des Ausscheidens des Klägers zugrunde gelegen habe, und habe dies im Mai 2008 der Beklagten mitgeteilt, woraufhin diese Ermittlungen angestellt habe. Es fehle nicht nur am Zeit- sondern auch am Umstandsmoment, da der Kläger keinen Vertrauensschutz genieße. Der Kläger habe daher den Betrag von 449.756,64 EUR ohne Rechtsgrund erhalten. Im Hinblick auf den pfändbaren Teil seines Ruhegehalts in Höhe von monatlich 3.185,99 EUR habe sie daher die Aufrechnung erklären können. Hinsichtlich des nicht pfändbaren Teils stehe ihr nach § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zu. Unter Berücksichtigung der im Zeitraum von November 2008 bis Februar 2009 einbehaltenen Ruhegehälter des Klägers sowie der aufgelaufenen Zinsen ergebe sich ein Betrag von 448.096,58 EUR netto, der vom Kläger an die Beklagte zurückzuzahlen sei.

Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils, auf die gewechselten Schriftsätze, Anlagen und sonstigen Schriftstücke sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit dem hier angegriffenen Urteil vom 30.11.2009 der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Beklagte habe keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Form der Leistungskondiktion gegen den Kläger, den sie der Ruhegehaltsforderung entgegenhalten oder widerklagend geltend machen könne. Der Kläger habe die ausgezahlten 449.756,64 EUR nicht ohne Rechtsgrund, sondern aufgrund wirksamer Ausübung seiner Optionsrechte erhalten. Allerdings habe ihm das Recht zur Ausübung seiner Optionen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht aufgrund § 3 Abs. 4 der Optionsbedingungen zugestanden, sondern aufgrund einer einzelvertraglichen Zusage im Herbst 2007. Nach § 3 Abs. 4 der als allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnenden Optionsbedingungen wäre die Ausübungsfrist bereits zum 31.03.2007 abgelaufen gewesen. Denn in § 3 Abs. 4 der Optionsbedingungen sei als Anknüpfungspunkt für die Berechnung der fünfjährigen Ausübungsfrist nach Wortlaut (Ausscheiden), Systematik (Parallele zu den im selben Unterabsatz vorangehenden Fristenregelungen) sowie Sinn und Zweck (Leistungsanreiz für aktive Arbeitnehmer) eindeutig der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses festgelegt, hier also der 31.03.2002. Mithin wäre der Kläger im November 2007 nicht mehr ausübungsberechtigt gewesen. Diese Regelung sei nicht ungewöhnlich, somit nicht als überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam. Ebenso wenig benachteilige sie den Kläger unangemessen im Sinne von § 307 BGB, denn wann die Ausübung der Optionsrechte wirtschaftlich sinnvoll sei, hänge nicht nur davon ab, wann die Zahlung der Rentenersatzleistungen ende und wann die Frühpensionierung beginne, sondern angesichts ihres spekulativen Charakters von einer Vielzahl anderer, teils der Beklagten, teils dem Kläger zuzuordnender Faktoren. Jedoch seien das Verhalten der Beklagten und dasjenige des AOP-Centers gegenüber dem Kläger in der Zeit von September 2007 bis November 2007 dahin auszulegen, dass darin ein konkludentes Angebot einer Verlängerung der Ausübungsfrist bis zum 30.04.2008 enthalten sei. Die tatsächliche Grundlage für diese Annahme eines konkludenten Angebots bildeten die folgenden Vorgänge: Das Schreiben der Beklagten vom September 2007 zur sog. blackout period, die beim Kläger Mitte Oktober 2007 eingegangene Mitteilung des AOP-Centers, dass er seine Aktienoptionen noch bis zum 30.04.2008 ausüben könne, die nach Übersendung des Formulars 07110 erfolgte rund zweiwöchige Prüfung durch das AOP-Center mit dem Ergebnis, dass er seine Optionsrechte Anfang November 2007 ausüben könne, die Erteilung des Passworts für einen Teil der Optionsrechte durch AOP, die Zusendung eines Belegs für die Steuer sowie schließlich die Erstellung der Übersicht Ihre Planrechte (Anlage K 7, Bl. 181 ArbG-Akte), aus der ein Ablauf der Ausübungsfrist am 30.04.2008 ersichtlich werde. Der aus dem Verhalten des AOP-Centers abgeleitete Erklärungswert gründe sich auf die Funktion des AOP-Centers, die darin bestehe, die Ausübung der Optionsrechte zu vereinfachen, und - laut Broschüre über das Leistungsspektrum - Transparenz und Überblick über Ihre Rechte zu sichern. Gleichfalls ausweislich dieser Broschüre über das Leistungsspektrum sei das AOP-Center der einzige Ansprechpartner für die betroffenen Arbeitnehmer für alle Fragen zum Ausübungsprozess und zur Ausübung ihrer Rechte. Dass die Beklagte sich dieses Verhalten des AOP-Centers mit Erklärungswert zurechnen lassen müsse, folge aus dem Schreiben des Vorstands der Beklagten vom Oktober 2004. Dieses Vorstandsschreiben begründe zumindest eine Duldungsvollmacht, denn die Bezeichnung des AOP als service center that can provide you with authoritative answers to your questions about these plans and your individual exercise rights ermächtige die Mitarbeiter des AOP-Centers zur Abgabe verbindlicher Erklärungen bezüglich der individuellen Ausübungsrechte. Die bei der Beklagten geltende Zeichnungsrichtlinie stehe einer solchen Bevollmächtigung angesichts der darin am Ende enthaltenen Öffnungsklausel nicht entgegen. Der Kläger habe nach alledem bereits aufgrund der ihm vorliegenden schriftlichen Unterlagen davon ausgehen müssen, dass das AOP-Center ihm gegenüber rechtsverbindlich handele. Darüber hinausgehende Kenntnisse bezüglich der Aufgaben und Kompetenzen des erst im Oktober 2004 beauftragten AOP-Centers habe er nicht gehabt. Kenntnis von dem Irrtum der Beklagten über die Fristenberechnung habe er ebenfalls nicht gehabt. Das konkludente Angebot der Beklagten habe der Kläger durch seine tatsächliche Ausübung der Optionsrechte konkludent angenommen. Der Zinsanspruch folge aus § 286 Abs. 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB als Anspruch auf Verzugszinsen.

Gegen dieses ihr am 04.12.2009 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 15.12.2009 eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 04.03.2010 begründeten Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wendet sie sich insbesondere gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, die Optionsausübungsfrist sei durch eine konkludente Vereinbarung bis zum 30.04.2008 verlängert worden. Zur Ursache der Mitteilung des Termins 30.04.2008 an den Kläger hat sie in der Berufungsverhandlung erläutert (vgl. Seiten 1 bis 2 des Protokolls, Bl. 111 bis 112 LAG-Akte), die Mitarbeiter der für die Management-Vergütungen zuständigen Abteilung der Beklagten hätten nicht gewusst, dass in der Ausscheidensvereinbarung des Klägers als Datum seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis der 31.03.2002 festgelegt gewesen sei. Hätten sie dies gewusst, hätten sie den 31.03.2002 eingetragen. Sie hätten aber nur gewusst, dass er ab dem 01.05.2003 einen Betriebsrentenanspruch gehabt habe, und das sei aus ihrer Sicht damals das geltende Datum gewesen. Dieses hätten sie dem Dienstleister (AOP-Center) mitgeteilt, und der habe es in seinem System hinterlegt. Die Information darüber, dass der Kläger eine Betriebsrente beziehe, hätten sie von der D.-Unterstützungskasse erhalten. Sobald diese mit der Betriebsrentenzahlung beginne, werde eine Meldung an das AOP-Center ausgelöst. Die Beklagte macht im Übrigen in der Berufungsinstanz im Wesentlichen geltend, das AOP-Center sei weder tatsächlich von der Beklagten zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen bevollmächtigt worden, noch habe eine Duldungsvollmacht existiert. Im Übrigen habe sei eine etwa ihr zuzurechnende Erklärung von Anfang an nichtig, weil sie sie wirksam gemäß § 119 BGB angefochten habe.

Unzutreffend habe das Arbeitsgericht angenommen, die Broschüre über das Leistungsspektrum des AOP-Centers (Anlage B 17) bezeichne das AOP-Center als den einzigen Ansprechpartner. Tatsächlich aber sei darin nur von einem Ansprechpartner die Rede. Ein Wille der Beklagten, das AOP-Center tatsächlich zu bevollmächtigen, habe nicht vorgelegen. Auch von einer Duldungsvollmacht könne nicht ausgegangen werden. Wie schon erstinstanzlich vorgebracht aber vom Arbeitsgericht nicht gewürdigt bedeute das in dem englischsprachigen Schreiben vom Oktober 2004 verwendete Wort authoritative nicht rechtsverbindlich, sondern werde insbesondere in diesem Textzusammenhang zutreffender mit maßgebend, kompetent, verbindlich übersetzt. In der von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegten deutschen Version des Schreibens laute die Textstelle daher die Ihnen (&) kompetent Auskunft geben kann. Das Wort verbindlich im Sinne von rechtsverbindlich laute auf Englisch binding oder compulsary. Selbst in der die vom Kläger vorgelegten Übersetzung heiße es nur verbindlich.

Verkannt habe das Arbeitsgericht darüber hinaus die Bedeutung der Zeichnungsrichtlinie. Bei der Beklagten existiere seit vielen Jahren eine Zeichnungsrichtlinie, die nicht nur die Form von rechtsverbindlichen Erklärungen festlege, sondern insbesondere auch regele, dass immer zwei für die Abgabe entsprechender Erklärungen zuständige Mitarbeiter der Beklagten die Schriftstücke unterzeichneten, was dem Kläger aufgrund seiner langjährigen herausgehobenen Position bei der Beklagten wohl bekannt gewesen sei. Exemplarisch werde die Zeichnungsrichtlinie aus dem Jahr 1989 vorgelegt. Dadurch, insbesondere beispielsweise durch die darin enthaltene Vorgabe, den Umfang der Bevollmächtigung durch die Abkürzungen wie ppa., i.V. oder i.A. anzugeben, solle gerade das Entstehen von Rechtsscheintatbeständen verhindert werden. Die auf einer angeblichen Öffnungsklausel basierende Argumentation des Arbeitsgerichts verkenne den Sinn und Zweck solcher Zeichnungsrichtlinien.

Unzutreffend beurteilt habe das Arbeitsgericht bei seiner Auslegung ebenso die Funktion des AOP-Centers. Bereits im Vorwort der Broschüre über das Leistungsspektrum (Anlage B 17) werde darauf hingewiesen, dass AOP nur für die Administration der Aktienoptionsausübung verantwortlich sei. In dieselbe Richtung wiesen die erste Überschrift im Textteil der Broschüre Die Neuorganisation der Administration der Aktienorientierten Pläne, die Überschrift auf Seite 4 Das Serviceangebot (&) sowie eine Passage auf Seite 2 der Broschüre (vgl. Seite 8 der Berufungsbegründung vom 04.03.2010, Bl. 29 LAG-Akte). Schon daraus werde die wahre Funktion des AOP-Centers deutlich: Es sei ein Verwaltungszentrum, während für die Einräumung der Aktienoptionen ausschließlich der Vorstand der Beklagten zuständig sei.

Fehlerhaft habe das Arbeitsgericht zudem bei der Darstellung des von ihm bewerteten Gesamtverhaltens Umstände mit einbezogen, die zum Zeitpunkt der Ausübung der Aktienoptionen noch gar nicht eingetreten gewesen seien und daher vom Kläger nicht hätten wahrgenommen werden können (vgl. Seiten 9 bis 10 der Berufungsbegründung vom 04.03.2010, Bl. 30 bis 31 LAG-Akte). Das vom Arbeitsgericht in die Beurteilung einbezogene Formular 07110 stamme von der Deutschen Bank und werde von dieser verwendet, so dass es ausschließlich Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Deutschen Bank betreffe. Seine Unterzeichnung sei Bedingung für das Tätigwerden der Deutschen Bank. Insofern erkläre sich die mündliche Mitteilung des Mitarbeiters des AOP-Centers vom 02.11.2007. Bei AOP habe keine Prüfung der Ausübung auf ihre Berechtigung stattgefunden, auch nicht am 12.11.2007. M. B. sei allein insoweit mit einer Prüfung betraut gewesen, als es um die Frage gegangen sei, inwieweit b. Steuerrecht gelte. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers sei die Tätigkeit von M. B. daher unerheblich.

Anerkannt sei in der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Arbeitgeber, der selbst oder über einen sonstigen Versorgungsträger eine unrichtige Auskunft über die Höhe von Versorgungsanwartschaften oder sogar über eine nicht bestehende Anwartschaft erteile, hieran nicht gebunden sei, da es sich regelmäßig um eine reine Wissenserklärung und nicht etwa um ein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis handele. Auch wenn der Arbeitnehmer sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der erteilten Auskünfte auf einen bestimmten Umfang der Altersversorgung einrichte, könnten lediglich Schadensersatzansprüche erwachsen. Selbst wenn ein Begleitschreiben die Aussage enthalte, der Arbeitnehmer erhalte eine Bescheinigung über die Unterstützung, die bei Eintritt des Versorgungsfalls gewährt werde, handele es sich nach dieser Rechtsprechung nicht um eine rechtsgeschäftliche Erklärung. Zudem sei demnach zu berücksichtigen, von welcher Stelle (in dem Sachverhalt BAG 17.06.2003 - 3 AZR 462/02 - Juris, Bl. 106 bis 110 LAG-Akte: von der Sozial- und Personalverwaltung) eine Erklärung stamme und wie sie unterzeichnet sei, insbesondere auch, ob Vertretungszusätze verwendet worden seien oder nicht. Mündlich erteilte Auskünfte eines Angestellten eines Servicecenters - wie hier des AOP-Centers - könnten unter Beachtung dieser Rechtsprechung generell nur als Wissenserklärungen aufgefasst werden.

Mit ihren Rückforderungsschreiben vom 19.06.2008 (Anlage B 10, Bl. 103 ArbG-Akte), vom 22.07.2008 (Anlage B 12, Bl. 106 ArbG-Akte) und vom 12.09.2008 (Anlage B 4, Bl. 31 ArbG-Akte) habe die Beklagte sowohl eine etwa bestehende Duldungsvollmacht als auch die etwa vom AOP-Center abgegebenen Willenserklärungen wirksam angefochten. Aus den beiden erstgenannten Schreiben gehe deutlich hervor, dass die Beklagte sich keineswegs an (inhaltlich falschen) Erklärungen des AOP-Centers habe festhalten lassen wollen. Hierin sei zum einen eine Anfechtung der vom Arbeitsgericht festgestellten Duldungsvollmacht zu erblicken. Dem Vorstand der Beklagten habe bei Abfassung des Schreibens vom Oktober 2004 jedenfalls das Erklärungsbewusstsein gefehlt, da die Erklärenden nur über die Einrichtung des AOP-Centers als Verwaltungsstelle ohne derartige Befugnisse hätten informieren wollen. Zum anderen beziehe sich die Anfechtung auf die Erklärungen des AOP-Centers. Auch der Mitarbeiter des AOP-Centers habe bei der Übermittlung der Informationen an den Kläger kein Erklärungsbewusstsein gehabt, da er davon ausgegangen sei, ausschließlich Wissenserklärungen abzugeben. Schließlich habe er die ihm vorliegende, in Wirklichkeit unzutreffende Information über das Ende der Ausübungsfrist nur aus dem System abgelesen. Die Anfechtungserklärung der Beklagten sei auch ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des § 121 BGB erfolgt. Der Beklagten sei der Umstand, dass der Kläger die Aktienoptionen zu Unrecht ausgeübt gehabt habe, erst im Zuge einer Abgrenzung und Abrechnung der durch die Optionsausübung entstandenen Kosten zwischen der Beklagten und M. B. aufgefallen. Nach der erforderlichen Nachprüfung des Sachverhalts habe die Beklagte umgehend die oben genannten Schreiben an den Kläger versandt.

Die Beklagte beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30.09.2009 - 23 Ca 9199/08 - wird abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 448.096,58 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.02.2009 zu bezahlen.

hilfsweise : Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 449.756,64 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2008 zu bezahlen.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, nach den Optionsbedingungen sei für die Berechnung der Fünfjahresfrist an das Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten anzuknüpfen, spreche der mit der b. Tochtergesellschaft der Beklagten über das Arbeitsvertragsende hinaus bestehende Beratervertrag des Klägers. Der Sonderfall des Klägers, der dadurch und durch das Auseinanderfallen von Arbeitsvertragsende und Beginn der Frühpensionierung gekennzeichnet sei, sei in den Optionsbedingungen nicht erwähnt. Deren Unklarheit sowie den Inhalt des Merkblatts zur Ausübung des SAR-Plans (Anlage K 14) habe das Arbeitsgericht unzutreffend beurteilt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts solle mit Aktienoptionen auch nicht nur ein Leistungsanreiz während des laufenden Arbeitsverhältnisses geschaffen werden, sondern es solle damit ebenso eine Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeitsleistungen gewährt werden, wobei der Erfolg eines Unternehmens zeitlich später eintreten könne. Zur Vorbeugung gegen Manipulationsgefahr werde es sogar als sachgerecht erachtet, für Führungskräfte eine vierjährige Wartefrist zwischenzuschalten.

Ungeachtet dessen habe das Arbeitsgericht aber jedenfalls zu Recht angenommen, dass dem Kläger individualvertraglich ein Ausübungsrecht bis zum 30.04.2008 eingeräumt worden sei. Die von der Beklagten vorgelegte Zeichnungsrichtlinien, die nach deren Angaben aus dem Jahr 1991 (Anlage B 14) sowie aus dem Jahr 1989 (Anlage B 20) stammten, seien nicht unterzeichnet, bezögen sich auf andere Unternehmen, mit denen er nicht in vertraglicher Verbindung gestanden habe, und seien ihm nicht bekannt gemacht worden. Ohnehin sei entscheidend, dass die Beklagte es zugelassen habe, dass ihr AOP-Center nach außen hin als ihr berechtigter Vertreter aufgetreten sei. Es liege jedenfalls eine Rechtsscheinsvollmacht vor. Wie er schon erstinstanzlich vorgebracht und das Arbeitsgericht entgegen den Angriffen der Berufung richtig beurteilt habe, ergebe sich aus der Broschüre über das Leistungsspektrum des neuen AOP-Centers (Anlage B 17, Bl. 304 bis 331 ArbG-Akte) an mehreren Stellen, dass das AOP-Center alleiniger Ansprechpartner sei, dass es rechtsverbindlich handele und dass die Mitarbeiter auf seine Aussagen vollumfänglich vertrauen dürften. Das decke sich auch mit dem Inhalt des englischsprachigen Vorstandsschreibens. Ihm sei nur die englischsprachige Version, kein deutsches Original bekannt gewesen. Der Vorstand der Beklagten könne jederzeit von Zeichnungsrichtlinien abweichende Angaben/Vorgaben tätigen. Gegen ein Verständnis der Funktion des AOP-Centers als bloßes Verwaltungszentrum spreche die Unwahrscheinlichkeit einer Organisation, bei welcher allein der Vorstand bei einer Vielzahl aktienoptionsberechtigter Mitarbeiter in jedem Einzelfall über die Einräumung von Aktienoptionen entscheide. Die im Verhältnis zur Beklagten angeblich eingeschränkte Kompetenz des AOP-Centers sei jedenfalls für Dritte wie den Kläger nicht erkennbar gewesen.

Anders als von der Beklagten angenommen scheitere die wirksame Ausübung des Optionsrechts nicht daran, dass am 02.11.2007 keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme eines konkludenten Fristverlängerungsangebots der Beklagten vorhanden gewesen wäre. Vielmehr ergebe sich eine solche Grundlage aus dem gesamten bis dahin geschehenen Ablauf, beginnend mit der Mitteilung der Beklagten über das Ende der blackout period. Der für den Kläger zuständige Mitarbeiter des AOP-Centers H. K. habe ihm gegenüber im Oktober 2007 zweimal telefonisch gesagt, er müsse den Vorgang prüfen, das zweite Mal mit der Angabe einer ein- bis zweiwöchigen Prüfungszeit. In dem Telefongespräch vom 02.11.2007 habe Herr K. ihm auf seine Frage nach dem Stand der Dinge mitgeteilt, dass die Prüfung seiner Ausübungsberechtigung positiv verlaufen sei, die erforderlichen Passwörter bereits auf dem Weg zu ihm seien und er diese in den nächsten Tagen per Post erhalten werde, sowie dass er die Aktienoptionen bereits am 02.11.2007 ausüben könne, wenn er ein Fax schicke. Maßgebend gewesen seien demnach die der Beklagten zuzurechnenden Handlungen, nicht Handlungen der Deutschen Bank. Er habe keinen Anlass zu Zweifeln gehabt, weil die Fünfjahresfrist noch nicht verstrichen gewesen sei, wenn man sie vom Beginn seines Rentenbezugs an rechne, und letzterer Zeitpunkt sei für ihn, weil es in der Vergangenheit immer so gehandhabt worden sei, als Frühpensionierungsbeginn maßgeblich gewesen. Die gegenteilige Sichtweise würde zu dem Ergebnis führen, dass das AOP-Center blind Gewinne in Höhe von fast 500.000,00 EUR in Umlauf gebracht habe.

Die Fristverlängerungszusage sei auch nicht infolge einer erfolgreichen Anfechtung wegen Irrtums in Wegfall geraten. Das dem Kläger am 24.06.2008 zugegangene Schreiben der Beklagten vom 19.06.2008 sei keine Anfechtungserklärung, denn aus ihm werde nicht eindeutig der Wille zur Vernichtung eines Rechtsgeschäfts ersichtlich. Überdies handele es sich höchstens um einen unbeachtlichen Motiv- oder Realitätsirrtum, nachdem die Beklagte von Anfang an Kenntnis vom Inhalt der Ausscheidensvereinbarung gehabt habe. Außerdem habe die Beklagte ihre vermeintliche Anfechtungserklärung nicht unverzüglich im Sinne von § 121 Abs. 1 BGB abgegeben. Sie habe mit Schriftsatz vom 06.05.2009 selbst vorgetragen, dass sie spätestens im Mai 2008 davon Kenntnis gehabt habe, dass der Kläger noch als aktiver Mitarbeiter geführt worden sei. Eine Anfechtung der vom Arbeitsgericht festgestellten, dem AOP-Center eingeräumten Duldungsvollmacht mit dem weiteren Schreiben der Beklagten vom 22.07.2008 sei ebenfalls nicht wirksam erfolgt. Die Anfechtung einer Duldungsvollmacht sei ausgeschlossen, wenn der Vertreter - wie hier - von der Vollmacht bereits Gebrauch gemacht habe. Im Übrigen sei auch insoweit nicht ersichtlich, dass eine Anfechtung unter Einhaltung der Vorgaben des § 121 BGB rechtzeitig erfolgt sei. Dass das Verhalten des AOP-Centers Rechtsfolgen nach sich habe ziehen können, habe die Beklagte spätestens dann erkennen können, als der Betrag in Höhe von fast 500.000,00 EUR an den Kläger geflossen sei, also im November 2007. Mehr als ein Dreivierteljahr nach der Auszahlung des Betrags könne von einer ohne schuldhaftes Zögern erklärten Anfechtung keine Rede sein.

Zu den weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, Anlagen und sonstigen Schriftstücke sowie auf das Protokoll über die Berufungsverhandlung Bezug genommen.

Gründe

A.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und ist gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form sowie gemäß § 66 ArbGG in der gesetzlichen Frist eingelegt und eingehend begründet worden.B.

Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Die zulässige Klage ist begründet, die zulässige Widerklage ist unbegründet.

Die Berufungskammer schließt sich vollumfänglich den Erwägungen des Arbeitsgerichts in Abschnitt I. der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils an und macht sich diese zu eigen. Die von den Parteien, insbesondere von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte hat die Berufungskammer in ihre Erwägungen einbezogen. Im Endergebnis rechtfertigen sie aber keine abweichende Beurteilung.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht aus den von ihm im Einzelnen dargelegten Gründen angenommen, dass die reine Auslegung der Optionsbedingungen nicht ergibt, dass die Fünfjahresfrist mit dem Anfang des ersten Monats begonnen hätte, für den der Kläger Ruhegeldzahlungen erhalten hat (I.). Aus Sicht der Berufungskammer überzeugend hat das Arbeitsgericht des weiteren im Einzelnen ausgeführt, dass eine einzelvertragliche Vereinbarung über eine Verlängerung der Ausübungsfrist zustande kam mit der Folge, dass diese Frist zu den beiden hier betroffenen Ausübungszeitpunkten noch lief (II.). Diese Vereinbarung ist nicht aufgrund einer Anfechtung der Beklagten gemäß § 119 Abs. 1, § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig (III.).I.

Der vom Kläger auch zweitinstanzlich vertretenen, von derjenigen des Arbeitsgerichts abweichenden rechtlichen Beurteilung der als allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnenden Optionsbedingungen folgt die Berufungskammer nicht.

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. BAG 24.09.2008 - 6 AZR 76/07 - NZA 2009, 154). Ausgangspunkt der Auslegung ist dabei in erster Linie der Vertragswortlaut (vgl. BAG 18.11.2009 - 4 AZR 514/08 - NZA 2010, 170; 20.01.2010 - 10 AZR 914/08 - Juris). Für dessen Interpretation kommt es entscheidend darauf an, wie er aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 20.01.2010 - 10 AZR 914/08 - Juris). Außerdem gehört die systematische Gesamtschau der Vertragsbestimmungen zu den herkömmlichen Auslegungsmethoden, die bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen auszuschöpfen sind, bevor auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden kann (vgl. BAG 15.04.2008 - 9 AZR 159/07 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38; 18.08.2009 - 9 AZR 482/08 - Juris). Eine im Einzelfall etwa bestehende übereinstimmende Vorstellung der Parteien des konkreten Vertrags vom Inhalt der Klausel geht wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis selbst einer abweichenden objektiven Auslegung vor (§ 305b BGB), und zwar auch zugunsten des Verwenders (vgl. BAG 24.09.2008 - 6 AZR 76/07 - AP BGB § 305c Nr. 11; 15.09.2009 - 3 AZR 173/08 - NJW 2010, 550).

2. Dies zugrundegelegt verfangen die wiederholten Einwände des Klägers gegen die vom Arbeitsgericht und von der Berufungskammer vertretene Sichtweise nicht. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, weshalb die Optionsbedingungen nicht unklar sind und weshalb der Wortlaut und die systematische Gesamtschau der Bedingungen für die von ihm gefundene Auslegung sprechen. Dem hat die Berufungskammer nichts hinzuzufügen. Auch der auf den typischen Sinn und Zweck der Einräumung von Aktienoptionen bezogenen Gedankenführung des Arbeitsgerichts hat der Kläger keine überzeugenderen Argumente entgegengesetzt. Das Abstellen auf den zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und nicht auf den zeitlichen Zusammenhang mit dem Rentenbeginn entspricht auch dann besser dem Sinn und Zweck der Einräumung von Aktienoptionen, wenn man den vom Kläger ins Feld geführten Aspekt berücksichtigt, dass es sich um Gegenleistungen für bereits erbrachte Arbeitsleistungen handelt. Denn auch diese Gegenleistungen werden bei der Zusage von Aktienoptionen vor dem Hintergrund versprochen, dass der Arbeitnehmer durch seine Arbeitsleistung zum Erfolg des Unternehmens beigetragen hat. Deshalb wäre es ebenfalls unter diesem Aspekt sinnvoll, eine Zäsur mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu bilden und von letzterem ausgehend einen Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen noch ein relativ starker Zusammenhang eines Unternehmenserfolgs mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vermutet werden könnte. Ein in der Sache ebenso nachvollziehbarer Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung ist hingegen nicht ersichtlich.II.

Es ist aber eine einzelvertragliche Vereinbarung über eine Verlängerung der Ausübungsfrist zustande gekommen mit der Folge, dass diese Frist zu den beiden hier betroffenen Ausübungszeitpunkten noch lief. Auch in diesem Punkt folgt die Berufungskammer der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung des Verhaltens der Beklagten und des AOP-Centers im Ergebnis und in der Begründung.

1. Ob die vom Arbeitsgericht zusammengetragenen Verhaltensweisen den Charakter einer Willenserklärung besitzen und welchen Inhalt diese gegebenenfalls hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Für die Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten überhaupt eine Willenserklärung darstellt, gelten dieselben Auslegungsregeln wie für die Ermittlung des Inhalts einer unstreitig als Willenserklärung gemeinten Erklärung, also §§ 133, 157 BGB (vgl. BAG 13.06.1985 - 2 AZR 410/84 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 19, zu B I 2 c der Gründe mwN; Ellenberger, in: Palandt BGB 69. Aufl. 2010 § 133 Rn. 3 mwN). Der Inhalt von Willenserklärungen ist nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen. Der in der auszulegenden Erklärung verkörperte Wille ist zu ermitteln. Das übereinstimmend Gewollte hat Vorrang, selbst wenn es in der Vereinbarung überhaupt nicht ausgedrückt ist. Kann eine Feststellung über das übereinstimmend Gewollte nicht getroffen werden, sind die Erklärungen der Vertragspartner aus der Sicht des jeweiligen Erklärungsempfängers in der Weise auszulegen, wie er sie nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Dabei sind die von den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Zu ihnen gehören die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss, der Zweck der Abmachung und die bestehende Interessenlage (vgl. BAG 17.07.2007 - 9 AZR 819/06 - NJW 2007, 3739). Ein redlicher Erklärungsempfänger ist nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (vgl. BAG 28.05.2008 - 10 AZR 351/07 - NZA 2008, 1066 Rn. 40 mwN). Maßgeblich ist somit kurz gefasst die Sicht eines verständigen und redlichen Empfängers unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.

2. Diese Grundsätze hat das Arbeitsgericht angewandt. Die Bevollmächtigung des AOP-Centers hat es als zumindest aufgrund einer ohne nähere Erläuterung als Duldungsvollmacht bezeichneten Vollmacht als gegeben betrachtet. Nach Auffassung der Berufungskammer rechtfertigen die vom Arbeitsgericht zusammengestellten Gesichtspunkte aus den vom Arbeitsgericht dargestellten Gründen die Annahme nicht nur einer Vollmacht derjenigen Art, wie sie üblicherweise als Duldungsvollmacht bezeichnet wird, sondern - aus der Sicht eines Erklärungsempfängers in der Lage des Klägers, und diese ist maßgeblich - die Annahme einer konkludent erteilten Außenvollmacht. Sie rechtfertigen zudem die Auslegung des Verhaltens des AOP-Centers wie vom Arbeitsgericht vorgenommen.

Die gegen die Zusammenstellung und Analyse dieser Gesichtspunkte durch das Arbeitsgericht von der Beklagten erhobenen Einwände sind zwar beachtlich und erwägenswert, haben die Berufungskammer aber im Endergebnis nicht davon überzeugt, dass eine andere Auslegung richtig wäre.

a) Zwar trifft es zu, dass die Broschüre über das Leistungsspektrum des AOP-Centers (Anlage B 17) nicht ausdrücklich die Worte einziger Ansprechpartner beinhaltet. Jedoch findet sich auf Seite 7 (Bl. 312 ArbG-Akte) in der linken Spalte, welche unter einander gereihte Stichworte mit der Funktion einer Kurzcharakteristik des jeweils rechts davon stehenden Textes enthält, als zweites Stichwort die Formulierung Ausübung ausschließlich über das D. APO-Center und als viertes Stichwort die Formulierung Ein Ansprechpartner, wobei dieser Wortlaut in dem rechts neben dem vierten Stichwort stehenden Text Sie haben damit einen Ansprechpartner für alle Fragen zum Ausübungsprozess& aufgegriffen wird. In der Zusammenschau ergibt dies die vom Arbeitsgericht gesehene sinngemäße Mitteilung, dass es sich um den ausschließlichen Ansprechpartner handele. Denn aufgrund der im zweiten Stichwort bereits angesprochenen Ausschließlichkeit liegt die Annahme nahe, dass das Wort ein im vierten Stichwort betont sein sollte (ein einziger) und nicht im Sinne von irgendein oder einer von mehreren gemeint war.

b) Für die Würdigung des englischen Worts authoritative im Einklang mit der Bewertung des Arbeitsgerichts genügt die von der Beklagten diesem Wort jedenfalls auch zugestandene Bedeutung verbindlich. Im Internetwörterbuch dict.cc (vgl. im Internet unter: www.dict.cc) ist bei dem Wort authoritative in der Unterabteilung zwei Wörter beispielsweise die Wortverbindung authoritative precedent mit der Übersetzung verbindlicher Präzedenzfall hinterlegt, was zeigt, dass das Wort authoritative durchaus in rechtlichen Zusammenhängen gebräuchlich ist und in solchen Zusammenhängen für Verbindlichkeit stehen kann.

c) Die hier für richtig gehaltene Auslegung des Arbeitsgerichts verkennt in Bezug auf die Annahme einer Öffnungsklausel nicht den Sinn und Zweck von Zeichnungsrichtlinien. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich trotz der hohen Werte bei den Aktienoptionsvorgängen der Beklagten um ein Massengeschäft handelt, bei dem die Vorstände für die Befassung mit dem Einzelfall Spezialisten einsetzen wollten und diese Spezialisten, die Mitarbeiter des AOP-Centers, in ihrem - seinerseits der Zeichnungsrichtlinie genügenden - Vorstandsschreiben definitiv mit anspruchsvollen Kompetenzen betraut haben. Das ist angesichts der speziellen Materie und des im AOP-Center dazu vorhandenen Erfahrungsschatzes und Sachverstands keine ungewöhnliche Handhabung. Dass in vielen anderen Bereichen der Beklagten von der Öffnungsklausel kein Gebrauch gemacht worden ist, mag den dort eben nicht gegebenen Besonderheiten geschuldet sein.

d) Soweit die Beklagte die Funktion des AOP-Centers als diejenige eines reinen Verwaltungszentrums maßgeblich aus der Broschüre über das Leistungsspektrum ableitet, ist ihr darin Recht zu geben, dass sich daraus an keiner Stelle ausdrücklich ergibt, dass das AOP-Center bislang nicht vorhandene Rechte einräumen dürfe. Darauf kommt es aber auch nicht an. Denn wo die Grenze zwischen einer (bloßen) Administration der Aktienorientierten Pläne und der Einräumung zusätzlicher Rechte verläuft, ist für einen verständigen und redlichen Arbeitnehmer bei einer so speziellen Materie nicht präzise abgrenzbar.

Auch insoweit ist ihm ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Kompetenz und Verbindlichkeit der Aussagen des AOP-Centers zuzubilligen. Insbesondere dort, wo es in den Optionsbedingungen Interpretationsspielräume geben kann, dürfen die Arbeitnehmer deshalb darauf vertrauen, dass eine ihnen von AOP gegebene Erklärung kompetent und verbindlich sein werde. Es ist ihnen nicht abzuverlangen, in Grenzfällen wie der hier betroffenen Frage, wie sich die Ausübungsfrist berechnet, zwischen Sachkompetenz einerseits und Rechtsverbindlichkeit andererseits zu differenzieren. Das gilt jedenfalls dann, wenn es - wie hier - eine vertretbare Erklärung für die ihnen von Seiten des AOP-Centers gegebene Angabe gibt. Das gilt auch für einen Mitarbeiter der Ebene E1 wie den Kläger.

e) Das Arbeitsgericht hat nicht in unzulässiger Weise zeitlich zu spät liegende Umstände berücksichtigt. Nach den oben wiedergegebenen Auslegungsgrundsätzen darf - nicht nur, aber auch - das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss berücksichtigt werden. Über eine demnach zulässige Mitberücksichtigung ist das Arbeitsgericht nicht hinausgegangen.

Es hat auch die Rechtsbeziehungen des Klägers zur Deutschen Bank und zur Beklagten nicht verwechselt oder vermengt. Vielmehr hat es die auf Anforderung des AOP-Centers erfolgte Zusendung des Formulars an das AOP-Center und die weitere Bearbeitung durch das AOP-Center zu Recht als einen der Beklagten zuzurechnenden Mosaikstein des Gesamtverhaltens gewürdigt.

Ob und welche Prüfungen bei der Beklagten oder M. B. stattfanden, ist unerheblich. Auch insoweit kommt es auf den Eindruck an, den ein verständiger und redlicher Arbeitnehmer in der Lage des Klägers von außen gewinnen musste. Diesen Eindruck hat das Arbeitsgericht nach Auffassung der Berufungskammer richtig beurteilt.

f) Schließlich ist die von der Beklagten zur Auslegung von Rentenauskünften gezogene Parallele zwar bedenkenswert, aber überzeugt die Berufungskammer ebenfalls nicht. Der Sachverhalt des von der Beklagten besonders herausgehobenen Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2003 (3 AZR 462/02 - Juris) war ungeachtet einiger von der Beklagten aufgezeigter Parallelen in anderen Details (Begleitschreiben, unleserliche Unterschrift) unterschiedlich zum vorliegenden. Insbesondere aber basiert diese Rechtsprechung maßgeblich auf den spezifischen Gegebenheiten im Recht der betrieblichen Altersversorgung, nicht zuletzt auf der gesetzlichen Regelung zur Rentenauskunft (§ 2 Abs. 6 BetrAVG).III.

Die Beklagte hat den Rechtsgrund für die Zahlung nicht im Wege einer Anfechtung wegen Erklärungsirrtums gemäß § 119 Abs. 1, § 142 BGB beseitigt. Soweit die Beklagte meint, sie habe nicht nur das Fristverlängerungsangebot, sondern schon die zur Annahme einer Vollmachterteilung an das AOP-Center führende Erklärung angefochten, liegt kein Erklärungsirrtum, sondern nur ein unbeachtliche Rechtsfolgenirrtum vor. Im Übrigen können jedenfalls weder das Schreiben vom 19.06.2008 noch das Schreiben vom 12.09.2008 als Anfechtungserklärung wegen Erklärungsirrtums ausgelegt werden. Im Übrigen hat die Beklagte die etwaige Anfechtung nicht rechtzeitig gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt.

1. Ein Erklärungsirrtum liegt gemäß § 119 Abs. 1 2. Fall BGB vor, wenn der Erklärende bei der Abgabe der Willenserklärung eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Der Erklärende will das benutzte Erklärungsmittel zwar verwenden, hat jedoch von dessen rechtlicher Bedeutung und Tragweite falsche Vorstellungen und befindet sich somit im Irrtum über den objektiven Sinn seiner Erklärung. So berechtigt beispielsweise der Irrtum beim Unterschreiben einer nicht gelesenen Urkunde dann zur Anfechtung, wenn der Erklärende beim Unterzeichnen eine vom tatsächlichen Inhalt abweichende Vorstellung hat (vgl. BAG 05.04.1990 - 2 AZR 337/89 - Juris Rn. 48). Gemäß § 166 Abs. 1 BGB kommt es grundsätzlich auf die Person des Vertreters an, wenn die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden.

Als Anfechtungserklärung ist jede Willenserklärung anzusehen, die unzweideutig erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten soll. Zwar muss dabei nicht ausdrücklich das Wort anfechten gebraucht werden, und nach den Umständen des Einzelfalles kann es sogar genügen, wenn eine nach dem objektiven Erklärungswert der Willenserklärung übernommene Verpflichtung bestritten, nicht anerkannt oder abgeleugnet wird. Aus der Anfechtungserklärung muss sich jedoch für den Erklärungsempfänger unzweideutig der Wille erkennen lassen, die anzufechtende Willenserklärung gerade wegen des Willensmangels als nicht existent betrachten zu wollen, sei es von Anfang an, sei es - bei Arbeitsverträgen - für die Zukunft. Der Anfechtungsgegner muss wissen, ob die vertragliche Grundlage zerstört werden soll oder nur Änderungswünsche oder Auslegungsfragen vorgebracht werden. Dieses Klarheitsgebot ergibt sich im Übrigen schon aus der Schadensersatzpflicht des Anfechtenden nach § 122 BGB (vgl. BAG 22.01.1981 - 3 AZR 541/78 - Juris Rn. 48).

Gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB muss die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern erklärt werden, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Dies ist dann der Fall, wenn ihm bewusst geworden ist, dass seine Erklärung einen anderen Inhalt oder eine andere Bedeutung hatte, als er ihr beigelegt hat. Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dem Anfechtungsberechtigten steht eine angemessene Zeit zur Überlegung und Einholung eines Rechtsrats eines Rechtskundigen zu (vgl. BAG 05.04.1990 - 2 AZR 337/89 - Juris Rn. 59). Notwendige Erkundigungen sind mit der gebotenen Eile durchzuführen (vgl. BAG 21.02.1991 - 2 AZR 449/90 - NJW 1991, 2723).

Darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen des Anfechtungsrechts ist der Anfechtende (vgl. zur Beweislast Ellenberger, in: Palandt BGB 69. Aufl. 2010 § 119 Rn. 32). Insbesondere muss er substantiiert darlegen, dass er unverzüglich nach Kenntnis angefochten hat (vgl. zu letzterem Punkt Ellenberger, in: Palandt BGB 69. Aufl. 2010 § 121 Rn. 6).

2. Hier hat die Beklagte hinsichtlich der Vorstellungen des Vorstands über den Inhalt des Schreibens vom Oktober 2004 bereits nicht die Voraussetzungen eines Erklärungsirrtums dargelegt. Dass die Unterzeichner dieses Schreibens das Schreiben ungelesen unterzeichnet hätten und dabei eine vom Wortlaut abweichende Vorstellung von dessen Inhalt gehabt hätten, trägt die Beklagte nicht vor. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Unterzeichner den Wortlaut des Schreibens bei dessen Unterzeichnung und Veranlassung von dessen Bekanntgabe an die Arbeitnehmer kannten. Soweit die Beklagte vorträgt, die Unterzeichner hätten nur über die Einrichtung des AOP-Centers als Verwaltungsstelle ohne die vom Arbeitsgericht angenommenen Befugnisse unterrichten wollen, schildern sie keine abweichende Vorstellung vom unmittelbaren Inhalt der Erklärung, sondern eine abweichende Vorstellung davon, was die Rechtsfolgen aus dem Erklärungsgehalt sein konnten. Dass das AOP-Center mit dem Wissen und Wollen der Beklagten im Bereich der Ausübung von Aktienoptionen verbindliche Kompetenzen erhalten sollte, entsprach durchaus der Vorstellung der Unterzeichner. Dass dies im Einzelfall dazu führen würde, dass das AOP-Center Erklärungen mit Rechtswirkung für und gegen die Beklagte abgeben würde, ist lediglich eine Rechtsfolge dieser verbindlichen Kompetenzen, die sich die Unterzeichner möglicherweise nicht klar gemacht haben. Ein Irrtum über die mögliche Reichweite dieser Konsequenzen ist aber nur ein nicht unter § 119 Abs. 1 BGB fallender Rechtsfolgenirrtum.

Soweit die Beklagte die vom AOP-Center erklärte Fristverlängerungszusage angefochten wissen will, fehlt es an einer Anfechtungserklärung. Zwei der drei von der Beklagten angeführten Schreiben lassen für den Kläger als Erklärungsempfänger bereits nicht unzweideutig den Willen erkennen, die anzufechtende Willenserklärung gerade wegen des Willensmangels als nicht existent betrachten zu wollen. Für das zeitlich letzte Schreiben (vom 12.09.2008) ist dies offensichtlich, denn darin geht es nur um die Rückforderung ohne Angaben zu deren genaueren Gründen. Das zeitlich früheste Schreiben (vom 19.06.2008) benennt zwar die von der Beklagten erstrebte Rechtsfolge (Ungültigkeit der Ausübungen der Aktienoptionen) und die aus Sicht der Erklärenden verantwortliche Ursache für den von ihnen als falsch betrachteten eingetretenen Rechtszustand (die falsche Vorstellung der Beklagten über das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Das Schreiben bringt aber nicht hinreichend zum Ausdruck, dass damit die für die Verlängerung der Ausübungsfrist maßgeblichen Erklärungen von Anfang an ungültig sein sollen. Vielmehr spricht das Schreiben nur von einer technischen Möglichkeit, die - sinngemäß - zu Unrecht bestanden habe. Das lässt nicht eindeutig den Willen erkennen, die als Willenserklärung auszulegenden Verhaltensweisen nicht mehr gelten lassen zu wollen.

Offenbleiben kann, ob das Schreiben vom 22.07.2008 als Anfechtungserklärung ausgelegt werden kann. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, so erfolgte diese Anfechtung - ebenso wie schon die Erklärung vom 19.06.2008, falls diese entgegen der Auffassung der Berufungskammer als Anfechtung auszulegen sein sollte - nicht mehr unverzüglich. Die für die Voraussetzungen einer ohne schuldhaftes Zögern erklärten Anfechtung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat hierzu auch nach entsprechender Rüge des Klägers und Angabe des aus dessen Sicht maßgeblichen Kenntniszeitpunkts nicht hinreichend konkret vorgetragen. Wann welchen aus Sicht der Beklagten maßgeblichen Personen bewusst wurde, dass die Verhaltensweisen des AOP-Centers, die in dem Schreiben vom 22.07.2008 mit die Mitteilungen, die Sie erhalten haben umschrieben sind, nicht so gemeint waren wie sie objektiv erklärt waren, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Die Angabe im Mai 2008 ohne Benennung von Personen genügt nicht. Wegen ihrer Sachnähe und der allein ihr möglichen Schilderung ihrer internen Abläufe oblag der Beklagten - selbst wenn grundsätzlich der Kläger als der Anfechtungsgegner für die Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund die Darlegungs- und Beweislast tragen sollte (vgl. BAG 14.12.1979 - 7 AZR 38/78 - NJW 1980, 1302) - im Rechtsstreit insoweit eine genaue Darlegung. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Anfechtungsberechtigten eine angemessene Zeit zur Überlegung und Einholung von Rechtsrat zusteht, konnte die Berufungskammer somit nicht von einer ohne schuldhaftes Zögern erklärten Anfechtung ausgehen. Dies gilt schon für den Zeitpunkt 19.06.2008, und zwar auch, wenn man an den von der Beklagten in anderem rechtlichen Zusammenhang als Kenntniszeitpunkt angegebenen Termin im Mai 2008 anknüpft. Denn auch dann können über sechs Wochen verstrichen sein, ohne dass ersichtlich wäre, weshalb und für welche Nachprüfung des Sachverhalts oder der Rechtslage ein so langer Zeitraum nötig gewesen wären. Erst recht gilt dies aber für den Zeitpunkt 22.07.2008, nachdem im Anschluss an die jedenfalls am 19.06.2008 vollendete Erkenntnis der Beklagten ein weiterer Monat vergangen war, hinsichtlich dessen nicht erkennbar ist, dass er für weitere Überlegungen oder das Einholen von Rechtsrat erforderlich gewesen wäre.

Nach alledem führt auch die Anfechtung der Beklagten nicht zum Entfallen des Rechtsgrunds für die Zahlung.C.

Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG (grundsätzliche Bedeutung).