FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2009 - 1 K 269/06
Fundstelle
openJur 2012, 63942
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge zur Einkommen- und Umsatzsteuer sowie deren Verrechnung mit Einkommensteuererstattungsansprüchen.

Der Kläger ist als ... selbständig tätig. Der Beklagte setzte die vierteljährlichen Vorauszahlungen zur Einkommensteuer zuletzt mit Bescheid vom 06.12.2005 auf 915 EUR Einkommensteuer und 50 EUR Solidaritätszuschlag fest. Am 10.03.2006 war die Einkommensteuervorauszahlung für das I. Quartal 2006 fällig. Der Kläger veranlasste an diesem Tag, einem Freitag, die Überweisung, indem er den Überweisungsauftrag um 18:24 online bei der A-Bank veranlasste (FG Akte Blatt 7). Dem Konto des Finanzamts wurde der Betrag am 14.03.2006 (Wertstellung) gutgeschrieben (FG-Akte Blatt 69). Der Beklagte setzte daher einen Säumniszuschlag in Höhe von 9 EUR fest.

Als Unternehmer muss der Kläger monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Seine Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2006 führte zu einer Zahllast von 2.283,25 EUR, die ebenfalls am 10.03.2006 fällig war. Auch diesen Betrag überwies der Kläger am 10.03. online an das Finanzamt X. Der Geldeingang beim Finanzamt erfolgte wiederum erst am 14.03.2006 (FG-Akte Blatt 67). Der Beklagte setzte daher einen Säumniszuschlag in Höhe von 22,50 EUR fest.

Die Säumniszuschläge wurden vom Beklagten mit Einkommensteuerguthaben des Jahres 2003 verrechnet.

Gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge und die Verrechnung mit Steuerguthaben wandte sich der Kläger. Der Beklagte erließ daher entsprechende Abrechnungsbescheide, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (FG-Akte 1 K 269/06, Blatt 17, 18).

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage. Der Kläger trägt vor, dass nach dem Überweisungsgesetz vom 14.08.1999 die Bank verpflichtet sei, innerhalb von 3 Tagen eine Überweisung auszuführen. Bei einer Online-Überweisung am 10.03. hätte daher das Geld dem Konto des Finanzamts am 13.03. gutgeschrieben werden müssen. Dann aber wäre keine Festsetzung eines Verspätungszuschlags möglich gewesen. Die spätere Gutschrift auf den Konten der Finanzverwaltung könne ihm nicht angelastet werden. Außerdem habe der Beklagte den Geldeingang am 14.03. nicht zu seiner Überzeugung belegt. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 1% des fälligen Betrags sei bei einer Verspätung von einem Tag zudem als Wucher zu werten, denn hierdurch könne es zu einem Zinssatz von bis zu 360% kommen. Im konkreten Klageverfahren betrage nach seinen Ermittlungen der Zinssatz zwischen 88,52% und 88,70%.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2006 die Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuervorauszahlung Februar 2006 und Einkommensteuer-Vorauszahlungsschuld 1. VJ 2006 aufzuheben und die Säumniszuschläge aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Darlegungen seiner Einspruchsentscheidung. Seit dem Jahr 2002 würden Überweisungen auf das Bundesbank-Konto des Finanzamts nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch übermittelt. Zum Nachweis erhalte das Finanzamt nach der Verarbeitung im Rechenzentrum eine sogenannte EZÜ-Liste. Aus dieser gehe der Einzahler, dessen Bankverbindung und der bei der Überweisung angegebene Verwendungszweck hervor. Darüber hinaus enthalte die Liste den Verarbeitungs- und den Wertstellungstag. Auf die jeweiligen Daten dieser EZÜ-Liste verweist der Beklagte.

Im Klageverfahren fand ein Erörterungstermin statt. Auf die Niederschrift wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch einen Verwaltungsakt (Abrechnungsbescheid), § 37 AO. Der Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 AO enthält lediglich die Feststellung, ob und inwieweit der festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits verwirklicht (= erfüllt) oder noch zu verwirklichen ist; d.h. er entscheidet darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung durch Zahlung, Aufrechnung, Verrechnung, Erlass, Eintritt der Zahlungsverjährung oder ob eine Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht oder infolge von Vollstreckungsmaßnahmen erloschen ist (BFH-Urteil vom 12. August 1999 VII R 92/98, BFHE 189, 331, BStBl II 1999, 751).

Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Abrechnungsbescheid bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nicht nur über den Fortbestand der Zahlungsverpflichtung, sondern auch darüber entscheidet, ob Säumniszuschläge überhaupt und ggf. in welcher Höhe sie entstanden sind (BFH-Urteil vom 12.08.1999 VII R 92/98, BStBl II 1999, 751). Damit wird ein zusätzliches Regelungsbedürfnis hinsichtlich des Entstehens von Säumniszuschlägen anerkannt, soweit es einer Überprüfung des Entstehens dieser Säumniszuschläge nach Grund und Höhe bedarf. Das betrifft insbesondere die Fragen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung von Säumniszuschlägen nach § 240 AO erfüllt sind oder ob außerhalb der Verwirklichung des Tatbestandes des § 240 AO trotz Bestehens einer Säumnis Umstände vorliegen, die das Entstehen von Säumniszuschlägen hindern, z.B. weil für bestimmte Zeiträume, für die sie erhoben werden könnten, Stundung oder AdV gewährt worden ist oder soweit sich die Parteien über die Wirkung einer AdV oder eines Vollstreckungsaufschubes im Hinblick auf die Verwirkung von Säumniszuschlägen streiten.

Die Abrechnungsbescheide sind inhaltlich nicht zu beanstanden.

Eine Überweisung gilt erst an dem Tag als beim Finanzamt eingegangen, an dem der Betrag auf dem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben wird, § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO. Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es daher nicht darauf an, wann der Kläger die Überweisung veranlasst und an welchem Tag sein Konto belastet worden ist. Maßgebend ist allein der Tag der Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Aufgrund der vom Beklagten überlassenen EZÜ-Liste steht fest, dass die Wertstellung der fälligen Beträge erst am 14.03.2006 erfolgte. Zweifel an der Richtigkeit der vom Beklagten übergebenen Nachweise sind für den Senat nicht erkennbar. Dass eine Online-Überweisung von Freitag den 10.03. erst zu einer Wertstellung am Dienstag den 14.03.2006 führt, widerspricht auch nicht den Regelungen des § 676a BGB (vom Kläger als Überweisungsgesetz bezeichnet). Nach dieser Vorschrift ist das Bankinstitut verpflichtet, eine Überweisung auf ein Konto des Begünstigten bei einer anderen Bank innerhalb von 3 Bankgeschäftstagen auszuführen. Als Banktag kann dabei ersichtlich nur ein Arbeitstag gemeint sein, nicht dagegen arbeitsfreie Samstage, Sonntage oder Feiertage (Schmalenbach in Beck'scher Online-Kommentar, Hrsg: Bamberger/Roth. 01.10.2007, § 676a Rz. 32). Dieser, im Rechtsverhältnis des Klägers zur A-Bank bestehenden rechtlichen Verpflichtung ist die Bank auch nachgekommen. Die Überweisung wurde innerhalb von 2 Banktagen ausgeführt. Allerdings erfolgte der Zahlungseingang auf dem Konto des Beklagten um einen Tag verspätet. Damit sind die Voraussetzungen eines Säumniszuschlags zu bejahen, § 240 AO. Ein Säumniszuschlag ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis auch bei einer nur geringfügigen Säumnis verwirkt; der Zuschlag ist nicht taggenau zu berechnen (BFH-Beschluss vom 26.08.2008 VII B 219/07 Juris Rechtsprechungsdatenbank). Steht die Berechtigung zur Festsetzung eines Säumniszuschlags fest, kann auch deren Höhe nicht beanstandet werden. Die Höhe eines Säumniszuschlags ergibt sich aus dem Gesetz; der Beklagte hat dieses zutreffend angewandt.

Auch die Verrechnung der Säumniszuschläge mit einem Einkommensteuerguthaben ist nicht zu beanstanden. Der Senat verweist im übrigen auf die Darlegung der Einspruchsentscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.