LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2010 - 13 Sa 62/10
Fundstelle
openJur 2012, 63774
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 12.04.2010 (10 Ca 633/09) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, EUR 4.160,23 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2005 an den Kläger zu zahlen.

2. Der Kläger hat die Mehrkosten zu tragen, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Karlsruhe entstanden sind. Im Übrigen trägt der Kläger von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 1/12 und die Beklagte 11/12. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über vom Kläger gegen die Beklagte im Rahmen einer Insolvenzanfechtung geltend gemachte Zahlungsansprüche.

Die Beklagte war als Reinigungskraft Arbeitnehmerin von Herrn M., dem Inhaber der Reinigungsfirma "P." (künftig: Schuldner). Insbesondere wegen Zahlungsrückständen betreffend das Urlaubsgeld für 2003 und später auch der Vergütung für den Monat April 2004 erhob sie gegen den Schuldner Klage vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe. Im Verfahren 2 Ca 730/03 erwirkte die Beklagte ein Versäumnisurteil über EUR 1.188,78. Im Verfahren 2 Ca 172/04 verpflichtete sich der Schuldner im Rahmen eines Vergleichs vom 07.05.2004 EUR 3.440,40 an die Beklagte zu zahlen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete mit Ablauf des 30.04.2004. Zur Durchsetzung ihrer titulierten Forderung beantragte die Beklagte beim Amtsgericht Karlsruhe den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Dieser wurde vom Amtsgericht Karlsruhe am 18.06.2004 über einen Betrag von EUR 4.752,27 erlassen (vgl. Anlagenband Anlage K 2) und enthielt neben den oben genannten Beträgen auch verschiedene Kosten und Gebühren. Mit diesem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss pfändete die Beklagte Forderungen des Schuldners gegenüber der H. gGmbH (künftig: Drittschuldnerin), der gegenüber der Schuldner Forderungen in Höhe von mindestens EUR 5.288,34 aus Reinigungsarbeiten hatte.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Drittschuldnerin am 24.06.2004 zugestellt (vgl. Anlagenband Anlage K 3). Auf Grundlage dieser Pfändung zahlte die Drittschuldnerin am 05.08.2005 EUR 2.749,20, am 06.09.2004 EUR 1.877,94 und am 08.10.2004 EUR 446,16, insgesamt also EUR 5.073,30 an die Beklagte.

Der Schuldner erwirtschaftete bereits seit 2002 Verluste, die sich durch Auftragskündigungen noch vergrößerten, was zu einem Abbau des Personals von ehemals 40 Arbeitnehmern auf zuletzt noch 16 Arbeitnehmer führte. Er hatte zahlreiche Zahlungsverpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern in Höhe von zuletzt mehr als EUR 480.000,00 (vgl. Anlagenband Anlage K 6). Auf Antrag einer Krankenkasse, der am 24.09.2004 bei Gericht einging (vgl. Anlage K 9; Bl. 149 der erstinstanzlichen Akten; I/149), eröffnete das Amtsgericht Karlsruhe im Verfahren 2 IN 201/05 am 01.03.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit und setzte den Kläger zum Insolvenzverwalter ein.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 17.10.2005 und 17.01.2007 die Rechtshandlungen der Beklagten und der Drittschuldnerin angefochten und die Beklagte außergerichtlich erfolglos unter Bezugnahme auf § 131 InsO zur Rückzahlung der im Rahmen der Pfändung vereinnahmten Zahlungen der Drittschuldnerin aufgefordert hatte, erhob er beim Landgericht Karlsruhe mit einem dort am 12.06.2008 (Fax) / 16.06.2008 (Original) eingegangenen und der Beklagten am 19.08.2008 zugestellten Schriftsatz Klage.

Das Landgericht Karlsruhe hat durch rechtskräftigen Beschluss vom 29.10.2008 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Karlsruhe verwiesen. Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits bei der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld beantragt, welches ihr in Höhe von EUR 913,07 bewilligt und direkt auf das Konto des Klägers überwiesen wurden. Insoweit hat der Kläger seinen ursprünglich angekündigten Klageantrag erstinstanzlich für erledigt erklärt. Soweit der Kläger von der Beklagten ursprünglich auch noch die Zahlung von EUR 459,40 Anwaltskosten verlangte, hat er erstinstanzlich seine Klage zurückgenommen

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte habe das durch die anfechtbaren Rechtshandlungen Erlangte gemäß § 143 InsO zurückzugewähren, nämlich die Zahlungen der Drittschuldnerin in Höhe von EUR 5.073,30, die angesichts der zeitlichen Zusammenhänge eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 InsO darstellten. Die nach Insolvenzantragstellung am 24.09.2004 erfolgte Zahlung vom 08.10.2004 sei ohne die Darlegung weiterer Voraussetzungen nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Gleiches gelte für die Zahlung vom 06.09.2004, die weniger als einen Monat vor Antragstellung geleistet worden sei. Die Zahlung vom 05.08.2004 sei nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, da der Schuldner bereits zu diesem Zeitpunkt objektiv zahlungsunfähig gewesen sei, was sich schon aus den Schulden gegenüber dem Finanzamt Karlsruhe in Höhe von mehr als EUR 205.000,00 ergebe, die der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung der Drittschuldnerin an die Beklagte bereits seit mehreren Monaten nicht mehr habe erfüllen können, da er nur noch über ein Aktivvermögen von knapp EUR 4.000,00 verfügte. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ergebe sich aber auch aus Forderungen der Bundesknappschaft für den Zeitraum 15.05.2003 bis 28.02.2005 in Höhe von mehr als EUR 35.000,00, die er bis zur Verfahrenseröffnung nicht habe begleichen können. Da der Rückgewähranspruch des Klägers ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung fällig sei, schulde die Beklagte ihm ab diesem Zeitpunkt gesetzliche Zinsen als Verzugsschaden. Der Anspruch des Klägers sei wegen fristwahrender Klageerhebung auch noch nicht nach § 146 InsO verjährt, da die regelmäßige Verjährung nach § 199 BGB frühestens mit Schluss des Jahres zu laufen beginne, in dem der Anspruch entstanden ist.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, EUR 4.160,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2005 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, der Rückforderungsanspruch des Klägers sei nicht begründet, da sie weder Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehabt habe oder hätte haben können. Es habe keine inkongruente Deckung vorgelegen, da die geltend gemachten Lohnzahlungen längst fällig gewesen seien und sie daher auch kongruent im Wege der Zwangsvollstreckung hätten verfolgt werden können. Jedenfalls sei ein Anspruch des Klägers nach § 146 InsO verjährt, was die Beklagte geltend mache. Die dreijährige Verjährungsfrist habe mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.05.2005 zu laufen begonnen und sei daher am 02.05.2008, also vor Klageerhebung, abgelaufen.

Das Arbeitsgericht hat mit einem am 12.04.2010 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob der Zahlungsanspruch des Klägers dem Grunde nach bestehe. Jedenfalls sei er verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 146 InsO, 195 BGB beginne mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.03.2005 zu laufen, weshalb sie am 02.05.2008, also vor Eingang der Klage beim Landgericht am 12.06.2008, verstrichen gewesen sei.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 19.04.2010 zugestellt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Berufung, die am 21.04.2010 (Fax) / 22.04.2010 (Original) beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und mit einem am 18.06.2010 (Fax) / 21.06.2010 (Original) eingegangenen Schriftsatz begründet wurde.

Der Kläger trägt vor, der geltend gemachte Anspruch sei ersichtlich nicht verjährt, da die Verjährungsfrist nach § 146 InsO i.V.m. § 199 BGB frühestens zum Schluss des Kalenderjahres zu laufen beginne, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Das Arbeitsgericht habe sich offenkundig fehlerhaft an der bis Ende 2004 geltenden Rechtslage orientiert.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 12.04.2010, Az. 10 Ca 633/09, wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 4.160,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2005 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Es liege kein Anfechtungsgrund vor. Die Beklagte habe bereits am 18.06.2004 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt und diesen am 22.06.2004 dem Gerichtsvollzieher übergeben. Danach habe sie nichts mehr unternommen und es habe nicht mehr in ihrer Hand gelegen, wann die Zustellung erfolgt sei. Die Beklagte habe auch keine Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehabt. Ein Anspruch des Klägers sei auch verjährt, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Parteien auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO.

II.

Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht seine Klage abgewiesen. Vielmehr ist seine zulässige Klage begründet. Ihm steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von EUR 4.160,23 zu, §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 InsO, da insoweit eine wirksame Insolvenzanfechtung durch den Kläger vorliegt. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts steht einer Durchsetzung dieses Anspruchs nicht die Einrede der Verjährung entgegen.

1. Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechten, vgl. § 129 Abs. 1 InsO.

a) Zur Frage einer "Inkongruenten Deckung" im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gilt Folgendes:

aa) Der Schuldner, der über fällige Schulden vollstreckbare Urkunden im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufnehmen lässt, handelt zwar noch kongruent. Dasselbe gilt für den Gläubiger, der über seine Forderung einen Vollstreckungstitel erwirkt. Dagegen hat der Gläubiger eines Zahlungsanspruchs nicht dessen Durchsetzung mit staatlichen Zwangsmitteln während der Krise des Schuldners im Sinne von § 131 gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern zu beanspruchen; solche Deckungen im Wege der Zwangsvollstreckung sind vielmehr unterschiedslos für alle Gläubiger inkongruent (st. Rspr. seit RGZ 2, 374, 376; RGZ 10, 33, 36 f.; RG JW 1893, 78 Nr. 16; vgl. zuletzt BGHZ 136, 309, 313 f; BGHZ 157, 350, 353; BGHZ 167, 11). Denn § 131 bezweckt, während der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag den Grundsatz des Vorrangs des schnelleren Gläubigers, der in der Einzelzwangsvollstreckung nach § 804 Abs. 2 ZPO gilt, durch den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zu ersetzen dieser soll nicht gerade vom Staat mit seinen Zwangsmitteln eingeschränkt werden (vgl. Kirchhof in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2008, § 131 Rn. 26).

bb) Der maßgebende Zeitpunkt ist allgemein derjenige, in dem der Gläubiger die Sicherung - gegebenenfalls als Vorstufe zur Befriedigung - erlangt; nur wenn dieser vor der Dreimonatsfrist des § 131 liegt, ist die Sicherung (§§ 49, 50 Abs. 1 InsO) kongruent (vgl. RGZ 17, 26, 27 f.). Dem Gläubiger schadet es deshalb insoweit nicht, wenn allein die Verwertungshandlung noch in die kritische Zeit fällt (vgl. BGHZ 157, 350, 353 ff.); dies entspricht der Regelung des § 88 InsO. Umgekehrt nützt es ihm nichts, wenn nur der Vollstreckungstitel früher erwirkt wurde (vgl. Kirchhof in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2008, § 131 Rn. 27). Für die Frage der Anfechtung bei späteren Zahlungen eines Drittschuldners kommt es damit entscheidend auf den Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung an (vgl. BGH NZI 2000, 310; de Bra in: Braun, InsO, 3. Auflage 2007, § 131 Rn. 14).

cc) Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 17 InsO) im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO kann insbesondere angenommen werden, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10% oder mehr beträgt (vgl. BGHZ 163, 134) oder er im fraglichen Zeitpunkt im Umfang eines nicht nur unerheblichen Teils seiner Verbindlichkeiten diese Verbindlichkeiten bis Insolvenzeröffnung nicht hat begleichen können (vgl. BGH NZI 2007, 36 ff.).

b) Nach diesem Maßstab liegt hier ein Fall einer so genannten "Inkongruenten Deckung" im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor.

aa) Die Beklagte hat von der Drittschuldnerin Zahlungen in Höhe von EUR 5.073,30 aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses betreffend Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin vom 18.06.2004 erhalten, welcher der Drittschuldnerin am 24.06.2004 zugestellt wurde. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist am 24.09.2004 beim Amtsgericht eingegangen, nach der Fristberechnung des § 139 Abs. 1 InsO also innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Zu diesem Zeitpunkt hat bereits Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Sinne von §§ 17 InsO, § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorgelegen, was sich schon daraus ergibt, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt erhebliche Verbindlichkeiten hatte, auf die er schon damals und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Zahlungen mehr leistete. Nach der vom Kläger vorgelegten Tabelle nach § 175 InsO (vgl. Anlagenband Anlage K 6) hatte der Schuldner zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Verbindlichkeiten von über EUR 150.00,00, die er nicht mehr bediente und die auch bis zum Insolvenzeröffnungsantrag sowie bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr zurückgeführt wurden. Dies sind im Übrigen auch mehr als 10% der Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners gewesen.

bb) Auf die Kenntnis der Beklagten von diesen Umständen kommt es nach der Konzeption des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht an. Ebenso spielt es keine Rolle, wann sie die letzten Handlungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchgeführt hat. Maßgeblich ist allein die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (vgl. BGH NZI 2000, 310; de Bra in: Braun, InsO, 3. Auflage 2007, § 131 Rn. 14).

2. Die Beklagte kann sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.

a) Nach § 146 Abs. 1 InsO richtet sich die Verjährung des Anfechtungsanspruchs nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem (1.) der Anspruch entstanden ist und (2.) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Damit beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, denn vorher kann der Anspruch nicht als ein Recht der Insolvenzmasse entstehen (vgl. Kirchhof in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2008 § 146 Rn. 8).

b) Vorliegend wurde das Insolvenzverfahren am 01.03.2005 eröffnet. Die dreijährige Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2005 zu laufen und hätte mit Ablauf des Jahres 2008 geendet. Die bereits am 12.06.2008 beim Landgericht eingegangene Klage hat den weiteren Ablauf der Verjährungsfrist aber gehemmt, vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

c) Die Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil orientieren sich offenbar an der Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung wie sie für die bis 15.12.2004 geltenden Fassung des § 146 InsO maßgeblich war. § 146 InsO n.F. findet aber entsprechend Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 EGBGB auf alle die Fälle Anwendung, bei denen das Insolvenzverfahren ab dem 15.12.2004 eröffnet worden ist. Vorliegend wurde das Insolvenzverfahren am 01.03.2005 eröffnet, so dass § 146 InsO a.F. und die hierzu ergangene Rechtsprechung nicht von Bedeutung ist.

3. Der Kläger kann nach § 143 Abs.1 InsO den Betrag herausverlangen, der von der Drittschuldnerin an die Beklagte gezahlt wurde, nämlich EUR 5.073,30. Nachdem der Kläger aufgrund einer zwischenzeitlichen Zahlung von Insolvenzgeld für die Beklagte durch die Agentur für Arbeit in Höhe von EUR 913,07 den Rechtsstreit für erledigt und seinen Anspruch - auch in der Berufungsinstanz - auf EUR 4.160,23 beschränkt hat, war ihm dieser Betrag zuzusprechen. Die von Kläger verlangten Zinsen stehen ihm ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.03.2005 zu (vgl. BGHZ 171, 38 ff.).

III.

Der Kläger hat die Mehrkosten zu tragen, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Karlsruhe entstanden sind, § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG. Im Übrigen trägt der Kläger von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 1/12 und die Beklagte 11/12. Dabei war einerseits zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er seine ursprüngliche Klage im Umfang von EUR 459,40 zurückgenommen hat, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Im Übrigen war die Beklagte erstinstanzlich unterlegen, so dass sie nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen hat. Dies betrifft auch den für erledigt erklärten Teil in Höhe von EUR 913,07, weil auch insoweit ursprünglich ein Zahlungsanspruch des Klägers bestanden hat. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten der Berufung zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

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