OLG Stuttgart, Urteil vom 23.12.2010 - 7 U 187/10
Fundstelle
openJur 2012, 63763
  • Rkr:

1. Bei einem "Widerruf" oder "Widerspruch" des Versicherungsnehmers nach Beendigung des Lebensversicherungsvertrages und Erstattung des Rückkaufwertes stehen dem Versicherungsnehmer im Regelfall keine weiteren Schadensersatzansprüche oder Bereicherungsansprüche zu, insbesondere nicht wegen unterlassener Offenbarung der üblichen Vertreterprovision.

2. Bei Vereinbarung monatlich zu zahlender Prämien liegt kein Kreditvertrag vor.

3. Zur Höhe außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.07.2010 - Az. 16 O 188/10 - wirdzurückgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert der Berufung. 43.395,39 EUR

Gründe

I.

Der Kläger ließ sich von der D. B. den Erwerb einer Immobilie finanzieren. Dazu schlug diese die Kombination mit einer Kapitallebensversicherung vor und vereinbarte sogleich für den Kläger einen Termin beim Versicherungsvermittler oder Außendienstmitarbeiter M.. Dieser besuchte den Kläger am 15.05.1989 in seiner Wohnung, wo jener auch den Lebensversicherungsantrag bei der W. Lebensversicherung-AG stellte, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (Anl. B 1, Bl. 33 ff. d. A.). Danach beantragte der Kläger eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 100.000 DM für die Dauer von 30 Jahren, beginnend ab 01.06.1989, unter Einschluss einer Unfall-Zusatzversicherung zu monatlichen Beiträgen von zunächst 257,00 DM. Die Versicherung sollte eine Zuwachsversicherung sein, wonach Beiträge und Versicherungsleistung jährlich nach bestimmten Vorgaben ansteigen sollten. Bereits im Antrag wurde die Abtretung an die D. B. B. angegeben.

Unter Nr. 27 der Schlusserklärungen zum Antrag heißt es (Anl. B 1, Bl. 35 d. A.):

"Höhe des RückkaufswertesMir ist bekannt, dass ein Teil der Beiträge bei kapitalbildenden Lebensversicherungen zunächst zur Deckung der vorzeitigen Versicherungsfälle, der Abschlusskosten und der Verwaltungskosten verbucht wird.Deshalb können bei Kündigung der Lebensversicherung nicht die vollen eingezahlten Beiträge als Rückkaufswert ausbezahlt werden. Über die Entwicklung der Rückkaufswerte gibt eine dem Versicherungsschein beigefügte Tabelle Auskunft."

Die beantragte Versicherung policierte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 12.06.1989 (Anl. B 6, Bl. 150 ff. d. A.). Auf S. 2 f. des Anhangs zum Versicherungsschein finden sich ausführliche Erläuterungen zu den Rückkaufswerten und den beitragsfreien Versicherungssummen sowie der Hinweis, dass die Überschussbeteiligung die Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen erhöhen.

Nach Beitragsfreistellung ab 01.04.2004 kündigte der Kläger die Versicherung gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 06.08.2009 (Anl. B 2, Bl. 36 d. A.) sowie nochmals mit Schreiben vom 17.09.2009 (Anl. B 3, Bl. 37 d. A.) mit Zustimmung der D. B. zur Teilablösung des dortigen Hypothekendarlehens. Daraufhin zahlte die Beklagte zum 31.08.2009 den Rückkaufswert von 43.605,42 EUR an den Kläger aus.

Mit Anwaltsschreiben vom 06.04.2004 erklärte der Kläger der Beklagten gegenüber den "Widerspruch" und den Widerruf und forderte Rückerstattung der Beiträge und Leistung von Nutzungs- sowie Schadensersatz (Anl. K 5, Bl. 19 ff. d. A.).

Der Kläger behauptet im wesentlichen, die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe ihn falsch beraten, insbesondere sei die Versicherung für ihn ungeeignet, da sie zu unflexibel und zu teuer sei. Denn statt der Prämienzahlung wären laufende Tilgungen aufgrund niedrigerer Darlehenszinsen günstiger gewesen. Überdies habe die Beklagte ihn nicht über die Nachteile einer vorzeitigen Kündigung, die Kostenstruktur, den Unterschied zwischen der garantierten Rendite und der Überschussbeteiligung, die Zillmerung und die Vertriebsprovision für den Vermittler M. in Höhe von 3 % aufgeklärt.

Bei richtiger Aufklärung hätte er statt der Kapitallebensversicherung eine Risikolebensversicherung mit einem Beitrag von 20,00 DM monatlich abgeschlossen. Von den übrigen 237,00 DM monatlich hätte er für 80,00 DM das Darlehen getilgt und den Rest für durchschnittlich 7 % angelegt. Daraus ergebe sich ein Schaden von 8.114,93 EUR.

Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund der monatlichen Prämienzahlung handele es sich bei der Versicherung um einen Kredit in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubes, weswegen ihm ein Widerrufsrecht zustehe. Aufgrund seines Widerrufs macht er zusätzlichen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 7 % geltend, die die Beklagte nach seiner Behauptung während der Laufzeit erwirtschaftet habe.

Nach der mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 21.06.2010 hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 12.07.2010 (Bl. 70 ff. d. A.) um ca. 35.000,00 EUR erhöht. Ein höherer Schaden ergebe sich daraus, dass die Beiträge und Versicherungsleistungen um jährlich jeweils 4 % und zum 01.06.1994 sogar um 16 % erhöht worden seien.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 30.07.2010 - Az. 16 O 188/10 - Bezug genommen.

Das Landgericht hat die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet und die Klage abgewiesen, weil etwaige Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung jedenfalls nach § 12 VVG a. F. verjährt seien. § 499 BGB sei entgegen Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nicht anwendbar, weil die Ansprüche bereits vor dem 31.12.2002 zu erfüllen gewesen seien. Die Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG und das Abzahlungsgesetz seien nicht anwendbar. Auch aus § 280 BGB i. V. m. § 4 PAngV stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nicht zu, da es sich bei dem Versicherungsvertrag nicht um einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubes handele. Überdies habe § 4 PAngV allein gewerbepolizeilichen Charakter und sei keine drittschützende Norm. Die Klageerhöhung sei nach § 296a ZPO unzulässig.

Die Berufung verfolgt das Klagebegehren - inklusive Klageerweiterung - in vollem Umfang weiter.

Das Landgericht habe die Klageerweiterung fehlerhaft nach § 296a ZPO zurückgewiesen. Denn es handele sich lediglich um eine quantitative Klageerweiterung i. S. d. §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO. Die PAngV sei eine drittschützende Norm i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB. Auch aus einem Verstoß gegen die Verbraucherkreditrichtlinie ergebe sich ein Schadensersatzanspruch. Im Übrigen stützt sich die Berufung im Wesentlichen auf die bereits in erster Instanz dargelegten Rechtsansichten.

Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 05.10.2010 [Bl. 109 f. d. A.]):

1. Die Beklagte wird zur Zahlung an den Kläger von 43.395,39 EUR verurteilt zuzüglich Zinsen in Höhe 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.

2. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.573,73 EUR an den Kläger zu zahlen.

Hilfsweise wird beantragt,

1. die Beklagte wird zur Zahlung an den Kläger von 8.114,93 EUR verurteilt zuzüglich Zinsen in Höhe 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.

2. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.199,28 EUR an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 05.11.2010 [Bl. 140 d. A.]),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil

II.

I. Zulässigkeit der Klage

Die Klage ist zulässig.

Die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 12.07.2010 (Bl. 70 d. A.) in erster Instanz ist hingegen unzulässig, da sie nach der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2010 erfolgte. Zwar rügt die Berufung zu Recht, dass es sich bei einer Klageerweiterung nicht um ein Angriffsmittel im Sinne der §§ 296 f. ZPO, sondern mit dem neuen Antrag um einen "Angriff" selbst handelt. Aus dem aus §§ 261 Abs. 2, 257 ZPO abzuleitenden Verhandlungsgrundsatz ergibt sich jedoch auch, dass Anträge vor der mündlichen Verhandlung zu stellen sind (s. nur Zöller, Greger, § 296a, Rn. 2 a; Thomas/Putzo, Reichold, § 296a, Rn. 1). Daher sind auch neue Anträge nach Schluss der mündlichen Verhandlung unzulässig, wenn diese nicht wiedereröffnet wird (BGH, Urteil vom 19.04.2000, Az. XII ZR 334/97 = NJW 2000, 2512 zur Widerklage).

Das Landgericht hat von einer Wiedereröffnung des Verfahrens auch nicht verfahrensfehlerhaft abgesehen. Ein Fall des § 256 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Landgericht sein Ermessen zur Möglichkeit der Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 256 Abs. 1 ZPO, ersichtlich fehlerhaft ausgeübt hätte. Insbesondere erfolgte die Klageerweiterung nicht im Rahmen eines nach § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatzes. Denn die in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2010 gesetzte Frist bezog sich lediglich auf die Mitteilung über die Annahme des Vergleichsvorschlages.

Auch in zweiter Instanz ist die Klageerweiterung unzulässig. Denn es handelt sich bei der Klageerweiterung um eine Klageänderung i. S. d. § 263 ZPO, die nicht auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO).

Die Klageerweiterung ist eine Klageänderung und nicht nur eine - stets zulässige - bloße Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO, da die Klage nicht ohne Änderung des Klagegrundes erweitert worden ist. Denn sie ist auf die neuen Tatsachen gestützt, dass die Prämien und Erträge sich durch die vereinbarte Dynamik während der Laufzeit in bestimmter Höhe erhöht haben.

Diese neuen Tatsachen sind der Entscheidung nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht zugrunde zu legen, da der Kläger sie in erster Instanz nicht rechtzeitig, sondern erst mit Schriftsatz vom 12.07.2010 (Bl. 70 ff. d. A.) nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.06.2010 geltend gemacht hat. Der Kläger hat keine Gründe für die verspätete Geltendmachung vorgetragen. Die behauptete Erhöhung ergibt sich auch nicht bereits aus Versicherungsantrag und -schein. Dort ist für die Versicherung zwar ein dynamischer Zuwachs von Leistung und Beitrag ausgewiesen. Daraus geht aber nicht hervor, in welchen Jahren Zuwächse in welcher Höhe erfolgten.

II. Begründetheit der Klage

Die Klage ist unbegründet.

1. Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Auskunfts- bzw. Beratungspflicht

Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung von Auskunfts- oder Beratungspflichten beim Abschluss des Lebensversicherungsvertrages aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 241 BGB.

a) Kein Beratungsvertrag, lediglich vorvertragliche Auskunftspflichten

Entgegen der Auffassung des Klägers hat er mit der Beklagten keinen Beratungsvertrag zum Abschluss einer Lebensversicherung geschlossen. Zwar hat er zunächst vorgetragen, nach einer allgemeinen Beratung zur Vermögensanlage und Altersversorgung ersucht zu haben. Von einem Beratungsvertrag ist auszugehen, wenn Auskünfte erteilt werden, die für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind und die er zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen machen will. Das gilt insbesondere dann, wenn der Auskunftsgeber sachkundig ist oder erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Beratung hat (BGH, Urteil vom 22.03.1979, VII ZR 259/77 = BGHZ 74, 103, zitiert nach Juris, Rn. 21 f.).

Dennoch ist - falls der Zeuge M. entsprechend der Bezeichnung im Antrag (Anlage B 1, Bl. 33 d. A.) tatsächlich als Vermittler tätig wurde - allenfalls von einem Versicherungsvermittlungsvertrag auszugehen. Denn dieser liegt vor, wenn sich ein Interessent in dem Bewusstsein an einen Vermittler wendet, dass dieser den Vertrieb übernommen hat und deswegen werbende Aussagen im Vordergrund stehen (BGH, Urteil vom 13.05.1992, Az. III ZR 25/92, zit. nach Juris Rn. 13 f.). Für den Fall, dass der Zeuge M. Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten war, liegt lediglich ein Versicherungsvertrag mit vorvertraglichen Auskunftspflichten nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB vor. Denn der Kläger hat seinen Vortrag dahingehend korrigiert, dass die D. B. eine Immobilienfinanzierung über eine Kapitallebensversicherung vorgeschlagen und diesbezüglich bereits einen Termin vereinbart habe. Nach einer Beratung der D. B. sollten lediglich die Voraussetzungen für die Immobilienfinanzierung nach dem Vorschlag der Bank geschaffen werden. Die Frage einer geeigneten Vermögensanlage oder Altersversicherung stellte sich nicht mehr.

b) Keine Verletzung von Auskunftspflichten

Bei dem Gespräch vom 15.05.1989 in der Wohnung des Klägers verletzte die Beklagte ihm gegenüber durch den Zeugen M. keine vorvertraglichen Auskunftspflichten.

aa) Keine Verletzung von Beratungs- und Informationspflichten nach §§ 6 f. VVG n. F. i. V. m. VVG-InfoV

Die Beklagte verletzte schon deshalb keine Beratungs- und Informationspflichten nach §§ 6 f. VVG n. F. sowie der auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 VVG n. F. erlassenen Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV), weil diese für den streitgegenständlichen Vertrag noch nicht maßgebend waren. Denn es handelt sich bei dem mit Wirkung zum 01.06.1989 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag um einen Altvertrag nach Art. 1 EGVVG, auf den das VVG in alter Fassung anzuwenden ist.

bb) Keine Verletzung allgemeiner Beratungs- und Aufklärungspflichten

Die Beklagte hat durch den Zeugen M. aber auch keine sonstigen, allgemeinen Beratungs- und Aufklärungspflichten nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB verletzt.

(1) Keine Empfehlung ungeeigneter Anlageform"

Die Beklagte hat nicht gegen die Pflicht verstoßen, dem Kläger eine geeignete Anlageform anzubieten. Zum einen bestand - nach der Korrektur des klägerischen Vortrages aus der Klageschrift - bereits kein Beratungsvertrag (s.o.), wonach die Beklagte ihm ein seinem Bedarf entsprechend geeigneteres Anlage- bzw. Versicherungsangebot unterbreiten musste.

Zum anderen besteht - abgesehen von den im alten Recht noch nicht geltenden Beratungspflichten nach §§ 6 f. VVG n.F. - im Versicherungsrecht der Grundsatz der umfassenden Eigeninformationspflicht des Versicherungsnehmers (Prölss/Martin, 27. Aufl. 2004, Prölss, Vor §§ 159 ff. VVG, Rn. 45), wonach besondere Informationspflichten regelmäßig nur auf Fragen des Versicherungsnehmers bzw. dann bestehen, wenn für den Versicherer aus anderen Gründen erkennbar weiterer Informationsbedarf des Versicherungsnehmers besteht (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.06.2004, Az. 7 U 211/03 = VersR 2004, 1161; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2002, Az. 7 U 108/01). Zwar wird man im Bereich der Lebensversicherungen, insbesondere Kapitallebensversicherungen, wegen ihrer regelmäßig höheren wirtschaftlichen Bedeutung und Komplexität eher Anlass für erhöhten Informationsbedarf anzunehmen haben. Dies gilt jedoch umso weniger, je sachkundiger der Versicherungsnehmer ist und je genauer er seine Wünsche formuliert (Prölss/Martin a.a.O., Rn. 46).

Für den den Antrag aufnehmenden Zeugen M. war vor diesem Hintergrund kein weiterer Beratungsbedarf über die Anlage- bzw. Versicherungsform erkennbar, da der Kläger auf Vorschlag der D. B. konkret eine Kapitallebensversicherung zur Immobilienfinanzierung wollte. Die Beklagte konnte vielmehr davon ausgehen, dass der Kläger durch die D. B. bereits ausreichend beraten war. Danach war sie erst recht nicht verpflichtet, über alternative Gestaltungsmöglichkeiten wie etwa eine Risikolebensversicherung nebst Sparvertrag zu beraten (so auch OLG Köln, Urteil vom 04.06.2007, Az. 5 U 21/07 = VersR 2007, 1683).

(2) Keine fehlende Aufklärung über Vertriebsprovision

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger über eine Provision für den Zeugen M. von bis zu 3 % aufzuklären. Zwar hat der BGH im Rahmen der so genannten "Kick-Back-Rechtsprechung" eine grundsätzliche Verpflichtung für Anlageberater statuiert, über die Zahlung umsatzabhängiger Innenprovisionen aufzuklären (siehe nur die zusammenfassende Darstellung von Jansen/Rensen in MDR 2010, 661 ff.). Angesichts der völlig unterschiedlichen Zielrichtung der Aufklärungspflichten der Versicherer über ihre Produkte sowie ihrer unterschiedlichen Interessenlage im Vergleich zu freien Anlageberatern sind aber entgegen der Auffassung des Klägers unter Hinweis auf Schwintowski (VuR 97, 83) nicht alle Beratungspflichten aus einem Anlageberatungsvertrag auch auf den Abschluss von Versicherungsverträgen übertragbar (so auch Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. 2010, Prölss, § 6, Rn. 3). Sonst hätte es auch der speziellen Konstitution der Informationspflichten in §§ 6 ff. VVG n. F. und der darauf erlassenen VVG-InfoV nicht bedurft.

Selbst unter Anwendung der "Kick-Back-Rechtsprechung" wäre die Beklagte jedoch zur Aufklärung über die Provision nicht verpflichtet gewesen. Denn die Informationspflicht ergibt sich aus der Notwendigkeit, den Interessenten mögliche Interessenkonflikte der Berater bewusst zu machen, wenn diese Anlageempfehlungen nicht nur nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung, sondern zumindest auch im eigenen Interesse zum Erhalt hoher Rückvergütungen geben (BGH, Urteil vom 22.03.2007, Az. III ZR 218/06 = VersR 2007, 944). Entsprechende Interessenkonflikte setzen aber zum einen eine gewisse Höhe der Rückvergütungen und zum anderen voraus, dass es sich um eine unabhängige Beratung allein im Kundeninteresse handeln sollte. Selbst wenn der BGH eine Information inzwischen auch dann für erforderlich hält, wenn die Innenprovisionen niedriger als übliche 15 % sind (so noch im Urteil vom 12.02.2004, Az. III ZR 359/02 = BGHZ 158, 110), dürfte dies bei lediglich 3 % noch nicht erforderlich sein.

Selbst freie Anlageberater müssen jedoch bei Ausweis allgemeiner Eigenkapitalbeschaffungskosten nicht ungefragt über erwartete Provisionen aufklären, wenn die Kunden selbst keine Provision zahlen, da sie für die Kunden offensichtlich mit der Beratung ihr Geld verdienen (BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. III ZR 196/09). Für bloße Vermittler gilt dies erst recht. Überdies geht aus dem Hinweis unter Nr. 27 des Antrages hervor, dass dem Versicherer Abschlusskosten entstehen. Die Zahlung von Vermittlungsprovisionen konnte also aus dem Antrag abgeleitet werden.

Sollte der Zeuge M. nicht Versicherungsvermittler, sondern Mitarbeiter der Beklagten gewesen sein, war eine unabhängige Beratung bereits objektiv nicht zu erwarten, sondern nur eine auch am Interesse der Beklagten orientierte Aufklärung.

(3) Keine Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich der Nachteile vorzeitiger Kündigung

Auch wenn die Nachteile der vorzeitigen Kündigung einer Kapitallebensversicherung durchaus zu den Punkten gehören, denen nach der Verkehrsanschauung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages wesentliche Bedeutung beigemessen wird und die daher zu erläutern sind [vgl. nur die Urteile des Senats vom 09.06.2004, Az. 7 U 211/03 = VersR 2004, 1161 und vom 17.09.2009, Az. 7 U 75/09 unter(2)(a)(aa)], hat die Beklagte gegen eine entsprechende Aufklärungspflicht nicht verstoßen. Denn die Beklagte hat bereits im Versicherungsantrag unter Nr. 27 (Anlage B 1, Bl. 35 d. A.) darauf hingewiesen, dass mit einem Teil der Versicherungsbeiträge zunächst Kosten gedeckt und sie deswegen bei Kündigung nicht voll, sondern nur in Höhe der Rückkaufswerte entsprechend beigefügter Tabelle zurück bezahlt werden können. Damit hat die Beklagte selbst dann hinreichend deutlich über etwaige Nachteile vorzeitiger Kündigung hingewiesen, wenn der Zeuge M. diese nicht mehr im Einzelnen ausgeführt haben sollte. Denn angesichts der konkret ins Auge gefassten Kapitallebensversicherung zur Immobilienfinanzierung war weiterer Beratungsbedarf nicht erkennbar.

Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Anlageberatung, dass die Informationen im Emissionsprospekt dann nicht ausreichen, wenn dieser nicht einige Zeit vor Bezeichnung der Anlage übergeben wird (OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2003, Az. 8 U 170/02 = BKR 2003, 807; OLG Bamberg, Az. 3 U 17/06, zit. unter becklink 221480). Denn anders als bei regelmäßig umfangreichen Emissionsprospekten handelt es sich bei den wenigen Hinweisen im Antragsformular um schnell überschaubare Informationen. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass der Kläger sie zur Kenntnis nimmt und dabei gegebenenfalls aufkommende Fragen stellt.

(4) Keine Verletzung einer Aufklärungspflicht über Zillmerung und Überschussbeteiligung

Über die Zillmerung und die Funktionsweise der Lebensversicherung im Hinblick auf die Überschussbeteiligung musste die Beklagte den Kläger ebenfalls nicht weiter aufklären. Denn bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich um einen Altvertrag aus der Zeit vor der so genannten Deregulierung ab 29.07.1994. Für den Vertrag erfolgte die Bestimmung der Abzüge für die Rückkaufswerte ebenso wie die Festsetzung der jährlichen Boni der Überschussanteile nach dem genehmigten Geschäftsplan im Sinne des § 176 Abs. 3, Abs. 4 VVG a.F. (vgl. § 4 Nr. 3 sowie § 16 Nr. 7 der Versicherungsbedingungen, Anlage K 2, Bl. 16 ff. der Akte). Im Urteil vom 23.11.1994 (Az. IV ZR 124/93 = BGHZ 124, 54, zit. nach Juris, Rn. 30 ff.) hat der BGH ausgeführt, dass selbst solche Klauseln in Versicherungsbedingungen, die für den durchschnittlichen, mit der Materie nicht besonders vertrauten Versicherungsnehmer deswegen nicht verständlich sind, weil sie nur auf den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan verweisen, nicht gegen das Transparenzgebot des § 9 Abs. 1 AGBG (entspricht § 307 Abs. 1 BGB) verstoßen. Denn Sinn des Transparenzgebotes sei es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Versicherungsnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein ausreichender Schutz werde jedoch durch die regelmäßige Überprüfung der Geschäftspläne durch die Aufsichtsbehörde sichergestellt.

Einer besonderen Aufklärung über die Nachteile vorzeitiger Kündigung, die Zillmerung und die Überschussbeteiligung bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht (ähnlich auch OLG Köln, Urteil vom 19.12.2001, Az. 5 U 142/01 = VersR 2002, 600), da andernfalls die Aufklärungspflichten der Versicherer überspannt und die Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Versicherungsbedingungen für Altverträge ins Leere laufen würden (so auch LG Köln, Urteil vom 11.09.2008, Az. 37 O 553/08).

d) Verjährung

Die Frage der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs stellt sich somit nicht mehr, da eine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung nicht festzustellen ist. Im übrigen wäre insoweit allerdings nicht die kurze Verjährungsfrist nach §12 Abs.1 VVG a.F. heranzuziehen gewesen, weil der Kläger kein Erfüllungsinteresse geltend macht ( BGH, Beschluss vom 16.12.2009, IV ZR 195/09, VersR 2010, 373).

2. Bereicherungsansprüche nach Widerruf des Vertrages

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Beiträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB sowie Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1, 1. Alt. BGB, weil er den Versicherungsvertrag widerrufen und aus diesem Grund die Beiträge ohne rechtlichen Grund gezahlt hätte.

Ein Widerrufsrecht stand dem Kläger nicht zu.

a) Kein Widerrufsrecht aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 HTürGG

Der Kläger konnte den Vertrag nicht nach § 1 Abs. 1 Nr 1 des Gesetzes über Haustürgeschäfte und ähnliche Geschäfte (HTürGG) in der Fassung vom 16.01.1986 widerrufen, obwohl er den Antrag im Verlaufe des Gespräches mit dem Zeugen M. am 15.05.1989 in seiner Wohnung gestellt hat. Denn das HTürGG ist nach § 6 Nr. 2 auf Versicherungsverträge nicht anwendbar.

b) Kein Widerrufsrecht aus §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB

Der Kläger war auch nicht nach §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB (a. F., vgl. Art. 229 § 22 Abs. 3, § 5 Satz 2 EGBGB) zum Widerruf nach § 355 BGB berechtigt.

Dies ergibt sich - entgegen der Auffassung des Landgerichts - zwar nicht bereits daraus, dass §§ 488 ff. BGB i. d. F. d. Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht anwendbar sind, weil die Ansprüche bereits vor dem 31.12.2002 zu erfüllen waren. Denn das vom Landgericht zitierte BGH-Urteil ( BGH NJW-RR 2008, 172) bezog sich auf Erfüllungsansprüche. Dort wird zum Ausdruck gebracht, Sinn des Art. 229 § 2 Abs. 5 EGBGB sei die mögliche Anpassung von Dauerschuldverhältnissen an die neue Rechtslage. Bei bereits abgeschlossenen Sachverhalten - fälligen Erfüllungsansprüchen - bedürfe es aber keiner Anpassung (BGH, Urteil vom 13.07.2007, Az. V ZR 189/06 = NJW-RR 2008, 172). Soweit Dauerschuldverhältnisse am 31.12.2002 indes noch gestaltbar waren, ist für eine teleologische Reduktion des 229 § 2 Abs. 5 EGBGB kein Raum.

Ein Widerrufsrecht aus §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB stand dem Kläger aber deswegen nicht zu, weil die Beklagte ihm mit der Möglichkeit der monatlichen anstatt der jährlichen Beitragszahlung keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub zu den Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsvertrag gewährte.

Ein Zahlungsaufschub ist das Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit, um ihm die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern (BGH, Urteil vom 11.07.1996, Az. III ZR 242/95 = NJW-RR 1996, 1266; MüKo, Schürnbrand, § 499 BGB, Rn. 8), wobei eine bloße Fälligkeitsvereinbarung nicht genügt (Palandt, Weidenkaff, Vor § 499 BGB, Rn. 3).

Generell ist bei Dauerschuldverhältnissen davon auszugehen, dass die Zahlung entsprechend der Leistung der ständig neu entstehenden Leistungspflichten während der Dauer der Rechtsbeziehung zu erfolgen hat. Daher liegt kein Zahlungsaufschub vor, wenn der Anbieter der Leistung nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife gewährt, auch wenn sie unterschiedlich hoch sind, solange er damit nicht zugunsten des Zahlungsverpflichteten vom dispositiven Recht abweicht (BGH, Urteil vom 16.11.1995, Az. I ZR 177/93 = NJW 1996, 457; BGH, Urteil vom 11.07.1996, Az. III ZR 242/95 = NJW-RR 1996, 1266). Entwickelt hat der BGH diesen Grundsatz zwar für Dienstverträge, deren Vergütung nach § 614 BGB ohnehin nach Leistung der Dienste bzw. nach Ablauf der jeweiligen Zeitabschnitte zu entrichten ist.

Auch bei Versicherungsverträgen, bei denen der Versicherer für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit kontinuierlichen Versicherungsschutz bietet, handelt es sich aber um vergleichbare Dauerschuldverhältnisse.

Die Parteien haben keine zugunsten des Klägers vom dispositiven Recht abweichende Bestimmung der Fälligkeit vorgenommen. Sie vereinbarten schlicht von vornherein monatlich fällige Prämien, ohne von einer nach dispositivem Recht vorgesehenen - im voraus - jährlichen Fälligkeit abzuweichen. Denn eine solche gesetzliche Regelung gibt es nicht. Die einzige gesetzliche Fälligkeitsregelung für Versicherungsprämien findet sich in § 35 VVG a.F. Dieser bezieht sich jedoch nur auf Einmal- bzw. Erstprämien. Fälligkeitsregelungen zu Folgeprämien trifft das VVG nicht (Hahn in: Beckmann/Matusche-Beckmann VersR-Hdb., 2. Aufl. 2009, § 12, Rn. 26; Wandt, VersR, 4. Aufl. 2009, Rn. 507 zwar jeweils zum neuen, aber materiell insoweit unveränderten Recht; s. auch Hadding, VersR 2010, 697 [700 f.]; Looschelders, VersR 2010, 977 [979 f.]).

Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Berufung - auch nicht aus § 9 VVG a.F. Danach gilt zwar als Versicherungsperiode, falls die Prämie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres. Die Versicherungsperiode enthält jedoch keine Regelung zur Fälligkeit der jeweiligen Prämien, sondern dient hinsichtlich der Prämien lediglich als Bemessungsgrundlage, also ihrer Berechnung (Fausten in: Langheid/Wandt, § 12 VVG, Rn. 18; Hadding, VersR 2010, 697 [700]; Looschelders, VersR 2010, 977 [979 f.]; Wandt, VersR, 4. Aufl. 2009, Rn. 499). Der Versicherungsperiode ist auch keine Bestimmung der Leistungszeit im Sinn des § 271 Abs. 1 BGB zu entnehmen. Die Bemessung der Prämie anhand der Versicherungsperiode beruht letztlich auf Praktikabilitätserwägungen, da die Prämien insbesondere bei Zeitversicherungen und auf unbestimmte Zeit laufenden Versicherungen auf irgendeiner objektiven Grundlage berechnet werden müssen (vgl. auch Fausten aaO, Rn. 5). Darüber hinausgehende, materiellrechtliche Wirkungen zur Fälligkeit sind an sie nicht geknüpft.

Die abweichende Ansicht, dass sich aus § 9 VVG a. F. eine Fälligkeitsregelung ergibt, wonach die Prämien entsprechend der - üblicherweise - jährlichen Versicherungsperiode jährlich im Voraus fällig werden (MüKo, Schürnbrand, § 499 BGB, Rn. 10; Staudinger 2004, Kessal-Wulf, § 499 BGB, Rn. 9) verkennt den Unterschied zwischen Bemessungsgrundlage und Fälligkeit. Auch aus § 271 Abs. 1 BGB lässt sich nicht auf die Fälligkeit der Beiträge für die gesamte Versicherungsperiode zu deren Beginn schließen. Denn § 271 Abs. 1 BGB sieht die sofortige Fälligkeit nicht als Grundsatz vor, von dem eine Abweichung möglich ist, sondern lediglich subsidiär für den Fall, dass vertragliche Vereinbarungen nicht bestehen (so auch MüKo, Krüger, § 271 BGB, Rn. 1, 33; nach Looschelders, VersR 2010, 977 [980] passt § 271 BGB auf Dauerschuldverhältnisse schlicht nicht). Im gleichen Sinn ist § 9 VVG a.F. als eine im Zweifelsfall zur Auslegung eines Versicherungsvertrages heranzuziehende Norm anzusehen (Berliner Kommentar zum VVG § 9 Rn. 1, Bruck/ Möller, VVG, 9.A. § 12 Rn 2).

Hier haben die Parteien eine Vereinbarung zur monatlichen Fälligkeit im Versicherungsvertrag getroffen. Dabei handelt es sich nicht um eine Abweichung vom dispositiven Recht, sondern um dessen Ausfüllung.

Deswegen lässt sich daraus, dass Versicherungsverträge aus dem Anwendungsbereich weder des Verbraucherkreditgesetzes noch des § 499 BGB a. F. (und auch nicht des § 506 BGB n. F.) nicht ausdrücklich ausgenommen sind, entgegen der Berufung, auch kein Schluss auf einen entgeltlichen Zahlungsaufschub bei unterjähriger Prämienzahlung ziehen. Denn ein Ausschluss wäre nur erforderlich gewesen, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Gesetzes sonst gegeben wären. Daher hat der Gesetzgeber folgerichtig lediglich in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/5462 S. 17) darauf hingewiesen, dass Dauerschuldverhältnisse mit eigenen Tarifen für unterschiedliche Zahlungsweise wie etwa Versicherungsverträge nicht in den Anwendungsbereich fallen.

Entgegen der Auffassung der Berufung lässt sich auch dem Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofs vom Juli 2009 (Az. I ZR 122/07, Anl. K 8, Bl. 58 d. A.), mit dem das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 18.01.2006 (Anlage K 7, Bl. 49 ff. d. A.) wieder hergestellt wurde, nicht entnehmen, dass der BGH bei unterjähriger Prämienzahlung von einem entgeltlichen Zahlungsaufschub ausgeht. Zum einen ging es im dortigen Verfahren um einen Anspruch auf Unterlassung, und zwar einer anderslautenden Klausel. Zum anderen kann das Anerkenntnis auf gänzlich anderen Gesichtspunkten beruhen.

c) Kein Widerrufsrecht aus § 1 b Abs. 1 AbzG

Auch aus § 1b Abs. 1 AbzG steht dem Kläger kein Widerrufsrecht zu, da das Abzahlungsgesetz weder nach § 1 AbzG noch nach § 1c AbzG auf Versicherungsverträge anwendbar ist. Auch aus dem vom Kläger zitierten Urteil des OLG Stuttgart vom 01.04.1980 (Az. 6 U 184/79 = NJW 1980, 1798) lässt sich nichts anderes ableiten. Denn auch wenn § 1c AbzG danach entsprechend dem Schutzzweck weit auszulegen ist, setzt die Anwendung jedenfalls einen Zusammenhang zu einem Vertrag über den Bezug von Waren voraus.

3. Schadensatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von in Schutzgesetzen formulierten Nebenpflichten

Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Nebenpflichtverletzungen wegen Verstößen gegen Schutzgesetze.

a) Kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 4 PAngV

Der Kläger hat keinen Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Nichtangabe des effektiven Jahreszinses unter Verstoß gegen § 4 PAngV idF vom 14.10.1992. Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitert der Anspruch nicht daran, dass § 4 PAngV a. F. kein Schutzgesetz wäre - soweit es darauf überhaupt ankommt. Die PAngV dient vornehmlich der Verbraucherinformation und damit jedenfalls auch dem den jeweiligen Vertrag schließenden Verbraucher. Die vom Landgericht hervorgehobene ordnungsrechtliche Funktion steht lediglich daneben (vgl. auch Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG28. Auflage 2010, Vorbem. § 1 PAngV, Rn. 2; an Regelungsgehalt und Charakter hat sich insoweit nichts geändert).

Die Beklagte hat durch die Nichtangabe des effektiven Jahreszinses aber nicht gegen § 4 Abs. 1 PAngV verstoßen, weil es sich bei dem Versicherungsvertrag trotz der vereinbarten unterjährigen Prämienzahlung nicht um einen Kredit i. S. d. § 4 PAngV handelt. Denn das ist eine entgeltliche Finanzierungshilfe in Form eines Darlehens, eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe (entsprechend Art. 1 Abs. 2 c) der RL 87/102/EWG, vgl. auch Hadding, VersR 2010, 697 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG 28. Auflage 2010, § 6 PAngV, Rn. 3).

Vorliegend könnte es sich allenfalls um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handeln. Das ist, wie oben unter 2.b) dargelegt, nicht der Fall.

b) Kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 4 Abs. 2 a) RL 87/102/EWG vom 22.12.1986

Dem Kläger steht auch wegen der Verletzung der Pflicht zur Angabe des Effektivzinses nach Art. 4 Abs. 2 a) der Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG kein Schadensersatzanspruch zu. Richtlinien sind nach Art. 288 Abs. 3 EUV i. d. F. vom März 2010 (entspricht Art. 249 EGV a. F.) - anders als Verordnungen (Art. 288 Abs. 2 EUV) - nur für die Mitgliedstaaten verbindlich. Daher kommt ihnen entgegen der Auffassung der Berufung keinerlei unmittelbare Wirkung zu. Im Übrigen lief die Umsetzungsfrist nach Art. 19 erst zum 1.1.1990 ab. Hinzu kommt auch hier, dass kein Kreditvertrag vorliegt.

4. Nebenanspruch auf Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten

Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten.

Diese wären auch keinesfalls in Höhe von 2,2 Gebühren zu erstatten, sondern nur in Höhe von 1,3 Gebühren. Weder Umfang noch Schwierigkeit liegen über dem Durchschnitt (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, Madert, VV RVG 2300, Rn. 28). Schwierig ist die Tätigkeit, wenn nach objektivem Maßstab erhebliche, im Normalfall nicht auftretende Probleme auftauchen (Gerold/Schmidt, RVG, Mayer, § 14, RN. 16). Nach objektivem Maßstab war die Sache nicht schwierig. Mit Ausnahme der Frage der Qualifikation der unterjährigen Zahlung der Versicherungsprämien als Zahlungsaufschub hat vorliegend allein der Klägervertreter zahlreiche Fragen zu nicht einschlägigen Gesetzen aufgeworfen, die einfach zu beantworten und vom Klägervertreter auch nicht fallbezogen vertieft worden sind. Allein das bausteinmäßige Aufwerfen von Rechtsfragen macht eine Sache aber nicht überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig.

5. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt für die Berufung aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 711 S. 2 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.