OLG Stuttgart, Urteil vom 07.12.2010 - 10 U 140/09
Fundstelle
openJur 2012, 63601
  • Rkr:

1. Es ist nachlässig im Sinn des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO, wenn ein Unternehmer, der sich auf eine streitige Weisung des Bauleiters an seine Mitarbeiter auf der Baustelle beruft, jedenfalls bei einer überschaubaren Anzahl der in Betracht kommenden Mitarbeiter (hier: 3 bis 4) nicht bereits während des Verfahrens erster Instanz innerhalb seines Unternehmens nachforscht, ob diese eine solche Weisung bezeugen können.

2. Es liegt ein bei Bestreiten des Prozessgegners schuldhaft verspäteter Vortrag vor, der sowohl nach § 531 Abs. 2 ZPO als auch nach §§ 530, 520, 296 Abs. 1 ZPO als auch nach §§ 525 S. 1, 296 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn ein Bauunternehmer durch einfache Sichtprüfung erst während eines Ortstermins des Sachverständigen in zweiter Instanz feststellt, dass Bauteile, die seine Mitarbeiter nach bis dahin unstreitigem Vortrag nicht eingebaut hatten, von diesen tatsächlich teilweise eingebaut worden sind.

3. Dem Beschluss nach § 411a ZPO kommt die Bedeutung eines Beweisbeschlusses zu. Unterbleibt ein solcher Beschluss, obwohl das Gericht das in einem anderen gerichtlichen Verfahren erstellte Sachverständigengutachten ersichtlich verwerten will, tritt durch rügeloses Verhandeln gemäß § 295 Abs. 1 ZPO der Verlust des Rügerechts ein.

4. Im Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Bauunternehmer, der Herstellerrichtlinien und den Stand der Technik bei der Bauausführung unbeachtet gelassen und deshalb grob fahrlässig ein mangelhaftes Werk hergestellt hat, und dem bauüberwachenden Architekten entfällt eine Mithaftung des Architekten jedenfalls dann nicht vollständig, wenn der Bauaufsichtsfehler einen besonders fehlerträchtigen Bauabschnitt betroffen hat.

Tenor

1. Auf die Anschlussberufung wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 08.12.2009, Az: 3 O 27/09, abgeändert.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55.508,25 EUR zzgl. Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2010 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte im gesamtschuldnerischen Innenverhältnis mit dem Kläger wegen Baumängeln an der Fassade des Geschäfts- und Wohngebäudes L. Straße 126 und 128 in ... Reutlingen, die Gegenstand des Verfahrens 3 O 22/09 vor dem Landgericht Tübingen waren, verpflichtet ist, den Kläger freizustellen bzw. weitere Zahlungen des Klägers an die Sch. & Partner GmbH auszugleichen und zwar hinsichtlich der veranlassten Sanierung der Putzanschlüsse an den 6 Fenstern und deren Leibungen im Format von 5,80 m x 0,80 m mit einer internen Haftungsquote von 1/4 und hinsichtlich der veranlassten Sanierung der Putzanschlüsse an die übrigen Fenster und deren Leibungen mit einer internen Haftungsquote von 2/3, soweit eine Inanspruchnahme des Klägers über die schon geleistete Zahlung von bisher 88.636,75 EUR erfolgt.

3. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen sowie die Anschlussberufung und Berufung zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10. Bezüglich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung unter Ziff. 3 des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 08.12.2009, Az: 3 O 27/09.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert für Berufung und Anschlussberufung: bis 65.000,-- EUR

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist der Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Kläger als Architekten, der mit der Planung und der Objektüberwachung der Errichtung des Geschäfts- und Wohngebäudes L. Straße und in Reutlingen beauftragt war, und dem Beklagten, der an dem Bauvorhaben die Fassaden- und Wärmedämmarbeiten ausgeführt hat. Dem Werkvertrag der Beklagten lag die VOB/B zugrunde.

Die Bauherrin rügte insbesondere im Bereich der größeren Fenster der Westfassade gravierende Mängel wie Putzabplatzungen, -abblätterungen, Rissbildungen und Wassereintragungen. Nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Tübingen (AZ: 1 OH 5/05) erhob die Bauherrin gegen die Parteien des vorliegenden Verfahrens Klage, auf die hin das Landgericht Tübingen am 8.12.2009 zum Aktenzeichen 3 O 22/09 ein Urteil verkündete, mit dem die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits teilweise als Gesamtschuldner und teilweise der Kläger des hiesigen Verfahrens allein zur Zahlung verurteilt wurden. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die jetzigen Parteien teilweise gesamtschuldnerisch, teilweise der Kläger allein, zum Schadensersatz verpflichtet sind. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Seite 8 und 9 des Tatbestands des angegriffenen Urteils des Landgerichts Tübingen vom 8.12.2009, AZ: 3 O 27/09, verwiesen. Das Urteil der Bauherrin gegen die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, AZ: 3 O 22/09, ist inzwischen rechtskräftig.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.

Mit diesem Urteil wurde festgestellt, dass der Beklagte im gesamtschuldnerischen Innenverhältnis mit dem Kläger wegen Baumängel an der Fassade des Geschäfts- und Wohngebäudes L. Straße und in ... Reutlingen, die Gegenstand des Verfahrens 3 O 22/09 vor dem Landgericht Tübingen sind, hinsichtlich der veranlassten Sanierung der Holzfenster für 75 % und hinsichtlich der Aluminiumfenster für 50 % des Schadens aufzukommen habe. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Da in dem anderen Rechtsstreit die Haftungsquote zwischen den Parteien nicht rechtskräftig festgestellt werde, habe der Kläger ein Feststellungsinteresse. Die Anschlüsse des Wärmedämmverbundsystems seien sowohl bei den großen langen Metallfenstern als auch bei den kleinen Fenstern mangelhaft ausgeführt worden. Die Anschlüsse des Dämmsystems an andere Bauteile hätte grundlegende Bedeutung, weshalb der Kläger als Architekt der Planung, Ausführung und Überwachung in diesem Bereich größte Aufmerksamkeit zu widmen gehabt habe. Es liege eine mangelhafte Überwachungsleistung des Klägers vor.

Die Arbeit des Beklagten sei mangelhaft, weil die Anschlüsse mangelhaft erstellt worden seien und dabei gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Zeuge S. den Beklagten angewiesen habe, den Putz an die Profile heranzuführen. Ein Mitverschulden über 50 % sei nicht festzustellen.

Bezüglich der kleinen Holzfenster sei eine detailgenaue Planung nicht notwendig gewesen, da der Handwerker bei den Holzfenster wissen müsse, wie er den Anschluss zu erstellen habe. Demzufolge sei ein Planungsverschulden bei den Holzfenstern nicht gegeben, so dass ein Mitverschulden nicht zu berücksichtigen sei.

Zu den Metallfenstern beruft sich das Landgericht auf die Ausführungen des Sachverständigen Li. in der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2009, in der er seine schriftlichen Ausführungen zu der Mangelhaftigkeit der Planung präzisiert habe. Bei den großen Aluminiumfenstern liege ein Planungsverschulden vor, da hier ein Architekt den Anschluss genau hätte angeben müssen, was nicht geschehen sei. Dieses Verschulden könne jedoch mit nicht mehr als 50 % bewertet werden, da der Handwerker bei Unklarheiten eine Planung hätte verlangen können und müssen.

Die Haftungsquote des Beklagten bezüglich der Holzfenster betrage 75 %, weil hier auf Seiten des Klägers nur ein Überwachungsverschulden vorliege. Gegenüber dem Ausführungsfehler des Unternehmers komme eine Mithaftung des bauüberwachenden Architekten in Betracht, wenn die Pflichtverletzung des Architekten besonders schwerwiegend sei oder der Aufsichtsfehler einen besonders fehlerträchtigen Bauabschnitt betreffe. Bei den Anschlüssen eines Dämmsystems an andere Bauteile liege ein besonders fehlerträchtiger Bauabschnitt vor, so dass eine Mithaftung des Klägers in Betracht komme. Eine Mithaftungsquote in Höhe von 25 % sei angemessen. Nachdem eine Weisung des Zeugen S. an den Beklagten nicht festzustellen sei, sei eine solche bei der Haftungsverteilung nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte werde nicht dadurch im Innenverhältnis entlastet, dass die Auftraggeberin im Außenverhältnis ihn zu einer geringeren Quote, nämlich in Höhe von 50 %, in Anspruch nehme. Soweit hier von Holzfenstern gesprochen werde, handle es sich nicht um reine Holzfenster, sondern um eine Begrifflichkeit in Abgrenzung zu den großen Aluminiumfenstern. Insoweit verweist das Landgericht auf die Anhörung des Sachverständigen Li. in der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2009.

Die Haftungsquote des Beklagten bezüglich der Aluminiumfenster betrage 50 %. Zu Lasten des Klägers sei ein relevantes Planungsverschulden und ein Bauüberwachungsverschulden zu berücksichtigen. Jedoch hätte der Beklagte bei Unklarheiten eine schriftliche Weisung oder eine detailliertere Planung verlangen können und müssen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

Dagegen wendet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage weiter verfolgt. Mangels Feststellungsinteresse sei eine isolierte Feststellungsklage nicht zulässig gewesen, sondern allenfalls eine Zwischenfeststellungs-Dritt-Widerklage. Nachdem in dem Verfahren vor dem LG Tübingen, AZ: 3 O 22/09, ein Zahlungsbetrag festgesetzt worden sei, sei außerdem ein Feststellungsinteresse jedenfalls entfallen, weil eine Leistungsklage möglich geworden sei.

Die Tenorierung des Landgerichts sei zu beanstanden. Zu Unrecht habe das Landgericht die Haftung auf den an die Klägerin (Fa. Sch. und Partner GmbH) zu erstattenden Schaden bezogen und diesen nicht auf die Gesamtschuld begrenzt. Dementsprechend begehre der Kläger nunmehr eine Quote von 50 % des Gesamtschadens vom Beklagten. Zu Lasten des Beklagten habe das Landgericht das Planungsverschulden des Klägers nicht vorab berücksichtigt. Lediglich der nach Berücksichtigung des Planungsverschuldens verbleibende Rest sei zwischen den Parteien zu quoteln. Bei dieser Quotierung sei das Planungsverschulden nicht mehr zu berücksichtigen, sondern nach Bauüberwachungsverschulden und Ausführungsfehler aufzuteilen.

Das Sachverständigengutachten Li. aus dem Verfahren 3 O 22/09 sei im hiesigen Verfahren nicht verwertbar, da das Landgericht diesen Sachverständigen im vorliegenden Verfahren nicht gemäß § 411a ZPO benannt habe.

Zum Zeitpunkt der Baumaßnahme im Jahr 2002 habe es keine Richtlinie für Putzanschlüsse an Fenster gegeben. Auch in den Ausgaben 2005 und 2010 im Leitfaden zur Planung und Ausführung der Montage von Fenstern und Türen gebe es zu Fenstern mit Metallleibungen keine Aussage. Einen standardisierten Anschluss gebe es nicht. Deshalb hätten alle Anschlüsse geplant und entsprechend ausgeschrieben werden müssen.

U-Leibungen an Fenstern seien eine Sonderkonstruktion, die nicht üblich sei. Exakte planerische Vorgaben seien besonders notwendig gewesen. Eine Differenzierung zwischen Metallfenster und Metallleibung habe der Sachverständige nicht vorgenommen. Bei Metallleibungen komme es auf die Unterscheidung zwischen großen und kleinen Fenstern nicht an.

In seinem Gutachten vom 20.12.2005 auf Seite 12 habe der Sachverständige nicht zwischen Holzfenster und Aluminiumfenster differenziert, sondern generell eine Haftung von 50 % bei der Planung und von 50 % bei der Ausführung gesehen. Im Gutachten vom 6.3.2006 habe er auf Seite 4 ausgeführt, dass eine exakte zeichnerische Detaillierung als auch die zeitnahe Überwachung der Arbeitsausführung unabdingbar sei, ohne zwischen Holzfenster und Aluminiumfenster zu differenzieren. Der Sachverständige habe sich nicht festgelegt, welche Fenster Aluminiumfenster und welche Holzfenster seien. Tatsächlich seien so gut wie keine Holzfenster verbaut worden und Holzanschlüsse an den Putz existierten nicht, da auch die vorhandenen Holzfenster einen Blechrahmen hätten. Die allermeisten Fenster seien diejenigen mit einer großen thermischen Ausdehnung. Der Beklagte nimmt Bezug auf Lichtbilder, die er zur Unterstreichung seines Vortrags der Berufungsbegründung beigefügt hat. Die Richtlinie Leitfaden zur Planung und Ausführung der Montage von Fenstern und Türen Stand 10/2010 äußere sich zur Abgrenzung von der Kleinformatigkeit zur Großformatigkeit. Danach seien alle Fenster mit der größten Kantenlänge von bis zu 2,4 m oder einer Fläche bis 2 m² kleinformatig. Nach diesem Maßstab seien hier alle Fenster großformatig. Der Beklagte habe die Anlage 1 zum Sachverständigengutachten vom 20.12.2005, in der der sachverständige eine geeignete Planung der kleinen Fenster sehe, vor Bauausführung nicht erhalten.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach die vom Beklagten behauptete Anweisung durch den Zeugen S., den Außenputz direkt an die Fenster heranzuführen, nicht festzustellen sei, sei unzutreffend. Im Übrigen trage nach Auffassung des Beklagten der Kläger die Beweislast für vom LV abweichende Ausführungsanweisungen. Angesichts der unstreitigen Unklarheiten betreffend der Ausführungen der Anschlüsse habe der Kläger dem Beklagten genau sagen müssen, wie die Anschlüsse auszuführen gewesen seien. Im Übrigen seien auch die Ausschreibungen, auf die sich der Zeuge S. bezogen habe, falsch gewesen. Inzwischen habe ein weiterer Mitarbeiter des Beklagten mitgeteilt, dass er die Weisung des Herrn S. bezeugen könne, wonach man mit dem Putz direkt gegen das Blech habe fahren sollen. Der Beklagte benennt hierzu als Zeugen Herrn B. (Bl. 134). Da der Beklagte nicht die Pflicht gehabt habe, im erstinstanzlichen Verfahren sämtliche seiner Mitarbeiter zur Baustelle und eventuellen Anweisungen der Bauleitung zu befragen, treffe den Beklagten keine Nachlässigkeit, so dass dieses Beweisangebot nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen sei.

Hinsichtlich des Planungsverschuldens bei den Holzfenstern habe der Sachverständige widersprüchlich ausgesagt, indem er einerseits bei diesen Fenstern eine detailgenaue Planung nicht erforderlich gehalten habe und andererseits mehrfach ohne Differenzierung zwischen den einzelnen Fenstertypen eine Planung gefordert habe. Wenn ein Architekt Pläne vorlege, müssten diese Pläne richtig sein. Der gerichtliche Hinweis, es liege keine falsche, sondern eine nicht ausreichende Planung vor, sei unerheblich. Der Haftungsanteil des Klägers wegen dessen fehlerhafter Bauaufsicht sei nicht mit 25 %, sondern mit 75 % anzusetzen. Bei der erforderlichen ordnungsgemäßen Überwachung habe der Kläger den Mangel erkennen und rügen müssen.

Bei der Quotenbildung für die Aluminiumfenster habe das Landgericht vorab nicht das Planungsverschulden berücksichtigt. Das vom Sachverständigen als gravierend angesehene Bauaufsichtsverschulden habe das Landgericht hier nicht berücksichtigt. Der Beklagte verweist insoweit auf Seite 11 des Sachverständigen-Gutachtens vom 20.12.2005, Seite 4 des Gutachtens vom 6.3.2006 und auf Seite 1 des Schreibens des Sachverständigen vom 16.7.2007. Der Sachverständige habe die Haftungsquote laut Seite 9 unten des Protokolls vom 12.5.2009 zwischen dem Handwerker einerseits und dem Architekten ohne Planung andererseits auf 50 % zu 50 % eingeordnet. Dies rechtfertige ein Mitverschulden des Klägers in Höhe von 50 % nach Berücksichtigung des Planungsverschuldens.

Im Übrigen habe der Sachverständige den behaupteten Schaden der Höhe nach völlig überzogen ermittelt, weshalb insoweit erneut Beweis zu erheben sei. Die Begutachtung in dem Parallelverfahren wirke mangels eigener Streitverkündung des Klägers nicht in das vorliegende Verfahren hinein.

Aus einem vom Beklagten im Parallelverfahren vorgelegten Aufmaß ergäben sich 416,45 lfm Anschlüsse an Fenster mit einer vermehrten thermischen Ausdehnung und 67,20 lfm mit einer normalen thermischen Ausdehnung, insgesamt also 483,65 lfm. Auf der Grundlage des bezahlten Betrags und den Haftungsquoten aus der Berufungsbegründung ergebe sich ein Betrag von 21.149,00 EUR.

Der Sachverständige habe die genaue Ausgestaltung der Anschlüsse nicht erhoben. An einigen Fenstern seien APU-Leisten bereits vorhanden. Diese Feststellung habe der Beklagten jetzt treffen können, weil das Gebäude eingerüstet gewesen sei.

Der Beklagte beantragt:

1. Auf die Berufung des Berufungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen, 3. Zivilkammer, AZ.: 3 O 27/09, vom 8.12.2009, zugestellt am 10.12.2009, aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger beantragt,

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60.038,72 EUR zzgl. Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2010 zu zahlen.

II. Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, 749,90 EUR außergerichtliche Anwaltskosten und Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte im gesamtschuldnerischen Innenverhältnis mit dem Kläger wegen Baumängeln an der Fassade des Geschäfts- und Wohngebäudes L. Straße 126 und 128 in ... Reutlingen, die Gegenstand des Verfahrens 3 O 22/09 vor dem Landgericht Tübingen waren, verpflichtet ist, den Kläger freizustellen bzw. weitere Zahlungen des Klägers an die Sch. & Partner GmbH auszugleichen und zwar hinsichtlich der veranlassten Sanierung der Putzanschlüsse an Bauteile mit unüblich hohen thermischen Ausdehnungen mit einer internen Haftungsquote von 50 % und hinsichtlich der veranlassten Sanierung der Putzanschlüsse an Bauteile mit üblichen thermischen Ausdehnungen mit einer internen Haftungsquote von 75 %, soweit eine Inanspruchnahme des Klägers über die schon geleistete Zahlung von bisher 88.636,75 EUR erfolgt.

Die Feststellungsklage des Klägers sei zulässig gewesen. Das Feststellungsinteresse sei nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entfallen, was ihn berechtige, von der Feststellungs- auf einen Leistungsantrag überzugehen. Der Kläger habe an die Sch. & Partner GmbH sämtliche ausgeurteilten Schäden und Zinsen gezahlt. Daher sei es ihm nunmehr möglich, sein Klagebegehren zu beziffern. Den Wechsel von der Feststellungs- zur Leistungsklage könne der Kläger noch im Berufungsverfahren vollziehen. Der Verlust einer Tatsacheninstanz hinsichtlich der Höhe der Ansprüche sei hinzunehmen.

Die Berufung des Beklagten sei unzulässig, weil er nicht darlege, inwieweit sich das Urteil ohne den angeblichen prozessualen bzw. materiellen Fehler geändert hätte.

Wegen der Rechtskraft des Urteils im Parallelverfahren 3 O 22/09 sei Art und Umfang des zu erstattenden und zwischen den Parteien zu quotierenden Schadens abschließend bestimmbar. Im Verhältnis des Klägers zum Beklagten spiele keine Rolle, ob der Anteil des Klägers aufgrund eines Planungsfehlers oder aufgrund eines Bauüberwachungsfehlers erwachsen sei.

Die schriftlichen und mündlichen Gutachten des Sachverständigen Li. seien in prozessual nicht zu beanstandender Weise verwertet worden. Eine Verwertung der Gutachtenerstattung aus dem Parallelverfahren habe von Amts wegen gemäß § 493 ZPO stattfinden dürfen, soweit die maßgeblichen Beweise nicht ohnehin direkt im gegenständlichen Verfahren erhoben worden seien. Der Beklagte sei am selbständigen Beweisverfahren beteiligt gewesen. Außerdem habe der Kläger dem Beklagten im selbständigen Beweisverfahren 1 OH 5/05 den Streit verkündet, so dass der Beklagte an die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens Li. gebunden sei. Der Beklagte selbst habe die Beiziehung der Akten des selbständigen Beweisverfahrens 1 OH 5/05 und des Klagverfahrens zwischen der Sch. & Partner GmbH und dem hiesigen Kläger und dem hiesigen Beklagten beantragt und sich auf die in diesem Verfahren erhobenen Beweise bezogen. Ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler sei daher nicht erkennbar.

Entgegen der Auffassung des Beklagten habe das Landgericht zwischen Planungsfehler und einem Überwachungsverschulden des Klägers differenziert. Richtig sei, dass das Planungsverschulden des Architekten und der auf ihm beruhende Ausführungsfehler des Unternehmers nicht zu einer gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber dem Bauherrn führten. In Höhe der objektiv gerechtfertigten Quote des Planungsverschuldens könne der Planer keinen Regress bei ausführenden Unternehmen suchen. Dies habe das Landgericht Tübingen gesehen und angewendet.

Aus den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2009 sei zu entnehmen, dass ein Planungsfehler des Klägers bei den Putzanschlüssen an Bauteile, die eine unüblich hohe thermische Ausdehnung aufweisen, anzunehmen sei. Ansonsten habe es keiner detailgenauen Planung bedurft, da der Handwerker einen standardisierten Anschluss habe herstellen müssen. Maßgebliches Differenzierungsmerkmal sei die unüblich hohe thermische Ausdehnung. Auch Aluminiumfenster seien unproblematisch, soweit sie aufgrund ihrer Größe keine unüblichen thermischen Ausdehnungen aufweisen würden. Entgegen der Behauptung des Beklagten habe der Sachverständige die Putzanschlüsse an die großen Aluminiumfenster als Anschlüsse an Bauteile mit einem hohen thermischen Ausdehnungsverhalten bezeichnet und folgerichtig alle anderen Anschlüsse als solche mit üblicherweise zu erwartendem Ausdehnungsverhalten angesehen. Die Mängel der Putzanschlüsse an Bauteile mit unüblichen hohen oder üblicherweise zu erwartenden Ausdehnungsverhalten spielten nur für die Frage der Höhe des Ausgleichsanspruchs eine Rolle, nicht aber für die grundsätzliche Quote des Mitverursachungsanteils.

Der Vortrag zu dem Zeugen Andre B. sei nicht glaubhaft und das Beweismittel gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Von einer Nachlässigkeit sei auszugehen, wenn frühere Ermittlungen zumutbar und nach den Umständen geboten gewesen seien. Der Beklagte hätte durch eine einfache gezielte Frage an seine Mitarbeiter in Erfahrung bringen können, ob diese ein entsprechendes Wissen gehabt hätten. Immerhin habe sich das selbständige Beweisverfahren über 4 Jahre erstreckt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten seien die Haftungsquoten allenfalls zu Lasten des Beklagten zu korrigieren. Die Haftungsquote des Klägers von 25 % für Mängel der Putzanschlüsse an Bauteile mit einer üblichen Ausdehnung halte sich gerade noch im Ermessensspielraum, der dem Erstgericht eingeräumt gewesen sei. Tatsächlich liege der Mitverursachungsanteil wegen eines reinen Bauüberwachungsverschuldens bei maximal 10 %. Bei einer handwerklichen Selbstverständlichkeit bestehe ein Überwachungsauftrag des Architekten nicht. In diesen Fällen sei die Haftung der Bauüberwachung im Innenverhältnis auf null zurückgedrängt. Die herzustellenden Putzanschlüsse stellten handwerkliche Selbstverständlichkeiten dar. Dies habe der Sachverständige bestätigt, denn er habe bekundet, bei den Putzanschlüssen an Bauteile mit üblichen thermischen Längenausdehnungen handle es sich um Arbeiten, die der Handwerker ohne besondere Kenntnisse und Anleitungen bewerkstelligen müsse.

Auch die Quote, die das Landgericht für Mängel der Putzanschlüsse an Bauteile mit einer unüblichen thermischen Ausdehnung angesetzt habe, halte sich gerade noch in dem eingeräumten Ermessensspielraum. Eine aktive Vorgabe eines falschen Details sei höher zu bewerten als das pflichtwidrige Unterlassen einer Planung. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Beklagte besonders sensibilisiert und über eine mögliche Mangelhaftigkeit eher informiert gewesen sei als der Kläger. Insoweit bezieht sich der Kläger auf die Angaben des Zeugen R., der erklärt habe, dass normalerweise ein Band oder eine Metallschiene hinkomme. Wenn sich der Beklagte der besonderen Problematik der Anschlüsse bewusst gewesen sei, könne er sich im Fall einer mangelhaften Ausführung der Werkleistung nicht auf ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen fehlender Planungen berufen. Die Quote hätte deshalb zugunsten des Klägers von 50 % auf höchstens 20 % gesenkt werden müssen.

Der Kläger habe an die Sch. & Partner GmbH am 10.2.2010 79.099,94 EUR und Zinsen in Höhe von 9.536,-- EUR gezahlt. Bei der Berechnung des vom Beklagten auszugleichenden Betrages habe der Kläger die Haftungsquoten zugrunde gelegt, die das Landgericht Tübingen ermittelt habe. Die Putzanschlüsse an Fenster hätten eine Länge von 850 lfm. Auf Putzanschlüsse, zu denen der Kläger einen besonderen Planungsbeitrag habe liefern müssen, weil eine unübliche thermische Ausdehnung der anzuschließenden Fenster zu erwarten gewesen sei, entfielen - nach Korrektur des ursprünglichen Vortrags - gemäß dem in der Berufungsinstanz eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten 79,20 lfm. Damit existierten 9,32 % Putzanschlüsse an Bauteile mit unüblich hohen thermischen Mengenausdehnungen. Der im Urteil des Landgerichts Tübingen ausgewiesene Gesamtmindestschaden betrage 79.099,94 EUR. Daraus ergebe sich ein Gesamtbetrag von 64.411,72 EUR zuzüglich Zinsen. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 1.3.2010 sei der Beklagte mit Ablauf des 15.3.2010 in Verzug geraten und habe außerdem die Kosten der anwaltlichen außergerichtlichen Vertretung in Höhe von 749,95 EUR zu erstatten.

Der Sachverständige Li. hat mit Schreiben vom 9.10.2010 (Bl. 203/207), 7.9.2010 (Bl. 221/222) und 13.10.2010 (Bl. 226/227) und in seiner Anhörung vom 23.11.2010 im Berufungsverfahren ergänzend Stellung genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber teilweise unbegründet, während auf die zulässige Anschlussberufung des Klägers und der damit verbundenen Klagänderung das erstinstanzliche Urteil abzuändern war.1.

Eine Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn keine bessere Rechtsschutzmöglichkeit besteht. Teilweise wird vertreten, dass eine Zwischenfeststellungswiderklage nach § 256 Abs. 2 ZPO eine einfachere Rechtsschutzmöglichkeit darstelle und deshalb eine Feststellungsklage ausschließe (vgl. OLG Brandenburg OLGR 2008, 69, Juris RN 15 ff.). Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob diese Auffassung richtig ist oder ob den Kläger hier grundsätzlich die von § 35 ZPO eröffnete Wahlmöglichkeit zustehe (BGH MDR 2010, 339, juris RN 18).

Vorliegend kommt es für die Zulässigkeit der Feststellungsklage jedoch nicht mehr darauf an, ob der Kläger vorrangig eine Zwischenfeststellungs-Drittwiderklage in dem Parallelverfahren 3 O 22/09 vor dem Landgericht Tübingen gegen den damaligen Mit-Beklagten und den jetzigen Kläger erheben musste und deshalb die Feststellungsklage im vorliegenden Verfahren unzulässig war. Nachdem das Parallelverfahren 3 O 22/09 (LG Tübingen) = 10 U 139/09 (OLG Stuttgart) rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Möglichkeit entfallen, in diesem Verfahren eine Zwischenfeststellungs-Drittwiderklage zu erheben. Die Feststellungsklage ist daher jedenfalls nunmehr zulässig. Außerdem hat der Kläger in seiner Anschlussberufung seinen Anspruch teilweise beziffert und mit der Leistungsklage geltend gemacht.

Die Prozessvoraussetzungen für eine Feststellungsklage liegen vor. Der Kläger hat jedenfalls aus Gründen der Verjährung ein Feststellungsinteresse an der vorliegenden Klage. Zwar entfällt ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage, wenn eine Klage auf Leistung möglich ist. Befindet sich jedoch der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (Zöller-Greger, ZPO 27. Aufl. § 256 RN 7a). Wird eine Leistungsklage nachträglich möglich, ist der Kläger jedenfalls in der zweiten Instanz nicht gezwungen, zur bezifferten Leistungsklage überzugehen (Zöller-Greger a.a.O. RN 7c m.w.N.).

Danach war der Kläger in der Berufungsinstanz nicht verpflichtet, seine Forderung teilweise zu beziffern und neben einer Feststellungsklage im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Er war dazu aber berechtigt. Der Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage unterfällt § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. Zöller-Greger a.a.O. § 264 RN 3b m.w.N.) und unterliegt damit insbesondere nicht den Voraussetzungen des § 533 ZPO. Vielmehr ist eine solche Umstellung der Klage jederzeit möglich (BGH BauR 2006, 701, juris RN 24 f.; BGHZ 158, 295, juris RN 25 ff.). Neuer Vortrag, der die Klagumstellung, hier also die Höhe des Anspruchs betrifft, ist zu berücksichtigen, weil neuer Vortrag im Hinblick auf den unbeschränkt zulässigen erweiterten Klagantrag nicht auf Nachlässigkeit beruht (BGH BauR 2006, 701 juris RN 26).

Für die verbliebene restliche Feststellungsklage besteht ein Rechtsschutzinteresse, weil die Sanierung der Fassade noch nicht abschließend durchgeführt ist und deshalb die endgültige Kostenlast, die die Parteien trifft, noch nicht feststeht.2.

Der Kläger macht einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB und nach Zahlung an die Bauherrin einen Anspruch aus § 426 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Gewährleistungsanspruch der Bauherrin gegen den Beklagten geltend. Voraussetzung für den Innenausgleich ist, dass zwischen den Mangelverursachern ein Gesamtschuldverhältnis besteht. Unabhängig davon, welche Mängelhaftungsrechte der Auftraggeber gegen den Unternehmer geltend macht, besteht ein Gesamtschuldverhältnis auch zwischen dem Architekten und dem Unternehmer, allerdings begrenzt auf die Höhe, mit der beide haften. Da sich der Auftraggeber das Planungsverschulden des Architekten gegenüber dem Unternehmer in der Regel gemäß § 278 BGB anrechnen lassen muss, ist dessen Haftungsanteil von vornherein verkürzt. Nur im Umfang der gemeinsamen Quote des Unternehmers und des Architekten besteht dann eine gesamtschuldnerische Haftung, die einen Innenausgleich ermöglicht (vgl. Kniffka BauR 2005, 274 f.; derselbe in Kniffka / Koeble, Kompendium des Baurechts 3. Aufl. 6. Teil RN 64).

a) Es ist vorliegend zwischen Fenster mit großer und Fenster mit üblicher thermischer Ausdehnung zu unterscheiden.

Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung vom 12.5.2009 (Seite 11 des Sitzungsprotokolls) ausdrücklich erklärt hat, dass vorliegend nicht zwischen Aluminiumfenster und Holzfenster zu unterscheiden ist, sondern zwischen Fenster mit einer hohen thermischen Ausdehnung und Fenstern, die keine große thermische Ausdehnung haben. Eine große thermische Ausdehnung haben danach allein die großen Aluminiumfenster mit einer Breite von 5,80 m, während der Rest keine große thermische Ausdehnung hat. Insbesondere sind letztere nicht aufgrund eines mehrere Fenster umspannenden Metallrahmens als Konstruktionen mit großer thermischer Ausdehnung anzusehen. Der Sachverständige hat nach einer weiteren Ortsbesichtigung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 13.10.2009, (Bl. 227 d.A.), klargestellt, dass diese Fenster optisch zusammenhängend erscheinen, aber konstruktiv nicht verbunden sind und daher keiner erhöhten thermischen Ausdehnung unterliegen.

Zu Recht hat der Sachverständige bei der Unterscheidung zwischen Fenstern mit großer und üblicher thermischer Ausdehnung das Wissen und den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Bauausführung zu Grunde gelegt. Die Richtlinie Anschlüsse an Fenster und Rollläden bei Putz, Trockenbau und Wärmedämm-Verbundsystem Stand 2005 oder Stand 2010 war für die Planung und Bauausführung im Jahr 2002/2003 nicht maßgeblich.

Zur Behauptung des Beklagten, der Sachverständige habe keine Differenzierung zwischen Metallfenster und Metallleibungen vorgenommen und bei Metallleibungen komme es auf eine Unterscheidung zwischen großen und kleinen Fenstern gar nicht an, hat der Sachverständige in seiner Anhörung vom 23.11.2010 erklärt, die Metallleibungen der Fenster bei seiner Begutachtung berücksichtigt zu haben. Die Rahmen bei den Fenstern mit einer üblichen thermischen Ausdehnung wirken nur für das einzelne Fenster und geben deshalb nur die übliche thermische Ausdehnung an ihre Umgebung ab. Im Übrigen hat der Sachverständige auf S. 7 seines Gutachtens vom 20.12.2005 erklärt, es befänden sich im Bereich der Fensteröffnungen Metallkonstruktionen, die sowohl die Leibung des Fensters als auch den Abschluss des Putzes zum Fenster hin definieren. Ausweislich der in diesem Gutachten enthaltenen Bilder waren die Metallleibungen auch nicht zu übersehen, weil sie aus der Fläche der Wand herausstehen. Dem Sachverständigen war also schon bei seiner bisherigen Begutachtung bewusst, dass hier der Putz teilweise auf Metallleibungen trifft.

b) Das Landgericht hat bei den großen Aluminiumfenstern ein Planungsverschulden des Klägers in Höhe von 50 % angenommen, das der Beklagte der Bauherrin gemäß §§ 278, 254 BGB als ihr zuzurechnendes Mitverschulden entgegen halten konnte. In diesem Umfang liegt bereits keine Gesamtschuld zwischen den Parteien vor, sondern der Kläger hat gegenüber der Auftraggeberin insoweit allein zu haften.

Derjenige, der den Ausgleichsanspruch geltend gemacht, muss im Regressprozess die Mithaftung des Unternehmers darlegen und beweisen. Die Feststellungen des Urteils im Vorprozess wirken grundsätzlich nicht zwischen den neuen Parteien (Kniffka a.a.O. Seite 289). Eine Streitverkündung des Klägers in dem Parallelprozess vor dem Landgericht Tübingen, AZ: 3 O 22/09, die eine Bindungswirkung im vorliegenden Verfahren hätte entfalten können, wurde unterlassen.

Allerdings hat der Beklagte in dem Parallelverfahren der Auftragsgegnerin gegen die beiden Parteien des vorliegenden Verfahrens dem jetzigen Kläger mit Schriftsatz vom 18.6.2008 den Streit im Hinblick auf einen Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB verkündet. Die Streitverkündung ist dem Kläger 23.6.2008 zugestellt worden. Die Förmlichkeiten der Streitverkündung gemäß § 73 ZPO sind gewahrt. Gemäß § 74 ZPO wirkt die Streitverkündung nur zugunsten des Beklagten, nicht dagegen zu seinen Ungunsten, und führt gemäß §§ 74 Abs. 1, 68 ZPO dazu, dass der Kläger nicht mehr damit gehört werden kann, dass der Rechtsstreit vor dem Landgericht Tübingen, AZ: 3 O 22/09, zu seinen Ungunsten unrichtig entschieden worden sei. Gemäß § 68 ZPO ist das Gericht an die das Urteil tragenden tatsächlichen rechtlichen Feststellungen im Vorprozess gebunden, soweit sie im jetzigen Prozess streitig sind und zugunsten der unterstützten Partei wirken und das frühere Urteil auf ihnen objektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht (Thomas / Putzo-Hüßtege, ZPO 29. Aufl. § 68 RN 5). Die Bindung besteht insbesondere nicht für überschießende Feststellungen.

Damit steht angesichts der Ausführungen des Landgerichts im Urteil vom 8.12.2009, AZ: 3 O 22/09, auf Seite 13 unten fest, dass dem Kläger bei den großen Aluminiumfenstern ein Planungsverschulden zur Last zu legen ist, das mindestens 50 % des Gesamtschadens an diesen Fenstern abdeckt. Eine höhere Quote hat der Beklagte in seiner Berufungsbegründung auch nicht geltend gemacht.

c) Der Beklagte wendet sich dagegen, dass bei den sogenannten Holzfenstern ein Planungsverschulden des Klägers nicht angesetzt wurde. Da die Streitverkündung nur zu seinen Gunsten wirkt, ist er mit diesem Einwand nicht ausgeschlossen. Den Feststellungen des Landgerichts in dem Urteil des Parallelverfahrens 3 O 22/09 kommt für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung zu. Es ist deshalb in diesem Prozess eigenständig festzustellen, ob und in welchem Umfang bei den Holzfenstern ein Planungsverschulden des Klägers vorlag, das dem Entstehen einer Gesamtschuld entgegenstand.

Die Ablehnung eines Planungsverschuldens bei den Holzfenstern durch das Landgericht ist für den Senat (nur) unter den Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 ZPO bindend.

aa) Das Landgericht hat sich bei der Frage, ob und in welchem Umfang ein Planungsverschulden des Klägers (mit-ursächlich) für die eingetretenen Mängel wurde, sowie für die Bewertung der Verursachungsbeiträge der Parteien beim Entstehen der Mängel auf die Angaben des Sachverständigen Li. in dem Beweisverfahren vor dem Landgericht Tübingen, AZ: 1 OH 5/05, und dessen Angaben in den Hauptsacheverfahren 3 O 22/09 und 3 O 27/09 berufen. Der Kläger hatte dem Beklagten im selbständigen Beweisverfahren mit Schriftsatz vom 28.2.2007 (Az. 1 OH 5/05, LG Tübingen) den Streit verkündet, so dass das selbständige Beweisverfahren zwischen den Parteien als damaligen Antragsgegnern eine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet.

Außerdem hat das Landgericht Tübingen in der Sitzung vom 12.5.2009 in beiden Verfahren, also auch im vorliegenden Rechtsstreit, ausweislich Seite 8 des Protokolls (Bl. 83) beschlossen, dass der Sachverständige Li. sein Gutachten erläutern solle. Dies ist auf der Grundlage der bisherigen Begutachtung des Sachverständigen Li. im selbständigen Beweisverfahren geschehen. Die Parteien hatten Gelegenheit, zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen und an den Sachverständigen Li. Fragen zu stellen (§ 411 Abs. 3 ZPO). Davon haben die Parteien auch Gebrauch gemacht. Einer Übersendung der Gutachten des Sachverständigen Li. an die Parteien vor deren Verwertung im vorliegenden Rechtsstreit bedurfte es nicht, nachdem beide Parteien am vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren und an dem Parallelverfahren des Landgerichts Tübingen, AZ: 3 O 22/09 beteiligt waren und sie die bisherige Begutachtung vollumfänglich kannten. Deshalb begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht ohne vorherige Gutachtenübersendung und der Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gutachten auf der Grundlage dieser Gutachten die mündliche Anhörung des Sachverständigen Li. angeordnet und das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien erörtert hat. Dies gilt vorliegend um so mehr, als auch der Beklagte bereits mit der Klagerwiderung vom 6.8.2008 unter Bezugnahme auf die Schriftsätze im Verfahren Sch. & Partner gegen R. und M. vom 18.6. und 30.7.2008 sich mit den gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen Li. im selbständigen Beweisverfahren eingehend auseinandergesetzt und seine Einwendungen dagegen geäußert hat. Darüber hinaus wird auf die Ausführungen des Beklagten unter Ziffer II und Ziffer III der Klagerwiderung verwiesen. Vor diesem Hintergrund erübrigte sich eine gerichtliche Fristsetzung zur Äußerung zu den gutachterlichen Stellungnahmen.

Durch den Beschluss vom 12.5.2009, wonach der Sachverständige Li. sein Gutachten (aus dem selbständigen Beweisverfahren) erläutern sollte und dessen Umsetzung hat das Landgericht ohne ausreichende Beschlussfassung nach § 411a ZPO das gerichtliche Sachverständigengutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren in im Übrigen nicht zu beanstandender Weise verwertet. Dem Beschluss nach § 411a ZPO kommt die Bedeutung eines Beweisbeschlusses zu. Bei einem Beweisbeschluss handelt es sich um eine verzichtbare Verfahrensvorschrift (Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl. § 295 RN 3), auf deren Befolgung eine Partei durch rügeloses Verhandeln gemäß § 295 Abs. 1 ZPO verzichtet, sofern die Partei den Verfahrensfehler kannte oder bei genügender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Schließt sich wie hier die mündliche Verhandlung unmittelbar an die Beweisaufnahme an (§ 370 Abs. 1 ZPO), ist der Verfahrensfehler in der unmittelbar anschließenden Verhandlung zur Hauptsache zu rügen. Unterbleibt dies, tritt mit Schluss der mündlichen Verhandlung Verlust des Rügerechts ein (vgl. Zöller-Greger a.a.O. § 295 RN 8). Ausweislich Seite 12 des Sitzungsprotokolls vom 12.5.2009 wurde nach der Beweisaufnahme mündlich verhandelt und die Anträge aus der letzten mündlichen Verhandlung vom 11.11.2008 gestellt, ohne dass ein Verfahrensfehler vom Beklagten gerügt wurde. Nachdem zuvor eine Erläuterung des Sachverständigengutachten durch das Landgericht angeordnet worden war, war für den Beklagten erkennbar, dass Grundlage der Beweiserhebung Sachverständigengutachten aus einem anderen Verfahren war und der dafür notwendige Beschluss nach § 411a ZPO fehlte. Er hat damit gemäß § 295 Abs. 1 ZPO auf die Einhaltung der Verfahrensvorschrift des § 411a ZPO verzichtet. Gemäß § 534 ZPO kann er sich nunmehr auf die Verletzung des § 411a ZPO in der Berufungsinstanz nicht mehr stützen.

bb) Auf der Grundlage der letzten mündlichen Anhörung des Sachverständigen in der Sitzung vom 12.5.2009 hat das Landgericht überzeugend festgestellt, dass im Hinblick auf die Fenster mit einer geringen thermischen Ausdehnung eine Planung der Anschlüsse des Dämmsystems vom Architekten nicht vorgelegt werden musste. Der Sachverständige hat klar und überzeugend bekundet, dass ein Fach-Handwerker bei diesen Fenstern wissen muss, wie er den Anschluss macht. Soweit der Sachverständige zuvor möglicherweise bei der Frage, ob die Anschlüsse an die Fenster zu planen waren, nicht ausreichend zwischen Fenstern mit einer hohen und einer geringen thermischen Ausdehnung unterschieden haben sollte, hat er dies spätestens in seiner mündlichen Anhörung vom 12.5.2009 nachgeholt und klargestellt.

Überzeugend hat der Sachverständige angesichts der Bauausführung im Jahr 2002/2003 die kleineren Fenster, auch wenn sie eine Fläche von > 2 m² aufweisen, nicht als Fenster mit großer thermischer Ausdehnung behandelt, die einer eigenständigen Planung der Anschlüsse bedurft hätten. Die Richtlinie Anschlüsse an Fenster und Rollläden bei Putz, Trockenbau und Wärmedämm-Verbundsystem Stand 2010 war für die Planung und Bauausführung im Jahr 2002/2003 nicht maßgeblich. Jedenfalls damals wurden von den Planern Fenster mit einer Fläche > 2 m² nicht grundsätzlich als Fenster mit großer thermischer Ausdehnung angesehen, so dass im Jahr 2002 deren Anschlüsse an den Putz mit einer größeren Fuge nicht besonders zu planen waren.

Soweit sich der Beklagte auf eine unzutreffende Detailplanung bezogen hat, stellten nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen - auch vor dem Senat - die vom Kläger vorgegebenen Zeichnungen zwar keine Detailplanung dar. Jedoch war eine weitere Detaillierung nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hier nicht notwendig.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Beklagten vor Bauausführung die als Anlage 1 dem Sachverständigengutachten vom 20.12.2005 beigefügte Zeichnung vorgelegt worden war, auf die der Sachverständige in seiner Anhörung vor dem Senat maßgeblich abgestellt hat. Der Beklagte hat in seiner Anhörung vom 11.11.2008 vor dem Landgericht eingeräumt, dass der für den Kläger tätig gewordene Herr S. ihm (ursprünglich) mitgeteilt hatte, er solle ein Kompressionsband und eine Fuge einbringen. Damit war jedenfalls mündlich eine Fuge angeordnet. Gleichzeitig und nochmals in der Anhörung vom 12.5.2009 (Protokoll S. 5, Bl. 80) hat der Beklagte zugestanden, die Pläne der Anlage B 3 vor Bauausführung erhalten zu haben. In der Zeichnung auf Bl. 54 ist eine Fuge zu sehen, ohne dass hier - wie auch in der Zeichnung der Anlage 1 zum Sachverständigengutachten vom 20.12.2005 - weitere Details angegeben waren. Nachdem der Zeichnung ein nicht näher bezeichneter Abstand zwischen Putz und Fenster zu entnehmen war, war sie nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Hinblick auf die Fenster mit einer üblichen thermischen Ausdehnung fehlerfrei. Im Regelfall weiß dann ein mit dem Einbau von Wärmedämm-Verbundsystemen vertrauter Handwerker bei Vorlage einer solchen Zeichnung, was er zu tun hat (Sachverständiger in seiner Anhörung vom 12.5.2009, S. 10 unten und 11 oben). Dies hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung durch den Senat bestätigt. Danach muss ein Wärmedämmverbundsystem - auch nach den Herstellervorschriften - immer mit einem Abschluss versehen sein und darf nicht einfach an andere Bauteile herangeführt werden. Einer detaillierteren Planung bedurfte es daher nicht. Zu Recht hat deshalb das Landgericht festgestellt, dass bei den Fenstern mit einer üblichen thermischen Ausdehnung eine falsche Planung nicht vorgelegen hat.3.

Eine Planungsverschulden des Klägers durch eine ihm zuzurechnende falsche Arbeitsanweisung des Zeugen S., das Wärmedämm-Verbundsystem ohne Fuge direkt an die Fenster anzuputzen, hat das Landgericht nach Würdigung der Zeugenaussagen R. und S. nicht als erwiesen angesehen.

a) Der Beklagte beruft sich darauf, dass die Ausführung des Anschlusses des Putzes an die sogenannten Holzfenster entsprechend den vorgelegten Detailplänen erfolgt sei und diese Detailpläne falsch gewesen seien, so dass der Kläger für eine Weisung des Zeugen S. mit einer fachgerechten Ausführungsanweisung beweisbelastet sei. Entgegen der Behauptung des Beklagten war jedoch aus der vorgelegten Planung zu entnehmen, dass ein Abstand zwischen Putz und Fenstern einzuhalten war (vgl. oben 2 b) bb)). Für eine davon abweichende Weisung des Zeugen S., die Anschlüsse unmittelbar an das Blech der Holzfenster hinzuführen, ist daher der Beklagte beweisbelastet.

b) Die Würdigung des Landgerichts nach Anhörung der Zeugen K., R. und S., dass eine solche Weisung des Zeugen S. nicht erwiesen sei, ist nicht zu beanstanden, so dass die Feststellung der Nichterweislichkeit für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 ZPO bindend ist.

Das in der Berufungsinstanz vorgebrachte neue Zeugenangebot B. ist nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen. In Betracht kommt hier eine Zulassung lediglich gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Anknüpfungspunkt für ein nachlässiges Verhalten des Beklagten kann allein sein, dass er in seinem Betrieb nicht rechtzeitig nachgeforscht hat, ob er außer den Zeugen S., K. und R. weitere Zeugen für eine behauptete Weisung des Zeugen S., Anschlüsse ohne Abstand auszuführen, benennen kann. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Hinblick auf eine Nachforschungspflicht zurückhaltend (vgl. BGH VersR 2009, 1683, juris RN 3 m.w.N.). So hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass nur unter besonderen Umständen daraus, dass die Partei in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel so zeitig vorzubringen hat, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, eine Verpflichtung der Partei abgeleitet werden kann, Ermittlungen zur Feststellung ihr nicht bekannter tatsächlicher Umstände anzustellen (BGH NJW 2003, 200, juris RN 33). Vorliegend musste sich die Beklagte jedoch zum Beweis der von ihr vorgetragenen Weisung des Zeugen S. allein auf Zeugenbeweis verlassen, der erhebliche Unsicherheiten in sich barg. Angesichts der Unwägbarkeiten, die mit einer solchen Beweisführung verbunden ist, war der Beklagte gehalten, naheliegende Auskunftsmöglichkeiten zu nutzen, um bereits dem Landgericht eine möglichst umfassende Beweiswürdigung zu ermöglichen. Der Beklagte hat in seiner Anhörung durch den Senat angegeben, es seien auf der Baustelle 3 bis 4 seiner Mitarbeiter, und zwar immer die gleichen Leute, eingesetzt worden. Es wäre dem Beklagten ein Leichtes gewesen, die von ihm auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter rechtzeitig zu befragen, ob sie Weisungen des Klägers oder von dessen Mitarbeiter im Hinblick auf die Ausführung der Anschlüsse an die Fenster des streitgegenständlichen Bauvorhabens wahrgenommen haben. Das Unterlassen dieser naheliegenden Möglichkeit stellt eine § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO entgegenstehende einfache Fahrlässigkeit dar. Der Beklagte durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Zeugen einheitlich seine Behauptung bestätigen würden und bei widersprechenden Aussagen das Gericht die Richtigkeit seines Vortrags feststellen würde.4.

Zu den tragenden Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 8.12.2009, AZ: 3 O 22/09, gehört die Feststellung einer mangelhaften Bauüberwachung durch den jetzigen Kläger, weil allein eine mangelhafte Bauüberwachung zu einer gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber dem Bauherrn führen konnte. Ein Planungsverschulden musste sich der Bauherr im Verhältnis zum jetzigen Beklagten nach §§ 278, 254 BGB zurechnen lassen, so dass dieses nicht zu einer Gesamtschuld zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits führen konnte (s.o. Ziff. 2).

a) Nach diesem Urteil musste der jetzige Kläger aus technischen Gründen der Ausführung und der Überwachung der Anschlüsse des Dämmsystems an andere Bauteile größte Aufmerksamkeit widmen. Dies gilt nach den Feststellungen des Landgerichts in diesem Urteil sowohl für die großen langen Metallfenster als auch für die kleinen (Holz-)Fenster. Die Bauleitung und die Bauüberwachung des jetzigen Klägers war insoweit eindeutig mangelhaft. An diese Feststellungen des Landgerichts im Parallelprozess ist der Senat wegen der Wirkung der Streitverkündung gebunden.

Einer Unterscheidung zwischen den Holzfenstern und den großen langen Metallfenstern mit ihrer unterschiedlichen thermischen Ausdehnung bedarf es bei der Abwägung zwischen Ausführungsfehler und Bauüberwachungsfehler angesichts der bindenden Feststellung im Parallelverfahren, dass das Bauüberwachungsverschulden beide Bauteile betroffen hat, nicht.

b) In welchem Verhältnis das Überwachungsverschulden des Klägers zu einem Ausführungsverschulden des Beklagten steht, hat das Landgericht in dem Urteil vom 8.12.2009, AZ: 3 O 22/09 - zu Recht - nicht festgestellt. Dort ging es nur um die Begründung der Gesamtschuld, nicht dagegen um die Haftungsanteile im Rahmen des Innenausgleichs der Gesamtschuldner.

Die Haftungsquote eines Ausführungsmangels zu einer fehlerhaften Bauüberwachung ist vom Gericht unter Berücksichtigung der Verursachungsbeiträge des Handwerkers und des Bauleiters im Einzelfall zu ermitteln. Diese Abwägung kann dem Gericht nicht durch Sachverständigen abgenommen werden. Eine Bezifferung durch den Sachverständigen ist daher lediglich als eigene Bewertung des Sachverständigen und als Anregung zu sehen. Sie befreit das Gericht nicht von der Verpflichtung, eigenständig die Haftungsquoten zu bestimmen.

Teilweise wird vertreten, dass bei einem Baumangel, der auf einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen ist und den der Architekt im Rahmen seiner Bauaufsicht lediglich nicht erkannt hat, den Unternehmer grundsätzlich die zumindest überwiegende, wenn nicht gar im Einzelfall die alleinige Haftung treffe, denn der Unternehmer könne weder dem Bauherrn noch dessen Architekten gegenüber einwenden, er sei bei seinen Arbeiten nicht ausreichend beaufsichtigt worden (vgl. Werner / Pastor, Der Bauprozess 12. Aufl. RN 1984). Demgegenüber weist Kniffka (Kniffka / Koeble, Kompendium des Baurechts 3. Aufl. 6. Teil RN 66) zu Recht darauf hin, dass die alleinige Haftung des Unternehmers nicht damit begründet werden könne, dass der Bauherr dem Unternehmer keine Aufsicht schulde. Das begründet nur, warum sich der Auftraggeber das Verschulden des bauaufsichtsführenden Architekten nicht anrechnen lassen muss. Verursachungsbeiträge von Bauleitern, die die fehlerhafte Ausführung nicht bemerkt haben, dürfen nicht bagatellisiert werden, denn sie sind eine erheblich Ursache für den letztlich entstandenen Mangel (Kniffka / Koeble a.a.O.). Zutreffend weist der 5. Senat des OLG Stuttgart (BauR 2006, 1772) darauf hin, dass für die Mithaftung des bauüberwachenden Architekten von Bedeutung ist, ob die Pflichtverletzung des Architekten besonders schwerwiegend ist oder der Bauaufsichtsfehler einen besonders fehlerträchtigen Bauabschnitt betrifft. Letzteres ist nach den obigen Ausführungen und den über die Streitverkündung im Parallelprozess bindenden Feststellungen des Landgerichts Tübingen im Urteil vom 8.12.2009, AZ: 3 O 22/09 hier der Fall.

Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung vom 12.5.2009 angegeben, er nehme eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % bezogen auf den Handwerker einerseits und den Architekten (ohne Planung) andererseits an. Das Landgericht hat das Bauüberwachungsverschulden bei den Holzfenstern mit 25 % und bei den Aluminiumfenstern neben dem Planungsverschulden nicht gesondert berücksichtigt. Diese Differenzierung überzeugt angesichts der Vorgaben aus dem Verfahren des LG Tübingen, AZ: 3 O 22/09, nur beschränkt. Für eine solche Differenzierung spricht, dass der Verursachungsbeitrag des Beklagten bei den kleineren Fenstern mit einer geringeren thermischen Ausdehnung höher zu gewichten ist, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen hier ein Handwerker weiß, was er zu tun hat, und eine normale Fuge ausreichend gewesen wäre. Der Handwerker habe bei den Holzfenstern wissen müssen, wie er den Anschluss macht. Insoweit ist auf die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen Li. in der Verhandlung vom 12.5.2009 zu verweisen. Ein Anputzen des Wärmedämmverbundsystems unmittelbar an die Fenster und das Aufbringen eines Dichtbandes auf den Putz als Alibi (vgl. Sachverständiger in der Anhörung vom 12.5.2009 auf S. 11) stellte angesichts der Herstellerrichtlinien und dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Bauausführung einen groben Mangel dar.

Bei den Fenstern mit einer hohen thermischen Ausdehnung, also den großen Aluminiumfenstern, ist der Verursachungsbeitrag des Ausführenden geringer zu gewichten, weil er hier die konstruktiven Besonderheiten für den Anschluss nicht erkennen musste.

Demgegenüber steht ein in beiden Fällen gleich zu bewertendes Bauüberwachungsverschulden des Klägers.

Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, bei den Fenstern mit einer hohen thermischen Ausdehnung, also den großen Aluminiumfenstern, im Innenverhältnis beiden Parteien je eine hälftige Verantwortung zuzuweisen, so dass von den Schäden, die auf die Anschlüsse an die großen Aluminiumfenster entfallen, der Kläger unter Einbeziehung seines Planungsverschuldens 75 % und der Beklagte 25 % zu tragen hat, während die Haftungsquote des Beklagten bezüglich der übrigen Fenster bei 2/3 anzusetzen ist. Bei der vom Landgericht angenommene Haftungsquote von 75 % kommt nicht ausreichend zum Ausdruck, dass der Bauaufsichtsfehler des Klägers einen besonders fehlerträchtigen Bauabschnitt betroffen hat.5.

a) Zwar hat der Beklagte erstinstanzlich die Berechnung des Sanierungsaufwands durch den Sachverständigen bestritten. Jedoch hat der Beklagte im selbständigen Beweisverfahren die Schadenshöhe nicht bestritten. Dieses Verfahren wirkt wegen der dort erfolgten Streitverkündung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits.

Durch die Streitverkündung im Parallelprozess ist die Haftung des Beklagten nicht auf 39.549,97 EUR begrenzt, auch wenn im Urteil des Landgerichts Tübingen vom 8.12.2009, Az. 3 O 22/09, nur insoweit eine Gesamtschuld festgestellt worden ist. Die tragende Feststellung in diesem Urteil beschränkt sich auf eine Mithaftung des Beklagten 1 in Höhe von mindestens 50 %, weil die dortige Klägerin nur 50% des Schadens gegen den Beklagten 1 geltend gemacht hatte (vgl. Urteil vom 8.12.2009, Az. 3 O 22/09, S. 13 1. Absatz a.E.). Eine Festlegung auf den Gesamtschaden und den Umfang der Haftung des Beklagten 1 erfolgte nicht.

b) Bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden Ausgleichsbetrags ist vom Zahlbetrag des Klägers einschließlich Zinsen in Höhe von 88.635,94 EUR auf den im Parallelverfahren gegen den Kläger titulierten Anspruch auszugehen.

Dieser Betrag unterliegt entgegen der Auffassung des Beklagten keiner Kürzung.

aa) Der Beklagte hat vorgetragen, dass die APU-Leiste W 33+ unter die Sowiesokosten falle, weil diese Leiste in der ursprünglichen Auftragserteilung nicht enthalten gewesen sei und deshalb bei fachgerechter Ausführung zusätzlich hätte bezahlt werden müssen. Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung vom 12.5.2009 (Protokoll S. 11) erklärt, nach seiner Berechnung wären die APU-Leisten (W 33+, vgl. S. 5 des Gutachtens vom 27.4.2007) mit 11.900,- EUR netto angesetzt worden. Dabei handele es sich um Sowieso-Kosten, wobei grob geschätzt in Höhe der Hälfte dieses Betrags Material und Arbeitszeit eingespart werde. Dies hat das Landgericht im Parallelverfahren berücksichtigt (vgl. Urteil vom 8.12.2009, 3 O 27/09, S. 12), so dass der Betrag von 88.635,94 EUR schon um diese Sowieso-Kosten bereinigt ist.

bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein Abzug neu für alt aufgrund der Sanierung des Putzes des Gebäudes nicht vorzunehmen. Nach dem unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wurden bereits rund ein Jahr nach Abnahme der Fassadenarbeiten die streitgegenständlichen Mängel von der Auftraggeberin gerügt. Zu Recht hat das Landgerichts bereits in dem Urteil vom 8.12.2009, AZ: 3 O 22/09, auf Seite 15 darauf hingewiesen, dass ein Abzug neu für alt nicht zu erfolgen habe, weil die Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhten und sich der Auftraggeber Jahre lang mit einem fehlerhaften Werk habe begnügen müssen (BGH NJW 1984, 2457, juris RN 34 ff. = BGHZ 91, 206). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 17.3.2009, 10 U 7/09, Seite 14 f.).

Angesichts der gesamten statistischen Lebensdauer des Putzes wäre eine Nachbesserung nach der erstmaligen berechtigten Rüge ein Jahr nach Abnahme mit keinem wirtschaftlich so großen Vorteil verbunden gewesen, dass ein Abzug neu für alt für eine verlängerte Lebensdauer um ein Jahr gerechtfertigt gewesen wäre.

c) Dem Innenausgleich der Parteien sind 818 lfm fehlerhafte Anschlüsse zu Grunde zu legen, von denen 79,20 lfm auf Fenster mit hoher thermischer Ausdehnung entfallen.

aa) Nach den Ausführungen des Sachverständigen Li., die dieser insbesondere mit seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 9.7.2010, 7.9.2010 und 13.10.2010 erläutert und weiter detailliert hat, liegen insgesamt 850 lfm mangelhafter Anschlüsse vor, von denen 79,20 lfm Fenster mit großer thermischer Ausdehnung betreffen. Darauf hat sich der Kläger berufen.

bb) Der Beklagte hat erstmals mit Schriftsatz vom 11.11.2010 vorgetragen, die vom Sachverständigen geforderten APU-Leisten seien an einigen Fenstern vorhanden. Es handelt sich um neuen Vortrag, der sowohl nach § 531 Abs. 2 ZPO als auch nach §§ 530, 520, 296 Abs. 1 ZPO als auch nach §§ 525 S. 1, 296 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, soweit er bestritten ist. Die Notwendigkeit des Einbaus einer APU-Leiste war bereits den Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Li. im selbständigen Beweisverfahren vom 20.12.2005 und 27.7.2007 zu entnehmen. Der Beklagte hatte sich dazu auf eine Anweisung berufen, direkt an die Fenster anzuputzen, und damit gerade nicht behauptet, er habe Anschlüsse (teilweise) fachgerecht erstellt. Vom Beklagten war die Kenntnis zu erwarten, was seine Mitarbeiter auf der Baustelle eingebaut hatten. Wenn er erst beim Ortstermin am 6.10.2010 darauf kommt, dass an einigen Fenstern APU-Leisten eingebaut wurden, beruht dies auf seinem Verschulden. Er ist mit diesem Vorbringen präkludiert.

Ein Fehler des Sachverständigen bei der Erhebung des Bautenzustandes liegt nicht vor, denn der Sachverständige hat nicht alle Fenster untersucht, sondern nur eine exemplarische Besichtigung vorgenommen. So hat er im Gutachten vom 20.12.2005 auf S. 11 erklärt, es sei zu prüfen, ob alle Anschlüsse fehlerhaft seien. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass bei den untersuchten Fenstern APU-Leisten zu sehen gewesen wären.

Zu umfassenderen Untersuchungen bestand nach dem bisherigen Vortrag der Parteien keine Veranlassung, weil bis zum Schriftsatz vom 11.11.2010 kurz vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vorgetragen worden war, dass andere Fenster abweichend von den untersuchten Fenstern fachgerechte Putzanschlüsse aufweisen würden.

Der Sachverständige war beim Ortstermin am 6.10.2010 nicht gehalten zu überprüfen, in welchem Umfang APU-Leisten an den Fensterleibungen eingebaut waren. Es fehlte zum einen ein ausreichender schriftsätzlicher Vortrag und zum anderen war eine Überprüfung des genauen Aufbaus der Anschlüsse vom Gutachtenauftrag des Senats nicht gedeckt. Würde das neue Vorbringen zugelassen, müsste darüber Sachverständigenbeweis erhoben werden. Dadurch würde der Rechtsstreit verzögert.

cc) Zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung hat der Kläger fachgerechte Anschlüsse mit einer APU-Schiene über eine Länge von insgesamt 32 lfm unstreitig gestellt. Unstreitiger Vortrag ist zu berücksichtigen, auch wenn er verspätet ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die unstreitigen Anschlüsse mit APU-Schiene der Ermittlung des Innenausgleichs der Gesamtschuld der Parteien nicht deshalb zu Grunde zu legen, weil im Zug der Sanierung mit der Erneuerung des gesamten Außenputzes auch diese Putzanschlüsse (möglicherweise) entfernt und erneuert werden müssen. Hinsichtlich der Putzanschlüsse mit APU-Schiene liegt weder ein Ausführungsmangel noch ein Planungs- oder Überwachungsmangel vor, so dass diese Anschlüsse keine Haftung der Parteien begründen. Ihr Austausch stellt sich vielmehr als sog. enger Mangelfolgeschaden der übrigen, fehlerhaften Anschlüsse dar. Die Verantwortung für diese fehlerhaften Anschlüsse ist für den Innenausgleich der Parteien maßgeblich.

d) Von insgesamt 818 lfm (850 lfm laut Sachverständigengutachten abzgl. 32 lfm unstreitig mangelfreier Anschlüsse) mangelhafter Anschlüsse entfallen 79,20 lfm auf Anschlüsse mit einer hohen thermischen Ausdehnung. Damit sind 9,7 % des Schadensbetrags = 8.597,69 EUR den Anschlüssen mit einer hohen thermischen Ausdehnung und 90,3 % des Schadensbetrags = 80.038,25 EUR den Anschlüssen mit einer normalen thermischen Ausdehnung zuzurechnen.

Von den 8.597,69 EUR hat der Beklagte nur 25 % (50 % vorab abzuziehendes Planungsverschulden des Klägers, 25 % Aufsichtsverschulden des Klägers und 25 % Ausführungsverschulden des Beklagten) und von den 80.038,25 EUR 2/3 zu tragen (s.o. unter Ziff. 4 b)). Danach haftet der Beklagte auf 2.149,42 EUR + 53.358,83 EUR = 55.508,25 EUR (einschließlich Zinsen auf die Gesamtschuld).

e) Zu Recht hat der Kläger eine Ausgleichspflicht für Zinsen ab dem 26.4.2008 geltend gemacht. Gemäß § 425 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gelten grundsätzlich Tatsachen wie insbesondere der Verzugseintritt nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten (Einzelwirkung). Die Verzinsung der Forderung des Auftraggebers beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Nachdem die Klagschrift in dem Parallelverfahren dem damaligen Beklagten 2 und jetzigen Kläger am 25.4.2008 zugestellt worden war, während der jetzige Beklagte schon ab dem 24.4.2008 zur Leistung von Verzugszinsen verpflichtet war, hafteten beide Parteien ab dem 26.4.2008 auf Verzugszinsen.

f) Zu den weiteren Schäden wie Ersatzvornahmekosten Ka. und Rechtsanwaltskosten wird auf Ziffer 3 b) und c) der Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 8.12.2009, AZ: 3 O 22/09, verwiesen.

g) Aufgrund des Mahnschreibens vom 1.3.2010 mit Fristsetzung zum 15.3.2010 hat der Beklagte die Klagforderung gemäß §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Einen Anspruch auf die Kosten der anwaltlichen außergerichtlichen Vertretung hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich der Erstattungsanspruch nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, denn die geltend gemachte 0,65 Geschäftsgebühr war bereits mit der Beauftragung zum außergerichtlichen Schreiben vom 1.3.2010 angefallen und daher keine Verzugsfolge.6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.