LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2010 - 12 Sa 56/09
Fundstelle
openJur 2012, 63383
  • Rkr:

Hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich des TVUmBw fällt, nach Gewährung einer persönlichen Zulage iSd § 6 TVUmBw eine Vereinbarung über eine befristete Herabsetzung seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geschlossen, so erhöht sich die - aufgrund der Herabsetzung gekürzte - persönliche Zulage gemäß § 6 Abs. 4 TVUmBw nicht mehr entsprechend, wenn nach Befristungsablauf wieder die ursprüngliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt. § 6 Abs. 4 TVUmBw weist keine unbewusste Tariflücke auf, die von den Gerichten für Arbeitssachen geschlossen werden könnte.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 15.05.2009 - 2 Ca 492/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger eine persönliche Zulage nach § 6 Abs. 2 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der B. zusteht.

Der am & 1953 geborene Kläger ist aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 01.09.1980 seit diesem Zeitpunkt als Fernmeldemechaniker im Materialdepot N. der Beklagten beschäftigt. Nach Ziffer 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrug zum damaligen Zeitpunkt 40 Stunden. Im weiteren Verlauf wurde diese tarifliche Arbeitszeit auf 38,5 Stunden verringert. Seit dem 01.11.2006 beträgt sie 39 Stunden.

Mit Änderungsvertrag vom 12.11.2002 vereinbarten die Parteien die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers befristet bis zum 30.06.2004 auf 33 Stunden und 20 Minuten zu reduzieren. Diese Arbeitszeitreduzierung erfolgte auf Wunsch des Klägers, um seine erkrankte Mutter pflegen zu können. Im weiteren Verlauf verlängerten die Parteien die Vereinbarung über die verringerte Arbeitszeit auf 33 Stunden und 20 Minuten, zuletzt durch Verlängerungsvereinbarung vom 26.04.2005 befristet bis zum 30.06.2006. Die Parteien vereinbarten hierbei jeweils, dass nach Befristungsablauf der Arbeitsvertrag vom 01.09.1980 wieder in Kraft trete.

Auf Anregung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ordnete die Beklagte mit Schreiben vom 10.09.2004 an, das im Materialdepot N. praktizierte Leistungslohnverfahren mit Ablauf des 31.10.2004 einzustellen. Davon waren 22 Arbeiter betroffen, darunter der Kläger. Im Rahmen dieser Maßnahme teilte die Beklagte mit, dass die Einstellung des Leistungslohnverfahrens eine Maßnahme im Sinne des § 1 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der B. vom 18.07.2001 (im Folgenden: TVUmBw) darstelle. Auf der Grundlage der damaligen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers von 33 Stunden und 20 Minuten errechnete die Beklagte die dem Kläger nach § 6 TVUmBw zu gewährende persönliche Zulage mit EUR 406,70.

Mit Schreiben vom 18.06.2006 beantragte der Kläger seine bisherige regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 25 Stunden und 30 Minuten zu verkürzen. Mit Verlängerungsvereinbarung vom 24.07.2006 trafen die Parteien daraufhin die Abrede, dass der Kläger befristet vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2007 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden und 30 Minuten weiterbeschäftigt werde. Erneut vereinbarten die Parteien, dass mit Ablauf des 30.06.2007 der Arbeitsvertrag vom 01.09.1980 wieder in Kraft trete. Als Folge der Arbeitszeitreduzierung zahlte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.07.2006 eine anteilig verringerte persönliche Zulage in Höhe von EUR 307,10.

Am 19.05.2007 beantragte der Kläger, seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 34 Stunden zu erhöhen. Mit Verlängerungsvereinbarung vom 24.05.2007 vereinbarten die Parteien sodann, dass der Kläger mit Wirkung vom 01.07.2007 befristet bis 30.06.2008 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden weiterbeschäftigt werde. Eine entsprechende Erhöhung der dem Kläger gezahlten persönlichen Zulage nahm die Beklagte hierbei nicht vor. Sie zahlte an den Kläger (aufgrund einer Falschberechnung) in der Zeit vom 01.07.2007 bis 30.04.2008 eine persönliche Zulage in Höhe von EUR 352,09 und ab dem 01.05.2008 in Höhe von EUR 323,06. Bei dem zuletzt genannten Betrag berücksichtigte die Beklagte eine zum 01.01.2008 in Kraft getretene Tariferhöhung um 5,17 %. Somit betrug die persönliche Zulage ausgehend von einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 33 Stunden und 20 Minuten EUR 427,85 und ausgehend von der auf 25 Stunden und 30 Minuten reduzierten Arbeitszeit EUR 323,06.

In der Folgezeit vereinbarten die Parteien befristet vom 01.07.2008 bis 31.10.2008 eine Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden. Anschließend war der Kläger bis zum 30.04.2009 als Vollzeitbeschäftigter tätig. Ab dem 01.06.2009 macht der Kläger von der tariflichen Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw (Ruhensregelung) Gebrauch.

Mit seiner am 21.12.2007 eingegangenen Klage hat der Kläger den Differenzbetrag zwischen der bis zum 30.06.2006 gezahlten Zulage in Höhe von EUR 406,70 und der bis zum 30.06.2007 gezahlten persönlichen Zulage in Höhe von EUR 307,10 beginnend ab dem 01.07.2007 bis zum 31.12.2007 geltend gemacht. Außerdem hat er ab dem 01.01.2008 die Zahlung der persönlichen Zulage in Höhe von EUR 406,70 begehrt. Nach verschiedenen Änderungen der gestellten Anträge hat der Kläger zuletzt für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.10.2008 eine Zahlung von EUR 1.305,16 brutto begehrt. Bei diesem Betrag hat der Kläger eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 34 Stunden, die zum 01.01.2008 erfolgte Tariferhöhung und die von der Beklagten tatsächlich auf die Zulage gezahlten Beträge berücksichtigt.

Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe ab dem 01.07.2007 eine persönliche Zulage auf der Grundlage einer Arbeitszeit von 34 Stunden, jedenfalls von 33 Stunden und 20 Minuten zu. Er habe mit Wirkung vom 01.07.2006 seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von vorneherein nur befristet mit der Folge reduziert, dass nach dem Ende der Befristung die vor dem Befristungszeitraum geltenden Vereinbarungen wieder in Kraft getreten seien. Dies müsse auch für die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 2 TVUmBw gelten. Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 TVUmBw stehe seinem Anspruch nicht entgegen. Diese Vorschrift befasse sich lediglich mit der Verringerung der persönlichen Zulage im Falle einer Arbeitszeitverringerung. Die Vorschrift treffe keine Regelung zur Frage, wie sich die Höhe der persönlichen Zulage nach Beendigung einer Arbeitszeitverringerung bestimme. Da er seine Arbeitszeit nur vorübergehend reduziert habe, sei der rechtliche Status vor dem 01.07.2006 wieder aufgelebt. Die Auslegung des Tarifvertrags stütze seine Rechtsauffassung. § 6 TVUmBw diene der Einkommenssicherung. Er sei nach Beendigung der befristeten Arbeitszeitreduzierung genauso schutzbedürftig wie zum früheren Zeitpunkt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.305,16 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 57,38 EUR seit 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008 sowie aus jeweils 78,67 EUR seit 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008 sowie aus jeweils 107,70 EUR seit 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008 und 01.11.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, ein Anspruch des Klägers auf Erhöhung der persönlichen Zulage ab dem 01.07.2007 besteht nicht, da es hierfür an einer Anspruchsgrundlage fehle. § 6 Abs. 4 TVUmBw regele nur den Fall, dass sich die persönliche Zulage verringere, wenn mit dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag hin eine geringere Arbeitszeit vereinbart werde. Die Vorschrift regele jedoch nicht die Anpassung an die jeweils geltende Arbeitszeit. Eine Erhöhung der Arbeitszeit werde von der Norm nicht erfasst. Für eine ergänzende Auslegung bestehe kein Raum. Es liege weder eine unbewusste noch eine nachträglich entstandene Tariflücke vor. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung im Personalwesen, dass sehr häufig Arbeitszeiten reduziert und nach einer gewissen Zeit wieder erhöht würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass dies den Tarifparteien nicht bekannt gewesen sei. So gehe auch die Gewerkschaft ver.di in ihren Erläuterungen zum Tarifvertrag davon aus, dass eine Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit die Höhe der persönlichen Zulage nicht beeinflusse. Es sei schließlich nicht zutreffend, dass nach den Vereinbarungen vom 24.07.2006 oder 24.05.2007 die vorherigen Arbeitsbedingungen wieder gelten sollten. Es sei lediglich vereinbart worden, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag wieder in Kraft trete. Dies führe zu Anwendung des genannten Tarifvertrags, der aber nur eine Verringerung, nicht jedoch eine Erhöhung der persönlichen Zulage vorsehe.

Mit Urteil vom 15.05.2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Anspruch auf Erhöhung der persönlichen Zulage folge weder aus der Vereinbarung vom 24.07.2006 noch aus dem Tarifvertrag vom 18.07.2001. Aus der Vereinbarung vom 24.07.2006 ergebe sich nicht, dass die auf EUR 307,10 reduzierte persönliche Zulage nach Ablauf der befristeten Arbeitszeitreduzierung wieder anzuheben sei. Der Tarifvertrag vom 18.07.2001 sehe keine Regelung hinsichtlich einer Erhöhung der persönlichen Zulage im Falle der Anhebung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vor. Ein solcher Anspruch folge auch nicht im Wege der ergänzenden Auslegung des § 6 TVUmBw. Es bestünden bereits Zweifel am Vorliegen einer unbewussten Tariflücke. Jedenfalls fehle es an ausreichenden Anhaltspunkten, einen mutmaßlichen Willen der Tarifparteien festzustellen, dass die persönliche Zulage wieder anzuheben sei, wenn die Vereinbarung über eine befristete Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ende. Nach den von der Beklagten vorgelegten Erläuterungen der Gewerkschaft ver.di zu § 6 TVUmBw erscheine es völlig offen, welche Vereinbarungen die Tarifparteien getroffen hätten.

Gegen das ihm am 03.08.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.08.2009 Berufung eingelegt und diese am 02.10.2009 begründet. Er trägt vor, das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass eine Anspruchsgrundlage für die Erhöhung der persönlichen Zulage nicht bestehe. Der Anspruch auf die Anhebung der persönlichen Zulage ergebe sich daraus, dass die Befristung weggefallen sei. Weiterer Umstände bedürfe es hierzu nicht. In der vertraglichen Vereinbarung der Parteien sei festgelegt worden, dass mit Ablauf des 30.06.2007 der Arbeitsvertrag vom 01.09.1980 wieder in Kraft trete. Damit sei selbstverständlich der ursprüngliche Arbeitsvertrag in der Form gemeint, wie er vor der Befristung gegolten habe. Die persönliche Zulage sei somit in der ursprünglichen Höhe automatisch wieder aufgelebt. Daher sei unerheblich, dass der Tarifvertrag vom 18.07.2001 keine Regelung hinsichtlich der Erhöhung der persönlichen Zulage im Falle einer Anhebung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vorsehe. Die vom Arbeitsgericht zitierte Erläuterung der Gewerkschaft ver.di betreffe den vorliegenden Fall nicht. Denn es handele sich im vorliegenden Fall nicht um eine nachträgliche Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, sondern um eine von vorneherein zeitlich befristete Reduzierung. Einer ergänzenden Tarifvertragsauslegung bedürfe es daher nicht.

Der Kläger beantragt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 15.05.2009, Az.: 2 Ca 492/07, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.305,16 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 57,38 EUR seit 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008 sowie aus jeweils 78,67 EUR seit 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008 sowie aus jeweils 107,70 EUR seit 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008 und 01.11.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Erhöhung der persönlichen monatlichen Zulage. Der Anspruch folge nicht aus § 1 Abs. 2 der Vereinbarung vom 24.07.2006. Weder diese Vereinbarung noch der Arbeitsvertrag vom 01.09.1980 enthielten Regelungen über die Gewährung einer persönlichen Zulage. Der Anspruch folge auch nicht aus dem Tarifvertrag vom 18.07.2001. Der Tarifvertrag enthalte keine Regelung für den Fall, dass sich die Arbeitszeit, befristet oder unbefristet, erhöhe. Ebenso wenig hätten die Tarifvertragsparteien geregelt, dass die Höhe der Zulage der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit dynamisch folge. Das Begehren des Klägers ergebe sich auch nicht im Wege einer ergänzenden Auslegung des Tarifvertrags. Das Arbeitsgericht habe zutreffend sowohl das Vorliegen einer unbewussten Tariflücke verneint, als auch zutreffend entschieden, dass eine etwaige Tariflücke nicht ergänzend im Sinne des Klägers geschlossen werden könne.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen. Die Kammer hat gemäß § 293 ZPO Tarifauskünfte bei der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sowie beim Bundesminister des Inneren eingeholt. Wegen des Inhalts der Tarifauskünfte wird auf das Schreiben der Gewerkschaft Ver.di vom 28.07.2010 sowie des Bundesministers des Inneren vom 03.08.2010 verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form fristgerecht eingelegt und begründet worden. Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Zahlung der persönlichen Zulage nach § 6 TVUmBw in der seiner persönlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechenden Höhe für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.10.2008.

II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger weder nach § 6 Abs. 2 TVUmBw noch aufgrund der Verlängerungsvereinbarung vom 24.07.2006 einen Anspruch auf eine persönliche Zulage hat, die auf der Grundlage einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden oder auch nur 33 Stunden und 20 Minuten berechnet wird.

1. Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht tarifrechtlich aus § 6 Abs. 2 TVUmBw.

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach dem Arbeitsvertrag vom 01.09.1980 der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes und die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Zu den ergänzenden Tarifverträgen zählt der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung mit der B. vom 18.07.2001.

b) Die Beklagte geht davon aus, dass die Einstellung des Leistungslohnverfahrens beim Materialdepot N. eine Maßnahme im Sinne des § 1 TVUmBw darstellt. Ob die tariflichen Voraussetzungen für die Anwendung des Tarifvertrags vorlagen, ist eher fraglich, aber im Streitfall unerheblich. Selbst wenn die Einstellung des Leistungslohnverfahrens keine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 TVUmBw darstellen sollte, hätte sich die Beklagte freiwillig zur Anwendung des Tarifvertrags bereitgefunden. Da Tarifverträge lediglich Mindeststandards setzen, bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, übertarifliche Leistungen zu gewähren.

c) Verringert sich bei einem Arbeiter aufgrund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 TVUmBw der Lohn, so erhält der Arbeiter im Wege der Einkommenssicherung eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Lohn und dem neuen Lohn. Die persönliche Zulage ist im Rahmen des § 6 Abs. 3 TVUmBw dynamisiert. Im Falle des Klägers nimmt die persönliche Zulage in vollem Umfang an den allgemeinen Erhöhungen der Bezüge teil, weil der Kläger eine Beschäftigungszeit von 25 Jahren zurückgelegt hat. Dies bedeutet, dass dem Kläger die Tariferhöhung um 5,17 % zum 01.01.2008 in vollem Umfange zu Gute kommt. Im Streitfall hat die Beklagte am 08.06.2005 die dem Kläger auf der Grundlage einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 33 Stunden und 20 Minuten zustehende persönliche Zulage unstreitig mit EUR 406,70 (ab 01.01.2008: EUR 427,85) zutreffend errechnet. Im Anschluss an die zum 01.07.2006 vereinbarten Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 25 Stunden und 30 Minuten hat die Beklagte die persönliche Zulage entsprechend anteilig auf EUR 307,10 (ab 01.01.2008: EUR 323,06) verringert. Tarifliche Rechtsgrundlage hierfür war § 6 Abs. 4 TVUmBw, wonach sich die persönliche Zulage bei einer auf Antrag des Arbeitnehmers vereinbarten geringeren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend verringert.

d) Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 TVUmBw regelt nicht den Fall, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren. Ob die Regelung in § 6 Abs. 4 TVUmBw abschließend ist, also die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht zu einer entsprechenden Erhöhung der persönlichen Zulage führen soll, ist im Wege der Auslegung des Tarifvertrags zu ermitteln.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt: BAG, 22.04.2010 -6 AZR 962/08- Juris) ist bei der Auslegung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der mögliche Wille der Tarifparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ggf. kann Veranlassung zur Einholung einer Tarifauskunft bestehen (BAG aaO Rn 32). Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifparteien liefert. Ergeben sich hiernach keine zweifelsfreien Auslegungsergebnisse, können die Gericht für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien für die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einem vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.

bb) Nach diesen Maßgaben ist dem Arbeitsgericht darin zuzustimmen, dass im Streitfall schon das Vorliegen einer unbewussten Tariflücke zweifelhaft ist, jedenfalls aber die Schließung einer etwaigen Tariflücke unzulässig ist, weil es keine ausreichenden Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifparteien gibt.

(1) Der Wortlaut des § 6 Abs. 4 TVUmBw ist eindeutig. Die Fallgestaltung der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach dem Zeitpunkt der Rationalisierungsmaßnahme ist nicht geregelt. Die Frage kann somit nur sein, ob entweder ein beredtes Schweigen der Tarifparteien vorliegt, also die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht zu einer entsprechenden Anhebung der persönlichen Zulage führen sollte, oder eine bewusste Tariflücke anzunehmen ist, weil die Tarifparteien die Frage erkennbar gewollt ungeregelt lassen wollten, oder aber eine unbewusste Tariflücke vorliegt, also die Tarifparteien die Regelungsbedürftigkeit der Frage nicht erkannt haben. Im ersten und ebenso im zweiten Fall sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt, gegen den Willen der Tarifparteien ergänzende tarifliche Regelungen zu schaffen. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (zuletzt BAG, 25.02.2009 -4 AZR 19/08- AP BAT § 23 b Nr. 6; BAG, 25.02.2009 -4 AZR 964/07- AP TVG § 1 Nr. 215). Lediglich bei einer unbewussten Tariflücke kommt eine ergänzende Auslegung durch die Gerichte für Arbeitssachen in Betracht. Hierbei darf jedoch in die durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie ebenfalls nicht eingegriffen werden. Wenn verschiedene Möglichkeiten der Lückenführung bestehen, bleibt es den Tarifparteien überlassen, eigenständig über die ihnen angemessen erscheinende Lösung zu entscheiden. Die Schließung einer unbewussten Tariflücke ist nur dann zulässig, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifparteien ergeben (BAG 08.11.2006 - 4 AZR 558/05 - AP BMT-G II Nr. 1; BAG, 15.11.2005 -3 AZR 520/04- AP TVG § 1 Tarifverträge: Krankenanstalt Nr. 4; ErfK/Franzen 10. Aufl. § 1 TVG Rn 103).

(2) Nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang hat die Einkommenssicherung nach § 6 TVUmBw den Zweck, den Lebensstandard derjenigen Arbeitnehmer, die von Rationalisierungsmaßnahmen betroffen sind, zu erhalten (so zur vergleichbaren Verdienstsicherung nach § 6 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 09.01.1987: BAG, 23.04.1998 - 6 AZR 650/96 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 26). Diejenigen Arbeitnehmer, die durch eine Rationalisierungsmaßnahme eine Lohneinbuße erleiden, sollen einen Einkommensausgleich erhalten. Es handelt sich somit um eine typische Besitzstandsregelung. Dieser Zweck wird auch in den Tarifauskünften beider Tarifparteien vom 28.07.2010 und 03.08.2010 hervorgehoben.

Der Zweck einer Besitzstandsregelung verbietet es, die Höhe der persönlichen Zulage dynamisch an die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu koppeln. Vielmehr folgt aus dem Zweck der Einkommenssicherung, dass ausschließlich dasjenige Einkommen abgesichert werden soll, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Umsetzung der Rationalisierungsmaßnahme bezog. Hieraus folgt, dass eine spätere Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht zu einer entsprechenden Erhöhung der persönlichen Zulage führen kann. Eine Anhebung der dem Kläger gezahlten persönlichen Zulage bezogen auf die seit 01.07.2008 geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 34 Stunden (statt wie bis zum 30.06.2006: 33 Stunden und 20 Minuten) scheidet daher aus. Die Frage kann nur sein, ob der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer persönlichen Zulage auf der Basis einer früheren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 33 Stunden und 20 Minuten nach Ablauf der befristeten Vereinbarung über die Arbeitszeitreduzierung auf 25 Stunden und 30 Minuten wieder aufgelebt ist. Dazu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.08.2010 eine Hilfsberechnung vorgelegt.

(3) Dazu, ob die Tarifparteien bei der Vereinbarung des § 6 Abs. 4 TVUmBw auch die vorliegende Fallgestaltung bedacht haben, wonach die im Zeitpunkt der Umsetzung der Rationalisierungsmaßnahme vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zunächst befristet abgesenkt und sodann wieder erhöht wird, haben die Tarifparteien unterschiedliche Auskünfte erteilt. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat mitgeteilt, die vorliegende Konstellation sei kein ausdrücklicher Verhandlungsgegenstand gewesen. Das Bundesministerium des Inneren hat demgegenüber ausgeführt, auch die vorliegende Fallgestaltung sei anlässlich der Tarifverhandlungen bedacht worden. Die Tatbestände, die zu einer Erhöhung der persönlichen Zulage führten, seien abschließend aufgeführt worden. Im Falle einer (befristeten) Verringerung der Arbeitszeit, die auf Wunsch des Arbeitnehmers zustande komme, sei diesem zu unterstellen, dass er bewusst Einkommenseinbußen in Kauf nehme. Solche Einkommenseinbußen seien vom Arbeitgeber nicht auszugleichen.

(4) Geht man zugunsten des Klägers mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom Vorliegen einer unbewussten Tariflücke aus, so ist eine Lückenschließung nur dann zulässig, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifparteien zur Lückenschließung ergeben. Solche Anhaltspunkte liegen im Streitfall nicht vor.

Zunächst davon auszugehen, dass den Tarifparteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrags im Jahr 2001 die im öffentlichen Dienst bestehende Praxis bekannt war, wonach Verringerungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nahezu ausschließlich befristet erfolgen. Der Grund hierfür ist, dass die einschlägigen Tarifnormen (z.B. § 11 TV-L) anders als in der Privatwirtschaft (dort § 8 TzBfG) einen Anspruch auf eine befristete Teilzeitbeschäftigung vorsehen. Es kann den Tarifparteien nicht unterstellt werden, dass sie diese im Öffentlichen Dienst absolut gebräuchliche Handhabung bei Abschluss des Tarifvertrags übersehen haben.

Was die Formen der befristeten Verringerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit angeht, so sind diese in der Praxis äußerst vielfältig. Hieraus resultieren ebenso vielfältige Regelungsmöglichkeiten im Hinblick auf die persönliche Zulage nach § 6 TVUmBw. Würde etwa ein Arbeitnehmer seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit Zustimmung des Arbeitgebers nur um einen einzigen Monat verringern, so wäre es in der Tat wenig verständlich, wenn ihm hierdurch die bislang gezahlte persönliche Zulage auf Dauer gekürzt würde. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer auf seinen Wunsch hin über mehrere Jahre mit einer geringeren als der im Zeitpunkt der Rationalisierungsmaßnahme geltenden Arbeitszeit weiterbeschäftigt würde. Bei dieser Fallgestaltung würde es der oben genannte Zweck der Einkommenssicherung kaum noch rechtfertigen, im Falle einer späteren Arbeitszeitaufstockung, die persönliche Zulage entsprechend zu erhöhen. Wenn nämlich der Arbeitnehmer für einen nicht unerheblichen Zeitraum mit einer Absenkung seines tariflich gesicherten Lebensstandards einverstanden ist, so lässt sich hieraus schließen, dass er die tarifliche Besitzstandssicherung nicht mehr in vollem Umfang benötigt. Zudem ist es ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, dass nur die Einkommenseinbußen ausgeglichen werden, die durch die angeordnete Rationalisierungsmaßnahme ausgelöst wurden, nicht aber diejenigen Einkommenseinbußen, die der Arbeitnehmer freiwillig hinnimmt.

Bei Annahme einer unbewussten Tariflücke stünden den Tarifparteien unterschiedliche Regelungsmöglichkeiten im Spannungsfeld zwischen Bestandsschutz und Vertragsfreiheit zur Verfügung. Sie könnten vereinbaren, dass jede, auch noch so kurzfristige Arbeitszeitverringerung zu einer dauerhaften Kürzung der persönlichen Zulage führt. Sie könnten aber auch regeln, dass sich erst eine Arbeitszeitverringerung über einen bestimmten Zeitraum auf Dauer nachteilig für den Arbeitnehmer auswirkt. Hierbei könnten die Tarifparteien typisierende Regelungen treffen. Es wäre in diesem Fall nicht die Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen zu prüfen, ob die Tarifparteien die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben. Die Tarifparteien müssen nicht auf Einzelfallgerechtigkeit, sondern nur auf die generellen Auswirkungen einer Regelung abstellen (zuletzt BAG 18.03.2010 - 6 AZR 634/07 - Juris; BAG 22.12.2009 - 3 AZR 895/07 - NZA 2010, 521).

2. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag vom 01.09.1980 in Verbindung mit der Verlängerungsvereinbarung vom 24.07.2006.

a) Der Kläger vertritt hierzu die Auffassung, nach Ablauf der befristeten Verlängerungsvereinbarung vom 24.07.2006 am 30.06.2007 sei die ursprüngliche Abrede über eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 33 Stunden und 20 Minuten wieder aufgelebt. Damit sei automatisch auch wieder der Anspruch auf die dieser Arbeitszeit entsprechenden persönlichen Zulage wieder entstanden. Dieser Auslegung der Verlängerungsvereinbarung vom 24.07.2006 folgt die Kammer nicht.

b) Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Grundsätze von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Begleitumstände vernünftigerweise verstehen durfte. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung. In einem zweiten Schritt sind die Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. nur BAG 20.05.2008 - 9 AZR 271/07 - NZA-RR 2009, 18; BAG 03.04.2007 - 9 AZR 283/06 - AP BAT § 2 SR 2l Nr. 21).

Hiernach kann dem Kläger schon nicht darin gefolgt werden, nach Ablauf der Verlängerungsvereinbarung vom 24.07.2006 sei die vorherige Vereinbarung über die Vereinbarung einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 33 Stunden und 20 Minuten wieder aufgelebt. Denn die Parteien haben in der Verlängerungsvereinbarung ausdrücklich vereinbart, dass mit Ablauf des 30.06.2007 der Arbeitsvertrag vom 01.09.1980 wieder in Kraft trete. Hätten die Parteien somit am 24.05.2007 keine weitere Verlängerungsvereinbarung über eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 34 Stunden abgeschlossen, so wäre der Kläger wieder als Vollzeitbeschäftigter weiterbeschäftigt worden. Der frühere Rechtszustand im Sinne des § 163, § 158 Abs. 2 BGB ist somit der am 01.09.1980 vereinbarte Zustand. Dass die Geltung einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden keine entsprechende Erhöhung der persönlichen Zulage nach § 6 TVUmBw zur Folge hat, verbietet der Zweck der Einkommenssicherung. Denn tariflich abgesichert war ausschließlich das im Zeitpunkt der Rationalisierungsmaßnahme bezogene Einkommen.

c) Auch eine ergänzende Auslegung dahingehend, dass jedenfalls das auf der Basis einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 33 Stunden und 20 Minuten gezahlte Einkommen wenn nicht tarifvertraglich, so doch vertragsrechtlich abgesichert sein soll, scheidet aus. Die ergänzende Vertragsauslegung setzt eine Regelungslücke, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit des Vertrags voraus. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst deshalb offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und diese Annahme sich nachträglich als unzutreffend herausstellt. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Regelung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen Lückenhaftigkeit bekannt gewesen wäre (zuletzt BAG 19.05.2010 - 4 AZR 496/08 - Juris mit zahlreichen Nachweisen).

Im Streitfall ist dem Kläger zuzugestehen, dass er bei der Vereinbarung der auf 25 Stunden und 30 Minuten verringerten Arbeitszeit die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die persönliche Zulage nicht bedacht hat. Schon aus der Sicht der Beklagten liegt aber keine Regelungslücke vor. Denn die Beklagte ging davon aus, dass auch die befristete Verringerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu einer dauerhaften Kürzung der persönlichen Zulage führen werde. Aus demselben Grund lässt sich auch kein hypothetischer Parteiwille feststellen, dass der Kläger im Falle einer Arbeitszeitaufstockung jedenfalls eine persönliche Zulage auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Rationalisierungsmaßnahme geltenden Arbeitszeit erhalten solle. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass es für den Kläger wenig verständlich ist, wenn eine aus sehr nachvollziehbaren Gründen (Pflege der Mutter) erfolgte befristete Arbeitsreduzierung zu einer dauerhaften Kürzung der persönlichen Zulage führt. Wenn die Parteien diese Rechtsfolge hätten ausschließen wollen, so wäre aber eine eindeutige Regelung in der Verlängerungsvereinbarung vom 24.07.2006 erforderlich gewesen. Vermutlich hätte sich die Beklagte geweigert, einer derartigen Regelung zuzustimmen. Dann wäre der Kläger vor der Wahl gestanden, entweder die dauerhafte Kürzung der persönlichen Zulage in Kauf zu nehmen oder aber auf eine Verringerung der Arbeitszeit zu verzichten.

III.

Der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.