AG Mannheim, Urteil vom 25.08.2010 - 9 C 208/10
Fundstelle
openJur 2012, 63358
  • Rkr:

1. Die Sicherungsabtretung der Mietwagenkosten an einen Karosserie- und Lackfachbetrieb verstößt jedenfalls dann gegen die Bestimmungen des RDG und sind nichtig, wenn die Ansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten vom Hauptpflichtversicherer dem Grund und der Höhe nach bestritten werden.

2. Rechtsfragen dieser Art zu beantworten gehören zu den Hauptleistungen eines Juristen, nicht aber zu den Nebenleistungen eines Karosserie- und Lackfachbetriebes.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Streitwert wird auf 84,73 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Ohne Tatbestand gemäß §§ 313a Abs. 1, 495a ZPO

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine weiteren Schadensersatzansprüche infolge des Verkehrsunfalls vom 11.02.2010 in & zu.

Die mit Schreiben vom 15.05.2010 erfolgte Sicherungsabtretung hinsichtlich der Reparatur- und Mietwagenkosten durch den Unfallgeschädigten, Herrn &, an die Klägerin ist wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gemäß § 134 BGB nichtig.

Vorliegend handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine Rechtsdienstleistung, die allerdings nicht erlaubt ist. Nach § 3 RDG ist die Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Nach § 2 Abs. 1 RDG ist unter einer Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten zu verstehen, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern.

Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Rechtsberatungsgesetz (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2006, Aktenzeichen VI ZR 338/04) handelt es sich bei der Geltendmachung von sicherungshalber abgetretenen Schadensersatzansprüchen des Geschädigten durch den Zessionar gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers, um eine Tätigkeit in fremden Angelegenheiten.

Die Fremdheit der vorliegend zu besorgenden Angelegenheit folgt daraus, dass von Seiten der Klägerin zwar im Schriftsatz vom 12.05.2010 behauptet wurde, dass der Geschädigte vorgerichtlich auf die nicht vollständige Zahlung der Mietwagenkosten durch die Beklagte hingewiesen wurde und dieser wiederum die Klägerin auf die Sicherungsabtretung verwiesen habe, dieser Vortrag jedoch von Seiten der Beklagten bereits im Schriftsatz vom 23.06.2010 bestritten und in der Folge seitens der Klägerin nicht unter Beweis gestellt wurde. In diesem Fall ist somit nach der oben bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer Tätigkeit in fremden Angelegenheiten auszugehen, da insoweit dem Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen werden, um die er sich eigentlich selbst zu kümmern hätte.

Des weiteren war vorliegend auch eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich.

Entsprechend der zutreffenderweise von der Kläger-, als auch der Beklagtenseite wiedergegebenen Gesetzbegründung zum RDG ist hierfür eine derartige rechtliche Prüfung erforderlich, die über die bloße Anwendung von Rechtsnormen hinausgeht. Die bloße schematische Anwendung von Rechtsvorschriften reicht insoweit nicht aus. Das Erfordernis einer besonderen rechtlichen Prüfung kann sich sowohl aus der Tatsache ergeben, dass der Haftungsgrund streitig ist, aber auch daraus, dass die Schadenshöhe streitig ist. Somit erbringen Mietwagenunternehmen bei der Geltendmachung der Mietwagenkosten gegenüber der Versicherung lediglich dann keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen, wenn weder eine Prüfung des Haftungsgrundes noch des Haftungsumfangs der Schadensersatzpflicht des Unfallverursachers erforderlich ist.

Im Hinblick auf die Tatsache, dass vorliegend der Schadensersatzanspruch des Geschädigten zumindest der Höhe nach bezüglich des Komplexes der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten streitig ist, war eine rechtliche Prüfung erforderlich.

Dies zeigt sich darüber hinaus auch aus den umfangreichen Ausführungen sowohl der Klägerseite als auch der Beklagtenseite in der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Replik, aber auch der Duplik.

Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten, der Umfang des Erstattungsanspruches sowie die Grundlage einer etwaigen Schadensschätzung durch den Richter gehört zu den hoch umstrittenen Rechtsfragen im Rahmen der Unfallschadensabwicklung.

Dieser Problembereich kann somit nicht ohne eingehende rechtliche Prüfung beantwortet werden.

Des Weiteren greift vorliegend auch nicht eine Erlaubnis der Rechtsdienstleistungen nach § 5 RDG ein.

Insoweit kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Geltendmachung von Mietwagenkosten nach einem Unfall als bloße Nebenleistung zum Berufs- bzw. Tätigkeitsbild eines Karosserie- und Lackfachbetriebes gehört.

Die Frage des Vorliegens einer Nebenleistung beurteilt sich nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der jeweiligen Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, die auch unter Juristen hoch umstritten ist, noch zum Berufsbild eines Mietwagenunternehmers bzw. eines, wie hier, Karosserie- und Lackfachbetriebes gehört.

Die Beantwortung dieser offenen Rechtsfragen kann somit nur von einem Rechtskundigen, d. h. einem Juristen, erwartet werden, jedoch nicht von einer Kfz-Werkstatt. Diese gehört zu den Hauptleistungen eines Juristen, nicht jedoch zu den Nebenleistungen eines Karosserie- und Lackfachbetriebes. (vgl. Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 22.08.2008, Aktenzeichen 32 C 357/08). Man kann auch nicht davon ausgehen, dass die diesbezüglich erforderlichen Rechtskenntnisse für die Ausübung der Haupttätigkeit eines Karosserie- und Lackfachbetriebes bzw. einer Autovermietung erforderlich sind.

II.

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.