FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2010 - 10 K 3288/08
Fundstelle
openJur 2012, 62967
  • Rkr:
Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids, mit dem das beklagte Finanzamt die Übertragung eines Grundstücksteils vom Ehemann auf die Klägerin angefochten und die Klägerin zur Duldung in die Vollstreckung des erworbenen Grundstücksteils verpflichtet hat, sowie des nachfolgenden Leistungsgebots, das den Beginn der Duldung bestimmt.

Die Klägerin ist Kommanditistin der B GmbH & Co. KG - nachfolgend KG -. Ihr Ehemann ist neben der Komplementär-GmbH seit 22. Dezember 2000 zweiter persönlich haftender Gesellschafter der KG. Die KG betrieb ein &geschäft mit mehreren Filialen. Das ....geschäft wurde durch den Ehemann der Klägerin als einzelkaufmännisches Unternehmen vor Jahrzehnten gegründet. Durch Gesellschaftsvertrag vom 31. Dezember 1995, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, gründeten die Firma B Beteiligungs GmbH, der Ehemann der Klägerin, die Klägerin und Frau C eine Kommanditgesellschaft, welche ab dem 1. Januar 1996 den Geschäftsbetrieb des einzelkaufmännischen Unternehmens fortführte. Bei Gründung der KG betrug das Kommanditkapital ..DM, davon übernahmen:

Herr B (Ehemann)DM Frau A(Klägerin)DM Frau C (Tochter)DM.

Die KG geriet zunehmend in finanzielle Not. Ab Dezember 2001 bis Sommer 2002 sind folgende Forderungen des Beklagten gegen die KG hinsichtlich der Umsatzsteuer, Verspätungs- und Säumniszuschlägen aufgelaufen (Stand 18. November 2002):

SteuerartZeitraumfälligBetrag in EURSZ-Betrag EURUmsatzsteuerDez. 200113.02.2002 UmsatzsteuerJan. 200206.06.2002 UmsatzsteuerFeb. 200206.06.2002 UmsatzsteuerMrz. 200201.07.2002 UmsatzsteuerApr. 200219.06.2002 UmsatzsteuerJuni 200212.08.2002 UmsatzsteuerJuli 200211.09.2002 Ums.St-Versp.Z.Jan. 200206.06.2002 Ums.St-Versp.Z.Feb. 200206.06.2002 Ums.St-Versp.Z.Mrz. 200201.07.2002 Ums.St-Versp.Z.Apr. 200215.07.2002 Ums.St-Versp.Z.Mai 200212.08.2002

Im Laufe des Juni 2002 beliefen sich die Steuerrückstände der KG auf rund EUR. Die Zahlungen an das Finanzamt erfolgten nur noch schleppend, übersandte Schecks erwiesen sich meist als nicht gedeckt. Im Juni 2002 hatte die KG keinerlei Zahlungen an das Finanzamt geleistet. In den Vormonaten April und Mai 2002 erhielt der Vollziehungsbeamte des Finanzamts von der KG zwar sechs Verrechnungsschecks über insgesamt DM, fünf der sechs Schecks platzten jedoch mangels Deckung.

Im Einzelnen stellen sich die Scheckhingaben wie folgt dar:

5. April 2002Euro (geplatzt)19. April 2002Euro (geplatzt)6. Mai 2002Euro10. Mai 2002Euro (geplatzt)21. Mai 2002Euro (geplatzt)28. Mai 2002Euro (geplatzt)Summe Euro

Lediglich der Scheck vom 6. Mai 2002 in Höhe von Euro konnte eingelöst werden. Auf die Auszüge des Steuerkontos der B GmbH & Co. KG für die Monate April, Mai und Juni 2002 bei dem Beklagten auf Blatt 136 bis 140 der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Die Kontoauszüge beinhalten alle Ist-Bewegungen. Unter dem Buchungstext 21 (BT 21) sind die Einzahlungen des Vollziehungsbeamten erfasst. Der Buchungstext 48 (BT 48) weist die Rücklastschriften wegen geplatzter Scheck aus.

Mit Unternehmenskaufvertrag vom 18. Juni 2002 hat die KG als Verkäuferin und der Ehemann der Klägerin als Inhaber von Konzessionsrechten an die Firma B GmbH als Käuferin die Filiale in X für einen Kaufpreis in Höhe von Euro veräußert. Der Kaufvertrag ist auf allen Blättern unter anderem von der Klägerin unterzeichnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Unternehmenskaufvertrag vom 18. Juni 2002 vollumfänglich Bezug genommen. Daneben wurde ein Waren-Kaufvertrag zwischen der KG als Verkäuferin und der Firma O & Co.. als Käuferin am 18. Juni 2002 abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Waren-Kaufvertrag vom 18. Juni 2002 vollumfänglich verwiesen. In einem Telefonat zwischen einem Sachbearbeiter des Beklagten und Frau H, der angestellten Buchhalterin der KG, erklärte die Buchhalterin am 4. Juni 2002, durch den Verkauf des Geschäfts in X sollten die Abgabenforderungen vollständig erledigt werden. Der Sachbearbeiter des Beklagten wies darauf hin, dass sich die zur Zeit bestehenden Abgabenrückstände um die ausstehenden Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen erhöhen. Die Buchhalterin schlug vor, wöchentlich Raten in Höhe von 5.000 Euro zu zahlen. Am 4. Juni 2002 betrug der Gesamtrückstand der KG gegenüber dem Beklagten laut einem Schreiben des Beklagten an die KG, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Euro. Darüber hinaus waren die Umsatzsteuervoranmeldungen von Januar bis April 2002 und die Lohnsteueranmeldungen für April und Mai 2002 durch die KG noch nicht eingereicht worden. In einem weiteren Telefonat zwischen einem Sachbearbeiter des Beklagten und der Buchhalterin der KG erklärte die Buchhalterin am 15. Juli 2002, aus dem Verkauf der Filiale in X sollten Euro aus dem Kaufvertrag vorab fließen. Hieraus solle zunächst die Lohnsteuer ab Dezember 2001 vollständig bezahlt werden. Es müssten jedoch auch Lieferanten befriedigt werden.

Hinsichtlich der Umsatzentwicklung in den Jahren 1992 bis 2001 und Betriebsergebnisse für 2000 und 2001 der KG wird auf die Seiten 3 und 4 des Gutachtens des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 4. Februar 2005 sowie die vom Ehemann der Klägerin erstellte Auflistung über die Umsatzentwicklung des Ladengeschäfts ... straße in Y (Vollstreckungsakte Band I, Datum 5. November 2002) vollumfänglich Bezug genommen. Der vorläufige Insolvenzverwalter stellte in dem Gutachten fest, dass im Jahr 2002 im Vergleich zu dem Jahr 2001 ein Umsatzeinbruch von 43 % eingetreten sei: Der Jahresumsatz der KG habe im Jahr 2002 lediglich noch EUR betragen. Aus der vom Ehemann der Klägerin erstellten Auflistung über die Umsatzentwicklung des Ladengeschäfts ... straße in Y, auf die wegen der Details Bezug genommen wird, ist für Juni 2002 ein Umsatzrückgang von 50 % im Vergleich zum Juni 2001 ausgewiesen. Hinsichtlich der Entwicklung der Verbindlichkeiten der KG wird auf die Bilanzen der KG vollumfänglich verwiesen. Das Kapitalkonto II der Klägerin betrug in den Bilanzen zum 31. Dezember 1996 und zum 31. Dezember 1997 jeweils 0 DM, in der Bilanz zum 31. Dezember 1998 DM und in der Bilanz zum 31. Dezember 1999 DM. In der Anlage zu der Bilanz zum 31. Dezember 2000 ist ein Gesellschafter-Darlehen von P an die KG in Höhe von DM und in der Anlage zu der Bilanz zum 31. Dezember 2001 ein Gesellschafter-Darlehen von P an die KG in Höhe von DM ausgewiesen. Auf die Jahresabschlüsse und die Anlagen wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Bilanzen für die Jahre 2002 fortfolgende hat die Klägerin nicht bei dem Beklagten eingereicht. Der Geschäftsbetrieb der KG ist Mitte 2003 eingestellt worden.

Die Klägerin und ihr Ehemann waren je zur Hälfte Miteigentümer an einer Eigentumswohnung (Penthouse) in der L ... str. in Y. Mit notariellem Vertrag vom 9. Juli 2002 übertrug der Ehemann seinen Miteigentumsanteil auf die Klägerin, wodurch diese Alleineigentümerin wurde. Am 6. Oktober 2003 stellte der Beklagte intern fest, dass die Grundstücke lastenfrei sind. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Klägervertreter auf Vorhalt des Übergabevertrags und der Frage nach der Valutierung der dort aufgeführten Belastungen, dass nur noch eine geringe Belastung im Zeitpunkt der Übertragung bestanden habe. Mit den Privateinlagen vom 18. Dezember 2002 über Euro und vom 7. Januar 2003 über Euro seien die noch bestehenden Schulden abgelöst worden und das Grundstück sei dann lastenfrei gewesen. Der Wert des übertragenen Grundbesitzes beträgt Euro.

In § 3 des Übergabevertrags, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, vereinbarten die Klägerin und ihr Ehemann, dass die Übertragung zum [...] Ausgleich von bestehenden Forderungen des Erwerbers gegen den Übergeber [&] erfolge.

Nach den Vollstreckungsakten, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, betrugen die Rückstände aus Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchenlohnsteuer und Verspätungszuschlag (Lohnsteuer) der KG am 15. Juli 2000 Euro und die gesamten Steuerrückstände zum 29. Juli 2002 Euro. Am 13. August 2002 waren die Rückstände auf Euro angewachsen.

Nachdem die Steuerrückstände der KG in der Folgezeit weiter anwuchsen, nahm das Finanzamt am 15. Mai 2003 den Ehemann für die Steuerschulden der KG gemäß den §§ 128, 161 Abs. 2 HGB in Haftung. Der Haftungsbescheid umfasste Umsatzsteuern und Nebenleistungen der Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 und der Voranmeldungszeiträume 2002 und 2003 in einer Höhe von insgesamt EUR und wurde bestandskräftig. Die Vollstreckung in das Vermögen des Ehemanns als Haftungsschuldner verlief ergebnislos. Dem Inhalt der den Ehemann der Klägerin betreffenden Vollstreckungsakte, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, ist zu entnehmen, dass gegenüber ihm am 5. August 2003 eine fruchtlose Pfändung durchgeführt worden ist. In der Abschrift des am 18. März 2004 beim Amtsgericht Y durch den Ehemann als Schuldner ausgefüllten Vermögensverzeichnisses erklärt er, er habe keinerlei Einkommen und lebe von der Unterstützung durch die Klägerin und die Tochter. Forderungspfändungen durch den Beklagten waren erfolglos.

Das beklagte Finanzamt nahm daraufhin die Klägerin mit Duldungsbescheid vom 17. September 2003, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, nach § 191 AO in Anspruch. In dem Duldungsbescheid heißt es, dass die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung vom Ehemann auf die Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 1 AnfG angefochten werde. Die Klägerin habe die Zwangsvollstreckung in den übertragenen Miteigentumsanteil so zu dulden, als gehöre dieser noch zum Vermögen des Ehemanns.

Die KG ging in Insolvenz. Mit Schreiben vom 30. Juni 2003, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, stellte der Beklagte beim Amtsgericht Y Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG. Zu diesem Zeitpunkt bestanden Abgabenrückstände der KG im Gesamtbetrag von EUR. Nachdem sich die KG zur Zahlung von EUR auf die offenen Steuerverbindlichkeiten verpflichtet hatte, wurde der Antrag auf Eröffnung der Insolvenz jedoch zurückgenommen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Y vom 26. August 2003 () wurde nach Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die AOK Y ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser Beschluss wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Y vom 1. September 2003 nach Rücknahme des Antrags aufgehoben. Mit Schreiben vom 5. August 2004 stellte die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel bei dem Amtsgericht Y Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG. Durch Beschluss des Amtsgerichts Y vom 25. Oktober 2004 (IN 529/04) wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und mit Beschluss vom 10. Februar 2005 ist über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Y vom 26. Mai 2009 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Im Zwischenbericht des Insolvenzverwalters vom 22. Oktober 2004 und dem Gutachten vom 4. Februar 2005, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wird die finanzielle Situation der KG im Jahr 2002 wie folgt auszugsweise geschildert:

[&]

Nach Auskunft der ehemaligen Buchhalterin, Frau H, befand sich die Schuldnerin bereits seit mehreren Jahren in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Vollstreckungen der Sozialversicherungsträger und des Finanzamts Y mussten abgewehrt werden. (Zwischenbericht, Seite 2)

[&]

Die Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei dem Finanzamt beliefen sich im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung auf Euro und resultieren im Wesentlichen aus nicht abgeführter Umsatzsteuer aus den Monaten Dezember 2001 - Juni 2002. (Gutachten, Seite 6)

[&]

Ab Dezember 2001 bis Sommer 2002 und darüber hinaus war die Schuldnerin nicht einmal mehr in der Lage, die von ihr treuhänderisch vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt Y weiterzuleiten. (Gutachten, Seite 8).

Gegen den Duldungsbescheid vom 17. September 2003 legte die Klägerin mit Telefax vom 15. Oktober 2003 Einspruch ein. Sie beantragte, den Duldungsbescheid aufzuheben und trug hierzu sinngemäß vor, das Finanzamt sei nicht berechtigt, die Übertragung des Miteigentumsanteils gemäß § 4 Abs. 1 AnfG anzufechten, da diese Vorschrift die Unentgeltlichkeit des Übertragungsgeschäfts voraussetze. Die angefochtene Übertragung sei aber entgeltlich erfolgt. Ihr Ehemann habe in seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter der KG sowie aufgrund persönlicher Bankverbindlichkeiten erhebliche Zuwendungen von ihr erhalten. Diese Zuwendungen, die an den Ehemann und an die KG darlehensweise geleistet worden seien, würden den Wert des hälftigen Miteigentums weit übersteigen. Es habe sich um folgende Zuwendungen gehandelt:

Datum EUR Erläuterung01.01.1995 Z 104.11.1997 Z 219.07.1999 Verkauf Wertpapiere13.06.2000 Privateinlage (Verkauf ....)15.06.2000 Privateinlage (Verkauf ....)16.10.2001 Privateinlage (Ö)14.11.2001 Privateinlage (Export)10.01.2002 Privateinlage (Le)18.12.2002 Privateinlage ... Bank (...-Erbanteil)07.01.2003 Privateinlage (... Bank)

Ergänzend hierzu werden zwei Scheckhingaben von der Klägerin an den Ehemann vom 15. Oktober 2001 und 13. November 2001 per Saldo in Höhe von DM und DM geltend gemacht. Auf die Scheckkopien sowie die Kontoauszüge der Y Bank wird wegen der Zahlungsflüsse und Einzelheiten verwiesen.

Die an die Gläubiger der KG gegebenen Sicherheiten seien nach Vortrag der Klägerin von diesen teilweise ohne ihr Wissen verwertet worden. Sie habe daher einen Anspruch auf Rückgewähr durch die KG, sei es wegen ungerechtfertigter Bereicherung, sei es wegen darlehensweise zur Verfügung gestellter Beträge. Im Juli 2002 habe sie nicht mehr länger mit dem Ausgleich ihrer Forderungen warten wollen. In Erfüllung ihrer Forderungen sei es zur Übertragung des Miteigentumsanteils gekommen. Es habe sich keinesfalls um ehebedingte Zuwendungen gehandelt, da sie als Kommanditistin ein Interesse an der Existenzfähigkeit der KG gehabt habe. Wegen der Entgeltlichkeit des Grundstücksgeschäfts sei das Finanzamt nicht berechtigt, die Übertragung gemäß § 4 Abs. 1 AnfG anzufechten.

Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für die Anfechtung nach der im Duldungsbescheid alternativ angeführten Vorschrift des § 3 Abs. 2 AnfG gegeben. Zum Zeitpunkt der entgeltlichen Immobilienübertragung im Juli 2002 habe die Geschäftsaufgabe der KG noch nicht festgestanden. Dies habe sich erst Ende 2002 abgezeichnet. Im Sommer 2002 sei sie - die Klägerin - noch davon ausgegangen, dass die Schwierigkeiten der KG hätten überwunden werden können Die KG sei zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls nicht zahlungsunfähig gewesen, denn sie habe noch erhebliche Zahlungen an das Finanzamt und an Dritte erbracht. Durch die Immobilienübertragung habe sie die Gläubiger der KG oder ihres Ehemanns nicht benachteiligen wollen. Auch habe sie von keinem Benachteiligungsvorsatz ihres Ehemanns gewusst oder einen solchen erkennen können, ganz abgesehen davon, dass ein solcher Vorsatz auch nicht bestanden habe.

Im Verlauf des Einspruchsverfahrens begrenzte das beklagte Finanzamt die Duldungspflicht auf eine Haftungsschuld des Ehemanns in Höhe von EUR. Es erließ hierzu am 14. Juli 2006 einen auf § 131 Abs. 1 AO gestützten Bescheid über den teilweisen Widerruf der Duldungspflicht. Der teilweise Widerruf war wegen einer Zahlung der KG über EUR erforderlich geworden, die aufgrund der Pfändung eines Kontos bei der Z Bank AG am 4. September 2003 einging und in Höhe von EUR (Umsatzsteuer Februar 2002) und EUR (Umsatzsteuer März 2002) auf die Haftungssumme verbucht wurde. Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist seitdem der Duldungsbescheid in der teilweise widerrufenen Fassung.

Der gegen den Ehemann gerichtete Haftungsbescheid vom 15. Mai 2003 betrifft die Umsatzsteuerfestsetzungen der KG für 2001, 2002 und 2003, welche bei Erlass des Haftungsbescheids noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen. Das beklagte Finanzamt machte die Vollstreckung des Duldungsbescheids von der Vorbehaltlosigkeit der Umsatzsteuerfestsetzungen abhängig und erließ den Duldungsbescheid zunächst ohne Leistungsgebot.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2001 auf. Für den Veranlagungszeitraum 2002 erließ es am 2. September 2004 einen erstmaligen Umsatzsteuerbescheid ohne Nachprüfungsvorbehalt, wobei es die Besteuerungsgrundlagen in Ermangelung von Steuererklärungen schätzte. Die auf der Schätzung beruhende Steuerfestsetzung für 2002 übersteigt die Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um EUR. Für den Voranmeldungszeitraum von Januar bis Dezember 2003 ordnete das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung an, die mit Bericht vom 23. August 2004 schloss. Die Auswertung der Prüfungsfeststellungen erfolgte durch den unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Jahressteuerbescheid vom 27. August 2004 und führte hinsichtlich der im Haftungsbescheid enthaltenen Steuern (Umsatzsteuer-Vorauszahlung Januar 2003 und Sonder-Vorauszahlung) zu keinen Änderungen. Am 20. Juli 2006 hob es auch diesen Nachprüfungsvorbehalt auf.

Nachdem die dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Steuerfestsetzungen vorbehaltlos gestellt waren, erließ das Finanzamt mit Bescheid vom 21. Juli 2006 das Leistungsgebot zum Duldungsbescheid, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Mit dem Leistungsgebot legte das beklagte Finanzamt fest, dass die Klägerin die im Duldungsbescheid bezeichnete Vollstreckung ab dem 8. August 2006 zu dulden habe. Die Klägerin hat hiergegen ebenfalls Einspruch eingelegt. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren wegen des Duldungsbescheids. Im Übrigen würde die Vollstreckung des Duldungsbescheids eine erhebliche Härte darstellen, da sie schwer erkrankt sei.

Das Einspruchsverfahren wegen des Duldungsbescheids vom 17. September 2003 ruhte zunächst gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO bis zum Abschluss des Klageverfahrens 10 K 18/05. Gegenstand dieses Klageverfahrens war die Anordnung des dinglichen Arrests zur Besicherung des Duldungsbescheids. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2006 wies das Finanzgericht die Klage zurück. Das Einspruchsverfahren wurde danach fortgesetzt.

Auf die mehrfache Aufforderung des beklagten Finanzamts, die vorgetragenen Darlehenshingaben durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, reichte die Klägerin die Kopie eines Schreibens der ... Lebensversicherung AG vom 19. Dezember 1994 ein. Aus dem Schreiben, das an den Ehemann der Klägerin gerichtet ist, geht hervor, dass Ansprüche aus einer Lebensversicherung mit der Nummer 0-........ an die Y Bank in Y abgetreten wurden. Weitere Unterlagen legte die Klägerin bis zur Einspruchsentscheidung nicht vor.

Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2008 wurden die Einsprüche gegen den Duldungsbescheid vom 17. September 2003 in Gestalt des Teilwiderrufs vom 14. Juli 2006 und das Leistungsgebot vom 21. Juli 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Auf sie wird wegen der Einzelheiten vollinhaltlich verwiesen. Danach sei im Streitfall von einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung auszugehen, so dass sich die Anfechtungsberechtigung aus § 4 AnfG ergäbe. Bei unterstellter Entgeltlichkeit der Grundstücksübertragung seien aber ferner die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG gegeben.

Gegen diese Einspruchsentscheidung erhob der Klägervertreter Klage mit Schriftsatz vom 17. Juli 2008, eingegangen bei Gericht am selben Tag. Er trägt vor, der zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann geschlossene notarielle Vertrag vom 9. Juli 2002 sei entgeltlich gewesen. Die Vertragsschließenden hätten nicht das Ziel verfolgt, Gläubiger des Ehemannes der Klägerin zu benachteiligen und ihnen vollstreckbares Vermögen vorzuenthalten. Auch die zeitliche Abfolge sei von der Gegenseite falsch dargestellt worden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages vom 9. Juli 2002 sei nicht absehbar gewesen, dass das Ladengeschäft der KG in Y, ... straße im Jahr 2003 geschlossen werden musste. Erst durch die Kündigung des Vermieters dieses Ladengeschäfts Ende 2002 sei die KG gezwungen gewesen, ihr Ladengeschäft in ... straße in Y abzuwickeln. Der Beklagte übersehe auch, dass die Entwicklung des Umsatzes von früher Mio. DM auf circa Mio. DM jährlich überhaupt nichts mit der wirtschaftlichen Situation der Firma zu tun gehabt habe, sondern mit der Veräußerung von vier Verkaufsstellen. Der Beklagte lasse auch unberücksichtigt, dass in den Jahren 2001 und 2002 erhebliche Zahlungen von der KG geleistet worden seien. Es stehe fest, dass nicht an eine Benachteiligung von Gläubigern bei Abschluss des Vertrages gedacht worden sei und die Eheleute A nicht die Vorstellung bei Abschluss des notariellen Vertrages gehabt hätten, dass Gläubiger benachteiligt werden könnten. Die im Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahme des Klägervertreters vom 7. Juli 2004, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, mache der Klägervertreter zum Inhalt des Klagevortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf die Schriftsätze des Klägervertreters nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin beantragt,1. den Duldungsbescheid des Beklagten vom 17. September 2003, geändert durch die Teilrücknahme vom 14. Juli 2006 sowie das Leistungsgebot vom 21. Juli 2006, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2008, aufzuheben.2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist wegen des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung vollinhaltlich auf die Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2008. Es wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die weiteren Schriftsätze des Beklagten Bezug genommen.

Seit Oktober 2009 wurden durch den Berichterstatter vom Klägervertreter mehrmals die Buchhaltungsunterlagen der KG hinsichtlich der einzelnen vorgetragenen Zuwendungen sowie die Kapitalkonten erfolglos angefordert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird vollständig auf die Finanzamtsakten, die Gerichtsakte, die Schriftsätze der Beteiligten nebst den umfangreichen Anlagen, die Jahresabschlüsse der KG, die Bescheide des Beklagten und die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 3. Juni 2009 verwiesen. Im Erörterungstermin wurde u.a. geklärt, dass die Versicherungssumme der ... LV, der Erlös aus Wertpapierverkäufen von Euro und der Erlös aus dem ....sverkauf, ebenso wie die Versicherungssumme der ... LV auf das Geschäftskonto der KG ausbezahlt worden sind. Die Einzahlung zur Begleichung der Forderung der Fa. Ö gegen die KG ist auf das Geschäftskonto der KG erfolgt. Versicherungsnehmer der ... Lebensversicherung Nr. ....... sowie der ... Versicherung Nr. ......... war der Ehemann der Klägerin. Schriftliche Darlehensverträge zwischen der Klägerin und dem Ehemann gab es laut dem Ehemann der Klägerin nicht.

Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 2. März 2010, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat der Senat Beweis erhoben, welche Kenntnisse die Zeugen A und N über Vermögenszuwendungen der Klägerin an die B GmbH & Co. KG und den Ehemann der Klägerin haben. Die Beteiligten haben einvernehmlich auf die Vernehmung der Zeugin H verzichtet. Der Klägervertreter trug in der mündlichen Verhandlung vor, dass die Zeugin sehr schwer erkrankt sei und in Folge dessen ihr Erinnerungsvermögen gelitten habe. In der mündlichen Verhandlung trug der Klägervertreter darüber hinaus erstmals vor, dass es drei Darlehensverträge gebe. Erstens gebe es den Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der KG über DM vom 1. Januar 1996, zweitens den Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und B in Höhe von DM vom 18. November 1985 und drittens zwischen der Klägerin und B in Höhe von DM vom 5. Oktober 1987. Der Zeuge A erklärte in der Zeugenvernehmung unter anderem, der hälftige Miteigentumsanteil sei übertragen worden, weil die Klägerin einiges von ihrem Vermögen eingezahlt habe. Der Bankdirektor und der Rechtsanwalt hätten empfohlen, die Grundschuld schnell zurückzufahren und den hälftigen Grundstücksanteil zu übertragen. Seine Ehefrau sei ganztags, montags bis samstags, im Laden gestanden, auch in den Jahren 2001 und 2002. Sie habe die höchsten Umsätze gemacht. Er wisse nicht, warum im Notarvertrag vom 9. Juli 2002 keine Summe stehe. Er habe im Juli 2002 kein anderes Vermögen als den hälftigen Miteigentumsanteil besessen. Er habe alles in die Firma gesteckt. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme vom 22. März 2010 nebst Anlagen wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Im Rahmen seiner Zeugenvernehmung legte der Zeuge Steuerberater N das Original des Darlehensvertrages vom 1. Januar 1996 und Kopien hinsichtlich der Darlehensverträge von 1985 und 1987 vor. Der Zeuge erklärte unter anderem, die in den drei Darlehensverträgen vereinbarte Verzinsung sei nicht durchgeführt worden. Sie seien nicht so wie schriftlich vereinbart gehandhabt worden. Die drei Darlehen seien bisher nicht zurückbezahlt worden. Die Darlehensverträge von 1985 und 1987 seien nach einer Betriebsprüfung von der Finanzverwaltung nicht anerkannt worden. Sie seien daher damals als Einlage gebucht worden. Vor der Betriebsprüfung seien sie dagegen in der Bilanz passiviert gewesen. Die Gründe, warum sie steuerlich nicht anerkannt worden seien, könne er nicht sagen. Dazu fänden sich im damaligen Betriebsprüfungsbericht keine ausdrücklichen Feststellungen. Der Darlehensvertrag von 1996 sei nicht von einer Betriebsprüfung überprüft worden. Die Einlage der Klägerin bei Gründung der KG in Höhe von DM sei durch Schenkung des Ehemannes an die Klägerin erbracht worden. Bei Firmenumgestaltungen oder aktuellen Firmengestaltungen sei die Klägerin anwesend gewesen. Die Klägerin habe viel Wert darauf gelegt, dass sie die DM wieder zurückbekommt und sie gesichert sind. Der Zeuge habe nicht den Eindruck gehabt, dass die Klägerin etwas gewusst habe. Es habe keine Gespräche mit der Klägerin im Jahr 2002 gegeben. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten vollumfänglich auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme vom 22. März 2010 nebst Anlagen und der Tonträgeraufzeichnungen Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - kann das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt nur dann aufheben oder ändern, wenn dieser rechtswidrig und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Der Senat kann die angefochtenen Verwaltungsakte im Streitfall allerdings nicht als rechtswidrig beanstanden.

Der Beklagte hat zu Recht den Duldungsbescheid und das Leistungsgebot, das den Beginn der Duldung bestimmt, erlassen.

a) Rechtsgrundlage für die Anfechtung der Grundstücksübertragung durch Duldungsbescheid ist § 191 AO. Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO - kann derjenige, der kraft Gesetzes, hier des Anfechtungsgesetzes - AnfG -, verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. § 191 AO enthält insoweit eine Spezialregelung, als darin für das Verwaltungsverfahren die Inanspruchnahme des Anfechtungsgegners durch Verwaltungsakt anstelle durch Klage zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Februar 2001, VII B 82/00 , Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 1003).

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG muss dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, was durch anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Der Anfechtungsgegner hat sich daher so behandeln zu lassen, als gehöre der weggegebene Vermögensgegenstand noch zum Vermögen des Schuldners, d. h. er hat die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand wegen der Steuerverpflichtungen des Schuldners zu dulden (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 1981 VII R 49/80, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 133, 501, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1981, 751).

aa) Die Anwendung des Anfechtungsgesetzes setzt gemäß § 1 AnfG voraus, dass der Gläubiger durch eine Rechtshandlung des Schuldners benachteiligt wurde. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Das Grundstück war nach den Feststellungen des Senats im Zeitpunkt der Übergabe nur noch in Höhe von rund Euro belastet. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Klägervertreter auf Vorhalt des Übergabevertrags und Frage nach der Valutierung der dort aufgeführten Belastungen, dass nur noch eine geringe Belastung im Zeitpunkt der Übertragung bestanden habe. Mit den Privateinlagen vom 18. Dezember 2002 über Euro und vom 7. Januar 2003 über Euro seien die noch bestehenden Schulden abgelöst worden und das Grundstück sei dann lastenfrei gewesen. Dies deckt sich mit den internen Feststellungen des Beklagten. Am 6. Oktober 2003 bestätigte der Beklagte intern in einem Schreiben, dass die Grundstücke lastenfrei sind. Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägervertreters im Erörterungstermin und den Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes im Übergabevertrag hat der übertragene Grundbesitz einen Wert von Euro. Durch die Übertragung auf die Klägerin sind dem beklagten Finanzamt damit aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeiten genommen worden. Das beklagte Finanzamt ist durch die Übertragung objektiv benachteiligt.

bb) Die Anfechtungsberechtigung des Beklagten ergibt sich aus § 2 AnfG. Der Beklagte nahm am 15. Mai 2003 den Ehemann für die Steuerschulden der KG gemäß den §§ 128, 161 Abs. 2 HGB in Haftung. Der Haftungsbescheid umfasst Umsatzsteuern und Nebenleistungen der Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 und der Voranmeldungszeiträume 2002 und 2003 in einer Höhe von insgesamt EUR und wurde bestandskräftig. Die Vollstreckung in das Vermögen des Ehemanns als Haftungsschuldner verlief ergebnislos. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens begrenzte das beklagte Finanzamt die Duldungspflicht auf eine Haftungsschuld des Ehemanns in Höhe von EUR, da von der KG eine Zahlung in Höhe von EUR geleistet worden ist, die aufgrund der Pfändung eines Kontos bei der Z Bank AG am 4. September 2003 einging und in Höhe von EUR (Umsatzsteuer Februar 2002) und EUR (Umsatzsteuer März 2002) auf die Haftungssumme verbucht wurde. Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrensverfahrens ist seitdem der Duldungsbescheid in der teilweise widerrufenen Fassung. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich diese Steuerschuld bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verringert hätte; auch der Zeuge A hat bei seiner Vernehmung als Zeuge keine entsprechende Erklärung abgegeben.

cc) Nach der Überzeugung des erkennenden Senats ist im Streitfall von einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung auszugehen, so dass sich die Anfechtungsberechtigung aus § 4 AnfG ergibt [siehe nachfolgend unter Punkt (aaa)]. Sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung nach § 4 AnfG liegen im Streitfall vor. Bei unterstellter Entgeltlichkeit der Grundstücksübertragung lägen aber auch die gesetzlichen Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG in Form der vorsätzlichen entgeltlichen Leistung an nahestehende Personen vor [siehe Punkt (bbb)].

(aaa) Gemäß § 4 Abs. 1 AnfG ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

Der Zweckgedanke des § 4 AnfG erfordert eine weite Auslegung des Begriffs der unentgeltlichen Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 1981 VII R 49/80, BStBI II 1981, 751). Der Begriff der unentgeltlichen Leistung ist daher nicht identisch mit der Definition der Schenkung im Sinne des § 516 BGB. Unentgeltlichkeit i.S. des § 4 AnfG liegt vor, wenn die Leistung ohne Rechtspflicht erfolgt und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt (vgl. Huber, Kommentar zum AnfG, 10. Aufl. 2006, § 4 Rz. 16). Eine vertragliche Einigung über die Unentgeltlichkeit ist nicht erforderlich (vgl. OFD Magdeburg vom 26. Oktober 1998, S 0500-151-St 255, juris).

(1) Nach diesen Rechtsgrundsätzen erfolgte die streitige Grundstücksübertragung unentgeltlich. Im notariellen Vertrag vom 9. Juli 2002 ist zwar beurkundet, dass das Wohnungseigentumsrecht zum Ausgleich von bestehenden Forderungen der Klägerin übertragen werden soll. Eine notarielle Urkunde i.S. des § 415 der Zivilprozessordnung - ZPO - erbringt den vollen Beweis jedoch nur für die Abgabe der beurkundeten Erklärungen, nicht auch für deren inhaltliche Richtigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 2000, IX B 54/00, BFH/NV 2001, 438).

(a1) Die Klägerin behauptet, die Übertragung der Eigentumswohnung sei zur Tilgung von gewährten Darlehen erfolgt. In diesem Zusammenhang ist jedoch schon fraglich, ob die im Schreiben vom 12. Januar 2004 aufgelisteten Zuwendungen überhaupt an den Ehemann geleistet worden sind. Im Streitfall sprechen insoweit erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Zuwendungen an die KG erfolgten. Allgemeine Erläuterungen wie Privateinlage oder ........ LV sprechen zum einen - in Verbindung mit dem Vortrag der Klägerin, die Gläubiger der KG hätten Sicherheiten ohne ihr Wissen verwertet - für eine unmittelbare Zuwendung an die KG. Zum anderen hat die Klägerin die mehrmals angeforderten Buchhaltungsunterlagen der KG betreffend der einzelnen Zuwendungen nicht übersandt, obwohl dies durch den Klägervertreter bis spätestens Mitte Februar 2010 zugesagt worden ist. Dies stellt eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten dar und schränkt den erkennenden Senat hinsichtlich seiner Erkenntnismöglichkeiten ein, an wen die Zuwendungen geleistet wurden und auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BStBl. II 1989, 462 m.w.N.).

Zuwendungen der Klägerin an die KG sind ferner für die Frage, ob bei der Grundstücksübertragung mit Gegenforderungen aufgerechnet worden ist, mit Ausnahme der unten ausführlich [siehe (a2)] gewürdigten befreienden Schuldübernahme ohne Belang. Die KG war nicht Eigentümerin bzw. Übergeberin des Grundstücks. Dass der Ehemann als persönlich haftender Gesellschafter möglicherweise mittelbar davon profitiert, wenn die Klägerin auf Darlehensforderungen gegenüber der KG verzichtet hätte, führt noch nicht zu einer Entgeltlichkeit des Grundstücksgeschäfts zwischen ihr und dem Ehemann ( vgl . auch Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 21. Januar 1993 IX ZR 275/91, Der Betrieb - DB - 1993, 625).

Selbst wenn man unterstellt, dass die Zuwendungen an den Ehemann erfolgt sein sollten, bleibt des Weiteren unklar, ob sie in Form eines Darlehens erfolgten, ob es Schenkungen waren oder ob es sich um etwaige unbenannte ehebedingte Zuwendungen handelte, die - auch wenn sie nicht die bürgerlichrechtlichen Voraussetzungen einer Schenkung erfüllen - von objektiv unentgeltlichem Charakter sind. Der erkennende Senat kann sich im Streitfall keine Überzeugung bilden, dass die Klägerin tatsächlich Darlehensforderungen gegen den Ehemann hatte. Für die behauptete ernsthafte darlehensweise Überlassung fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Im Erörterungstermin trug der Ehemann der Klägerin noch vor, schriftliche Darlehensverträge zwischen der Klägerin und ihm existierten nicht. In der mündlichen Verhandlung wurden drei Darlehensverträge vorgelegt. Der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der KG über DM vom 1. Januar 1996 betrifft das Verhältnis der Klägerin zu der KG und nicht zu ihrem Ehemann. Die Darlehensverträge zwischen der Klägerin und B in Höhe von DM vom 18. November 1985 und zwischen der Klägerin und B in Höhe von DM vom 5. Oktober 1987 sind nach den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen N nicht wie vereinbart durchgeführt worden. Der Zeuge erklärte unter anderem, die in den drei Darlehensverträgen vereinbarte Verzinsung sei nicht durchgeführt worden. Sie seien nicht so wie schriftlich vereinbart gehandhabt worden. Die Darlehensverträge von 1985 und 1987 seien nach einer Betriebsprüfung von der Finanzverwaltung nicht anerkannt worden. Der Senat konnte bereits nicht feststellen, ob die jeweilige Darlehensvaluta überhaupt ausbezahlt worden ist, weil insoweit keine Nachweise oder Unterlagen vorgelegt worden sind. Gegen eine Anerkennung spricht auch, dass der Darlehensvertrag vom 1996 nicht in der Bilanz der KG zum 31. Dezember 1996 passiviert worden ist und die Einlage der Klägerin zeitgleich bei Gründung der KG in Höhe von DM nach den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen N durch Schenkung des Ehemannes an die Klägerin erbracht worden ist. Ebenso sind die Darlehensverbindlichkeiten aus den Jahren 1985 und 1987 nicht in der Bilanz des damaligen Einzelunternehmens passiviert worden. Es sprechen daher erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die drei Darlehensverträge mangels Ernsthaftigkeit einem Fremdvergleich nicht standhalten und nicht wie vereinbart tatsächlich durchgeführt sind. Den genauen Betrag des angeblich gewährten Darlehens, mit dem verrechnet werden sollte, vermochte die Klägerin im notariellen Vertrag nicht zu nennen. Der Übergabevertrag enthält demgemäß auch nur die vage Formulierung, dass die Übertragung zum &Ausgleich von bestehenden Forderungen des Erwerbers gegen den Übergeber& erfolge. Es ist somit sehr zweifelhaft und es gibt keine ausreichenden, tatsächlichen Anhaltspunkte, dass die Klägerin, sofern und soweit sie an ihren Ehemann Zuwendungen erbracht hat, diese im Wege einer ernsthaft gewollten darlehensweisen Überlassung geleistet hat. Darüber hinaus stellen die im Schreiben vom 12. Januar 2004 aufgelisteten Zuwendungen und die Scheckhingaben von der Klägerin an den Ehemann am 15. Oktober 2001 und 13. November 2001 ebenfalls keine entgeltlichen Darlehen von der Klägerin an den Ehemann dar. Selbst wenn man unterstellt, dass auch die im Schreiben vom 12. Januar 2004 aufgelisteten Zuwendungen an den Ehemann geleistet worden sind, fehlt es insoweit an klaren und eindeutigen Darlehensverträgen. Derartige - angebliche - Darlehensvereinbarungen halten im Übrigen dem Fremdvergleich nicht stand. Im Streitfall fehlen insoweit neben der Schriftform eine Vereinbarung über die Laufzeit, über die Art und Zeit der Rückzahlung sowie über die Verzinslichkeit und eine eventuelle Besicherung. Anhaltspunkte, aus denen auf derartige Vereinbarungen geschlossen werden können, sind ferner nicht ersichtlich.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass es sich zum Beispiel um Schenkungen oder um unbenannte Zuwendungen handelte. Eine unbenannte ehebedingte Zuwendung ist nach der höchstrichterlichen Zivilrechtsprechung anzunehmen, wenn die Zuwendung als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Geschäftsgrundlage hat. Dazu gehören nicht nur Leistungen, die sich als angemessene Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens erweisen, sondern auch solche Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen im Interesse einer haftungsmäßig günstigen Organisation des Familienvermögens macht (vgl. BGH-Urteil vom 17. Januar 1990 XII ZR 1/89, juris).

Darüber hinaus ergeben sich weitere erhebliche Zweifel an dem klägerischen Vortrag hinsichtlich der im Schreiben vom 12. Januar 2004 aufgelisteten Zuwendungen und der Scheckhingaben von der Klägerin an den Ehemann am 15. Oktober 2001 und 13. November 2001. Zu der Auszahlung der ... Lebensversicherung Nr. ......... hat der Senat festgestellt: Versicherungsnehmer war der Ehemann der Klägerin. Die Versicherungssumme über rund DM wurde in 1997 an den Ehemann ausbezahlt. Das Mit-Ansparen einer Versicherung durch die Klägerin begründet keinen Rechtsanspruch gegen den Ehemann auf Auszahlung der Versicherungssumme. Im Streitfall bestand keine Forderung der Klägerin gegen den Ehemann, mit der sie hätte aufrechnen können. Im Übrigen ist auch aus den oben dargestellten Gründen, auf die verwiesen wird, keine Darlehensüberlassung für den erkennende Senat feststellbar.

Zu der Auszahlung der ... Versicherung Nr. ......... hat der Senat festgestellt: Auch hier war der Ehemann Versicherungsnehmer, so dass das oben Ausgeführte entsprechend gilt. Im Übrigen kam es erst im Januar 2004 zur Auszahlung der Versicherungssumme, d.h. rund 1 ½ Jahre nach der Grundstücksübertragung. Auch deshalb kann kein Entgelt vorliegen. Im Übrigen ist auch aus den oben dargestellten Gründen, auf die verwiesen wird, keine Darlehensüberlassung für den erkennende Senat feststellbar.

Hinsichtlich der Schecks vom 15. Oktober und 13. November 2001 (per Saldo DM und DM) ist für den erkennenden Senat ebenfalls keine darlehensweise Überlassung feststellbar. Aus den vorgelegten Kontoauszügen der Y Bank ist ein reger Geldverkehr zwischen der Klägerin und dem Ehemann in beide Richtungen ersichtlich. Es ist aus diesem Grunde und der lückenhaften Dokumentation der einzelnen Vorgänge durch die Klägerin für den erkennenden Senat nicht feststellbar, was die wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründe der einzelnen Auszahlungen und Rücküberweisungen sind und hinreichende Anhaltspunkte dafür zu erkennen, ob und welche Darlehensforderungen möglicherweise zu Forderungen bzw. Darlehensforderungen gegenüber der KG und/oder dem Ehemann geführt haben. Im Übrigen ist auch aus den oben dargestellten Gründen, auf die verwiesen wird, keine Darlehensüberlassung für den erkennende Senat feststellbar.

Hinsichtlich des Erlöses aus dem Verkauf des ....es (EUR) ist ebenfalls kein entgeltliches Darlehensverhältnis feststellbar. Zum einen ist der klägerische Vortrag teilweise widersprüchlich. Die Klägerin trägt im Klageverfahren vor, dass sie hälftige Eigentümerin des ....es gewesen sei. Sie habe ihren hälftigen Anteil am Verkaufserlös in Höhe von EUR ihrem Ehemann überlassen. Während des Einspruchsverfahrens machte sie dagegen den vollen Kaufpreis als aufrechenbare Forderung geltend (zweimal EUR). Zum anderen ist auch aus den oben dargestellten Gründen, auf die verwiesen wird, keine Darlehensüberlassung für den erkennende Senat feststellbar.

Hinsichtlich des Verkaufserlöses aus dem Verkauf der Wertpapiere in Höhe von EUR, der Privateinlage (Ö) in Höhe von EUR, der Privateinlage (Export) in Höhe EUR sowie der Privateinlage (Le) in Höhe von EUR ist aus den oben dargestellten Gründen, auf die verwiesen wird, keine Darlehensüberlassung für den erkennende Senat feststellbar.

Auch die am 18. Dezember 2002 und 7. Januar 2003 erfolgten Einlagezahlungen der Klägerin in Höhe von EUR sind für die Frage der Entgeltlichkeit ohne Bedeutung. Denn die Klägerin führte diese Beträge erst nach der Grundstücksübertragung am 9. Juli 2002 dem Vermögen der KG zu.

Unabhängig davon ist im Übrigen im Streitfall im notariellen Vertrag vom 9. Juli 2002 kein Verzicht auf Darlehensforderungen oder sonstige Forderungen durch die Klägerin erklärt worden, da die Forderungen und die Höhe der Forderungen darin nicht benannt worden sind. Es fehlt daher auch insoweit an der Gegenleistung der Klägerin. Es fehlt darüber hinaus steuerlich an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung.

(a2) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin mit der Begründung unterstellt, dass die Klägerin gemäß § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - einen Ersatzanspruch gegen den Ehemann als Mitgesellschafter hatte, weil die Klägerin als Kommanditistin ohne Verpflichtung im Außenverhältnis einen Gesellschaftsgläubiger freiwillig befriedigt hat, bestünde der ggfs. um den eigenen Verlustanteil zu kürzende Ersatzanspruch gegen den Mitgesellschafter allerdings nur, wenn die KG nicht in der Lage oder nicht bereit ist, den Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 des Handelsgesetzbuches - HGB -zu erfüllen; dies wäre dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft auf Aufforderung nicht gezahlt hätte (vgl. BGH-Urteil vom 17. Dezember 2001 II ZR 382/99, Betriebs-Berater 2002, 268). Hierfür sind jedoch weder Anhaltspunkte ersichtlich noch hat die Klägerin dies schlüssig vorgetragen oder nachgewiesen. Der gesamtschuldnerische Ausgleichsanspruch gegen den Komplementär ist nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung lediglich subsidiär (vgl. BGH-Urteil vom 17. Dezember 2001 II ZR 382/99, Betriebs-Berater 2002, 268 m.w.N.). Es sind keine Umstände erkennbar, dass der primär bestehende Aufwendungsersatzanspruch gegen die KG geltend gemacht worden ist. Der subsidiäre Ersatzanspruch nach § 426 BGB kann darüber hinaus lediglich bei den drei Zahlungen am 16. Oktober 2001 [Privateinlage (Ö)], 14. November 2001 [Privateinlage (Export] und 10. Januar 2002 [Privateinlage (Le)] in Höhe von zusammen EUR abzüglich des eigenen Verlustanteils erfüllt sein. Denn der Ehemann der Klägerin trat erst zum 22. Dezember 2000 als zweiter vollhaftender Gesellschafter ein. Der größte Teil der von der Klägerin angeführten Zahlungen erfolgte zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 15. Juni 2000 (EUR), also vor dem 22. Dezember 2000. Zum Zeitpunkt der Zahlungen waren diese ohne Relevanz für die haftungsrechtliche Situation des Ehemanns, der - wie die Klägerin - bis dahin Kommanditist war. Auch die am 18. Dezember 2002 und 7. Januar 2003 erfolgten Einlagezahlungen der Klägerin in Höhe von EUR sind für die Frage der Entgeltlichkeit ohne Bedeutung. Denn die Klägerin führte diese Beträge erst nach der Grundstücksübertragung am 9. Juli 2002 dem Vermögen der KG zu. Die beiden Scheckhingaben von der Klägerin an den Ehemann am 15. Oktober 2001 und 13. November 2001 erfolgten nicht zur Befriedigung eines außenstehenden Gesellschaftsgläubigers und können daher bereits dem Grunde nach keinen Ersatzanspruch nach § 426 BGB begründen. Selbst wenn man einen Ersatzanspruch gegen den Ehemann in Höhe von zusammen EUR ggf. abzüglich des eigenen Verlustanteils durch befreiende Schuldübernahme annimmt, führt dies nicht zur Entgeltlichkeit der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils, der nach Angaben des Klägervertreters rund Euro Wert ist. In diesem Fall hat der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils nur zu einem Teil ein Entgelt gegenübergestanden. Ist bei einem Austauschgeschäft die Leistung des einen Teils wesentlich geringer als die Gegenleistung und soll dabei der Mehrwert dem Empfänger dem Empfänger unentgeltlich zukommen, liegt eine gemischte Zuwendung vor. Diese ist nur dann in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zu zerlegen, wenn die wirtschaftlichen Zwecke des Geschäfts und die berechtigten Interessen der Vertragspartner die Annahme eines zusammengesetzten Geschäfts rechtfertigen. Ist aber eine solche Zerlegung nicht möglich, so kommt es darauf an, worin der Hauptzweck liegt (vgl. Huber, Kommentar zum AnfG, 10. Auflage, § 4 Rz. 29; FG Münster, Urteil vom 4. Juli 2003 11 K 7046/99 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 1444). Dabei gibt ein Vergleich des Wertes des überlassenen Gegenstandes mit dem Wert der Gegenleistung einen Anhaltspunkt, ob der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt (vgl. Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 25. November 1940 VIII 484/39, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen- RGZ - 165, 223; BGH-Urteil vom 27. November 1952 IV ZR 146/52, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1953, 501).

Im Streitfall kommt eine Zerlegung nicht in Betracht. Einerseits ist die mit Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung liegende Leistung nicht teilbar. Andererseits fehlen Anhaltspunkte, ob und in welcher Höhe ein bestimmter Mehrwert der Klägerin als Empfänger entgeltlich hätte zukommen sollen. Kommt aber vorliegend eine Aufteilung nicht in Betracht, überwiegt bei einem Vergleich der Werte der beiderseits zu erbringenden Leistungen der unentgeltliche Teil. Der unentgeltliche Teil überwiegt selbst dann, wenn dem Betrag von EUR kein eigener Verlustanteil der Klägerin abgezogen wird. Das Entgelt macht dann 19,61 % (EUR zu EUR) aus. Erst recht überwiegt der unentgeltliche Teil, wenn ein Verlustanteil der Klägerin von den EUR abgezogen werden würde.

Unabhängig davon ist im Übrigen im Streitfall im notariellen Vertrag vom 9. Juli 2002 kein Verzicht auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 426 BGB durch die Klägerin erklärt worden, da die Forderungen und die Höhe der Forderungen darin nicht benannt worden sind. Es fehlt daher auch insoweit an der Gegenleistung der Klägerin. Es fehlt darüber hinaus steuerlich an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung.

(2) Unabhängig von den unter (1) genannten Gründen, ergibt sich die Unentgeltlichkeit der Verfügung des Ehemannes auch aus den nachfolgenden Gründen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie gegenüber ihrem Ehemann eine Darlehnsforderung in Höhe von EUR oder mehr hatte, ändert dies nichts an der Unentgeltlichkeit der Verfügung des Ehemannes. Entscheidend für die Annahme der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit im Sinne der Anfechtungsvorschriften ist nämlich, ob aufgrund oder wegen der Verfügung des Schuldners als Gegenleistung ein dafür nach dem objektiven Sachverhalt zu beurteilender Gegenwert in sein Vermögen gelangt ist. § 4 Abs. 1 AnfG verfolgt den Zweck, die Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb bestimmter Zeiträume vor einer förmlichen Erklärung der Anfechtung zu schützen; das Interesse des durch eine unentgeltliche Verfügung Begünstigten, das Empfangene zu behalten, soll dem Recht des Gläubigers auf Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung weichen. Dieser Zweck gebietet nach der BGH-Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 28. Februar 1991 IX ZR 74/90, NJW 1991, 1610; Urteil vom 29. November 1990 IX ZR 29/90, NJW 1991, 560) eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit: Nicht subjektive Vorstellungen und Absichten des Schuldners und seines Vertragspartners, auch soweit sie erklärt worden sind, dürfen entscheidend sein, sondern die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers. Andernfalls könnten die Beteiligten allein dadurch, dass sie einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen einen (subjektiven) Wert beimessen, den Zweck des Gesetzes vereiteln. Erst wenn feststeht, dass, objektiv betrachtet, der Schuldner überhaupt einen Gegenwert für seine Zuwendung erhalten hat oder ihm eine werthaltige Gegenleistung versprochen worden ist, besteht Anlass zu prüfen, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder mit der Verfügung des Schuldners Freigebigkeit, wenn auch nur zum Teil, bezweckt war (vgl. zum Vorstehenden auch Finanzgericht - FG - Bremen, Urteil vom 1. Dezember 1998 296231 K 2, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1999, 638 m.w.N.).

Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Danach kommt es darauf an, ob die Klägerin mit Aussicht auf Erfolg ihren angeblichen Anspruch auf Darlehnsrückzahlung, auf den sie verzichtet hat, hätte durchsetzen können. Dies wäre weder bei Abschluss des notariellen Vertrages am 9. Juli 2002 noch im Zeitpunkt der Eintragung der Klägerin in das Grundbuch, noch im Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung, noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Fall gewesen. Der Zeuge A bestätigte bei seiner Zeugenvernehmung glaubhaft, dass er im Juli 2002 außer dem hälftigen Miteigentumsanteil kein weiteres Vermögen besessen habe. Er habe alles in das &geschäft gesteckt. Dem Inhalt der den Ehemann der Klägerin betreffenden Vollstreckungsakte ist zu entnehmen, dass ihm gegenüber am 5. August 2003 eine fruchtlose Pfändung durchgeführt worden ist. In der Abschrift des am 18. März 2004 beim Amtsgericht Y durch den Ehemann als Schuldner ausgefüllten Vermögensverzeichnisses erklärte er, er habe keinerlei Einkommen und lebe von der Unterstützung durch die Klägerin und die Tochter. Forderungspfändungen durch den Beklagten waren erfolglos. Ebenso wenig hat die Vernehmung des Zeugen A vor dem erkennenden Senat Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er jemals die Möglichkeit gehabt hätte, die ihm von der Klägerin angeblich gewährten Darlehen zurückzuzahlen.

In Anbetracht dieser Umstände handelte es sich bei den vorgetragenen Darlehnsforderungen der Klägerin bereits zum Zeitpunkt 9. Juli 2002 um wertlose Forderungen. Der Verzicht auf eine wertlose Forderung hat keinen Entgeltcharakter. Auf den von der Klägerin behaupteten Umstand, dass sie von den Steuerschulden des Ehemannes nichts gewusst habe, kommt es insoweit nicht an. Da nicht die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten, sondern der objektive Sachverhalt maßgeblich ist, muss unabhängig von den Vorstellungen der Vertragspartner von der objektiven Wertlosigkeit der vorgetragenen Darlehnsforderungen ausgegangen werden, so dass der Ehemann der Klägerin seinen Grundstücksanteil an die Klägerin unentgeltlich übertragen hat. Die Klägerin hätte ihren angeblichen Anspruch auf Darlehensrückzahlung nicht mit Aussicht auf Erfolg durchsetzen können. Durch die Übertragung seiner Grundstückshälfte an die Klägerin entledigte sich der Ehemann seines letzten vollstreckbaren Vermögens. Nachfolgende Vollstreckungsversuche des Finanzamts blieben ohne Erfolg.

Unabhängig davon ist im Übrigen im Streitfall im notariellen Vertrag vom 9. Juli 2002 kein Darlehensverzicht durch die Klägerin erklärt worden, da die Forderungen und die Höhe der Forderungen darin nicht benannt worden sind. Es fehlt daher auch insoweit an einer Gegenleistung der Klägerin. Es fehlt darüber hinaus steuerlich an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung.

(3) Die Vierjahresfrist ist im Streitfall eingehalten. In Vollzug des notariellen Übergabevertrages vom 9. Juli 2002 wurde der Klägerin der hälftige Miteigentumsanteil des Ehemanns an der streitgegenständlichen Eigentumswohnung zu Eigentum übertragen. Mit Duldungsbescheid vom 17. September 2003, zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 18. September 2003, hat der Beklagte die Übertragung des hälftigen Grundbesitzes sowohl gemäß § 3 Abs. 2 AnfG als auch gemäß § 4 AnfG angefochten.

(bbb) Unabhängig von den unter (aaa) dargestellten Gründen, wäre der Duldungsbescheid auch bei unterstellter Entgeltlichkeit der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils rechtmäßig. In diesem hypothetischen Fall ist die Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG rechtmäßig, da dessen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person geschlossener entgeltlicher Vertrag anfechtbar, wenn der Vertrag die Gläubiger unmittelbar benachteiligt. Eine solche unmittelbare Benachteiligung des Steuer- und Haftungsgläubigers, des beklagten Finanzamts, ist hier gegeben. Durch die - unterstellte - Verrechnung mit Darlehensforderungen der Klägerin erhielt der Ehemann der Klägerin als nahestehende Person keine vollwertige Gegenleistung, in die das Finanzamt hätte vollstrecken können. Das Finanzamt wäre demnach auch durch eine entgeltliche Grundstücksübertragung in seinen Vollstreckungsmöglichkeiten unmittelbar beeinträchtigt.

Die Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG beinhaltet die gesetzliche Vermutung, dass die nahestehende Person von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners Kenntnis hatte (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG). Diese Regelung hat ihren Grund darin, dass nahe Angehörige im Allgemeinen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners kennen, daher seine Absichten leichter durchschauen und wegen ihrer persönlichen Verbundenheit eher bereit sind, zum Schaden seiner Gläubiger mit ihm Verträge zu schließen. § 3 Abs. 2 AnfG erklärt deshalb die dort genannten Verträge ohne Weiteres für anfechtbar und überlässt es dem nahen Angehörigen, nachzuweisen, dass der Schuldner keinen Benachteiligungsvorsatz hatte bzw. er von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nichts wusste (vgl. FG Nürnberg - Urteil vom 22. November 2001 VII 212/97, juris; Huber, Kommentar zum AnfG, 10. Auflage 2006, § 3 AnfG Rz. 63).

Im Streitfall ist der Klägerin die Widerlegung der genannten gesetzlichen Vermutung nicht zur Überzeugung des erkennenden Senats gelungen. Sie behauptet, die Grundstücksübertragung sei deshalb erfolgt, weil sie mit dem Ausgleich ihrer Darlehensforderungen nicht mehr länger habe warten wollen. Diese Einlassung schließt die Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Ehemanns nicht aus. Denn diese muss nicht das Ziel des Handelns sein, es genügt, wenn bei einem auf einen anderen Zweck gerichteten Handeln der Schuldner die Benachteiligung als mögliche Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt (vgl. Huber, Kommentar zum AnfG, 10. Auflage 2006, § 3 AnfG Rz. 21 m.w.N.). Dass das Finanzamt infolge der Übertragung des Grundstücks leer ausgehen würde, musste sich dem Ehemann aufdrängen, da er über kein weiteres nennenswertes Vermögen verfügte, wie er selbst auch in seiner Zeugenvernehmung glaubhaft einräumte.

Dem steht nicht entgegen, dass der gegen ihn gerichtete Haftungsbescheid des Finanzamtes zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung noch nicht ergangen war (vgl. Huber, Kommentar zum AnfG, 10. Auflage 2006, Einführung Rz. 14). Als persönlich haftender Gesellschafter der KG musste ihm bewusst gewesen sein, dass er als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden würde, wenn die Steuerrückstände der KG nicht beitreibbar sind. Eine solche drohende Inanspruchnahme lag erkennbar nicht mehr fern. Denn zum Zeitpunkt des notariellen Grundstücksvertrags am 9. Juli 2002 beliefen sich die Steuerrückstände der KG bereits auf rund EUR. Im Juni 2002, dem Monat vor der Grundstücksübertragung, hatte die KG keinerlei Zahlungen an das Finanzamt geleistet. In den Vormonaten April und Mai 2002 erhielt der Vollziehungsbeamte des Finanzamts von der KG zwar sechs Verrechnungsschecks über insgesamt DM, fünf der sechs Schecks platzten jedoch mangels Deckung.

Im Einzelnen platzten folgende Schecks:

5. April 2002Euro19. April 2002Euro10. Mai 2002Euro21. Mai 2002Euro28. Mai 2002Euro Summe Euro

Lediglich der Scheck vom 6. Mai 2002 in Höhe von Euro konnte eingelöst werden. Bei dieser Sachlage musste der Ehemann damit rechnen, als persönlich haftender Gesellschafter der KG in Anspruch genommen zu werden. Aus den Kontoauszügen ist zu erkennen, dass die B GmbH & Co. KG in den Monaten April bis Juni 2002 keine freiwilligen Zahlungen geleistet hat. Alle Einzahlungen erfolgten durch den Vollziehungsbeamten. Zwar ist der Stand der Steuerforderungen zum Tag der Grundstücksübertragung anhand der vom Beklagten vorgelegten Kontoauszüge nicht darstellbar, allerdings sind aus den Vollstreckungsakten jedoch die Steuerrückstände der B GmbH & Co. KG zum 29. Juli 2002, also 20 Tage nach der Grundstücksübertragung, ersichtlich. Diese betrugen Euro. Zwei Wochen später, am 13. August 2002, waren die Rückstände auf Euro angewachsen. Es erfolgte daher in den Monaten vor der Grundstücksübertragung durch die B GmbH & Co. KG eine sehr schleppende Zahlungsweise.

Den Beweis, dass sie von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ihres Ehemannes keine Kenntnis hatte, hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des erkennenden Senats erbracht. Es sprechen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die angespannte finanzielle Situationen der KG und ihres Ehemanns, die massiven Umsatzrückgänge der KG und die Gründe für den Verkauf der Filiale in X der Klägerin als Ehefrau, als Verkäuferin in der Hauptfiliale und Mitgesellschafterin nicht verborgen geblieben sind. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sie - nach eigenem Bekunden - ihren Ehemann und/oder die KG in dieser schwierigen Zeit mehrfach finanziell mit erheblichen Beträgen unterstützt hat. Sie hat insbesondere Verbindlichkeiten der KG am 16. Oktober 2001, 14. November 2001 und 10. Januar 2002 aus ihrem Privatvermögen bezahlt. Ebenso wenig konnte ihr entgangen sein, dass sich ihr Ehemann durch die Übertragung des Grundstücksanteils seines einzigen verwertbaren Vermögensgegenstandes entledigt hat. Dass sie - wie sie vorträgt - gehofft oder angenommen habe, die Vermögensverhältnisse ihres Ehemanns bzw. der KG würden sich wieder bessern, ändert nichts an der Tatsache, dass durch die Grundstücksübertragung den Gläubigern haftendes Vermögen entzogen wurde und dass aufgrund der geschilderten Umstände der Senat nicht ausschließt, dass ihr dieser Umstand bewusst gewesen ist. Der Beweis, davon nichts gewusst zu haben, ist nicht zur Überzeugung des erkennenden Senats erbracht.

Dem Einwand der Klägerin, zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung sei sie wie auch ihr Ehemann davon ausgegangen, dass alle Verbindlichkeiten beglichen werden könnten, ist nicht glaubhaft. Zur Bestätigung ihres Vortrags weist sie unter anderem darauf hin, dass die KG noch im Jahr 2003 erhebliche Zahlungen an das beklagte Finanzamt geleistet habe, Dabei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass das beklagte Finanzamt unmittelbar zuvor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte, und dass die vereinbarte Zahlung der Abwendung der Insolvenzeröffnung und der Ermöglichung des Räumungsverkaufs diente. Mit der Vereinbarung sollte im Übrigen sichergestellt werden, dass die KG zumindest die Umsatzsteuer aus dem Räumungsverkauf abführen würde. Letztlich fiel die KG aber doch in Insolvenz und das beklagte Finanzamt musste den erhaltenen Betrag von EUR an den Insolvenzverwalter wegen Anfechtung wieder herausgeben. Darüber hinaus waren im Juni 2002 erhebliche Lohnsteuer- und Umsatzsteuerverbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten offen. Aus der vom Ehemann der Klägerin erstellten Auflistung über die Umsatzentwicklung des Ladengeschäfts ... straße in Y ist ferner allein für Juni 2002 ein Umsatzrückgang von 50 % im Vergleich zum Juni 2001 ausgewiesen. Außerdem waren die Umsatzsteuervoranmeldungen von Januar bis April 2002 und die Lohnsteueranmeldungen für April und Mai 2002 durch die KG noch nicht eingereicht worden. In einem Telefonat zwischen einem Sachbearbeiter des Beklagten und der Buchhalterin der KG, erklärte die Buchhalterin am 15. Juli 2002, es müssten auch Lieferanten befriedigt werden. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen waren daher ebenfalls offen. Dementsprechend schilderte der Insolvenzverwalter im Zwischenbericht vom 22. Oktober 2004 und im Gutachten vom 4. Februar 2005 die finanzielle Situation der KG im Jahr 2002 dahingehend, die KG habe sich nach Auskunft der Buchhalterin bereits seit mehreren Jahren in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Vollstreckungen der Sozialversicherungsträger und des Finanzamts Y hätten abgewehrt werden müssen. Die Verbindlichkeiten der KG bei dem Finanzamt hätten sich im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung auf Euro belaufen und resultierten im Wesentlichen aus nicht abgeführter Umsatzsteuer aus den Monaten Dezember 2001 bis Juni 2002. Ab Dezember 2001 bis Sommer 2002 und darüber hinaus sei die Schuldnerin nicht einmal mehr in der Lage gewesen, die von ihr treuhänderisch vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt Y weiterzuleiten.

Aus diesen Umständen ist erkennbar, dass sich die finanzielle Situation der KG spätestens ab Dezember 2001 deutlich verschlechterte und durch einen erheblichen Umsatzrückgang im Jahr 2002, insbesondere im Monat vor der Grundstücksübertragung, weiter verschärft wurde. Zur Reduzierung und Begleichung unter anderem der aufgelaufenen Abgabenforderungen entschloss sich die KG - mit Zustimmung der Klägerin - die Filiale in X für einen Kaufpreis in Höhe von Euro zu veräußern. Der Kaufvertrag ist auf allen Blättern unter anderem von der Klägerin unterzeichnet. Die Buchhalterin erklärte in einem Telefonat am 4. Juni 2002, durch den Verkauf des Geschäfts in X sollten die Abgabenforderungen vollständig erledigt werden. Das bezog sich aber nicht auf die Verbindlichkeiten der KG aus den noch nicht eingereichten, teilweise mehrere Monate verspäteten Umsatzsteuervoranmeldungen von Januar bis April 2002 und die Lohnsteueranmeldungen für April und Mai 2002. Hieraus erwuchsen im Laufe des Juni 2002 weitere erhebliche Steuernachforderungen. Die Unterschriften der Klägerin unter dem Unternehmenskaufvertrag und der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der finanziellen Notlage der KG, den erheblichen Umsatzrückgängen der KG, dem aus finanziellen Gründen gebotenen Verkauf der Filiale in X zur Wahrung der Liquidität der KG und der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils sprechen dafür, dass der Klägerin die prekäre finanzielle Situation der KG gekannt hat. Ferner hat die Klägerin seit vielen Jahren ganztägig von Montag bis Samstag als Verkäuferin in der Hauptfiliale in Y gearbeitet. In dem Jahr 2002 kam es dort zu einem starken Umsatzrückgang in Höhe von 43 %, allein im Juni 2002 in Höhe von 50 %. Da die Klägerin eine erfahrene Verkäuferin war, die ganztägig die Kunden in der Hauptfiliale bediente und die Umsatzentwicklung in der Hauptfiliale unmittelbar vor Ort mitbekommen hat, spricht dieser Umstand ebenfalls dafür, dass die Klägerin diesen erhebliche Umsatzrückgang und die finanziellen Auswirkungen für die KG erkannt hat.

Die Zweijahresfrist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG ist im Streitfall eingehalten. In Vollzug des notariellen Übergabevertrages vom 9. Juli 2002 wurde der Klägerin der hälftige Miteigentumsanteil des Ehemanns an der streitgegenständlichen Eigentumswohnung zu Eigentum übertragen. Mit Duldungsbescheid vom 17. September 2003, zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 18. September 2003, hat der Beklagte die Übertragung des hälftigen Grundbesitzes sowohl gemäß § 3 Abs. 2 AnfG als auch gemäß § 4 AnfG angefochten.

b) Der - nach Teilwiderruf verbliebene - Duldungsbescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt und, da die Vollstreckung in das Vermögen des Haftungsschuldners des Ehemanns ohne Erfolg blieb, auch im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessenausübung erlassen worden. Einwendungen gegen den Haftungsbescheid sind der Klägerin als Duldungsverpflichtete ausgeschlossen, da der Haftungsbescheid bestandskräftig ist (vgl. BFH-Urteil vom 1. März 1988, VII R 109/86, BStBI II 1988, 408).

Anhaltspunkte für etwaige Änderungen der Haftungssumme sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Insbesondere wird ein Haftungsbescheid für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nicht durch den Erlass von Jahressteuerbescheiden gegenstandslos (vgl. Finanzgericht - FG - Berlin vom 12. März 2001, 9 B 2477/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 801). Im Streitfall übersteigen bzw. bestätigen die Umsatzsteuerjahresveranlagungen die Ergebnisse der haftungsauslösenden Umsatzsteuervorauszahlungen, so dass der Haftungsanspruch in unverminderter Höhe fortbesteht.

c) Die Klage ist auch hinsichtlich des angefochtenen Leistungsgebots unbegründet.

Gemäß § 254 AO darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot). Das Leistungsgebot muss Vollstreckungsschuldner, Gegenstand und Grund der Leistung angeben und Angaben darüber enthalten, wann und wie die Leistung zu bewirken ist. Das angefochtene Leistungsgebot vom 21. Juli 2006 erfüllt diese Voraussetzungen.

Die Vorschrift des § 14 AnfG stand der Erteilung eines Leistungsgebots nicht entgegen. In § 14 AnfG ist geregelt, dass, wenn der Anfechtung ein unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenes Urteil zugrunde liegt, die Vollstreckung von der Vorbehaltlosigkeit abhängig zu machen ist. Aus dieser Vorschrift wird abgeleitet, dass dies auch für Steuerfestsetzungen gilt, die gemäß 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.

Im Streitfall liegt dem Duldungsbescheid der gegen den Ehemann ergangene rechtskräftige Haftungsbescheid vom 15. Mai 2003 zugrunde. Haftungsbescheide stehen naturgemäß nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so dass schon aus diesem Grund § 14 AnfG nicht zur Anwendung gelangen kann. Im Übrigen sind die Umsatzsteuern der KG, für die der Ehemann haftet, zwischenzeitlich vorbehaltlos gestellt.

Mit der Einwendung, dass die Vollstreckung des Duldungsbescheids eine erhebliche Härte darstellen würde, kann die Klägerin nicht durchdringen. Ob der Klägerin möglicherweise einstweiliger Vollstreckungsschutz aus Billigkeitsgründen (vgl. § 258 AO) zu gewähren ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens und würde die Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots nicht berühren.

d) Als Folge der Übertragung des halben Miteigentumsanteil vom Ehemann auf die Klägerin ergibt sich, dass das übertragene Bruchteilseigentum nach der Eintragung der Klägerin als nunmehrige Alleineigentümerin des Grundstücks nicht mehr besteht. Für die von der Klägerin zu duldende Vollstreckungsmaßnahme wird jedoch fingiert, dass der Miteigentumsanteil noch fortbesteht. Deshalb ist entsprechend § 864 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 322 AO die Zwangsvollstreckung in diesen Bruchteil zulässig (vgl. FG Bremen vom 01. Dezember 1998, a.a.O.). Ergänzend ist anzumerken, dass das beklagte Finanzamt von der Klägerin als Alleineigentümerin nur die Befriedigung aus der Hälfte eventueller Erlöse verlangen kann.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen im Streitfall nicht vor, da die Entscheidung eine tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls darstellt.