Aussetzung eines Zivilrechtsstreits wegen eines Strafverfahrens: Fehlerhaftigkeit mangels hinreichender Begründung des Aussetzungsbeschlusses und wegen Unabsehbarkeit des Strafverfahrensabschlusses
Aussetzung wegen Verdachts einer Straftat
Verfahrensaussetzung wegen Strafverfahrens: Berücksichtigung der voraussichtlichen Verfahrensdauer im Aussetzungsbeschluss; Niederschlagung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren
Einwendungen, die sich schon bei oberflächlicher Betrachtung als völlig unbegründet darstellen oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind, sind im Verfahren nach § 11 RVG nicht zu beachten.
An der Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO brauchen nicht die Richter mitzuwirken, die an der zu berichtigenden Ausgangsentscheidung beteiligt waren. Es ist aber unzulässig, dass der Einzelric ...