OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.09.2009 - 8 W 96/09
Fundstelle
openJur 2012, 62523
  • Rkr:
Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 02.02.2009 (4 XVII 57/2009), mit dem die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis längstens 27.04.2009 vormundschaftsgerichtlich genehmigt wurde, und der diesen Beschluss bestätigende Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.02.2009 (2 T 31/09) rechtswidrig ergangen sind.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Dem Betroffenen wird für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ...., ...., ...., bewilligt.

Der Betroffene hat keine Raten und keine sonstigen Beträge auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu zahlen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: Euro 3.000,00

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 02.02.2009 (Bl. 143-145 d.A.) hat das Amtsgericht Ludwigsburg die Unterbringung des Betroffenen auf der geschlossenen Station des Klinikums Ludwigsburg oder einer anderen geschlossenen Einrichtung bis längstens 27.04.2009 vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Gleichzeitig wurde im Rahmen der Unterbringung die zwangsweise Beigabe der Medikamente Haldol IV, Seroquel oder Zyprexa und im weiteren Verlauf Risperdal und Fluanxol genehmigt. Der Entscheidung lag ein ärztliches Sachverständigengutachten der Dres. ... und ... vom 30.01.2009 zugrunde (Bl. 135-138 d.A. - unzutreffend datiert auf den 20.11.2008). Der Betroffene hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 02.02.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese wurde von der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart durch Beschluss vom 24.02.2009 zurückgewiesen. Im Rahmen der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht am 02.02.2009 (Protokoll Bl. 141/142 d.A.) hat sich die behandelnde Ärztin Dr. ... mündlich als Sachverständige geäußert. Im Rahmen der persönlichen Anhörung vor der Einzelrichterin des Landgerichts Stuttgart Protokoll Bl. 162/163 d.A.) haben sich die Dres. ... und ... als behandelnde Ärzte erneut als Sachverständige geäußert. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben ihre Entscheidungen auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB und auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt. Auf den Inhalt der genannten Beschlüsse wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Gegen den ihm am dem Betroffenen am 27.02.2009 zugestellten Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24.02.2009 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen durch Anwaltsschriftsatz vom 10.03.2009 (Bl. 200 d.A.) sofortige weitere Beschwerde eingelegt und diese zunächst durch Schriftsatz vom 19.03.2009 (Bl. 205-209 d.A.) begründet. Ausweislich eines Schreibens des Betreuers des Betroffenen vom 25.03.2009 (Bl. 212 d.A.) wurde die Unterbringung am 25.03.2009 im Hinblick auf einen wesentlich gebesserten Zustand des Betroffenen beendet. Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte durch Schriftsatz vom 11.04.2009 das mit der sofortigen weitere Beschwerde verfolgte Begehren modifiziert. Er beantragt nunmehr,

das Unterbringungsverfahren in der Hauptsache fortzusetzen und festzustellen, dass der Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 02.02.2009 und der Beschwerdebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24.02.2009 rechtswidrig waren.

Durch weiteren Schriftsatz vom 01.07.2009 (Bl. 216/217 d.A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen das Rechtsmittel weiter begründet. Auf den gesamten Beschwerdevortrag wird Bezug genommen.II.

Die gemäß §§ 70 m Abs. 1, 70 g Abs. 3, 27, 29 Abs. 1 und 2, 22 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache Erfolg.1.

Obwohl durch die Beendigung der Unterbringung das ursprüngliche Rechtsschutzziel des Betroffenen erledigt ist, kann in der vorliegenden Konstellation das Beschwerdeverfahren mit dem Ziel einer Feststellung der Rechtswidrigkeit fortgeführt werden. Angesichts des mit einer Unterbringung verbundenen tiefgreifenden Grundrechtseingriffes muss unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung eröffnet sein (vgl. BVerfGE 104, 220 ff.; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Auflage 2003, § 19 FGG, Rdnr. 86 ff. m.w.N.). Der Gesetzgeber hat dem nunmehr im Rahmen der neuen Regelung des § 62 FamFG Rechnung getragen. Im Rahmen einer sofortigen weiteren Beschwerde ist der Prüfungsumfang dabei nicht beschränkt auf die Prüfung, ob die Sachentscheidung des Landgerichts bezogen auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen worden ist und rechtlicher Prüfung standhält (so im Grundsatz noch OLG Hamm BtPrax 2001, 212 f.; Pfälz. OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 137 f.). Eine solche Beschränkung des Prüfungsumfangs hat das Bundesverfassungsgericht beanstandet und ausgeführt, sie trage den sich aus seiner Entscheidung vom 05.12.2001 (BVerfGE 104, 220 ff.) sich ergebenden Anforderungen an die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes im Blick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse nicht in hinreichendem Maße Rechnung (BVerfG wistra 2006, 59 ff.). Deshalb umfasst die Prüfung jedenfalls dann, wenn von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren des Betroffenen auszugehen ist, auch die erstmalige Anordnung der freiheitsentziehenden Maßnahme durch das Amtsgericht (vgl. nunmehr OLG Hamm, OLGR Hamm 2006, 803 ff.). Im vorliegenden Fall begehrt der Betroffene ausdrücklich die Feststellung der Rechtswidrigkeit sowohl Amtsgerichts Ludwigsburg vom 02.02.2009 als auch des Beschwerdebeschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 24.02.2009. 2.

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen hat mit dem Rechtsschutzziel einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der genannten Beschlüsse auch in der Sache Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 02.02.2009 und der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24.02.2009 sind nicht frei von Rechtsfehlern. Sowohl in Bezug auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB als auch in Bezug auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB und die Genehmigung einer zwangsweisen Medikamentengabe wären im vorliegenden Fall weitere Ermittlungen gemäß § 12 FGG erforderlich gewesen.

a) Eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Im vorliegenden Fall leidet der Betroffene zwar nach den Feststellungen der Sachverständigen Dres. ... und ... an einer paranoiden Schizophrenie mit psychotischem Erleben in Form von Verschwörungs-, Verfolgungs- und Größenideen sowie einem ausgeprägten Beeinträchtigungserleben. Im weiteren wird im schriftlichen Sachverständigengutachten vom 30.01.2009 (Bl. 135-138 d.A.) auch ausgeführt, aufgrund des psychotischen Erlebens bestehe "eine akute Selbst- und situationsbezogen mögliche Fremdgefährdung". Aus der Anamnese ergäben sich Hinweise darauf, dass sich der Betroffene aktuell infolge eines akuten und handlungsrelevanten psychotischen Erlebens wiederholt selbst gefährde, etwa durch Missachtung der Verkehrsregeln. Bei ausbleibender Behandlung der Schizophrenie sei von einer weiteren Chronifizierung der paranoiden Schizophrenie und damit von einer konkretisierbaren Gesundheitsgefährdung auszugehen.

Diese Angaben zur Frage der im Rahmen von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB allein relevanten qualifizierten Eigengefährdung - Suizidgefahr, erhebliche Gesundheitsbeschädigung - mit ihren engen Voraussetzungen wurden im weiteren Verfahren lediglich noch durch die Angabe des Sachverständigen Dr. ... ergänzt, es sei seit längerem bekannt, dass die Nichtbehandlung von Psychosen zu degenerativen Veränderungen im Hirn führe, und durch die vom Sachverständigen nicht näher erläuterte Beobachtung, dass der Betroffene statt auf dem Gehweg auf der Straße laufe.

Insgesamt waren diese Angaben als Grundlage für die vom Tatrichter vorzunehmende Gefahrenprognose im konkreten Einzelfall und die anschließenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit noch nicht ausreichend. Hier hätte nach konkreten Verhaltensweisen des Betroffenen gefragt werden müssen, die die Annahme einer Gefahr rechtfertigen, dass sich der Betroffene einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Ermittlungen in dieser Richtung wurden weder vom Amtsgericht noch vom Landgericht angestellt. Was die Problematik der Nichtbehandlung der psychischen Krankheit anbelangt, ist eine Überwindung dieses Zustandes mithilfe einer - im vorliegenden Fall mit genehmigten - medikamentösen Zwangsbehandlung ohnehin lediglich nach Maßgabe des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zulässig (vgl. BGH NJW 2006, 1277 ff.; BGH FamRZ 2008, 866 ff.).

b) Die vom Amtsgericht und vom Landgericht getroffenen Feststellungen genügten auch nicht, um die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejahen zu können. Eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen und/oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Der Ausschluss der Einsichtsfähigkeit muss sich auf die Notwendigkeit der nur durch die Unterbringung möglichen Heilbehandlung beziehen, der letzte Halbsatz des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist insoweit lediglich sprachlich ungenau (vgl. BGH NJW 2006, 1277 ff.).

§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlaubt den genannten Voraussetzungen die zwangsweise Behandlung des untergebrachten Betreuten gegen dessen natürlichen Willen, wobei Unterbringung und Behandlung eine Einheit darstellen. Da eine medizinische Maßnahme nur dann als notwendig im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB eingestuft werden kann, wenn sie rechtlich zulässig ist, kann § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur als Rechtsgrundlage der Unterbringung dienen, wenn der Betroffene während der Unterbringung auch behandelt werden darf (vgl. BGH NJW 2006, 1277 ff.; BGH FamRZ 2008, 866 ff.). Das Vormundschaftsgericht muss die vom Betroffenen zu duldende Behandlung so präzise wie möglich angeben, weil sich nur hieraus der Unterbringungszweck sowie Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der vom Betroffenen zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergeben (BGH NJW 2006, 1277 ff.). Bei einer Behandlung in Form der Verabreichung von Medikamenten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2006, 1277 ff.) in der Regel auch die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffes erforderlich, desgleichen deren (Höchst-) Dosierung sowie Verabreichungshäufigkeit (so auch der Senat, Beschluss vom 24.08.2009, 8 W 301/09). Darüber hinaus kann es sich empfehlen, alternative Medikationen für den Fall vorzusehen, dass das vorrangig ausgewählte Medikament nicht die erhoffte Wirkung hat oder vom Betroffenen nicht vertragen wird. Demgegenüber wird insoweit teilweise lediglich verlangt, dass dem Unterbringungsbeschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 1591 ff.). Der Genehmigung der Verabreichung einer Zwangsmedikation im Rahmen der Unterbringung hat zusätzlich eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung voranzugehen, die die in gewissen Grenzen bestehende "Freiheit zur Krankheit" (vgl. BGH NJW 2006, 1277 ff.; OLGR Schleswig 2005, 546 f.) berücksichtigt. Für den Bereich einer neuroleptischen Medikation als notwendiger Heilbehandlung muss in jedem Einzelfall eine medizinische Indikation bestehen und der mögliche therapeutische Nutzen der Behandlung gegen die Gesundheitsschäden abgewogen werden, die ohne die Behandlung entstehen würden (vgl. BGH NJW 2006, 1277 ff; OLGR Köln 2006, 609 f.; OLG Hamm FamRZ 2009, 811 ff.), wobei auch die negativen psychischen Auswirkungen der Unterbringung in die Abwägung einzubeziehen sind (vgl. BGH NJW 2006, 1277 ff.; ). Gleiches gilt für konkrete Nebenwirkungen der beabsichtigten Medikation (vgl. OLG Köln NJW-RR 2006, 1664 f.) und die durch die betreffende Medikation zu stellende Heilungs- und Besserungsprognose.

Insgesamt gilt hier ein strenger Prüfungsmaßstab, da neben einem Eingriff in das Freiheitsrecht des Betreuten auch ein Eingriff in dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit gegeben ist.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen hätten durch das Amtsgericht und das Landgericht weitere Ermittlungen - insbesondere durch die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens - zu Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der Behandlung erfolgen müssen, um im Anschluss daran unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte eine umfassende Abwägung durchführen zu können und insbesondere auch die Frage der Verhältnismäßigkeit in der gebotenen Form prüfen zu können. Im Beschluss des Amtsgerichts sind lediglich die Medikamente benannt, deren zwangsweise Verabreichung im Rahmen der Unterbringung genehmigt wurde. Über die Behandlung als solche ist im Übrigen nichts Näheres bekannt. Die Feststellungen des Amtsgerichts wie auch des Landgerichts sind daher hier in jedem Fall nicht hinreichend. Das vorliegende ärztliche Gutachten vom 30.01.2009 gibt schon im Ansatz zur konkreten Behandlung keinen hinreichenden Aufschluss. Das gleiche gilt für die Angaben der Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Anhörungen vor dem Amtsgericht und dem Landgericht.

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen hat demgemäß mit dem nach Hauptsacheerledigung geänderten Rechtsschutzziel Erfolg.3.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 128 b KostO. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 13 a Abs. 2 FGG liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 30 Abs. 2 KostO.4.

Dem Betroffenen war gemäß § 14 FGG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen.

Die Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 121 Abs. 2 ZPO stößt zwar auf Bedenken, nachdem bereits ein Verfahrenspfleger gemäß § 70 b FGG bestellt ist, der ebenfalls Rechtsanwalt ist (vgl. dazu Bassenge/Roth; Kommentar zum FGG/RPflG, 11. Auflage 2007, § 14 FGG, Rdnr. 5; § 70 b FGG, Rdnr. 1). Im Hinblick auf die besondere Problematik des Falles erschien es jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt, dem Betroffenen zur Wahrung seiner Rechte zusätzlich den von ihm ausgewählten Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen.

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