OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2009 - 6 U 227/08
Fundstelle
openJur 2012, 62298
  • Rkr:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2008 - 21 O 328/08 - wird

zurückgewiesen .

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 22.853,- EUR

Gründe

I.

Der Kläger verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages aufgrund Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG).

Der Kläger und seine Ehefrau traten Anfang August 1990 dem geschlossenen Immobilienfonds Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs-GbR ...-Straße ... / ... Straße ..., ... (WGS-Fonds Nr. 16) als Gesellschafter bei und nahmen zur Finanzierung ihrer aus einem Anteil bestehenden Fondsbeteiligung ein endfälliges Darlehen in Höhe von nominal 35.128,- DM bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Volksbank ..., auf. Dabei unterschrieben sie mit Datum 4. Juli 1990 den Eintrittsantrag für einen Fondsanteil im Nennwert von 30.650,- DM sowie mit Datum 23. Juli 1990 den Darlehensvertrag, welchen die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Datum 16. August 1990 gegenzeichnete. Dem Darlehensvertrag war keine Widerrufsbelehrung beigefügt. Ihren Beitritt zur Fondsgesellschaft ließen die Eheleute am 2. August 1990 notariell beurkunden.

Anfang April 1998 zahlten der Kläger und seine Ehefrau das Darlehen vorzeitig zurück, worauf die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin die von den Eheleuten gestellten Darlehenssicherheiten insoweit zurückgewährte, als sie die Rechte aus der Lebensversicherung sowie die Verpfändung des Fondsanteils freigab. Die Eheleute sind bisher nicht aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden; ihr Gesellschaftsverhältnis besteht fort.

In der Klageschrift vom 14.8.2008 erklärten die Eheleute unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen.

Wegen weiterer Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, wegen des streitigen Parteivortrags in erster Instanz sowie wegen der dort gestellten Anträge der Parteien wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat entschieden, dass ein Rückgewähranspruch des Klägers und seiner Ehefrau aus § 3 HWiG nicht bestehe, weil das Widerrufsrecht der Eheleute gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erloschen sei.

Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und vertritt unter Erweiterung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiterhin die Auffassung, dass sein und seiner Ehefrau Widerrufsrecht nicht erloschen sei, weil man § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach nationalem deutschen Recht dahingehend auszulegen habe, dass im Falle eines Verbundgeschäfts, wie es vorliegend gegeben sei, der Begriff der Leistung auch die Leistungspflichten aus dem verbundenen anderen Geschäft - vorliegend also der Fondsbeteiligung - erfasse. Da das Gesellschaftsverhältnis des Klägers und seiner Ehefrau fortbestehe, seien die beiderseitigen Leistungspflichten aus der Fondsbeteiligung noch nicht vollständig erbracht.

Der Kläger stellt in der Berufung den Antrag,

das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.853,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs-GbR ...Straße ... / ... Straße ..., ... (WGS-Fonds Nr. 16).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Bekräftigung und Vertiefung ihres bereits in erster Instanz gehaltenen Sachvortrags.

Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in der Berufung wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Rückgewähr seiner und seiner Ehefrau Leistungen aufgrund Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz (nachfolgend 1.) noch einen Anspruch auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung (nachfolgend 2.).

Intertemporal anzuwenden ist gemäß Art. 229 §§ 5 und 9 EGBGB das Haustürwiderrufsgesetz in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung (Art. 229 § 9 EGBGB ist lex specialis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB; vgl. BGH XI ZR 94/05 v. 13.6.2006).

1. Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass dem Kläger und seiner Ehefrau kein Rückgewähranspruch aus § 3 HWiG zusteht, weil ihr - etwaiges - Widerrufsrecht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erloschen ist, so dass sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen konnten. Deshalb kann offen bleiben, ob die - von der Beklagten bestrittenen - tatsächlichen Voraussetzungen einer für den Abschluss des Darlehensvertrags kausalen Haustürsituation sowie eines Verbundgeschäftes vorlagen.

a) Der Kläger und seine Ehefrau haben - unstreitig - das Darlehen Anfang April 1998 vollständig zurückgezahlt, worauf - ebenfalls unstreitig - die Rechtsvorgängerin der Beklagten die von den Eheleuten gestellten Sicherheiten insoweit freigab, als sie die Rechte aus der Lebensversicherung sowie die Verpfändung des Fondsanteils zurück übertrug. Eine Freigabe der im Darlehensvertrag ebenfalls vorgesehenen und mit Vereinbarung vom 1. August 1990 auch gestellten weiteren Sicherheit in Form der Abtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen des Klägers ist von der Beklagten nicht vorgetragen.

Die Eheleute sind - unstreitig - bisher nicht aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden, so dass ihre darlehensfinanzierte Fondsbeteiligung nicht (vollständig) beendet und abgewickelt ist.

b) Ist - wie vorliegend - die Widerrufsbelehrung unterblieben, so erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung. Nach dieser Regelung ging ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht des Klägers und seiner Ehefrau bereits Anfang Mai 1998 unter, nachdem sie das Darlehen Anfang April 1998 vollständig getilgt hatten und die Rechtsvorgängerin der Beklagten anschließend die von den Eheleuten gestellten Sicherheiten weitgehend freigegeben hatte.

aa) Die Frage, ob zum Leistungsprogramm im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht nur die Erfüllung der Hauptleistungspflichten - also Hingabe und Rückerstattung des Darlehens sowie Zahlung der Darlehenszinsen - gehört, sondern auch die Rückgewähr der Darlehenssicherheiten, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil zwei der drei gestellten Sicherheiten, nämlich die Abtretung der Lebensversicherung und die Verpfändung des Fondsanteils, tatsächlich freigegeben wurden und sich der Kläger auf die fehlende Freigabe der weiteren Sicherheit in Form der Abtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen nach Treu und Glauben, § 242 BGB, nicht berufen kann, was sich aus folgenden Erwägungen ergibt:

Zunächst einmal sind nach vollständiger Ablösung des Darlehens und Freigabe von Lebensversicherung und Fondsanteil im April 1998 beide Parteien im stillschweigenden Einvernehmen bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17. März 2009 - also rund 11 Jahre lang - davon ausgegangen, dass das Darlehensverhältnis vollständig erledigt und keinerlei darlehensvertragliche Verpflichtung der Beklagten mehr offen war; gerade auch der Kläger ist erst durch die dahingehende Nachfrage des Senats im Verhandlungstermin auf den Gedanken gekommen, dass die Rückgewähr der Verdienstabtretung noch offen sein könnte. Hinzu kommt, dass die Abtretung jedenfalls bei ihrer Vereinbarung im August 1990 offenkundig gegenstandslos war und auch keine Hinweise dafür vorgetragen sind, dass sie zu irgendeinem späteren Zeitpunkt werthaltig wurde: Die Rubrik 'Derzeitiger Arbeitgeber' der Abtretungsurkunde enthält die Eintragung selbst, die zwanglos den Schluss erlaubt, dass der Kläger selbständig tätig war, was auch plausibel zu der Berufsbezeichnung Schmiedemeister passt, welche aus der notariellen Urkunde über den Fondsbeitritt und dem Eintrittsantrag hervorgeht. Damit ist davon auszugehen, dass es jedenfalls anfänglich keine Lohn- und Gehaltsansprüche des Klägers gab. Außerdem war die Verdienstabtretung für den Kläger, wenn überhaupt, von nur untergeordneter Bedeutung, denn im Schreiben der Eheleute vom 4. März 1998, mit dem sie die Ablösung des Darlehens ankündigten, wird die Rechtsvorgängerin der Beklagten ausdrücklich nur um Übersendung der Versicherungspolice und damit um Freigabe der Lebensversicherung ersucht; die Verdienstabtretung ist nicht erwähnt. Dass der Kläger in dem Schreiben nicht auf die Verdienstabtretung zu sprechen kam, ist im übrigen ein Hinweis darauf, dass dieses Sicherungsmittel wegen der beruflichen Selbständigkeit des Klägers auch zu diesem späteren Zeitpunkt noch gegenstandlos war. Schließlich gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin nach vollständiger Ablösung des Darlehens noch irgendeinen Sicherungsbedarf hatte. Vielmehr spricht die Tatsache, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten die beiden Hauptsicherheiten freigab, gegen einen solchen, womit die Annahme berechtigt ist, dass die unterbliebene Rückgewähr der Verdienstabtretung auf einem reinen Versehen der Beklagtenseite beruht.

Diese Umstände in ihrer Gesamtwürdigung berechtigen zu der Feststellung, dass sich der Kläger treuwidrig verhält, wenn er jetzt - nach mehr als 10 Jahren - die unterbliebene Rückabtretung für sich in Anspruch nehmen will.

bb) Das Tatbestandsmerkmal der Leistungserbringung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG bezieht sich allein auf den Vertrag, der widerrufen werden soll, vorliegend also den Darlehensvertrag. Steht der Darlehensvertrag im geschäftlichen Verbund mit einem anderen Vertrag, vorliegend der Fondsbeteiligung, ist § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht dahingehend auszulegen, dass es auch auf die vollständige Erbringung der Leistungen in dem verbundenen anderen Geschäft ankommt (vgl. schon Urteile des Senats 6 U 274/06 v. 8.7.2008, ZIP 2008, 1579, und 6 U 8/06 v. 15.7.2008, ZIP 2008, 1570).

(1) Die Rechtsfigur des verbundenen Geschäfts wurde zwar erst mit Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) zum 1. Januar 1991 in § 9 VerbrKrG gesetzlich geregelt. Gerade im Falle des Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz hat der Bundesgerichtshof den geschäftlichen Verbund jedoch auch auf Sachverhalte aus der Zeit vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes angewandt (vgl. BGH XI ZR 164/95 v. 17.9.1996 Rn 13 ff, zitiert nach juris; BGH XI ZR 197/95 v. 17.9.1996, juris Rn 13 ff), so dass er auch vorliegend in Betracht zu ziehen ist.

Auch waren hinsichtlich der Fondsbeteiligung als möglichem verbundenem Geschäft die beiderseitigen Leistungen nicht bereits mit dem Vollzug des Gesellschaftsbeitritts (Abschluss des Beitrittsvertrags und Zahlung der Einlage) vollständig erbracht, weil zu den im Beitrittsvertrag versprochenen Leistungen auch die mit der Beteiligung angestrebten wirtschaftlichen Vorteile gehören, insbesondere die Auszahlung von Gewinnanteilen oder die Zuweisung von steuerlich abzugsfähigen Verlusten (vgl. BGH II ZR 352/02 v. 18.10.2004, juris Rn 19, für den Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft).

(2) Das Erlöschen des Widerrufsrechts gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG wird aber bereits durch vollständige Erbringung der Leistungen in demjenigen Vertrag bewirkt, der widerrufen werden soll, vorliegend also dem Darlehensvertrag. Eine Auslegung dahingehend, dass es auch auf die Erbringung der Leistungen in einem verbundenen anderen Geschäft ankommt, ist nicht geboten.

(aa) Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher nicht entschieden. Allein für den Fall des Widerrufs einer Fondsbeteiligung hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs festgestellt, dass zu den im Beitrittsvertrag versprochenen Leistungen auch die mit der Beteiligung angestrebten wirtschaftlichen Vorteile gehörten, so dass die beiderseitigen Leistungen nicht bereits mit dem Vollzug des Gesellschaftsbeitritts vollständig erbracht seien (vgl. BGH II ZR 352/02 v. 18.10.2004, a.a.O.). Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Fällen, in denen es entweder um kein verbundenes Geschäft ging (BGH XI ZR 134/02 v. 14.10.2003, juris Rn 19) oder der Verbund infolge grundpfandrechtlicher Sicherung ausgeschlossen war (BGH XI ZR 54/04 sowie 66/04, jeweils v. 18.1.2005), entschieden, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG eindeutig und einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich sei. Der XI. Zivilsenat geht außerdem in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGH XI ZR 17/06 v. 24.4.2007) davon aus, dass der Darlehensnehmer auch in Verbundfällen als Leistung das Darlehen erhält und nicht den Fondsanteil, und berücksichtigt - um die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers zu schützen - den Verbund erst bei der Bestimmung der Rechtsfolgen des Widerrufs.

(bb) Der Gesetzeswortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ist eindeutig (so schon BGH XI ZR 134/02 v. 14.10.2003 a.a.O. und BGH XI ZR 54/04 sowie 66/04 v. 18.1.2005 a.a.O.). Er bezieht sich mit der Formulierung beiderseits auf ein nur zweiseitiges Vertragsverhältnis. Den geschäftlichen Verbund kennt das Haustürwiderrufsgesetz nicht.

(cc) Bei rechtssystematischer Betrachtung ergibt sich folgender Befund: Das Haustürwiderrufsgesetz enthielt keine Vorschriften über die Einbeziehung Dritter und geht durchgehend von einem rein zweiseitigen Verhältnis aus (§ 1 Abs. 1 HWiG:  eines Vertrages; § 3 Abs. 1 HWiG: jeder Teil dem anderen Teil; § 3 Abs. 4 HWiG: Der Kunde kann ... von der anderen Vertragspartei verlangen). Im übrigen sollte nach dem in § 5 Abs. 2 HWiG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers das Haustürwiderrufsgesetz neben dem zum Zeitpunkt der Fondsbeteiligung des Klägers und seiner Ehefrau geltenden Abzahlungsgesetz (AbzG) und neben dem später in Kraft getretenen Verbraucherkreditgesetz gar nicht zur Anwendung kommen. Die Rechtsfigur des verbundenen Geschäfts war - wie bereits ausgeführt - von der Rechtsprechung zwar bereits während der Geltung des Abzahlungsgesetzes entwickelt (vgl. BGH XI ZR 164/95 v. 17.9.1996, a.a.O.; BGH XI ZR 197/95 v. 17.9.1999, a.a.O.) und vom Gesetzgeber sodann in das Verbraucherkreditgesetz als § 9 übernommen worden. Jedoch ergibt sich weder aus dem Abzahlungsgesetz noch aus dem Verbraucherkreditgesetz ein Hinweis darauf, dass § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG über seinen Wortlaut hinaus auf das im Verbund stehende andere Geschäft bezogen werden sollte. Es ist im Gegenteil so, dass die gesetzliche Regelung in § 9 des Verbraucherkreditgesetzes in Anwendung des Trennungsmodells (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, Bearbeitung 2001, § 9 VerbrKrG Rn 3) davon ausgeht, dass die verbundenen Rechtsgeschäfte im Ausgangspunkt selbständig nebeneinander stehen und dem Risiko der Aufspaltung der Geschäfte dadurch begegnet werden soll, dass der Widerruf nach dem Verbraucherkreditgesetz auch den verbundenen anderen Vertrag erfasst, § 9 Abs. 2 VerbrKrG, und die in einem der Geschäfte entstandenen Einwendungen im Wege des Einwendungsdurchgriffs auch im anderen Rechtsverhältnis geltend gemacht werden können, § 9 Abs. 3 VerbrKrG. Mit der grundsätzlichen Trennung der verbundenen Geschäfte steht es nicht in Einklang, die Leistungen in dem einen erst dann als vollständig erbracht anzusehen, wenn sie es auch im anderen sind; der in der Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. MüKo/Habersack, 3. Aufl. § 9 VerbrKrG Rz 54 für die Widerrufsfrist nach § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG, m.w.N.) tritt der Senat nicht bei. Hinzu kommt, dass das Verbraucherkreditgesetz, welches das Abzahlungsgesetz ablöste, für das in seinem § 7 geregelte Widerrufsrecht eindeutig davon ausging, dass dieses nur im Darlehensverhältnis bestand: Gemäß § 7 Abs. 2 VerbrKrG erlosch das Widerrufsrecht bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung (erst) nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Aus der Bezugnahme auf die Willenserklärung, die auf den Abschluss des Kreditvertrags  gerichtet war, einerseits und der Tatsache, dass die den Verbund regelnde Vorschrift des § 9 VerbrKrG die Regelung des Widerrufsrechts nicht modifizierte, andererseits ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Gesetzgeber für das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz auch im Verbundfall nur auf das Darlehensverhältnis abstellen wollte.

(dd) Auch die Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Gesetzes führt nicht weiter: Aus Gründen des Verbraucherschutzes besteht keine Notwendigkeit, § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erweiternd auszulegen. Im Falle der Überrumpelung in einer Haustürsituation schützt das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz den Verbraucher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in jedem einzelnen der im Verbund stehenden Vertragsverhältnisse. Nach Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes hatte der Gesetzgeber im Darlehensverhältnis außerdem das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz zum Schutze des Verbrauchers vorgesehen. Ein anerkennenswertes Bedürfnis, den so geschaffenen Verbraucherschutz noch auszudehnen, besteht nicht.

(ee) Das Gebot der europarechtskonformen Auslegung erfordert ebenfalls nicht, § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG so zu verstehen, dass mit "Leistung" sowohl diejenige im widerrufenen als auch diejenige im verbundenen Vertrag gemeint ist. Die europäische Richtlinie 85/577/EWG ('Haustürgeschäfterichtlinie' v. 20.12.1985) steht einer nationalen Regelung wie der des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, wonach für den Fall einer fehlerhaften Belehrung des Verbrauchers über die Modalitäten der Ausübung des Widerrufsrechtes vorgesehen ist, dass dieses Recht nicht später als einen Monat nach vollständiger Erbringung der Leistung aus einem langfristigen Darlehensvertrag ausgeübt werden kann, nicht entgegen (vgl. EuGH Urteil C-412/06 v. 10.4.2008).

(ff) Schließlich führt auch die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht weiter. Die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesrates zu § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG (BT-Drucksache 10/2876, Bl. 12f) befasst sich allein damit, dass dem Verbraucher durch Einräumung der Monatsfrist auch bei Bargeschäften ausreichend Gelegenheit gegeben werden soll, den in oder aufgrund einer Haustürsituation zustande gekommenen Vertragsabschluss zu überdenken. Damit war Gegenstand der gesetzgeberischen Erwägungen der Gesichtspunkt der Überrumpelung. Drittfinanzierung oder Verbund sind nicht erwähnt. Im übrigen sollte - wie schon ausgeführt - das Haustürwiderrufsgesetz neben dem Abzahlungsgesetz bzw. Verbraucherkreditgesetz nach dem in § 5 Abs. 2 HWiG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers gar nicht zur Anwendung kommen.

2. Dem Kläger steht wegen der unterbliebenen Widerrufsbelehrung kein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo zu.

Das Unterlassen der gemäß § 2 HWiG vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung ist nicht als bloße Obliegenheitsverletzung, sondern als echte Pflichtverletzung anzusehen (BGH XI ZR 204/04 v. 19.9.2006 Rn 40 ff, zitiert nach juris), die zu einem Schadensersatzanspruch des Verbrauchers führen kann, wenn sie auf einem Verschulden des Unternehmers beruht und für den Schaden des Verbrauchers ursächlich geworden ist (zur Kausalität vgl. bereits BGH XI ZR 6/04 v. 16.5.2006, juris Rn 38).

Jedoch ist die Ursächlichkeit des Fehlens der Widerrufsbelehrung für das Unterlassen des Widerrufs und die Entstehung des Schadens vom Kläger darzulegen und mangels Bestehens einer Kausalitätsvermutung voll zu beweisen. Der Kläger hat hierzu weder Vortrag gehalten noch Beweis angetreten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

IV.

Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Die Rechtsfrage, wie das Tatbestandsmerkmal der beiderseits vollständigen Leistungserbringung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts zu verstehen ist, hat grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und höchstrichterlich nicht beantwortet ist. Außerdem wird diese Rechtsfrage in der Fachliteratur kontrovers diskutiert, so dass eine Revisionsentscheidung auch zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint.