OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2003 - 17 U 271/01
Fundstelle
openJur 2012, 62230
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Mannheim vom 2.11.2001 - 9 O 58/01 - wird zurückgewiesen.II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.III. Das Urteil ist für die Klägerin im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien, geschiedene Eheleute, sind Erbbauberechtigte zu 1/2 des im Erbbaugrundbuch von M. eingetragenen Grundbesitzes T., das sie mit Erbbaurechtsvertrag vom 18.1.1991 von der Stadt M. erworben haben. Im Zuge der Ehescheidung der Parteien kam es zwischen diesen zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten. Im vorliegenden Verfahren, das mit dem Verfahren 9 O 141/01 LG M. verbunden worden ist, streiten die Parteien darüber, ob die Klägerin für den Zeitraum von 1999 bis einschließlich 31.12.2005 anteiligen Erbbauzins für die Nutzung des gemeinsamen Wohnhauses schuldet und ob der vom Beklagten zwischenzeitlich außergerichtlich geltend gemachte Heimfallanspruch besteht.

Die Ehe der Parteien wurde am 30.7.1998 geschieden. Aus der Ehe sind vier gemeinsame Kinder hervorgegangen; die jüngste Tochter S. wurde am 10.1.1994 geboren.

Vor der Scheidung schlossen die Parteien mit notarieller Urkunde vom 10.12.1997 eine Scheidungsfolgenvereinbarung nebst schuldrechtlichem Übertragungsvertrag. Dabei wurde der Klägerin unter anderem ein bis zum 1.1.2010 befristeter monatlicher Ehegattenunterhalt von 2.200 DM zugesprochen, auf den sie sich ab dem 1.1.2006 (Vollendung des 12. Lebensjahres der jüngsten Tochter S.) ein fiktives Einkommen von 600 DM anrechnen lassen muss. Zur Auseinandersetzung des den Parteien jeweils zu 1/2 zustehenden Erbbaurechts wurde außerdem (schuldrechtlich) die Begründung von alleinigem Sondereigentum an bestimmten Wohnungen, jeweils verbunden mit einem Wohnungserbbaurecht vereinbart. Dabei erzielten die Parteien auch Einigkeit darüber, dass der Beklagte das Erbbaugrundstück von der Stadt M. zu Alleineigentum erwirbt und in diesem Falle in die Rechte und Pflichten des bestehenden Erbbaurechtsvertrags mit der Stadt M. eintritt bzw. dieser unter den Parteien fortgeführt wird.

Hinsichtlich der Zahlung des Erbbauzinses ist unter B III. 2. der notariellen Vereinbarung vom 10.12.1997 folgende Regelung getroffen worden:

Wird der Ehemann Alleineigentümer des mit dem Erbbaurechts belasteten Grundbesitzes, so verzichtet er nach der Aufteilung in Wohnungserbbaurechte bis zum 31.12.2005 auf eine Zahlung des Erbbauzinses durch die Ehefrau für die ihr zugeordneten Wohnungen.

Ab dem 1.1.2006 hat diese den Erbbauzins anteilig an den Ehemann zu leisten, entspr. den Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrages mit der Stadt M.

Außerdem enthält der notarielle Vertrag vom 10.12.1997 unter B V.1. (Nutzungsregelung/Wohnrecht) folgende Bestimmung:

Bis zur geplanten Aufteilung des Erbbaurechts treffen die Beteiligten nachstehende Nutzungsvereinbarung.

Der zu 1. erschienenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern wird die Erdgeschosswohnung und das Souterrain bis zur geplanten Aufteilung zur alleinigen unentgeltlichen Nutzung überlassen, mit der Maßgabe, dass Nutzung durch Dritte, insb. im Rahmen der Vermietung, zulässig ist &

Die umlagefähigen Nebenkosten (Betriebskostenverordnung) sollten gem. den Flächenanteilen umgelegt und anteilig von der Ehefrau getragen werden. Außerdem wurde der Klägerin unter B V.3. ein im Grundbuch einzutragendes Wohnrecht an der Erdgeschoss- und Souterrainwohnung im Umfang der vereinbarten Nutzungsregelung bewilligt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der notariellen Scheidungsvereinbarung wird auf die als Anl. K 1 (Anlagenband I LG) in Kopie vorgelegte notarielle Urkunde verwiesen.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 28.1.1998 erwarb der Beklagte das Erbbaugrundstück zum Preis von 253.700 DM von der Stadt M. Seit dem 11.5.1998 ist er als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. Die zwischen den Parteien vereinbarte Begründung von Sondereigentum ist bisher aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, nicht erfolgt. Die Klägerin bewohnt derzeit mit den gemeinsamen Kindern mietzinsfrei die ihr zugedachten Wohnungen im Erdgeschoss und Souterrain. Das Grundstück steht seit Februar/März 2002 unter Zwangsverwaltung.

Der Beklagte erwirkte gegen die Beklagte einen rechtskräftigen Zahlungstitel, in dem ihm ein anteiliger Erbbauzins für das Jahr 1998 zugesprochen wurde. Die Klägerin lehnte es in der Folgezeit ab, für die Jahre 1999 und 2000 anteiligen Erbbauzins zu entrichten und vertrat dabei die Auffassung, dass sie aufgrund der im notariellen Auseinandersetzungsvertrag vom 10.12.1997 getroffenen Vereinbarungen jedenfalls bis zum 31.12.2005 von entsprechenden Zahlungsverpflichtungen befreit sei. Mit Anwaltsschreiben vom 19.3.2001 (AS 74 der Akte LG Mannheim - 9 O 141/01) machte der Beklagte hierauf den Heimfall des Erbbaurechts mit der Begründung geltend, die Klägerin befinde sich mit der Erbbauzinszahlung i.H.v. 2 Jahresbeträgen in Verzug.

Die Klägerin hat zunächst die Feststellung verlangt, dass sie nicht verpflichtet sei, in der Zeit von 1999 bis zum 31.12.2005 an den Beklagten anteiligen Erbbauzins zu bezahlen (9 O 58/01). Nachdem der Beklagte in einem gesonderten Verfahren Klage auf Zahlung von 5.707,56 DM als hälftigen Erbbauzins für das Jahr 1999 erhoben hatte (vgl. Verfahren LG Mannheim - 9 O 141/01), hat die Klägerin dort im Wege der Widerklage die Feststellung beantragt, dass der vom Beklagten mit Schreiben vom 19.3.2001 geltend gemachte Heimfallanspruch unwirksam sei und diesem kein Auflassungsanspruch zustehe. Das LG hat die beiden Verfahren verbunden und die Zahlungsklage des Beklagten in der Folgezeit als Widerklage behandelt. Mit Urt. v. 2.11.2001 hat es - unter Abweisung der Widerklage - dem Begehren der Klägerin weit gehend entsprochen und festgestellt, dass die Klägerin weder verpflichtet sei, Erbbauzins für den Zeitraum von 2000 bis einschließlich 2005 an den Beklagten zu entrichten, noch diesem ein Heimfall- und Auflassungsanspruch bezüglich des hälftigen Miterbbaurechts der Klägerin zustehe. Das LG hat dabei die Auffassung vertreten, die in der notariellen Scheidungsvereinbarung vom 10.12.1997 unter B III.2. getroffene Verzichtsregelung bis zum 31.12.2005 gelte zwar nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Klausel nur für den Zeitraum nach der - bislang nicht erfolgten - Aufteilung in Wohnungserbbaurechte; für die Zeit bis zur geplanten Aufteilung des bestehenden Erbbaurechts weise die Regelung jedoch eine im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließende Lücke auf. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Beklagten, mit der er seinen Widerklageantrag und sein Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt.

Der Beklagte vertieft und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht insb. geltend: Die im notariellen Vertrag vom 10.12.1997 unter B III.2. enthaltene Regelung bestimme vom Wortlaut her eindeutig, dass ein Verzicht des Beklagten für anteilige Zahlung von Erbbauzins erst für die Zeit nach Aufteilung in Wohnungserbbaurechte gelten solle. Zwischen den Parteien sei keineswegs ein Konsens dahin erzielt worden, die Klägerin solle - in Anlehnung an die unterhaltsrechtlichen Regelungen - für den Zeitraum bis 1.1.2006 auf jeden Fall von der Zahlung anteiligen Erbbauzinses befreit sein sollte. Da der Beklagte Ende November 1997 in Erfahrung gebracht habe, dass ein Ankauf des Grundstücks von der Stadt M. und damit eine Aufteilung in Wohnungserbbaurechte früher und nicht erst, wie zunächst geplant, im Jahre 2006 möglich sein würde, sei zwischen den Parteien in Abänderung des ursprünglichen Vertragsentwurfs Einigkeit darüber erzielt worden, die Klägerin solle erst ab Aufteilung in Wohnungserbbaurechte bis zum 31.12.2005 von der Zahlung anteiligen Erbbauzinses befreit sein. Für die vom LG vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung sei daher kein Raum. Der zwischen den Parteien getroffene Auseinandersetzungsvertrag weise bereits keine Regelungslücke auf. Zudem gehe die gesetzliche Regelung des § 748 BGB, die entgegen der Annahme des LG nicht abbedungen worden sei, dem Rechtsinstitut der ergänzenden Vertragsauslegung vor. Schließlich habe das LG auch den bei einer ergänzenden Vertragsauslegung zugrunde zu legenden hypothetischen Parteiwillen unzutreffend ermittelt und dabei vor allem den in der Vereinbarung vom 10.12.1997 zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen in sein Gegenteil verkehrt.

Der Beklagte beantragt:

1. Das Urteil des LG Mannheim vom 2.11.2001 - 9 O 58/01 - wird in Ziffern 1, 2 und 4 des Tenors aufgehoben.

2. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

3. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 2.918,23 Euro (= 5.707,56 DM) nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit 22.2.2001 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Bei der endgültigen Formulierung der Bestimmungen in der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 10.12.1997 seien sich die Parteien darüber einig gewesen, dass die Klägerin erstmals mit Beginn des Jahres 2006 zur Zahlung eines anteiligen Erbbauzinses verpflichtet sein sollte. Dies ergebe sich auch aus den im Vorfeld gewechselten Schreiben. Insbesondere habe die damalige Bevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 20.11.1997 nochmals klargestellt, auch der Vorschlag des Beklagten gehe davon aus, die Zahlung des Erbbauzinses durch die Klägerin solle erst im Jahre 2006 beginnen. Die ggü. dem ursprünglichen Vertragsentwurf vom 13.10.1997 vorgenommenen redaktionellen Änderungen seien ausschließlich darauf zurückzuführen, dass eine Aufteilung in Wohnungserbbaurechte aller Voraussicht nach zwar vor dem Jahr 2006 möglich gewesen sei, die Klägerin aber trotz dieser Entwicklung von einer Zahlungspflicht bis einschließlich 31.12.2005 habe befreit bleiben sollen. Folgerichtig habe man in der endgültigen Vereinbarung vom 10.12.1997 unter B III.2. statt des ursprünglich vorgesehenen Passus verzichtet er bis zur Aufteilung in Wohnungserbbaurechte im Jahre 2006 die Formulierung gewählt verzichtet er nach der Aufteilung in Wohnungserbbaurechte bis zum 31.12.2005 auf eine Zahlung des Erbbauzinses. Auch das Gesamtgefüge der notariellen Vereinbarung vom 10.12.1997, insb. die dort getroffenen Unterhalts- und Nutzungsregelungen, zeigten, dass eine finanzielle Belastung der Klägerin erst ab dem Jahre 2006 habe eintreten sollen. Damit sei schon im Wege der einfachen Auslegung ein Zahlungsanspruch des Beklagten zu verneinen. Im Übrigen kämen jedoch die vom LG herangezogenen Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zur Anwendung, die bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessenlage zu dem vom LG gewonnenen Auslegungsergebnis führten. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Parteien Inhaber des Erbbaurechtes zur gesamten Hand und daher der Stadt M. als Gesamtschuldner zur Zahlung des Erbbauzinses verpflichtet gewesen seien, weswegen der Beklagte mit dem Erwerb des Erbbaugrundstücks und dem Eintritt in den Erbbaurechtsvertrag zugleich Schuldner und Gläubiger der Erbbauzinsforderungen geworden sei. Angesichts dieser zum Erlöschen des Anspruchs führenden Konfusion könne eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin ohnehin erstmals mit der - bislang nicht erfolgten - Aufteilung in Wohnungserbbaurechte begründet werden.

Das Gericht hat über die Absprachen der Parteien hinsichtlich der Erbbauzinsverpflichtung für die Zeit bis zum 31.12.2005 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Rechtsanwältin B., Rechtsanwältin H. und Notar Dr. J. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 4.12.2002 (II, 223-255) Bezug genommen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verhandlungsprotokolle verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Aufgrund der unter B III.2. in der notariellen Vereinbarung vom 10.12.1997 getroffenen Regelung ist die Klägerin von einer Erbbauzinsverpflichtung für die Zeit bis einschließlich 31.12.2005 befreit. Dies ergibt sich aus einer sachgerechten, an den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB ausgerichteten Auslegung der vertraglichen Bestimmungen. Da sich der Inhalt der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen bereits im Wege der herkömmlichen Auslegung ermitteln lässt, bedarf es der vom LG herangezogenen Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung nicht.

I. Bei Beachtung der allgemein anerkannten Auslegungsregeln ist der unter B III.2. in der notariellen Vereinbarung vom 10.12.1997 enthaltenen Bestimmung über die Zahlungsverpflichtung der Klägerin nicht die Bedeutung beizumessen, der bis zum 31.12.2005 befristete Verzicht des Beklagten auf Zinszahlungen erlange erst mit dem Zeitpunkt der Aufteilung des Erbbaurechts in Wohnungserbbaurechte Gültigkeit. Vielmehr ist bei sachgerechter Deutung der notariell beurkundeten Erklärungen unter Berücksichtigung der geführten Vorgespräche, der Interessenlage der Parteien und des gesamten Vertragszwecks davon auszugehen, dass die Klägerin für den Zeitraum bis 1.1.2006 von einer Zahlungsverpflichtung befreit wurde, und zwar unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Begründung von Wohnungserbbaurechten erfolgte oder nicht.

1. Nach § 133 BGB ist der wirkliche - möglicherweise ungenau oder sogar unzutreffend geäußerte - Wille des Erklärenden zu ermitteln. Sofern alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in dem selben Sinn verstanden haben, bestimmt dieser gemeinsame Wille den Inhalt des Rechtsgeschäfts, mit der Folge, dass eine hiervon abweichende Auslegung nicht in Betracht kommt (vgl. etwa BGH v. 7.12.2001 - V ZR 65/01, BGHReport 2002, 359 = NJW 2002, 1038 [1039]m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 133 Rz. 8). Ein solches übereinstimmendes Verständnis der Parteien über den im notariellen Vertrag vom 10.12.1997 unter B III.2. enthaltenen befristeten Verzicht des Beklagten auf Zahlung von Erbbauzins lässt sich jedoch im Streitfall nicht nachweisen. Den Bekundungen der damaligen anwaltlichen Vertreterin der Klägerin, Frau Rechtsanwältin B., zufolge wurde diese Regelung aus Sicht der Klägerin so verstanden, ab dem Jahre 2006 solle erstmals Erbbauzins an den Beklagten gezahlt werden (vgl. insb. II 231). Demgegenüber sollte nach Auffassung der damaligen Bevollmächtigten des Beklagten, Frau Rechtsanwältin H., mit dem betreffenden Passus zum Ausdruck gebracht werden, erst ab Aufteilung in Wohnungserbbaurechte solle auf Zahlung von Erbbauzinsen verzichtet werden (vgl. AS II, 245). Damit ist der Bedeutungsgehalt der in der notariellen Vereinbarung vom 10.12.1997 getroffenen Bestimmung über die Zahlung von Erbbauzinsen unter Heranziehung der allgemein anerkannten Auslegungsmethoden und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte zu bestimmen (§§ 133, 157 BGB).

2. Die in der notariellen Urkunde vom 10.12.1997 unter B III.2. getroffene Verzichtsvereinbarung ist dahin auszulegen, dass die Klägerin im Falle des Erwerbs des Erbbaugrundstücks durch den Beklagten bis zum Beginn des Jahres 2006 von der Zahlung anteiligen Erbbauzinses befreit ist.

a) Maßgeblich ist in erster Linie der gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille (vgl. BGH v. 10.12.1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 13 [16]= MDR 1993, 635; v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099). Allerdings darf sich eine Auslegung - wie in § 133 BGB ausdrücklich geregelt - nicht auf eine sich ausschließlich am Wortlaut orientierende Interpretation beschränken (vgl. auch BGH v. 19.12.2001 - XII ZR 281/99, BGHReport 2002, 354 = NJW 2002, 1260 [1261]). Daraus folgt zugleich auch, dass sich die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder ihr mehrere Bedeutungsmöglichkeiten zukommen, nicht allein auf der Grundlage der gewählten Wortwahl, sondern erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (vgl. BGH v. 19.12.2001 - XII ZR 281/99, BGHReport 2002, 354 = NJW 2002, 1260 [1261]m.w.N.). Auch ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet damit keine Grenze für eine Auslegung anhand der Gesamtumstände (BGH v. 19.12.2001 - XII ZR 281/99, BGHReport 2002, 354 = NJW 2002, 1260 [1261]m.w.N.). Im Streitfall ist bereits der Wortlaut der getroffenen Regelung - entgegen der Annahme des LG - nicht eindeutig. Der dort verwendete Passus so verzichtet er nach der Aufteilung in Wohnungserbbaurechte bis zum 31.12.2005 auf eine Zahlung des Erbbauzinses enthält zwei zeitliche Komponenten, nämlich den kalendermäßig genau festgelegten Endzeitpunkt der Zahlungsbefreiung (31.12.2005) und die Bezugnahme auf eine datumsmäßig nicht näher bestimmte Aufteilung des Erbbaurechts in Wohnungserbbaurechte. Die letztgenannte Bezugnahme lässt von ihrer Wortbedeutung her mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu. Zum einen kann in ihr die Festlegung eines Termins gesehen werden, ab dem der ausgesprochene Verzicht erstmals Rechtswirkungen entfalten soll (Zeitbestimmung i.S.v. § 163 BGB). Andererseits kann ihr aber auch die Bedeutung zukommen, dass der Beklagte selbst dann oder auch dann bis zum 31.12.2005 auf die Zahlung von Erbbauzins durch die Klägerin verzichtet, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Aufteilung in Wohnungserbbaurechte erfolgen sollte. Die Verwendung der Formulierung nach der Aufteilung lässt damit bereits aus grammatikalischer Sicht - anders als die Begriffe von & bis oder ab - grundsätzlich mehrere Interpretationen zu. Welcher Sinngehalt der Verzichtsvereinbarung letztlich beizumessen ist, hängt daher nicht entscheidend vom gewählten Wortlaut ab, sondern ist anhand der Gesamtumstände, in die der notarielle Vertrag vom 10.12.1997 eingebettet ist, zu beurteilen.

b) Eine wesentliche Erkenntnisquelle ist dabei die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung vom 10.12.1997. Wie sich aus den übereinstimmenden Bekundungen der gehörten Zeugen ergibt, ist der Vertragstext von den damaligen anwaltlichen Vertreterinnen der Parteien, Frau Rechtsanwältin B. und Frau Rechtsanwältin H., ausgehandelt worden. Dabei waren die Vertragsverhandlungen noch ursprünglich in der Annahme erfolgt, dass eine Aufteilung in Eigentumswohnungen mit entsprechenden Wohnungserbbaurechten voraussichtlich erst ab 2006 erfolgen könne und ab diesem Zeitpunkt die Klägerin zur Zahlung von anteiligen Erbbauzinsen verpflichtet sein sollte. Dies ist nicht nur in einem internen Aktenvermerk von Frau Rechtsanwältin B. vom 1.7.1997 (Anl. K 5, S. 6) festgehalten, sondern auch in einem von Frau Rechtsanwältin B. an die Gegenanwältin gerichteten Schreiben vom 3.7.1997 ausdrücklich erwähnt worden (Anl. K 6, S. 4). Die zwischen beiden anwaltlichen Vertreterinnen geführten Gespräche mündeten dann in einen vom Notar Dr. J. auf Veranlassung der damaligen Beklagtenanwältin gefertigten Vertragsentwurf, den dieser mit Schreiben vom 13.10.1997 an Frau Rechtsanwältin H. übermittelt hat (Anl. BB 1). Dort ist unter B III.2. folgende Regelung enthalten:

Wird der Ehemann Alleineigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundbesitzes, so verzichtet er bis zur Aufteilung in Wohnungserbbaurechte im Jahr 2006, auf eine Zahlung des Erbbauzinses durch die Ehefrau. Nach der Aufteilung und der wie vorstehend vereinbarten Berechtigungszuordnung an die Ehefrau, hat diese den Erbbauzins anteilig an den Ehemann zu leisten.

Mit der gewählten Formulierung sollte ersichtlich zum Ausdruck gebracht werden, nach Einschätzung der Parteien werde eine Aufteilung in Wohnungserbbaurechte erst im Jahre 2006 erfolgen. Dass diese zeitliche Vorgabe ursprünglich im Raume stand, haben auch die Zeuginnen Rechtsanwältin B. und Rechtsanwältin H. anlässlich ihrer Einvernahme am 4.12.2002 glaubhaft bestätigt (AS II 227, 241).

Der weitere Geschehensablauf zeigt, dass diese schon in einem frühen Stadium erzielte Übereinkunft über eine Zahlungsbefreiung bis 2006 trotz der später erkannten Möglichkeit, das Erbbaugrundstück vor dem Jahr 2006 zu erwerben und damit auch vor diesem Zeitpunkt Wohnungserbbaurechte zu begründen, in der Endphase der Verhandlungen keine entscheidende Veränderung erfahren hat. So enthält das von Frau Rechtsanwältin H. gefertigte Schreiben vom 20.11.1997 (Anl. BB 2 bzw. K 17) ausdrücklich die Mitteilung: Ich möchte insofern klarstellend darauf hin(weisen), dass unser bisheriger Vorschlag davon ausgeht, dass die Zahlung des Erbpachtzinses durch ihre Frau Mandantin nicht bereits nach Vertragsschluss, sondern ebenfalls im Jahre 2006 beginnen soll. Zu diesem Zeitpunkt war - so die glaubhaften Bekundungen der Zeugin Rechtsanwältin H. (AS II 243), die mit den Schilderungen der Zeugin B. übereinstimmen - bereits offenkundig, ein Erwerb des Erbbaugrundstückes durch den Beklagten werde schon vor dem Jahr 2006 möglich. Ein kurze Zeit später, nämlich im Schreiben von Frau Rechtsanwältin H. vom 24.11.1997 (vgl. Anl. BB 2 bzw. K 18) unternommener Verstoß des Beklagten, die Klägerin solle ab Abschluss der notariellen Vereinbarung einen anteiligen Erbpachtbetrag von derzeit 380 DM bezahlen, wurde von der Klägerseite umgehend abgelehnt und von der Gegenseite im nachfolgenden Schreiben vom 27.11.1997, das auf die mitgeteilte Ablehnung des neuen Vorschlages ausdrücklich Bezug nahm, nicht mehr aufgegriffen (vgl. Anl. K 19, BB 2). Stattdessen befasst sich dieses Schreiben mit anderen Streitpunkten und enthält am Schluss folgende Feststellung: Von mir nicht erwähnte, aber besprochene Änderungen des vorliegenden Entwurfes halte ich eher für redaktioneller Art. Wenige Zeit später übermittelte Frau Rechtsanwältin H. der gegnerischen Kollegin mit Schreiben vom 3.12.1997 (Anl. K 20) einen von ihr gefertigten weiteren Vertragsentwurf. Dieser enthielt unter B III.2. die im endgültigen notariellen Vertrag vom 10.12.1997 beurkundeten Regelungen, über deren Bedeutung zwischen den Parteien nunmehr Streit besteht (vgl. II 195, 213). Nach einigen von Frau Rechtsanwältin B. vorgenommenen handschriftlichen Veränderungen, die der Beklagtenvertreterin per Fax übermittelt wurden, übersandte letztere den endgültigen Vertragsentwurf mit Schreiben vom 4.12.1997 an den beurkundenden Notar, mit der Bitte, nur solche Änderungen vorzunehmen, die der Notar für unabdingbar halte, da bei dem Vertragsentwurf um die Worte gerungen worden sei (II 193). Weder vor der am 4.12.1997 erfolgten Übermittlung eines von der Beklagtenanwältin gefertigten neuen Vertragsentwurfs noch danach wurde zwischen den beiden anwaltlichen Vertreterinnen die Frage eines zeitlichen Hinausschiebens des geplanten Verzichts auf Erbbauzinszahlungen nochmals erörtert. Dies haben beide Anwältinnen bei ihren Zeugenaussagen übereinstimmend und glaubhaft bekundet. Dieses Verhalten und die aufgezeigte Vorgeschichte sprechen dafür, dass beide Verhandlungspartnerinnen nach dem erfolglos gebliebenen Verstoß der Beklagtenseite vom 24.11.1997 eine inhaltliche Abänderung der im ursprünglichen Entwurf enthaltenen Verzichtsregelungen aus Anlass einer früher möglichen Begründung von Wohnungserbbaurechten weder besprochen noch beabsichtigt hatten. Folgerichtig betonte Frau Rechtsanwältin H. im Schreiben vom 27.11.1997 nochmals ausdrücklich, die weiteren, von ihr in dem genannten Schreiben nicht erwähnten, aber besprochenen Änderungen des (ursprünglichen) Vertragsentwurfs seien aus ihrer Sicht rein redaktioneller Art. Dies würde auch erklären, warum Frau Rechtsanwältin H. im Nachhinein nicht mehr erklären konnte, weswegen sie eine vom früheren Vertragsentwurf abweichende Formulierung gewählt hatte (II 245). Es kommt hinzu, dass nach den Angaben von Frau Rechtsanwältin H. die zügige Ablösung des Erbbauvertrages mit der Stadt M. und die Aufteilung in Wohnungserbbaurechte bei den mit der gegnerischen Anwältin geführten Gesprächen eigentlich kein Thema gewesen ist (II 245) und damit kein inhaltlicher Anlass für ein zeitliches Hinausschieben des Verzichts auf Erbbauzinszahlung bestand. Damit bleibt festzuhalten, dass bei der erfolgten Umformulierung der Regelung in B III.2. nicht - wie bei anderen Passagen - um Worte gerungen wurde und die Änderung des Vertragstextes nicht auf einer (streitigen) Verhandlung über die Dauer des Erbbauzinsverzichts beruhte. Der Gang der Vertragsverhandlungen spricht somit dafür, mit der endgültigen Fassung der Verzichtsvereinbarung sei keine inhaltliche Veränderung ggü. dem ursprünglichen Vertragsentwurf beabsichtigt gewesen.

c) Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch den systematischen Zusammenhang der in Frage stehenden Regelungen mit den übrigen Bestimmungen in der notariellen Vereinbarung vom 10.12.1997 bestätigt. So ist dort unter B V.1. vorgesehen, dass die Klägerin und die gemeinsamen Kinder die Erdgeschosswohnung und das Souterrain auch vor der geplanten Aufteilung unentgeltlich nutzen dürfen. In den weiteren Abschnitten folgen als Ausnahme zu diesem unentgeltlichen Nutzungsrecht Regelungen über die Kostentragungspflicht für Nebenkosten und Reparaturen. Die unter B V.1. des notariellen Vertrages vom 10.12.1997 enthaltene Nutzungsabrede erstreckt sich zwar nicht auf die unter B III2. gesondert geregelte Frage der Erbbauzinszahlung. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Bestimmungen ist jedoch unverkennbar. Denn die unentgeltliche Nutzungsvereinbarung sollte ausdrücklich bis zur geplanten Aufteilung des Erbbaurechtes gelten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung über den Erbbauzins in zwei Abschnitte aufgeteilt ist, wobei im ersten Abschnitt das Ende der Zahlungsbefreiung auf den 31.12.2005 festgelegt wird und im nachfolgenden Abschnitt nochmals der 1.1.2006 gesondert als Beginn der Erbbauzinsverpflichtung hervorgehoben ist. Auch dies zeigt, dass der maßgebliche Wendepunkt im Rahmen der finanziellen Verpflichtungen der Parteien der Jahreswechsel 2005/2006 sein sollte, während der Zeitpunkt der Aufteilung in Wohnungserbbaurechte für die Frage der Zinszahlungsverpflichtung keine entscheidende Rolle spielen sollte. Dies ergibt sich auch daraus, dass dieser Zeitpunkt datumsmäßig nicht näher eingegrenzt wurde (bspw. frühestens ab), obwohl ansonsten in der notariellen Vereinbarung vom 10.12.1997 durchweg die Entstehung von Rechten und Pflichten kalendermäßig bestimmt wurde.

d) Entscheidend für die Auslegung, mit der unter B III.2 des notariellen Vertrages vom 10.12.1997 enthaltenen Regelung sei ein unabhängig von der Begründung von Wohnungserbbaurechten geltender Verzicht auf Erbbauzinszahlung für die Zeit bis zum 1.1.2006 gewollt vereinbart worden, sprechen schließlich auch die beiderseitige Interessenlage und der mit dem notariellen Vertrag vom 10.12.1997 angestrebte Regelungszweck. Die vom Beklagten gewählte Deutung, der von ihm ausgesprochene Verzicht sollte erst ab der Aufteilung in Wohnungserbbaurechte gelten, wäre mit dem allgemein anerkannten Auslegungsgrundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. hierzu BGH v. 9.10.2000 - II ZR 345/98, MDR 2001, 98 = NJW 2001, 143; v. 27.11.1997 - IX ZR 141/96, MDR 1998, 441 = NJW 1998, 900 [901]) nicht zu vereinbaren. Sowohl in der geführten Vorkorrespondenz als auch in mehreren Stellen im endgültigen Vertrag vom 10.12.1997 kommt zum Ausdruck, dass die Klägerin als Mutter vierer Kinder für die Zeit bis 1.1.2006 von laufenden finanziellen Verpflichtungen weitgehend freigestellt werden sollte. So musste sie sich erst ab 1.1.2006 (Vollendung des 12. Lebensjahres des jüngsten Kindes) auf den vom Beklagten zu entrichtenden Kindesunterhalt von 2.200 DM monatlich ein fiktives Einkommen von 600 DM monatlich anrechnen lassen (vgl. A § 2 Ziff. 3). Außerdem durfte sie die Erdgeschosswohnung und das Souterrain bis zur geplanten Aufteilung des Gesamterbbaurechts unentgeltlich nutzen, wobei ihr nach diesem Zeitraum die Wohnungen - ebenfalls unentgeltlich - zu Alleineigentum zugewiesen werden sollten (B II2

a; B V 1.). Die Klägerin hatte sich lediglich an den Nebenkosten, den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie den Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung zu beteiligen. Außerdem verpflichtete sich der Beklagte, die Klägerin von sämtlichen Forderungen der dinglichen oder schuldrechtlichen Gläubiger freizustellen (B II.1.d). Eine Gesamtbetrachtung der genannten Regelungen ergibt folglich, dass den Parteien daran gelegen war, die von der Klägerin zu tätigenden finanziellen Aufwendungen möglichst gering zu halten, um auf diese Weise eine wirtschaftliche Absicherung der gemeinsamen Kinder und der Klägerin zu erreichen. Auch wenn der in der Erbbauzinsvereinbarung genannte Stichtag 1.1.2006 ursprünglich aus anderen Gründen als die ab diesem Tag ebenfalls vorgesehene Unterhaltskürzung erfolgt sein sollte (so die Bekundung der Zeugin H. im Gegensatz zu den Angaben der Zeugin B.), so ändert dies nichts daran, dass die zeitlich begrenzte Befreiung von der Erbbauzinsverpflichtung nur deswegen erfolgte, um die finanziellen Belastungen der Klägerin zu verringern. Ein anderer Anlass für die zeitweilige Befreiung der Klägerin von Erbbauzinsforderungen ist nicht ersichtlich. Im Gegenzug für die Freistellung der Klägerin von finanziellen Verpflichtungen während des Zeitraumes bis zum 1.1.2006 wurde zugunsten des Beklagten ein weitgehender Verzicht auf unterhaltsrechtliche Abänderungsmöglichkeiten vereinbart. Die notarielle Vereinbarung vom 10.12.1997 ist damit - wie sich auch aus der gewechselten Vorkorrespondenz zeigt - Ausdruck einer umfassenden Abwägung der finanziellen Belange der Parteien und der gemeinsamen Kinder. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass trotz dieses wirtschaftlichen Hintergrundes die Verzichtsvereinbarung hinsichtlich der Zahlung des Erbbauzinses auf den Zeitraum von der (ungewissen) Aufteilung in Wohnungserbbaurechte bis zum 31.12.2005 begrenzt sein sollte, bestehen nicht. Der Beklagte hat sich zwar darauf berufen, dass eine solche zeitliche Beschränkung vorgesehen worden sei, um die Klägerin zur schnellen Mitwirkung an der Begründung von Wohnungserbbaurechten zu veranlassen. In den von den Parteien vorgelegten Unterlagen ist dieser Punkt jedoch nie zur Sprache gekommen. Auch die Zeugin M.H. konnte eine entsprechende Motivation nicht bestätigen, sondern gab lediglich an, dies halte sie für möglich (II 247). Im Übrigen wäre aufgrund des aufgezeigten Gangs der Verhandlungen und dem zum Ausdruck gekommenen Bemühen beider Anwältinnen, eine umfassende Gesamtregelung unter Ausräumung aller möglichen Streitpunkte herbeizuführen, zu erwarten gewesen, dass diese Motivation in dem Vertragstext ihren Ausdruck gefunden hätte. Abschließend ist noch zu berücksichtigen, dass - wie das LG zutreffend ausgeführt hat - eine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Regelung zur Verteilung des Erbbauzinses vor und nach dem Vollzug einer Aufteilung in Eigentumswohnungen und Wohnungserbbaurechte nicht ersichtlich ist. In beiden Fällen wäre die Klägerin zur Zahlung anteiligen Erbbauzinses verpflichtet, weswegen die zeitweilige Zahlungsbefreiung nicht von der Umwandlung der ursprünglichen Erbbaurechts in Wohnungserbbaurechte abhängen kann. Vor dem Vollzug der Teilungserklärung wäre die Klägerin aufgrund des mit ihrem Einverständnis erfolgten Eintritts des Beklagten in den Erbbaurechtsvertrag mit der Stadt M. (§§ 414, 415 BGB analog) zur Zahlung anteiliger Zinsen gehalten gewesen. Denn durch den Erwerb des Grundstücks ist weder das Erbbaurecht (vgl. § 889 BGB) untergegangen, noch sind die schuldrechtlichen Zahlungsverpflichtungen durch Konfusion erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die Parteien ursprünglich für den Erbbauzins gesamtschuldnerisch hafteten, denn eine Konfusion ist nicht anzunehmen, wenn eine besondere Interessenlage das Bestehen einer Forderung rechtfertigt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, vor § 362 Rz. 4 m.w.N.). So liegen die Dinge hier. Die Parteien haben nämlich ausdrücklich im notariellen Vertrag vom 10.12.1997 vereinbart, die Rechte und Pflichten des Erbbaurechtsvertrages mit der Stadt M. sollten zwischen den Parteien weiter gelten. Nach der geplanten Begründung von Wohnungserbbaurechten wäre die Klägerin aufgrund der zwischen den Parteien i.E. zu treffenden Regelungen (vgl. B III.4. des Vertrags vom 10.12.1997) - ebenfalls zur Zahlung anteiligen Erbbauzinses verpflichtet.

Nach alledem erstreckt sich der in der notariellen Vereinbarung vom 10.12.1997 vorgesehene Verzicht des Beklagten auf anteiligen Erbbauzins auf den Zeitraum ab Erwerb des Erbbaugrundstücks durch den Ehemann (11.5.1998) bis einschließlich 31.12.2005 und entfaltet nicht erst ab der Aufteilung in Wohnungserbbaurechte Wirkung. Der Wirksamkeit dieses Verzichts steht auch nicht entgegen, dass er unter einer Bedingung stand (Erwerb des Erbbaugrundstücks durch den Beklagten), denn trotz seines Verfügungscharakters kann ein Erlassvertrag auch unter einer Bedingung vereinbart werden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 397, Rz. 3 m.w.N.). Folglich hat das LG im Ergebnis zutreffend den Feststellungsanträgen der Klägerin entsprochen und die Widerklage des Beklagten abgewiesen. Der Frage, ob der Beklagte durch die im Frühjahr 2002 angeordnete Zwangsverwaltung nachträglich die Aktivlegitimation für die von ihm erhobene Widerklage verloren hat, kommt damit keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO n.F. liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine Fragen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf, sondern lässt sich auf der Grundlage gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung unter Würdigung der Einzelfallumstände abschließend beurteilen.

Dr. Müller-Christmann Prof. Dr. Seidel Dr. Fetzer

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