SG Karlsruhe, Urteil vom 29.10.2009 - S 1 SO 4061/08
Fundstelle
openJur 2012, 62118
  • Rkr:

Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag ist bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen. Seine Verwertung stellt für den Hilfesuchenden grundsätzlich eine Härte dar (Anschluss an BSG, FEVS 60, 108). Eine auf Aufforderung des Hilfeträgers dennoch erfolgte Kündigung und der Einsatz des hieraus erzielten Geldbetrages zur Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe kann dem Hilfesuchenden deshalb nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden.

Tenor

Die Bescheide vom 12. Juni 2007 und vom 28. Januar 2008, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2008, werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auch für die Zeit vom 01. Juni 2007 bis zum 31. Oktober 2007 Hilfe zur Pflege in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Bestattungsvorsorgevertrages vom 22. September 2006 bzw. des hieraus nach Kündigung erhaltenen Geldbetrages von 8.133,10 EUR als Vermögen zu gewähren.

Die Beklagte erstattet der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Hilfe zur Pflege aus Mitteln der Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) allein für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.10.2007.

Die 1931 geborene Klägerin erhält von der AOK ... seit dem 05.10.2006 Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I in Höhe von monatlich 1.023,-- EUR; außerdem bezieht sie von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Altersrente im hier streitigen Zeitraum in Höhe von monatlich 282,02 EUR bzw. (ab dem 01.07.2007) von monatlich 283,54 EUR. Ihr 1931 geborener Ehemann erhält ebenfalls eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, eine monatliche Betriebsrente seines früheren Arbeitgebers sowie eine Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, ...

Am 22.09.2006 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann mit der Firma E., ..., einen Bestattungsvorsorgevertrag. Hierfür entrichteten sie eine Summe von 8.000,-- EUR in die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG, ... (vgl. Treuhandvertrag ebenfalls vom 22.09.2006).

Seit dem 05.10.2006 ist die Klägerin im Seniorenpflegeheim A. de Fleur, ..., vollstationär untergebracht.

Einen ersten Antrag der Klägerin bzw. ihres Betreuers auf Hilfe zur Pflege vom 13.12.2006 lehnte die Beklagte nach weiterer Sachaufklärung mit der Begründung ab, die Klägerin verfüge über vorrangig einzusetzendes Vermögen (aus Bank- und Sparguthaben, Schenkungen sowie aus dem Bestattungsvorsorgevertrag) in Höhe von insgesamt 24.446,92 EUR. Diese Summe übersteige die maßgebende Freigrenze von 3.214,-- EUR für Ehepaare, weshalb die Klägerin nicht bedürftig sei. Zugleich forderte die Beklagte die Klägerin auf, sich u. a. unverzüglich um die Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages zu kümmern (Bescheid vom 17.01.2007, Widerspruchsbescheid vom 06.03.2007).

Zu ihrem weiteren Leistungsantrag vom 26.04.2007 gab die Klägerin u.a. an, ihr Ehemann und sie hätten ihr Vermögen zwischenzeitlich auf 4.187,21 EUR reduziert. Nach Begleichung der Heimrechnung für den Monat Mai 2007 verfügten sie noch über 2.668,23 EUR Vermögen; dieser Betrag unterschreite die Vermögensfreigrenze. Die Beklagte lehnte den Antrag erneut unter Hinweis auf fehlende Bedürftigkeit der Klägerin ab: Der Bestattungsvorsorgevertrag stelle vorrangig einzusetzendes Vermögen dar. Die Vermögensverwertung bedeute für die Klägerin und ihren Ehemann auch keine besondere Härte, zumal die Eheleute den Vertrag erst kurze Zeit vor der Heimaufnahme der Klägerin und dem ersten Leistungsantrag abgeschlossen hätten. Außerdem sei eine weitere Angehörige vorhanden, die bei fehlendem Nachlass der Eheleute die Kosten der Bestattung tragen müsse. Erneut forderte die Beklagte die Klägerin auf, sich unverzüglich um die Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages zu kümmern (Bescheid vom 12.06.2007).

Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, die Beklagte habe den Bestattungsvorsorgevertrag zu Unrecht als verwertbares Vermögen berücksichtigt. Jedenfalls stelle die Vermögensverwertung für sie eine besondere Härte dar (Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur). Nach dem Vertrag entfielen auf jeden Vertragspartner je 4.000,-- EUR. Dieser Betrag sei für die Durchführung einer Bestattung angemessen. Sie habe die Summe über Jahre zusammen mit ihrem Ehemann angespart und sich nach jahrelanger Pflege zuhause aufgrund der Übersiedlung in das Pflegeheim ernsthafte Gedanken hinsichtlich der Gestaltung ihres Begräbnisses gemacht. Sie müsse sich wegen der Begräbniskosten auch nicht auf den Sozialhilfeträger verweisen lassen, zumal diese Art von Bestattung nicht unbedingt der Menschenwürde entspreche. Im Hinblick auf ein seinerzeit beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig gewesenes Revisionsverfahren (B 8/9 b SO 9/06 R) kamen die Beteiligten überein, das Widerspruchsverfahren zunächst zum Ruhen zu bringen.

Mit Schriftsatz vom 15.10.2007 teilte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit, die Eheleute hätte zwischenzeitlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und um Schaden von der Klägerin abzuwenden den Bestattungsvorsorgevertrag gekündigt. Die hieraus erhaltene Summe (8.133,10 EUR) habe die Klägerin zur Begleichung der Heimkosten eingesetzt. Nach Zahlung für den Monat Oktober 2007 unterschreite das Vermögen der Eheleute erneut den maßgebenden Vermögensfreibetrag. Hierzu legte sie weitere Konto- und Bankunterlagen vor.

Durch Bescheid vom 28.01.2008 gewährte die Beklagte nach weiterer Sachaufklärung der Klägerin darauf hin ab dem 01.11.2007 Hilfe zur Pflege unter Festsetzung eines monatlichen Einkommenseinsatzes der Klägerin von 496,-- EUR. Wegen Krankenhausaufenthalten der Klägerin setzte die Beklagte die Leistungshöhe für die Monate Februar und März 2008 neu fest (Bescheid vom 05.03.2008). Eine weitere Neufestsetzung erfolgte ab dem 01.07.2008 (Bescheid vom 15.07.2008).

Den Widerspruch der Klägerin, den diese unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 18.03.2008 (B 8/9 b SO 9/06 R) aufrecht erhielt, wies die Beklagte zurück: Zum Zeitpunkt der Antragstellung im April 2007 habe das Vermögen der Eheleute insgesamt 12.187,29 EUR betragen und damit den maßgebenden Vermögensfreibetrag überschritten. Die Klägerin sei deshalb nicht bedürftig gewesen. Ihren sozialhilferechtlichen Bedarf habe sie u. a. durch Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages und Einsatzes des sich hieraus ergebenden Vermögens decken können. Damit fehle es für die Zeit bis zum 31.10.2007 an einem Rechtsschutzbedürfnis, zumal auch das im Bescheid vom 12.06.2007 angeführte restliche Vermögen von 4.187,21 EUR die Vermögensfreigrenze überschritten habe (Widerspruchsbescheid vom 13.08.2008).

Deswegen erhob die Klägerin am 15.09.2008 Klage zum Sozialgericht ..., mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Berücksichtigung des Vermögens aus dem Bestattungsvorsorgevertrag stelle für sie eine besondere Härte dar. Sie habe angesichts der ablehnenden Entscheidung der Beklagten unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Bestattungsvorsorgevertrag auf die ausdrückliche Aufforderung der Beklagten gekündigt und das aus dem Bestattungsvorsorgevertrag erstattete Guthaben zur Deckung ihrer Heimkosten eingesetzt. Dieser Vermögenseinsatz sei ausschließlich im Vertrauen darauf erfolgt, die Beklagte werde ihre Entscheidung im Widerspruchsverfahren an der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG ausrichten. Sie habe einen Anspruch auf Klärung, ob der von der Beklagten geforderte Vermögenseinsatz rechtmäßig oder rechtswidrig war und sie für die Beklagte lediglich in Vorlage getreten sei. In diesem Fall müsse ihr die Beklagte die eingesetzten Mittel wieder erstatten. Sie wolle vermögensrechtlich so gestellt zu werden, wie sie bei korrekter Berücksichtigung des Bestattungsvorsorgevertrages als Schonvermögen gestanden hätte.

Die Klägerin beantragt - teilweise sinngemäß -,

die Bescheide vom 12. Juni 2007 und vom 28. Januar 2008, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2008, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr auch für die Zeit vom 01. Juni 2007 bis zum 31. Oktober 2007 Hilfe zur Pflege in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Vermögen aus dem Bestattungsvorsorgevertrag bzw. der nach Kündigung hieraus erhaltenen Summe zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Unrecht hat die Beklagte die Gewährung von Hilfe zur Pflege auch für die Monate Juni bis Oktober 2007 versagt, denn die Klägerin konnte ihren sozialhilferechtlichen Bedarf in dieser Zeitspanne nur durch unzumutbare Verwertung von Vermögen decken. Sie hat aber Anspruch auf diese Hilfeleistung, ohne dass die Beklagte den von ihr und ihrem Ehemann am 22.09.2006 geschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag bzw. den ihr nach Kündigung dieses Vertrages zugeflossenen Geldbetrag von 8.133,10 EUR als einzusetzendes Vermögen berücksichtigt.

1.) Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist neben dem Bescheid vom 12. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2008 auch der Bescheid vom 28. Januar 2008. Dieser Bescheid ist - entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung - gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, weil die Beklagte durch diesen Bescheid im Verlauf des Widerspruchsverfahrens ihre ablehnende Entscheidung im Bescheid vom 12. Juni 2007 für die Zeit ab dem 01.11.2007 abgeändert und damit dem Widerspruch der Klägerin - im Ergebnis - (teilweise) statt gegeben hat. Ob auch die Bescheide vom 05.03.2008 und vom 01.07.2008 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sind, lässt die Kammer offen; jedenfalls enthalten diese Bescheide keine Regelung in Bezug auf die hier allein streitgegenständliche Zeitspanne.

2.) Nach § 19 Abs. 2 und 3 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und u.a. Hilfe zur Pflege den Personen zu leisten, die - neben weiteren Voraussetzungen - ihren notwendigen Lebensunterhalt und die Aufbringung der Mittel nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen und dem Einkommen oder Vermögen ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten bestreiten können. Der Einkommens- und Vermögenseinsatz richtet sich dabei nach den Bestimmungen der §§ 82 ff und §§ 90 ff SGB XII. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen des Hilfebedürftigen einzusetzen, soweit dieses einen kleineren Barbetrag überschreitet. Dieses sog. Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII hat die Beklagte vorliegend mit 3.214,-- EUR zutreffend (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b und Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) ermittelt. Außerdem darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung von Vermögen abhängig gemacht werden, soweit dies u. a. für den Hilfesuchenden eine besondere Härte bedeutet (§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Zum Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII gehören alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert (vgl. BSG, FEVS 60, 108), d.h. jeder Vermögensgegenstand, der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten tatsächlich verwertet werden kann und damit grundsätzlich geeignet ist, die bestehende Hilfebedürftigkeit zu beseitigen, d. h. den bestehenden sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken (vgl. hierzu u. a. BVerwGE 106, 105 ff; LSG Schleswig-Holstein, Breithaupt 2007, 160 ff und LSG Baden-Württemberg vom 22.02.2008 - L 2 SO 233/08 ER-B -, veröffentlicht in Juris, ferner Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 90 Randnr. 6 ff m. w. N., Brühl/Geiger in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 90, Randnr. 5 ff sowie W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 90, Randnr. 4 ff.). Zum verwertbaren Vermögen gehören auch Forderungen, die gegebenenfalls erst nach einer Kündigung fällig werden, Bankguthaben und Ansprüche gegen Dritte. Auch Forderungen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag gehören damit grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII (vgl. u. a. BSG, FEVS 60, 108).

3. a) Dass die Klägerin auch im hier streitigen Zeitraum zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehörte, dem bei stationären Unterbringung in einem Pflegeheim Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 35 Abs. 1 SGB XII), Hilfe zum weiteren notwendigen Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 2 SGB XII sowie Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des Siebten Kapitels SGB XII zu gewähren ist, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.

b) Bei der Höhe des sozialhilferechtlichen Bedarf der Klägerin geht das erkennende Gericht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und unter Außerachtlassung der zum 01.07.2007 erfolgten Anhebung des Regelsatzes davon aus, dass dieser auch im hier streitigen Zeitraum monatlich etwa 1.564,22 EUR betrug, wie von der Beklagten zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens ab November 2007 errechnet.

c) Zu Unrecht ist die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden indes davon ausgegangen, dass die Klägerin in den Monaten Juni bis Oktober 2007 durch Verwertung des Bestattungsvorsorgevertrages bzw. des hieraus nach Kündigung erzielten Geldwertes decken konnte und sie deshalb nicht bedürftig gewesen wäre.

aa) Zwar gehörten zum Vermögen der Klägerin im hier streitigen Zeitraum dem Grunde nach auch die aus dem Bestattungsvorsorgevertrag sich ergebenden Hauptleistungsansprüche gegen das Bestattungsunternehmen, die aus dieser vertraglichen Beziehung - nach Kündigung - resultierenden Rückabwicklungsansprüche wie auch die Ansprüche der Klägerin gegen denjenigen, bei dem die 8.000,-- EUR auf dem Treuhandkonto hinterlegt waren (vgl. BSG, FEVS 60, 108). Die Klägerin konnte über diese Mittel grds. durch Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages, die nach Ziffer 6 Satz 1 des Vertrages möglich war, auch innerhalb einer angemessenen Frist verfügen. Dies belegt der Umstand, dass nach Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages am 04.07.2007 bereits am 10.08.2007 der Betrag von 8.133,10 EUR dem Konto des Ehemanns der Klägerin gutgeschrieben worden ist. Dem Einsatz und der Verwertung des Bestattungsvorsorgevertrages stand hier auch nicht § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII entgegen, demzufolge u.a. bei der Hilfe zur Pflege eine Härte insbesondere zu bejahen ist, soweit eine Vermögensverwertung eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde. Denn die Lebensführung und die Alterssicherung finden begriffsnotwendig ihr Ende mit dem Tod des Betreffenden. Vorsorge für die Zeit nach dem Tod kann hierunter nicht subsumiert werden (vgl. BVerwG, FEVS 56, 302, 305 und BSG, FEVS 60, 108).

bb) Gleichwohl durfte die Beklagte diese Ansprüche nicht Anspruchs vernichtend berücksichtigen. Denn der Einsatz bzw. die Verwertung des Bestattungsvorsorgevertrages bedeutete für die Klägerin und ihren Ehemann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, FEVS 60, 108) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, FEVS 56, 302ff), der die Kammer folgt, eine besondere Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Eheleute den Bestattungsvorsorgevertrag erst am 22.09.2006, mithin erst rund 2 Wochen vor Aufnahme der Klägerin in die Pflegeeinrichtung, geschlossen haben (vgl. BSG, FEVS 60, 108). Denn Anhaltspunkte dafür, dass dies zielgerichtet in der Absicht oder jedenfalls vorrangig zu dem Zweck geschah, die Hilfebedürftigkeit der Klägerin erst herbeizuführen, sind weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ersichtlich. Insoweit kann insbesondere nicht außer Betracht bleiben, dass die Klägerin und ihr Ehemann im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung im Dezember 2006 neben dem Bestattungsvorsorgevertrag über weitere Vermögenswerte von mehr als 14.000,-- EUR verfügten. Zum Zeitpunkt des Eingangs des weiteren Antrags bei der Beklagten im April 2007 bestand der Bestattungsvorsorgevertrag dagegen schon mehr als 7 Monate. Die - zudem wiederholten - Aufforderungen der Beklagten an die Klägerin in den Bescheiden vom 17.01.2007 und vom 12.06.2007, sich unverzüglich um die Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages zu kümmern, waren deshalb rechtswidrig. Sie waren überdies nach dem glaubhaften und von der Beklagten unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin ursächlich für den Einsatz und die Verwertung des (Härte-)Vermögens zur vorläufigen Bedarfsdeckung durch die Klägerin. In diesem Sinne stellt sich deshalb der Vermögenseinsatz der Klägerin im hier streitigen Zeitraum nicht als originäre Bedarfsdeckung aus eigenem Vermögen dar; vielmehr ist die Klägerin zur Vermeidung einer Kündigung durch den Heimträger und nach rechtswidriger Ablehnung des zweiten Hilfeantrags vom 26.04.2007 durch die Beklagte für diese lediglich in Vorlage getreten. Aus Gründen der Effektivität der Gewährung des Anspruchs auf (Sozial-)Hilfe und der Effektivität des Rechtsschutzes ist es deshalb für einen Sozialhilfeanspruch unschädlich, wenn der Hilfesuchende den Bedarf unter Einsatz eigener Geldmittel, z. B. - wie hier - seines Schon- oder Härtevermögens, selbst deckt bzw. gedeckt hat, sofern ihm ein Abwarten auf die Entscheidung des Sozialhilfeträgers nicht mehr zuzumuten war und er zu diesem Zeitpunkt alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Hilfegewährung erfüllt hätte (vgl. u.a. BVerwGE 99, 149, 156, BSG vom 09.02.2007 - B 8/9b SO 5/06 R - und Grube in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Einl., Randnr. 130). Diese Voraussetzungen waren hier zur Überzeugung der Kammer aufgrund des glaubhaften Vorbringens der Klägerin sowie der von ihr im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorlegten Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und denen ihres Ehemanns erfüllt.

cc) Damit war die Klägerin auch in der Zeitspanne vom 01.06.2007 bis zum 31.10.2007 dem Grunde nach hilfebedürftig und hat die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Pflege zu Unrecht erst ab dem 01.11.2007 gewährt.

4.) Dem streitigen Anspruch steht - entgegen der Ansicht der Beklagten - vorliegend auch das sozialhilferechtliche Strukturprinzip Keine Hilfe für die Vergangenheit nicht entgegen. Zwar ist die Sozialhilfe staatliche Hilfe zur Beseitigung einer gegenwärtigen, d. h. aktuellen Notlage des Hilfesuchenden (vgl. hierzu u. a. BVerwGE 66, 335 ff; 96, 152 ff, 99, 149 ff und FEVS 55, 320 ff; ferner Grube in Grube/Wahrendorf a.a.O., § 18, Randnr. 4). Eine solche Notlage besteht indes trotz Begleichung der Heimkosten in den hier streitigen Monaten und Deckung des Hilfebedarfs der Klägerin durch eigenes Einkommen und Vermögen aus den oben unter 3. c) bb) genannte Gründen weiterhin. Zudem beansprucht der Grundsatz Keine Hilfe für die Vergangenheit keine absolute Geltung und tritt dieser Grundsatz in Fällen, in denen der Hilfeträger - wie hier - nicht rechtzeitig die erforderliche Leistung erbringt oder diese in rechtswidriger Weise versagt hat, gegenüber dem Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zurück. In Fällen, in denen der Hilfesuchende seinen sozialhilferechtlichen Bedarf zwischenzeitlich im Wege der Selbsthilfe gedeckt hat, besteht ein Anspruch gegen den Hilfeträger dann, wenn der sozialhilferechtliche Bedarf zum Beispiel durch Verpflichtung zur Rückzahlung eines zur Deckung aufgenommenen Darlehens, fortbesteht (vgl. u. a. BVerwGE 96, 152 ff m. w. N.). Solchen Forderungen ist die Klägerin vorliegend allerdings nicht ausgesetzt. Sie hat aber gegen die Beklagte einen Sekundäranspruch, der darauf gerichtet ist, finanziell so gestellt zu werden, wie wenn die Beklagte rechtzeitig und pflichtgemäß gehandelt hätte (vgl. Grube in Grube/Wahrendorf, a.a.O. Einl., Randnr. 131 m.w.N. sowie Armborst in LPK-SGB XII, a.a.O. § 18, Randnr. 10). Denn der - durch Verwertung von Schon- bzw. Härtevermögen - gedeckte Bedarf der Klägerin setzt sich noch in der Gestalt ihrer Vermögensminderung fort.

5.) Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Dem Begehren der Klägerin war daher statt zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.