AG Schorndorf, Urteil vom 11.03.2009 - 2 C 1011/08
Fundstelle
openJur 2012, 61619
  • Rkr:

Eine Streuobstwiese ist ein Obstgarten im Sinne des § 32 Abs. 2 BJagdG. Erfasst sind neben Schäden an den Bäumen selbst ebenso Wühlschäden am Grundstück. Ob die erforderliche Schutzvorrichtung verwaltungsrechtlich genehmigt werden kann, ist unerheblich.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 300,- EUR

Tatbestand

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wildschadensersatz. Der Wildschaden wird ihm gemäß § 32 Abs. 2 BJagdG nicht ersetzt, da es sich bei dem geschädigten Grundstück um einen Obstgarten im Sinne dieser Vorschrift handelt und der Kläger unstreitig die erforderlichen Schutzvorrichtungen nicht getroffen hat. Eine abweichende landesrechtliche Bestimmung ist nur für Weinberge (§ 31 LJagdG), nicht aber für Obstgärten getroffen.

Als Obstgarten im Sinne dieser Vorschrift ist auch eine Streuobstwiese anzusehen (so ebenfalls AG Saarburg, Urteil vom 25. August 1992, Az.: 5 C 266/92), um die es sich unstreitig und zudem aus den vorgelegten Lichtbildern erkennbar bei dem betroffenen Grundstück handelt. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ziehen die darin genannten Örtlichkeiten erfahrungsgemäß Wild an, sind mithin einer erhöhten Wildschadensgefahr ausgesetzt und erfordern daher einen besonderen Schutz durch den Eigentümer, weshalb dem Ersatzpflichtigen eine so hohe Gefahr nicht zugemutet werden kann und der Schadensersatzanspruch von besonderen Schutzvorrichtungen abhängig gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2004, Az.: III ZR 359/03, abgedruckt in NJW-RR 2004, 1468). Bei Streuobstwiesen besteht wie bei jeder anderen Ansammlung von Obstbäumen eine höhere Gefährdung durch Wild, z. B. durch Fallobst. Es ist insoweit nicht erheblich, ob die Obstbäume in geraden Reihen oder - wie zu früheren Zeiten und inzwischen wieder gefördert - in unregelmäßigen Abständen stehen. Hierbei kommt es zudem weder auf die Größe der Obstwiese noch auf die Art der Nutzung, nämlich ob gewerbsmäßig, nur für den eigenen Bedarf oder zu Zierzwecken, an (siehe zu Freilandpflanzungen BGH a. a. O., zu Gärten AG Walsrode, Urteil vom 27. April 1990, Az.: 7 C 102/90), da in jedem dieser Fälle eine erhöhte Gefahr besteht. Erfasst sind neben Schäden an den Bäumen selbst ebenso die hier streitgegenständlichen Wühlschäden am Grundstück, wie sich neben dem Sinn und Zweck schon am Wortlaut der Vorschrift zeigt, da Obstgarten das ganze Grundstück erfasst, und darüber hinaus anderenfalls die gesonderte Nennung von Obstgärten und einzelstehenden Bäumen nicht erforderlich gewesen wäre, sondern die Formulierung an Bäumen genügt hätte.

Soweit der Kläger vorträgt, die Stammhöhe der Bäume sei unter 1,60 Meter, so kommt es hierauf nicht an, da sie jedenfalls - wie aus den Lichtbildern ersichtlich - Obst tragen. Ob - wie der Kläger vorträgt - das Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird (nämlich durch zweimal jährlichen Verkauf des Schnittguts), ist wie bereits ausgeführt unerheblich; diese Frage spielt (so auch aus den von ihm vorgelegten Fundstellen ersichtlich) nur dann eine Rolle, wenn ein Ertragsausfallschaden geltend gemacht wird, der nur unter der zusätzlichen Voraussetzung einer landwirtschaftlicher Nutzung verlangt werden kann, hier verlangt der Kläger indes ohnehin nur den Ersatz eines Wühlschadens.

Unerheblich ist schließlich, ob der Kläger eine verwaltungsrechtliche Genehmigung für die erforderliche Schutzvorrichtung erhalten kann. Selbst wenn dies - wie möglicherweise häufig, da von Wildschäden betroffene Grundstücke regelmäßig im Außenbereich liegen werden - nicht der Fall sein sollte, kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen, die nicht vom Rechtsverhältnis des Grundstückseigentümers zur Gemeinde betroffen sind und nicht allein deshalb zum Ersatz eines Schadens verpflichtet werden können, weil diesem die Errichtung eines Zaunes baurechtlich verboten wird, zumal sie hierauf keinerlei Einfluss haben.

Dass sich der streitgegenständliche Schaden, wie neben den Ausführungen des Wildschadensschätzers insbesondere die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder zeigen, insbesondere unter den Obstbäumen befand, legt ergänzend ebenfalls nahe, dass diese auch im konkreten Fall gerade die Ursache für den Schaden waren. Letztlich liegt diese vorrangig in der Sphäre des Klägers, dessen in erhöhtem Maß gefährdete Streuobstwiese beschädigt wurde, so dass es im Ergebnis ebenfalls angemessen ist, dass der Schaden von ihm und nicht von den Beklagten zu tragen ist. Nichtsdestoweniger ist das Gericht nach wie vor der Ansicht, dass eine gütliche Einigung der Sache insgesamt angemessener gewesen wäre.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.