LG Karlsruhe, Urteil vom 06.03.2009 - 6 O 330/03
Fundstelle
openJur 2012, 61340
  • Rkr:

1. Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Die Erklärung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Prozess "Insoweit ist die VBL bereit, die der klagenden Partei auf der Grundlage des § 79 Abs. 1 VBLS mitgeteilte Startgutschrift nach Maßgabe des vorgenannten BGH-Urteils (hier: BGH vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06) als unverbindlich zu behandeln" lässt das Feststellungsinteresse der klagenden Partei zur Unverbindlichkeit der Startgutschrift nicht entfallen.

2. Das Feststellungsinteresse entfällt erst, wenn die klagende Partei mit ihrem Begehren endgültig gesichert ist, wozu es regelmäßig eines Anerkenntnisses oder einer unzweideutigen materiell-rechtlichen Erklärung (titelersetzende Wirkung) bedarf.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine rentenferne Person.

Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift.

Der Kläger ist 1956 geboren. Bis zum 31.12.2001 war er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst 171,00 Monate bei der Beklagten pflichtversichert gewesen (AH 29).

Die Beklagte hatte zunächst mit Mitteilung vom 15. Oktober 2002 (AH 1 ff) die Rentenanwartschaft des Klägers ohne Berücksichtigung von Versicherungszeiten aus den Jahren 01.10.1987 bis 30.06.1990 mit EUR 169,36 berechnet (AH 3). Diese Versicherungszeiten betreffen Zeiten bei der Rheinischen ZVK. Bis zur Klageerhebung am 09. April 2003 wurden diese Zeiten von der Beklagten nicht übergeleitet. Bereits am 10. März 2003 hatte die Beklagte dem Kläger jedoch mitgeteilt, dass die Überleitung der Versicherungszeiten, was die Beklagte nicht beeinflussen könne, vollzogen werden würde und ihm eine berichtigte Startgutschrift zugeleitet werde(AH 11/13).

Vor Zustellung der Klageschrift am 22. April 2003 (AS 15) hat die Beklagte entsprechend ihrer Ankündigung mit Mitteilung vom 10. April 2003 sodann unter Berücksichtigung dieser Versicherungszeiten die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 209,80 errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 52,45 Punkten erteilt (AH 17). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 31).

Der Kläger macht geltend:

Die Übertragung der bisher erworbenen Anwartschaften mittels der angefochtenen Startgutschrift bewirke massive Eingriffe in bereits erdiente Anwartschaften, für die keine zwingenden Gründe gegeben seien. Dem Kläger müsse die Versorgungsrente erhalten bleiben, die er sich nach altem Recht bis zum 31.12.2001 erworben habe. Der bisher erreichte Nettoversorgungssatz dürfe nicht herabgesetzt werden. Nicht gerechtfertigte Eingriffe in die erteilte Versorgungszusage stellten des weiteren die fehlende ordnungsgemäße Verzinsung und Dynamisierung (Hochrechnung auf den Verrentungszeitpunkt) der Startgutschrift sowie der Wegfall der Schutzvorschriften und der Mindestgesamtversorgung der alten Satzungsbestimmungen dar. Im Gegensatz zur früheren Satzung werde die Startgutschrift auf der Grundlage der Einkommen der Jahre 1999, 2000 und 2001 festgeschrieben und nicht wie früher nach dem Einkommen der letzten drei Jahre dynamisiert.

Der Kläger beantragte zunächst,

1. die dem Versicherten unter dem Datum des 15.10.2002 mitgeteilte Entscheidung betreffend seine Anwartschaften bzgl. der Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst aufzuheben;

2. die Anwartschaften des Klägers neu zu berechnen auf der Grundlage des vor dem01.01.2001 geltenden Rechts, insbes. unter Berücksichtigung der von der Rheinischen ZVK übergeleiteten Versicherungszeiten vom 01.10.1987 - 30.06.1990, sowie der Vordienstzeiten, der erdienten Dynamik und der ihm zugesagten Brutto- bzw. Netto-Steigerungsraten bis zum Erreichen des Höchstversorgungssatzes, und ihm in einer neuen Entscheidung mitzuteilen.

Nach der Mitteilung vom 10. April 2004 änderte der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Mai 2003 seine Anträge dahingehend, dass er nunmehr beantragte

1. die dem Versicherten unter dem Datum des 10.04.2003 mitgeteilte Entscheidung betreffend seine Anwartschaften bzgl. der Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst aufzuheben;

2. die Anwartschaften des Klägers neu zu berechnen auf der Grundlage des vor dem01.01.2001 geltenden Rechts, und unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten, der erdienten Dynamik und der ihm zugesagten Brutto- bzw. Netto-Steigerungsraten bis zum Erreichen des Höchstversorgungssatzes, und ihm in einer neuen Entscheidung mitzuteilen.

Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien wurde das Verfahren am 06. Februar 2004 zum Ruhen gebracht (AS. 87) und am 12. November 2008 nach der Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - wieder angerufen.

Der Kläger beantragt nunmehr

festzustellen, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,

nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs sei die Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge bis auf einen Punkt nicht beanstanden. Allein der Umstand, dass nach der VBLS für jedes Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden, habe nach Auffassung des BGH zur Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift geführt. Insoweit sei die Beklagte bereit, die der klagenden Partei auf der Grundlage des § 79 Abs. 1 VBLS mitgeteilte Startgutschrift nach Maßgabe des vorgenannten BGH-Urteils als unverbindlich zu behandeln. Damit sei das besondere Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO entfallen.

Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 08. Januar 2009 (AS. 111) das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht bestimmt auf Freitag, den 13. Februar 2009.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigte ist (vgl. BGH VersR 1988/577).

Der verbliebene Klagantrag ist zulässig. Für Feststellungsanträge gelten die besonderen Voraussetzungen des § 256 ZPO. Diese sind - entgegen den Ausführungen der Beklagten - erfüllt.

Nach § 256 ZPO kann nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden; bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses werden grundsätzlich nicht als zulässiger Streitgegenstand eines Feststellungsbegehrens angesehen (vgl. BGHZ 22, 43, 48; BGHZ 68, 331 unter II 1 u. 3 m.w.N.; BGH NJW 1995,1097 unter 1). Ein Rechtsverhältnis wird zwischen den streitenden Parteien nicht erst im Versicherungsfall begründet, sondern bereits mit dem Entstehen einer - rechtlich geschützten - Rentenanwartschaft (vgl. BAGE 79, 236 unter A III 2 a; BAGE 100, 105 unter I 2 b aa; BGH ZIP 2005, 42 unter II 3). Auch einzelne Berechnungselemente der Rentenanwartschaft (Startgutschrift) sind einer gerichtlichen Klärung zugänglich. Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken, sie kann vielmehr auch einzelne Beziehungen oder Folgen daraus betreffen, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. BAG ZTR 2004, 377 unter I 1 und 2 m.w.N.).

Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse. Die Beklagte möchte, wie sich aus § 78 Abs. 1 u. 3 VBLS sowie den Hinweisen in den darauf beruhenden Mitteilungen an die Versicherten ergibt, die im Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften im neuen Punktemodell als Startgutschriften festschreiben und einer späteren Überprüfungsmöglichkeit entziehen. Die insoweit aus dem Versicherungsverhältnis herrührenden Rechte des Klägers sind daher durch eine erhebliche tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Vom Inhalt des Anwartschaftsrechts hängt es ab, in welchem Umfang dem Versicherten möglicherweise Versorgungslücken entstehen. Er muss jedoch im Hinblick auf seine Altersversorgung Vorsorge treffen können (vgl. BAGE 79, 236 unter A III 2 a; zum Beamtenversorgungsrecht BVerwGE 48, 346 und allgemein zum Feststellungsinteresse OLG Karlsruhe, Urteil vom 07. Dezember 2006 - 12 U 91/05, in OLGR Karlsruhe 2007, 156-157).

Das Feststellungsinteresse des Klägers ist auch nicht durch die Erklärung der Beklagten im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 5. Januar 2009 entfallen, die auf die bereits genannte Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Startgutschriften rentenferner Pflichtversicherter vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174,127) Bezug nimmt.

Hat die Beklagte in früheren Verfahren vor der Kammer lediglich erklärt, entgegenkommenderweise bereit zu sein, zu Gunsten des Klägers die Startgutschrift nach Maßgabe des BGH-Urteils als unverbindlich zu behandeln (vgl. dazu u.a. LG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2008. 6 S 65/08), lässt sie bei den neueren Schriftsätzen - wohl unter dem Eindruck einer Vielzahl von Entscheidungen der Kammer zum Feststellungsinteresse - lediglich das Wort entgegenkommenderweise entfallen.

Aber auch aus dieser Erklärung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts noch nicht eine materiell-rechtliche Erklärung der Beklagten, die wegen einer daraus resultierenden Sicherheit des Klägers das Feststellungsinteresse entfallen lassen könnte.

Das Feststellungsinteresse entfällt erst, wenn der Kläger mit seinem Begehren endgültig gesichert ist, wozu es regelmäßig eines Anerkenntnisses bedarf (vgl. dazu OLG Saarbrücken, Urteil vom 07. März 2006, 4 U 117/05 in OLGR Saarbrücken 2006, 716, 717; Zöller/Greger, ZPO, Kommentar, 27. Auflage, Rn 7c zu § 256; Saenger, Hk-ZPO, 2. Auflage, 2007, Rn 13 zu § 256).

Wegen der oben aufgezeigten erheblichen Gefährdung der Rechte des Klägers hätte es einer eindeutigen Erklärung der Beklagten hinsichtlich der Startgutschrift des Klägers, z.B. in Form eines Anerkenntnisses oder einer unzweideutigen materiell-rechtlichen Erklärung bedurft. Das von der Beklagten formulierte bloße Entgegenkommen mit der Wortwahl bereit zu sein beinhaltet die Fortschreibung der Unsicherheit des Klägers. Es ist nicht sicher, ob von diesem Entgegenkommen durch die Beklagte nicht später unter Hinweis auf irgendwelche - tatsächlichen oder bloß behaupteten - veränderten Umstände wieder abgewichen wird. Es wäre der Beklagte ein Leichtes gewesen, eindeutig entsprechend dem Klagantrag zu formulieren, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Stattdessen beschränkt sie sich darauf bereit zu sein&als unverbindlich zu behandeln. Nicht nur das geringfügige Abweichen von früheren Erklärungen, sondern insbesondere das Beharren auf der Wortwahl bereit zu sein belässt beim Kläger die vor Klageerhebung bestehende Unsicherheit hinsichtlich seiner Rentenanwartschaft (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 2008, 12 U 224/08).

Bereit zu sein oder Bereitschaft kündet lediglich ein Inaussichtstellen möglichen künftigen Verhaltens an. Eine endgültige Sicherheit entsteht dadurch noch nicht. Ähnlich ist der Fall bei einer Erklärung im Schadensersatzrecht. Bereit zu sein, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten steht der Erklärung, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten nicht gleich.

Auch die Tatsache, dass die Beklagte nicht bereit ist zu erklären, generell die eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unverbindlichkeit der Startgutschriften bei allen Versicherten sog. rentenferner Jahrgänge umzusetzen, kann bei den betroffenen Versicherten den Verdacht begründen, die beklagte Anstalt müsse in jedem Einzelfall durch Gerichtsurteil zur Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angehalten werden. Der Kläger wird durch die Erklärung der Beklagten nicht ebenso gestellt wie er durch eine antragsgemäße Verurteilung der Beklagten stünde; die Erklärung vom 05. Januar 2009 hat keine titelersetzende Wirkung.

Der Kläger ist auch nicht vorrangig auf eine Leistungsklage zu verweisen. Es kann erwartet werden, dass die Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts auch auf der Grundlage einer nur feststellenden gerichtlichen Entscheidung eine Neubewertung der Rentenanwartschaft vornehmen wird (vgl. BAG DB 2003, 1525 unter III 3 c und OLG Karlsruhe a.a.O.)

II.

Die Klage ist begründet, soweit noch die Feststellung begehrt wird, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

&

(wird ausgeführt)

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Indem der Kläger mit dem im Schriftsatz vom 08. Dezember 2008 angekündigten Antrag den Antrag aus der Klageschrift neu fasste, hat er die Klage hinsichtlich der weiter gehenden Klageanträge zurückgenommen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.