LG Stuttgart, Beschluss vom 14.08.2008 - 19 T 299/08
Fundstelle
openJur 2012, 61150
  • Rkr:
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 09.07.2008 (9 (3) C 791/08) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Streitwert des Beschwerdeverfahrens : EUR 500,00

Gründe

Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 09.07.2008 ist jedenfalls in der Sache nicht begründet.

Dahingestellt kann letztlich bleiben, ob hier eine Beschwer des Antragstellers durch die erstinstanzliche Entscheidung von EUR 600,00 überschritten ist und § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegend Anwendung findet (so auch LG Konstanz NJW-RR 1995, 1102; LG Köln MDR 2003, 831; Musielak-Huber, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 922 Rn. 10; a.A. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 922 Rn. 13 m.w.N.).

Zweifellos stand dem Antragsteller gegen den Verwalter im Vorfeld einer beabsichtigten, gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage zu richtenden Anfechtungsklage ein Anspruch auf Herausgabe einer Eigentümerliste zu, welche der Verwalter mit nicht nachvollziehbaren Gründen verweigert hat.

Mit dem Amtsgericht geht das Beschwerdegericht aber davon aus, dass zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit - Eingang des Antrages auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung - hier noch kein Verfügungsgrund bestand, im Einstweiligen Verfügungsverfahren schon Herausgabe einer Eigentümerliste zum Zwecke der Verwendung in einem Anfechtungsverfahren zu verlangen. Das erforderliche Eilbedürfnis für eine solche Leistungsverfügung lag auch bis zur - einseitigen - Erledigungserklärung des Klägers mit Schriftsatz vom 13.08.2008 noch nicht vor. Der Kläger hat etwa zeitgleich - und musste dies zur Fristwahrung tun - eine Anfechtungsklage erhoben. Hieran war er gem. § 44 WEG nicht gehindert. Ausreichend ist die namentliche Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer im Rechtsstreit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 44 Abs. 1 S. 2 WEG).

Vor Einleitung eines Eilverfahrens hätte der Antragsteller zuwarten bzw. gegenüber dem Gericht anregen können - was er im übrigen dann auch getan hat -, dass das Gericht im Anfechtungsverfahren dem als Zustellungsbevollmächtigten der Beklagten gem. § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG fungierenden Verwalter gem. § 142 Abs. 1 ZPO eine Frist zur rechtzeitigen Beibringung der Liste setzt, zumal hierzu unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Einlassung des Verwalters aller Anlass bestand.

Vor Ablauf der gesetzten Frist bestand jedenfalls ein Verfügungsgrund für ein der Anfechtungsklage vor geschaltetes Einstweiliges Verfügungsverfahren nicht. Vorliegend braucht nicht entschieden zu werden, ob ein solcher Verfügungsgrund aber dann besteht, sobald der Verwalter auch im Anfechtungsverfahren die Herausgabe der Liste explizit verweigert bzw. innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist nicht reagiert. Denn hier hat der Verwalter innerhalb der gesetzten Frist im Sinne der gerichtlichen Auflage reagiert.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren bemisst auch das Beschwerdegericht mit einem Wert bis EUR 500.00, einem geringen Bruchteil der Hauptsache, da die herausverlangte Eigentümerliste nur eine der prozessualen Voraussetzungen für die gerichtliche Durchsetzung des Anfechtungsanspruches ist.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH NJW 2003, 1531; Zöller-Vollkommer, ZPO, 16. Aufl., § 922 Rn. 14).