LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2008 - L 8 AS 3194/08 ER-B
Fundstelle
openJur 2012, 61091
  • Rkr:

Die einen Anspruch nach SGB II ausschließende Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz endet mit der Anerkennung als Asylberechtigter auch dann, wenn wegen einer vor der Asylanerkennung bestandskräftig gewordenen Ausweisungsverfügung von der Ausländerbehörde keine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 AufenthG erteilt wird und der Ausländer nur einen Aufenthaltstitel nach § 20 Abs. 5 AufenthG hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Mai 2008 aufgehoben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 01.03.2008 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dem Grunde nach zu gewähren.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren beim Sozialgericht Mannheim - S 11 AS 1317/0 8 ER - gewährt und Rechtsanwalt O. zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalt beigeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde vom 30.06.2008 (Montag) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 26.05.2008, mit dem sein Antrag vom 18.04.2008, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) zu gewähren, mit der Begründung abgelehnt worden ist, es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch, da der Antragsteller Leistungsberechtigter nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sei und deshalb nicht zu den leistungsberechtigten Personen nach dem SGB II gehöre.

Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil auch in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, da der Beschwerdewert offensichtlich über 750,00 EUR liegt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu Unrecht abgelehnt worden.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).

Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).

Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragstellers bislang weder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz noch nach SGB II gewährt werden.

Die Erfolgsaussichten einer Klage sind zumindest offen. Dem Antragsteller waren ursprünglich bis zum 31.03.2008 Leistungen nach SGB II bewilligt worden (Bescheid vom 27.08.2007). Eine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen ist ausweislich der Angaben des Antragstellers in dem unter dem 08.02.2008 ausgefüllten Antragsformular nicht eingetreten, wovon zuletzt auch die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15.12.2008 ausgeht.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts dürfte der Antragsteller nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sein. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AsylbLG endet die Leistungsberechtigung für Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkennt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung nicht unanfechtbar ist. Vorliegend ist der Antragsteller in Ausführung des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.02.2002 (A 6 K 12080/98) mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.04.2002 bestandskräftig als Asylberechtigter anerkannt worden. Damit hatte nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AsylbLG die Leistungsberechtigung des Antragstellers nach diesem Gesetz geendet. Auf den ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus kommt es hierbei nicht an (vgl. Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II, Sozialgesetzbuch XII, Asylbewerberleistungsgesetz, Kommentar, § 1 AsylbLG Rdnr. 58 ; Herbst in Mergler/Zink, SGB XII, § 1 AsylbLG Rdnr. 49, 50). Es entspricht auch dem Zweck des Asylbewerberleistungsgesetzes, Ausländern für die Verfolgung von Asylansprüchen keinen Anreiz für den Aufenthalt zu geben, die geminderte Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit Anerkennung des Asylanspruchs zu beenden. Die ausländerrechtlich Ausnahme, auch einem anerkannten Asylberechtigten keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist (§ 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), ist nicht als Ausnahme von der Bedingung für die Beendigung der Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen. Der Gesetzgeber hat sich in den Beendigungsgründen nach § 1 Abs. 3 AsylbewerberLG auf die - sogar noch unanfechtbare - Asylanerkennung beschränkt. Darauf, dass zum Zeitpunkt der Asylanerkennung eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung besteht und somit auf Grund der Sperrwirkung formal keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erteilt werden kann, kommt es daher nicht an (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.05.2006 - L 8 SO 26/06 ER -, betreffend den Fall einer nach Asylanerkennung ergangenen Ausweisung). Der Ausgang des ausländerrechtlichen Rechtstreits vor dem Verwaltungsgericht um die beantragte Befristung der Sperrwirkung kann nach dieser Rechtsauffassung daher dahinstehen.

Dem nur vor dem Sozialgericht gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe war auf Beschwerde im tenoriertem Umfang stattzugeben. Jedenfalls bis zum Ende der ersten Instanz war der Antragstellers, dessen Vortrag, derzeit keinerlei Leistungen zu erhalten, nicht bestritten worden ist, bedürftig i. S. von § 114 Satz 1 ZPO. Im Hinblick auf die unanfechtbare, zu seinen Gunsten ergangene Kostenentscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren hat der Senat keinen Anlass gesehen, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Beschwerdegerichts weiter aufzuklären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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