VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2008 - PL 15 S 2634/07
Fundstelle
openJur 2012, 61052
  • Rkr:

Für die Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben nach §§ 67 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 1 Nr. 2 LPVG ist es nicht erforderlich, dass die Angaben in den der Personalvertretung vorzulegenden Gagenlisten der Solisten und Bühnentechniker eines Theaters den Beschäftigten namentlich (individuell) zuordenbar sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Oktober 2007 - PL 9 K 1344/07 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Umfang des Rechts auf Einblick in die Bruttolohn-, Gehalts- und Gagenlisten.

Die Stadt Freiburg ist Träger des Theaters Freiburg, das in der Form eines Eigenbetriebs auf der Grundlage des Eigenbetriebsgesetzes geführt wird. Sie ist tarifgebunden; für die bei den Städtischen Bühnen Beschäftigten gelten folgende Tarifverträge:

- für Beschäftigte mit nichtkünstlerischer Tätigkeit der Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD),

- für Solomitglieder, Bühnentechniker, Opernchor- und Tanzmitglieder der Normalvertrag Bühne (NV Bühne) und

- für die Musiker im Orchester des Theaters der Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern (TVK).

Der Antragsteller reklamierte mehrfach ein Recht auf Einsicht in die Bruttolohn-, Gehalts- und Gagenlisten in der Weise, dass die entsprechenden Vergütungen einzelnen Beschäftigten individuell zugeordnet werden könnten und dass bei der Einsichtnahme kein Vertreter des weiteren Beteiligten anwesend ist, der ihn überwacht oder mit seiner Überwachung beauftragt ist. Hinsichtlich der Solomitglieder und der Bühnentechniker war die Dienststelle allenfalls bereit, die einzelnen Vergütungen in anonymisierter Form bekannt zu geben und nur in Zweifelsfällen weitere Auskünfte zu erteilen.

Am 03.07.2007 hat der Antragsteller daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt, festzustellen, dass seinem Vorsitzenden sowie einem weiteren von ihm bestimmten Mitglied Einblick in die Bruttolohn-, Gehalts- und Gagenlisten in der von ihm geforderten Art und Weise zu gewähren ist. Diesem Antrag, den der Antragsteller im Rahmen der Anhörung auf die Gagenlisten der Solomitglieder (§ 1 Abs. 2 NV Bühne) und der Bühnentechniker (§ 1 Abs. 3 NV Bühne) beschränkt hat, hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 09.10.2007 - PL 9 K 1344/07 - stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dem Antragsteller stehe ein Recht auf Einsichtnahme in die Bruttolohn-, Gehalts- und Gagenlisten im Hinblick auf die ihm nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 LPVG obliegende Aufgabe zu, darüber zu wachen, dass unter anderem die zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Tarifverträge eingehalten würden. Darunter fielen insbesondere die Umsetzung der verbindlichen Regelungen und ausfüllungsbedürftigen Vorgaben, die in §§ 58 (Solomitglieder) und 67 NV Bühne (Bühnentechniker) enthalten seien. Die Einsichtnahme sei zunächst zu dem Zweck zu gewähren, darüber zu wachen, dass überhaupt ein festes monatliches Gehalt vereinbart sei und dass der monatliche Mindestbetrag von 1.550,00 EUR geleistet werde. Nicht unter das Überwachungsrecht fielen die individuell und ohne tarifliche Vorgaben frei vereinbarten Gehaltsbestandteile. Dennoch erweise sich auch der Einblick in die konkreten Zahlenwerte des festen monatlichen Gehalts als erforderlich im Sinne von § 68 Abs. 2 Satz 2 LPVG, da sich ohne Kenntnis des zur Auszahlung gelangenden Betrags nicht feststellen ließe, dass ein festes, monatlich gleichbleibendes Gehalt geleistet werde. Erst recht ließe sich nicht überwachen, ob dieses feste monatliche Gehalt im Rahmen der Durchführungstarifverträge angepasst werde. Dabei sei die Dienststelle auch verpflichtet, in den Bruttolohn-, Gehalts- und Gagenlisten die Namen der jeweiligen Beschäftigten mitzuteilen. Dem stünden weder § 68 Abs. 2 Satz 3 LPVG noch die Bestimmungen des Datenschutzes entgegen. Zwar seien die streitgegenständlichen Listen hinsichtlich ihrer Vertraulichkeit und des Maßstabs, der an ihre Zugänglichkeit für die Personalvertretung anzulegen sei, Personalakten im Wesentlichen gleich zu achten. Diese Vergleichbarkeit gehe aber nicht so weit, dass die Einsichtnahme an die Zustimmung der betroffenen Beschäftigten gebunden sei. Diese Listen dürften lediglich nicht ausgehändigt werden und auch Kopien dürften nicht angefertigt werden. Die Zahl der Einsicht nehmenden Personen sei außerdem zu begrenzen. Bei der Einsichtnahme dürften keine Personen anwesend sein, die den Personalrat überwachten oder mit seiner Überwachung beauftragt seien. Ein rechtswidriger Umgang des Antragstellers mit den in den Listen enthaltenen Daten drohe nicht, da dieser der Verschwiegenheitspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LPVG unterliege. Diese Pflicht gelte insoweit auch gegenüber den weiteren Mitgliedern der Personalvertretung (§ 10 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz LPVG). Die Regelung in § 95 LPVG schränke das Einblicksrecht ebenso wenig ein wie die Tendenzschutzregelung des § 118 BetrVG oder wie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.

Gegen den ihm am 27.10.2007 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte am 12.11.2007 Beschwerde eingelegt und diese am 10.12.2007 begründet. Er trägt vor, das Einsichtsrecht des Personalrats sei lediglich bei den im Rahmen des Normalvertrags Bühne beschäftigten Solisten und künstlerisch tätigen technischen Beschäftigten streitig, soweit der Antragsteller eine individuelle Zuordnung der Beschäftigten zu den entsprechenden Vergütungen in den Gagenlisten fordere. Die Gage der Solomitglieder und Bühnentechniker werde im Arbeitsvertrag frei vereinbart. Als einzige Vergütungsregelung sei eine Untergrenze von mindestens 1.550,-- EUR pro Monat vorgesehen; bei Bühnentechnikern erhöhe sich die Mindestgage um 10,-- EUR bei einer arbeitsvertraglichen Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit über § 64 Abs. 1 Satz 1 NV Bühne hinaus. Abgesehen davon gebe es keinerlei Vorgaben für die Vergütungshöhe. Bei Veränderungen der Arbeitsentgelte der unter BAT oder TVöD fallenden Beschäftigten sei eine Anpassung vorgesehen, die tarifvertraglich geregelt werde (§ 58 Abs. 4 und § 67 Abs. 3 NV Bühne). Darüber hinaus seien es höchst unterschiedliche Gesichtspunkte, die den ansonsten unbegrenzten Verhandlungsbereich für die arbeitsvertraglich zu regelnde Gage ausmachten, wie beispielsweise allgemein künstlerische Gesichtspunkte, eine bestimmte Inszenierungsabsicht, kurzfristige oder langfristige Planungen oder die Verfügbarkeit der Betroffenen. Gebe es keinen Rahmen, könne auch kein Einsichtrecht bestehen, weil es ohne jede Auswirkung bliebe und lediglich der Befriedigung der Neugierde diente. Gagenvereinbarungen mit Solomitgliedern und Bühnentechnikern seien stets ein empfindliches Thema, weshalb üblicherweise Künstler die Vertraulichkeit der Gagenhöhe vertraglich fixiert haben wollten. Jede allgemeine Einsicht stelle daher eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Künstlers dar. Werde die Einsicht zunächst nur in anonymisierte Listen gewährt und würden lediglich in Einzelfällen bei besonderem Aufklärungsbedarf weitere Informationen über die konkret betroffene Person erteilt, könne eine Gefährdung der Vertraulichkeit begrenzt werden. Der Vorsitzende des Antragstellers habe bereits mit Schreiben vom 23.01.2007 auf seine Schweigepflicht hingewiesen und gleichzeitig wegen zweier Vorfälle ermahnt werden müssen. Bei der Theaterleitung sei aufgrund dieser Vorfälle ein massiver Vertrauensverlust entstanden. Darüber hinaus habe der Vorsitzende des Antragstellers im Rahmen einer Personalversammlung am 29.10.2007 angekündigt, dass beabsichtigt sei, auch für den Bereich des Normalvertrags Bühne unter Berücksichtigung der Einsicht in die Gagenlisten umfassend zu beraten. Da es für die Vergütungsvereinbarungen bei Solisten und künstlerisch tätigen Technikern keinerlei Rahmen und Kriterien gebe, bestehe auch keine Beratungsmöglichkeit. Die angekündigte umfassende Beratung würde daher eine massive Verletzung der Verschwiegenheitspflicht darstellen. 35 der 110 Beschäftigten mit einem Vertrag nach dem Normalvertrag Bühne, hierunter die vollständige mittlere Leitungsebene im künstlerischen und künstlerisch technischen Bereich, hätten den ausdrücklichen Wunsch geäußert, dem Antragsteller keine Einsicht in namensbezogene Gehaltslisten zu geben.

In den vom Verwaltungsgericht erwähnten Gerichtsentscheidungen sei an keiner Stelle dargelegt, dass bei den frei vereinbarten Vergütungen die Nennung des Namens erfolgen müsse. Die Vergütung für Beschäftigte der Deutschen Bank, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.1985 gewesen sei, sei mit Vergütungsvereinbarungen im künstlerischen Solobereich nicht zu vergleichen, da bei Letzteren nicht lediglich die Leistung maßgebend sei. Auch in der Entscheidung vom 22.04.1998 habe das Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden, dass Vergütungen und Namen zwingend zusammen dargestellt werden müssten. Rechte seien nur in dem Umfang erforderlich, wie tatsächlich Aufgaben bestünden. Soweit und solange Gehaltslisten vorgelegt würden, die eine Überprüfung auf sämtliche verbindliche Vorgaben des Tarifvertrags zuließen, und gleichzeitig die Bereitschaft erklärt werde, ergänzende Einzelauskünfte zu erteilen, sei das Recht eines Personalrats uneingeschränkt erfüllt.

Der weitere Beteiligte beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Oktober 2007 - PL 9 K 1344/07 - zu ändern und den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, der weitere Beteiligte übersehe, dass die entsprechenden Normen des Normalvertrags Bühne nicht lediglich die Festlegung einer Mindestgage beinhalteten. Die Gage im Sinne von § 58 NV Bühne könne als fester Vergütungsbestandteil auch höher sein als die Mindestgage und sei in diesem Umfang Vergütung im Sinne des Tarifvertrags. Außerdem könnten nach § 58 Abs. 2 NV Bühne daneben Spielgelder und Singhonorare vereinbart werden. Auch hierbei handele es sich um eine Konkretisierung tariflicher Bestimmungen. Gemäß § 58 Abs. 3 NV Bühne sei bei Mitwirkung in besonderen Fällen eine besondere angemessene Vergütung zu vereinbaren. Auch insoweit bestehe ein Überwachungsanspruch. Schließlich habe er darüber zu wachen, dass die gemäß § 58 Abs. 4 NV Bühne vorgesehenen tariflichen Anpassungen erfolgten. Hiervon gebe es gemäß § 58 Abs. 5 NV Bühne Ausnahmen, insbesondere nach lit. d), wonach das Solomitglied an keiner Gagenanpassung teilnehme, wenn seine Gage höher sei als der dreifache Betrag der Mindestgage. Um diese Regelung zu überwachen, müsse er die konkrete Gage kennen. In der Entscheidung vom 22.04.1998 habe das Bundesverwaltungsgericht und in der Entscheidung vom 13.02.2007 auch das Bundesarbeitsgericht die Besonderheiten der Situation von künstlerischem bzw. überwiegend künstlerischem Personal an Theatern ausreichend berücksichtigt. Dass Besonderheiten des Einzelfalls die Höhe der ausgehandelten Vergütung bestimmten, sei nichts Theaterspezifisches, sondern überall dort anzutreffen, wo sog. Übertarife bezahlt würden. Am Einblicksrecht einer Personalvertretung ändere dies nichts. Auch seien Gehaltsverhandlungen immer ein empfindliches Thema, weil in der übertariflichen Bezahlung eine besondere Wertschätzung oder ein besonderer Bedarf zum Ausdruck komme. Auch in vielen anderen Bereichen werde die Vertraulichkeit der Vergütungen im Arbeitsvertrag vereinbart. Dass Künstler üblicherweise die Vertraulichkeit der Gagenhöhe vertraglich fixiert haben wollten, werde bestritten. Im Übrigen würde dies nichts an den Einblicksrechten der Personalvertretungen ändern. Daher sei es ebenso unerheblich, dass einzelne Mitarbeiter der Städtischen Bühne den ausdrücklichen Wunsch geäußert hätten, dem Personalrat keine Einsicht in namensbezogene Gehaltslisten zu geben.

Ein besonderes Gefährdungspotential sei im vorliegenden Fall nicht vorhanden, da auch der weitere Beteiligte nicht geltend mache, dass der Vorsitzende individuell zuordenbare Gagen oder Gehälter weitergegeben hätte. Das Risiko eines Geheimnisverrats ergebe sich auch nicht aus dem Hinweis bei der Personalversammlung am 29.10.2007. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Verschwiegenheitspflicht auch gegenüber den weiteren Mitgliedern der Personalvertretung, denen das Einsichtsrecht nicht gewährt worden sei, bestehe, sei bedenklich, weil es sich bei der Verweisung in § 10 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz auf § 68 Abs. 2 Satz 2 LPVG um ein Redaktionsversehen handle. § 68 Abs. 2 Satz 2 LPVG beziehe sich auf die der Personalvertretung vorzulegenden Unterlagen, während Satz 3 die Personalakten betreffe, die nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur den von ihm bestimmten Mitgliedern zur Einsicht vorgelegt werden dürften. Richtigerweise hätte der Verweis in § 10 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz LPVG daher § 68 Abs. 2 Satz 3 LPVG erfassen müssen. Entsprechend sei es in anderen Landespersonalvertretungsgesetzen geregelt. Daraus folge, dass sich der Personalrat selbstverständlich als Gremium mit dem Ergebnis der Einsichtnahme in Gagen- und Gehaltslisten befassen und dieses beraten dürfe.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsantrag des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben. Er ist zulässig, aber unbegründet. Dem Antragsteller steht ein Recht auf Einsicht in Gagenlisten der Solomitglieder und Bühnentechniker mit individuell zuordenbaren Vergütungsangaben nicht zu. Soweit der Feststellungsantrag darüber hinaus die Art und Weise der begehrten Einsichtnahme bezeichnet, namentlich, dass kein Vertreter des weiteren Beteiligten anwesend sein darf, der ihn überwacht oder mit seiner Überwachung beauftragt ist, beschreibt der Antragsteller lediglich den (weiteren) Inhalt des geltend gemachten Anspruchs nach Maßgabe seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 22.04.1998 - 6 P 4.97 -, PersR 1998, 461; BAG, Beschluss vom 13.02.2007 - 1 ABR 14/06 -, BAGE 121, 139). Dies ist daher nicht umstritten.

Der rechtlichen Prüfung des Begehrens ist § 68 Abs. 2 Satz 1 LPVG zugrunde zu legen. Danach ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind nach § 68 Abs. 2 Satz 2 LPVG die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Über das Bestehen dieser Verpflichtungen, die im Zusammenhang zu sehen sind, herrscht zwischen den Beteiligten im Grunde kein Streit. Es geht vielmehr (allein) darum, wie weit der in Rede stehende Anspruch auf Information und Vorlage von Unterlagen reicht. Konkret ausgedrückt geht es um die Frage, ob der Unterrichtungsanspruch dem Antragsteller das Recht gewährt, Einblick in Gagenlisten der Solomitglieder und Bühnentechniker zu erhalten, in denen die Vergütungen den einzelnen Beschäftigten individuell zugeordnet sind. Dies ist zu verneinen.

Inhalt und Umfang der sich aus § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPVG ergebenden Ansprüche richten sich nach dem aus dem Wortlaut der Norm ersichtlichen Zweck der Vorschrift: Sie soll es der Personalvertretung ermöglichen, die ihr obliegenden Aufgaben sachgerecht und effektiv zu bewältigen. Sie vermittelt der Personalvertretung daher keinen von ihren Aufgaben losgelösten umfassenden Informationsanspruch. Vielmehr setzt dieser voraus, dass die Personalvertretung mindestens eine Aufgabe wahrzunehmen hat, deren Erfüllung es erfordert, sie über einen bestimmten Sachverhalt zu unterrichten (BVerwG, Beschlüsse vom 27.02.1985 - 6 P 9.84 -, DVBl 1985, 748, und vom 22.04.1998, a.a.O). Dabei kann es sich sowohl um allgemeine Aufgaben handeln, wie sie in den §§ 67 und 68 LPVG genannt werden, als auch um Aufgaben in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1993 - 6 P 34.92 -, PersR 1994, 323). Erst durch die Aufgabenwahrnehmung lässt sich der Informationsanspruch rechtfertigen. Denn die Personalvertretung ist kein mit allgemeinen Aufsichtsbefugnissen ausgestattetes Kontrollorgan, das der Rechts- und Fachaufsicht nebengeordnet wäre (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1993, a.a.O.).

Dem Antragsteller steht danach ein Recht auf Einsichtnahme in die Gagenlisten der Solomitglieder und Bühnentechniker im Hinblick auf die ihm nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 LPVG obliegende Aufgabe zu, darüber zu wachen, dass unter anderem die zugunsten der Beschäftigten geltenden Tarifverträge, hier der Normalvertrag Bühne, durchgeführt werden. Zutreffend beruft sich der Antragsteller insoweit auf den gesetzlichen Auftrag zu prüfen, ob die verbindlichen Regelungen und ausfüllungsbedürftigen Vorgaben, die in § 58 NV Bühne (für Solomitglieder) und § 67 NV Bühne (für Bühnentechniker) enthalten sind, ordnungsgemäß umgesetzt werden. Dem Personalrat ist die Einsichtnahme zunächst zu dem Zweck zu gewähren, darüber zu wachen, dass (überhaupt) eine monatliche Gage vereinbart ist und dass der monatliche Mindestbetrag von 1.550,-- EUR geleistet wird (§ 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 bzw. § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 NV Bühne). Bei Bühnentechnikern erhöht sich nach § 67 Abs. 1 Satz 3 NV Bühne die Mindestgage um 10,-- EUR bei einer arbeitsvertraglichen Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit über § 64 Abs. 1 Satz 2 NV Bühne hinaus. Einer Überwachung bedarf ferner die Regelung in § 58 Abs. 3 NV Bühne, wonach für die Mitwirkung der Solisten in weiteren an demselben Tag stattfindenden Aufführungen oder in zwei gleichzeitig stattfindenden Aufführungen, wenn mit der Doppelbeschäftigung eine Erschwernis verbunden ist, eine besondere angemessene Vergütung zu vereinbaren ist. Schließlich hat die Personalvertretung auch über die in § 58 Abs. 4 bzw. § 67 Abs. 3 NV Bühne vorgesehene sinngemäße Anpassung der Gagen zu wachen, die zu erfolgen hat, wenn die Arbeitsentgelte der unter BAT und TVöD bzw. einen diese Tarifverträge ersetzenden Tarifvertrag fallenden Beschäftigten durch Tarifvertrag allgemein geändert werden.

Nicht der Überwachung unterliegen dagegen die individuell und ohne tarifliche Vorgaben frei vereinbarten Gehaltsbestandteile, d.h. die monatliche Gage als solche, soweit sie die Mindestgage übersteigt, sowie die besondere Vergütung nach § 58 Abs. 2 (Spielgelder oder Übersinghonorare) bzw. § 67 Abs. 2 NV Bühne, die nicht als Vollzug oder sonstige Durchführung des Tarifvertrags zu verstehen sind (BVerwG, Beschluss vom 22.04.1998, a.a.O). Zwar ist der Personalvertretung die Höhe der insgesamt nach § 58 Abs. 1 bzw. § 67 Abs. 1 NV Bühne gezahlten monatlichen Gagen mitzuteilen, weil diese Kenntnis für die Prüfung erforderlich ist, ob die Gagen entsprechend § 58 Abs. 4 bzw. § 67 Abs. 3 NV Bühne angepasst wurden. Denn diese Anpassung bezieht sich nicht lediglich auf die Mindestgage nach § 58 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 67 Abs. 1 Satz 2 NV Bühne, sondern auf die zu vereinbarende monatliche Gage insgesamt, die gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 67 Abs. 1 Unterabsatz 3 NV Bühne als Gegenleistung für die vertraglich regelmäßig zu erbringenden Leistungen gezahlt wird (BVerwG, Beschluss vom 22.04.1998, a.a.O). Das bedeutet aber nicht, dass damit auch die Festlegung des über die Mindestgage hinausgehenden Teils der monatlich zu zahlenden Gage eine Konkretisierung tariflicher Vorgaben darstellte und damit der Überwachung der Personalvertretung unterläge. Dieser Vergütungsbestandteil ist vielmehr ebenso wie die besondere Vergütung nach § 58 Abs. 2 bzw. § 67 Abs. 2 NV Bühne der freien individuellen Vereinbarung überlassen, die der Intendant, dem herkömmlicherweise die künstlerische, wirtschaftliche und administrative Leitung des Theaters obliegt, in erster Linie auf der Grundlage seines künstlerischen Konzepts trifft. Insoweit ist ihm ein Freiraum eingeräumt, der dem Schutz der durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Kunstfreiheit unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1981 - 6 P 27.79 -, a.a.O. S. 59 f. m. w. N.). Mit Rücksicht darauf ist der Personalvertretung eine Prüfung und Würdigung der künstlerischen Befähigung der Bühnenmitglieder, auf die es bei der Vereinbarung der Gagen entscheidend ankommt, verwehrt (BVerwG, Beschluss vom 22.04.1998, a.a.O).

Für die dem Antragsteller danach in Bezug auf die verbindlichen Regelungen und ausfüllungsbedürftigen Vorgaben des § 58 bzw. § 67 NV Bühne obliegenden Überwachungsaufgaben ist die Kenntnis, welchen Beschäftigten die gezahlten Gagen zuzuordnen sind, nicht erforderlich. Die Aufgaben können vielmehr auch dann in sachgerechter und effektiver Weise wahrgenommen werden, wenn der weitere Beteiligte - wie er es angeboten hat und wozu er verpflichtet ist - dem Antragsteller die Liste der gezahlten Gagen in anonymisierter Form vorlegt. Das gilt auch für die Überwachung der Regelung in § 58 Abs. 3 NV Bühne hinsichtlich der Angemessenheit der besonderen Vergütung, die in erster Linie nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist. Gegenteiliges hat insoweit auch der Antragsteller nicht geltend gemacht. Der Anspruch, auch die Namen der Solomitglieder und Bühnentechniker zu erfahren, denen die Gagen gezahlt werden, lässt sich nicht damit begründen, dass der Unterrichtungsanspruch grundsätzlich personenbezogen wäre, wie der Antragsteller meint. Sein Umfang richtet sich nämlich allein nach der wahrzunehmenden Aufgabe und wird durch das hierfür Erforderliche begrenzt (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1993, a.a.O.). Erfordert die konkret wahrzunehmende Aufgabe nicht die individuelle Zuordenbarkeit der zu erteilenden Information, steht der Personalvertretung auch kein Anspruch auf Mitteilung der Namen zu. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei der Eingruppierung verweist, bei der personenbezogene Informationen zu erteilen seien, übersieht er, dass § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG, der das Mitbestimmungsrecht im Fall der Eingruppierung regelt, neben zahlreichen weiteren Vorschriften gemäß § 95 LPVG bei künstlerischen Mitgliedern von Theatern und Orchestern, zu denen sowohl die Solisten als auch die Bühnentechniker der Städtischen Bühnen zu zählen sind, nicht gilt.

Die Notwendigkeit, die Gagenlisten in individualisierter Form zu erhalten, ergibt sich auch nicht aus dem an die Dienststelle und die Personalvertretung gerichteten Auftrag des § 67 Abs. 1 Satz 1 LPVG, darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass hierfür in jedem Fall die Mitteilung der Namen der Beschäftigten erforderlich wäre. Die Bemessung der Gagen für die Solisten und Bühnentechniker erfolgt nämlich nach ausschließlich künstlerischen Maßstäben, indem etwa die künstlerischen Erfahrungen der Bühnenmitglieder berücksichtigt oder ihre Funktionen im künstlerischen Konzept des Intendanten honoriert werden. Die unterschiedliche Höhe der Gagen, die den Solomitgliedern und Bühnentechnikern gezahlt werden, gibt daher noch keinen Hinweis darauf, dass eine Recht und Billigkeit widersprechende Behandlung der Beschäftigten vorliegt. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.1993 - 6 P 15.92 - (PersR 1994. 78) rechtfertigt keine andere Beurteilung. In diesem Beschluss, der den Umfang des Unterrichtungsanspruchs im Hinblick auf die Überwachung der Gewährung von Leistungszulagen betraf, hat das Bundesverwaltungsgericht der Personalvertretung zwar einen Anspruch auf Bekanntgabe der Namen der Empfänger von Leistungszulagen zugesprochen, ungeachtet des Umstands, dass der Dienststelle bei der Beurteilung bzw. Bewertung der Leistung der Beschäftigten Spielräume eingeräumt waren, die von der Personalvertretung nicht beeinflusst werden konnten. Der Unterschied zum vorliegenden Fall besteht jedoch darin, dass es sich bei der Gewährung von Leistungszulagen trotz der Spielräume, die dem Dienstherrn eingeräumt sind, um Normvollzug handelt, der nach einheitlichen Maßstäben vorzunehmen ist. Deren Einhaltung ist in der Tat von der Personalvertretung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 LPVG zu überwachen. Bei den vom Intendanten individuell ausgehandelten Gagen sind im Hinblick auf den ihm zugestandenen künstlerischen Freiraum dagegen keine einheitlichen Maßstäbe zu wahren. Insoweit vermag eine mit Namen versehene Gagenliste der Personalvertretung auch keine Aufschlüsse zu geben, die für die Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LPVG erforderlich wären.

Erst wenn sich konkrete Anhaltspunkte für eine den in § 67 Abs. 1 Satz 1 LPVG genannten Prinzipien widersprechende Behandlung ergeben sollten, hat der Antragsteller Anlass, dem nachzugehen und vom Dienststellenleiter weitere Informationen, insbesondere etwa die Namen von Empfängern bestimmter Gagen, zu fordern (so auch BVerwG, Beschluss vom 22.04.1998, a.a.O.). Dem steht nicht entgegen, dass die Einsichtnahme in die Bruttolohn-, Gehalts- und Gagenlisten grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass zuvor die Besorgnis einer Rechtsverletzung oder ein anderer konkreter Anlass dargelegt wird (BVerwG, Beschlüsse vom 27.02.1985, a.a.O., vom 22.12.1993, a.a.O., und vom 22.04 1998, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Rechtsprechung maßgebend auf die Überlegung, dass bei Sachzusammenhängen, die sich dem Blickfeld der Personalvertretung und der Beschäftigten regelmäßig entziehen, eine Information durch die Dienststelle der einzige Weg ist, um die Personalvertretung überhaupt in den Stand zu versetzen, ihre Aufgabe wahrzunehmen. Dies gilt vor allem für diejenigen Bereiche, in denen der vorbeugenden Überwachung durch die Personalvertretung eine besondere Bedeutung zukommt, wie namentlich die Entlohnung bzw. Vergütung der Beschäftigten, und zwar vor allem in den Fällen, in denen bei der Festsetzung Entscheidungsfreiräume bestehen. Hier ist der kollektiv-rechtliche Schutz der Beschäftigten gefordert, weil in diesen Fällen einerseits auch dem individuellen Rechtsschutz Grenzen gesetzt sind und andererseits die Personalvertretung noch am ehesten in der Lage ist, dienststelleninterne Unstimmigkeiten vergleichend zu erkennen (BVerwG, Beschlüsse vom 27.02.1985, a.a.O., vom 22.12.1993, a.a.O., und vom 22.04 1998, a.a.O.). Den danach bestehenden Bedürfnissen der Personalvertretung wird jedoch durch die Möglichkeit, die anonymisierten Listen einzusehen, hinreichend Rechnung getragen. Dass bei konkreten Anhaltspunkten für eine den in § 67 Abs. 1 Satz 1 LPVG genannten Prinzipien widersprechende Behandlung die Namen der betroffenen Bühnenmitglieder bekanntzugeben sind, stellt der weitere Beteiligte nicht in Abrede.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 ArbGG).