OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2007 - 9 U 77/06
Fundstelle
openJur 2012, 60921
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 7.4.2006 wirdz u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit erbringt in Höhe von 120 % der jeweils zu vollstreckenden Summe.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 51.586,39 EUR.Beschwer des Klägers: über 20.000,00 EUR

Gründe

I.

Der Kläger und seine Ehefrau schlossen im Oktober 1992 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über 151.217,74 DM. Der Kredit war gesichert durch eine zugunsten der Beklagten bestellte Grundschuld. Ein weiteres Darlehen nahm der Kläger bei der D.-Bank auf. Beide Kredite dienten der Finanzierung des Erwerbs eines Appartements in einem Boardinghouse, welches von dem Bauträger Sch. KG in St. errichtet wurde. Das Bauvorhaben wurde Anfang 1993 fertig gestellt und der vorgesehenen Generalpächterin zur Bewirtschaftung überlassen. Die erworbene Immobilie wurde dem Kläger und seiner Ehefrau übereignet. Die Generalpächterin erreichte keine genügende Auslastung, konnte trotz erheblicher Unterstützungszahlungen durch die Bauträgerin die monatlich zu entrichtende Gesamtpacht nicht erwirtschaften und beantragte schließlich im Februar 1994 die Eröffnung des Konkursverfahrens. Der Betrieb wurde später durch andere Gesellschaften fortgeführt, er wirtschaftet nach Darstellung des Klägers aber bis heute allenfalls geringe Überschüsse.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Aufgrund einer Erklärung des Klägers, die weiteren Zahlungen einstellen zu wollen, kündigte die Beklagte das Darlehensverhältnis am 18.3.2004 fristlos. Zu diesem Zeitpunkt belief sich die Restforderung der Beklagten rechnerisch auf 35.587,05 EUR.

Diesen Betrag machte die Beklagte als Klägerin in einem Vorprozess geltend (3 O 59/04 LG Tübingen; 9 U 26/05 OLG Stuttgart). In jenem Verfahren vertrat der hiesige Kläger die Auffassung das Darlehensverhältnis sei aufgrund wirksam erklärten Haustürwiderrufs unwirksam. Die Beklagte müsse sich Schadensersatzansprüche aufgrund von Aufklärungspflichtverletzungen entgegenhalten lassen. Im Rahmen einer Teilwiderklage wurde ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 2.982,24 EUR geltend gemacht, der Tilgungsleistungen des Klägers im Zeitraum vom 1.1.1994 bis 31.12.1996 betraf.

Das Landgericht hat in jenem Vorprozess mit Urteil vom 17.2.2004 der Klage stattgegeben und die Widerklage des Klägers abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde mit Senatsurteil vom 21.12.2006 zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist noch nicht entschieden.

Im vorliegenden Fall ließ der Kläger am 31.12.2004 einen Mahnbescheidsantrag bei Gericht einreichen, mit welchem 100.834,20 EUR gegen die Beklagte geltend gemacht wurden. Zur näheren Kennzeichnung dieses Anspruchs wurden lediglich die Stichworte Schadensersatz, 1992, Darlehensvertrag aufgeführt und erklärt, der Anspruch sei nicht von einer Gegenleistung abhängig. Erlassen wurde der Mahnbescheid nach vorangegangenen Klärungsversuchen am 9.3.2005. Nach Zustellung und Widerspruchseinlegung durch die Beklagte wurde der Mahnantrag bis auf 51.586,39 EUR zurückgenommen. Die Abgabe ins streitige Verfahren auf Antrag der Beklagten erfolgte am 14.7.2005. Eine Klagebegründung wurde trotz Fristverlängerung durch das Landgericht zunächst nicht eingereicht, sondern nach Terminsbestimmung mit Fax vom 26.1.2006 nachgebracht (Eingang des Originalschriftsatzes: 15.2.2006, Termin zur mündlichen Verhandlung: 17.2.2006). Die Beklagte hatte gem. 283 ZPO erstmals und ausschließlich nach mündlicher Verhandlung Gelegenheit, sich schriftsätzlich zu äußern.

Die Klagebegründung des Klägers vom 26.1.2006 enthält keine Darstellung, aus welchen Einzelpositionen sich die Klagforderung zusammensetzt, es erfolgt auch keine Abgrenzung zur Widerklagforderung im Vorprozess. Verwiesen wird auf eine in einer Anl. 1 zur Klagebegründung angeblich genannte Summe, die den entstandenen Schaden wiedergebe. Diese am 15.2.2006 eingegangene Anlage 1 enthält tatsächlich aber nur eine Auflistung angeblicher Mieteinnahmen des Klägers. Eine Klarstellung wurde in der mündlichen Verhandlung richterlich nicht herbeigeführt. Im nachgelassenen Schriftsatz wies die Beklagte darauf hin, die (ihr offenbar vollständig vorliegende) Anl. K 1 weise angebliche Zahlungen des Klägers und seiner Ehefrau an die D.-Bank von 63.617,99 EUR und an die Beklagten von weiteren 57.914,85 EUR aus; es handle sich somit um eine weitere Teilklage des Klägers, bei der aber nicht angegeben sei, welche einzelnen Ansprüche in welcher Reihenfolge Streitgegenstand seien.

Das Landgericht hat mit dem am 7.4.2006 verkündeten Urteil die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung aufgeführt, der Kläger beanspruche Ersatz seines gesamten Schadens. Unzulässig sei seine Klage deshalb nur im Umfange der Widerklage im Vorprozess, da insoweit doppelte Rechtshängigkeit bestehe. Die weitergehende Klage sei unbegründet. Die Klaghöhe sei nicht nachvollziehbar, weil als Anl. K 1 lediglich eine Aufstellung über Mieteinnahmen vorgelegt sei. Schadensersatzansprüche wegen einer angeblichen Verletzung von Aufklärungspflichten bestünden nicht. Insoweit wird mangels neuen Vorbringens des Klägers auf die Ausführungen im Urteil vom 17.12.2004 und im Senatsurteil vom 21.12.2005 im Vorprozess Bezug genommen.

Ein Haustürwiderruf sei nicht wirksam erklärt, weil mangels Darlegung des erforderlichen Ursachenzusammenhangs zwischen dem Darlehensgeschäft und der etwa sechs Wochen früher beendeten Haustürsituation von einem Haustürgeschäft nicht mehr auszugehen sei.

Gegen dieses dem Kläger am 18.4.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.5.2006 bei Gericht eingegangene und innerhalb verlängerter Frist mit einer Begründung versehene Berufung. Die Berufungsbegründung enthält erstmals - unter neuerlicher Bezugnahme auf eine nicht vorgelegte Anl. K 1 - eine konkrete Darlegung, welche Teilbeträge Gegenstand der Klagforderung sein sollen. Die in Bezug genommene Aufstellung wurde schließlich in der mündlichen Verhandlung vorgelegt.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 51.586,39 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids Zug um Zug gegen Übereignung des Miteigentums in Höhe von 70,03/10 000 an dem Grundstück Nr. 1505, Flst. 3751, 3752, L. Str., Bl. 34/25 des Grundbuchs von St. zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Beide Parteien wiederholen im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen, die Beklagte unter Aufrechterhaltung des Verjährungseinwandes. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die im zweiten Rechtszug als zulässig anzusehende Teilklage erweist sich als nicht begründet. Auf den Verjährungseinwand der Beklagten kommt es dabei nicht an.

1. Die Klage war im ersten Rechtszug insgesamt unzulässig. Es handelte sich um eine verdeckte Teilklage. Dies war für das Landgericht spätestens erkennbar als die Beklagte schriftsätzlich auf den Inhalt der dem Gericht nicht vorliegenden Auflistung der Zahlungen des Klägers an beide kreditgebende Banken unter Nennung der jeweiligen Gesamtsummen Bezug nahm. Diese angeblichen Gesamtzahlungen an beide Banken waren im übrigen bereits im Vorprozess benannt gewesen. Als Teilklage war das Klagebegehren des Klägers deshalb unzulässig, weil nicht angegeben war, welcher Teilbetrag aus welcher Einzelforderung, gegebenenfalls in welcher Reihenfolge, geltend gemacht werden sollte (BGH NJW 90, 2068; NJW-RR 97, 441; Zöller-Greger, ZPO, § 253, Rdnr. 15). In dieser Situation wäre ein rechtlicher Hinweis durch das Gericht geboten gewesen. Hierzu hätte entweder die mündliche Verhandlung wiedereröffnet oder mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren verhandelt werden müssen.

2. Die genannten Zulässigkeitsmängel hat der Kläger im zweiten Rechtszug behoben. Er hat auf den schriftsätzlichen Hinweis der Beklagten in dem genannten nachgelassenen Schriftsatz die erforderlichen Klarstellungen in der Berufungsbegründung nachgebracht. Soweit damit eine Ergänzung des Sachvorbringens notwendig verbunden war, war diese nicht präkludiert, nachdem die erforderlichen Hinweise - verfahrensfehlerhaft - im ersten Rechtszug durch das Gericht nicht erteilt worden waren und dem Kläger auch keine Gelegenheit eingeräumt wurde, etwaige Klarstellungen nachzubringen. Dem Kläger ist auch nicht vorzuhalten, er habe Anspruchsteile mehrfach rechtshängig gemacht. Ausweislich des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils vom 17. Dezember 2004 (3 O 59/04) waren Gegenstand der Widerklage im dortigen Verfahren in der Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1996 an die Beklagte erbrachte Leistungen. Solche angeblichen Zahlungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

3. In der Sache zeigt der Kläger neue Gesichtspunkte gegenüber den im genannten Vorprozess bereits abgehandelten nicht auf.

a) Von einem wirksamen Haustürwiderruf (der im übrigen nicht konkret vorgetragen ist) kann unverändert nicht ausgegangen werden. Nach dem Vorbringen des Klägers wurde er durch einen Anlageuntervermittler G. Ende August/Anfang September 1992 in seiner Wohnung aufgesucht, wo ein Vermittlungsvertrag unterzeichnet wurde. Die Unterzeichnung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages datiert demgegenüber frühestens vom 15.10.1992. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass zwischen der Beendigung einer unterstellten Haustürsituation einerseits und der Vertragserklärung des Klägers eine Zeitspanne von etwa 6 Wochen liegt. Zwar kommt es für die Zurechnung einer Haustürsituation nicht mehr auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB an (BGH WM 2006, 377; WM 2006, 674; BKR 2006, 448), die Haustürsituation muss aber wenigstens mitursächlich für die spätere Vertragserklärung gewesen sein. Auch wenn Vertragsverhandlungen in einer Haustürsituation weder die einzige noch die entscheidende Ursache für den späteren Vertragsschluss sein müssen, wird doch vorausgesetzt, dass die für die Haustürsituation typische Überraschungs- oder Überrumpelungslage bis zum späteren Vertragsschluss fortgewirkt habe. Insoweit ist ein enger zeitlicher Zusammenhang wiederum nicht erforderlich. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wird aber eine Indizwirkung für den Kausalzusammenhang entfallen müssen (vgl. dazu BGHZ 131, 385; WM 03, 483; OLG Frankfurt NJW-RR 04, 60; OLGR 05, 77; OLG Jena, OLGR 05, 238 mit Nichtzulassungsentscheidung des BGH vom 23.11.2004 - XI ZR 27/04; BGH WM 04, 521; WM 04, 1579; FamRZ 04, 1865; OLG Stuttgart, OLGR 05, 115; OLG Karlsruhe ZIP 06, 2074). Bei einem zeitlichen Abstand zwischen Vertragsschluss und Haustürsituation von etwa 6 Wochen kann eine Indizwirkung für ein Fortwirken einer Überrumpelungslage nicht mehr angenommen werden. Da es eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles ist, ob gleichwohl eine solche Fortwirkung bestand und somit der Kläger und seine Ehefrau noch durch die lange zurückliegende Haustürsituation zum Darlehensvertragsschluss bestimmt wurden, oblag es dem darlegungs- und beweisbelasteten Kläger, entsprechend konkret vorzutragen und gegebenenfalls Beweis anzutreten). Dies hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht getan.

b) Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten bei Vertragsanbahnung sind unverändert nicht schlüssig dargetan.

Dass eine Aufklärungsverpflichtung über den Wert der Kaufimmobilie nicht bestand, räumte der Kläger ausdrücklich ein.

Soweit der Kläger sich auf einen offenbarungspflichtigen Interessenkonflikt stützen will, fehlt konkretes Vorbringen, da lediglich auf angeblichen Vortrag im ersten Rechtszug Bezug genommen wird. Offenbar will der Kläger die Auffassung vertreten, die Bauträgerin sei bei Vertragsschluss bereits überschuldet oder in sonstiger Weise insolvenzreif gewesen mit der Folge, dass sich die Beklagte des eigenen aus der Erwerbs- und Bauzwischenfinanzierungsphase stammenden und sich konkretisierenden Kreditrisikos zu lasten der Enderwerber entledigt hätte. Eine derartige Ausgangslage kann aus dem Volumen der Bauträgerfinanzierung oder aus dem Verhältnis des Umfangs der Finanzierung zu den vorhandenen Kreditsicherheiten nicht erschlossen werden. Im vorliegenden Fall ist objektiv lediglich festzustellen, dass das Bauvorhaben ordnungsgemäß zu Ende gebracht und dass das fertig gestellte Gebäude auch zeitgerecht zur Verfügung gestellt wurde. Die Ende 1995 eingetretene Insolvenz der Bauträgerin lässt keinen Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Objekt erkennen.

Soweit der Kläger darauf abstellen möchte, der Untervermittler G. habe eine monatliche Nettobelastung von 300,00 bis 400,00 DM in Aussicht gestellt, kommt eine Zurechnung einer etwaigen Falschinformation gem. § 278 BGB nicht in Betracht, da sich der Anlagevermittler insoweit nicht im Pflichtenkreis der kreditgebenden Bank bewegte.

Auf einen zu vermutenden Wissensvorsprung der Beklagten kann insoweit nicht abgehoben werden. Auf ein institutionelles Zusammenwirken der Beklagten mit dem Vertrieb oder mit der Bauträgerin stellt der Kläger nicht ab. Es fehlt auch substantiiertes Vorbringen dazu, dass und gegebenenfalls warum die beanstandete Erklärung des Untervermittlers als arglistige Täuschung aufgefasst werden könnte, die für den Anlage- und den Kreditaufnahmeentschluss des Klägers ursächlich gewesen wäre. Insbesondere wäre nicht ersichtlich, dass eine unterstellte arglistige Täuschung evident im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre (BGH WM 2006, 1194; ZIP 2006, 2262; ZIP 2006, 2258).

Unter dem Gesichtspunkt eines erkennbaren Wissensvorsprungs war die Beklagte auch nicht gehalten, bei Vertragsanbahnung den Kläger darüber aufzuklären, dass in dem rechnerischen Gesamtaufwand enthaltene Anteile von 12,54 % für Marketing und Konzeption angeblich deshalb überhöht gewesen wären, weil wesentliche Teile der damit verbundenen Aufgaben bereits in dem Kaufpreis enthalten gewesen wäre, welchen die Bauträgerin bei Erwerb des Baugrundstücks Ende 1990 entrichten musste. Insoweit wurde der Kläger bereits im Vorprozess darauf hingewiesen, dass ein Wissensvorsprung der Beklagten nicht dargelegt ist, weil nicht nachvollzogen werden kann, dass die nach dem Vertrag über Marketing und Konzeption von der Vertriebsgesellschaft zu erbringenden Leistungen tatsächlich bereits in früherer Zeit von Dritter Seite erbracht worden waren. Dem Kläger ist bekannt, dass die mit dem Erwerb des Baugrundstücks verbundenen Marketing- und Konzeptionsleistungen durch andere Vertragspartner der Bauträgerin zu erbringen waren und sich auf ein anderes später aufgegebenes Konzept bezogen und dass somit die Konzeption und die Organisation des Vertriebs von der später eingeschalteten Vertriebsgesellschaft (Pro D. KG) erneut erbracht werden mussten. Dazu gehörte unter anderem die Erarbeitung eines neuen Verkaufsprospektes. Es kann mangels konkreten Vorbringens in keiner Weise festgestellt werden, dass von den nach den senatsbekannten Verträgen zu erbringenden vielfältigen Leistungen, auf welche 12,54 % des kalkulierten Gesamtaufwandes des Klägers entfallen sollten, eine Vielzahl, gegebenenfalls welche, tatsächlich nicht mehr zu erbringen waren.

Insbesondere ist auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass, gegebenenfalls weshalb die Beklagte insoweit ein überlegenes Wissen gehabt haben sollte. Dies kann nicht damit begründet werden, dass die Beklagte bei den genannten Ankaufsverhandlungen im Jahre 1990 unterstützend auf Seiten der Beklagten teilgenommen hätte.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe im Verkaufsprospekt eine Mittelverwendungskontrolle übernommen. Wie dem Kläger bekannt ist, hat der Senat bereits mehrfach dargelegt, dass diese Verwendungskontrolle sich nicht bezieht auf sämtliche Tätigkeiten des vom Kläger beauftragten Treuhänders, den der Kläger bevollmächtigt hatte, über die erforderlichen Gelder nach Maßgabe einer Vielzahl abzuschließender Verträge zu verfügen. Die Mittelverwendungskontrolle bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der im Prospekt zitierten Erklärung der Beklagten auf die vom Baufortschritt abhängige ratenweise Auszahlung des Kaufpreises an die Bauträgerin. Unabhängig davon wären weder eine konkrete Verletzung einer etwaigen gegenüber dem Kläger bestehenden Vertragspflicht, noch eine konkrete Schadensfolge schlüssig dargetan.

c) Es kann nach alledem dahingestellt bleiben, ob der Kläger die von ihm behaupteten Zahlungen an die Beklagte einerseits und die D.-Bank andererseits tatsächlich in der behaupteten Höhe erbracht hat. Da ein Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht festgestellt werden kann, kann auch dahingestellt bleiben, ob der Verjährungseinwand der Beklagten berechtigt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor.