1. Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist. 2. Das M ...
Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell gemäß § 71 AO; Verfügungsberechtigter i.S. des § 35 AO; Vollendung einer Steuerhinterziehung wegen nicht abgegebener Umsatzsteuer-Voranmeldungen