OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2005 - 9 U 65/05
Fundstelle
openJur 2012, 60343
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2005 wird

zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2005 wie folgt

abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55.554,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz hieraus vom 21. Februar 1998 bis 31.12.1998 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.1999 zu bezahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits Vollstreckungssicherheit in Höhe von 120 % der jeweils zu vollstreckenden Summe erbringt.

Gründe

I.

Die klagende Volksbank begehrt nach Kündigung vom 30. Januar 1998 von dem Beklagten die Rückzahlung eines zu Immobilienanlagezwecken gewährten grundpfandrechtlich gesicherten Darlehens über 113.973 DM, das sich Stand 4.2.1998 auf insgesamt 99.464,31 DM belief, sowie eines überzogenen Girokontos über 9.190,54 DM, mit-hin insgesamt 108.654,85 DM bzw. 55.554,34 EUR. Hilfsweise, nämlich für den Fall der Wirksamkeit des von dem Beklagten am 18. Oktober 2000 erklärten Haustürwiderrufs, eingegangen bei der Klägerin am 19.10.2000, verlangt die Klägerin den Betrag, der sich zu ihren Gunsten bei Verrechnung der jeweiligen Rückgewähransprüche einschließlich jeweiliger Nutzungsvergütung ergibt (49.189,30 EUR) sowie den Saldo des überzogenen Girokontos über 4.699,05 EUR. Der Beklagte hat im Wege der Teilwiderklage Schadensersatz in Höhe von 5.827,34 EUR geltend gemacht.

Zu einem näher nicht bekannten Zeitpunkt vor dem 16. Oktober 1992 wurde der Beklagte in seiner Wohnung von dem für die Firma P. D. GmbH & Co.KG tätigen Anlagevermittler F. H. geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in einem noch zu errichtenden so genannten B.-H. bei S. zu erwerben. Bei dem Anlageobjekt handelt es sich um eine in Wohnungseigentum aufgeteilte Anlage, die über eine von den Miteigentümern gemeinsam beauftragte Pächterin hotelähnlich betrieben werden sollte. In dem Vertriebsprospekt war die klagende Bank namentlich als diejenige benannt, welche die Objektfinanzierung übernommen hat. An anderer Stelle wurde darauf hingewiesen, dass die bauzwischenfinanzierende Bank eine zusätzliche Mittelverwendungskontrolle übernommen habe. Dazu wurde aus einem Schreiben der Klägerin zitiert, in dem diese u.a. bestätigt, für die Käufer des Objekts Treuhandkonten zu führen sowie eine Mittelverwendungskontrolle durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit freizugeben.

Einige Tage später suchte der Vermittler H. zusammen mit Herrn K. von der Fa. I. -C. aus H. den Beklagten erneut in dessen Wohnung auf und legte individuelle Beispielsberechnungen vor. Am 16.10.1992 begab sich der Vermittler H. abermals in die Wohnung des Beklagten: An diesem Tag übergab der Beklagte, Polizeikommissar, zunächst eine auf den 16.10.1992 datierte Selbstauskunft (Bl. 104 und 109 GA). Am selben Tag unterzeichnete er den Vermittlungsauftrag betreffend den Erwerb des Appartements 159.

Am 4.11.1992 fand ein Notartermin in Stuttgart statt, in dem der Beklagte der T. Verwaltungen GmbH als Treuhänderin das notariell beurkundete Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb des Appartements unterbreitete verbunden mit der Vollmacht, ihn in allen mit der Durchführung dieses Erwerbs im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten einschließlich Finanzierung zu vertreten. Frühestens am 6. November 1992 unterschrieb der Beklagte den von der Klägerin vorausgefüllten, von dieser aber noch nicht unterzeichneten Darlehensvertrag unter dem Datum des 5.11.1992. Der Nettokreditbetrag des Annuitätendarlehen, das vereinbarungsgemäß durch Grundschulden abgesichert wurde, wurde dem in dem Darlehensvertrag bezeichneten Girokonto des Beklagten mit der Endziffer ... gutgeschrieben und zur Finanzierung des Erwerbs verwandt.

Im Februar 1993 wurde das B.-H. fertig gestellt. Nach fünfmonatigem Betrieb stellte die Generalpächterin die Pachtzahlungen ein und wurde Anfang 1994 insolvent, obwohl der Bauträger sie im Zeitraum von August 1992 bis Dezember 1993 durch mehrere Scheckzahlungen über insgesamt 1.072.092,68 DM unterstützt hatte. Der Hotelbetrieb wurde von einer Auffanggesellschaft (Residenz S.) fortgeführt, die Pachtausschüttungen bleiben jedoch trotz zuletzt gestiegener Auslastung erheblich hinter den Erwartungen zurück. Im Herbst 1995 fiel schließlich die Bauträgerin in Konkurs.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs angenommen und den Beklagten nach Maßgabe des Hilfsantrags der Klägerin unter Abweisung der Widerklage verurteilt, an diese 49.189,30 EUR sowie 4.699,05 EUR jeweils zzgl. Zinsen zu bezahlen.

Gegen dieses, dem Beklagten am 28. Februar 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. März 2005 (Osterdienstag) bei Gericht eingegangene Berufung, die innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag bis 30. Mai 2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet wurde.

Der Beklagte wiederholt im Wesentlichen erstinstanzlich vertretene Rechtsauffassungen. Er hält der Klägerin angebliche Schadensersatzansprüche aufgrund Aufklärungspflichtverletzungen bei Vertragsschluss entgegen. Er vertritt insbesondere die Auffassung, ein offenbarungspflichtiger Wissensvorsprung der Klägerin habe hinsichtlich der vorgesehenen Verwendung der finanziellen Mittel bestanden, die der von dem Beklagten eingesetzten Treuhandgesellschaft nach Maßgabe des Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages zu überlassen waren. Die Klägerin habe gewusst, dass der für den Grundstückserwerb im Geschäftsbesorgungsvertrag ausgewiesene Anteil des kalkulierten Gesamtaufwandes von 15,82 % ausgereicht habe, auch die Kosten für Marketing und Konzeption (12,54 %) zu bestreiten. Der Beklagte will insoweit offenbar sinngemäß ausführen, der letztgenannte kalkulierte Aufwand sei tatsächlich für andere Zwecke verwandt worden, so dass die Klägerin die im Verkaufsprospekt übernommene Mittelverwendungskontrollpflichten verletzt habe.

Der Beklagte wiederholt seine Auffassung, die Klägerin habe sich in schwerwiegende und offenbarungspflichtige Interessenkonflikte verwickelt, weil sie zusätzlich zur Bauträgerfinanzierung auch die Enderwerberfinanzierung wenigstens teilweise übernommen habe, dies aber nur, um das als gefährdet angesehene Vorhaben der insolvenzbedrohten Bauträgergesellschaft zu retten und damit das für sie aus der Bauträgerfinanzierung bestehende Risiko auf die Anleger abzuwälzen.

Die Klägerin habe auch einzustehen für falsche Angaben des Anlageuntervermittlers zur monatlichen Belastung, die der Anbahnung des Darlehensgeschäfts zuzuordnen seien. Der Beklagte meint schließlich, der finanzierte Immobilienerwerb und der streitgegenständliche Realkredit seien nach § 242 BGB als verbundene Rechtsgeschäfte zu behandeln, so dass die für den Immobilienerwerb ausgezahlte Beträge nicht zurückzugewähren seien. Der erfolgte Widerruf der Darlehensverträge berechtige nämlich auch zu einer Lösung vom Grundstückskaufvertrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordere § 1 HWiG gerade keinen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Vertragsverhandlungen in der Haustürsituation und Vertragsabschluss. Wenn man schon Immobilienkaufvertrag und Darlehensvertrag als voneinander unabhängige, getrennte Rechtsgeschäfte behandle, könne es auch nicht angehen, einen wegen des Immobilienerwerbs erforderlichen Notartermin, der vor Darlehensvertragsabschluss stattgefunden habe, als Umstand heranzuziehen, nach dem der Beklagte über die Tragweite und den Umfang des Geschäfts insgesamt aufgeklärt sei und deshalb keine Fortwirkung der Haustürsituation gegeben sei. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs schließe zudem ein möglicherweise zwischen Vermittlerbesuch und Darlehensvertragsunterzeichnung liegender Notartermin eine Haustürsituation als solche nicht aus, zumal die eigentliche Kreditentscheidung der Klägerin nicht erst mit dem formellen Akt der Vertragsunterzeichnung, sondern mit der Kreditanfrage des Vermittlers nach positiver Grenz-Wert-Belastungsberechnung erfolgt sei. Nach Abschluss des Vermittlungsauftrages habe für den Beklagten auch in der Zeit bis zur Unterzeichnung der Darlehensverträge keinerlei Anlass mehr bestanden, seine infolge der Beeinflussung seines Vermittlers in der Haustürsituation gefasste Anlageentscheidung nochmals zu überdenken. Im Übrigen habe er die Darlehensvaluta auch nicht empfangen, da ihm das zweckgebundene Darlehen nie zur freien Verfügung überlassen worden sei.

Der Beklagte beantragt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten vorläufig 5.827,34 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Teilwiderklage zu bezahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hat darüber hinaus innerhalb der ihr bis 11. Juli 2005 eingeräumten Berufungserwiderungsfrist Anschlussberufung eingelegt mit dem Antrag:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55.554,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz hieraus vom 21. Februar 1998 bis 31.12.1998 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.1999 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt im Wesentlichen das landgerichtliche Urteil. Sie meint, dass der Beklagte die Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen konnte, weil eine bestehende Haustürsituation nicht ursächlich für den späteren Vertragsschluss war und ihr nicht zu-zurechnen sei .

Auch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03 Schulte/Badenia und Rs C-229/04 Crailsheimer Volksbank/Conrads u.a.) erforderten keine abweichende Entscheidung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Die Klägerin hat der Bundesrepublik Deutschland den Streit verkündet (BI. 105 d. A.). Ein Beitritt ist nicht erfolgt.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Erfolg hat demgegenüber die zulässige Anschlussberufung und damit der Hauptantrag der Klägerin.

Der Beklagte ist verpflichtet, den nach der Kündigung offenen Betrag, gegen dessen Höhe substantiierte Einwände nicht vorgebracht werden, an die Klägerin zu bezahlen. Das Berufungsvorbringen vermag die Ausführungen des Landgerichts zu den angeblichen Pflichtverletzungen der Klägerin nicht zu entkräften. Darüber hinaus ist entgegen den Feststellungen des Landgerichts davon auszugehen, dass ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages seitens des Beklagten nicht vorliegt.

Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Stuttgart ist wegen § 513 II ZPO unerheblich.

1. Dem Beklagten stehen Schadensersatzansprüche nicht zu, die der Klagforderung entgegengehalten werden könnten.

Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass einer kreditgebenden Bank Aufklärungspflichten zu Verwendungsrisiken nur in eng begrenzten Ausnahmefällen obliegen, nämlich dann, wenn die Bank im Zusammenhang mit Planung, Durchführung und Vertrieb des finanzierten Projekts nach außen erkennbar über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht und Funktionen des Verkäufers oder des Vertriebs übernimmt, wenn die Bank einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für die Kreditnehmer schafft oder das Entstehen eines solchen Gefährdungstatbestandes begünstigt, wenn die Bank sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die Enderwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt und schließlich, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Bauvorhabens einen konkreten, für sie erkennbaren Wissensvorsprung hat.

Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben.

a) Soweit der Beklagte vermutet, der im Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag für den Erwerb von Grund und Boden kalkulierte Anteil des Gesamtaufwands enthalte bereits die im Umfang von 12,54 % gesondert ausgewiesenen Kosten für Konzeption und Marketing, ist schon nicht erkennbar, dass hierin ein die Verwirklichung des Projekts gefährdendes Risiko läge. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin als finanzierende Bank positive Kenntnis davon hätte haben sollen, dass die von den Beklagten beauftragte Treuhandgesellschaft für eigene Zwecke oder zugunsten anderer Projektbeteiligter die ihr überlassenen Geldmittel abweichend vom Geschäftsbesorgungsvertrag hätte verwenden wollen. Ein vertragswidriger Einsatz der Mittel ist auch nicht dargetan. Die Klägerin war als Kreditgeberin nicht verpflichtet, in eine Prüfung der Frage einzutreten, ob die in groben Zügen aus dem Verkaufsprospekt zu entnehmende Vergütung für die Leistungen der Vertriebsgesellschaft (P. D. S. GmbH & Co.) - um deren Vergütung handelte es sich bei den Ausgaben für Konzeption und Marketing - angemessen war. Der Beklagte unterstellt, dass die nach Maßgabe des Konzeptionserarbeitungs- und Marketingvertrages (senatsbekannte Beilage 6 zur notariellen Urkunde vom 07.08.1992, welche die Mustertexte der von der Treuhandgesellschaft [T. -Verwaltungen GmbH] für die Erwerber zu schließenden Verträge enthält) von der Vertriebsgesellschaft (P. D.) zu erbringenden Leistungen bereits zu früherer Zeit von dritter Seite erbracht worden waren. Dies bezieht sich darauf, dass das von der Bauträgerin anlässlich des Ankaufs des zu bebauenden Grundstücks mit der damaligen Verkäuferin (I. I. GmbH) im Oktober 1990 vereinbarte Entgelt nicht nur den Kaufpreis umfasste, sondern weitere Leistungen abdeckte, u. a. die Überlassung der Geschäftsidee und bereits erbrachte Leistungen für Marketing und Konzeption. Der Beklagte verkennt insoweit, dass jene ursprüngliche Konzeption die Organisation des Vertriebs durch die I. Vertriebs GmbH unter Einschaltung der Vertriebsgesellschaft A. GmbH & Co. KG vorsah, wobei die Enderwerber durch Kredite der B. -Bank finanziert werden sollten. Der Beklagte beachtet nicht, dass nach dem Scheitern dieses ursprünglichen Konzepts von der Fa. P. D. S. GmbH & Co. ein neuer Verkaufsprospekt erstellt und herausgegeben werden musste und der Vertrieb neu zu organisieren war. Die nach dem Konzeptionserarbeitungs- und Marketingvertrag zu erbringenden Leistungen (Standortprüfung, Untersuchung der möglichen Bebauung, Klärung betriebswirtschaftlicher Fragen der Vermietbarkeit, Rentabilität, Vermietung, Wiederveräußerbarkeit, Liquiditätsberechnung, Renditen, Konzeption, Vertriebskonzept, Zusammenführung der am Projekt beteiligten Personen, Gesellschaften und Unternehmen, Entwicklung eines Gesamtkonzepts für die Durchführung des Projekts, Vorbereitung von Vertragsunterlagen und Prospektmaterial, Erstellung des Betriebsprospekts, Übernahme der Kosten für das Prospektmaterial sowie der Kosten für den Vertriebsprospekt, Vorbereitung der Insertionen, Steuerung der Werbemaßnahmen und Übernahme der Kosten, Kooperationsvereinbarungen mit Vertriebsfirmen und Vertriebsgruppen für den überregionalen Vertrieb des Objekts, Koordination und Steuerung des Vertriebs) waren ersichtlich nicht bereits 1990 durch die I. I. GmbH oder deren Geschäftsführer Sch. erbracht und durch den damals vereinbarten Kaufpreis von etwa 5,5 Mio. DM vergütet worden. Tatsächlich besteht daher kein Anhaltspunkt für die Vermutung des Beklagten, die Treuhandgesellschaft hätte entgegen der getroffenen Vereinbarung - und mit Wissen der Klägerin - 12,54 % des kalkulierten Gesamtaufwands entweder selbst behalten oder für nicht genannte andere Zwecke verwendet.

b) Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf ein im Verkaufsprospekt zitiertes Schreiben der Klägerin abheben will, wonach diese beabsichtigte, eine Mittelverwendungskontrolle durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit freizugeben, bezieht sich dies nach dem klaren Wortlaut auf Kaufpreiszahlungen und muss im Zusammenhang mit der vom jeweiligen Baufortschritt abhängigen Fälligkeit von Kaufpreisteilbeträgen nach Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung gesehen werden. Das im Prospekt zitierte Schreiben der Klägerin bezieht sich ausschließlich auf deren Rechtsbeziehung zu der Bauträgerin und lässt schon im Ansatz keine Verpflichtung der Klägerin erkennen, eine Kontrolle der Mittelverwendung durch die Treuhänderin vorzunehmen, die zur Wahrung ihrer finanziellen Interessen von den Beklagten beauftragt und bevollmächtigt worden war.

Wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang auf Scheckzahlungen der Bauträgerin an die Generalpächterin abheben möchte, die nach Abschluss des Darlehensvertrages, somit im März 1993, im Oktober 1993 und im Dezember 1993 erfolgten, wäre allenfalls dann eine Verletzung von Kontrollpflichten seitens der Klägerin hinsichtlich des Baukontos in Betracht zu ziehen, wenn es sich bei diesen Geldmitteln um solche gehandelt hätte, die nur für die vereinbarte Bauerrichtung Verwendung finden durften. Hierzu ist konkret nichts vorgetragen. Unabhängig davon könnte ein unterstellter Pflichtenverstoß der Klägerin hinsichtlich der Scheckzahlungen nicht eine Verpflichtung der Klägerin nach sich ziehen, den Beklagten aus dem Darlehensvertrag zu entlassen. Zu ersetzen hätte die Klägerin nur einen beim Beklagten konkret eingetretenen Vermögensschaden, der aber nicht ersichtlich ist und zu dem auch nichts vorgetragen wird (vgl. BGH NJW 2004, 1376 f.).

Vor Abschluss des Darlehensvertrags bestand dem Beklagten gegenüber keine Mittelverwendungskontrollpflicht. Das betrifft die Zahlungen von August 1992. Der Beklagte vermag nicht darzutun, dass die Klägerin Kenntnis von Zahlungen und Zahlungszweck genommen und insbesondere hieraus frühzeitig die Erkenntnis gewonnen hätte, dass ein rentabler Betrieb nicht gewährleistet sein würde. Jene pre-opening- Zahlungen vor Eröffnung des B.-H. rechtfertigten solche Schlüsse nicht.

c) Zu Unrecht meint der Beklagte, ein schwerwiegender Interessenkonflikt, der die Klägerin aufklärungspflichtig gemacht habe, liege darin, dass die Klägerin das Risiko eines not-leidend gewordenen Kreditengagements bei der Bauträgerin auf die Erwerber abgewälzt habe. So ist bereits eine derartige schlechte wirtschaftliche Lage der Bauträgerin, die Insolvenzreife bedeutet hätte, objektiv nicht ersichtlich und wird von dem Beklagten substantiiert auch nicht dargetan. Nicht ausreichend ist insoweit das Vorbringen, ein Mitarbeiter der D. -Bank habe bei Durchsicht von Bilanzen der Bauträgerin festgestellt, dass Verkäufe von Wohnungen als Aktiva ausgewiesen wurden, bevor die Kaufpreise entrichtet waren. Dies besagt über eine angebliche Überschuldung der Bauträgerin nichts und hat offenkundig auch Bedenken der D. -Bank nicht hervorgerufen, die neben der Klägerin die Finanzierung der Enderwerber betrieb. Nicht ersichtlich ist somit insbesondere, dass sich die Klägerin, die bereits den Erwerb des Baugrundstücks durch die Bauträgerin finanziert hatte und die auch die Bauträgerzwischenfinanzierung übernahm, sich mit der zusätzlichen Übernahme von Teilen der Endfinanzierung in einen offenbarungspflichtigen Interessenkonflikt begeben hätte. Es ist nicht erkennbar, dass die Durchführung des Projekts zu irgendeinem Zeitpunkt konkret gefährdet gewesen wäre. Tatsächlich steht fest, dass die Bautätigkeit durch die Bauträgerin ordnungsgemäß beendet wurde, so dass das fertig gestellte Gebäude im Februar 1993 der Generalpächterin zum Betrieb eines B.-H. übergeben werden konnte, während der Konkurs der Bauträgerin erst im Herbst 1995 eintrat.

d) Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin für ein etwaiges Fehlverhalten eines Anlagevermittlers nicht einzustehen hat. Ein konkretes pflichtverletzendes Verhalten bei Anbahnung des Darlehensvertrages wird im Berufungsverfahren nicht benannt. Angaben zur monatlichen Gesamtbelastung unter Berücksichtigung von Kreditzahlungsverpflichtungen, Mietzinseinnahmen und steuerlichen Vorteilen betreffen entgegen der Auffassung der Beklagten ausschließlich die Rentabilität des Anlageprojekts, nicht aber die Anbahnung des streitgegenständlichen Darlehensverhältnisses (BGH NJW 2004, 1376 f; NJW 2005, 1576 f.).

Eine konkrete Pflichtverletzung bei Anbahnung des Darlehensvertrages wird nicht vor-getragen, nur insoweit wäre ein Vermittler aber als Erfüllungsgehilfe der Klägerin in deren Pflichtkreis tätig gewesen.

2. Entgegen dem Beklagten und den Feststellungen des Landgerichts geht der Senat nicht von einem wirksamen Haustürwiderruf des Darlehensvertrages durch Erklärung des Beklagten vom 18. Oktober 2000 aus. Dabei kann dahinstehen, ob eine vom Landgericht angenommene Haustürsituation überhaupt bestanden hat, da es jedenfalls an der Kausalität für den Abschluss des Darlehensvertrages fehlt.

a) Der Beklagte weist zwar zurecht darauf hin, dass bei Bestehen eines Widerrufsrechts die Subsidiaritätsklausel gemäß § 5 Abs. 2 HWiG dahingehend einschränkend auszulegen wäre, dass der Widerruf nach dem HWiG nicht ausgeschlossen wäre, sondern unbefristet (§ 335 Abs. 3 BGB n. F., Art. 229 § 9 EGBGB) ausgeübt werden könnte, weil das Verbraucherkreditgesetz ein gleichwertiges Widerrufsrecht nicht zur Verfügung stellt (BGH WM 2002, 1181) und die Klägerin vorliegend nur eine Widerrufsbelehrung entsprechend der Regelung des Verbraucherkreditgesetzes erteilt hat, die deshalb in unzulässiger Weise eine andere Erklärung enthält (BGH ZIP 2003, 22 f). Auch wäre mangels wirksamer Belehrung sowie mangels vollständigen gegenseitigen Leistungsaustausches die Widerrufserklärung vom 18. Oktober 2000 noch rechtzeitig erfolgt.

b) Damit steht aber noch nicht fest, dass eine noch für den 16. Oktober 1992 unterstellte Haustürsituation (mit-)ursächlich für den Vertragsschluss gewesen ist. Denn Voraussetzung für einen berechtigten Widerruf des Beklagten ist, dass dieser in einer in § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HWiG aufgeführten sog. Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden ist. Hieran fehlt es indessen nach Überzeugung des Senats:

Es genügt für den Haustürwiderruf nicht, dass eine erste Ansprache auf ein künftiges Vertragsverhältnis in einer Haustürsituation erfolgte. Erforderlich ist vielmehr eine Fortdauer des mit der Haustürsituation verbundenen Überraschungs- oder Überrumpelungsmoments bis zur Abgabe der Vertragserklärung. Auch wenn ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Haustürsituation und Vertragsschluss zur Begründung der notwendigen (Mit-)Ursächlichkeit nicht erforderlich ist (BGH NJW 1994, 262; OLG Stuttgart WM 2005, 972 ff.), es vielmehr genügt, dass die erste werbende Ansprache in einer Haustürsituation erfolgte, die auf einen späteren Vertragsabschluss abzielt, die aber nicht einmal die entscheidende Ursache für den Vertragsabschluss sein muss (BGHZ 131, 385; ZIP 1996, 1943; WM 2004 2491), kann nicht generell die Fortwirkung der in der Haustürsituation geführten Gespräche bis zum späteren Vertragsabschluss vermutet werden. Vielmehr spricht ein zunehmender zeitlicher Abstand dafür, dass sich der in einer Haustürsituation angesprochene Anleger von der Überrumpelungssituation distanzieren und in Ruhe das Für und Wider überdenken kann (Münchner Kommentar 3. Aufl. § 1 HWiG Rz. 17). Von diesem Grundgedanken gehen offensichtlich sowohl der deutsche als auch der europäische Gesetzgeber aus: In der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürrichtlinie) wird demgemäß folgendes ausgeführt: Um dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die Verpflichtungen aus dem Vertrag noch einmal zu überdenken, sollte ihm das Recht eingeräumt wer-den, innerhalb von mindestens sieben Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Entsprechend Artikel 5 Absatz 1 der Haustürrichtlinie sah § 1 HWiG in der bis 30.9.2000 geltenden Fassung eine einwöchige Widerrufsfrist vor, die mittlerweile auf 2 Wochen verlängert wurde (vgl. schon § 361 a BGB a.F und jetzt § 355 Abs. 1 BGB). Dieser Grundgedanke beansprucht Geltung unabhängig davon, dass diese Widerrufsfrist erst nach korrekter Belehrung beginnt. Dementsprechend hat die Rechtsprechung zur Frage der Feststellung der Kausalität im Rahmen des § 1 HWiG - der diesbezüglich weitergehend als Artikel 1 Abs. 1 der Haustürrichtlinie nicht einen Vertragsschluss anlässlich einer Haustürsituation fordert, sondern genügen lässt, dass der Verbraucher durch die Haustürsituation zum (auch später erfolgten) Vertragsabschluss bestimmt wurde - ausgeführt, dass lediglich bei Vorliegen eines von § 1 HWiG nicht geforderten engen zeitlichen Zusammenhang eine Indizwirkung (Anscheinsbeweis, Vermutung) für die Kausalität zwischen Hautürsituation und späterem Vertragsabschluss angenommen werden kann. Diese Indizwirkung für die Kausalität entfällt danach aber bei zunehmendem zeitlichem Abstand, wobei es dem Kunden nach wie vor unbenommen bleibt, auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalles den Nachweis der Ursächlichkeit zu führen (BGHZ 131, 385 ff; WM 2003, 483 f; 1370 f; 2372 f; WM 2004, 521 f; FamRZ 2004, 1865 f; DNotl-Report 2005, 14; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 60; OLG Jena OLGR 2005, 238; OLG Stuttgart OLGR 2005, 115; OLG Schleswig MDR 2005, 740; WM 2005, 2218). Dabei hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits bei einem Abstand von 3 Wochen zwischen Erstgespräch in der Haustürsituation und späterem Vertragsabschluss eine Indizwirkung verneint (BGH WM 2003, 2372), das OLG Frankfurt (a.a.O.) bringt die Grundsätze des ersten Anscheins nur bei kurzem, maximal wenige Tage betragendem Zeitraum zur Anwendung.

Diesen Grundsätzen folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung. Dann aber fehlt im vorliegenden Fall bei einem zeitlichen Abstand von mindestens 3 Wochen zwischen unterstellter Hautürsituation am 16.10.1992 und späterer Darlehensvertragsunterzeichnung frühestens am 6.11.1992 jeder Anschein für eine Fortdauer der Überrumpelungssituation bis zur Vertragsunterzeichnung, so dass dem Beklagten abzuverlangen ist, konkrete Umstände zu benennen und erforderlichenfalls zu beweisen, die für ein Fortbestehen der Überraschungssituation bis 6.11.1992 sprechen könnten. Hierzu hat der Beklagte nichts konkretes vorzubringen vermocht. Der Beklagte hat zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung vortragen lassen, den Darlehensvertrag erst am 7.12.1992 unter-zeichnet zu haben (Schriftsatz vom 10.9.2004, BI. 47 GA). Der Beklagte selbst gab in seiner Parteivernehmung durch das Landgericht zwar zunächst an, den Darlehensvertrag bereits am 16.10.1992 vor dem Notartermin unterschrieben zu haben, räumte auf Vorhalt aber ein, an die Daten keine genaue Erinnerung mehr zu haben. Jedenfalls blieb der Vortrag der Klägerin unbestritten, die Darlehensunterlagen zur Unterschrift durch den Beklagten erst am 6.11.1992 an die Firma P. D. ausgehändigt zu haben. Deshalb geht der Senat von einer Unterzeichnung durch den Beklagten jedenfalls nicht vor dem 6.11.1992 aus.

Vorliegend kommt hinzu, dass die Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch den Beklagten erst nach dem Notartermin vom 4.11.1992 stattgefunden hat. Darin liegt ein weiterer Umstand, der eine Kausalitätsvermutung erschüttern muss (vgl. dazu OLG Schleswig MDR 2005, 740; WM 2005, 2218; OLG Jena OLGR 2005, 238 und nachfolgend Beschluss des BGH vom 23.11.2004 XI ZR 27/04 DNotl-Report 2005, 14).

Danach kann offen bleiben, ob der Klägerin jedenfalls nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2005 (Rs. C-229/04 Crailsheimer Volksbank/Conrads u.a.) die Haustürsituation ohne weiteres zuzurechnen wäre.

c) Auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005 geben keine Veranlassung, diese ständige Rechtsprechung zu überdenken: In seiner Entscheidung C-350/03 hat der Gerichtshof unter Rz. 96 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die für den Fall der Nichtbeachtung der Belehrungsverpflichtung statuierten Rechtsfolgen überhaupt nur dann greifen können, wenn das entscheidende nationale Gericht davon ausgeht, dass ein wirksamer Widerruf vorliegt, was wiederum nur der Fall ist, wenn die Kausalität zwischen Haustürsituation und nachfolgendem Vertragsabschluss feststeht. Auch in der sogenannten Heininger-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001 (WM 2001, 2434) hat das Gericht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 1 der Haustürrichtlinie keine Stellung genommen, sondern eine Haustürsituation im Sinne dieser Richtlinie vorausgesetzt (aaO S. 2436, so BGH WM 2003, 220 f).

Der Beklagte kann sich ferner nicht auf einen Einwendungsdurchgriff berufen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der geschlossene Kaufvertrag mangels Wirksamkeit der der T. Verwaltungen GmbH erteilten Vollmacht und mangels einer Rechtsscheinhaftung der Beklagten wirksam zustande gekommen ist.

Der Beklagte will für die Annahme eines Verbundgeschäfts ausreichen lassen, dass der Kredit nur für Zwecke des streitgegenständlichen Anlageprojekts ausgereicht wurde und dass die mit der Organisation des Vertriebs des Anlagemodells beauftragte Fa. P. D. zugleich auch die Finanzierungsvermittlung für den Beklagten nach dem Anlagekonzept zu übernehmen hafte. Einwendungen aus dem Immobilienkaufgeschäft müsste sich die Klägerin im Wege des Einwendungsdurchgriffs gem. § 9 Abs. 3 VerbrKrG (bzw. § 359 BGB n.F.) nur dann entgegenhalten lassen, wenn diese Vorschrift im vorliegenden Fall anwendbar wäre. Dies ist durch die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (§ 358 III 3 BGB n.F.) aber ausgeschlossen. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag sieht eine Absicherung durch die Bestellung eines Grundpfandrechts vor und wurde unstreitig zu für Realkredite üblichen Bedingungen gewährt.

Ein Einwendungsdurchgriff kann auch nicht aus § 242 BGB abgeleitet werden. Bei der Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie weiß auch der rechtlich nicht vorgebildete Laie, dass Verkäufer und Darlehensgeber unterschiedliche Parteien sind, die jeweils eigenständige Interessen vertreten, so dass nicht der Eindruck entstehen kann, Verkäufer und kreditgebende Bank stünden dem Erwerber wie eine einheitliche Gegenpartei gegenüber. Diesem Grundsatz entspricht die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG getroffene ausdrückliche gesetzliche Regelung, die nach der Rechtsprechung des BGH als ab-schließend aufzufassen ist und deshalb den Rückgriff auf einen aus § 242 BGB abgeleiteten Einwendungsdurchgriff ausschließt (vgl. BGH ZIP 05, 69; WM 04, 620, 622; WM 03, 2410, 2411, ZIP 03, 1741, 1743). Diese Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 grundsätzlich gebilligt, vgl Rs C-350-03 Rz. 72 ff.

Ob ausnahmsweise in Fällen einer nach außen hervortretenden Rollenüberschreitung der Bank etwas anderes gelten kann (vgl. BGH ZIP 2000, 1098; BGH, Beschluss v. 16.09.2003, XI ZR 447/02, NJW 04,153), kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil ei-ne solche nach außen in Erscheinung tretende Rollenüberschreitung (vgl. dazu § 358 Abs. 3 S 3 BGB n.F.) im vorliegenden Fall auch bei Berücksichtigung des im Verkaufsprospekt zitierten Schreibens ausgeschlossen werden muss.

4. Schließlich kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Darlehensvaluta nicht ausbezahlt bekommen zu haben.

Empfangen hätte der Beklagte entgegen seiner Auffassung sogar solche Beträge, die aufgrund einer Vereinbarung oder auf seine Weisung hin unmittelbar an einen Dritten ausgezahlt wurden (BGHZ 152, 331, 336; BGH NJW 2005, 846 ff; von EuGH in Rs C-350-03 Rz. 84,85 nicht beanstandet).

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Auszahlung an den Beklagten selbst erfolgte, nämlich auf das von der Klägerin eingerichtete Girokonto mit der Endnr. .... Die Auszahlung auf dieses Konto haben die Parteien - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - ausdrücklich in dem von dem Beklagten persönlich unterzeichneten Darlehensvertrag vereinbart. Irrelevant ist für die Empfangnahme, dass die Darlehensvaluta nach dem Vertrag nur zweckgebundene Verwendung finden sollte. Unerheblich ist schließlich, ob spätere Verfügungen der von dem Beklagten bevollmächtigten Treuhandgesellschaft wirksam waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO sind nicht gegeben. Auf das streitgegenständliche Projekt bezogene Anlagefinanzierungen der Klägerin waren schon mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Überprüfung (zuletzt Urteil des BGH vom 27. Januar 2004, XI ZR 37/03). Gleiches gilt für die Frage der Voraussetzungen für einen wirksamen Hautürwiderruf nach § 1 HWiG und insbesondere den Nachweis der Kausalität. Da der Senat einen wirksamen Haustürwiderruf nicht bejaht, stellt sich auch die durch die Urteile des EuGH vom 25.10.2005 aufgeworfene Problematik der Rechtsfolgen einer nicht bzw. nicht korrekt erteilten Widerrufsbelehrung nach HWiG nicht.

Streitwert des Berufungsverfahrens: Berufung:59.715,69 EURAnschlussberufung:1.665,99 EURGesamt:61.381,68 EUR