SG Freiburg, Urteil vom 01.02.2008 - S 12 AS 2614/06
Fundstelle
openJur 2012, 60234
  • Rkr:

1. Eine Garage bzw. ein PKW-Stellplatz fällt begrifflich nicht unter die Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, da eine solche Einrichtung nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dient. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Stellplatz (auch) zu weiteren Zwecken wie der Lagerung von Hausrat genutzt wird, selbst dann nicht, wenn ein Keller, Abstellraum oder Speicher sonst nicht vorhanden ist.

2. Die Kosten einer Garage bzw. eines PKW-Stellplatzes, die im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung entstehen, können gleichwohl unter im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sein, wenn die Anmietung von Garage oder Stellplatz von der Anmietung der Wohnung insgesamt rechtlich nicht abtrennbar ist, insbesondere wenn eine separate Kündigung nicht möglich ist, und wenn eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist.

3. Bei der Beurteilung, ob die Kosten für eine Wohnung insgesamt angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, sind die Kosten für eine nicht rechtlich "abtrennbare" und nicht untervermietbare Garage bzw. einen entsprechenden PKW-Stellplatz zu berücksichtigen, so dass die Wohnung insgesamt aufgrund dieser Kosten unangemessen teuer werden kann, mit den Folgen des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 14.10.2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005,21.2.2006 und 24.2.2006, der Widerspruchsbescheide vom 27.4.2006und 12.6.2006 sowie des Änderungsbescheids vom 26.7.2006verurteilt, im Rahmen der laufenden Leistungen der Kosten für Unterkunft und Heizung der Kläger im Zeitraum vom 13.09.2005 -28.02.20036 zusätzlich die Kosten für die zur Wohnung gehörigen Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR zu berücksichtigen.2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. - 3. dem Grunde nach.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung der Kosten für die zu der Wohnung der Kläger gehörigen Garage als Kosten der Unterkunft im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II).

Die Kläger zu 1. und 2. sind Eheleute, der Kläger zu 3. ist ihr gemeinsamer Sohn. Die Kläger beantragten am 13.09.2005 bei der Beklagten erstmals die Gewährung laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II). Der Kläger zu 1. erzielte ein geringes Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, die Klägerin zu 1. war arbeitslos, der 1996 geborene Kläger zu 3. ist Schüler. Die Kläger wohnten seit August 2003 in einer ca. 98 qm großen Dreizimmerwohnung in O. (Landkreis B.). Laut Mietvertrag wurde mit dieser Wohnung eine Garage zu 25,00 EUR monatlich mitvermietet.

Mit Bescheid vom 14.10.2005 bewilligte die Beklagte laufende Leistungen für die Zeit vom 13.09.2005 bis 28.02.2006. Es wurde zwar die volle für die Wohnung zu entrichtende Kaltmiete in der Bedarfsberechnung berücksichtigt, nicht aber die Kosten für die Garage von monatlich 25,00 EUR. Darüber hinaus wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass die Kaltmiete für die Wohnung für unangemessen teuer erachtet werde und die Kläger daher dazu aufgefordert würden, sich um die Senkung ihrer Wohnkosten zu bemühen. Hierfür werde eine Übergangsfrist bis zum 31.03.2006 eingeräumt, während derer die volle Kaltmiete noch übernommen werde. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger durch ihren Bevollmächtigten am 07.11.2005 Widerspruch ein, mit dem sie beanstandeten, dass die Kosten der Garage nicht übernommen würden. Ferner werde auch der Abzug einer Warmwasserpauschale von den übernommenen Heizkosten beanstandet, die Art und Weise der Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1. aus seiner selbständigen Tätigkeit und die Höhe der gewährten Regelleistungen, letztere unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Dieser Widerspruch wurde bei der Beklagten aus nicht mehr zu rekonstruierenden Gründen zunächst nicht bearbeitet.

Mit Änderungsbescheid vom 10.11.2005 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für die Zeit vom 13.09.2005 bis 28.02.2006 neu. Grund der Änderung war eine Änderung des anzurechnenden Einkommens des Klägers zu 1. Die Kosten für die Garage wurden nach wie vor nicht übernommen. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 07.12.2005 selbst Widerspruch ein, mit dem sie vor allem die Art und Weise der Einkommensanrechnung beanstandeten. In dem folgenden Schriftwechsel der Beklagten machten sie allerdings erneut auch die Übernahme der Kosten für die Anmietung der Garage geltend.

Mit Änderungsbescheid vom 21.02.2006 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 28.02.2006 aufgrund einer erneuten Änderung des Einkommens des Klägers zu 1. neu. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 24.02.2006 bewilligte sie die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 13.09.2005 bis 28.02.2006 wiederum neu, wiederum wegen einer Änderung des Einkommens des Klägers zu 1. sowie wegen der Berücksichtigung höherer Müllgebühren als bisher.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch vom 07.11.2005 gegen den Bescheid vom 14.10.2005 als unbegründet zurück. Die Kosten für eine Garage fielen bereits begrifflich nicht unter die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Anmietung einer Garage zwingend notwendig sei. Ferner sei auch eine Untervermietung der Garage denkbar. Auch hinsichtlich der weiteren in der Widerspruchsbegründung geltend gemachten Aspekte wurde der Widerspruchs als unbegründet angesehen.

Am 30.05.2006 haben die Kläger beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 wies die Beklagte auch den Widerspruch der Kläger vom 07.12.2005 gegen den Änderungsbescheid vom 10.11.2005 als unbegründet zurück.

Mit Änderungsbescheid vom 26.07.2006 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 28.02.2006 nochmals neu, wiederum wegen einer geänderten Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1.

Im vorliegenden Klageverfahren wird für die Kläger vorgetragen, die Kosten der Garage von 25,00 EUR monatlich seien zu übernehmen. Die angemietete Wohnung verfüge über keinen Abstellraum, keinen Keller und keinen Speicher. Die Familie benötige aber einen solchen Raum und nutze daher die Garage zumindest auch - neben der Nutzung für die Abstellung des PKW - zu diesem Zweck. Es würden darin u. a. Campingausrüstung, Schränke, Regale, Verpackungskartons und Kisten mit Büchern aufgehoben, die sämtlich in der eigentlichen Wohnung keinen Platz hätten. Die Kläger könnten sich auch nicht von der Anmietung der Garage wieder trennen. Die Anmietung sei im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung erfolgt und sei davon rechtlich nicht trennbar bzw. nicht eigenständig kündbar. Eine Untervermietung erlaube die Vermieterin nicht. Die Kläger haben hierzu eine schriftliche Bestätigung der Vermieterin vom 07.05.2007 vorgelegt, nach der diese mit einer Untervermietung der Garage nicht einverstanden ist.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14.10.2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.02.2006 und 24.02.2006, der Widerspruchsbescheide vom 27.04.2006 und 12.06.2006 sowie des Änderungsbescheids vom 26.07.2006 zu verurteilen, im Rahmen der laufenden Leistungen der Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 13.09.2005 bis 28.02.2006 zusätzlich die Kosten für die zur Wohnung gehörigen Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die mit der Klage angefochtenen Bescheide für rechtsfehlerfrei.

Das Gericht hat in einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 27.04.2007 die Beteiligten angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die die Bedarfsgemeinschaft der Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht kann nach § 124 Abs. 2 SGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG.

Streitgegenstand sind der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 14.10.2005 der Beklagten in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.02.2006 und 24.02.2006, da letztere sich auf den gleichen Leistungszeitraum bzw. Teile desselben beziehen und den ursprünglichen Bewilligungsbescheid in soweit ändern bzw. ersetzen. Sie sind daher nach § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. Ihre endgültige Form fanden sie durch den Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006. Ebenfalls streitgegenständlich sind der weitere Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 und der Änderungsbescheid vom 26.07.2006, die sich ebenfalls auf den ursprüngliche betroffenen Leistungszeitraum beziehen. Sie sind nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Die Durchführung des zweiten Widerspruchsverfahrens, das mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 endete, wäre daher nicht notwendig gewesen.

Streitgegenstand ist damit der Leistungszeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006, auf den sich die mit der Klage angefochtenen Bescheide beziehen. Folgezeiträume ab dem 01.03.2006 sind dagegen nicht Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens. Die darüber ergangenen Bescheide sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. In zwei Urteilen vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 14/06 R und B 7b AS 10/06 R -www.bundessozialgericht.deund juris) hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass eine direkte wie analoge Anwendung des § 96 SGG auf Bescheide, die nicht den ursprünglich streitbefangenen Zeitraum, sondern Folgezeiträume betreffen, nicht möglich ist, und zwar selbst dann nicht, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen keine Änderung eingetreten und die gleiche Rechtsfrage streitig ist.

In der Sache streitig ist, nachdem die Kläger ihre weiteren im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die Leistungsberechnung (Abzug einer Warmwasserpauschale von den übernommenen Heizkosten, Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1. aus seiner selbständigen Tätigkeit, Höhe der gewährten Regelleistungen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten) im Klageverfahren ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten haben, nur noch der Anspruch der Kläger auf die Berücksichtigung der Kosten für die mit der Wohnung angemietete Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft.

Die Klage ist begründet. Die Kläger haben im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser weiteren Kosten der Unterkunft im Rahmen der laufenden Leistungen. Dieser stützt sich auf § 22 Abs. 1 SGB II.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich dieser Anspruch nicht daraus ergibt, dass die Kammer davon überzeugt wäre, dass die Kläger den Garagenraum als Abstellraum für einen Teil ihrer Habe benötigten. Die Kläger haben zwar vorgetragen, den Garagenraum - in Ermangelung eines zur Wohnung gehörigen sonstigen Abstellraums, Kellers oder Speichers - nicht nur zum Abstellen ihres PKW, sondern auch zur Aufbewahrung diversen Hausrats (Campingausrüstung, Schränke, Regale, Verpackungskartons und Kisten mit Büchern) genutzt zu haben. Dass dies im Rahmen der Existenzsicherung zwingend notwendig wäre, ist allerdings für die Kammer nicht ersichtlich. Die Kläger bewohnten während des streitbefangenen Zeitraums zu dritt eine ca. 98 qm große Dreizimmerwohnung nebst Küche, Bad, Gäste-WC, Flur und Eingangsbereich/Diele. Nach einem vom Kläger zu 1. gefertigten und im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 27.04.2007 dem Gericht vorgelegten - nicht maßstabsgetreuen - Plan der Wohnung entfielen dabei in etwa auf das Wohnzimmer 24 qm, auf das Schlafzimmer 18 qm, auf das Kinderzimmer 16 qm, auf die Küche 14 qm, auf das Bad 5 qm, auf das Gäste-WC 2 qm, auf den Flur 6 qm und auf den Eingangsbereich/Diele weitere 6 qm. Diese Werte werden von der Kammer, da sie in der Summe 98 qm nicht erreichen, als Mindestwerte angesehen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass es den Klägern schlechterdings unmöglich gewesen sein soll, den in der Garage gelagerten Hausrat auf dieser Wohnfläche unterzubringen. Im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II wird gewöhnlich für eine dreiköpfige Familie ein Raumbedarf von bis zu 75 qm als angemessen und damit für eine menschenwürdige Existenz ausreichend angesehen. Gemessen an diesem Wert, den auch die Kammer für angemessen hält, verfügten die Kläger in ihrer damals bewohnten Wohnung bereits über fast 25 qm, d. h. fast 25 %, mehr Fläche. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Kläger, für den in der Garage gelagerten Hausrat sei in der eigentlichen Wohnung schlicht kein Platz gewesen, nicht nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass es sowohl praktisch als auch unter dem Aspekt der Ästhetik und der Wohnlichkeit angenehmer sein mag, selten benötigten Hausrat in einem Keller-, Speicher- oder sonstigen Abstellraum zu lagern und nicht in der eigentlichen Wohnung. Dies kann aber im Rahmen der existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II keine Berücksichtigung finden, denn die Leistungen für die Unterkunft nach dem SGB II garantieren keinen bestimmten Wohnstandard, sondern bieten lediglich eine Grundabsicherung, hinter die ästhetische Aspekte und persönliche Vorlieben in Bezug auf die Wohnraumgestaltung gegebenenfalls zurücktreten müssen.

Gleichwohl können die Kläger aus rechtlichen Gründen die Berücksichtigung der Kosten für die Garage beanspruchen.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Eine Garage bzw. ein PKW-Stellplatz fällt im Grundsatz begrifflich nicht unter die Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, da eine solche Einrichtung nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dient (so auch SG Reutlingen, Urteil vom 24.04.2007, Az. S 2 AS 4309/06 -juris). Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Stellplatz möglicherweise auch zu weiteren Zwecken wie der Lagerung von Hausrat genutzt wird. Dadurch wird er nicht Teil der Wohnung.

Die Kosten einer Garage bzw. eines PKW-Stellplatzes, die im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung entstehen, können gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sein. Diese Voraussetzungen sind, dass die Anmietung von Garage oder Stellplatz von der Anmietung der Wohnung insgesamt rechtlich nicht abtrennbar ist, insbesondere dass eine separate Kündigung nicht möglich ist, und dass eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt.

Für das Recht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01 -juris) angenommen, dass Kosten, die im Rahmen eines Mietverhältnisses zu entrichten sind, dann im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach dem BSHG berücksichtigt werden müssen, wenn sie einen unausweichlichen Nebenkostenfaktor darstellen, also wenn sie im Mietvertrag mit vereinbart sind und die Wohnung nicht ohne die Verpflichtung zur Zahlung auch dieser Kosten angemietet werden kann. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es um die Übernahme von Gebühren für einen Kabelanschluss, die als Teil der Betriebskosten in einem Mietvertrag vereinbart waren. Diese Entscheidung ist nach Auffassung der Kammer auf die Kosten einer Garage bzw. eines Stellplatzes im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II übertragbar, wenn sich der betroffene Mieter auch von diesen Kosten nicht befreien kann. So hat mittlerweile auch das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 19/067 R -www.sozialgerichtsbarkeit.deund juris) entschieden, dass Kosten für eine Garage [...] regelmäßig nicht zu übernehmen sind, es sei denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis hält sich bei fehlender Abtrennbarkeit der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort (Rn. 28 der Entscheidung).

An der rechtlichen Abtrennbarkeit der Garage vom Rest des Mietverhältnisses fehlt es auch im vorliegenden Fall. Die Vermietung der Garage zu 25,00 EUR monatlich ist Bestandteil des Mietvertrags über die gesamte Wohnung vom 08.08.2003, den die Kläger der Beklagten vorgelegt haben, und beruht nicht etwa auf einer separaten Vereinbarung. Eine separate Kündbarkeit durch die Kläger, auf die sie verwiesen werden könnten, ist damit nicht gegeben. Dies genügt nach Auffassung der Kammer auch für den Nachweis der fehlenden rechtlichen Abtrennbarkeit der Garagenmiete vom Rest des Mietverhältnisses. Einen Versuch des nachträglichen einverständlichen Ausschlusses dieser Teilvereinbarung aus dem Mietvertrag mit dem Vermieter, wie von der Beklagten gefordert, müssen die Kläger nicht unternehmen. Auf den Abschluss einer solchen nachträglichen Vereinbarung, die für den Vermieter regelmäßig einen nachträglichen freiwilligen Verzicht auf einen Teil seiner Mieteinnahmen bedeuten würde, besteht mietrechtlich kein Anspruch des Mieters. Er würde allein auf Kulanzbasis zustande kommen können. Darauf kann ein Mieter jedoch nicht verwiesen werden.

Die weitere vom Bundessozialgericht geforderte und ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den unausweichlichen Wohnnebenkosten zurückgehende Voraussetzung, nämlich dass sich die Miete für die betroffene Wohnung auch unter Berücksichtigung der Garagen- bzw. Stellplatzmiete noch im Bereich des im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II Angemessenen bewegen muss, wird auch von der Kammer für notwendig erachtet. Dies bedeutet, dass sich eine Wohnung, auch wenn die reine Kaltmiete sich im Bereich des Angemessenen bewegt, insgesamt als unangemessen teuer erweisen kann, wenn mit ihrer Anmietung die Anmietung einer Garage bzw. eines Stellplatzes zwingend verbunden ist, deren bzw. dessen Kosten erst in der Summe zur Überschreitung der Angemessenheitsgrenze führen. Dann trifft den Leistungsbezieher auf mittlere Sicht die gleiche Obliegenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, seine Kosten auf ein angemessenes Maß zu senken oder aber die Differenz selbst zu tragen, wie einen Leistungsbezieher, der eine Wohnung mit einer bereits unangemessenen reinen Kaltmiete bewohnt. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass die Unangemessenheit der Wohnung nur durch die Kosten für die Garage bzw. den Stellplatz ausgelöst wurde. Ob die Übernahme der Kosten für die zur Wohnung der Kläger gehörige Garage insgesamt zur Unangemessenheit der Wohnkosten führt, kann für den hier streitbefangenen Zeitraum jedoch letztlich dahinstehen. Denn für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 hat die Beklagte ausweislich der mit der Klage angefochtenen Bescheide noch die volle für die Wohnung zu entrichtende Kaltmiete berücksichtigt, obwohl sie diese - bereits ohne die Garagenkosten - für unangemessen hoch hielt. Bei dem hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 handelt es sich damit um eine Übergangsfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, die die Beklagte den Klägern gewährt hat. Daraus folgt, dass in diesem Zeitraum auch die Garagenkosten zu übernehmen sind, mögen die Wohnkosten auch insgesamt, wie von der Beklagten angenommen, unangemessen hoch sein. Für die folgenden, hier nicht streitgegenständlichen Leistungszeiträume wird diese Frage dann ggf. anders zu beurteilen sein.

Den vom Bundessozialgericht aufgestellten Voraussetzungen für die Übernahme von Garagen- oder Stellplatzkosten fügt die Kammer als weitere Voraussetzung hinzu, dass ferner nicht möglich sein darf, dass der betroffene Leistungsbezieher sich durch die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes von diesen Kosten befreit. Soweit diese Möglichkeit besteht, ist sie vorrangig vor der Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen zu nutzen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies gilt auch dann, wenn - wie die Kläger im vorliegenden Fall - der Leistungsbezieher selbst über einen PKW verfügt und den Stellplatz selbst nutzen möchte. Denn die Nutzung eines solchen Stellplatzes mag zwar praktisch und annehmlich sein, ist aber im Rahmen der Existenzsicherung nicht zwingend notwendig und gehört damit nicht zu den Mindestbedingungen einer menschenwürdigen Existenz. Eine solche ist auch möglich, wenn man seinen PKW im öffentlichen Straßenraum parkt.

Die Unmöglichkeit der Untervermietung kann sich unter zwei Aspekten ergeben. Sie kann auf rechtlichen oder auf tatsächlichen Gründen beruhen. Auf rechtlichen Gründen beruht sie, wenn die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes mietvertraglich ausgeschlossen ist und vom Vermieter auch im Einzelfall nicht gestattet wird. Dies ist hier der Fall. § 9 des Mietvertrags vom 08.08.2003 schließt eine Untervermietung ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters aus. Die zugunsten des Mieters geltende Ausnahmevorschrift des § 553 BGB kommt hier nicht zur Anwendung, da sich diese nur auf die Untervermietung von Wohnraum bezieht; die Garage ist aber, wie oben ausgeführt, gerade kein Wohnraum. Die Kläger haben ferner im Verlauf des Klageverfahrens ein Schreiben der Vermieterin an den Kläger zu 1. vom 07.05.2007 vorgelegt, in dem diese einer Untervermietung der Garage ausdrücklich nicht zustimmt. Diese Erklärung stammt zwar vom Mai 2007 und nicht aus dem streitbefangenen Zeitraum; es ist aber nicht ersichtlich, dass die Vermieterin Ende 2005/Anfang 2006 bei ansonsten unverändertem Mietverhältnis und unveränderten tatsächlichen Umständen mit einer Untervermietung noch einverstanden gewesen wäre und erst später ihre Auffassung änderte. Ein Anlass hierfür wäre nicht ersichtlich. Ob die Untervermietung aus tatsächlichen Gründen möglich gewesen wäre, d. h. ob die Kläger - bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen -tatsächlich in der Lage gewesen wären, einen Untermieter für die Garage zu finden, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.

Die Kläger haben damit nachgewiesen, dass die Anmietung der Garage mit dem übrigen Mietvertrag rechtlich untrennbar verbunden war und ihnen eine anderweitige Befreiung von diesen Kosten, etwa durch Untervermietung, nicht möglich war. Damit haben sie im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft. Darauf, ob die Wohnkosten insgesamt angemessen waren, kommt es - wie oben ausgeführt - im hier streitbefangenen Zeitraum (noch) nicht an.

Darauf, ob der betroffene Mieter einer - nicht abtrennbaren und nicht untervermietbaren - Garage oder eines entsprechenden Stellplatzes diese Einrichtung nutzt, kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsbezieher sich von diesen Kosten nicht befreien kann. Dass er die durch diese unvermeidbaren Kosten erkauften Leistungen ggf. auch tatsächlich in Anspruch nimmt, ist dann unschädlich.

Die Beklagte war daher zu verurteilen, im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II auch die monatlichen Kosten für die Garage zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Berufung sind, nachdem das Bundessozialgericht die hier streitige Rechtsfrage mit Urteil vom 07.11.2006 (Az: B 7b AS 10/06 R -www.sozialgerichtsbarbeit.deund juris) entschieden hat, nicht ersichtlich.