VG Stuttgart, Urteil vom 02.04.2008 - 2 K 3911/06
Fundstelle
openJur 2012, 60226
  • Rkr:

Privatstraßen, die während der Geltung von Art. 23 Württembergische BauO angelegt worden sind, können nur dann vorhandene Erschließungsanlagen i. S. v. § 242 BauGB sein, wenn sie von den Gemeindekollegien in einen Ortsbebauungsplan aufgenommen worden sind.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 01.09.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 28.09.2006 werden aufgehoben, soweit der für die Erschließungsanlage "B." festgesetzte Erschließungsbeitrag für das Flurstück Nr. ... einen Betrag von 8.398,78 EUR übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 19/20, die Beklagte 1/20.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Beklagten. Das Grundstück grenzt an die Straßen B. und M.-Straße. Die Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 01.09.2005 für die Erschließungsanlage "B." auf der Grundlage ihrer Erschließungsbeitragssatzung vom 06.07.1990 in der Fassung vom 07.05.1999 für die erstmalige endgültige Herstellung zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 8866,87 EUR heran. Die abgerechnete Erschließungsanlage verläuft von der M.-Straße südlich bis zur Br.. Sie liegt im Geltungsbereich der Bebauungspläne "K." vom 19.11.1992, "Ehemalige F." 1. Änderung vom 25.01.1996 und "B." vom 15.05.1997.

Der Kläger legte gegen den Beitragsbescheid Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2006 zurückwies. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei der B. handle es sich nicht um eine historische Straße, da diese vor dem 01.01.1873 noch außerhalb der Stadtmauer von G. gelegen habe. Die alten Häuser an der B. seien erst nach 1873 entstanden. Das Gelände habe den Vereinigten F. gehört. Falls seinerzeit schon ein Weg vorhanden gewesen wäre, habe es sich nicht um eine fertige Ortsstraße gehandelt, die dem innerörtlichen Verkehr gedient habe und zum Anbau bestimmt gewesen sei. Das Grundstück der Vereinigten F. (ehemals Flst.- Nr. ...) sei am 09.07.1980 an die Stadt G. verkauft worden und mit einer Grunddienstbarkeit bestehend in Geh- und Fahrrecht für die Grundstücke Flst.-Nr. ... und B. 29 belastet gewesen. Ein Geh- und Fahrrecht für die Allgemeinheit habe nicht bestanden. Zwischen den Jahren 1892 und 1908 seien die alten Häuser an der B. erstellt worden. Die noch vorhandenen Baugenehmigungen seien mit den Zusätzen "außerhalb des Ortsbauplans" bzw. "außerhalb Ortssetters" versehen gewesen. Lediglich das Gebäude M.-Straße 80 sei bereits 1871 errichtet worden. Die B. sei auch keine beitragsfreie sogenannte vorhandene Straße, da es in der Zeit zwischen 1873 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 für dieses Gebiet keinen Ortsbauplan gegeben habe. Es habe lediglich einen Baulinien-Übersichtsplan vom 04.01.1943 und einen Baulinien-Übersichtsplan, der am 01.10.1959 gefertigt worden sei, gegeben. Dort sei die B. als Weg eingezeichnet, an ihr aber keine Baulinien festgesetzt worden. Im Flächennutzungsplan sei das gesamte Gebiet einschließlich des vorhandenen Weges B. weder als Wohnbau - noch als gewerbliches Gebiet ausgewiesen gewesen. Das Teilstück der B. zwischen B.-Straße und M.-weg sei erst am 03.07.1964 von den Vereinigten F. gekauft worden. Bis dahin habe es sich bei diesem Weg um einen Privatweg gehandelt. Dort habe die Firma auf ihrem Gelände auch Werkswohnungen errichtet. Aus einer Aktennotiz vom 29.08.1962 zu Vorgesprächen für den Grunderwerb ergebe sich, dass das Gebiet 1962, also bereits nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes, noch im Außenbereich gelegen habe.

Die Erschließungsanlage B. sei im Jahr 2004 endgültig hergestellt worden. Der Erhebung von Erschließungsbeiträgen stehe auch nicht die Vorschrift des § 154 Abs. 1 S. 2 BauGB entgegen, denn die Sanierungssatzung für das Teilstück der Erschließungsanlage B. zwischen M.-Straße und M.-weg sei bereits am 20.01.2000 vom Gemeinderat der Beklagten gemäß § 162 BauGB aufgehoben worden. Die Aufhebungssatzung sei am 21.06.2001 bekannt gemacht worden. Der bebauungsplanmäßige Ausbau dieses Teilstücks der Erschließungsanlage sei aber erst in den Jahren 2003/2004 erfolgt. Für die Herstellung der B. seien auch keine Sanierungsmittel verwendet worden. Die gutachterlich ermittelte Verbesserung des öffentlichen Umfelds im Sanierungsgebiet habe sich nur auf die öffentlichen Erschließungsmaßnahmen im Bereich der M.-Straße bezogen. Die im Zuge des Sanierungsgebiets M.-Straße bereits bezahlten Ausgleichsbeträge seien somit unabhängig von der Erhebung der Erschließungsbeiträge für die B.. Ein Artzuschlag gemäß § 11 der Erschließungsbeitragssatzung könne für das Grundstück Flst.-Nr. ... nicht erhoben werden, da dieses lediglich in einem ausgewiesenen Sondergebiet und nicht in einem Kern -, Gewerbe - oder Industriegebiet liege. Sie habe auch zu Recht Fremdfinanzierungskosten in den Erschließungsaufwand einbezogen, weil sie die noch nicht durch Vorausleistungen gedeckten Aufwendungen zulässigerweise fremdfinanziert habe. Der Widerspruchsbescheid wurden dem Kläger am 30.09.2006 zugestellt.

Der Kläger hat am 27.10.2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die maßgebliche Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten sei in § 2 Abs. 3 zu unbestimmt, weil die Formulierung "insbesondere" es zulasse, über die aufgezählten Festsetzungstatbestände hinaus Gebühren festzusetzen. Der umlagefähige Aufwand sei teilweise lediglich geschätzt und deshalb rechtswidrig der Beitragsveranlagung zugrunde gelegt worden. Außerdem sei der angesetzte Finanzierungsaufwand nicht nachvollziehbar, weil bereits 1999 die tatsächlichen Kosten geringer gewesen seien, als die für den Ausbau finanzierten Mittel. Die B. sei eine historische Straße und deshalb gemäß § 242 Abs. 1 BauGB beitragsfrei. Jedenfalls handele es sich aber um eine sogenannte vorhandene Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BBauG, weil sie auf der Grundlage eines Ortsbauplans oder Bebauungsplans errichtet worden sei. Vor Inkrafttreten des BBauG habe es mehrere Bebauungspläne bzw. Baulinienpläne gegeben. Sie sei auch planmäßig nach dem damaligen ortsüblichen Ausbaustandard als Straße ausgebaut worden. Das gelte auch unter der Annahme, dass Baulinien für die B. nicht festgesetzt worden seien. Die B. habe bereits vor 1910 den westlichen Stadtrand und die geschlossene Wohnbebauung im östlichen Straßenbereich als zum Innenbereich der Gemeinde gehörend erschlossen und begrenzt. Baulinien nach den Vorschriften der Bauordnung von 1872 hätten lediglich für die Herstellung neuer Ortsstraßen einer bebauungsplanmäßigen Festsetzung bedurft. Für bereits während der Geltung der Württembergischen Bauordnung von 1872 bis zum 28.07.1910 hergestellte Ortsstraßen und bis dahin errichtete Baugebiete seien Baulinien nicht erforderlich gewesen. Die B.-Straße sei aber schon bis 1910 ausgebaut gewesen. Die Festsetzung einer zweiten Baulinie an der Straße "B." sei nicht erforderlich gewesen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die B. als Privatstraße nicht in dem damals gültigen Stadtbauplan eingezeichnet gewesen sei. Denn auch Privatstraßen könnten vorhandene Erschließungsanlagen sein. Es habe ein öffentliches Bedürfnis für diese Straße bestanden. So habe die Gemeinde den südlichen B.-arm ab 1880 auf Gemeindekosten überbrücken lassen. Der private Eigentümer habe den nördlichen B.-arm überbrückt, und damit sei die Verbindungsstraße B. dem öffentlichen Verkehr geöffnet worden. Eine Aufnahme der Privatstraße "B." von den damaligen Gemeindekollegien vor dem 28.07.1910 sei zwar nicht dokumentiert. Da die B. aber bereits zumindest in dem Stadtbauplan vom 01.10.1959 erfasst gewesen sei, sei sie als Straße vorhanden gewesen.

Die B. sei zwischen 1872 und 1910 eine funktionstüchtige Straße gewesen, die den Kriterien für eine insgesamt hergestellte Straße entsprochen habe. Sie habe eine funktionstüchtige Fahrbahn mit festem Unterbau und wassergebundener Schotterschicht als Oberflächenbelag mit Straßenentwässerung aufgewiesen. Die Entwässerung sei über die Kanalisation erfolgt, die von der Verkäuferin der Straße, den Vereinigten F., hergestellt worden sei. Der Zustand der Straße sei bis zu den Baumaßnahmen in den Jahren 2003/2004 unverändert geblieben. Die ortsübliche Ausführung habe sich aus der Ortsbausatzung über Anliegerleistungen aus den Jahren 1936 und 1952 ergeben. Das Grundstück des Klägers habe durch die Baumaßnahmen an der B. keinen Erschließungsvorteil gehabt. Sie hätten zu keiner erhöhten baulichen Nutzbarkeit seines Grundstücks geführt. Die Baumaßnahmen hätten ausschließlich der Schaffung eines Erschließungsvorteils für das Sondergebiet Einkaufszentrum im Innenstadtbereich der Beklagten gedient. Der Eigentümer eines Grundstücks an einer vorhandenen Straße habe den Erschließungsvorteil bereits mit dem Kaufvertrag entgolten. Eine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag würde ihn ungerechtfertigt doppelt belasten. Die Beklagte habe zu Unrecht in ihrer Erschließungsbeitragssatzung das Sondergebiet nach § 11 BauNVO nicht in die Vorschrift über den Artzuschlag aufgenommen. Dies entspreche nicht dem geltenden Differenzierungsgebot.

Die Beklagte habe die Sondersituation seines Grundstücks nicht hinreichend beachtet. Die Beklagte habe sich von seinem Urgroßvater, dem Inhaber der F.-Fabrik, eine Brücke aus Beton und eine vollständige für den Verkehr geeignete Durchgangsstraße mit Beleuchtung, Strom, Kanalisation bezahlen lassen, die erst 1979 im Rahmen der Sanierung im Endstück neu gepflastert worden sei. Die Ersetzung dieses Pflasters wolle sie nun über den Ausgleichsbetrag hinaus noch über den Erschließungsbeitrag hereinholen.

Seine Mutter habe mit der Beklagten eine Ablösungsvereinbarung über den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag geschlossen, in der Nachforderungen ausgeschlossen worden seien. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sei rechtsmissbräuchlich, weil es die Beklagte selbst in der Hand gehabt habe, wann sie die Sanierungssatzung aufhebe. Seine Mutter hätte die Ablösungsvereinbarung nicht unterschrieben, wenn sie gewusst hätte, dass noch ein Erschließungsbeitrag erhoben werden würde.

Die Herstellungskosten seien nicht plausibel. Die Bauunternehmung M. sei vor Feststellung des Aufwands für die Straßenbaumaßnahmen lediglich aufgrund einer Schätzung zu einer Ausgleichszahlung herangezogen worden. Dies könne nicht zu seinen Lasten gehen. Auch der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung sei unklar.

In der mündlichen Verhandlung trägt er vor, dass während der Sanierungsarbeiten die Pflasterung der M.-Straße an seinem Eckhaus vorbei auf der B. weitergeführt worden sei. Er wisse nicht mehr, wie weit die Pflasterung in die B. hineingereicht habe. Der Abriss der nördlichen Brücke an der B. sei unzulässigerweise in den Erschließungsaufwand aufgenommen worden, obwohl der Bau einer Brücke nicht beitragsfähig sei. Seine Vorfahren hätten für die M.-Straße einen Erschließungsbeitrag von 100% bezahlt. Dann sei es ungerecht, wenn mit dem angeforderten Beitrag zusammen 160% an Erschließungsbeiträgen bezahlt werden müsse. Im Übrigen sei die B. vor langer Zeit in einer Gemeinderatssitzung für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Es habe nach 1872 einen Verkehrslinienplan gegeben, in dem die B. verzeichnet gewesen sei. Die Beklagte habe diesen Plan angeblich nicht gefunden. An der B. seien nach dem großen Stadtbrand im 17. Jahrhundert und vor 1873 das Haus M.-Str. 80 im nördlichen Bereich und ein Haus auf Flst.-Nr. ... sowie ein weiteres Haus im südlichen Bereich vorhanden gewesen.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass ihr bei Einsichtnahme in den Rechnungsordner nicht alle Rechnungen plausibel gewesen seien, ohne dies näher konkretisieren zu können. Die Änderungssatzung vom 13.03.2008 sei in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden.

Der Kläger beantragt,

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 01.09.2005 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28.09.2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, die maßgebliche Erschließungsbeitragssatzung sei rechtmäßig; der Satzungstext entspreche dem gebräuchlichen Muster des Gemeindetags. Er sei von der Rechtsprechung bisher nicht beanstandet worden. Die Beklagte habe den Kläger für die erstmalige endgültige Herstellung der Straße "B." in Anspruch genommen. Ausbaubeiträge seien nicht Streitgegenstand, sie seien auch in Baden-Württemberg rechtlich nicht möglich. Die Straße B. sei keine beitragsfreie Straße. Eine historische Straße liege nicht vor, weil es sich nicht um eine innerörtliche Anbaustraße gehandelt habe, die am 01.01.1873 vorhanden und tatsächlich ausgebaut gewesen sei. Aus der Urkarte aus dem Jahr 1830 ergebe sich, dass sie damals noch außerhalb der bebauten Ortslage gelegen habe. Die Bautätigkeit an der Straße B. habe 1892 begonnen, so dass es schon an einer Grundvoraussetzung für die Annahme einer historischen Straße fehle.

Die Straße B. sei auch nicht nach den Grundsätzen der "vorhandenen Straße" beitragsfrei. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sie als Ortsstraße aufgrund und nach Maßgabe eines Ortsbauplans oder eines nach § 7 des Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 erlassenen Bebauungsplans planmäßig endgültig hergestellt worden wäre. Einen entsprechenden Plan habe es aber nicht gegeben. Der Stadtbauplan aus dem Jahre 1906 habe nicht die Straße B., sondern nur Einzeichnungen verschiedener Baukörper entlang des Wassergrabens enthalten. Die geometrischen Handrisse aus den Genehmigungsurkunden für die Vereinigten F. vom 29.12.1902 hätten Einzeichnungen zu einer "Verbindungsstraße" der heutigen Straße B. enthalten. Diese Einzeichnungen seien aber rechtlich nicht verbindlich, da nicht im Rahmen einer Ortsbauplanung geschehen. Sie hätten auch nur Teile der Straße B. betroffen. Auch der Stadtbauplan "B., H.-Straße", genehmigt durch Erlass des Innenministeriums Württemberg-Baden vom 18.07.1950 sei keine ausreichende planungsrechtliche Grundlage. Dieser Plan enthalte für die Bebauung an der B. eine westliche Baulinie zwischen Uferweg und etwa Einmündung M.-weg. Für die Verkehrsanlage B. enthalte er keinerlei Vorgaben, weder eine Straßenbegrenzungslinie, noch Vorgaben zur Breite der Verkehrsfläche oder gar deren Unterteilung. In anderen in diesem Plan enthaltenen Straßen seien zumindest Straßenbegrenzungslinien und vermaßte Straßenbreiten aufgeführt. Erforderlich seien aber für die Herstellung einer Ortsstraße verbindliche Festsetzungen über die Straßenbreite. Dies ergebe sich aus der Württembergischen Bauordnung 1910, die eindeutig zwischen der Festsetzung der Straßen - Straßengrenzen, Straßenbreiten, Höhenlagen - und der Baulinien unterscheide. Die Bauordnung 1910 und das Aufbaugesetz 1948 unterschieden zwischen der Festsetzung (Feststellung) einer Straßengrenze und der Festsetzung (Feststellung) einer Baulinie. Selbst wenn Baulinien unter der Geltung der Bauordnung 1910 Bedeutung beigemessen würde, könne dies im vorliegenden Fall nicht weiterhelfen, da nur eine einseitige Baulinie vorhanden sei, so dass aus dieser einseitigen Baulinie keine Festsetzung für die Straße B. entnommen werden könne. Eine beitragsfreie Straße liege mangels planungsrechtlicher Grundlage nicht vor.

Aber auch der tatsächliche Bauzustand der heutigen Straße B. vor dem Stichtag 30.06.1961 spreche gegen die Annahme einer beitragsfreien Straße. Noch im Jahre 1962 habe sich eine wesentliche Strecke der Straße B. im Privateigentum befunden. In dem Kaufvertrag zwischen der F-Fabrik und der R.-B.-Siedlungs GmbH vom 28.11.1962 seien die Beteiligten davon ausgegangen, dass der Privatweg (= B. zwischen B.-Straße und M.-weg) zwischen dem Kaufgrundstück und den Wohnhäusern der Verkäuferin (heute B. 7 bis 27) als öffentliche Straße ausgebaut werde. Sollte der Privatweg nicht von der Stadt G. übernommen werden, dann verpflichtete sich die Käuferin (R.-B.-Siedlungs GmbH) auf ihre Kosten einen staubfreien Belag anzubringen, bevor sie den Weg in Anspruch nehme. Dies bedeute, dass Ende 1962, also nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes, die Straße B. noch nicht geteert gewesen, sondern lediglich als Schotterstraße vorhanden gewesen sei. Zur endgültigen Herstellung einer Ortsstraße habe aber auch schon in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts ein aus mehreren Schichten, insbesondere einer Frostschutzschicht, bestehender Unterbau vorhanden sein müssen. Außerdem müsse ein ausreichender Oberbau (Schlussdecke) hinzu kommen. Diesen Anforderungen habe die Straße B. nicht entsprochen.

Das Grundstück des Klägers grenze an die Straße B. und erfahre von ihr den baurechtlich relevanten Erschließungsvorteil. Es komme nicht darauf an, ob die Baumaßnahmen zu einer Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks geführt hätten. Es sei auch unerheblich, ob andere von der Straße B. erschlossene Grundstücke bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht durch Bebauungsplanung eine höhere bauliche Ausnutzbarkeit erhalten hätten. Ausschlaggebend für die beitragsrechtliche Vorteilslage sei der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nach erstmaliger Herstellung der Straße. Das Grundstück M.-Straße 84, 88 sei nur im Erdgeschoss gewerblich genutzt. Alle übrigen Geschosse würden als Wohnungen genutzt. Die Ausführungen zum Artzuschlag und zur Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten seien nicht nachvollziehbar. Der von der Beklagten in der Erschließungsbeitragssatzung gewählte Verteilungsmaßstab entspreche den Vorgaben der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Am 13.03.2008 habe der Gemeinderat mit Rückwirkungsanordnung eine neue Erschließungsbeitragssatzung beschlossen, mit der die Vorschrift über den Artzuschlag geändert worden sei.

Die Beklagte legt eine Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung eines Artzuschlags für das Grundstück Flst.-Nr. ... (M.-str.84/88) vor.

In der mündlichen Verhandlung erwidert sie auf das Vorbringen, die Änderungssatzung vom 13.03.2008 sei in nichtöffentlicher Sitzung ergangen, die Vorberatungen über die Änderungssatzung seien in nichtöffentlicher Sitzung erfolgt. Der Satzungsbeschluss sei jedoch in öffentlicher Sitzung gefasst worden, an der u. a. auch der Kläger teilgenommen habe. Im Übrigen habe auch die nach Inkrafttreten des neuen KAG beschlossene Erschließungsbeitragssatzung 2005 die in der Änderungssatzung beschlossene Artzuschlagsregelung enthalten. Sie halte aber an der Auffassung fest, dass die der Beitragserhebung zugrundeliegende Erschließungsbeitragssatzung wirksam sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 01.09.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 28.09.2006 sind bis auf die Nichtberücksichtigung des Artzuschlags für das Grundstück M.-Str. 84/88 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger ist zu Recht nach den §§ 131 Abs. 1 S. 1, 133 Abs. 2 S. 1 BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 06.07.1990 in der Fassung vom 07.05.1999 zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage "B. herangezogen worden.

Der Beitragspflicht steht nicht entgegen, dass die Straße B. eine vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 vorhandene Erschließungsanlage ist, für die nach § 242 Abs. 1 BauGB kein Beitrag mehr erhoben werden kann. Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des BBauG bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urte. v. 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11, § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28, st. Rspr. des VGH Bad.-Württ., vgl. Urte. v. 26.10.1995 - 2 S 120/93 -, v. 04.08.1997 - 2 S 270/05 -, BWGZ 1997, 903).

Unter den vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB ist zu unterscheiden zwischen den so genannten historischen Ortsstraßen und den sonstigen vorhandenen Ortsstraßen. Unter einer historischen Ortsstraße ist im ehemals württembergischen Landesteil, um den es hier geht, eine fertige Ortsstraße zu verstehen, deren Entwicklung bei Inkrafttreten der (württembergischen) Neuen Allgemeinen Bauordnung in der ursprünglichen Fassung vom 06.10.1872 (RegBl. S. 305) am 01.01.1873 hinsichtlich ihres Ausbau- und Verkehrszustands für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im Wesentlichen abgeschlossen war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.02.1994 - 2 S 2961/92 -; Urt. v. 20.09.1984 - 2 S 1812/83 - m. w. N., auch auf grundlegende Rechtsprechung des Preuß. OVG). Das Vorhandensein einer historischen Ortsstraße hängt damit maßgeblich nicht von deren Bezeichnung, sondern von ihrer faktischen innerörtlichen Erschließungsfunktion ab, die durch den Baubestand repräsentiert wird, dem sie die erforderliche Zugänglichkeit vermittelt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.03.1990 - 2 S 2284/89 -). Es kommt danach darauf an, ob die Straße dem Anbau innerhalb der geschlossenen Ortslage diente. Dabei verbietet sich eine schematisierende, nur auf die Längenausdehnung und die Zahl der vorhandenen Gebäude abstellende Betrachtungsweise. Vielmehr sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.08.1994 - 2 S 834/93 -).

Für die Annahme einer so genannten vorhandenen Ortsstraße gilt:

Seit Inkrafttreten der Neuen Allgemeinen Bauordnung vom 06.10.1872 bzw. der Novelle der Bauordnung vom 28.07.1910 (RegBl. S. 333) sowie des Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 (RegBl. S. 127) konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d. h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur noch auf Grund und nach Maßgabe eines Ortsbauplans oder eines nach § 7 Aufbaugesetz erlassenen Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d. h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne herstellen durften (st. Rspr. des VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.09.1993 - 2 S 1934/91 -). War ein Ortsbau- oder Bebauungsplan vorhanden, so musste der plangemäße Ausbau als "Erschließungsanlage hinzukommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.02.1993 - 2 S 696/91 -).

Bei Zugrundelegung dieser Kriterien ist nach Überzeugung der Kammer die B. nicht als vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB anzusehen.

Bei der B. handelt es sich insbesondere nicht um eine historische Ortsstraße. Zwar ist anzunehmen und wird von der Beklagten auch nicht bestritten, dass die B. bereits vor dem Jahr 1873 als Weg bzw. Straße vorhanden gewesen ist. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen wie dem Buch "G. an der B. in alten Ansichten" - Verlag Hans-Joachim Kopp, H. -, dem Merianstich von G., dem Stadtvermessungsplan des Geometers F. aus 1830 nebst enthaltenen Nachträgen und dem Situationsplan des Oberamts H. vom Juli 1859 ergibt sich, dass im nördlichen Bereich an der B. das Haus M.-Straße 80 und im südlichen Bereich ein Haus auf dem heutigen Flurstück Nr. ... sowie ein weiteres Haus vorhanden waren. Gleichzeitig ergibt sich aber aus den vorgenannten Unterlagen, dass die B. außerhalb der Stadtmauer verlief und auch im Hinblick auf die vorhandene Bebauung weit davon entfernt war, als fertige Ortsstraße zu gelten, deren Entwicklung am 01.01.1873 für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im Wesentlichen abgeschlossen war. Der ganze Bereich der B. lag vielmehr offensichtlich außerhalb des Ortssetters, also des eigentlichen Ortes, wie auch die Zusätze in den Baugenehmigungen aus der Zeit zwischen 1892 und 1908 belegen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, wie der technische Ausbau der B. zu diesem Zeitpunkt war, insbesondere, ob der Ausbauzustand dem damaligen Standard entsprochen hat.

Die B. ist auch keine sonstige vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB. Denn sie entsprach nicht den Festsetzungen eines Ortsbauplans oder eines nach § 7 Aufbaugesetz erlassenen Bebauungsplans. In dem Stadtbauplan aus dem Jahr 1906 ist die B. nicht als Straße festgesetzt worden. Vielmehr sind lediglich mehrere Baukörper entlang dem Wassergraben eingezeichnet gewesen. Zu diesem Zeitpunkt gab es auch noch keine Baulinien entlang der B.. Auch der Auszug aus dem Baulinienübersichtsplan vom 04.01.1943 enthielt weder eine Festsetzung der B. als Straße noch Baulinien an der B.. Erst der Stadtbauplan "B., H.-Straße", genehmigt durch Erlass des Innenministeriums Württemberg-Baden vom 18.07.1950 enthielt die Einzeichnung der Straße B. und an ihrer westlichen Seite eine genehmigte Baulinie, die sich jedoch nicht über die gesamte Länge der damals vorhandenen B. erstreckte, sondern südlich bei dem damals vorhandenen Gebäude Nr. 7 begann und sich nördlich bis zu dem Gebäude Nr. 27 erstreckte. Dieser Plan enthält aber keine "Festsetzung" der B., sondern übernimmt lediglich den tatsächlichen Verlauf der vorhandenen Straße. Dies ergibt sich schon daraus, dass in der B. im Gegensatz zu den übrigen festgesetzten Straßen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans keinerlei Festsetzungen über die Straßenbreite, das Gefälle oder die flächenmäßigen Teileinrichtungen eingezeichnet waren. Eine nur einseitige Baulinie (hier auf der westlichen Straßenseite) reicht für die Feststellung der neuen Ortsstraße nicht aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.10.1995, a.a.O.).

Soweit der Kläger einwendet, Baulinien nach den Vorschriften der Bauordnung von 1872 hätten lediglich für die Herstellung neuer Ortsstraßen einer bebauungsplanmäßigen Festsetzung bedurft, kann dem nicht gefolgt werden. Die Regelungen in Art. 7 Abs. 2, 2. Alt., Abs. 3 und 4 BauO 1872 beziehen sich, anders als die Regelungen in Art. 24 Abs. 1 und 2 BauO 1910, auf bereits bebaute Gebiete mit "bestehenden" Ortsstraßen, d. h. Straßen, die schon vor Inkrafttreten der Bauordnung 1872 dem Anbau dienten oder dazu bestimmt waren, bzw. auf Straßen, die (unter der Geltung der Bauordnung 1872) "ortsbauplanmäßig festgestellt waren". Die Vorschriften regeln, unter welchen Voraussetzungen für diese Gebiete eine allgemeine oder eine einzelne Baulinie festzustellen war bzw. die Feststellung einer Baulinie unterbleiben konnte. In diesem Zusammenhang bringt die Bauordnung 1910 in Art. 7 Abs. 3 und 4 gegenüber dem Gesetz von 1872 weitergehende, differenzierende Regelungen. Der "starre Baulinienzwang" für Bauvorhaben an einer Ortsstraße oder in ihrer Nähe wird, namentlich für ländliche weiträumig bebaute Gebiete, gelockert. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat deshalb in seinem Urteil vom 26.10.1995, a.a.O., an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach im ehemals württembergischen Landesteil seit Inkrafttreten der Neuen Allgemeinen Bauordnung vom 06.10.1872 bzw. der Novelle der Bauordnung vom 28.07.1910 und dem Aufbaugesetz vom 18.08.1948 eine Ortsstraße im Rechtssinne nur noch auf Grund und nach Maßgabe eines Ortsbauplans oder eines nach § 7 des Aufbaugesetzes erlassenen Bebauungsplans entstehen konnte. Dem schließt sich die Kammer an.

Auch aus dem Umstand, dass die B. als Verkehrsweg in dem Auszug aus dem Baulinien-Übersichtsplan vom 01.10.1959 enthalten ist, folgt nicht, dass sie durch einen Bebauungsplan oder durch Baulinien festgesetzt worden ist. Denn der Plan enthält - wie aus der Bezeichnung ersichtlich - lediglich den Bestand von Baulinien, der offensichtlich nicht einmal vollständig aufgenommen worden ist. Eine beiderseitige Baulinie an der B. ist jedenfalls nicht verzeichnet.

Soweit der Kläger vorträgt, es habe nach 1872 einen Verkehrslinienplan gegeben, in dem die B. verzeichnet gewesen sei, kann dem nicht nachgegangen werden, denn in den Beständen der Beklagten ist ein solcher Plan nicht zu finden, und der Kläger ist einen Nachweis schuldig geblieben. Das Gericht sieht auch keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten in diesem Punkt. Die Bezeichnung als Verkehrslinienplan legt auch die Annahme nahe, dass es sich dabei nicht um einen Ortsbauplan oder Bebauungsplan der Gemeinde, sondern um eine überörtliche Planung gehandelt haben könnte.

Unter den Beteiligten ist unstreitig, und dies ergibt sich auch zur Überzeugung der Kammer aus den Akten, dass die B. bis zu ihrem Verkauf am 03.07.1964 mit dem Teilstück zwischen der B.-Straße und dem M.-weg ein Privatweg war, der im Eigentum der Vereinigten F. gestanden hat. Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei dieser Privatstraße um eine vorhandene endgültig hergestellte Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB gehandelt hat, obwohl sie nicht von den Gemeindekollegien auf Antrag des Eigentümers in den Ortsbauplan aufgenommen wurde, weil ein öffentliches Interesse an der Straße bestanden habe. Der Kläger belegt das öffentliche Interesse an der Straße und die öffentliche Nutzung durch die Bürger mit einer Unterschriftenliste betagter Einwohner. Indes führt das öffentliche Interesse an einer Privatstraße entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass die Aufnahme der Straße in den Ortsbauplan entbehrlich wurde. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:.

Dass Privatstraßen als solche zu den Erschließungsanlagen gehören können, ist in der Rechtsprechung anerkannt (BVerwG, Urt. v. 11.12.1987 - BVerwGE 87, 321 und Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 5 Rdnrn. 4 ff.). Ob eine private Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des BBauG vorhanden oder endgültig hergestellt war, beantwortet sich aber ebenfalls nach den vormaligen landes- und ortsrechtlichen Vorschriften. Für den früheren württembergischen Landesteil enthielt Art. 23 Abs. 1 der württembergischen Bauordnung vom 28.07.1910 eine diese Erschließungsanlagen betreffende Regelung. Nach dieser Bestimmung finden dann, wenn von den Gemeindekollegien die Aufnahme von Straßen, deren Anlage durch ein öffentliches Interesse nicht erfordert wird (Privatstraße), in den Ortsbauplan auf Antrag der Grundeigentümer beschlossen wird, die Bestimmungen der Art. 8 bis 11, 15 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 20, 21 und Art. 22 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Die Antragsteller haben diese Straßen vorschriftsmäßig anzulegen und zu unterhalten, auch die Kosten der an öffentlichen Straßen und ihren Einrichtungen erforderlichen Änderungen zu tragen. Wegen der Übernahme oder des Ersatzes der Kosten der geordneten Unterhaltung der Straßen und ihres nötigen Zubehörs einschließlich der Beleuchtung kann Sicherheit verlangt werden. Wie der Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 der Bauordnung verdeutlicht, sind dort nur solche Privatstraßen angesprochen, die planerisch Aufnahme in einen Ortsbauplan gefunden haben. Nur von daher dürfte es Sinn geben, bei solchen Straßen, für die ein öffentliches Bedürfnis nicht bestehen konnte, eine entsprechende Anwendung von Bestimmungen festzulegen, die auf die in Ortsbauplänen ausgewiesenen öffentlichen Straßen Anwendung finden. Dass es daneben auch noch weitere Arten von Privatstraßen gab, liegt in der Natur der Sache. Geht man davon aus, dass die genannte Bauordnung eine Regelung für Privatstraßen, die nicht den Anforderungen des Art. 23 der Bauordnung oder späterer gesetzlichen Regelungen entsprechen, nicht enthält, so spricht einiges für die Annahme, dass solche Privatstraßen erschließungsrechtlich schon dem Grunde nach regelmäßig Provisorien waren und geblieben sind, da sie jederzeit durch private Absprachen Änderungen erfahren konnten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.02.1993 - 2 S 696/91 -).

Die Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 der württembergischen Bauordnung 1910 enthält eine Legaldefinition der Privatstraße, die als Straße bezeichnet wird, deren Anlage durch ein öffentliches Interesses nicht gefordert wird. Weitere Bedeutung kommt dem Begriff des öffentlichen Interesse an der Straße in diesem Zusammenhang nicht zu. Nachdem aber unstreitig ist und es sich auch aus den vorgelegten Unterlagen über die Verkaufsverhandlungen ergibt, dass die B. eine Privatstraße war, ist es unerheblich, ob es ein öffentliches Interesse an der Nutzung der vorhandenen Privatstraße gegeben hat. Denn erst durch die antragsgemäße Aufnahme der Privatstraße in den Ortsbauplan durch die Gemeindekollegien hätte die Privatstraße den Charakter einer Erschließungsanlage erhalten. Erst danach hätten die Bestimmungen der Art. 8 bis 11, 15 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 20, 21 und 22 Abs. 1 auf sie entsprechende Anwendung gefunden, und der Eigentümer wäre seiner freien Verfügung über die Straße im Wesentlichen beraubt gewesen. Aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht sind solche Privatstraßen, die jederzeit durch private Absprachen Änderungen erfahren konnten, lediglich Provisorien und können somit auch keine vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB sein.

Der Beitragspflicht des Klägers steht auch nicht die Vorschrift des § 154 Abs. 1 S. 2 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) ( a. F.) entgegen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB hergestellt, erweitert oder verbessert, sind nach § 154 Abs. 1 S. 2 BauGB a. F. Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, denn die B. ist in ihrem Teil, der im Sanierungsgebiet "Untere M.-Straße" vom 21.06.2001 lag, weder hergestellt oder erweitert noch verbessert worden. Zwar wurde auf der B. im Einmündungsbereich zur Unteren M.-Straße das auf dieser Straße verlegte Kopfsteinpflaster unter Geltung der Sanierungsatzung auch in die B. hinein zumindest bis auf die Höhe der halben Hauslänge des Klägers verlegt, wie sich aus Bild 11 der vom Kläger übergebenen "Anlage 3" zu der Widerspruchsbegründung vom 16.03.2006 ergibt. Dass diese Pflasterung sich aber nicht weiter in die B. hinein erstreckt hat, ist aus dem Zeitungsausschnitt aus der H.-Neuen Presse vom 15.06.2002 ersichtlich, in dem eine Abbildung der B. von Süden (der nördlichen B.-brücke) zur unteren M.-Straße hin enthalten ist. Die damals vorgenommene Pflasterung diente nicht der Verbesserung der B.-Straße, sondern dem optischen Anschluss an die sanierte Untere M.-Straße. Das Gutachten des Dr. Ing. Jürgen E. K. über die Ermittlung von Anfang- und Endwerten nach § 154 BauGB im Sanierungsgebiet "M.-Straße" vom Oktober/November 1998 zeigt (S. 54), dass in der Wertzone 7 (B.-, B.-Straße) bei der Multifaktorenanalyse unter Teil 1 (Zustandsbeurteilung für den Anfangswert) unter dem Stichwort "Umfeld" die gleichen Werte ermittelt wurden wie in Teil 2 (Zustandsbeurteilung für den Endwert). Dies gilt insbesondere für den Verkehr, der unter den Teilzielen weder hinsichtlich des Anfangswert noch hinsichtlich des Endwerts berücksichtigt worden ist. Damit wurde klargestellt, dass die Sanierung der B.-, B.-Straße nicht zu den Sanierungszielen gehörte.

Der Ausschluss der Erhebung von Beiträgen für Herstellungs-, Erweiterungs- und Verbesserungsarbeiten an Erschließungsanlagen im Sanierungsgebiet nach § 154 Abs. 1 S. 2 BauGB a. F. hat seinen Grund in der Annahme des Gesetzgebers, dass sich der für den Eigentümer mit diesen Maßnahmen im Sanierungsgebiet verbundene Vorteil regelmäßig im Bodenwert niederschlägt und deswegen zu einer Erhöhung des Ausgleichsbetrags führt und deshalb eine Doppelbelastung mit Ausgleichsbetrag und Erschließungsbeitrag vermieden werden soll (BVerwG, Beschl. v. 21.01.2005, ZfBR 2005, 387; Urt. v. 21.10.1983, BVerwGE 68, 130). Wie sich aus dem Gutachten K. ergibt, sind die Pflasterungsarbeiten an der B. gerade nicht in den Sanierungsaufwand des Sanierungsgebiets "Untere M.-Straße" eingeflossen und damit nicht in den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag einbezogen worden. Eine Doppelbelastung des Klägers durch die zusätzliche Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag liegt deshalb nicht vor.

Der Kläger kann sich auch nicht gegen die Erschließungsbeitragspflicht mit Hinweis auf die gemäß § 154 BauGB zwischen seiner Mutter und der Beklagten abgeschlossene Ablösungsvereinbarung über den Ausgleichsbetrag wehren. Nach § 4 dieser Vereinbarung ist lediglich geregelt, dass nach Zahlung des Ablösebetrags die Stadt ausgleichsbetragsrechtliche Forderungen gegenüber dem Ausgleichsschuldner und seinem Rechtsnachfolger nicht mehr geltend machen werden und Nacherhebungen ausgeschlossen sind. Die Ablösevereinbarung enthält keinerlei Regelungen über die Heranziehung zu künftigen Erschließungsbeiträgen für die B., die einer Erschließungsbeitragspflicht entgegen stehen könnten.

Der Kläger ist zu Recht auf der Grundlage der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 06.07.1990 in der Fassung vom 07.05.1999 zum Erschließungsbeitrag herangezogen worden. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch. Der in diesem Zusammenhang gerügte § 2 Abs. 3 Erschließungsbeitragssatzung in der Fassung vom 07.05.1999 hat folgenden Wortlaut:

Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 und 2 gehören insbesondere Kosten für

1. den Erwerb der Grundflächen sowie der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung,

2. die Freilegung der Grundflächen,

3. die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung.

4. Die Übernahme von Anlagen als städtische Erschließungsanlagen.

Der Erschließungsaufwand umfasst auch die Kosten für die in der Baulast der Stadt stehende Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße, bei der Fahrbahn beschränkt auf die Teile, die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

Diese Satzungsvorschrift ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht unbestimmt und deshalb nichtig. Der Kläger folgert aus dem Wort "insbesondere", dass die Vorschrift es zulasse, über die aufgezählten Festsetzungstatbestände hinaus weitere Kosten in den Erschließungsaufwand einzubeziehen. Dem ist nicht beizupflichten. Das Wort "insbesondere" bedeutet lediglich eine Hervorhebung der unter den Nr. 1 bis 4 aufgezählten Kosten gegenüber den in Satz 2 der Vorschrift genannten weiter bezeichneten Kosten. Die Satzungsvorschrift lässt deshalb keine Erweiterung des Kostenkatalogs für den erstattungsfähigen Erschließungsaufwand zu und ist von der gesetzlichen Grundlage des § 128 BauGB gedeckt.

Auch die Vorschrift des § 11 Erschließungsbeitragssatzung vom 07.05.1999 über den Artzuschlag ist bei der am Differenzierungsgebot des § 131 Abs. 3 BauGB orientierten weiten Auslegung wirksam. Bei dem in § 11 geregelten Artzuschlag handelt es sich um den so genannten gebietsbezogenen Artzuschlag. Er soll für Grundstücke, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder nach § 34 BauGB unter Berücksichtigung der überwiegend vorhandenen "Nutzungsart" in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, gelten.

Grund für die Artzuschlagsregelung in § 11 war die im Vergleich zu Wohngrundstücken wegen des Umfangs an Ziel- und Quellverkehr intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraße, die die höhere Belastung über den Artzuschlag rechtfertigt. Wenn die Beklagte in Ausübung ihres (gesetzgeberischen) Satzungsermessens einen Artzuschlag unter anderem für durch Bebauungsplan festgesetzte Gewerbegebiete festlegt, umfasst dies auch Gewerbegebiete, die in Form von Sondergebieten nach § 11 BauNVO festgesetzt worden sind. Denn ebenso wie bei der weiten Auslegung des Begriffs "gewerbliche Nutzung" beim grundstücksbezogenen Artzuschlag muss auch der Begriff "Gewerbe-, Industrie- und Kerngebiete" in Satzungsbestimmungen über den gebietsbezogenen Artzuschlag weit ausgelegt werden (Hess. VGH, Urt. v. 27.11.1991 - 5 UE 80/89 - m. w. N.). § 11 Erschließungsbeitragssatzung vom 07.05.1999 entspricht deshalb dem Vorteilsprinzip, das der Regelung des § 131 Abs. 3 BauGB zugrunde liegt und in sie eingeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 10.06.1981 - 8 C 66/81 -).

Die Beklagte hat allerdings zu Unrecht für das Grundstück M.-Straße 84 bis 88 keinen Artzuschlag berechnet. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Ehemalige F." 1. Änderung vom 07.06.1996 und ist dort als sonstiges Sondergebiet (§ 11 BauNVO) für Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Dienstleistungen ausgewiesen. Zu Unrecht ist die Beklagte aus den vorgenannten Gründen der Auffassung, dass Grundstücke in Sondergebieten nach § 11 BauNVO nicht dem Artzuschlag nach § 11 Erschließungsbeitragssatzung unterliegen.

Da die Beklagte ihre Satzungsvorschrift unzutreffend ausgelegt hat und dem Grundstück M.-Straße 84/88 keinen Artzuschlag auferlegt hat, musste die Klage insoweit Erfolg haben und der angefochtene Beitragsbescheid in der mit Schriftsatz vom 17.03.2008 vorgelegten unter Berücksichtigung des Artzuschlags erstellten Vergleichsberechnung in Höhe von 468,09 EUR aufgehoben werden. Auf die Wirksamkeit der am 13.03.2008 mit Rückwirkungsanordnung beschlossenen Erschließungsbeitragssatzung kommt es deshalb nicht an.

Im Übrigen ist der Erschließungsbeitrag aber zutreffend ermittelt worden.

Insbesondere durfte die Beklagte Fremdkapitalkosten in Höhe von 37.751,28 EUR als beitragsfähigen Erschließungsaufwand zu Lasten der Anlieger ansetzen. Zinsen für Darlehen, die eine Gemeinde zur Finanzierung von beitragsfähigen Erschließungsmaßnahmen eingesetzt hat, gehören grundsätzlich zu den Kosten im Sinne des § 128 Abs. 1 S. 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 23.08.1990 - 8 C 4/89 -, BVerwGE 85, 306 ff., m. w. N.). Nach dem Übergang vom Einzeldeckungsprinzip zum Gesamtdeckungsprinzip im Gemeindehaushaltsrecht kann eine den Anforderungen der §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BauGB genügende Zuordnung eines Anteils der im Vermögenshaushalt ausgewiesenen Kredite zu einer konkreten Erschließungsmaßnahme dadurch erreicht werden, dass an den durch diese Maßnahme im jeweiligen Haushaltsjahr ausgelösten Kreditbedarf angeknüpft und dieser nach Maßgabe der Fremdfinanzierungsquote des betreffenden Haushaltsjahres ermittelt wird. Die Beklagte hat die Fremdkapitalkosten nach dieser Methode ermittelt. Das Vorbringen des Klägers, der angesetzte Finanzierungsaufwand sei fragwürdig, weil bereits 1999 die tatsächlichen Kosten geringer gewesen seien, als die für den Ausbau finanzierten Mittel, geht ins Leere. Der Kläger bezieht sich auf den Beschlussantrag vom 19.02.1999 zur Abrechnung der Gesamtbaukosten für den Ausbau der B.-Straße, wonach sich ein Ausgabenrest hinsichtlich des in die Haushaltsplanung eingestellten Finanzierungsbedarfs in Höhe von 156.102,25 DM ergab. Bei den Fremdkapitalkosten wird aber nicht an die für den Finanzierungsbedarf geschätzten Kosten, sondern an die tatsächlich entstandenen Kosten angeknüpft und der umlagefähige Aufwand anhand der nach dem Gemeindehaushalt im jeweiligen Haushaltsjahr feststehenden Fremdfinanzierungsquote errechnet.

Soweit der Kläger die Ermittlung des Erschließungsaufwands in Frage stellt und behauptet, er sei teilweise lediglich geschätzt worden und der Bescheid deshalb rechtswidrig, ist das Vorbringen unsubstantiiert. Der Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass ihr bei Einsichtnahme in den Rechnungsordner nicht alle Rechnungen plausibel gewesen seien, reicht nicht aus, um die Rechtmäßigkeit der Ermittlung des Erschließungsaufwands durch die Beklagte zu erschüttern. Die Beklagte hat insoweit erklärt, sie habe die tatsächlichen Kosten der Beitragsermittlung zugrunde gelegt. Daran zu zweifeln, geben die unsubstantiierten Behauptungen des Klägers keinen Anlass.

Der Kläger wendet auch ohne Erfolg ein, der Abriss der nördlichen Brücke an der B. sei unzulässigerweise in den Erschließungsaufwand aufgenommen worden, obwohl der Bau einer Brücke nicht beitragsfähig sei. Die Kosten für die Beseitigung von vorhandenen Brücken zählen zu den Kosten der Freilegung der Flächen. Zu den Kosten der Freilegung gehören alle Kosten, die die Gemeinde aufwenden muss, um die für die Erschließungsanlage erworbenen oder bereitgestellten Flächen von den Hindernissen freizumachen, die der Verwirklichung einer - der Planung entsprechenden - Herstellung entgegenstehen (Driehaus, a.a.O., § 13 Rdnr. 50; § 33 Rdnr. 38).

Soweit der Kläger auf die Heranziehung der Bauunternehmung M. zu einer Ausgleichszahlung verweist, vermag dies die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids nicht weiter in Frage zu stellen. Das Verfahren zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages ist rechtlich zu trennen von dem betreffend den Erschließungsbeitrag. Im Übrigen ist das Vorbringen des Klägers insoweit ebenfalls unsubstantiiert.

Soweit die Rechtsvorgänger des Klägers zu einem Erschließungsbeitrag für die Untere M.-Straße zu 100% herangezogen wurden und er selbst unter Anwendung der Eckgrundstückermäßigung für die B. mit einem Erschließungsbeitrag zu 60% der für sein Grundstück ermittelten Grundstücks- und Geschossfläche herangezogen wurde, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Die Gemeinde ist nicht dazu verpflichtet, überhaupt eine Eckgrundstücksermäßigung in ihrer Satzung vorzusehen (Driehaus, a.a.O., § 18 Rdnr. 76). Das bedeutet, dass die Beklagte zulässigerweise in ihrer Satzung auch hätte vorsehen können, für mehrfach erschlossene Grundstücke jeweils den vollen Erschließungsbeitrag anzusetzen.

Soweit der Kläger weiter einwendet, durch die Herstellung der B. mit den Bauarbeiten in den Jahren 2003 und 2004 habe sein Grundstück keinen (weiteren) Erschließungsvorteil erhalten, sie hätten ausschließlich der Schaffung eines Erschließungsvorteils für das Sondergebiet Einkaufszentrum im Innenstadtbereich gedient, kann er damit die Rechtmäßigkeit der Beitragsveranlagung ebenfalls nicht in Frage stellen. Solange eine Straße nicht im beitragsrechtlichen Sinne erstmals endgültig hergestellt worden ist, kann die Gemeinde auch mit erschließungsbeitragsauslösender Wirkung umplanen und auch weiteren Grundstücken einen (erhöhten) Erschließungsvorteil bieten.

Die vom Kläger schließlich problematisierte Frage des Zeitpunkts des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung kann auf sich beruhen. Der Eingang der letzten Unternehmerrechnung lässt bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen die Beitragspflicht entstehen. Unstreitig ist es, dass die abgerechneten Baumaßnahmen in den Jahren 2003/2004 durchgeführt worden sind. Die letzte Unternehmerrechnung kann damit frühestens im Jahr 2004 bei der Beklagten eingegangen sein. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG i. V. m. § 170 AO beträgt die Frist für die Erhebung von Kommunalabgaben einheitlich vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe entstanden ist. Wäre die Erschließungsbeitragspflicht somit im Jahr 2004 entstanden, ist in jedem Fall die Festsetzungsverjährung bei Erlass des Beitragsbescheides am 01.09.2005 noch nicht abgelaufen.

Die Klage ist daher lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 2 VwGO.

Beschluss vom 02. April 2008

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf8.866,87 EUR

festgesetzt.

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