OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2010 - 8 B 10618/10
Fundstelle
openJur 2012, 136082
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber nicht begründet.

Allerdings kann die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur nach § 123 VwGO begehren. Gemäß § 18e Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG - i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die - wie hier - nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgesetzt ist, keine aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 18e Abs. 2 Satz 2 AEG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage statthaft ist. Indessen hat die Antragstellerin in der Hauptsache keine Anfechtungsklage mit dem Ziel einer (teilweisen) Aufhebung des Planänderungsbeschlusses vom 24. Februar 2010 erhoben; insbesondere begehrt sie mit der - unter dem Az. 8 C 10617/10.OVG anhängigen - Klage nicht die Aufhebung der Festsetzungen betreffend die Errichtung, Erhöhung und Verlängerung von Lärmschutzwänden an der dreigleisig auszubauenden Eisenbahnstrecke im Bereich ihres Gemeindegebiets. Ihre Klage zielt nach dem angekündigten Antrag vielmehr auf eine Ergänzung des Planänderungsbeschlusses um einen Vorbehalt der späteren Festsetzung einer mit ihr abgestimmten Ausführungsplanung für diese Lärmschutzwände ab. Richtige Klageart für die Verfolgung eines solchen Anspruchs auf "schlichte" Planergänzung ist die Verpflichtungsklage, in deren Bereich vorläufiger Rechtsschutz nur mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1995, NVwZ 1996, S. 896 und Beschluss vom 10. Januar 1996, NVwZ 1997, S. 274, 275; Kipp/Schütz, in: Hermes/Sellner, Beck‘scher AEG-Kommentar, 1. Aufl. 2006, § 20, Rn. 307 f., m.w.N.).

Der auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützte Eilantrag der Antragstellerin kann indessen zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in einen statthaften Antrag nach § 123 VwGO umgedeutet werden (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 80, Rn. 21 und § 123, Rn. 4, jeweils m.w.N.), mit dem die Antragstellerin der Sache nach das Ziel verfolgt, zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Planergänzung die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, der Beigeladenen Maßnahmen zur Ausschreibung, Auftragsvergabe und Errichtung der planfestgestellten Lärmschutzwände vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen.

Für den danach gemäß § 123 VwGO statthaften Antrag fehlt der Antragstellerin auch nicht die Antragsbefugnis. Diese ergibt sich aus der Geltendmachung einer möglichen Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 1 GG, Art. 49 Abs. 3 LV); allerdings nicht unter dem Aspekt der Planungshoheit als Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer gemeindlichen Planungen, denn die Antragstellerin hat sich nicht auf eine nachhaltige Störung einer hinreichend konkreten und verfestigten Planung (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 23. April 2009 - 8 C 11025/08.OVG - ESOVGRP, m.w.N.) durch das Fehlen mit ihr abgestimmter Festsetzungen zur Gestaltung der Lärmschutzwände berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst die Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung aber auch das sogenannte Selbstgestaltungsrecht, das durch fachplanerische Maßnahmen betroffen sein kann, die das Ortsbild der Gemeinde entscheidend prägen und damit nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18. März 1987, BVerwGE 77, 134 und juris Rn. 13; Beschluss vom 5. Dezember 1996, NVwZ-RR 1997, S. 339 und juris Rn. 22; Beschluss vom 15. April 1999, NVwZ-RR 1999, S. 554 und juris Rn. 9). Dies macht die Antragstellerin hier geltend, indem sie sich darauf beruft, dass die planfestgesetzten Lärmschutzwände, die den Ort auf praktisch seiner gesamten Länge von ca. 2 km durchlaufen und das Ortsbild nach ihrer Ansicht schon jetzt erheblich beeinträchtigen, aufgrund der vorgesehenen Erhöhung auf 4,50 m über Schienenoberkante aus städtebaulichen Gründen einer besonderen Bewältigung bedürften.

Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es fehlt der Antragstellerin bereits an einem Anordnungsanspruch. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch den Fortgang der Maßnahme - hier: die Ausschreibung und Vergabe des Auftrags für die Errichtung der Lärmschutzwände - der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Planänderungsbeschlusses um einen Vorbehalt der späteren Festsetzung einer mit ihr abgestimmten Ausführungsplanung der Lärmschutzwände vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Denn nach summarischer Prüfung steht ihr ein solcher Anspruch auf Planergänzung aller Voraussicht nach nicht zu.

Soweit die Antragstellerin geltend machen will, die Antragsgegnerin habe bei Erlass des Planänderungsbeschlusses nicht berücksichtigt, dass in Teilbereichen entlang der Bahnstrecke innerhalb der Ortslage Limburgerhof auch die Aufschüttung eines Walls mit und ohne Ergänzung durch Lärmschutzwand in Betracht komme, ist sie mit ihrem Vorbringen bereits gemäß § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG präkludiert. Die Obliegenheit, fristgerecht Einwendungen zu erheben, gilt nach der Rechtsprechung auch für Gemeinden, die sich als Planbetroffene und unter Berufung auf ihr Selbstverwaltungsrecht gegen eine Fachplanung wehren (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1995, NVwZ 1995, S. 905, 907); wie alle sonstigen Betroffenen ist auch eine Kommune mit Einwendungen ausgeschlossen, die sie nicht innerhalb der Einwendungsfrist vorgebracht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1997, BVerwGE 104, 79, 81 und Urteil vom 9. Februar 2005, NVwZ 2005, S. 813, 815). Der Einwendungsausschluss greift hier, nachdem in der Bekanntmachung der Auslegung des Plans auf diese Rechtsfolge ordnungsgemäß hingewiesen worden war.

Zwar hat die Antragstellerin im Anhörungsverfahren mit Schreiben vom 17. November 2008 Einwendungen fristgemäß vorgebracht. Diese enthielten aber mit keinem Wort die Forderung nach einer Ersetzung oder Ergänzung der geplanten Lärmschutzwände in Teilbereichen durch einen (Lärmschutz-)Wall oder auch nur die Anregung, die Möglichkeit der Errichtung eines Walls auf Teilstrecken zu prüfen. Im Schreiben vom 17. November 2008 war im Gegenteil nur von Lärm Schutzwänden die Rede, deren Erhöhung und Verlängerung sogar grundsätzlich begrüßt wurde. Die teilweise Ersetzung oder Ergänzung der festgesetzten Lärmschutzwände durch einen Wall ist auch keine bloße Frage der äußeren Gestaltung der Lärmschutzwände, sondern stellt diesen gegenüber ein aliud dar; auf die weitergehende Frage, ob vorliegend Wallkonstruktionen angesichts der eingeschränkten räumlichen Verhältnisse und gegebenenfalls entgegenstehender privater Rechte überhaupt in Betracht kommen, braucht danach nicht eingegangen zu werden.

Soweit die Antragstellerin im Kern ihres Vorbringens rügt, der Planänderungsbeschluss verstoße dadurch gegen das Gebot der Problembewältigung, dass in ihm keine förmliche Festsetzung einer zwischen der Beigeladenen und ihr einvernehmlich beschlossenen Ausführungsplanung der Lärmschutzwände erfolgt bzw. kein Vorbehalt einer späteren Ergänzung des Plans um eine solche mit ihr abgestimmte Ausführungsplanung aufgenommen worden sei, ist ihr Vorbringen allerdings nicht präkludiert. Die Antragstellerin hat insoweit ihr Anliegen dadurch im Anhörungsverfahren hinreichend thematisiert, dass sie im Einwendungsschreiben vom 17. November 2008 unter Punkt g.) gefordert hat, die optische Einbindung der Lärmschutzwände in Material und Farbe sowie die notwendige Begrünung müsse mit ihr "abgestimmt" werden. Dieses Begehren konnte von der Planfeststellungsbehörde - unter Berücksichtigung der Bedeutung, welche die Antragstellerin der Frage der Gestaltung der erhöhten und erweiterten Lärmschutzwände für ihr Ortsbild erkennbar beigemessen hat - durchaus dahin verstanden werden, dass es der Antragstellerin nicht nur darum ging, von der Vorhabenträgerin hinsichtlich der Gestaltung der Lärmschutzwände im Sinne der Herstellung eines "Benehmens" angehört zu werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. November 1994, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 3 und juris Rn. 15), sondern dass sie nur eine im "Einvernehmen" mit ihr festgelegte Ausführungsplanung zu akzeptieren bereit war.

Mit diesem Begehren kann die Antragstellerin indessen in der Sache höchstwahrscheinlich nicht durchdringen. Nach summarischer Prüfung steht ihr kein entsprechender Anspruch auf Planergänzung zu; vielmehr spricht alles dafür, dass die Antragsgegnerin ihr Interesse an der Ortsbildgestaltung abwägungsfehlerfrei berücksichtigt und diesem durch die Auflage, dass die Beigeladene die äußere Gestaltung der Lärmschutzwände - im Sinne der Herstellung des Benehmens - mit der Antragstellerin abstimmen muss, hinreichend Rechnung getragen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Gemeinde bei Geltendmachung der Betroffenheit im Recht auf Selbstverwaltung nur ein Anspruch auf Berücksichtigung ihrer abwägungserheblichen Belange zu (z.B. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001, UPR 2001, S. 189 und juris Rn. 25 und 30). Daraus folgt, dass die Gemeinde bei ihre gemeindlichen Interessen berührenden Fachplanungen - wie andere Planbetroffene auch - kein "Mitgestaltungsrecht" in der Weise beanspruchen kann, dass ihr Einvernehmen zu einer bestimmten - z.B. ortsbildrelevanten - Gestaltung von Vorkehrungen und Anlagen im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eingeholt werden müsste. Sie kann nur verlangen, dass sie im Sinne einer Herstellung des "Benehmens" angehört wird und ihre Belange mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht in die fachplanerische Abwägung eingestellt und mit anderen, gegenläufigen öffentlichen und privaten Belangen gerecht abgewogen wird.

Diesen Anforderungen entspricht der Planänderungsbeschluss vom 24. Februar 2010. Die Planfeststellungsbehörde hat die Problematik einer (weiteren) Beeinträchtigung des Ortsbilds der Antragstellerin durch die Erhöhung und Ver-längerung der Lärmschutzwände erkannt und in die Abwägung eingestellt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Begründung des Planänderungsbeschlusses, in der sich die Behörde an mehreren Stellen mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob durch die Erhöhung und Verlängerung der (bereits aufgrund des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Dezember 1997 errichteten) Lärmschutzwände eine erhebliche zusätzliche visuelle Beeinträchtigung verursacht wird bzw. sich erhebliche zusätzliche Zerschneidungs- und Trenneffekte ergeben (vgl. S. 166 f. des Planänderungsbeschlusses), sowie ob dadurch eine weitere "erhebliche Überformung" des Ortsbildes bewirkt wird (S. 188 des Planänderungsbeschlusses). Darüber hinaus hat die Behörde das Begehren der Antragstellerin aus dem Einwendungsschreiben nach "Abstimmung" der äußeren Gestaltung der Lärmschutzwände mit ihr erkannt, gewürdigt und ihm durch die Auflage (S. 40 oben des Planänderungsbeschlusses), dass die Vorhabenträgerin die Lärmschutzwände "im Benehmen" mit der Antragstellerin zu gestalten hat, zumindest teilweise Rechnung getragen. Die Planfeststellungsbehörde hat den durch Art. 28 Abs. 1 GG geschützten gemeindlichen Belang der Ortsbildgestaltung auch zutreffend gewichtet. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie die "Vorbelastung" des Ortsbildes durch die bereits aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Dezember 1997 errichteten Lärmschutzwände als wesentliche Vorprägung des Ortsbildes angesehen hat, demgegenüber durch die Erhöhung und Verlängerung der Lärmschutzwände - unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur gestalterischen Einbindung, insbesondere zur Begrünung, die zur Verminderung der Beeinträchtigung führen werden - keine erhebliche zusätzliche visuelle Beeinträchtigung und keine wesentlich ins Gewicht fallenden Zerschneidungs- und Trennungseffekte bewirkt werden (vgl. S. 187 f. des Planänderungsbeschlusses). Die Antragstellerin hat demgegenüber nicht konkret und substantiiert dargelegt, inwiefern gerade die - aus Lärmschutzgründen unvermeidliche und auch in ihrem Interesse liegende - Erhöhung und Verlängerung der Lärmschutzwände eine besonders ins Gewicht fallende zusätzliche Beeinträchtigung ihres Ortsbild zur Folge hat, der durch Festsetzung einer bestimmten Gestaltung der Lärmschutzwände im Planfeststellungsbeschluss Rechnung getragen werden müsste.

Vielmehr hat die Planfeststellungsbehörde dem Selbstgestaltungsinteresse der Antragstellerin dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie die Vorhabenträgerin verpflichtet hat, die Lärmschutzwände auf der gleisabgewandten Seite im Benehmen mit der Antragstellerin zu gestalten. Darin liegt insbesondere kein Verstoß gegen das Gebot der planerischen Problembewältigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würde es die Anforderungen an die planerische Abwägung und an den notwendigen Regelungsgehalt der Planfeststellung überspannen, wenn in jedem Fall eine bis ins Detail gehende Planung verlangt würde; die Planungsbehörde braucht sich nicht um jede Kleinigkeit zu kümmern (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1997, UPR 1997, S. 327 und juris Rn. 21, m.w.N.). Deshalb ist die Praxis, die Bauausführung aus der Planfeststellung auszuklammern und einer nachfolgenden Ausführungsplanung des Vorhabenträgers zu überlassen, rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden; vielmehr entspricht es jedenfalls dann, wenn sichergestellt ist, dass die entsprechenden technischen Regelwerke, in denen der Stand der Technik Ausdruck gefunden hat, beachtet werden, bewährter Praxis, wenn der Vorhabenträger seine Ausführungsplanung lediglich noch mit den anderen Trägern öffentlicher Belange abstimmt; allenfalls dann, wenn ernsthaft zu besorgen ist, dass auf diesem Wege eine Einigung über Details der Bauausführung nicht erzielt werden kann, besteht für die Planungsbehörde insoweit ein Handlungsbedarf, dem im Planfeststellungsbeschluss Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 22 f.).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist es auch vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde auf eine Festsetzung einer bestimmten (äußeren) Gestaltung der Lärmschutzwände nach Maßgabe einer mit der Antragstellerin abgestimmten Ausführungsplanung bzw. eines entsprechenden Vorbehalts im Planfeststellungsbeschluss verzichtet und dieser einer nachfolgenden, im Benehmen mit der Antragstellerin zu erarbeitenden Ausführungsplanung der Beigeladenen überlassen hat. Die Lärmschutzwände sind im Planänderungsbeschluss bereits hinsichtlich ihres Standorts, ihres genauen Verlaufs sowie ihrer Länge und Höhe festgesetzt; zudem besteht die Verpflichtung der Beigeladenen zu deren hochabsorbierender Ausführung (vgl. S. 35 des Planänderungsbeschlusses). Aufgrund der Vorgaben in den einschlägigen technischen Regelwerken, die die Einhaltung der jeweils maßgeblichen Lärmschutzwerte in der Umgebung sicherstellen sowie auch wegen der beengten räumlichen Verhältnisse besteht vorliegend von vornherein nur ein sehr begrenzter Spielraum für die äußere Gestaltung der Lärmschutzwände. Im Wesentlichen kann es nur noch um Form und Farbe sowie um die Art und Weise und den Umfang der Begrünung der Lärmschutzwände gehen. Angesichts dieses engen verbleibenden Gestaltungsrahmens, aber auch des Fehlens eines "Mitgestaltungsanspruchs" der Antragstellerin, was dem Verlangen nach einer Gestaltung der Lärmschutzwände im Einvernehmen mit ihr entgegensteht, durfte sich die Planfeststellungsbehörde darauf beschränken, die äußere Gestaltung der Lärmschutzwände einer Ausführungsplanung der Beigeladenen zu überlassen und dieser lediglich zur Auflage zu machen, zur Wahrung der Ortsbildgestaltungsbelange der Antragstellerin die konkrete äußere Gestaltung im Benehmen mit dieser vorzunehmen. Es bestand für die Planfeststellungsbehörde schließlich auch kein Anlass für die ernsthafte Besorgnis, dass die Beigeladene im Rahmen einer Abstimmung mit der Antragstellerin über die Details der äußeren Gestaltung der Lärmschutzwände keine Einigung erzielen werde und dies einen Handlungsbedarf auslösen könnte, dem im Planfeststellungsbeschluss Rechnung getragen werden müsste. Zum einen hat die Beigeladene im Verfahren stets deutlich gemacht, dass sie zu einer Berücksichtigung der Gestaltungswünsche der Antragstellerin in Rahmen der technischen und rechtlichen Möglichkeiten bereit ist und eine Einigung mit ihr anstrebt. Zum anderen ist daran zu erinnern, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Selbstgestaltungsrechts kein echtes Mitgestaltungsrecht hinsichtlich der Ausführung der Lärmschutzwände im Sinne der Notwendigkeit der Einholung ihres Einvernehmens zusteht, so dass sich die Beigeladene gegebenenfalls über zu weit gehende, etwa technisch nicht realisierbare, rechtlichen Hindernissen begegnende oder mit einem unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand verbundene Gestaltungswünsche der Antragstellerin nach Herstellung des Benehmens mit ihr, das nicht mehr als eine gutachterliche Anhörung bedeutet (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. November 1994, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.), aus sachlichen Gründen hinwegsetzen kann.

Fehlt es der Antragstellerin danach bereits an einem Anordnungsanspruch, so kann offen bleiben, ob ihr ein Anordnungsgrund zur Seite stünde. Angesichts der Ankündigung der Beigeladenen, noch bis Ende des ersten Halbjahres 2010 der Antragstellerin konkrete Entwürfe zur Gestaltung der Lärmschutzwände zur Abstimmung mit ihr vorzulegen und ihrer Bereitschaft, gegebenenfalls das Vergabeverfahren für die Lärmschutzwände erst zwei Monate später als geplant (also im Oktober statt im August) einzuleiten, bestehen zumindest Zweifel, ob die Antragstellerin geltend machen kann, dass ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Gefahr einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung ihres (vermeintlichen) Anspruchs auf Planergänzung zu besorgen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Antragstellerin nicht mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese mangels Stellung eines eigenen Antrages selbst kein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 2.3 und 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.