VG des Saarlandes, Beschluss vom 22.02.2010 - 5 L 9/10
Fundstelle
openJur 2012, 136810
  • Rkr:

1. Der Hinweis auf das öffentliche Interesse an der umweltverträglichen Energieversorgung genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

2. Gegen die Anwendung der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2 zur Bestimmung der Lärmimmissionen von Windkraftanlagen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

3. Eigentümer von Grundstücken in reinen Wohngebieten, die unmittelbar an den Außenbereich angrenzen, können immissionsschutzrechtlich nur die Einhaltung der Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet beanspruchen.

4. Die Nebenbestimmung, dass die Windkraftanlagen nachts nicht mehr betrieben werden dürfen, wenn nicht binnen 12 Monaten nach Inbetriebnahme der Nachweis der Einhaltung der Richtwerte aufgrund von Messungen erbracht wird, trifft hinreichend Vorsorge für die Nachbarschaft, wenn ein Überschreiten der Richtwerte für ein Kern-, Dorf- oder Mischgebiet ausgeschlossen erscheint.

5. Windenergieanlagen, die mehr als 1.200 m und damit mehr als das 20fache der erforderlichen Abstandsfläche von 0,4 H bzw. das 8fache der Gesamthöhe der einzelnen Anlagen von der Wohnbebauung entfernt stehen, wirken im Rechtssinne nicht optisch bedrückend.

6. Die Gefahren durch von Windkraftanlagen ausgehenden Infraschall werden durch Nr. 7.3 TA Lärm geregelt.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den vom Antragsgegner angeordneten Sofortvollzug einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, mit der der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb von drei Windkraftanlagen ... genehmigt wurde.

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens in St. Wendel, Ortsteil und Gemarkung H., A-Straße.

Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10.09.2009 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen der Firma Vestas vom Typ V-90 mit einer Nennleistung von jeweils 2.0 MW (Rotordurchmesser 90 m, Nabenhöhe 105 m) in St. Wendel .... Die Anlagen befinden sich innerhalb eines Gebietes, das der Landesentwicklungsplan Umwelt vom 13.07. 2004 als Vorranggebiet für Windenergie ausweist. In diesem Bereich befinden sich bereits vier Windkraftanlagen der Vestas/NEG Micon vom Typ NM 82 mit einer Nennleistung von jeweils 1.5 MW (Rotordurchmesser 82 m, Nabenhöhe 93,6 m), die mit dem Genehmigungsbescheid vom 15.06.2003 (Windpark K.) und der Genehmigungsfreistellung vom 03.09.2003 vom Antragsgegner bestandskräftig zugelassen worden sind.

Der streitige Genehmigungsbescheid vom 10.09.2009 enthält u.a. die Nebenbestimmungen, dass durch den Betrieb dieser Windkraftanlagen vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen am Anwesen des Antragstellers - unter Berücksichtigung der Lärmvorbelastung durch den Windpark K. - während der Nachtszeit der nach der TA Lärm ermittelte Teil-Immissionspegel von 40 dB(A) nicht überschritten werden darf. Spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen ist durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die Immissionspegel bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (i.d.R. bei Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe bzw. 95 % Nennleistung) an den genannten Aufpunkten eingehalten werden. Für diesen Nachweis scheide das mit der Erstellung der Lärmprognose beauftrage Ingenieurbüro aus. Wenn dieser Nachweis nicht fristgerecht geführt wird, dürfen die Anlagen während der Nachtzeit nicht mehr betrieben werden. Jede Windkraftanlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass ein Schallleistungspegel von 103,5 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschritten wird. Nach Ablauf von jeweils drei Jahren nach Inbetriebnahme ist durch Messungen der Nachweis zu führen, dass dieser Wert nicht überschritten wird.

Gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 10.09.2009 erhob der Antragsteller am 08.10.2009 Widerspruch.

Mit Bescheid vom 27.11.2009 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Genehmigung an: Eine Prüfung des Widerspruchs habe ergeben, dass der in rund 1.200 m von der nächstgelegenen Windkraftanlage ... wohnende Antragsteller keinen durch den Windpark der Beigeladenen verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ausgesetzt sein werde. Nach der dem Genehmigungsverfahren zugrunde gelegten und geprüften Lärmprognose sei durch den Betrieb der Windkraftanlagen am Wohnhaus des Antragstellers mit einer Zusatzbelastung von 31 dB(A) zu rechnen. Der hier maßgebliche Lärm-Immissionswert für Allgemeine Wohngebiete zur Nachtzeit von 40 dB(A) werde um mehr als 6 dB(A) unterschritten. Nach Nummer 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm sei der von der Gesamtanlage verursachte Immissionsbeitrag am Wohnhaus des Antragstellers nicht relevant. Durch eine Schattenwurfprognose sei belegt, dass durch die drei zugelassenen Windkraftanlagen kein Schattenwurf am Wohnhaus des Antragstellers hervorgerufen werde. Die Anordnung des Sofortvollzuges erfolge sowohl im öffentlichen als auch im überwiegenden Interesse der Beigeladenen. Das öffentliche Interesse bestehe in der umweltverträglichen Energieversorgung und der Reduzierung des CO 2 -Ausstoßes in die Erdatmosphäre sowie der gesetzlichen Förderung erneuerbarer Energien, deren Nutzung zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung beitrage. Das überwiegende private Interesse sei begründet, weil der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werde.

Am 05.01.2010 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Genehmigung beantragt. Zur Begründung macht er geltend, die Windkraftanlagen hätten zwar eine Entfernung von ca. 1.200 m zu seinem Wohnhaus. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass die sich aus § 22 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 BImSchG ergebende Grenze der Zumutbarkeit überschritten werde. Denn die drei nunmehr zugelassenen Anlagen ergänzten die bereits vorhandenen vier Anlagen auf dem sogenannten "K.". Beim Betrieb aller sieben Anlagen sei der Lärmrichtwert für die Nachtzeit nicht einzuhalten. Ausweislich des Genehmigungsbescheides betrage die Vorbelastung am IP V...straße ... unter Berücksichtigung eines Messabschlages von 3 dB(A) insgesamt 36 dB(A). Der von der Betreiberin des Windparks K. vorgelegte Messbericht der Fa. D. C. Ingenieurgesellschaft mbH aus dem November 2005 weise einen Immissionspegel von 39,8 dB(A) aus. Bei dieser Messung habe es sich nicht um eine Überwachungsmessung gehandelt, sodass nach der Rechtsprechung 1 keine Messabschläge vorzunehmen seien. Unter Berücksichtigung dieser Vorbelastung führe das Hinzutreten von drei weiteren Windkraftanlagen zu einer erheblichen Überschreitung des Richtwertes von 40 dB(A) nachts. Allein bei der Windkraftanlage K. sei bei der Messung 9 am 25.10.2005 ein Mittelwert von 44,8 dB(A) ermittelt worden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass sein Wohnanwesen in einem reinen Wohngebiet liege, sodass der Immissionsrichtwert für nachts sogar nur 35 dB(A) betrage.

Bei allen Anlagen sei regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton wahrzunehmen, der bei höheren Windgeschwindigkeiten lauter werde. Hinzu komme ein schlagartiges Geräusch beim Passieren der Rotorblätter am Turm. Diese Kombination werde bis zu einer Entfernung von 3 - 5 km als besonderes störend und die Gesundheit beeinträchtigend empfunden. Zwar wende die Rechtsprechung für die Ermittlung des Störpotentials derzeit noch die TA Lärm an. Diese werde indes gerade bei Windkraftanlagen den heutigen Anforderungen nicht mehr gerecht. Als die aktuelle TA Lärm in Kraft getreten sei, seien Windkraftanlagen des heute gängigen Maßes noch unbekannt gewesen. Vielmehr sei die TA Lärm auf Industrielärm ausgerichtet, der - anders als Windkraftanlagen - nicht ganzjährig rund um die Uhr stattfinde. In anderen Bereichen würden die technischen Regelwerke ständig dem aktuellen Stand der Technik angepasst, was aber auf dem Gebiet der Windenergie politisch wohl nicht gewollt sei. Bei der Anwendung der DIN-, DIN-ISO- und VDI-Vorschriften im Rahmen der Ermittlung der Transmission und der Dämpfung des Schalls im Freien würden die maximal zulässigen Werte fehlerhaft berechnet. So werde in der TA Lärm für bodennahe kugelförmige Punktquellen auf die Anwendung der in der DIN-ISO 9613-2 beschriebenen Verfahren hingewiesen. Allerdings werde der Schall bei Windkraftanlagen nicht kugelförmig abgestrahlt, so dass der Beweis nicht erbracht sei, dass diese DIN-ISO den notwendigen Erfordernissen gerecht werde. Insgesamt werde die grundsätzlich undifferenzierte Anwendbarkeit der TA Lärm für die Beurteilung der Schallimmission von Windkraftanlagen in Frage gestellt. Zudem lägen für sei Anwesen in der A-Straße in H. keine gesicherten, von einem unabhängigen Sachverständigen und vom Antragsgegner überprüften Berechnungen vor. Vielmehr begnüge sich die Genehmigung mit dem Verweis auf Nr. 2.2 TA Lärm und der Feststellung, das Grundstück liege außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlagen. Das stelle keine ordnungsgemäße Überprüfung der Einhaltung der zulässigen Nachtwerte dar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Werte überschritten seien. Die Prognose der Beigeladenen gebe den Wert mit knapp unter 40 dB(A) an. Dass diese Prognose zutreffend sei, werde bestritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten derartige Prognosen "auf der sicheren Seite" liegen. Denn § 6 Abs. 1 Ziffer 1 BISchG verlange, dass die Einhaltung des Schutzprinzips "sichergestellt" sei. Der Antragsgegner hätte deshalb die Prognosen durch einen Sachverständigen überprüfen lassen müssen. Insbesondere hätte der Impulszuschlag vom Antragsgegner geprüft werden müssen. So habe dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2007 - 4 C 07 - ein Gutachten zugrunde gelegen, in dem ein Impulszuschlag berücksichtigt worden sei. Bei Bewertungs- und Prognoseunsicherheiten seien "Sicherheitsaufschläge" und "worst-case-Betrachtungen" geboten. 2

Die Zulassung weiterer drei Windkraftanlagen verstoße zudem gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Von den Windkraftanlagen gehe eine bedrängende Wirkung auf sein Anwesen aus. Diese Wirkung beruhe in erster Linie nicht auf dem Abstand der Anlagen zu seinem Wohnhaus, sondern darin, dass nunmehr sieben Windkraftanlagen von seinem Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer und der Terrasse aus "barriereartig" in der Hauptblickrichtung lägen. Das habe bereits das VG Koblenz im Urteil vom 08.01.2009 - 1 K 565/08.KO - so entschieden. Die nächtliche Beleuchtung verstärke diesen Eindruck.

Hinzu komme die Belastung mit Infraschall (unter 16 bzw. 20 Hz), der bei Windkraftanlagen durch Wirbelablösungen an den Rotorblattenden, Kanten, Spalten und Verstrebungen entstehe. Diese Belastung sei bisher von den Windkraftbetreibern und Verwaltungsbehörden stets in Abrede gestellt worden. Nunmehr liege aber eine wissenschaftliche Studie des Instituts für Hirnforschung und angewandte Technologie vom 28.10.2005, aus der sich ergebe, dass Windkraftanlagen Infraschall erzeugten, der zu ernormen körperlichen Belastungen bis hin zu schwersten körperlichen Erkrankungen führe. Das Robert-Koch-Institut mahne in seiner Empfehlung aus dem Jahre 2007 einen deutlichen Mangel an umweltmedizinisch orientierten wissenschaftlichen Studien zu tieffrequentem Schall an, weise aber zugleich darauf hin, dass als gesicherte Krankheitssymptome Müdigkeit am Morgen, vermehrte Schlafstörungen, Einschlafstörungen und eine subjektive Verminderung des Konzentrationsvermögens gelten. Bei den bisher üblichen Messmethoden werde der Schallpegel mit dem A-Bewertungsfilter gemessen, der tieffrequente Geräusche unterschätze oder überhaupt nicht berücksichtige. Dr. W. aus ... komme im Gutachten des Instituts für angewandte Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH vom 28.10.2005 aufgrund der Messungen mittels eines quantitativen EEG bei einer 56 Jahre alten Probantin u.a. zu dem Ergebnis, dass eine subliminale Beschallung zu Änderungen hirnphysiologischer Prozesse führe, die Deltapower ansteigen lasse und zu Konzentrationsstörungen, reduzierter mentaler Belastbarkeit, Vigilanzstörung, Merkfähigkeitsstörung, Panik/Angst, innere Unruhe, Schwindel, Schlafstörung, labile emotionale Lage und Störung der Exekutivfunktionen Antrieb, Planung, Ordnung und Initiative führe. Das Robert-Koch-Institut verweise gleichfalls auf entsprechende Belastungen durch tieffrequente Schallkomponenten insbesondere bei Risikogruppen wie Kindern, Jugendlichen, Schwangeren, Wöchnerinnen und Kindern in der postnatalen Phase. In der EWG-Richtlinie 89/391/EWG sei bestimmt, dass schwangere Arbeitnehmerinnen keine Tätigkeiten verrichten sollten, die zu starker niederfrequenter Vibration führen könne, da sich hierdurch das Risiko einer Fehl- oder Frühgeburt erhöhen könne. Diese neueren umweltmedizinischen Erkenntnisse könnte Wissenschaftler wie Bartsch in Jena, Bethke und Remmers in Oldenburg, Griefahn in Dortmund, Leventhal in England und Schust in Berlin bestätigen.

Jeder der genannten Gründe führe für sich allein zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Genehmigung. Der Antragsgegner habe bei der Anordnung des Sofortvollzugs seine - des Antragstellers - Interessen unzureichend bewertet und die Interessen der Beigeladenen einseitig in den Vordergrund geschoben. Seine Beeinträchtigung werde zu einer enormen Wertminderung seines Grundstücks führen, weil Immobilien in der Nähe von Windkraftanlagen nur schlecht, d.h. zu einem geringen Preis, bzw. gar nicht zu verkaufen seien. Auch das führe zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Genehmigung. Das gesetzgeberische Ziel der Erhöhung des Anteils regenerativer Energiequellen an der Stromerzeugung stelle kein öffentliches Interesse an der Genehmigung dieser drei Windkraftanlagen dar. Der Umstand, dass die Einspeisungsvergütung stetig sinke, sei dem unternehmerischen Risiko der Beigeladenen zuzurechnen, nicht deren besonderen Interesse an der vorzeitigen Zulassung. Das OVG des Saarlandes habe in den Beschlüssen vom 28.11.1977 - II W 140/77 - und vom 15.07.1977 - II W 98/77 - 3 ebenso wie das VG Koblenz im Beschluss vom 25.11.2004 - 7 L 3227/04.KO -, das VG Neustadt an der Weinstraße im Beschluss vom 30.11.2004 - 3 L 2542/04.NW - und das VG Oldenburg im Beschluss vom 09.12.2002 - 5 B 3736/02 - ein besonderes Interesse am Sofortvollzug verneint.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.09.2009 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er weist darauf hin, dass das Schallgutachten der C... Engineering GmbH vom 13.07.2009 ("Schallgutachten für drei Windenergieanlagen am Standort S...) entsprechend den Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) und des Arbeitskreises "Geräusche von Windenergieanlagen" nach dem Alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 unter Berücksichtigung des Geländeprofils und den ungünstigsten Schallausbreitungsbedingungen (70 % Luftfeuchte und 10°C) in Mitwindrichtung erstellt worden sei. Die vier bereits vorhandenen Windkraftanlagen seien als Vorbelastung berücksichtigt worden. Die Immissionsberechnung nach DIN ISO 9613-2 komme unter Berücksichtigung der Vor- und Zusatzbelastung zu einem berechneten Ergebnis der Gesamtbelastung, die den zulässigen Nacht-Immissionswert von 40 dB(A) einhalte. Die der Immissionsberechnung zugrunde gelegten und im Gutachten ausdrücklich genannten Faktoren führten dazu, dass die Unsicherheit der Prognose sehr konservativ angesetzt worden sei und die berechneten Ergebnisse auf der "sicheren Seite" lägen. Die Auswahl der für die Schallimmissionsprognose relevanten Immissionsorte sei auf der Basis des nach der TA-Lärm definierten Einwirkbereichs der geplanten Windkraftanlagen erfolgt. Als die vom Lärm am stärksten betroffenen Anwesen seien die mit den Adressen Z..., E... und V...straße 62 als relevante Immissionsorte ermittelt worden. Das Gutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass auch unter Berücksichtigung der Lärmvorbelastung durch die vier bereits vorhandenen Windkraftanlagen von 36,2 dB(A) sowie einer Zusatzbelastung durch die drei geplanten Windkraftanlagen von 30,5 dB(A) und eines Zuschlages von 2,1 dB(A) der für die Nachtzeit geltende Immissionsrichtwert von 40 dB(A) im maßgeblichen Betriebszustand (Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe bzw. 95 % der Nennleistung) an allen Aufpunkten in H. nicht überschritten werde. Das Anwesen des Antragstellers in der A-Straße sei von den Lärmimmissionen weniger betroffen als die vom Gutachter gewählten Aufpunkte in H... Damit sei auszuschließen, dass die Richtwerte am Anwesen des Antragstellers überschritten werden könnten.

Soweit der Antragsteller rüge, dass die Prognose auf der Grundlage der TA-Lärm erfolgt sei und diese den heutigen Anforderungen nicht mehr gerecht werde, handele es sich um dessen unmaßgebliche persönliche Meinung. Auch der Umstand, dass die Immissionsprognose von der Beigeladenen in Auftrag gegeben worden sei, begründe keine Zweifel an deren Verwertbarkeit. Denn die Beigeladene sei zur Beibringung einer solchen Immissionsprognose rechtlich verpflichtet. Der Antragsgegner verfüge zudem über den erforderlichen Sach- und Fachverstand für die Überprüfung von Schallimmissionsprognosen. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers sei die Einordnung des Gebietscharakters als Allgemeines und nicht als Reines Wohngebiet zutreffend und damit der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts maßgeblich. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Eine optisch bedrängende Wirkung von Windkraftanlagen werde nach der Rechtsprechung in der Regel ausgeschlossen, wenn der Abstand zwischen den Anlagen und dem Wohnanwesen mehr als das dreifache der Gesamthöhe der Anlage betrage. Angesichts einer Gesamthöhe der Windkraftanlagen von 150 m und einem Abstand zum Anwesen des Antragstellers von 1.200 m spreche wenig für eine bedrängende Wirkung. Eine nächtliche Belästigung durch die Lichter der Anlagen werde mittels Einbaus von Dämmerungsschaltern und Sichtweitenmessgeräten und eine abgestimmte und synchronisierte Befeuerung reduziert. Aufgrund des Abstandes träten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung soweit in den Hintergrund, dass darin keine beherrschende Wirkung mehr gesehen werden könne. Eine barriereartige Wirkung scheide schon deshalb aus, weil die zugelassenen drei Anlagen hinter den vier vorhandenen errichtet werden sollen; ein barriereartiger Riegel entstehe dadurch nicht. Die Problematik "Infraschall/ tieffrequenter Schall" werde im Lärmgutachten abgehandelt. Die vom Antragsteller dagegen vorgebrachten Argumente seien nicht stichhaltig. Insbesondere halte das Gutachten von Dr. W. wissenschaftlichen Kriterien nicht stand. Zudem habe das VG des Saarlandes bereits im Urteil vom 27.08.2008 - 5 K 5/08 - dazu ausgeführt, dass es keine gesicherten Erkenntnisse über die angeblich von Windkraftanlagen ausgehende Infraschallgefahr gebe und die sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebende staatliche Schutzpflicht nicht gebiete, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Eine möglicherweise eintretende Wertminderung des Anwesens des Antragstellers sei ungeeignet, die Genehmigung für die Windkraftanlagen zu versagen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft das Vorbringen des Antragsgegners und weist etwa darauf hin, dass das Anwesen des Antragstellers in der Ortslage H. unmittelbar an den Außenbereich grenze. Einen Bebauungsplan gebe es nicht, der Flächennutzungsplan weise für das Grundstück eine "gemischte Baufläche" und nicht etwa eine "Wohnbaufläche" aus. Das entspreche auch der Situation vor Ort. In der Ortslage H. befinde sich die Hofstelle des Vollerwerbslandwirts Z., V...straße 63. Das spreche eher für ein Dorfgebiet, für das ein nächtlicher Richtwert von 45 dB(A) gelte, der zwanglos eingehalten werde. Für den Außenbereich, in dem die Anlagen errichtet werden sollten, gehe die Rechtsprechung von einem nächtlichen Richtwert von 45 dB(A) aus. 4 Gehe man von einer Gemengelage aus, sei nach dem Rechtsgedanken von Nr. 6.7 TA Lärm ein Mittelwert zwischen 40 und 45 dB(A) anzusetzen. Die drei genehmigten Windenergieanlagen hätten eine Entfernung zum Wohnhaus des Antragstellers von 1.210 m, 1.645 m und 1.858 m. Die Anlage 2 sei vom Wohnhaus des Antragstellers aus nicht zu sehen. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei formell rechtmäßig und das private Interesse des Antragstellers nachrangig. Die Anwendbarkeit der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift 5 für die Bestimmung der von Windkraftanlagen ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen sei von der Rechtsprechung anerkannt. 6 Für die Ausbreitungsrechnung bei Schallimmissionen fordere Anhang 2.3.4 TA Lärm die Angaben der Vorgaben der DIN ISO 9613-2. Dabei handele es sich (auch) nach der Rechtsprechung um ein geeignetes Regelwerk. 7 Diesen Vorgaben entspreche das von einem privaten Sachverständigenbüro erstellte Schallgutachten. Das Gutachten liege auch auf der "sicheren Seite". Ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag für den von vorhandenen Anlagen ausgehenden Lärm sei nicht gerechtfertigt, wenn die Lärmimmissionen der genehmigten und vorhandenen Anlagen - wie vorliegend - dreifach vermessen worden seien. Gleichwohl habe der Gutachter noch Sicherheitszuschläge zwischen 2,4 und 2,21 dB(A) hinzugerechnet. Damit liege das Gutachten auf der "sicheren Seite" und gewähre möglicherweise sogar mehr an Sicherheit als es die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht gebiete. 8 Ein weiterer Zuschlag für Ton- oder Impulshaltigkeit sei nicht geboten. Bei modernen Windenergieanlagen entstehe nach dem heutigen Stand der Technik beim Betrieb grundsätzlich kein - immissionswirksames - ton- oder impulshaltiges Geräusch. Die vom Antragsteller beschriebenen zuschlagspflichtigen Geräusche ließen sich sachverständig nicht ermitteln und stellten keine zuschlagspflichtige Geräuschkomponente dar. 9 Im Einzelfall doch auffällige Geräusche beträfen nicht die Zulassung der Anlage, sondern deren Überwachung. Insoweit seit unter Nr. A.6 der Genehmigung als Zielvorgabe für die Beigeladene bestimmt, dass der Schallleistungspegel für jede der Windkraftanlagen 103,5 dB(A) nicht überschreiten dürfe, was grundsätzlich auch möglich sei. Von den drei zusätzlichen Windkraftanlagen gehe keine unzumutbare Geräuschbelästigung aus. Das Lärmgutachten prognostiziere für das Anwesen V...straße 62 in H. durch das Hinzutreten der Anlagen eine Zusatzbelastung von 30,5 dB(A). Nach Nr. 2.2 TA Lärm gehörten zum Einwirkungsbereich einer Anlage die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel erreichten, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liege. Gehe man für das Grundstück des Antragstellers von einem Dorfgebiet aus, für das der Richtwert bei 45 dB(A) nachts liege, werde dieser um 14,5 dB(A) unterschritten und damit befinde sich der Antragsteller bereits nicht mehr im Einwirkungsbereich der Anlagen. Betrachte man die drei Windkraftanlagen getrennt, betrage die Differenz zum Richtwert 17 bis 22 dB(A). Stelle man auf den Richtwert für ein Allgemeines Wohngebiet von 40 dB(A) nachts ab, befinde sich das Grundstück des Antragstellers zwar noch (hauchdünn) im Einwirkungsbereich aller 3 Windkraftanlagen. Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm dürfe die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage selbst bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen sei. Das sei in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 um mindestens 6 dB(A) unterschreite. Der Immissionsrichtwert für ein Allgemeines Wohngebiet von 40 dB(A) nachts werde durch die Zusatzbelastung von 30,5 dB(A) um 9,5 dB(A) und damit um deutlich mehr als 6 dB(A) unterschritten. Damit sei diese Zusatzbelastung immissionsschutzrechtlich irrelevant. Dieses Ergebnis werde durch den Vergleich der Vorbelastung mit der genehmigten Gesamtbelastung bestätigt. So betrage die Vorbelastung (ohne Sicherheitszuschläge) am Anwesen V...straße 62 in H. insgesamt 36,2 dB(A) und die spätere Gesamtbelastung 37,5 dB(A). Diese Differenz sei nicht wahrnehmbar.

Soweit der Antragsteller eine Berechnung für sein Anwesen fordere, sei diese nach der TA Lärm nicht geboten. Allerdings sei gleichwohl eine solche Berechnung im Rahmen der Erörterung der Einwendungen im November 2008 vorgenommen worden, allerdings für die seinerzeit noch vier geplanten Anlagen. Dabei sei eine Gesamtbelastung durch 8 Anlagen am Wohnhaus des Antragstellers - ohne Sicherheitszuschläge - von 36,5 dB(A) berechnet worden. Die Zusatzbelastung durch die neu hinzukommenden Anlagen habe zwischen 22,5 und 27,8 dB(A) pro Anlage gelegen. Damit liege das Anwesen weit außerhalb der Einwirkungsbereiches der einzelnen Anlagen, die Gegenstand der Genehmigung seien. Deshalb seien für diesen Punkt keine weiteren von einem unabhängigen Sachverständigen überprüfte Berechnungen erforderlich. Die Behauptung des Antragstellers, die Vorbelastung durch die vorhandenen vier Windkraftanlagen betrage nahezu 40 dB(A), treffe nicht zu. Das von ihm vorgelegte Blatt betreffe eine von mindestens neun Messungen der D. C. Ingenieurgesellschaft mbH im November 2005. Die Angaben unter dem Diagramm ließen vermuten, dass hier Geräusche über einen sehr kurzen Zeitraum von 50 Sekunden tagsüber (15:45 Uhr) aufgezeichnet worden seien. Das sei nicht repräsentativ und besage auch nichts über die Geräuschquelle. Im Genehmigungsverfahren seien als Schalleistungspegel für die Vorlastung 104 dB(A) - ohne Messabschläge und unter Beachtung der Sicherheitszuschläge - angesetzt worden. Das entspreche der Grenzwertfestlegung aus dem bestandskräftigen Genehmigungsbescheid für die vorhandenen Anlagen. Von einer bedrängenden Wirkung könne schon deshalb keine Rede sein, weil bei Windkraftanlagen weniger die Baumasse des Turm als vielmehr der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors eine entscheidende Bedeutung zukomme. 10 In der Entscheidung des VG Koblenz, 11 auf die sich der Antragsteller stütze, habe der Abstand zwischen der Windkraftanlage und dem Wohnhaus weniger als 300 m betragen; vorliegend betrage der Abstand mehr als 1.200 m. Aus der optischen Vorbelastung könne der Antragsteller nichts herleiten. Eine der drei neuen Anlagen sei vom Anwesen des Antragstellers gar nicht zu sehen und die anderen beiden fügten sich in das in das vorhandene Umfeld ein. Eine dieser beiden werde mehr als 500 m hinter den bereits vorhandenen Anlagen errichtet und nur eine erweitere das Panorama in die Breite. Von einer Barrierewirkung könne daher nicht die Rede sein. Wer im Übrigen - wie der Antragsteller - am Rande zum Außenbereich und noch dazu zu einem Vorranggebiet für Windenergie wohne, müsse grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten Windkraftanlagen rechnen. 12 Schließlich greife auch das Infraschall-Argument nicht, weil moderne Windenergieanlagen keinen Infraschall belästigenden Ausmaßes erzeugten. 13 Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten sei insoweit unergiebig. Dass Infraschallimmissionen Gesundheitsgefahren erzeugend könnten, sei unstreitig (vgl. Nr. 7.3 TA Lärm), betreffe aber nicht die vorliegend zugelassenen Windenergieanlagen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.09.2009 wiederherzustellen, ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat. Er ist in der Sache aber erfolglos.

Der Antragsgegner hat das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend dargelegt, indem er darauf abgestellt hat, dass ein öffentliches Interesse an der umweltverträglichen Energieversorgung und der Reduzierung des CO 2 -Ausstoßes in die Erdatmosphäre sowie der gesetzlichen Förderung erneuerbarer Energien bestehe, deren Nutzung zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung beitrage.

Damit erfüllt die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs die (allein) formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

Bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung hat das Gericht keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern allein eine an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung vorzunehmen.

Diese am Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung des Gerichts geht zu Lasten des Antragstellers aus.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung das entgegenstehende private Interesse des Antragstellers, unter Berücksichtigung von § 80 b VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf von der Ausnutzung der Genehmigung durch die Beigeladene verschont zu bleiben, überwiegt, sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Dabei ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in der Regel abzulehnen, wenn das Rechtsmittel nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. 14

Die im Streit befindliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zur Überzeugung der Kammer offensichtlich rechtmäßig, sodass die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.

Im Falle der Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist diese allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Antragstellers dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind allein diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Genehmigung berührt werden und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten bezwecken sollen.

Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch die staatliche Zulassung eines Vorhabens ist nur der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Ausführung maßgeblich, weil der Regelungsinhalt einer Genehmigung immer von einer (technisch) einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht. 15

Die angefochtene Genehmigung verstößt aller Voraussicht nach im Ergebnis nicht gegen solche öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch den Schutz des Antragstellers bezwecken.

Neben der Sache liegt zunächst die Berufung des Antragstellers auf § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG. Die Bestimmung regelt die Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen und kann deshalb begrifflich nicht eingreifen, wenn ein Anlieger die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen förmlichen Genehmigungsbescheid beantragt. Die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmt § 5 BImSchG.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Vorschrift hat nachbarschützenden Charakter. Der Antragsteller wäre deshalb in seinen Rechten verletzt, wenn die der Beigeladenen erteilte Genehmigung die Anforderungen dieser Vorschrift im Verhältnis zum Antragsteller nicht hinreichend beachten würde.

Insoweit macht der Antragsteller geltend, das zugelassene Vorhaben überschreite die zulässigen Schallschutzwerte, verletze das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme und bedrohe seine körperliche Unversehrtheit wegen der drohenden Gesundheitsgefahren durch Infraschall, die von den Anlagen ausgehe. Diese Gründe stehen der Zulässigkeit des Vorhabens aller Voraussicht nach nicht entgegen.

Was die von den Windkraftanlagen verursachten Lärmeinwirkungen auf das Wohnanwesen des Antragstellers anbelangt, ist die drittschützende Norm des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG das Maß aller Dinge für den betroffenen Nachbarn. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

Als möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs.1 und 2 BImSchG zunächst die von den Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche (Lärmimmissionen) zu verstehen. Das Ausmaß der Lärmimmissionen, das dem Antragsteller noch zuzumuten ist, bestimmt sich nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503). Dabei ist von folgenden Überlegungen auszugehen: Die Genehmigung für Windenergieanlagen muss zum Schutz der Nachbarn auf einer Prognose der Immissionsbelastungen beruhen, die "auf der sicheren Seite" liegt. Sie hat auf den Betriebszustand der Anlagen mit den höchsten Emissionen abzustellen. Bei sog. pitch-gesteuerten Anlagen tritt dieser Zustand regelmäßig bei Windgeschwindigkeiten ein, bei denen die Nennleistung erreicht wird. Der Prognose ist deshalb der mit einem Sicherheitszuschlag (u.a. wegen möglicher "Serienstreuung") versehene Schallleistungspegel zugrunde zu legen, der für die Nennleistung bei einer Referenzmessung desselben Anlagentyps ermittelt worden ist. Sodann ist in einer Ausbreitungsrechnung nach der TA Lärm, und zwar zur Vermeidung von Prognosefehlern tunlichst in den sog. alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2, zu ermitteln, ob an den relevanten Immissionsorten der einschlägige Nachwert eingehalten wird. Ist dies der Fall, muss die Genehmigung grundsätzlich Vorsorge treffen, dass die bei der Prognose unterstellte Prämisse, aufgrund derer das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen angenommen werden konnte, möglichst dauerhaft eingehalten wird. Hierzu bietet sich die Festschreibung des der Prognose zugrunde gelegten Schallleistungspegels - d.h. des Schallleistungspegels der Referenzanlage ohne Sicherheitszuschlag - an. Eine solche Festschreibung ist deshalb sachgerecht, weil ihre Einhaltung am ehesten im Rahmen der Überwachung überprüfbar ist. Demgegenüber stellt die Vorgabe, dass ein bestimmter Zielwert am maßgeblichen Immissionsort einzuhalten ist, für sich genommen nicht hinreichend sicher, dass dort schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. 16

Auf dieser Grundlage ist das Schallgutachten von der C... Engineering GmbH vom 13.07.2009 erstellt worden und dementsprechend enthält der angegriffene Genehmigungsbescheid die Nebenbestimmung A.6, dass jede Windkraftanlage so zu errichten und zu betreiben ist, dass ein Schallleistungspegel von 103,5 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschritten wird; nach Ablauf von jeweils drei Jahren nach Inbetriebnahme ist durch Messung der Nachweis zu führen, dass dieser Wert nicht überschritten ist.

Die grundsätzlichen Bedenken des Antragstellers gegen die Anwendung der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2 sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides in Zweifel zu ziehen.

Der TA Lärm vom 29.08.1998 kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Verständnis von § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die TA Lärm ist auch auf Windenergieanlagen anwendbar. Diese sind Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. Sie sind im Katalog der in Nr. 1 vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausdrücklich ausgenommenen Anlagenarten nicht aufgeführt. In der Praxis der Verwaltungsbehörden und der Judikatur der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte wird die generelle Eignung der Regelungen der TA Lärm für die von Windenergieanlagen verursachten Geräuschimmissionen nicht ernsthaft in Frage gestellt. 17

Die aus Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitende staatliche Schutzpflicht gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Deren Verletzung kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Eine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen besteht nicht. Die geltenden Grenzwerte könnten nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Es ist allein eine politische Entscheidung des Verordnungsgebers, ob er Vorsorgemaßnahmen in einer solchen Situation der Ungewissheit sozusagen "ins Blaue hinein" ergreifen will. Dabei ist es Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Demnach bestehen keine gewichtigen Anhaltspunkte, dass die den Grenzwerten für Hochfrequenzanlagen zu Grunde liegende Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überholt sein könnte. 18

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist in Bezug auf das (vergleichbare) Problem der von einer Mobilfunkanlage ausgehenden Gefahren hochfrequenter Strahlung zu dem Ergebnis gekommen, dass es in erster Linie Aufgabe der Regierung als Verordnungsgeber ist, den Stand der Wissenschaft auf internationaler Ebene fortlaufend zu beobachten und das gefahrenpotential zu bewerten. Solange ein schlüssiger Nachweis fehlt, dass die von der Regierung getroffenen Maßnahmen unzulänglich sind, sind die Gerichte nicht verpflichtet, Beweis über mögliche Gefahren zu erheben. 19

Eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren ohnehin nicht in Betracht. Denn auch wenn in dieser Verfahrensart der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, hat in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhaltes mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen. Denn anders würde das Eilrechtsschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsacheentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abzielenden Eilrechtsschutzverfahrens. 20

In Bezug auf die am Wohnhaus des Antragstellers ankommenden Geräuschimmissionen lässt die Genehmigung nach Nebenbestimmung A.1.1.1 während der Nachtzeit einen Teil-Immissionsrichtwert von 40 dB(A) zu. Dabei handelte es sich zwar isoliert betrachtet um den Immissionsrichtwert nach Nummer 6.1 c) der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete. Allerdings bezeichnet der Genehmigungsbescheid diesen Wert unter Hinweis auf die vier vorhandenen Anlagen als Teil- Immissionsrichtwert. Diese Vorgehensweise macht Sinn, weil die drei zugelassenen Windkraftanlagen zu den vier bereits vorhandenen hinzukommen sollen und deshalb nicht für die verschiedenen Lärmquellen jeweils der höchstzulässige Lärmpegel festgesetzt werden konnte und sollte. Im Lärmgutachten geht der Gutachter für die Immissionspunkte 2 (E... 6) und 3 (V...straße 62) auf den Seiten 22 - 24 von einer Anforderung von 45 dB(A) und damit der Sache nach im Verständnis von Nr. 6.1 TA Lärm von einem Kern-, Dorf- oder Mischgebiet aus.

Nicht entscheidungserheblich ist die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung, sein Wohnhaus befinde sich nicht in einem "allgemeinen", sondern in einem "reinen" Wohngebiet, in dem nach Nummer 6.1 e) der TA Lärm der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit 35 dB(A) beträgt. Auf diese Frage kommt es von Rechts wegen nicht an, weil (auch) derjenige, der am Rande eines reinen Wohngebietes wohnt, dort nur Immissionen von außerhalb dieses Gebietes abwehren kann, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich sind; maßgeblich für den Lärmschutz von Eigentümern von Grundstücken, die in reinen Wohngebieten im Grenzbereich zum Außenbereich liegen, sind deshalb die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet. 21

Allerdings gehen der Antragsgegner, die Beigeladene und das Schallgutachten davon aus, dass sich das Anwesen des Antragstellers in einem Dorfgebiet befinde, für das nachts der Richtwert von 45 dB(A) gilt, bzw. in einer Gemengelage, die sich unter keines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung einordnen lasse und für die nach dem Rechtsgedanken der Nr. 6.7 TA Lärm ein Mittelwert zwischen 40 und 45 dB(A) anzusetzen sei. Denn in der unmittelbaren Nähe des Grundstücks des Antragstellers befinde sich in der V...straße 63 (mehr oder weniger auf der gegenüberliegenden Straßenseite) die Hofstelle des Vollerwerbslandwirts Z. Diese sei in einem Wohngebiet nicht zulässig und qualifiziere die nähere Umgebung zu einem Dorfgebiet, zumindest aber zu einem Gebiet eigener Prägung.

Die Bestimmung des Gebietscharakters ist insofern vorliegend bedeutsam, als nach Nr. 2.2 TA Einwirkungsbereich einer Anlage die Flächen sind, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche entweder einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt oder Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen.

Wenn das Anwesen des Antragstellers bei Anlegung dieser Grundsätze bereits nicht im Einwirkungsbereich der drei vom Antragsgegner zugelassenen Windkraftanlagen läge, wäre eine Verletzung von § 5 Abs. 1 BImSchG durch von den Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen von vornher ausgeschlossen. Insoweit geht das Schallgutachten (auf den Seiten 22 - 24) davon aus, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert für nachts 45 dB(A) beträgt, die Vorbelastung durch 4 WEA am IP 2 (E... 6) 35,3 dB(A), am IP 3 (V...straße 62) 36,2 dB(A) und die Zusatzbelastung durch die 3 WEA am IP 2 insgesamt 31,1 dB(A) und am IP 3 insgesamt 30,5 dB(A) beträgt. Wäre mit dem Gutachten und der Einschätzung der Beigeladenen davon auszugehen, dass der Immissionsrichtwert 45 dB(A) und die Zusatzbelastung 30,5 dB(A) beträgt, läge das Anwesen des Antragstellers bereits nicht im Einwirkungsbereich der drei zugelassenen Windkraftanlagen. Ob dem so ist oder aber nach dem Vorstehenden von einem Immissionsrichtwert von 40 dB(A) auszugehen ist und sich das Anwesen des Antragstellers damit im Einwirkungsbereich der zugelassenen Anlagen befindet, bedarf aus Anlass dieses Verfahrens keiner Entscheidung. Sofern es darauf ankommen sollte, wofür derzeit wenig spricht, könnte das ohnehin nur im Rahmen einer Ortseinsicht aufgeklärt werden, für die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich kein Raum ist. 22

Der Antragsgegner hat seine Entscheidung tragend auf die Regelung der Nummer 3.2.1 TA Lärm gestützt. Danach ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 nicht überschreitet. Die Absätze 2 bis 5 bestimmen, wann ein Genehmigungsanspruch auch bei Überschreiten der Richtwerte besteht. Das ist nach Absatz 2 Satz 2 der Fall, wenn - bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte - die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. In diesem Fall ist nach Absatz 5 nicht einmal eine Bestimmung der Vorbelastung erforderlich.

Nach dem der Genehmigung zugrunde liegenden Schallgutachten überschreitet die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 nicht. Danach beträgt die gerechnete Gesamtbelastung durch alle 7 Windkraftanlagen ohne Zu- und Abschläge am IP 2 (E... 6) 36,7 dB(A), am IP 3 (V...straße 62) 37,3 dB(A). Zu diesen Werten hat das Gutachten jeweils einen "Zuschlag im Sinne des oberen Vertrauensbereichs (90 %)" von jeweils 2,1 dB(A) hinzurechnet, sodass sich eine obere Vertrauensbereichsgrenze von 38,8 dB(A) am IP 2 und von 39,4 dB(A) am IP 3 ergibt. Diese Werte liegen unterhalb der für den Antragsteller nach den vorstehenden Ausführungen maximal erreichbaren Grenze von 40 dB(A).

Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionswerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.

Das Schallgutachten vom 13.07.2009 kommt auf Seite 14 zu dem Ergebnis, dass die Zusatzbelastung durch die drei Windenergieanlagen am IP 2 (E... 6) 31,1 dB(A) und am IP 3 (V...straße 62) 30,5 dB(A) beträgt. Danach liegt die Zusatzbelastung 13,9 bzw. 14,5 dB(A) unterhalb des nächtlichen Immissionsrichtwertes für ein Dorfgebiet und 8,9 bzw. 9,5 dB(A) unterhalb des nächtlichen Immissionsrichtwertes für ein Allgemeines Wohngebiet. Damit hätte die Genehmigung für die zu beurteilende - aus den drei Windenergieanlagen bestehende - Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionswerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden dürfen, was zugleich bedeutet, dass der Nachbar insoweit keinen Abwehranspruch gegen die Zulassungsgenehmigung hätte.

Die grundsätzlichen Bedenken des Antragstellers gegen die Anwendbarkeit dieser Regelung in der TA Lärm teilt die Kammer nicht. Sie teilt ferner nicht die Einwände des Antragstellers gegen die Berechnung der Beurteilungspegel und Zusatzbelastungen ohne den Ansatz von Zuschlägen für Ton- und Informationshaltigkeit bzw. Impulshaltigkeit. Nach Nummer A (= Anhang).2.5.2 TA Lärm ist für die Teilzeiten, in denen in den zu beurteilenden Geräuschimmissionen ein oder mehrere Töne hervortreten oder in denen das Geräusch informationshaltig ist, für den Zuschlag K T je nach Auffälligkeit der Wert 3 oder 6 dB anzusetzen. Nach Nummer A.2.5.3 TA Lärm ist für die Teilzeiten, in denen das zu beurteilende Geräusch Impulse enthält, für den Zuschlag K I je nach Störwirkung der Wert 3 oder 6 dB anzusetzen. Für beide Zuschläge K T und K I gilt jeweils, dass sie 0 dB betragen, wenn die Geräusche der Anlagen nicht ton- oder informationshaltig sind bzw. keine Impulse enthalten. Falls Erfahrungswerte von vergleichbaren Anlagen und Anlagenteilen vorliegen, ist von diesen auszugehen.

Vorliegend geht das Schallgutachten (auf Seite 13) aufgrund von drei vorliegenden unabhängigen schalltechnischen Vermessungen sowohl der vier vorhandenen Windkraftanlagen vom Typ Vestas/NEG Micob NM 82 als auch der drei streitigen vom Typ Vestas V 90 davon aus, dass diese Anlagen keine ton-, informations- und impulshaltigen Geräusche produzieren. Damit ist für die Schallprognose nach A.2.5.2 und A.2.5.3, jeweils Absatz 3 TA Lärm davon auszugehen, dass keine derartigen Zuschläge erforderlich sind. Damit liegt die Lärmprognose für die drei Windkraftanlagen im Rechtssinne "auf der sicheren Seite".

Die grundsätzlichen Bedenken des Antragstellers gegen das Lärmgutachten führen nicht zum Erfolg. In diesem Zusammenhang ergibt sich zwar aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht, dass der Lärmgutachter eine gemäß § 26 BImSchG benannte Stelle ist, bei der von der erforderlichen Sachkunde für die Erstellung von Lärmimmissionsprognosen stets ausgegangen werden kann. Allerdings hatte der Antragsgegner von der Beigeladenen mit Schreiben vom 08.04.2008 u.a. eine Lärmprognose nach DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2 - alternatives Verfahren - einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Messstelle mit Aussagen auch zum Infraschall angefordert. Gegen die Objektivität und Unabhängigkeit einer solchen Stelle kann nicht eingewandt werden, dass der Auftrag zur Anfertigung der Stellungnahme vom Anlagenbetreiber kommt. Zum einen ist es grundsätzlich Sache des Anlagenbetreibers, die Genehmigungsunterlagen vorzulegen. Zum anderen ist die Vorlage von im Betreiberauftrag erstellten Immissionsprognosen und -messungen dem Regelsystem des BImSchG immanent, das etwa neben der behördlichen (§ 52 BImSchG) auch die sogenannten betreibereigene Überwachung von Anlagen (vgl. etwa §§ 26 bis 29 BImSchG) vorsieht. Dem Erfordernis der Objektivität von im Auftrag von Anlagenbetreibern durchgeführten Messungen und Begutachtungen wird unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass die von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie von Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu ermitteln sind. Zu den Voraussetzungen für eine solche "Bekanntgabe" gehören nicht nur Anforderungen an die Fachkunde und das Personal der betreffenden Stelle, sondern auch die Zuverlässigkeit des Leiters und der Bediensteten sowie ihre Unabhängigkeit. 23

Allerdings ist die Rechtmäßigkeit der streitigen Genehmigung unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes noch nicht mit der Feststellung erledigt, dass das Prognosegutachten keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Denn nach Nebenbestimmung A.2 ist spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die zuvor genannten Teil-Immissionspegel bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart an den genannten Aufpunkten eingehalten werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 - ausgeführt, dass die im Rahmen einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung auf das betreffende Gebäude einwirkenden Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Messung zu ermitteln sind und dieses Verfahrensstadium noch dem Genehmigungsverfahren zuzurechnen und nicht als Teil der den Behörden aufgegebenen Überwachung anzusehen sei. 24 Für die Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann nichts anderes gelten.

Das bedeutet vorliegend allerdings gleichwohl nicht, dass sich die Genehmigung als rechtswidrig erweist, wenn sich im Rahmen der Messung herausstellen sollte, dass die Prognose unzutreffend gewesen sein sollte. Denn auch für diesen Fall trifft die Genehmigung Vorsorge. Sie bestimmt in Nebenbestimmung A.3, dass die Windkraftanlagen in dem Falle während der Nachtzeit nicht mehr betrieben werden dürfen, bis der Nachweis geführt ist, dass die festgelegten Teil-Immissionsrichtwerte eingehalten sind.

Damit wird dem Antragsteller zwar in der Tat möglicherweise zugemutet, ein Jahr einen höheren Lärmpegel hinzunehmen, als ihn die Genehmigung vorschreibt. Allerdings ist ihm diese hypothetische Möglichkeit von Rechts wegen zuzumuten. Denn selbst wenn sich die nähere Umgebung des Anwesens des Antragstellers nicht als Dorfgebiet, sondern als Wohngebiet erweisen sollte und er damit den nächtlichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) beanspruchen könnte, wäre ihm jedenfalls vorübergehend zuzumuten den für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Beurteilungspegel von 45 dB(A) hinzunehmen. Denn auch in diesen Gebieten ist Wohnnutzung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO regelmäßig zulässig. Es ist von daher davon auszugehen, dass die für derartige Gebiete maßgeblichen Lärmrichtwerte der TA Lärm in Bezug auf die Lärmeinwirkungen ein Wohnen unter zumutbaren Bedingungen sicherstellen. 25

Zu berücksichtigen ist ferner, dass Nr. 2.3 der TA Lärm für die Ermittlung der Beurteilungspegel bei bebauten Flächen maßgeblich auf den Immissionsort 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe 1989, abstellt, das Ziel des Lärmschutzes aber grundsätzlich darin besteht, in den Gebäuden eine ungestörte Kommunikation am Tage und ein ungestörtes Schlafen in der Nacht zu ermöglichen. Nach dem Stand der Lärmforschung muss zur ungestörten Kommunikation ein Innengeräuschpegel von 45 dB(A) gewährleistet sein. Ein Innengeräuschpegel von 30 dB(A) bis 35 dB(A) - gemessen am Ohr des Schläfers - liegt im schlafgünstigen Bereich eines durchschnittlich Lärmempfindlichen (Ticken einer leisen Uhr: 30 dB(A)). 26 Die Pegeldifferenz zwischen Innen- und Außengeräusch beträgt bei geöffnetem Fenster bis 10 dB(A), bei spaltbreit geöffnetem (auf Kipp gestelltem) Fenster bis 15 dB(A) und bei geschlossenem Einfachfenster ca. 20 bis 25 dB(A). 27 Vor diesem Hintergrund weist nichts darauf hin, dass ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) die Grenze des von Anwohnern vorübergehend Hinnehmbaren überschreitet. 28

Dass die durch die mit der angegriffenen Genehmigung vom 10.09.2009 zugelassenen drei Windenergieanlagen - auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die vorhandenen vier Anlagen - diesen Beurteilungspegel merklich übersteigen, erscheint vorliegend fernliegend. Selbst wenn man mit dem Vorbringen des Antragstellers von einem Beurteilungspegel der vorhandenen vier Anlagen von 39,8 dB(A) ausginge, führte das Hinzutreten der drei weiteren Anlagen nicht zu einer Überschreitung des Pegels von 45 dB(A). Wenn zwei Schallquellen mit gleichem Charakter und Lautstärke addiert werden, erhöht sich der Mittelungspegel (nur) um 3 dB(A). Das gilt etwa beim Verkehrsaufkommen gleichermaßen bei der Zunahme von 15 auf 30 Kraftfahrzeuge wie von 15.000 auf 30.000 Kraftfahrzeuge. Eine solche Pegeldifferenz von 3 dB(A) ist vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar. 29 Vor diesem Hintergrund ist die geringe Zusatzbelastung durch die drei zugelassenen Anlagen verständlich. Zudem befinden sich diese drei zugelassenen Windenergieanlagen deutlich hinter den vier vorhandenen, weshalb das Gutachten auch nur zu einer Zusatzbelastung von 30,5 dB(A) am IP 3 gekommen ist.

Damit lässt die von den zugelassenen drei Windkraftanlagen ausgehende Lärmbelastung keine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Rechte des Antragstellers in den Vordergrund treten.

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes vermag die Kammer derzeit nicht (mit der erforderlichen Gewissheit) festzustellen.

Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. 30

Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern - wie sonst auch - nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen. 31 Da sich das Vorhabengrundstück nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 BauGB) und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB), sondern im Außenbereich befindet, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach § 35 BauGB und ist dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig. Das Gebot der Rücksichtnahme ist bei Vorhaben im Außenbereich in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankert, der lautet: "Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird."

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Der begünstigte Dritte muss es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern kann. 32

Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. 33

Vorliegend ist - entgegen der Einschätzung des Antragstellers - nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen für sein Anwesen schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben wird. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Vorhaben der Beigeladenen am konkreten Standort privilegiert zulässig ist und das Anwesen des Antragstellers aufgrund seiner Randlage zum Außenbereich mit den dort zulässigen Nutzungen vorbelastet ist, zu denen die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen gehört.

Was die sich aus der Verwirklichung einer bestimmten Baumasse ergebende räumliche Wirkung eines Baukörpers auf die Nachbargrundstücke angeht, so ist Nachbarschutz auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebotes zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind. Allerdings ist das Rücksichtnahmegebot im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind. 34

Auf dieser Grundlage ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes abwegig. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt bei Windenergieanlagen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 LBO grundsätzlich 0,4 des Maßes H und kann - wie vorliegend - auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 Satz 3 LBO bei Windkraftanlagen in nicht bebauten Gebieten auf (bis zu) 0,25 H reduziert werden. Das Maß H wiederum bestimmt sich bei Windenergieanlagen nach § 7 Abs. 7 Satz 3 LBO. Danach ist H die Höhe, die sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius errichtet. Die Abstandsfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes. Vorliegend beträgt das Maß H 105 m Nabenhöhe zuzüglich 45 m Rotorradius = 150,0 m. Ausgehend von einer Tiefe der Abstandsfläche von 0,4 H beträgt diese 60 m, während der Abstand der nächstgelegenen Anlage zum Wohnhaus des Antragstellers von mehr als 1.200 m und damit mehr als das 20fache der erforderlichen Abstandsfläche ausmacht.

Für die Frage, ob eine Windenergieanlage im Einzelfall optisch bedrängend wirkt, sind allerdings andere Kriterien als bei Gebäuden maßgebend: 35 Die Baukörperwirkung einer Windenergieanlage unterscheidet sich von derjenigen klassischer Bauwerke, die durch ihre Baukörpermasse eine erdrückende Wirkung auf die Umgebung ausüben können. Eine Windenergieanlage wirkt weniger durch die Baumasse als vielmehr durch ihre Höhe und die Rotorbewegung. Der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu. Zum einen lenkt der Rotor durch die Bewegung den Blick auf sich und schafft eine Art "Unruheelement", weil ein bewegtes Objekt die Aufmerksamkeit in höherem Maße erregt als ein statisches; eine Bewegung wird selbst dann noch registriert, wenn sie sich nicht direkt in der Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts von dieser befindet. Eine nur durch Phasen relativer Windstille unterbrochene ständige, nach Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit differenzierende Bewegung im Blickfeld oder am Rande des Blickfeldes kann schon nach kurzer Zeit, erst recht auf Dauer unerträglich werden. Ein sich bewegendes Objekt zieht den Blick nahezu zwangsläufig auf sich. Es kann Irritationen hervorrufen und die Konzentration auf andere Tätigkeiten wegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung erschweren. 36 Zum anderen vergrößert die Drehbewegung des Rotors die optischen Dimensionen einer Windenergieanlage deutlich und bestimmt sie. Gebäudegleiche Abmessungen hat somit allein die Fläche, die der Rotor bestreicht. Die optischen Auswirkungen einer Windkraftanlage sind um so erheblicher, je größer die Anlage ist und je höher der Rotor angebracht ist. Die Einzelfallabwägung, ob eine solche Anlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, hat sich daher in einem ersten Schritt an der Höhe der Anlage zu orientieren. Ferner ist bei der Einzelfallbewertung auf den Rotordurchmesser abzustellen. Die bloße Möglichkeit, die Windenergieanlage vom Wohnhaus des Nachbarn wahrzunehmen, reicht für eine Beeinträchtigung nicht aus. Denn das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht. 37 Für die Würdigung im Einzelfall hat die Rechtsprechung grobe Anhaltswerte entwickelt: 38

a. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt.

b. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage kommen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.

c. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage aber das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.

Vorliegend beträgt der Abstand des Wohnhauses des Antragstellers zur nächstgelegenen Windenergieanlage mehr als 1.200 m und damit mehr als das Achtfache der Gesamthöhe der einzelnen Windenergieanlagen. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Rücksichtslosigkeit des genehmigten Vorhabens im Verhältnis zum Antragsteller.

Auch der Einwand des Antragstellers gegen die immissionsschutzrechtliche Zulassung der drei Windenergieanlagen, diese erzeugten eine erhebliche Infraschallgefahr, greift nicht durch. Angesichts der Entfernung des Grundstücks des Antragstellers zur nächstgelegenen Anlage von mehr als 1.200 m kommt eine Gefährdung insoweit nicht ernsthaft in Betracht. Von Rechts wegen kann sich der Antragsteller insoweit nur auf eine drohende Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ("Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.") berufen.

Die aus Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitende staatliche Schutzpflicht gebietet allerdings nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Deren Verletzung kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Eine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen besteht nicht. Die geltenden Grenzwerte könnten nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Es ist allein eine politische Entscheidung des Verordnungsgebers, ob er Vorsorgemaßnahmen in einer solchen Situation der Ungewissheit sozusagen "ins Blaue hinein" ergreifen will. Dabei ist es Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Demnach bestehen keine gewichtigen Anhaltspunkte, dass die den Grenzwerten für Hochfrequenzanlagen zu Grunde liegende Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überholt sein könnte. 39

Auch die vom Antragsteller für sich in Anspruch genommene Infraschallgefahr ist aufgrund der rechtlichen Anforderungen an eine mögliche Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schon vom Ansatz her ungeeignet, der Zulässigkeit der genehmigten Anlagen entgegenzustehen. Der Verordnungsgeber hat zur Beurteilung von Gesundheitsgefährdungen durch technische Anlagen die TA Lärm und die TA Luft erlassen, bei denen es sich um auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften handelt. Daran gemessen sind die zugelassenen drei Windkraftanlagen unbedenklich.

Soweit sich der Antragsteller auf das Gutachten von Dr. W. vom 28.10.2005 stützt, führt auch das nicht zum Erfolg. In diesem Zusammenhang fällt bereits auf, dass Dr. W. sein Gutachten mit dem Datum vom 28.10.2005 versehen hat, dieses aber auf einem am 10.11.2005 bei einer Probantin durchgeführten quantitativen EEG beruhen soll. Dass es sich dabei nicht um wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse handelt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Zudem hat die Beigeladene zutreffend darauf hingewiesen, dass der Einfluss von Infraschall auf die menschliche Gesundheit unbestritten sei und mit Nr. 7.3 in der TA-Lärm seine Regelung gefunden habe. Dort heißt es:

7.3 Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche

Für Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (tieffrequente Geräusche), ist die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach Nummer A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz L Ceq -L Aeq den Wert 20 dB überschreitet. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält Nummer A.1.5 des Anhangs.

Wenn unter Berücksichtigung von Nummer A.1.5 des Anhangs schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten sind, so sind geeignete Minderungsmaßnahmen zu prüfen. Ihre Durchführung soll ausgesetzt werden, wenn nach Inbetriebnahme der Anlage auch ohne die Realisierung der Minderungsmaßnahmen keine tieffrequenten Geräusche auftreten.

Im Lärmschutzgutachten heißt es auf Seite 12, dass der Körperschall an den Immissionsorten mehr als 20 dB unter der Wahrnehmungsschwelle liege. Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen. Die Rechtsprechung geht im Übrigen übereinstimmend davon aus, dass moderne Windenergieanlagen Infraschall in einem - im Rechtssinne - belästigenden Ausmaß nicht erzeugen. 40

Diese Umstände lassen eine Rücksichtslosigkeit des Betriebes des Beigeladenen im Verhältnis zum Grundstück des Antragstellers wenig wahrscheinlich erscheinen.

Sollte das Grundstück des Antragstellers durch das Vorhaben der Beigeladenen an Wert verlieren, ist das vorliegend nicht zu berücksichtigen. Einen allgemeinen Schutz dagegen, dass durch Vorgänge, die auf einem anderen Grundstück stattfinden und etwa die bisherige Aussicht in die freie Landschaft durch einen Neubau beseitigt wird, der Wert des eigenen Grundstücks sinkt, kennt die Rechtsordnung nicht. 41

Damit ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Genehmigung nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Ziffern 19.2 und 2.2.1 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Falle der Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen Eigentumsbeeinträchtigung den Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens 50 % des geschätzten Verkehrswertes und wegen sonstiger Beeinträchtigungen (ggf. zusätzlich zum Betrag der Eigentumsbeeinträchtigung) grundsätzlich 15.000 €. Auf dieser Grundlage hat die Kammer das Interesse eines Nachbarn, der sich gegen eine Genehmigung für drei Windkraftanlagen gewandt hat, hauptsache- und grundstücksbezogen mit 15.000,- €. Bewertet. 42 Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Fussnoten

1 So die ständige Rechtsprechung des BVerwG im Urteil vom 08.10.2004 - V ZR 85/04 - <em>&lt;Bei dem Urteil handelt es sich um das des BGH, NVwZ 2005, 116 = BauR 2005, 104, das allerdings auf das Urteil des BVerwG vom 16.05.2001 - 7 C 16.00 -, BRS 64 Nr. 181, verweist &gt;</em> .

2 OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2007 - -; BGH, Urteil vom 08.01.2001, BGH VZR 85/04; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2002 - 10 B 669/02 -.

3 BRS 32 Nr. 173.

4 OVG Greifswald, NVwZ 1999, 1238 (1239).

5 BVerwGE 114, 342 (344); 129, 209 (211 ff.).

6 BVerwGE 129, 209 (211 ff.); OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.06.2007 -3 Q 110/06 -.

7 OVG Münster, Beschluss vom 22.05.2006 - 8 B 2122/05 -, juris Rdnr. 34; OVG Koblenz, BauR 2005, 1756 (1757); OVG Weimar, Beschluss vom 24.08.2007 - 1 EO 563/07 -, juris Rdnr. 53.

8 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.06.2007 - 3 Q 110/06 -, juris Rdnr. 120.

9 OVG Münster, NVwZ 2002, 756 Ls.; VG Ansbach, Urteil vom 21.08.2008 - 11 K 08.00390 -, juris Rdnr. 73.

10 OVG Münster, Urteil vom 09.08.2005 - 8 A 3726/05 -, juris Rdnr. 67, 73.

11 Urteil vom 08.01.2009 - 1 K 565/08 -, beck-online -, BeckRS 2009, 34684.

12 OVG Münster, a.a.O., Rdnr. 87.

13 OVG Koblenz, NUR 2003, 768 (769); OVG Münster, Urteil vom 06.08.2003 - 7a D 100/01.NE -, juris, Rdnr. 156 ff.; Beschluss vom 22.05.2006 - 8 B 2122/05 -, juris, Rdnr. 20; VGH München, Beschluss vom 14.09.2004 - 14 ZB 03.3251 -, juris, Rdnr. 3; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.05.2007 - 12 LB 8/07 -, juris, Rdnr. 72.

14 vgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rzn. 152 ff., 158 ff..

15 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -.

16 VG des Saarlandes, Beschluss vom 26.05.2006 - 1 F 16/05 - unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 8 A 11488/04 -, DÖV, 2005, 615; OVG Münster, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756, sowie Beschlüsse vom 07.01.2004 - 22 B 1288/03 -, NVwZ-RR 2004, 408, und vom 14.06.2004 - 10 B 2151/03 -, bei juris.

17 BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BRS 71 Nr. 103 unter Hinweis auf den Überblick bei Ohms, Immissionsschutz bei Windkraftanlagen, DVBl. 2003, 958.

18 BVerfG, Beschluss vom 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 -, BauR 2002, 1222 zur Gefährdung durch Mobilfunksendeanlagen.

19 EGMR, Zulässigkeitsentscheidung vom 03.07.2007 - Nr. 32.015/02 (Hans Gaida/Deutschland), NuR 2010, 39.

20 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 - 3 W 7/06 -, S. 21.

21 BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -, BRS 49 Nr. 203; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.08.2002 - 2 W 5/02 -, NVwZ-RR 2003, 260; Nds. OVG, Beschluss vom 20.01.2004 - 1 LA 309/02 -, RdL 2004, 309; Hess. VGH, Beschluss vom 30.10.2009 - 6 B 2668/09 -, RdL 2010, 7.

22 dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.1.2007 - 2 W 27/06 - betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 - 2 B 7/07 -, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung.

23 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 - 3 W 5/06 -, S. 18.

24 Deshalb könne in diesem Rahmen der in Nr. 6.9 der TA Lärm vorgesehene "Messabschlag bei Überwachungsmessungen" von 3 dB(A) nicht berücksichtigt werden..

25 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.06.2006 - 3 W 7/06 -, S. 24/25 des amtl. Umdrucks.

26 Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 15 Rdnrn. 15.2, 18.3, 18.4, 19.1 und 19.3.

27 Fickert/Fieseler, a.a.O., Rdnrn. 15.1 und 19.3.

28 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 - 3 W 7/06 -, S. 25.

29 Fickert/Fieseler, a.a.O., Rdnr. 15.1.

30 vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160.

31 BVerwG, Urteil vom 28.10. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686.

32 BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N..

33 vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58 = BRS 40 Nr. 206.

34 BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 = NVwZ 1999, 879 = DVBl 1999, 786 = DÖV 1999, 558 = BauR 1999, 615 mit weiteren Nachweise; vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebotes zu den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch: Mampel, Drittschutz durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - Aus dem Irrgarten in den Ziergarten -, DVBl. 2000, 1830.

35 Middeke, Windenergieanlagen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, DVBl. 2008, 292 (297 ff.).

36 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.1997 - 7 A 629/95 -, NWVBl. 1998, 115.

37 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2007 - 8 A 2042/06 -, nicht veröffentlicht.

38 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532 = BauR 2007, 74; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 -, NVwZ 2007 = BauR 2007, 674; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2007 - 8 B 2283/06 -, RdL 2007, 156; Beschluss vom 25.07.2007 - 8 B 259/07 -, nicht veröffentlicht; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 2005, 1208, wonach bei Einhaltung des nach der Raumordnung empfohlenen Abstands von 500 m keine erdrückende Wirkung anzunehmen ist..

39 BVerfG, Beschluss vom 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 -, BauR 2002, 1222 zur Gefährdung durch Mobilfunksendeanlagen.

40 vgl. etwa Urteil der Kammer vom 27.08.2008 - 5 K 5/08 - unter Hinweis u.a. auf OVG Münster vom 22.05.2006 - 8 B 2122/05 -, juris Rdnr. 20; OVG Lüneburg vom 18.05.2007 - 12 LB 8/07 -, juris Rdnr. 72.

41 BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, BRS 71 Nr. 74; vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252 (277); BVerwG, Beschluss vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, BRS 38 Nr. 183.

42 Urteil vom 27.08.2008 - 5 K 5/08 -.