Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31. Mai 1995 geändert.
Es wird festgestellt, daß die Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin war im März 1993 Halterin eines Pkw VW-
Cabriolet mit dem amtlichen Kennzeichen . Am . März 1993
mißachtete die Fahrerin dieses Fahrzeugs das Rotlicht einer
Lichtzeichenanlage, als sie in I. die Kreuzung
L. damm/C. Straße befuhr. Die Tatfeststellung
erfolgte durch eine Verkehrsüberwachungsanlage (Kamera). Nach
dem Verwaltungsvorgang des Beklagten wurde am . März 1993 an
die Klägerin das Anhörungsschreiben abgesandt und der Klägerin
darin zur Last gelegt, das Rotlicht der Lichtzeichenanlage
nicht befolgt zu haben, obwohl die Rotphase bereits länger als
eine Sekunde angedauert habe. Dem Schreiben waren nach dem
Verwaltungsvorgang des Beklagten zwei Frontfotos beigefügt.
Nachdem die Klägerin nicht reagiert hatte, bat der
Oberkreisdirektor des Landkreises I. die Polizei in
T. um Ermittlung der Fahrzeugführerin und deren
Anhörung. Daraufhin suchte ein Mitarbeiter der Polizeistation
T. am 1. Juni 1993 die Klägerin auf. Nach dem
Gesprächsvermerk des Polizeihauptmeisters I. der
Polizeistation T. erklärte der Geschäftsführer der
Klägerin, daß es sich bei dem fraglichen Fahrzeug um ein
Firmenfahrzeug handele, das von mehreren Personen gefahren
werde. Zur Person der Fahrzeugführerin wollte er keine Angaben
machen. Befragungen bei mehreren Mitarbeitern der Klägerin
verliefen ebenfalls negativ. Daraufhin stellte der
Oberkreisdirektor des Landkreises I. unter dem
9. Juni 1993 das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein, weil die
Betroffene nicht festgestellt werden konnte.
Unter dem 5. Juli 1993 hörte der Beklagte die Klägerin zur
beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuches an. Mit
Schreiben vom 8. Juli 1993 bat die Klägerin darum, von dem
Erlaß der beabsichtigten Verfügung abzusehen und wies darauf
hin, daß Vorkommnisse ähnlicher Art bei ihr noch nicht zu
verzeichnen gewesen seien. Andererseits verpflichte sie sich
ausdrücklich dafür zu sorgen, daß die Fahrzeugschlüssel so
verwahrt seien, daß Unbefugte oder Betriebsangehörige nicht
ohne ihre Einwilligung fahren könnten.
Mit Verfügung vom 10. August 1993 verpflichtete der
Beklagte die Klägerin, für das Fahrzeug mit dem amtlichen
Kennzeichen oder ein während der Dauer der Auflage
angeschafftes Ersatzfahrzeug für die Dauer von sechs Monaten
nach Unanfechtbarkeit der Verfügung ein Fahrtenbuch zu führen
und darin nach Beendigung jeder einzelnen Fahrt unverzüglich
Datum, Uhrzeit, Fahrstrecke sowie den Fahrzeugführer
einzutragen.
Die Klägerin erhob am 17. August 1993 Widerspruch und
führte zu dessen Begründung aus: Nach Einsicht in die
Ermittlungsakte habe sie festgestellt, daß erst am 1. Juni
1993 Nachforschungen nach der Person des Fahrers oder der
Fahrerin durchgeführt worden seien. Nach fast drei Monaten
müsse sich der Halter nicht an die Person des Fahrers erinnern
können. Die Rechtsprechung lasse einen Zeitraum von
10 - 14 Tagen zu. Da sie selbstverständlich daran interessiert
sei, daß mit ihrem Fahrzeug keine Ordnungswidrigkeiten
begangen würden, habe sie selbst noch einmal nachgeforscht;
Fahrerin des Fahrzeugs müsse Frau T. gewesen sein.
Weitere Personalien könnten, falls nach Ablauf der
Verfolgungsverjährung noch von Interesse, mitgeteilt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 1993 wies der
Regierungspräsident B. den Widerspruch unter anderem
mit der Begründung zurück, daß die Anhörung zu der
Ordnungswidrigkeit bereits am 30. März 1993 und damit
innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erfolgt sei.
Die Klägerin hat am 8. Dezember 1993 Klage erhoben und
ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen ausgeführt, eine
Anhörung in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren in Form eines
Schreibens vom 30. März 1993 habe nicht festgestellt werden
können. Es liege auf der Hand, daß mehr als zwei Monate nach
dem Verkehrsverstoß nicht sofort Angaben zu der Person des
Fahrzeugführers gemacht werden könnten. Die Fahrtenbuchauflage
sei auch deshalb nicht geboten, weil mit dem Fahrzeug bis
heute keine weiteren Ordnungswidrigkeiten begangen worden
seien. Mit Schreiben vom 20. Januar 1995 hat die Klägerin eine
Abmeldebescheinigung für den fraglichen Pkw übersandt, nach
der dieser am 13. Januar 1995 vorübergehend stillgelegt worden
ist. Damit - so die Klägerin - dürfe die Fahrtenbuchauflage
zurückzunehmen sein.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom
10. August 1993 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des
Regierungspräsidenten B. vom 9. November
1993 aufzuheben.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch den am 30. August 1995 zugestellten angefochtenen
Gerichtsbescheid, auf den Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der am 2. Oktober 1995 eingegangenen Berufung macht die
Klägerin geltend: Die Tatsache, daß ihr Geschäftsführer zu der
Person, die möglicherweise auf den ihm vorgelegten Fotos
abgebildet sei, keine Angaben habe machen wollen, rechtfertige
nicht die Annahme, daß er damit Angaben (endgültig) habe
verweigern wollen. Es müsse ihm die Möglichkeit bleiben, die
in Betracht kommenden Personen zu befragen, um sich nicht den
Vorwurf leichtfertiger Anschuldigungen zuzuziehen, die sich
möglicherweise als ungerechtfertigt erwiesen. Insoweit
befänden sich übrigens nicht einmal die Fotos bei der
Gerichtsakte, so daß sich die Kammer kein Urteil darüber habe
bilden können, ob tatsächlich die Fotos eine Identifizierung
der abgebildeten Person zuließen. Spätestens nach der
Abmeldung des Fahrzeugs sei die Fahrtenbuchauflage aufzuheben
gewesen, da sie ihren Zweck nicht mehr erfüllen könne. Die
Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf Ersatzfahrzeuge sei bei
Firmenfahrzeugen schon zu unbestimmt. Würden etwa aus einem
Fuhrpark drei Fahrzeuge veräußert und nur zwei neue
angeschafft, so lasse sich nicht feststellen, welchem der drei
Ursprungsfahrzeuge das Ersatzfahrzeug zuzuordnen sei. Bei
einem Bestand mehrerer Fahrzeuge sei die Anordnung der
Fahrtenbuchauflage für Ersatzfahrzeuge deshalb rechtswidrig.
Später hat die Klägerin ausgeführt, das VW Golf Cabriolet
sei am 1. August 1996 verkauft worden, und ein Ersatzfahrzeug
dafür gebe es nicht. In der mündlichen Verhandlung vom
30. September 1996 hat die Klägerin erklärt:
Das VW Golf Cabriolet sei seinerzeit im Rahmen eines
sogenannten Incentivprogramms angeschafft worden. Eine
Konkurrenzfirma habe im Zuge der Verkaufsförderung dem jeweils
monatsbesten Verkäufer für einen Monat einen Porsche zur
Verfügung gestellt, entsprechend habe sie - die Klägerin - als
vergleichsweise kleinere Firma das Cabriolet eingesetzt. Frau
T. , die im Bereich der Verkaufsförderung und der
Betreuung der Niederlassungen beschäftigt sei, habe das
Fahrzeug gelegentlich gefahren, wenn es an einen der in den
Niederlassungen tätigen Mitarbeiter zu überführen gewesen sei.
Aus steuerlichen Gründen sei das Fahrzeug dann veräußert und
das Incentivprogramm in dieser Form nicht weitergeführt
worden. Das Cabriolet sei von Frau T. erworben worden,
auf die es auch zugelassen sei. Zu beruflichen Zwecken nutze
Frau T. einen VW Golf Diesel, der im Eigentum ihres
- der Klägerin - Geschäftsführers stehe und auf diesen
zugelassen sei. Von ihr - der Klägerin - würden lediglich noch
zwei Fahrzeuge gehalten, ein Porsche, der grundsätzlich
ausschließlich ihrem - der Klägerin - Geschäftsführer zur
Verfügung stehe und ein Jeep. Der Jeep sei im Jahre 1995 - für
einen Mercedes 500 SEC - angeschafft worden, nachdem dem
Geschäftsführer vom . August 1994 bis zum . Juli 1996 die
Fahrerlaubnis entzogen gewesen sei. Deshalb habe die Klägerin
den zuvor von diesem genutzten Mercedes verkauft und den Jeep
beschafft, mit dem ihr Geschäftsführer sich habe chauffieren
lassen. Am . Juli 1996 - dem Tag der Wiedererlangung der
Fahrerlaubnis - sei sodann der Porsche gekauft und zugelassen
worden. Der Jeep werde nunmehr von dem Mitarbeiter W. aus
dem Bereich Lager, Versand und Einkauf gefahren. Aus
steuerlichen Gründen sei man bemüht, den Fahrzeugpark auch in
Zukunft klein zu halten und plane nicht die Neuanschaffung
weiterer Fahrzeuge.
Auf entsprechenden Hinweis des Senats hat der Beklagte mit
Verfügung vom 26. August 1996 die angegriffene Verfügung
insoweit aufgehoben, als die Angabe der Fahrstrecke nicht mehr
verlangt wird.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren zunächst beantragt,
den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die
angegriffene Ordnungsverfügung in der Gestalt der
Änderungsverfügung vom 26. August 1996 aufzuheben.
Nunmehr beantragt die Klägerin sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts
Köln vom 31. Mai 1995 zu ändern und festzustellen,
daß die Hauptsache erledigt ist,
hilfsweise,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom
10. August 1993 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des
Regierungspräsidenten B. vom 9. November
1993 und der Änderungsverfügung vom 26. August
1996 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es sei - so der Beklagte - unschädlich, wenn der Klägerin
der Anhörungsbogen des Oberkreisdirektors des Landkreises
I. nicht zugegangen sein sollte. Die Zwei-Wochen-
Frist solle sicherstellen, daß der Kraftfahrzeughalter die
Frage nach dem Fahrer noch zuverlässig beantworten könne. Eine
Verzögerung bei der Anhörung sei mithin nur erheblich, wenn
sie sich auf das Erinnerungsvermögen des Kraftfahrzeughalters
ausgewirkt habe. Dies sei hier nicht der Fall, weil der
Geschäftsführer der Klägerin lediglich erklärt habe, daß er
zur Person der Fahrzeugführerin keine Angaben habe machen
wollen; im übrigen habe er die Fahrzeugführerin anhand der ihm
vorgelegten Fotos unabhängig von seinem Erinnerungsvermögen
erkennen können. Es erscheine nicht nachvollziehbar, daß die
Klägerin sich bei Vorlage der Fotos durch den
Ermittlungsdienst lediglich die Möglichkeit habe offenhalten
wollen, die in Betracht kommende Person zu befragen, denn der
Geschäftsführer der Klägerin habe eine derartige Absicht dem
Ermittlungsdienst gegenüber äußern können. Allein durch den
Verkauf des Fahrzeugs sei keine Erledigung der Verfügung vom
10. August 1993 eingetreten, denn die Verfügung habe eine
Geltungsdauer von sechs Monaten nach Eintreten von deren
Bestandskraft, während derer die Beschaffung eines
Ersatzfahrzeuges noch möglich sei, wenn man nicht ohnehin den
Porsche als Ersatzfahrzeug für das VW Golf Cabriolet
ansehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist mit
dem Hauptantrag begründet.
Sie wird - sinngemäß, § 88 VwGO - mit dem aus dem
Tatbestand ersichtlichen Hauptantrag fortgeführt, nachdem die
Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt und der Beklagte
der Erledigungserklärung widersprochen hat.
Als Klageänderung eigener Art ist der Wechsel vom
ursprünglichen Klageantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag
nicht den Beschränkungen des § 91 VwGO unterworfen und deshalb
ohne weiteres zulässig,
BVerwG, Urteil vom 25. April 1989 - 9 B 61.88 -
und vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE
82, 41, 42; 87, 62, 65.
Die Erledigungsfeststellungsklage ist begründet, denn die
Hauptsache hat sich erledigt.
Eine Erledigung der Hauptsache liegt vor, wenn ein nach der
Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem
Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage deshalb
für den Kläger gegenstandslos geworden ist,
BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88
-, BVerwGE 87, 62, 64 f.
Ob dies die Zulässigkeit der ursprünglichen Klage stets oder
nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Beklagten
an einer gerichtlichen Entscheidung über diesen Punkt
voraussetzt, wird in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht einheitlich beantwortet,
vgl. Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -,
BVerwGE 87, 62, 66 mit entsprechenden
Nachweisen;
dies kann hier aber offenbleiben, weil die ursprünglich
erhobene Klage jedenfalls zulässig war.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht
darauf an, ob die Klage ursprünglich begründet war; dem hat
das Gericht - vorbehaltlich eines insoweit bestehenden
schutzwürdigen Interesses des Beklagten an der gerichtlichen
Feststellung, daß der mit der Klage erhobene Anspruch von
Anfang an nicht bestanden habe - nicht nachzugehen,
BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C
7.88 -, BVerwGE 87, 62, 65;
ein solches Interesse macht der Beklagte nicht geltend.
Der danach für den Erfolg der Erledigungsfeststellungsklage
in der Sache erforderliche Eintritt eines erledigenden
Ereignisses hat stattgefunden. Die ursprünglich angegriffene
Fahrtenbuchauflage des Beklagten hat sich aufgrund der
Veräußerung des von ihr betroffenen Fahrzeugs erledigt; ein
Ersatzfahrzeug, auf das sich die Fahrtenbuchauflage ebenfalls
bezog, hat die Klägerin bislang nicht angeschafft, dessen
zukünftige Anschaffung erscheint nach Lage der Dinge während
der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage als
ausgeschlossen.
Die Erledigung eines Verwaltungsaktes bedeutet Wegfall der
mit der Anfechtungsklage behaupteten beschwerenden Regelung.
Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist vom Regelungsgehalt des
Verwaltungsaktes und nicht vom Klägerinteresse her zu
beurteilen,
BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 3 C
49.87 -, NVwZ 1991, 570, 571.
Demgemäß erledigt sich ein Verwaltungsakt, wenn dessen
Regelungsobjekt wegfällt,
Kopp, VwGO, 10. Aufl., 1998, § 113 RdNr. 51.
m. w. Nachweisen.
Bezieht sich eine Fahrtenbuchauflage auf ein bestimmtes
Fahrzeug, so entfällt dieses Regelungsobjekt grundsätzlich mit
dessen Veräußerung und es tritt entsprechend eine Erledigung
des Verwaltungsaktes ein.
OVG Koblenz, Urteil vom 17. Oktober 1977 - 6 A
26/77 -, VRS 54 (1978), 380, 381; VG Frankfurt,
Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 1988 - III/2 - E
1446/86 -, VRS 78 (1990), 64, 66.
Erstreckt sich eine Fahrtenbuchauflage auch auf ein
Ersatzfahrzeug, so ist - spiegelbildlich - zu fragen, ob ein
solches Ersatzfahrzeug bereits angeschafft worden ist. Hält
der Adressat der Fahrtenbuchauflage im Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung noch kein Ersatzfahrzeug, so hat
sich die Fahrtenbuchauflage ausnahmsweise erledigt, wenn nach
den besonderen Umständen des Einzelfalles aufgrund einer
Prognose davon auszugehen ist, daß der Betreffende von der
Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges Abstand nehmen wird,
vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1966 - VII C
146.55 -, VerkMitt 1966, Nr. 143; 1967, Nr. 58.
Die gleichwohl bestehende rein theoretische Möglichkeit des
Erwerbs eines Ersatzfahrzeugs reicht in der genannten
Konstellation nicht aus, um eine Erledigung der
Fahrtenbuchauflage wegen Wegfalls des potentiellen
Regelungsobjektes zu verneinen, denn sie könnte es mit Blick
auf den Zweck der Fahrtenbuchauflage nicht rechtfertigen,
gleichwohl von deren Fortgeltung auszugehen.
Durch die Neufassung des § 31 a StVZO aufgrund der
Änderungsverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1024) hat
der Verordnungsgeber in Anknüpfung an die Rechtsprechung,
vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1989
- 7 B 18.89 -, Buchholz, 442.16 § 31 a StVZO
Nr. 19,
klargestellt, daß die Fahrtenbuchauflage auf ein
Ersatzfahrzeug erstreckt werden kann. Dies beruht auf der
Erwägung, daß die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des
Straßenverkehrs, der die Fahrtenbuchauflage begegnen will, mit
dem Fortfall eines bestimmten Fahrzeugs nicht ebenfalls
entfällt,
vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1989
- 7 B 18.89 -, Buchholz, 442.16 § 31 a StVZO
Nr. 19.
Zulässiger Anknüpfungspunkt für die den Adressaten
belastende Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf ein
Ersatzfahrzeug ist dabei die Erfahrung, daß es sich bei der
Veräußerung oder Stillegung eines Fahrzeugs und der
Anschaffung oder Verwendung eines neuen Fahrzeugs um einen
alltäglichen Lebensvorgang handelt, der grundsätzlich
jederzeit stattfinden und damit eine Gefahrenlage schaffen
kann, zu deren Abwehr die Straßenverkehrsbehörden im Interesse
einer effektiven Aufgabenerfüllung in der Lage sein müssen.
Dies zugrundegelegt bedarf es der Ausdehnung der
Fahrtenbuchauflage auf ein Ersatzfahrzeug nicht, wenn
- abweichend vom Regelfall - aufgrund besonderer Umstände des
Einzelfalles von der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges
während der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage nicht
ausgegangen werden kann. Dies hat zur Konsequenz, daß sich die
Fahrtenbuchauflage erledigt, denn es besteht bei der gebotenen
Auslegung kein Anlaß für die Annahme, daß eine Regelung
fortgelten soll, für deren Aufrechterhaltung kein Bedürfnis
mehr besteht. Dies gilt auch dann, wenn die zuständige Behörde
- wie hier - der Ansicht ist, die Fahrtenbuchauflage habe sich
nicht erledigt. Dabei handelt es sich lediglich um eine
- nicht verbindliche - Interpretation der getroffenen
Regelung, bei deren Auslegung danach zu fragen ist, wie sie
von dem Betroffenen bei verständiger Würdigung zu verstehen
war. Insoweit ist zwar der bei Erlaß der jeweiligen Verfügung
erkennbare Wille der Behörde zu berücksichtigen. Das danach
geäußerte Verständnis der Behörde vom Inhalt der Regelung ist
indes - auch bei Dauerverwaltungsakten - nur dann
entscheidend, wenn damit erkennbar eine für den Adressaten
verbindliche Festlegung verbunden sein soll. Der Senat folgt
hinsichtlich der Konsequenzen der nicht anzunehmenden
Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges nicht der abweichenden
Rechtsprechung des früher für Straßenverkehrsrecht zuständigen
13. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen,
Beschluß vom 8. Januar 1992 - 13 A 1060/91 -,
NVWBl. 1992, 293; Beschluß vom 15. Juni 1992
- 13 A 3182/91 -; Urteil vom 27. September 1994
- 13 A 1896/93 -,
nach der die Feststellung, daß zu keinem Zeitpunkt mehr ein
Ersatzfahrzeug angeschafft werden wird, nur die
Durchsetzbarkeit der Verfügung betrifft. Diese Auffassung
beruht abweichend von der Rechtsprechung des erkennenden
Senats und des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die
Anordnung nach § 31 a StVZO ein Dauerverwaltungsakt ist,
dessen Rechtmäßigkeit sich nach der Sach- und Rechtslage im
Entscheidungszeitpunkt der (jeweils) letzten Tatsacheninstanz
beurteilt,
vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1989
- 7 B 18.89 -, Buchholz, 442.16 § 31 a StVZO Nr. 19
m. w. Nachweisen; Senatsurteil vom 28. April 1995
- 25 A 3935/93 -, DÖV 1995, 874,
auf der Prämisse, daß bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit
der Fahrtenbuchauflage maßgeblich auf den Zeitpunkt der
letzten Behördenentscheidung abzustellen sei und sich die
nachträgliche Veräußerung des Tatfahrzeugs schon deswegen
regelmäßig nicht auf den Bestand der Fahrtenbuchauflage
auswirken könne.
Von den vorgenannten Grundsätzen ausgehend hat sich die
Fahrtenbuchauflage erledigt. Der Pkw Golf Cabriolet, auf den
sich die Fahrtenbuchauflage ursprünglich bezog, ist verkauft
worden und nicht mehr auf die Klägerin zugelassen. Die
Klägerin hat dafür ein Ersatzfahrzeug, also ein Fahrzeug, das
in der Art und Weise seiner typischen Benutzung an die Stelle
des früher verwendeten Fahrzeugs getreten ist,
BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1989 - 7 B
18.89 -, Buchholz, 442.16 § 31 a StVZO Nr. 19,
nicht angeschafft. Es kann deshalb letztlich offenbleiben,
ob mit der Formulierung "die Fahrtenbuchauflage gilt
gegebenenfalls auch für ein während der Dauer der Auflage
angeschafftes Ersatzfahrzeug" nur ein Fahrzeug gemeint ist,
das nach Unanfechtbarkeit der Fahrtenbuchauflage innerhalb
deren sechsmonatiger Geltungsdauer angeschafft worden ist oder
ob - dazu neigt der Senat (vgl. den entsprechenden Hinweis in
dem Protokoll der Sitzung vom 26. August 1996) - die
Fahrtenbuchauflage auch für ein Ersatzfahrzeug gelten soll,
das vor der Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung angeschafft
worden ist. Ausgehend von der Art und Weise der typischen
Benutzung des VW Golf Cabriolet im Rahmen des sogenannten
Incentivprogramms könnte die Existenz oder Anschaffung eines
Ersatzfahrzeugs schon deshalb ausscheiden, weil das genannte
Programm jedenfalls in der bisherigen Form - unentgeltliche
Pkw-Benutzung - nach der vom Senat nicht bezweifelten
plausibelen Einlassung der Klägerin nicht fortgesetzt worden
ist. Aus Anlaß des vorliegenden Falles braucht der Senat aber
nicht zu entscheiden, inwieweit der Begriff des
Ersatzfahrzeugs eine der Nutzung des Ausgangsfahrzeugs
entsprechende Verwendung voraussetzt bzw. gewisse
Veränderungen in der Zweckbestimmung noch umfaßt. Denn auch
dann, wenn man einen großzügigen Maßstab anlegt und auf ein
den Außendienstmitarbeitern der Klägerin im Verkaufsbereich
zur Verfügung stehendes Firmenfahrzeug abstellt, ist ein
Ersatzfahrzeug weder vorhanden noch erscheint dessen
Anschaffung während der Geltungsdauer der Auflage im
vorliegenden Fall als hinreichend wahrscheinlich.
Der von der Mitarbeiterin T. der Klägerin zu
dienstlichen Zwecken gefahrene Pkw Golf Diesel kann schon
deshalb nicht als Ersatzfahrzeug für das Cabriolet angesehen
werden, weil dessen Halter nicht die Klägerin, sondern deren
Geschäftsführer ist. Es sind auch keine Anhaltspunkt dafür
ersichtlich, daß dieser sozusagen als Strohmann für die
Klägerin zum Zwecke der Umgehung der Fahrtenbuchauflage
fungiert, so daß offenbleiben kann, welche Konsequenzen dies
für das vorliegende Verfahren hätte. Gegen einen
Umgehungsversuch spricht schon, daß nach der glaubhaften
Schilderung der Klägerin sämtliche Mitarbeiter ihre etwa
beruflich veranlaßten Fahrten mit privaten Pkw zurücklegen.
Wenn - anders als bei den übrigen Mitarbeitern - der Pkw Golf
Diesel auf den Geschäftsführer der Klägerin zugelassen ist, so
findet dies seine Ursache offenbar in der Privatsphäre der
beteiligten Personen.
Der am . Juli 1996 auf die Klägerin zugelassene Porsche
ist ebenfalls kein Ersatzfahrzeug für das Cabriolet. Die
Klägerin hat glaubhaft dargelegt, daß dieses Fahrzeug
grundsätzlich ausschließlich deren Geschäftsführer zugeordnet
ist. Darauf deutet bereits hin, daß die Buchstabenkombination
" " in dem Kennzeichen des fraglichen Fahrzeugs den Initialen
des Namens des Geschäftsführers der Klägerin entspricht, wie
dies auch für das Kennzeichen des ursprünglich von dem
Geschäftsführer genutzten Mercedes 500 SEC ( ) galt.
Es kommt hinzu, daß das Fahrzeug an dem Tag - . Juli 1996 -
zugelassen worden ist, an dem dem Geschäftsführer dessen für
zwei Jahre entzogene Fahrerlaubnis wiedererteilt worden
war.
Auch der Jeep Cherokee ( ) scheidet als
Ersatzfahrzeug aus, weil er - wie der Senat nicht bezweifelt -
zunächst dem Geschäftsführer der Klägerin während des Entzugs
der Fahrerlaubnis - und nach dem Verkauf des Mercedes 500
SEC - diente, der sich damit chauffieren ließ, und nun im
Bereich Lager, Versand und Einkauf eingesetzt wird und dort
einem Herrn W. zugeordnet ist.
Die Klägerin hat dargelegt, daß ihr Fahrzeugbestand in
Konsequenz einer in diesem Jahr durchgeführten Steuerprüfung
auch in Zukunft kleingehalten und deshalb kein weiteres
Fahrzeug angeschafft werden soll. Mit Blick auf diese
nachvollziehbare und glaubhafte, insbesondere auch nach Lage
der Dinge nicht durch die Fahrtenbuchauflage motivierten
Entscheidung bleibt es lediglich theoretisch möglich, daß die
Klägerin innerhalb des maßgeblichen Zeitraums ein den
Außendienstmitarbeitern im Verkaufsbereich zur Verfügung
stehendes Fahrzeug anschafft; nach den gegebenen Umständen
kann dies aber insbesondere auch wegen des relativ kurzen
Zeitraums der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage mit der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Ausführungen des Beklagten bieten keinen Anlaß, die
Erledigung der Fahrtenbuchauflage in Zweifel zu ziehen,
insbesondere hat der Beklagte deren Regelungsgehalt nicht
nachträglich in einer Weise geändert, die der Annahme der
Erledigung entgegenstünde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die
Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.