Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2008 - 12 CS 08.1417
Fundstelle
openJur 2012, 96678
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Verfahren wird in beiden Instanzen auf

7.500.-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der dem Antragsteller mit Bescheid vom 30. Juli 2007 ab 1. August 2007 erteilten Erlaubnis zum Betrieb eines Hauses für Kinder (Kindergarten und Schulkindbetreuung) in München.

Aufgrund von Recherchen unter Einschaltung u.a. des Landesjugendamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass in dem vom Antragsteller betriebenen Haus für Kinder beide Erzieherinnen Mitglieder der Scientology-Kirche Bayern e.V. sowie auch Mitglieder im Vorstand des Antragstellers seien, dessen weiteres Mitglied ebenfalls Mitglied der Scientology Kirche Bayern e.V. sei, und dass auch die weiteren Vereinsmitglieder „Scientologen“ seien. Am 23. Oktober 2007 fand eine Begehung der streitgegenständlichen Kindertageseinrichtung statt.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2008 nahm die Antragsgegnerin nach Anhörung des Antragstellers die Betriebserlaubnis vom 30. Juli 2007 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz und der fachwissenschaftlichen Stellungnahme des Instituts für Frühpädagogik sowie des Ergebnisses der Begehung vom 23. Oktober 2007 sei die Betriebserlaubnis zurückzunehmen, weil das Wohl der Kinder in dem vom Antragsteller getragenen Haus gefährdet und dieser nicht bereit sei, die Gefährdung abzuwenden (Art. 9 Bayerisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz - BayKiBiG i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 5 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII). Das Wohl der Kinder sei in der Einrichtung vor allem deshalb gefährdet, weil träger- und einrichtungsbezogen die Bildungs- und Erziehungsarbeit den pädagogischen Konzepten von „Scientology“ folge und „scientologische Techniken und Verfahren“ angewandt würden (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII) sowie die Betreuung der Kinder durch geeignete Kräfte nicht gesichert sei (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII). Auch sei davon auszugehen, dass bei der Förderung der Kinder in der Kindertageseinrichtung deren gesellschaftliche und sprachliche Integration sowie die gesundheitliche Vorsorge erschwert würden (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b SGB VIII). Die Erziehungsziele und Erziehungsmethoden von „Scientology“ seien mit dem Kindeswohl unvereinbar, zu dem das Menschenbild gehöre, das sich aus den Grundrechten ergebe. Nach § 1 SGB VIII habe jeder junge Menschen ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Werde die Weiterentwicklung dahin nicht mehr gefördert, liege eine Schädigung des Kindeswohls vor. Das staatliche Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG begrenze den Vorrang des elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die inhaltlichen und methodischen Grundsätze von „Scientology“ liefen dem Recht des Kindes auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gesellschaftlichen Persönlichkeit zuwider. Im Mittelpunkt stehe nicht die Selbstbestimmung, sondern die Konditionierung für Zwecke von „Scientology“. Die Erziehungskräfte, die zugleich im Vereinsvorstand tätig seien, hätten bei der Begehung eingeräumt, dass Wissen über die Theorien von Hubbard in die Lernförderung einfließe. Auch sei im Anhörungsverfahren eingeräumt worden, dass alle, einschließlich der verantwortlichen Erzieherinnen, die Lehren von „Scientology“, wie sie von Hubbard niedergelegt worden seien, für sich als verbindlich ansähen und entsprechend auch ausübten. Dazu komme, dass neben den Erzieherinnen alle derzeitigen und früheren Vorstandsmitglieder und Organe des Antragstellers sowie zahlreiche weitere Mitglieder zugleich Mitglieder der Scientology Kirche Deutschland e.V. und der Scientology Kirche Bayern e.V. seien. Als solche seien sie zur Beachtung und Umsetzung der Leitvorstellungen von „Scientology“ verpflichtet und fühlten sich nach eigener Einlassung auch verpflichtet. Das Landesamt für Verfassungsschutz habe nachweisbar die Mitgliedschaft der Erzieherinnen auch in der Eliteeinheit „Sea Organisation“ („SeaOrg“) bestätigt. Das Landesjugendamt habe festgestellt, dass bereits dem Konzept zahlreiche Indizien auf eine Umsetzung in der Einrichtung zu entnehmen seien, etwa den verwendeten typischen Begrifflichkeiten. Die Versagungsgründe nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1, 2a, 2b SGB VIII seien gegeben. Die beiden Erzieherinnen seien aufgrund ihrer Bindung zu „Scientology“ ungeeignet. Die Erziehung gemäß den Maßstäben von Hubbard erschwere die gesellschaftliche und sprachliche Integration der Kinder. Es bestehe die Gefahr einer dem Kindeswohl zuwiderlaufenden Konditionierung. Aufgrund der bei „Scientology“ üblichen Umdeutung von Begriffen werde es den Kindern erschwert, sich außerhalb des dortigen Bezugssystems verständlich zu machen. Auch die erforderliche gesundheitliche Vorsorge sei nicht gewährleistet, weil heute übliche psychologische bzw. psychiatrische Hilfen nicht als taugliche Mittel genannt würden und deshalb Entwicklungsrisiken nicht frühzeitig begegnet werde (Art. 10 Abs. 1 BayKiBiG). Die gesellschaftliche Integration sei ebenfalls nicht gewährleistet, weil gegen das Wertesystem des Grundgesetzes gerichtete Positionen vertreten würden. Eine Kindertageseinrichtung müsse zur Bildung der Gesamtpersönlichkeit der Kinder eine Reihe von Basiskompetenzen fördern, u.a. die Entwicklung von freiheitlich-demokratischen und sozialen Werthaltungen. Bildungsangebote seien so zu gestalten, dass sie der sozialen, kognitiven, emotionalen und körperlichen Entwicklung des Kindes entsprächen und dem Kind bedingungslose Wertschätzung entgegengebracht werde. Dem widerspreche eklatant die Vorgabe, „schädliche“ bzw. „unterdrückerische“ Personen zu bestrafen und ihnen persönliche Rechte zu entziehen. Die Kinder erhielten in der Einrichtung nicht die Möglichkeit, eine auf Selbstbestimmung und Selbständigkeit hin angelegte Persönlichkeit zu entwickeln, denn es sei nicht glaubwürdig, dass dort einzelne Schriften von Hubbard unverbindlich seien. Es sei davon auszugehen, dass die Einrichtung Teil der Expansion von „Scientology“ im Bildungsbereich sei und dort das dieser Organisation zu Grunde liegende Menschenbild vermittelt werde. Beim Antragsteller als Träger bestehe auch nicht die Bereitschaft, die Gefährdung abzuwenden (§ 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII). Insbesondere werde die Aufgabe, das staatliche Wächteramt auszuüben, verkannt. Die vom Antragsteller selbst vorgeschlagenen Auflagen seien nicht ausreichend. Für jedes der betroffenen Kinder könne im Hinblick auf die nicht gegebene aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ein anderweitiger Betreuungsplatz angeboten werden.

Gegen den vorgenannten Bescheid richtet sich die am 20. März 2008 beim Verwaltungsgericht München (Az. M 17 K 08.1301) eingegangene Klage des Antragstellers. Mit bereits am 4. März 2008 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag ließ der Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 8. Mai 2008 ab. Es lasse sich nicht abschließend beantworten, ob die Rücknahme der Betriebserlaubnis offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller vor Erlass des Bescheides nicht zu der entscheidungserheblichen fachwissenschaftlichen Stellungnahme des Staatsinstituts für Frühpädagogik vom 9. Dezember 2007 angehört worden sei. Diese Anhörung könne noch bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden; die Antragsgegnerin habe bereits ein ergänzendes Anhörungsverfahren eingeleitet. Ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliege, weil Inhalte von „Scientology“ in der streitgegenständlichen Einrichtung in die Erziehung einflößen oder ob die Einrichtung völlig losgelöst von „scientologischen Auffassungen“ geführt werde, könne im Eilverfahren nicht abschließend beantwortet werden, obwohl Zweifel dahingehend bestünden, ob eine derartige Trennung in der Realität umsetzbar und vom Antragsteller und den Eltern überhaupt gewollt sei. Nicht abschließend könne auch die Frage beantwortet werden, ob ein etwaiger solcher Einfluss Ursache für eine Kindeswohlgefährdung sei, z.B. also zu einer Erschwerung der gesellschaftlichen und sprachlichen Integration sowie der gesundheitlichen Vorsorge und medizinische Betreuung der Kinder führe. Da somit die Erfolgsaussicht der Klage offen sei, sei eine Interessenabwägung geboten. Dabei sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII grundsätzlich den Vorrang des Vollzugsinteresses angeordnet habe und es deshalb besonderer Umstände bedürfe, um hiervon abweichend die Aussetzung der Vollziehung zu rechtfertigen. Derartige Umstände lägen nicht vor. Insbesondere ergäben sich solche nicht aus den vorgebrachten Ängsten der Eltern, in anderen Einrichtungen diskriminiert zu werden, denn die Antragsgegnerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Verteilung zentral erfolge, ohne dass auf den „scientologischen Hintergrund“ hingewiesen werde. Eine anderweitige Unterbringung während des laufenden Jahres sei auch aus anderen Umständen denkbar. Es sei davon auszugehen, dass ein Wechsel mit Hilfe der Eltern und des pädagogischen Fachpersonals in der neuen Einrichtung zumutbar bewältigt werden könne. Damit könnten auch die Probleme der Eltern hinsichtlich der Betreuung während ihrer Berufstätigkeit gelöst werden. Die Prüfung, ob die Anordnung in Grundrechtspositionen eingreife, müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Deshalb könne sich der Antragsteller allein auf sein wirtschaftliches Interesse und die - auch wegen der nicht erteilten Zuschüsse - drohende Insolvenz einschließlich des drohenden Verlusts von zwei Arbeitsplätzen berufen. Dem stehe jedoch gegenüber, dass die Gefährdung des Kindeswohls - die Rechtmäßigkeit des Bescheides unterstellt - über einen längeren Zeitraum gerade in einer wichtigen Phase der Entwicklung der Kinder zuwiderliefe. Es würden Fakten geschaffen, die kaum noch oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnten. Defizite und/oder Störungen der Kindesentwicklung bedürften oft jahrelanger fachlicher Betreuung und Beratung, um sie - soweit überhaupt möglich - zu beheben. Die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers könnten demgegenüber auch noch durch entsprechende Zahlungen nach einer Entscheidung in der Hauptsache ausgeglichen werden. Die finanziellen Belange des Antragstellers müssten deshalb zurückstehen.

Gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 29. Mai 2008. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie perpetuiere die Gehörsverletzung durch die Antragsgegnerin. Diese habe in ihrer Entscheidung auf die bis dahin nicht erwähnte fachwissenschaftliche Stellungnahme des Staatsinstituts für Frühpädagogik abgestellt, die dem Antragsteller erst durch die Akteneinsicht am 27. Februar 2008 bekannt geworden sei. Die fehlende Anhörung dazu könne nur durch die Ausgangsbehörde erfolgen. Erst mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2008 sei der Antragsteller zur vorgenannten Stellungnahme, der zweiten Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz, der zweiten Stellungnahme des Bayerischen Landesjugendamtes und zur Stellungnahme der Fachabteilung 5 der Antragsgegnerin vom 11. März 2008 angehört worden. Mit Schreiben vom selben Tag habe die Antragsgegnerin das Anhörungsschreiben auch dem Verwaltungsgericht übermittelt mit dem Hinweis, dass sich durch die nach der Anhörung noch zutreffende Entscheidung das Verfahren erledigen könne. In einem Telefonat vom 30. April 2008 habe die Berichterstatterin mitgeteilt, dass nach Auffassung der Kammer ein Verfahrensfehler vorliege. Mit seinem Beschluss vom 8. Mai 2008 habe das Verwaltungsgericht den Antragsteller überrascht, nicht einmal die von der Antragsgegnerin bis 9. Juni 2008 verlängerte Frist zur Stellungnahme habe es abgewartet. Die von der Antragsgegnerin angekündigte neue Entscheidung liege nicht vor. Eine Heilung des Verfahrensmangels sei deshalb nicht erfolgt. Trotzdem habe das Verwaltungsgericht ebenfalls auf die fachwissenschaftliche Stellungnahme des Staatsinstituts für Frühpädagogik abgestellt. Es habe das rechtliche Gehör aber auch deshalb verletzt, weil es bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage den Verfassungsschutzbericht Bayern 2007 und die Entscheidung des OVG Münster vom 12. Februar 2008 (Az. 5 A 130/05 <juris>) berücksichtigt habe, die von keinem Verfahrensbeteiligten in das Verfahren eingeführt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.5.2001 NJW 2002,980) könnten die Berichterstattung und die Einordnung als Beobachtungsobjekt in einem Verfassungsschutzbericht als verfassungsfeindlich den Nachweis mit konkreten Beweismitteln nicht ersetzen. Der Antragsteller hätte ansonsten glaubhaft machen können, dass die gegen die "Scientology-Kirche“ erhobenen Vorwürfe nicht nur ungeheuerlich, sondern auch zu widerlegen seien, insbesondere hätten diese Vorwürfe aber nichts mit der täglichen Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte durch die verantwortlichen Erziehungspersonen zu tun.

Der Beschluss halte auch materiell einer Prüfung nicht stand. Das Verwaltungsgericht habe die zweite Stufe des von ihm zu Grunde gelegten Drei-Stufen-Systems (tendenzielle Erfolgsaussichten) nicht geprüft, sondern sei sogleich zur Interessenabwägung übergegangen. In den Stellungnahmen des Antragstellers vom 10. Januar 2008 und der Scientology-Kirche Deutschland e.V. vom 9. Januar 2008 sei dargelegt, dass die streitgegenständliche Entscheidung auf „falschen Tatsachen und unzutreffenden Wertungen“ beruhe und evident rechtswidrig sei. Auch die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie verletze den Antragsteller, seine Vorstände, die verantwortlichen Erziehungskräfte und Mitglieder des Antragstellers in ihren Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4, Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die besondere Bedeutung der betroffenen Grundrechte und die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes verkannt, insbesondere dass schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. Den von der Entscheidung betroffenen Beteiligten, insbesondere auch Eltern, Kindern und Erzieherinnen, drohe ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden. Niemand dürfe wegen seines religiösen Bekenntnisses benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3 GG). Die Rücknahme der Betriebserlaubnis sei mit der durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Glaubens- und Gewissensfreiheit unvereinbar. Die Antragsgegnerin knüpfe an die Mitgliedschaft der Erzieherinnen und des Vorstandes des Antragstellers bei „Scientology“ an und damit an deren Religionszugehörigkeit (BVerwG vom 15.12.2005 NJW 2006,1303). Sie diskriminiere (Gutachten Sieber) die Weltanschauungsfreiheit des Antragstellers. Es gehe nicht lediglich um wirtschaftliche Nachteile des Vereins, die wieder ausgeglichen werden könnten, sondern um das Wohl der Kinder, die in der Kindertagesstätte eine liebevolle und verantwortungsbewusste Betreuung „ohne jegliche religiöse oder weltanschauliche Beeinflussung erfahren“ hätten. Auch werde das Recht des Antragstellers, von der Betriebserlaubnis Gebrauch zu machen, „fortschreitend endgültig vereitelt“. Ihm sei es finanziell unmöglich, den Mietvertrag und die Arbeitsverhältnisse aufrecht zu erhalten, bis ein Hauptsacheverfahren abgeschlossen sei. Es sei mit einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses und einer langfristigen Weitervermietung an Dritte zu rechnen. Damit verlöre der Antragsteller auch den Vorteil aus dem „rechtswidrig nicht ausgezahlten“ Baukostenzuschuss. Er habe für die Umbaumaßnahmen ein Darlehen in Höhe von 79.909,-- € aufgenommen, das er ohne den Baukostenzuschuss nicht zurückzahlen könne.

Das Verwaltungsgericht habe auch nicht lediglich eine summarische Prüfung vornehmen und insbesondere die Frage nicht offen lassen dürfen, inwieweit Inhalte von „Scientology“ in die Erziehung einflössen oder ob nicht vielmehr die Einrichtung völlig neutral und losgelöst von „scientologischen Auffassungen“ geführt werde. Eine mögliche Aufklärung des Sachverhalts sei unterblieben. Die Prüfung, ob die Maßnahme einen verfassungswidrigen Eingriff in Grundrechtspositionen darstelle, dürfe nicht erst im Hautsacheverfahren erfolgen, insbesondere gehe es nicht nur um wirtschaftliche Interessen des Antragstellers. Auch wäre die Erteilung von Auflagen, die „praktikabel und zu deren Umsetzung der Antragsteller bereit“ sei, zur Erreichung des Zwecks des staatlichen Wächteramtes ausreichend gewesen. Diese Möglichkeit habe nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO auch das Gericht.

Das Beschwerdegericht könne auch neue, innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragene Umstände berücksichtigen. Der Antragsteller habe bereits die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass künftig die Leitung der Kindertagesstätte der fachlich qualifizierten, alle Voraussetzungen erfüllenden Diplom-Sozialpädagogin B. übertragen werden könne, die keine „Scientologin“ sei. Sie sei auch bereit im Vorstand mitzuwirken. Auf deren Schreiben werde verwiesen. Sie würde sich auch keinem „bestimmendem Einfluss“ des Antragstellers als „Arbeitgeber“ beugen. Sämtliche Mitglieder des Antragstellers seien damit einverstanden, ein Beschäftigungsvertrag werde die notwendige Mehrheit finden. Ein Einfluss der „scientologischen Lehre“ auf die Kinder seitens des Antragstellers und seiner Mitglieder sei weder intendiert noch werde er praktiziert. Von den 37 Mitgliedern des Antragstellers seien 26 einfache Gemeindemitglieder der Scientology-Kirche-Bayern e.V. ohne jegliche Funktion, darunter auch die drei Vorstandsmitglieder. „Elf“ Mitglieder übten als ordentliche Mitglieder eine Funktion in der „Scientology-Kirche“ aus, darunter zwei in der „Auditing-Seelsorge“, zwei in der Ausbildung dazu, einer als Kursleiter, einer als Leiter Öffentlichkeitsarbeit, einer als Leiter der „Seelsorge-Abteilung“, eine Person innerhalb der Ethik-Abteilung, eine Person sei ordentliches Mitglied in Ausbildung zum hauptamtlich aktiven Mitglied, eine Person sei tätig in der Schulung der hauptamtlich aktiven Mitglieder, jeweils in der Scientology-Kirche-Bayern e.V., eine Person ehrenamtlich für den Verein „Kommission für Verstöße der Psychiatrie gegen Menschenrechte“ (KVPM e.V.) im Bereich der Förderung des Schutzes und der Aufklärung im Bereich Menschenrechte in der Psychiatrie und eine Person für die Scientology Kirche Deutschland e.V. im Bereich Förderung und Aufklärung über das Thema Menschenrechte. Unter den Mitgliedern befinde sich seit Jahren kein Mitglied der „Sea Organisation“ („SeaOrg“). Bis auf ein Mitglied seien alle auch Mitglied der „Internationalen Scientology Vereinigung“ (IAS) mit Sitz in England, ohne besondere Funktion. Deshalb dürfe der Antragsteller aber nicht unter Generalverdacht gestellt werden. Auf den Schriftsatz vom 28. November 2008 und die diesem beigefügten Unterlagen wird Bezug genommen.

Die Mitgliedschaft beim Antragsteller beschränke sich nicht auf „Scientologen“. Auch Kinder, deren Eltern nicht „Scientologen“ seien, könnten bei freien Plätzen aufgenommen werden. Demgegenüber seien viele „Scientologen-Eltern“ und deren Kinder in Kindergärten und Schulen Opfer von Diskriminierungen geworden. So seien z. B. die Kinder der derzeitigen Leiterin der Zutritt zur Waldorfschule W. mittels eines sog. „Sektenfilters“ unmöglich gemacht worden.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2008 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2006 (richtig: 2008) anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Risiken für das Kindeswohl wögen für den Fall, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin in der Hauptsache Bestand habe, letztlich schwerer als die Nachteile des Antragstellers im Falle seines Obsiegens. Die Einrichtung sei derzeit nicht in Betrieb, wie bei Begehungen am 28. Februar und 5. Juni 2008 festgestellt worden sei. Die Kinder würden nach Angaben des Antragstellers von den Eltern zuhause betreut.

Selbst wenn man von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ausgangsbehörde ausgehe, sei dieser Mangel nunmehr geheilt. Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 5. Mai 2008 ergänzend angehört worden und habe mit Schreiben vom 5. Juni 2008 Stellung genommen. Nach Würdigung der vorgebrachten Argumente sei die Antragsgegnerin bei der bisherigen Entscheidung geblieben, was dem Antragsteller mit Schreiben vom 8. Juli 2008 mitgeteilt worden sei. Abgesehen davon sei aber dem Antragsteller das Fachgutachten, das sich nicht speziell mit der betroffenen Einrichtung befasse, bereits am 24. Februar 2008 bekannt gewesen, weil er im Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ausführlich dazu Stellung genommen habe.

Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht liege nicht vor, denn die Beteiligten müssten nicht dazu angehört werden, welche Urteile in einer Entscheidung zitiert und verwendet würden. Das Urteil des OVG Münster (a.a.O.) sei bereits im Ausgangsbescheid zitiert. Auszüge aus dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2006 seien bereits bei der erstmaligen Gewährung von Akteneinsicht in der Akte gewesen. Die vom Antragsteller angeführten Urteile des OVG Saarlouis vom 27. April 2005 (Az. 2 R 14/03<beck-online>) und des VG Berlin vom 14. Dezember 2003 (NVwZ-RR 2005,39) und vom 13. Dezember 2001 (NVwZ 2002,1018) seien nicht entscheidungserheblich.

Der Antragsteller habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft machen können, dass die tägliche Betreuung der Kinder in der betroffenen Einrichtung durch die verantwortlichen Personen frei von den unter dem Aspekt der Wahrung des Kindeswohls nicht hinnehmbaren „scientologischen Prägungen“ sei. Das Verwaltungsgericht habe die verschiedenen Stufen der geforderten Interessenabwägung durchaus eingehend geprüft, insbesondere habe es sich damit aneinander gesetzt, ob eine überwiegende Erfolgsaussicht für die Klage des Antragstellers bestehe. Bei der Interessenabwägung verkenne dieser den Stellenwert der Grundrechte der Kinder und die Funktion des staatlichen Wächteramtes im Verhältnis zum Elternrecht und den sonstigen Grundrechten der Beteiligten. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schreibe auch das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung fest. Im gegebenen Spannungsverhältnis seien Rechte und Pflichten vom Gesetzgeber festzulegen und auszugestalten (BVerfG vom 1.4.2008 NJW 2008,1287). Die Grundrechte des Kindes begrenzten den verfassungsrechtlichen Vorrang des elterlichen Erziehungsrechts und der sonst für die Kindererziehung einschlägigen Grundrechte der Eltern, vor allem das Erziehungsrecht in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Wegen der angesichts der personellen Ausrichtung des Antragstellers und der Erzieherinnen zu erwartenden Anwendung „scientologischer Techniken und Methoden“, erscheine das Kindeswohl in der Einrichtung nicht hinreichend gewährleistet. Deshalb sei auch eine vorübergehende Aussetzung der Schließung nicht hinnehmbar. Auch durch die neuen Sachvortrag sei eine Gefährdung des Kindeswohls nicht ausgeschlossen. Der vom Antragsteller gutachtlich herangezogene Dipl. Psych. S. gehe von falschen Voraussetzungen aus und ziehe unzutreffende Schlüsse. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich mit der Einstellung einer „Nichtscientologin“ als leitende Erzieherin etwas an der Anwendung „scientologischer Techniken und Methoden“ ändern würde. Frau B. habe eine einseitig positive Einschätzung abgegeben. Sie könne die Bedeutung und Wirkungen „scientologischer Techniken“, die sie beschreibe, nicht „angemessen beurteilen“, denn sie finde, dass es sich um „eine vorbildlich geführte Einrichtung“ handele, deren bisherige/s Erziehungsarbeit/Konzept sie mittragen würde. Es könne auch schwerlich angenommen werden, dass sie in der Lage und willens wäre, der nicht hinnehmbaren Prägung der Kinder entgegenzuwirken, überdies bestehe ein Direktionsrecht des Antragstellers als Arbeitgeber. Das Personal bleibe und auch die Entscheidungsbefugnisse der Organe des Antragstellers als Träger. Es sei auch die hinreichende Information von Interessenten, die nicht „Scientologen“ seien, nicht gesichert. Der Austausch des gesamten Personals ohne Bezug zu „Scientology“ sei nicht angeboten worden. Es sei unzutreffend, dass die Kinder bei keinem anderen Träger einen Platz fänden, denn städtische Einrichtungen im Bereich der Antragsgegnerin fragten nicht nach einer Zugehörigkeit der Eltern zu „Scientology“

Die Stellungnahme des Antragstellers lasse eine Reihe von Unklarheiten über das Engagement seiner Mitglieder entstehen. So würden die Funktionen in anderen Vereinen, die im Zusammenhang mit „Scientology“ stünden, nicht näher beschrieben. Auch seien mindestens zwei Elternteile eines Kindes für die „Citizens Commission on Human Rights“ (CCHR) bzw. „Kommission für Verstöße der Psychiatrie gegen Menschenrechte“ (KVPM) in leitender Position aktiv. Eine Person sei zumindest in der Scientology-Kirche Deutschland e.V. tätig. Aus der Mitgliedschaft in der „Internationalen Scientologen Vereinigung“ (IAS) könne ebenfalls auf eine leitende Funktion von Personen geschlossen werden, die „höhere Erlösungsstufen“ erreicht hätten. Auch bei „einfachen Mitgliedern“ ergäben sich aus dem Internet Hinweise auf ein darüber hinausgehendes Engagement. Den Mitgliedern der Scientology Kirche Bayern e.V. obliege zudem in besonderem Maße die Verbreitung der Lehren und Anwendung der „Techniken/Technologien“ von Hubbard.

Die Landesanwaltschaft Bayern ist der Beschwerde mit Schriftsätzen vom 1. Juli und 22. September 2008 entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die umfangreichen Schriftsätze, die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde der Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2008 ist statthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig (§ 146 Abs. 4 VwGO).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet und zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2008 versagt.

2.1 Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Einlassungen des Antragstellers, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, sind nicht geeignet, den Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit entscheidungserheblich in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, die Interessen der Antragsgegnerin am Sofortvollzug der angeordneten Maßnahme sowie die Interessen der betroffenen Kinder und Dritter hinreichend berücksichtigt und in seiner Entscheidung gegeneinander abgewogen.

2.2 Der Senat folgt im Ergebnis dieser Abwägungsentscheidung (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) mit den folgenden ergänzenden Hinweisen:

2.2.1 Das Verwaltungsgericht und der Senat haben bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen, bei der die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 80 RdNr. 71).

In der Praxis hat sich dabei die Heranziehung eines Stufensystems bewährt (vgl. dazu BVerwG vom 25.3.1993 NJW 1993, 3213; dazu auch Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Februar 2007, § 80 RdNrn. 252 ff. m.w.N.), wonach zuerst darauf abgestellt wird, ob der zu vollziehende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Kann insoweit keine eindeutige Aussage getroffen werden, können die (tendenziellen) Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederherstellt werden soll, berücksichtigt werden. Gegebenenfalls folgt auf einer dritten Stufe eine reine Interessensabwägung (vgl. dazu ausführlich Jörg Schmidt, a.a.O., § 80 RdNrn. 73 ff.; ebenso BayVGH vom 10.1.2008 Az. 12 CS 07.3433 unter Hinweis auf BayVGH vom 21.2.2007 BayVBl 2007, 500 und BayVGH vom 22.8.2007 Az. 19 CS 07.684).

2.2.2 Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die ergangene Anordnung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist. Es sprechen auch keine weitaus überwiegenden Gesichtspunkte für den Erfolg der Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren.

Rechtsgrundlage für die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb der betroffenen Kindertagesstätte ist § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis zum Betrieb des vom Antragstellers betriebenen Hauses für Kinder zurückzunehmen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung von Anfang an gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Der Behörde steht bei Vorliegen der in § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII genannten Tatbestandsvoraussetzungen keine Ermessensentscheidung zu.

2.2.2.1 Der streitgegenständliche Bescheid ist nicht bereits aus formellen Gründen rechtwidrig, wie der Antragsteller meint. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller vor Erlass des Bescheides nicht zu der fachwissenschaftlichen Stellungnahme des Instituts für Frühdiagnostik angehört hat, wäre ein etwa darin liegender formeller Mangel i.S.v. § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zwischenzeitlich nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt. Die etwa fehlende Anhörung zur vorgenannten Stellungnahme wurde von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 5. Mai 2008 nachgeholt, gleichzeitig wurde dem Antragsteller nach eigenen Angaben auch die jeweils zweite Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz und des Bayerischen Landesjugendamtes sowie eine Stellungnahme der Fachabteilung 5 der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2008 zur Kenntnis gegeben. Der Antragsteller hat dazu mit Schreiben vom 5. Juni 2008 Stellung genommen und die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2. August 2008 mitgeteilt, dass es bei der bisherigen Anordnung bleibe.

Die behauptete etwaige eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVerwG vom 7.10.2004 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 293) durch das Verwaltungsgericht wurde jedenfalls im Beschwerdeverfahren geheilt (vgl. Jörg Schmidt, a.a.O., RdNr. 25). Der Antragsteller hatte Gelegenheit, sich zur vorgenannten fachwissenschaftlichen Stellungnahme, zum Verfassungsschutzbericht Bayern 2007 und auch zur Entscheidung des OVG Münster vom 12. Februar 2008 (a.a.O.) zu äußern.

2.2.2.2 Auch materiell-rechtlich ist ein Obsiegen des Antragstellers nicht überwiegend wahrscheinlich.

Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass eine Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen - als besonders wichtiges Rechtsgut - im betroffenen Haus für Kinder im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist.

Von einer Gefährdung des Kindeswohls ist dann auszugehen, wenn aufgrund von Tatsachen eine gegenwärtige oder nahe bevorstehende, nicht unerhebliche Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Minderjährigen festzustellen ist (vgl. BayVGH vom 10.1.2008 a.a.O.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gefährdung durch ein Verschulden des Einrichtungsträgers oder seiner Bediensteten selbst verursacht wird. Als Maßstab für die geforderte Gefährdung kann auf die Vorschrift des § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgestellt werden (vgl. zu alledem Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII/KJHG, 3. Aufl. 2007, § 45 RdNr. 18). Eine Gefährdung kann demzufolge etwa dann bejaht werden, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen beeinträchtigt wird (so Diedrichsen in Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 166 RdNr. 8 unter Hinweis auf OLG Nürnberg, FamRZ 81, 707). Einen erfolgten Schadenseintritt erfordert das nicht. Gefährdet ist das Wohl der in der Einrichtung zu betreuenden Kinder und Jugendlichen auch nicht erst dann, wenn ihr Zustand sich verschlechtert, insbesondere Rückschritte in der Entwicklung zu beobachten sind (Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 45 RdNr. 61). Insbesondere Probleme bei der Betreuung durch geeignete Fachkräfte (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) führen in der Regel zu solchen Besorgnissen (vgl. Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 45 RdNrn. 17, 32). Auch darf eine Betriebserlaubnis nicht erteilt werden und eine erteilte ist deshalb zurückzunehmen, wenn bei der Förderung von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung u.a. ihre gesellschaftliche Integration und die gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung erschwert werden (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 SGB VIII).

Der Senat geht bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen aus:

Es geht nicht um die Zugehörigkeit der Mitglieder des Antragstellers und der beiden Erzieherinnen zu „Scientology“ als solche. Auch die zivilrechtliche Frage, ob allein die Mitgliedschaft bei zu „Scientology“ gehörenden oder nahestehenden Organisationen etwa eine Entziehung des Sorgerechts rechtfertigen könnte (vgl. etwa BayObLG vom 25.9.1975 NJW 1976, 2017; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Hamburg vom 21.6.1995 FamRZ 1996,684), ist nicht entscheidungsrelevant. Es geht auch nicht um ein generelles Verbot der Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen durch einen Verein, dessen Mitglieder und Vorstände alle „Scientologen“ sind, sondern darum, eine Erziehung nach – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließbar auch verdeckt angewandten – „scientologischen Technologien“ und zu einem durch totalitäre Unterwerfung und auf die Abschaffung wesentlicher Prinzipien und tragender Grundrechte zielenden System in der konkret betroffenen Einrichtung zu unterbinden. Nicht entscheidungserheblich ist auch die Frage, ob es sich bei der Scientology Kirche Deutschland e.V. bzw. der Scientology Kirche Bayern e.V. um Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften i. S. der Art. 4, 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV handelt (verneinend etwa BAG vom 22.3.1995 NJW 1996, 143; bejahend etwa OVG Hamburg vom 24.8.1994 NVwZ 1995,498: offengelassen etwa BVerwG vom 15.12.2005 NJW 2006,1303; BayVGH vom 2.11.2005 Az. 4 B 99.2582; OVG Münster vom 12.2.2008 a.a.O.).

Nach den Angaben des Antragstellers im Beschwerdeverfahren sind alle seine 37 Mitglieder, darunter die drei Vorstände, Mitglieder der Scientology-Kirche Bayern e.V., elf davon üben als ordentliche Mitglieder Funktionen für „Scientology“ aus. Die beiden bisher tätigen Erzieherinnen sind nach Angaben des Antragstellers (zumindest) ebenfalls Mitglieder der Scientology-Kirche Bayern e.V.. Ob sie auch Mitglied bei der „Sea Organisation“ („SeaOrg“) sind, ist strittig. Nach der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 7. Januar 2008 soll die Zugehörigkeit beider Erzieherinnen bei „Sea Organisation“ („SeaOrg“) belegbar sein; das wird im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären sein. Bei der Begehung am 23. Oktober 2007 gab die Leiterin der Einrichtung, eine der Erzieherinnen, auf die Frage, inwiefern die „Lerntechnologie“ Hubbards bei der Lernförderung eine Rolle spiele, an: „Es wird versucht den Kindern Fragen zu erklären. Wissen über die Theorien von Ron Hubbard fließt ein.“

Nach Feststellung der Innenministerkonferenz von Bund und Ländern (IMK) vom 5./6. Juni 1997 liegen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der „Scientology Organisation“ vor (vgl. bereits BayVGH vom 9.4.2003 Az. 24 B 02.646). Auf ihrer Konferenz am 6./7. Dezember 2007 hat die IMK bestätigt, dass die „Scientology Organisation“ unverändert verfassungsfeindliche Ziele verfolgt (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2007).

Aus dem vom Bundesinnenministerium herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2007, der zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde, ergibt sich zu L. Ron Hubbard und zur „Scientology- Organisation“ folgendes:

Die in den USA im Jahr 1954 von L. Ron Hubbard gegründete Organisation bezeichne sich als „völlig neue Religion“ und beruhe auf dem vom Gründer verfassten grundlegenden Buch „Dianetik - Die moderne Wissenschaft der geistigen Gesundheit“. Die darauf aufbauende Lehre von „Scientology“ gehe davon aus, dass die „Person“ beziehungsweise die „Identität“ des Menschen nicht sein Körper oder Name, sondern der „Thetan“ sei, das unsterbliche Wesen eines Menschen, in seinem Idealzustand der „operierende Thetan“. Um diesen Zustand zu erreichen, müsse die Person zunächst durch körperliche und geistige Reinigungsprozesse den Status „Clear“ erlangen, in dem sie vom „reaktiven Verstand“ befreit sei. Als zentrale Technik zur Erreichung des Zustands „Clear“ werde das sogenannte „Auditing“ angewandt, durch das angeblich die „Engramme“ entdeckt und ihre Auswirkungen eliminiert werden könnten. Bei diesem Verfahren setze der als „Auditor“ bezeichnete Scientologe bei der Befragung des „Pre-Clear“ als Hilfsmittel das so genannte „E-Meter“ ein, eine Art Lügendetektor. Darüber hinaus führe die Organisation in Deutschland noch weitere Kurse durch. Die Veranstaltungen und entsprechende Publikationen würden nach Art eines gewinnorientierten Unternehmens angeboten; Gewinnerzielung sei eine wesentliche Aufgabe der „Kirchen“ oder „Missionen“ in Deutschland. Aus einer Vielzahl von Informationsquellen ergebe sich, dass die „Scientology- Organisation“ wesentliche Grund- und Menschenrechte, wie die Menschenwürde, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht auf Gleichbehandlung, außer Kraft setzen oder einschränken wolle. Sie strebe darüber hinaus eine Gesellschaft ohne allgemeine und gleiche Wahlen an. Auch wirke sie mit verfassungsfeindlicher Intention auf die politische Willensbildung ihrer Mitglieder ein. Die Schriften Hubbards würden regelmäßig und inhaltlich unverändert neu aufgelegt und seien für die Organisation verbindlich. Sie enthielten Passagen, in denen die Demokratie verunglimpft und die Abschaffung von Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu Gunsten des Aufbaus einer neuen Zivilisation, einer aus „operierenden Thetanen“ bestehenden Gesellschaft, gefordert werde. Hubbard habe diese von ihm angestrebte neue scientologische Zivilisation u.a. als Rechtsordnung beschrieben, in der die Existenz des Einzelnen vom willkürlichen Ermessen der „Scientology- Organisation“ abhänge. Grundrechte stünden demzufolge nur den Personen zu, die aus Sicht der Organisation erst nach einer Auslese im „Auditing“-Verfahren zu den „Ehrlichen“ gehörten, also diejenigen, die entweder bereits „Clear“ seien oder sich auf dem Weg dorthin befänden. Die „Scientology- Organisation“ lehne das demokratische Rechtssystem ab und wolle langfristig ihren – vermeintlich – „überlegenen Gesetzescodex“ an dessen Stelle setzen. Sie versuche, sich nach außen als unpolitische und demokratiekonforme Religionsgemeinschaft darzustellen. Sie nehme nicht offen am Prozess der politischen Willensbildung teil. Aus dem maßgeblichen Schriften Hubbards ergebe sich jedoch, dass die politischen Fernziele durch eine langfristig ausgerichtete Expansionsstrategie, durch Erhöhung der Einnahmen der Organisation sowie durch die erfolgreiche Bekämpfung ihre Kritiker erreicht werden solle. Dabei werde sie von der „International Association of Scientologists“ (IAS) unterstützt. Teil der Strategie sei dabei die Schaffung „Idealer Orgs“, wie zuletzt 2007 in Berlin. Auch andere deutsche „Orgs“ sollten nach diesem Konzept expandieren, etwa auch die „Org München“. Ein weiterer Beleg für die gegen die Menschenrechte und den Rechtsstaat gerichteten Bestrebungen der „Scientology- Organisation“ sei schließlich die Existenz eines weltweit, auch in Deutschland, tätigen organisationseigenen Geheimdienstes, dem „Office of Special Affairs“ (OSA). Der totalitäre Charakter der Organisation werde u.a. darin deutlich, dass sie eine weitestgehende Kontrolle über ihre Mitglieder anstrebe. So würden diese z.B. grundsätzlich dazu verpflichtet, selbst für die Inanspruchnahme von medizinischer Hilfe die Zustimmung des zuständigen „SO-Funktionärs“ einzuholen. Dem dienten auch die von jedem Mitglied zu erstellenden „Wissensberichte“, in denen ein Fehlverhalten anderer Gruppenmitglieder zu melden sei.

Dem entsprechen die Ausführungen in den Verfassungsschutzberichten Bayern 2006 und 2007. Dort wird ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die „Scientology- Organisation“ als totalitäre Zwangslehre zu erkennen gebe. Mit der Entwicklung einer totalitären „Admintech“ habe Hubbard ein sozialtechnisches Instrumentarium geschaffen, um Gruppen gefügig zu machen. Durch effiziente Techniken der Verhaltenskontrolle und –steuerung, der „Technologie“, würden die Mitarbeiter, aber auch die einfachen aktiven Mitglieder, in manipulativer Weise unter ständigen Verhaltenszwang gesetzt, damit sie nach dem internen Sprachgebrauch des Managements wie „Maschinen“ neue Kunden würben und zu Anhängern des Systems machten. Der Leistungsdruck sei dabei so stark, dass sich Mitarbeiter und Mitglieder dem technokratischen Regelwerk und den Befehlen der Funktionsträger in der Regel ohne Widerspruch fügten, selbst wenn sie unter Umständen sogar Normen und Dienstpflichten verletzten. Nach der Kommandostruktur der „Scientology- Organisation“ seien deren Einrichtungen in Deutschland zwar rechtlich selbständig, aber der strikten Befehls- und Disziplinargewalt des Managements in den USA unterworfen. Auch seien Mitglieder der Eliteorganisation „Sea Organisation“ („SeaOrg“) in deutsche Einrichtungen abgeordnet worden, um dort Befehle zu erteilen und für die richtige „Handhabung“ der scientologischen Technologie zu sorgen. Weiter wird auf einen der Schwerpunkte der Expansionsstrategie der „Scientology- Organisation“ hingewiesen, den angeblichen Kampf gegen die Bildungsmisere. Die derzeitigen Bildungs- und Schulsysteme würden als unfähig deklariert, den Schülern „wahre Fertigkeiten und geistige Fähigkeiten“ beizubringen. Mit der „Studiertechnologie“, die beispielsweise über Nachhilfegruppen verbreitet werden solle, wolle die„Scientology- Organisation“ zunächst unerkannt die Lehren Hubbards verbreiten, um letztendlich neue Mitglieder zu rekrutieren. Sowohl das Werbematerial der von „Scientologen“ geführten Lernstudios als auch deren Namen enthielten keinerlei Hinweise auf die Organisation. Erfahrungsberichte von Eltern und Schülern zeigten, dass die Nachhilfelehrer nicht nur den Lehrstoff behandelten, sondern dass sie Wörter und Begriffe nach der „Studiertechnologie“ von Hubbard definierten und durch Knetmasse darstellen ließen. In einigen Fällen sei Schülern schon nach wenigen Stunden Nachhilfe die Werbbroschüre „Der Weg zum Glücklichsein“ übergeben worden, in der zwar Hubbard als Verfasser genannt werde, ansonsten aber jeder Hinweis auf die „Scientology- Organisation“ fehle. In diesem Zusammenhang wird auch eine Kindertagesstätte in München und die dort angebotene Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung erwähnt.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers legte dazu eine umfangreiche Stellungnahme der Scientology-Kirche Deutschland e.V. vom 28. November 2008 vor, die die Inhalte der Verfassungsschutzberichte widerlegen soll. Darin wird u.a. dargelegt, „Scientology“ sei „überzeugt von den Prinzipien der Demokratie, Magna Carta, Bill of Rights und der Menschenrechte“. Das folge aus dem für alle Mitglieder der Scientology Kirche Deutschland e.V. verbindlichen „Gelöbnis“ eines jeden „Scientologen“ („Kodex eines Scientologen“) zu den Menschenrechten. Alle Menschen seien danach gleichberechtigt und als solche zu behandeln. Eine Einmischung in staatliche und Regierungsbelange und Änderungen der Regierungsformen seien der Scientology Kirche Deutschland e.V. verboten. Damit sei klargestellt, dass die „Scientology- Organisation“ die internen Organisations-Vorstellungen nicht auf die Gesellschaft übertragen und ihre Ordnung nicht an die Stelle der verfassungsmäßigen Ordnung stellen wolle. Auch brächten die verbindlichen Richtlinien der Scientology Kirche Deutschland e.V. das Gegenteil von dem zum Ausdruck, was unter „totalitär“ zu verstehen sei. Zur Weitergabe der Broschüre „Der Weg zum Glücklichsein“ wird in der Stellungnahme angemerkt, der Sinn und Zweck der Broschüre liege darin, dem Menschen - gleich welcher Hautfarbe, Religion und Herkunft, etc. - wieder eine Anleitung zu moralischem Handeln an die Hand zu geben. Eine religiös-weltanschauliche Beeinflussung sei mit der Verbreitung nicht verbunden. Es sei zwar von Hubbard verfasst, aber keine „Werbebroschüre“ der Scientology Kirche Deutschland e.V..

Vor diesem Hintergrund ist die Rücknahme der Betriebserlaubnis auch unter Berücksichtigung des Grundrechtes der Eltern auf Pflege und Erziehung ihres Kindes (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Aus dem vorgenannten Recht folgt zugleich eine zuvörderst den Eltern obliegende Pflicht. Das Elternrecht ist ein Recht im Interesse des Kindes, über dessen Ausübung der Staat nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zu wachen (vgl. zum staatlichen Wächteramt BVerfG vom 1.4.2008 NJW 2008,1287 und vom 6.2.2001 BVerfGE 103, 89) und zum Schutz des Kindes einzuschreiten hat, wenn Eltern dieser Verantwortung nicht gerecht werden (vgl. BVerfG vom 16.1.2003 BVerfGE 107,104). Zwar gehört es nicht zu diesem Wächteramt, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Entwicklung des Kindes zu sorgen, ferner muss der Staat stets den Vorrang der elterlichen Erziehung achten. Insbesondere gilt hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Art und Ausmaß des Eingriffs bestimmen sich nach dem Grad des Versagens der Eltern und danach, was im Interesse des Kindes geboten ist. Zudem bedürfen Eingriffe in das Elternrecht einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG vom 16.1.2003 a.a.O.). Jedes Kind hat aber eine eigene Würde und Rechte. Es hat als Grundrechtsträger einen Anspruch gegen den Staat auf Gewährleistung seiner grundrechtlich verbürgten Rechte. Das Recht der Eltern ist sonach pflichtgebunden und hat die Menschenwürde des Kindes zu respektieren. Sie schulden ihm, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten, damit es sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfG vom 1.4.2008 a.a.O. und vom 29.7.1968 BVerfGE 24,119).

Der Antragsteller hat aber - auch mit der vorgelegten Stellungnahme der Scientology Kirche Deutschland e.V. - nicht glaubhaft gemacht, dass im betroffenen Haus für Kinder eine Erziehung nach „scientologischen Techniken“ in dem Umfang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, der eine Entwicklung der Kinder nach o.a. Maßstäben zulässt. Alle Mitglieder des Trägervereins, dessen Vorstand und auch die beiden bisher tätigen Erzieherinnen sind Mitglieder der Scientology Kirche Bayern e.V., eines auch Mitglied der Scientology Kirche Deutschland e.V., und sind teilweise in verschiedenen leitenden Funktionen für Scientology tätig.

Die bisherige Leiterin der Einrichtung hat gegenüber der Antragsgegnerin bei der Begehung am 13. Oktober 2007 erklärt, dass „Wissen über die Theorien von Ron Hubbard“ bei der Lernförderung „einfließt“. Die Behauptung des Antragstellers, die Einrichtung werde „völlig neutral und losgelöst von scientologischen Auffassungen geführt“, verhält sich dazu nicht. Das ist im Hinblick auf den - in der Stellungnahme der Scientology Kirche Deutschland e.V. nicht bestrittenen – Versuch der „Scientology Organisation“, gerade über Erziehungseinrichtungen wie etwa Nachhilfegruppen die Expansionsstrategie umzusetzen, besonders bedeutsam. Insoweit äußerte das Verwaltungsgericht nachvollziehbar Zweifel daran, ob eine derartige Trennung von eindeutig von Scientologen getragenem Träger und neutraler Erziehung in der Realität umsetzbar sei. Zwar relativierte die bisherige Leiterin ihre Aussage in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 27. Februar 2008 und behauptet, sie sei nicht verpflichtet, Ziele und Lerninhalte von Hubbard „unreflektiert“ zu übernehmen. Das widerspricht aber dem eigenen Vortrag des Antragstellers (Schriftsatz vom 10.1.2008), nach dem alle seine Mitglieder die „Lehren“ Hubbards als für sich verbindliche religiöse Wahrheit verstehen und entsprechend diesem religiös-weltanschaulichen Bekenntnis „ihre Religion“ auch ausüben, und insbesondere auch dem „Kodex eines Scientologen“. Es widerspricht auch den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes hinsichtlich der Kommandostruktur der „Scientology Organisation“. Diese Frage wird im Hauptsacheverfahren unter sachverständiger Mithilfe weiter zu klären sein. Auch mit den Ausführungen der nach Angaben des Antragstellers als künftige Leiterin des Hauses für Kinder vorgesehenen Frau B. ist nicht glaubhaft gemacht, dass dort keine „scientologischen Techniken“ in die Erziehung einfließen. Frau B. bestätigt in ihrer „Begutachtung“ vom 22. Januar 2008 sogar die Anwendung von „Prinzipien der scientologischen Lehre“ in der Einrichtung.

Kann sonach ein maßgeblicher Einfluss „scientologischer Methoden und Techniken“ auf die konkrete Arbeit im Haus für Kinder nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, ist auch eine daraus resultierende Kindeswohlgefährdung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen (siehe dazu auch noch unten). Vor dem Hintergrund der in den Verfassungsschutzberichten dargestellten Expansionsstrategie der „Scientology Organisation“ über Nachhilfeeinrichtungen besteht eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass die betroffene Einrichtung - nach außen hin neutral – daran mitwirken könnte. Das gilt umso mehr, als auch die Aufnahme von Kindern, deren Eltern nicht „Scientologen“ sind, künftig ausdrücklich nicht ausgeschlossen wird. Das Bayerische Landesjugendamt kommt in seinen Stellungnahmen vom 8. November 2007 und 14. Januar 2008 zu dem Ergebnis, sowohl aus der Lehre der „Scientology Organisation“ als auch der Erziehungsarbeit in der betroffenen Einrichtung ergäben sich Hinweise dafür, dass das Ziel und auch die Art und Weise der praktizierten Kindererziehung anerkannten Erziehungszielen und –methoden widerspreche. Das Staatsinstitut für Frühpädagogik kommt in seinen Stellungnahmen vom 9. Dezember 2007 und 11. Juni 2008 zum Ergebnis, dass „scientologische Verfahren“ in ihrer Anwendung auf Kinder ein erhebliches Risikopotential für die Gefährdung des Kinderwohls darstellten. Die dagegen vom Antragsteller insbesondere angeführten Stellungnahmen von Frau B. sind schon aus Gründen mangelnder Objektivität (siehe dazu unten) nicht geeignet, einen Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, einer etwaigen Kindeswohlgefährdung wirksam im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII entgegenzutreten. Das Gesetz geht davon aus, dass es die ureigene Aufgabe des Trägers der Einrichtung ist, die Verhältnisse in der Einrichtung in Ordnung zu halten. Von ihm ist die Bereitschaft zu erwarten, etwaige Gefährdungslagen unverzüglich zu beseitigen. Allein die vom Antragsteller vorgeschlagene künftige Leitung durch Frau B. ließe aber die Kindeswohlgefährdung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entfallen. Als vom Antragsteller herangezogene „Gutachterin“ und mögliche künftige Leiterin ist Frau B. schon deshalb nicht geeignet, eine objektive Bewertung der Einrichtung abzugeben, weil bei ihr ein persönliches Interesse am Weiterbetrieb der Einrichtung nicht ausgeschlossen ist. Ihre Stellungnahme vom 14. Oktober 2008 zeugt nicht von Objektivität, sondern vielmehr von Parteinahme für den Antragsteller, zumal sie die bisherige Leiterin aus Zeiten gemeinsamer Ausbildung kennt. Auch hat sie sich in ihrer Diplomarbeit mit „Scientology“ befasst, was ebenfalls im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären sein wird. Eine Auflage, sie als künftige Leiterin bis zur Hauptsacheentscheidung einzusetzen, hält der Senat bereits deshalb für ungeeignet.

2.2.3 Fehlt eine Tendenz dahin, dass die Klage des Antragstellers erfolgreich sein wird, fällt die dann vorzunehmende Interessenabwägung zu dessen Ungunsten aus.

2.2.3.1 Bei dieser Interessenabwägung (vgl. BVerwG vom 25.3.1993 NJW 1993,3213), gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. BVerfG vom 22.2.2002 NJW 2002,2225), ist von der gesetzlichen Wertung in § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII, dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung, auszugehen, der einen effektiven Schutz der Kinder und Jugendlichen garantieren soll. Das Gesetz bewertet deshalb das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher als das Interesse des Trägers der Einrichtung an der aufschiebenden Wirkung und dem damit verbundenen effektiven Rechtsschutz (vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 45 RdNr. 66), wie es dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8 a SGB VIII) entspricht (vgl. Mörsberger, a.a.O., Vor § 43 RdNr. 2). Es wollte den Aufsichtsbehörden effiziente Mittel an die Hand geben wollte, um Gefahrenlagen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII wirksam abzuwehren. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Rücknahme der Betriebserlaubnis nur das letzte Mittel („ultima ratio“) sein kann (vgl. BayVGH vom 10.1.2008 a.a.O.).

Das Kindeswohl ist dabei Richtschnur sowohl für das Elternrecht als auch für das staatliche Wächteramt und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit primär darauf gerichtet, die Eltern bei der Gefahrenabwehr als Teil der elterlichen Erziehungsverantwortung zu unterstützen, falls erforderlich aber die Kinder auch ohne Beteiligung der Eltern zu schützen (vgl. Wiesner in Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 8 a RdNr. 6). Dabei sind insbesondere auch die Folgen, die entstünden, wenn eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung erginge, und die Folgen, wenn eine solche nicht erginge, abzuwägen (vgl. BVerfG vom 8.11.2000 NJW-RR 2001,414 und vom 17.9.1998 BVerfGE 99,57).

2.2.3.2 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass im Falle der Zurückweisung der Beschwerde letztlich irreversible Tatsachen geschaffen würden, wenn sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Anordnung ergäbe.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Rücknahme der Betriebserlaubnis allein und sogleich solche irreversiblen Tatsachen schafft, immerhin wird die Einrichtung seit 28. Februar 2008 nicht betrieben, ohne dass der Antragsteller ernsthafte wirtschaftliche Probleme glaubhaft gemacht hat. Die Vollziehung der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII) sofort vollziehbaren Rücknahme der Betriebserlaubnis schafft für sich genommen keine solchen irreversiblen Tatsachen. Diese Betriebserlaubnis lebt dann wieder auf, wenn die Anfechtungsklage Erfolg hat, und der Antragsteller könnte den Betrieb der Einrichtung fortführen bzw. dann wieder aufnehmen (so auch OVG Münster vom 30.1.2004 Az. 12 B 2699/03). Zudem hat er die Möglichkeit, im Falle tatsächlicher Änderungen der für die hier angefochtene Maßnahme entscheidungserheblichen Umstände – die über bloße Ankündigungen hinausgehen – gemäß § 80 Abs. 7 VwGO die Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu verlangen. Der Antragsteller hat demgegenüber lediglich behauptet, es sei ihm finanziell unmöglich, Mietvertrag und Arbeitsverhältnisse bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufrechtzuerhalten, insbesondere könne das von ihm für den Umbau des Hauses für Kinder aufgenommene Darlehen ohne den „rechtswidrig nicht ausgezahlten Baukostenzuschuss“ nicht zurückgezahlt werden. Der Antragsteller hat das aber nicht in geeigneter Weise glaubhaft gemacht, insbesondere weder seine wirtschaftlichen Verhältnisse weiter dargelegt noch dass mit einer fristlosen Kündigung des auf 25 Jahre abgeschlossenen Mietvertrages bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu rechnen sei.

Den Antragsteller betrifft die Schließung der Einrichtung nach all dem zwar in seinen wirtschaftlichen Interessen, er hat aber einen bevorstehenden Verlust der Existenz nicht glaubhaft gemacht. Auch aus den vom Antragsteller und seinen Vorstandsmitgliedern geltend gemachten Rechten aus Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 Abs.1 GG folgt im Rahmen der Abwägung kein das Kindeswohl überwiegendes Interesse. Der Antragsteller beruft sich darauf, dass er nach § 2 seiner Satzung kein religiös-weltanschaulich gebundener Verein und organisatorisch nicht in die „Scientology-Kirche“ eingebunden sei. Die Mitgliedschaft dort sei nicht Voraussetzung für die Vereinsmitgliedschaft. Weshalb die Anordnung der Antragsgegnerin trotzdem die Weltanschauungsfreiheit des Antragstellers „diskriminiert“, wie der Antragsteller meint, erschließt sich dem Senat nicht, nachdem hier nicht um den Betrieb eines Kindergartens durch Mitglieder der „Scientology Organisation“ geht, sondern - wie dargelegt – allein um die Frage, ob die Anwendung „scientologischer Methoden und Techniken“ im konkreten Fall das Kindeswohl gefährden kann. Es sei denn, der Ast. wäre doch eine der Kommandostruktur der „Scientology Organisation“ unterworfene Einrichtung, was dann aber die Wahrscheinlichkeit einer Kindeswohlgefährdung und die Schutzbedürftigkeit der Kinder und Jugendlichen erhöhen würde. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche weitergehenden Rechte über die des Antragstellers selbst hinaus, den Vorstandsmitgliedern insoweit zustehend könnten. Schon gar nicht, dass solche das öffentliche Interesse am Schutz des Kindeswohls überwiegen könnten.

2.2.3.3 Würde demgegenüber die aufschiebende Wirkung angeordnet, wäre eine Gefährdung des Wohls der in der betroffenen Einrichtung betreuten Kinder nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Die drohende Umsetzung „scientologischer Lehren und Methoden“ stellt eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Die am Wertesystem des Grundgesetzes orientierte freie Entfaltung der Persönlichkeit der Kinder kann verhindert werden und die Kinder könnten in eine Außenseiterposition geraten (vgl. OLG Frankfurt vom 14.10.1996 FamRZ 1997,573). Die von der „Scientology Organisation“ nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2007 angestrebte „Veränderung der Kinder“ durch die scientologische „Studiertechnologie“ wurde von Mitgliedern der Organisation im Verfahren vor dem OVG Münster (vgl. Urteil vom 12.2.2008 a.a.O.) ausdrücklich bestätigt. Es gebe aktuelle Erkenntnisse über Aktivitäten der „Scientology Organisation“, das „scientologische Programm“ in Deutschland umzusetzen und zu diesem Zweck personell zu expandieren sowie „scientologische Prinzipien“ in Staat und Gesellschaft mehr und mehr zu verbreiten. Dabei beruft sich das OVG Münster insbesondere auch auf aktuelle Aktivitäten von „Scientology-Mitgliedern“ auf dem Gebiete der Schülernachhilfe. Dazu hätten Vertreter der „Scientology Organisation“ in der mündlichen Verhandlung vor dem dortigen Senat erläutert, es gehe „um die Verbreitung einer von der Hubbard etablierten Lernmethode“. Diese Aktivitäten legten nahe, dass es der „Scientology Organisation“ gerade auch darum gehe, „scientologische Prinzipien“ mehr und mehr in der Gesellschaft auch durch Schülernachhilfe zu verbreiten. Hubbard habe seine „Studiertechnologie" als „unsere Brücke zur Gesellschaft“ bezeichnet. Dem liege seine Vorstellung zu Grunde, dass „ganze Kulturen … sich verändert“ hätten, „weil jemand die Kinder verändert hat. In der Vergangenheit wurden die Kinder für gewöhnlich zum Schlechteren verändert. Lassen Sie es uns heute anders machen und sie zum Besseren verändern“ (vgl. OVG Münster, a.a.O., <juris RdNr. 332>). Das OVG Münster (a.a.O. <juris RdNr. 160 – 162, 328 ff.>) teilt auch - unter Auswertung umfangreicher Quellen aus Schriften Hubbards - die Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, dass Anhaltspunkte für Bestrebungen der „Scientology Organisation“ vorlägen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, weil die Errichtung einer neuen Gesellschaftsordnung angestrebt werde (vgl. BayVGH vom 9.4.2003 Az. 24 B 02.646).

Die gegen das vorgenannte Urteil des OVG Münster und die Verfassungsschutzberichte vom Antragsteller angeführten Argumente greifen bei summarischer Prüfung nicht. Insbesondere ergibt sich aus den von ihm zitierten Entscheidungen nichts Gegenteiliges. Das OVG Saarlouis hat zwar in seinem Urteil vom 27. April 2005 (a.a.O.) die weitere nachrichtendienstliche Beobachtung von der „Scientology Organisation“ im Saarland unter Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit untersagt, aber nur, weil im Saarland weniger als 20 aktive Mitglieder wohnhaft seien und keine Einrichtungen dort ihren Sitz hätten. Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 13. Dezember 2001 (a.a.O.; vgl. auch vom 4.12.2003, a.a.O.) die weitere nachrichtendienstliche Beobachtung in Berlin zwar ebenfalls untersagt, ging aber davon aus, dass zunächst im Zeitpunkt der Aufnahme der Beobachtung hinreichende Anhaltspunkt für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorhanden gewesen seien. Der weitere Einsatz sei aber nicht gerechtfertigt, weil eine plausible Darlegung der Notwendigkeit weiterer Beobachtung nicht erfolgt sei.

Durch die getroffene Anordnung können die Grundrechte der Kinder und Jugendlichen auf Achtung ihrer Menschenwürde und freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit jedenfalls geschützt werden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass andererseits eine über längere Zeit andauernde Beeinträchtigung des Kindeswohls bei jedem einzelnen Kind und Jugendlichen kaum wieder gutzumachen wäre.

Durch die nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließende Anwendung „scientologischer Erziehungsmethoden“ im Kindergarten des Antragstellers einschließlich der ebenfalls angebotenen Hausaufgabenbetreuung würde eine nicht auszuschließende häusliche Beeinflussung der Kinder im Sinne „scientologischer Begriffe und Verhaltensweisen“ auch nicht durch Kontakte mit einem offenen - nicht „scientologischen“ - Umfeld ausgeglichen oder ein Ausgleich zumindest erschwert. Den Kindern würden andere Orientierungsmöglichkeiten genommen.

Gegenüber einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls muss das Elternrecht aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zurücktreten, denn es wird um des Wohles der Kinder Willen ausgeübt. Zu diesem Elternrecht gehört zwar grundsätzlich auch, Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten. Auch wenn dieses Grundrecht keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt, ist es dennoch sich aus der Verfassung selbst ergebenden Einschränkungen zugänglich (vgl. BVerfG vom 31.5.2006 BayVBl. 2006,233). Denn es ist zu berücksichtigen, dass es seinerseits nur ein Bestandteil der Verfassung insgesamt ist und seine immanenten Grenzen dort findet, wo kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte Wertordnung in die Beurteilung einzubeziehen sind (vgl. BVerfG vom 12.3.2007 BayVBl. 2007,250 unter Hinweis auf BVerfG vom 19.10.1971 BVerfGE 32,98). Als Teil des grundrechtlichen Wertesystems ist die Glaubensfreiheit dem Gebot der Toleranz zugeordnet und insbesondere auf die in Art. 1 GG garantierte Würde des Menschen als oberstem, das ganze grundrechtliche Wertesystem beherrschenden Wert, bezogen (vgl. BVerfG vom 19.10.1971 a.a.O.). Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken (vgl. BVerfG vom 31.5.2006 a.a.O.). Dabei geht es nicht um die Ausgrenzung weltanschaulicher Minderheiten oder die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse im Widerspruch zu dem für den Staat verbindlichen Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität (vgl. BVerfG vom 11.4.1972 BVerfGE 33,23 unter Hinweis u.a. auf BVerfG vom 17.2.1965 BVerfGE 18,385), sondern um die (völlige) Abschottung der Kinder und Jugendlichen in der betroffenen Einrichtung vom breiten Spektrum der gesellschaftlich vertretenen naturwissenschaftlichen und insbesondere moralisch ethischen Positionen (vgl. BVerfG vom 31.5.2006 a.a.O.). Umso mehr gilt das für Bestrebungen, die - wie in den Verfassungsschutzberichten und vom OVG Münster für die „Scientology Organisation“ angenommen - auf die Abschaffung tragender Verfassungsgrundsätze wie die Menschenwürde (vgl. BVerfG vom 19.10.1971 a.a.O.), die Gleichheit sowie die freie Entfaltung der Persönlichkeit zielen. Die Weltanschauungsfreiheit des Einzelnen wird durch Art. 4 Abs. 1 GG nur geschützt, solange die Glaubensüberzeugungen nicht im Widerspruch zu anderen Wertentscheidungen der Verfassung stehen und aus dem Verhalten deshalb fühlbare Beeinträchtigungen für das Gemeinwesen oder die Grundrechte anderer erwachsen (vgl. BVerfG vom 11.4.1972 a.a.O.; vgl. auch BayVerfGH vom 12.3.2007 BayVBl 2007,462).

Nach dem Inhalt der übereinstimmenden Verfassungsschutzberichte, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden, kann nicht mit der im Eilverfahren notwendigen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die „Scientology Organisation“ wesentliche Grund- und Menschenrechte, wie die Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie auf Gleichbehandlung außer Kraft setzen oder zumindest einschränken will und eine Gesellschaft ohne allgemeine gleiche Wahlen anstrebt. Diese angestrebte, neue „scientologische Zivilisation“ wird auch als „Rechtsordnung“ geschrieben, in der die Existenz des Einzelnen vom willkürlichen Ermessen der „Scientology Organisation“ abhängt. Dabei wird der totalitäre Charakter dadurch deutlich, dass die „Scientology Organisation“ eine weitgehende Kontrolle über ihre Mitglieder anstrebt. Dazu haben beispielsweise alle Mitglieder „Wissenberichte“ zu erstellen, in denen ein Fehlverhalten anderer Gruppenmitglieder zu melden ist. Der dadurch für die Mitglieder und Mitarbeiter entstehende ständige Verhaltenszwang und der daraus resultierende Leistungsdruck führen unter Umständen auch zur Verletzung von Normen und Dienstpflichten.

Die Antragsgegnerin hat zudem allen betroffenen Eltern für die Kinder Plätze in städtischen und sonstigen Einrichtungen angeboten und versichert, dass dort die Mitgliedschaft der Eltern bei Scientology Kirche Bayern e.V. keine Rolle spiele. Zurücktreten muss deshalb auch das Interesse der Erzieherinnen am Erhalt ihres Arbeitsplatzes, wobei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht ist, dass mit dem Verlust der Arbeitsplätze bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen wäre. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Einstellung lediglich einer neuen Leiterin der Einrichtung wäre nicht geeignet, den sich hieraus ergebenden Gefahren für das Kindeswohl zu begegnen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 21.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (abgedruckt bei Eyermann, a.a.O., S. 1357). Er beträgt 15.000,-- € für die streitgegenständliche Betriebserlaubnis, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Auffangstreitwert regelmäßig halbiert wird (siehe dazu Nr. 1.5 des Streitwertkataloges).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).