LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2009 - L 4 R 738/06
Fundstelle
openJur 2012, 61320
  • Rkr:

Die gegenüber einem Arzt, Tierarzt oder Apotheker ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine ärztliche, tierärztliche oder pharmazeutische Tätigkeit gilt nicht für eine Tätigkeit als Pharmaberater oder Pharmareferent.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Januar 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 4/5 und die Beklagte 1/5 der Kosten des Klageverfahrens. Ferner trägt die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens. Kosten der Beigeladenen sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Klageverfahren auf EUR 93.621,99 und für das Berufungsverfahren endgültig auf EUR 78.621,99 festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beigeladenen auch als Pharmaberater von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI; bis 31. Dezember 1991 § 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes [AVG]) befreit sind oder ob die Beklagte von der Klägerin für die Beigeladenen zu Recht Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von EUR 78.621,99 nachfordert.

Die Klägerin, die bis 31. März 2005 als Y. P. GmbH firmierte, ist ein Pharma-Unternehmen, das u.a. auch Pharmaberater/Pharmaberaterinnen beschäftigt. Deren Aufgabe ist es, die von ihnen betreuten Ärzte (niedergelassene Ärzte und Klinikärzte) durch Beratung in Bezug auf die neuesten Erkenntnisse der pharmazeutisch-medizinischen Forschung in ihrem jeweiligen Spezialbereich in die Lage zu versetzen, Wirkungsweise und Applikationsbereich sowie Methoden moderner Heilpräparate optimal einzusetzen. Die am 1964 geborene Beigeladene zu 1) war als ausgebildete approbierte Tierärztin mit Bescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) vom 04. August 1995 ab 01. Januar 1995 wegen Pflichtmitgliedschaft in der Baden-Württembergischen Versicherungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherung befreit worden (Bescheid der Beklagten vom 04. August 1995). Sie nahm dann am 01. Januar 2000 bei der Klägerin ihre Tätigkeit als Pharmaberaterin auf. Die am 1960 geborene Beigeladene zu 2), ebenfalls ausgebildete approbierte Tierärztin, war mit Bescheid der Beklagten vom 06. Januar 1992 ab 01. Juli 1992 wegen Pflichtmitgliedschaft in der Landestierärztekammer Hessen (Versorgungswerk) entsprechend von der Rentenversicherungspflicht befreit worden (Bescheid der Beklagten vom 06. Januar 1993). Sie nahm am 01. September 1997 bei der Klägerin die Tätigkeit als Pharmaberaterin auf. Der am 1968 geborene Beigeladene zu 3), der ausgebildeter approbierter Arzt ist, wurde von der Beklagten ab 01. Dezember 1995 wegen Pflichtmitgliedschaft in der Nordrheinischen Ärzteversorgung entsprechend von der Rentenversicherungspflicht befreit (Bescheinigung der Beklagten vom 27. Februar 1996); er nahm am 01. Juni 1999 bei der Klägerin die Tätigkeit als Pharmaberater auf. Die Beigeladene zu 4) ist ausgebildete approbierte Apothekerin. Sie war als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Biochemie und molekulare Biologie der Technischen Universität Berlin ab 01. April 1990 tätig und deswegen Pflichtmitglied der Apothekerversorgung Berlin; deswegen war sie von der Beklagten ab dem genannten Zeitpunkt nach § 7 Abs. 2 AVG von der Rentenversicherungspflicht befreit. Wegen Wegzugs aus Berlin führte sie ab 01. August 1995 die Mitgliedschaft in der Apothekerversorgung Berlin als freiwillige Mitgliedschaft weiter. Vom 01. Mai 1997 bis 29. Januar 2003 war sie als Pharmaberaterin bei der Klägerin beschäftigt. Für die Beigeladenen wurden Beiträge zur Rentenversicherung nicht abgeführt. Eine bei der Klägerin im Mai 1997 für die Zeit ab 01. Dezember 1992 durch die Beklagte durchgeführte Betriebsprüfung ergab keine Beanstandungen hinsichtlich der nicht abgeführten Beiträge zur Rentenversicherung für Pharmaberater.

In der Zeit vom 20. November 2001 bis 10. September 2003 führte die Beklagte bei der Klägerin dann erneut an mehreren Tagen eine am 20. November 2001 begonnene und 2002 fortgesetzte (Schlussbesprechung am 10. September 2003) Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) durch, die sich auf den Zeitraum vom 01. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 bezog. Dabei vertrat die Beklagte (vgl. Schreiben vom 25. Juli 2002) die Ansicht, dass sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Tierärzte, Ärzte bzw. Apotheker nicht auf die berufsfremde Tätigkeit als Pharmaberater beziehe. Die Klägerin äußerte sich (Schreiben vom 16. Oktober 2002) dagegen dahingehend, dass sich die Versicherungsfreiheit auch auf die Tätigkeit als Pharmaberater erstrecke. Denn es sei, jeweils ausgehend von der Definition der Satzung der Versorgungseinrichtung, zu fragen, ob auch die Tätigkeit als Pharmaberater zur Beitragspflicht im Versorgungswerk führe. Im Übrigen sei ein Vertrauenstatbestand dadurch geschaffen worden, dass bei der früheren Betriebsprüfung im Jahr 1997 die Versicherungsfreiheit für die von Tierärzten, Ärzten bzw. Apothekern ausgeübte Tätigkeit als Pharmaberater nicht beanstandet worden sei. Darauf, dass nach der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten vom 02. Mai 1978 (BGBl. I S. 600) für den Pharmareferenten (Pharmaberater) eine Ausbildung als Arzt, Tierarzt oder Apotheker nicht vorgeschrieben sei, komme es nicht an. Mit Bescheid vom 02. Januar 2004 forderte die Beklagte von der Klägerin u.a. für die Beigeladenen Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von EUR 78.626,95 nach. Es wurde Folgendes ausgeführt: Die Befreiung von der Versicherungspflicht sei nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Berufsfremde Beschäftigungen würden von ihr grundsätzlich nicht erfasst. Als Pharmaberater/Pharmareferent beschäftigte Personen könnten vom Befreiungsrecht keinen Gebrauch machen, weil es sich hierbei grundsätzlich nicht um eine zur Befreiung berechtigende Tätigkeit von Ärzten oder Apothekern handle. Es werde keine dem jeweiligen Kammerberuf zuzuordnende berufsspezifische Beschäftigung ausgeübt, für die das Befreiungsrecht geltend gemacht werden könne. Einer Aufhebung der Befreiungsbescheide bedürfe es insoweit nicht, weil die Befreiung gegenstandslos geworden sei. Eine dem Kammerberuf entsprechende und damit zur Befreiung berechtigende Tätigkeit sei die Tätigkeit, auf der die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung beruhe. Das sei grundsätzlich nicht die Tätigkeit als Pharmaberater, sondern die als Arzt oder Apotheker. Für diese Tätigkeiten werde die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ausgesprochen und hierfür gelte sie uneingeschränkt. Ob und welche weiteren Tätigkeiten außerdem dem jeweiligen Kammerberuf zuzuordnen seien und deshalb vom Befreiungsrecht erfasst würden, könne nicht allein danach beurteilt werden, wer nach den Satzungsbestimmungen der Versorgungswerke beitragspflichtig sei. Wenn man dies annehmen würde, würde das bedeuten, dass sich aus der Beitragspflicht zur berufsständischen Versorgungseinrichtung auf die Ausübung einer berufsspezifischen Beschäftigung schließen ließe. Eine Tätigkeit werde nicht schon deshalb zu einer berufsspezifischen Tätigkeit eines Arztes oder Apothekers, weil sie von einem solchen ausgeübt werde. Das jeweilige Berufsbild sei vielmehr aus der erforderlichen Aus- bzw. Vorbildung zu erschließen. Danach sei die Tätigkeit als Pharmaberater zu beurteilen. Pharmaberater seien Außendienst- bzw. Vertriebsmitarbeiter pharmazeutischer Unternehmen, deren Tätigkeit dadurch geprägt sei, dass sie die Angehörigen der Heilberufe über Produkte ihres eigenen Unternehmens informierten und berieten. Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit sei eine entsprechende Fortbildung zum Pharmaberater, für die lediglich eine abgeschlossene Ausbildung und entsprechende Berufspraxis in einschlägigen Tätigkeiten, wie beispielsweise pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter, Drogist, Chemielaborant, Krankenpfleger, Krankenschwester, vorausgesetzt werde. Daraus ergebe sich, dass es sich nicht um eine berufsspezifische, d.h. nur von einem approbierten Arzt oder Apotheker auszuübende Beschäftigung handle, auch wenn diese besonders gute Voraussetzungen für eine derartige Tätigkeit mitbrächten. Die Geltendmachung der Beitragsansprüche für die zurückliegende Zeit sei auch nicht treuwidrig und widerspreche den Beigeladenen einzuräumendem Vertrauensschutz nicht. Ferner wurde in dem genannten Bescheid hinsichtlich eines weiteren Pharmaberaters (J. S.) festgestellt, dass insoweit die Beitragspflicht zur Rentenversicherung erst mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids eintrete.

Gegen den Bescheid vom 02. Januar 2004 legte die Klägerin Widerspruch ein, soweit er die jetzt beigeladenen Pharmaberater sowie den weiteren Pharmaberater S. betraf. Die von der Beklagten ausgesprochenen Befreiungen seien im Nachhinein nicht widerrufen worden. Sie erstreckten sich auch auf die Tätigkeit als Pharmaberater. Denn die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung beziehe sich grundsätzlich auf alle Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die zu einer Pflichtmitgliedschaft in der entsprechenden Versorgungseinrichtung führten. Die Tätigkeit als Pharmaberater habe dem Berufsbild der jeweils berufsständischen Versorgungseinrichtung für Ärzte, Tierärzte bzw. Apotheker entsprochen. Das Berufsbild richte sich nach den Satzungsbestimmungen des jeweiligen Versorgungswerks, die auf der Grundlage der entsprechenden Landesgesetzgebungen ergangen seien. Für die Frage, ob eine berufsfremde Tätigkeit vorliege, seien daher die jeweiligen Satzungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu Rate zu ziehen. Zu Unrecht beschränke sich die Beklagte auf die Feststellung, dass gemäß der Verordnung vom 02. Mai 1978 ein abgeschlossenes Studium als Arzt oder Apotheker für die Tätigkeit als Pharmareferent nicht erforderlich sei. Daraus könne nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Tätigkeit als Pharmaberater niemals dem Berufsbild des Arztes oder Apothekers entsprechen könne. Die Auffassung der Beklagten stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Regelung des Berufsrechts der freien, verkammerten Berufe, insbesondere der ärztlichen Berufe, sowie gleichfalls im Widerspruch zur Rechtsprechung der oberen Verwaltungsgerichte zum Berufsbild des Arztes und des Tierarztes. Dem Satzungsgeber komme im Bereich berufsständischer Versorgungseinrichtungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Für das Berufsbild des Tierarztes habe der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München im Urteil vom 26. Juli 1995 (NJW 1996, 1613 f.) bestätigt, dass als Verweisungstätigkeiten auch eine Verwendung in Industrie und Wirtschaft sowie eine Tätigkeit als Pharmareferent für Arzneimittelfirmen in Betracht komme. Auch die entsprechenden Satzungen der Versorgungseinrichtungen in Hessen und Baden-Württemberg sähen vor, dass tierärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit sei, bei der die während des veterinärmedizinischen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet würden. Dies habe bei den Beigeladenen zu 1) und 2) bei ihrer Tätigkeit als Pharmareferentinnen vorgelegen. Ihnen sei die Beratungstätigkeit überhaupt erst aufgrund der während des Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten möglich gewesen, nämlich als gleichwertig geachtete Kollegen ihren am Menschen arbeitenden Standesgenossen auf wissenschaftlichem Niveau Wirkungsweise und Einsatz moderner Medikation zu erklären. Auch der Pharmaberater werde insoweit immer als Mediziner tätig. Dies gelte auch für den Beigeladenen zu 3). Die ärztliche Tätigkeit umfasse nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern auch alle Verrichtungen, bei denen aufgrund medizinischer Kenntnisse in ärztlicher Verantwortung gehandelt werde. Ärzte könnten ihr spezifisches Fachwissen nicht nur als behandelnder Arzt einsetzen. Auch der Apotheker sei als Pharmaberater entsprechend seinem Berufsbild tätig. Der Auftrag des Apothekers umfasse insbesondere die Information und Beratung über Arzneimittel, wobei der Apotheker in verschiedenen Bereichen tätig sei, insbesondere auch in der Industrie. Der Apotheker als Pharmaberater habe in seiner Eigenschaft als Apotheker den von ihm beratenen Medizinern die medizinisch-wissenschaftliche Information, d. h. das Zusammenstellen von Daten, ihre Aufbereitung und Überführung in eine die Ärzte ansprechende Form übermittelt, die für diese von fundamentaler Bedeutung seien, um ein auf dem Markt existierendes Medikament zum größtmöglichen Nutzen ihrer Patienten einsetzen zu können. Dass diese Tätigkeit mit dem gewerblichen Anbieten von Medikamenten verbunden sei, sei unschädlich, weil auch das klassische Berufsbild des Apothekers von jeher ein gewerbliches, nämlich auf den Verkauf von Medikamenten gerichtetes, gewesen sei. Damit habe auch die Beigeladene zu 4) niemals aufgehört, als Apothekerin tätig zu sein. Die rückwirkende Beitragserhebung sei auch treuwidrig. Der Beklagten bzw. den Einzugsstellen sei bekannt gewesen, dass die Beigeladenen bei ihr als Pharmaberater gearbeitet hätten und Beiträge an ihre jeweilige berufsständische Versorgungskasse gezahlt worden seien. Zudem habe die frühere Betriebsprüfung im Jahr 1997 keine Beanstandung ergeben. Der Widerspruch blieb insoweit erfolglos. Im Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsstelle vom 12. Juli 2004 wurde die Beurteilung im Ausgangsbescheid bestätigt, dass es sich bei der Tätigkeit als Pharmaberater durch einen Arzt bzw. Apotheker nicht um eine berufsspezifische, d.h. nur von einem approbierten Arzt oder Apotheker auszuübende Beschäftigung handle. Pharmaberater übten keinen vom Befreiungsrecht erfassten Kammerberuf aus. Die Geltendmachung der Beitragsansprüche für zurückliegende Zeiträume sei auch nicht treuwidrig. Zweifel an der weiteren Rechtmäßigkeit der Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hätten hier der Klägerin bzw. den Beigeladenen beim Beschäftigungswechsel selbst aufkommen und diese zu einer entsprechenden Anfrage hinsichtlich der Geltung der Befreiung veranlassen müssen. Spätestens seit 01. Juli 1979 sei die Befreiung nur tätigkeitsbezogen gewesen. Es habe keine Verpflichtung der Einzugsstellen bestanden, jede eingehende Meldung zu überprüfen. Vertrauensschutz ergebe sich auch nicht daraus, dass früher Betriebsprüfungen ohne Beanstandung durchgeführt worden seien. Betriebsprüfungen hätten lediglich den Zweck, die Beitragsentrichtung zur Sozialversicherung insgesamt zu sichern. Einerseits seien Beitragsausfälle zu verhindern, andererseits die Versicherungsträger vor dem ungerechtfertigten Entstehen von Leistungsansprüchen zu bewahren. Sie hätten jedoch nicht den Zweck, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen und ihm Entlastung zu erteilen. Von daher müssten sie auch nicht umfassend und erschöpfend sein. Sie könnten sich stattdessen auf bestimmte Einzelfälle und Stichproben beschränken. Eine Nichtbeanstandung könne von daher keinen Vertrauenstatbestand schaffen.

Am 13. August 2004 erhob die Klägerin dagegen Klage beim Sozialgericht (SG) Mannheim. Das SG lud mit Beschluss vom 27. April 2005 J. S. zum Verfahren bei. Mit Schriftsatz vom 30. September 2005 nahm die Beklagte den Bescheid vom 02. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2004 hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung des J. S. zurück. Die Klägerin nahm dieses Teil-Anerkenntnis an (Schriftsatz vom 23. November 2006).

Die Klägerin trug unter Wiederholung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren sowie unter Vorlage verschiedener Unterlagen vor, die betroffenen Pharmaberater seien von der Beklagten wirksam von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit worden. Die Beklagte habe niemals zuvor Versicherungspflicht für die Tätigkeit als Pharmaberater geltend gemacht, auch nicht anlässlich einer bei ihr 1997 durchgeführten Betriebsprüfung. Den zuständigen Einzugsstellen sei durch ihr Büropersonal jeweils die Tätigkeit der Pharmaberater und deren Mitgliedschaft bei den entsprechenden Versorgungswerken aufgrund der erteilten Befreiung gemeldet worden. Daher habe ein Vertrauenstatbestand vorgelegen. Die Tätigkeit der Pharmaberater, soweit sie hier von Tierärzten, Ärzten bzw. Apothekern ausgeübt werde, sei von der Mitgliedschaft in dem jeweiligen berufsständischen Versorgungswerk erfasst. Dies gelte beispielsweise für die Satzung der Landestierärztekammer Hessen und die Satzung des entsprechenden Versorgungswerks. Danach sei eine die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auslösende tierärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit, bei der die während des veterinärmedizinischen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet würden. Dies decke sich mit der Entscheidung des VGH München, wonach auch die Tätigkeit als Pharmareferent in der pharmazeutischen Industrie zum Berufsbild des Tierarztes gehöre. Die Beigeladenen zu 1) und 2) hätten für ihre Tätigkeit fortwährend und in hohem Maße die während des veterinärmedizinischen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten verwerten müssen und diese auch umgesetzt. Gleiches gelte für den Arzt. Das Berufsbild des Arztes umfasse nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern auch alle Verrichtungen, bei denen aufgrund medizinischer Kenntnisse in ärztlicher Verantwortung gehandelt werde. So sei der Beigeladene zu 3) nur aufgrund seiner ärztlichen Ausbildung in der Lage gewesen, die von ihm beratenen Ärzte mit den neuesten Erkenntnissen der medizinischen und pharmazeutischen Forschung vertraut zu machen und diese in der Anwendung und im Einsatz der neuen Medikamente zu unterstützen und zu beraten. Damit umfasse der ärztliche Beruf nicht nur die Aufgabe, der Gesundheit des einzelnen Menschen zu dienen. Auch andere Tätigkeiten, die sich auf die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt bezögen, seien dem ärztlichen Berufsbild zuzurechnen. Daher habe der Beigeladene zu 3) auch als Pharmaberater ärztliche Tätigkeit ausgeübt. Auch bei einer Apothekerin gehöre die Tätigkeit als Pharmaberaterin zum vielfältigen Berufsbild des Apothekers, der in verschiedenen Bereichen, auch in der Industrie, tätig sei, wie sich aus dem vorgelegten Aufsatz über den Apotheker in der Pharmaindustrie ergebe. Die Beigeladene zu 4) habe deshalb eine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt. Die Befreiung der Beigeladenen ergebe sich aufgrund der Zugehörigkeit ihrer Tätigkeit auch als Pharmaberater zum jeweiligen berufsständischen Berufsbild. Es sei nämlich jeweils nach der Definition der Satzung der Versorgungseinrichtung zu fragen, ob die Tätigkeit als Pharmareferent zu einer Beitragspflicht im Versorgungswerk führe. Dies sei hier der Fall, weshalb die Befreiung für die Tätigkeit als Tierarzt, Arzt bzw. Apotheker auch für die Tätigkeit als Pharmaberater gelte. Zu Unrecht beschränke sich die Beklagte auf die negative Ausschlussfeststellung, dass nach der Verordnung vom 02. Mai 1978 beim Geprüften Pharmareferenten ein abgeschlossenes Studium als Arzt, Tierarzt oder Apotheker nicht erforderlich sei. Das Berufsbild des Pharmaberaters sei jeweils als Teilmenge im Berufsbild des Arztes, des Tierarztes bzw. des Apothekers enthalten. Folge der Auffassung der Beklagten sei, dass im Kollisionsfall eine Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen eintrete. Im Übrigen sei eine rückwirkende Beitragserhebung unzulässig.

Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage von Unterlagen entgegen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht sei nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Berufsfremde Beschäftigungen seien von ihr grundsätzlich nicht erfasst. Bei der Beschäftigung als Pharmaberater handle es sich grundsätzlich nicht um eine zur Befreiung berechtigende Tätigkeit von Ärzten oder Apothekern. Soweit die von der Klägerin beschäftigten Beigeladenen als Pharmaberater tätig seien, werde keine dem jeweiligen Berufsbild zuzuordnende berufsspezifische Beschäftigung ausgeübt. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Arzneimittelgesetz (AMG), insbesondere nicht aus dessen § 75. Diese Vorschrift bestimme lediglich, welche Personen die Sachkenntnis besäßen, um im Auftrag pharmazeutischer Unternehmen die Angehörigen der Heilberufe über Arzneimittel zu informieren. Dass beispielsweise Ärzte, Tierärzte und Apotheker diese Sachkenntnis besäßen, sei unstreitig. Dennoch könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Tätigkeit als Pharmaberater der jeweiligen Kammertätigkeit entspreche. Wodurch beispielsweise die Tätigkeit eines Apothekers gekennzeichnet sei, ergebe sich nicht aus dem AMG, sondern aus der Bundesapothekerordnung (BApO). Danach sei die Ausübung des Apothekerberufs die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, die Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung Apotheker oder Apothekerin. Diese Bereiche beinhalteten die Tätigkeit als Pharmaberater nicht. Zwar komme es durch die Beratung der vom Pharmaberater aufgesuchten Ärzte über die Wirkung und die Risiken von Medikamenten teilweise zu einer Überschneidung mit dem Aufgabenbereich des Apothekers. Während jedoch vom Apotheker eine objektive Beratung erwartet werde, bestehe das Ziel des Pharmaberaters hauptsächlich darin, über die Produkte des eigenen Unternehmens zu informieren und diese zu vermarkten. Dabei liege keine Kammertätigkeit vor; dies werde auch in den vorgelegten Blättern für Berufskunde sowie durch die eingereichte Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibung zum Berufsbild des Geprüften Pharmareferenten deutlich. Danach setze die Ausführung dieser Tätigkeit weder die Ausbildung zum Apotheker noch den Abschluss eines ggf. anderen naturwissenschaftlichen Hochschulstudiums voraus. Um die Aus- und Weiterbildung zum Geprüften Pharmaberater zu absolvieren, genüge vielmehr ein zum Studium berechtigender Hochschulabschluss (Abitur) oder auch ein mittlerer Schulabschluss mit entsprechender Berufsausbildung und praktischer Erfahrung. Auch daraus ergebe sich, dass es sich nicht um eine Kammertätigkeit von Apothekern, Ärzten oder Tierärzten handle, auch wenn diese besonders gute Voraussetzungen für eine solche Tätigkeit mitbrächten. Der von ihr vertretene Standpunkt werde durch das Sozialgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 14. April 2004 (S 89 KR 2054/02) bestätigt.

Mit Urteil vom 13. Januar 2006 hob das SG den Bescheid vom 02. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2004 auf und verurteilte die Beklagte, die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des damals noch beigeladenen J. S., zu tragen. Es führte aus, die von der Beklagten erteilten Befreiungen der Ärzte bzw. Apotheker wirkten für die Tätigkeit als Pharmaberater weiter. Denn auch diese Tätigkeit sei dem Tätigkeitsfeld eines Arztes, Apothekers oder Veterinärmediziners zuzuordnen. Dies ergebe sich allein schon daraus, dass § 75 AMG vorsehe, dass für die Ausübung des Berufs des Pharmaberaters zwingend die Sachkunde eines Apothekers, Veterinär- oder Humanmediziners erforderlich sei. Nach § 75 Abs. 2 Nr. 1 AMG besäßen die entsprechende Sachkenntnis als Pharmaberater Apotheker und Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, Chemie, Biologie sowie der Human- oder Veterinärmedizin abgelegten Prüfung. Folglich sei die Sachkenntnis, die sich ein Arzt bzw. Apotheker im Rahmen seines Studiums angeeignet habe, zwingende Voraussetzung, um als Pharmaberater tätig zu sein, sofern nicht eine Ausbildung zum Pharmareferenten bzw. eine Berufsausbildung nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 AMG vorliege. Ein Pharmaberater sei also entweder ein Arzt oder Apotheker oder eine Person, die eine Pharmareferentenausbildung oder eine Ausbildung zum MTA/PTA aufweisen könne. Jeder Kammerberuf umfasse immer auch Tätigkeiten, die von nicht studierten Mitarbeitern ausgeführt werden könnten. Dass die Tätigkeit des Arztes, Apothekers bzw. Veterinärmediziners auch die Tätigkeit als Pharmaberater erfasse, ergebe sich auch bei gesonderter Untersuchung der Begrifflichkeit des entsprechenden Berufsbilds nach den einschlägigen Berufsordnungen bzw. Satzungen der Versorgungswerke. Für den Apotheker gelte aufgrund der BApO nichts anderes. Insoweit arbeite der Pharmaberater im Bereich der Abgabe von Medikamenten und nutze in diesem Rahmen seine Sachkenntnis, um die aufgesuchten Ärzte und andere Stellen über die Wirkungen, Risiken und Anwendungsbereiche der verschiedenen Medikamente zu beraten. Das Urteil wurde der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 25. Januar 2006 zugestellt.

Gegen das Urteil hat die Beklagte am 15. Februar 2006 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zu Unrecht gehe das SG davon aus, dass die Sachkenntnis des Arztes, Tierarztes oder Apothekers für die Ausübung der Tätigkeit als Pharmaberater zwingend erforderlich sei. Die Berufsausübung der Angehörigen der Heilberufe ergebe sich nicht aus dem AMG, sondern aus den jeweiligen Berufsordnungen. Das AMG regle nicht, dass die Ausübung des Berufs als Pharmaberater zwingend die Sachkenntnis eines Arztes, Tierarztes oder Apothekers erforderlich mache. Dies werde dadurch deutlich, dass nach § 75 Abs. 2 AMG auch Personen mit einem anderen beruflichen Werdegang als Pharmaberater tätig sein könnten. Dass die Tätigkeit als Pharmaberater somit auch von Personen ausgeübt werden könne, die nicht Arzt, Tierarzt oder Apotheker seien, mache deutlich, dass es sich nicht um eine berufsgruppenspezifische Beschäftigung von Ärzten, Tierärzten oder Apothekern handle. Dass diese aufgrund ihrer akademischen Ausbildung in der Lage und deswegen berechtigt seien, als Pharmaberater tätig zu sein, sowie außerdem besonders gute Voraussetzungen für diese Tätigkeit mitbrächten, reiche jedenfalls im Befreiungsrecht nicht aus, um von der Ausübung einer berufsgruppenspezifischen Beschäftigung auszugehen. Von einer berufsgruppenspezifischen Beschäftigung könne auch nicht deshalb ausgegangen werden, weil sie von einem Kammerberufsangehörigen ausgeübt und von dessen Berufsbild mit umfasst werde. Andernfalls wäre auch eine als Krankenpflegerin tätige Ärztin ebenso wie ein als Tierpfleger tätiger Tierarzt oder eine als pharmazeutisch-technische Assistentin beschäftigte Apothekerin als gruppenspezifisch beschäftigt anzusehen. Auch die Satzungen der jeweiligen Versorgungswerke sähen regelmäßig jede Tätigkeit, bei der die im Studium erworbenen Kenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt, verwendet oder mit verwendet würden, als ärztliche, tierärztliche oder pharmazeutische Tätigkeit an. Es reiche nicht aus, bei der Beurteilung einer Beschäftigung als berufsgruppenspezifisch im Rahmen des Befreiungsrechts darauf abzustellen, dass die Tätigkeit zumindest auch ein Arzt, Tierarzt oder Apotheker ausüben könne, weil er über eine entsprechende wissenschaftliche Ausbildung verfüge. Dies sei bei Pharmaberatern gerade nicht der Fall, weil diese Tätigkeit auch von Personen ohne entsprechende akademische Ausbildung ausgeübt werden könne. Wodurch die Tätigkeit als Arzt, Tierarzt oder Apotheker gekennzeichnet sei, ergebe sich aus den jeweiligen Berufsordnungen für Ärzte, Tierärzte bzw. Apotheker. Insoweit seien Pharmaberater lediglich Außendienst- bzw. Betriebsmitarbeiter pharmazeutischer Unternehmen, deren Aufgabe hauptsächlich darin bestehe, die Heilberufsangehörigen über Produkte ihres eigenen Unternehmens zu informieren und diese am Markt zu platzieren.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, soweit die Beklagte für die Beigeladenen Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 78.621,99 geltend macht, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Klägerin hat (Schriftsatz vom 24. Oktober 2006) klargestellt, dass eine Beitragsnachforderung von EUR 1.891,11 von Anfang an unstreitig gewesen sei.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung könne nicht abstrakt anhand des SGB VI beurteilt werden. Was als berufsspezifisch für den jeweiligen Kammerberuf anzusehen sei, sei nur anhand der jeweiligen Kammergesetze, Berufsordnungen und Satzungen der Versorgungswerke zu bestimmen. Unabhängig davon sei auf den vorliegenden Fall § 75 AMG anzuwenden, der als lex specialis in Ergänzung zur Bundesärzteordnung (BÄO), zur Bundestierärzteordnung (BTO) und zur BApO definiere, dass eine Tätigkeit als Pharmaberater für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker als berufsspezifisch anzusehen sei. Das AMG beschreibe damit als Teilmenge einen Aspekt der ärztlichen, tierärztlichen und pharmazeutischen Tätigkeit. Damit sei die Tätigkeit als Pharmaberater eine berufsspezifische, für den jeweiligen Berufsstand des Arztes bzw. Apothekers typische Berufstätigkeit. Die bisherige Rechtsprechung gehe von einem überholten Berufsbild der streitgegenständlichen Kammerberufe und einem dogmatisch falschen Ansatzpunkt bei der Bestimmung dieser Berufsbilder aus. Die in den Berufsordnungen des Bundes niedergelegten Begriffe des Arztes, Tierarztes oder Apothekers müssten berufsrechtlich durch die jeweilige Landesgesetzgebung einschließlich der Landeskammergesetze spezifiziert werden. Dies ergebe sich für das Berufsbild des Apothekers mustergültig aus dem vorgelegten Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. August 2005 (M 16 K 05.11/93). Es sei unzulässig, beispielsweise das berufsspezifische Gepräge eines Apothekers anhand des klassischen Berufsbilds eines in einer öffentlichen Apotheke tätigen Apothekers zu bestimmen und alle anderen pharmazeutischen Tätigkeiten davon auszuschließen. Es sei nicht zulässig, bei der Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ein Berufsbild zugrunde zu legen, welches enger zugeschnitten sei, als es von den jeweiligen Kammern in den Grenzen ihrer berufsständischen Autonomie festgelegt werde. Es liege die Definitionshoheit der Berufsbilder bei der Gesetzgebungskompetenz der Länder und der darauf beruhenden berufsständischen Satzungsautonomie. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie (die Klägerin) als Pharmaberater bewusst keine Pharmareferenten im Sinne des § 75 Abs. 2 Nr. 3 AMG einsetze, sondern ausschließlich die in § 75 Abs. 2 Nr. 1 AMG genannten Personen, die nach ihrer Auffassung allein die nötige Kompetenz besäßen, Angehörige von Heilberufen fachkundig und auf gleicher Augenhöhe über ihre Produkte zu informieren.

Der Berichterstatter des Senats hat mit Beschluss vom 21. August 2006 die Beiladung des J. S. aufgehoben und mit weiterem Beschluss vom 12. September 2006 die Beigeladenen zu 1) bis 4) zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene zu 1) hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die übrigen Beigeladenen habe sich am Verfahren nicht beteiligt und keine Anträge gestellt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Gründe

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 02. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2004 ist rechtmäßig.

1. Angefochten hat die Klägerin den Bescheid vom 02. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2004 nur insoweit, als die Beklagte Beiträge zur Rentenversicherung für die Beigeladenen in Höhe von EUR 78.621,99 nachforderte sowie die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des früher Beigeladenen J. S. für die Zukunft feststellte. Nicht angefochten hat die Klägerin den Bescheid, soweit die Beklagte darüber hinaus weitere Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von EUR 1.891,11 nachforderte. Insoweit hätte das SG bereits den Bescheid vom 02. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2004 nicht aufheben dürfen.

Im Berufungsverfahren ist nur noch streitig, ob die Beklagte Beiträge zur Rentenversicherung für die Beigeladenen für die Zeit ab 01. Mai 1997 in Höhe von EUR 78.621,99 nachfordern kann. Soweit es im Klageverfahren um die (weitere) Feststellung der Rentenversicherungspflicht des Pharmaberaters J. S. für die Zukunft ging, hat sich die auch dagegen gerichtete Klage durch das von der Beklagten abgegebene und von der Klägerin angenommene Teil-Anerkenntnis erledigt. Dieses Teil-Anerkenntnis war lediglich bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Im Übrigen war aufgrund dieses Teil-Anerkenntnisses die vom SG ausgesprochene Beiladung des J. S. aufzuheben, wie geschehen.

2. Der in der Berufungsinstanz noch streitige Beitragsbescheid der Beklagten vom 02. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2004, soweit er die Beitragsnachforderung zur Rentenversicherung für die Zeit ab 01. Mai 1997 in Höhe von EUR 78.621,99 für die im Berufungsverfahren Beigeladenen, die als Pharmaberater bei der Klägerin in der streitigen Zeit abhängig beschäftigt waren, beinhaltet, ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Insoweit hätte das SG die genannten Bescheide nicht aufheben dürfen.

2.1. Versicherungspflichtig und damit beitragspflichtig in der Rentenversicherung sind nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Insoweit lag eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen in der streitigen Zeit vom 01. Mai 1997 bis 31. Dezember 2002 bei der Klägerin vor. Versicherungspflicht und sich daraus ergebende Beitragspflicht gilt jedoch nicht für Personen, die wegen der Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit sind. Nach § 7 Abs. 2 AVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung galt insoweit: Auf ihren Antrag wurden (ferner) von der Versicherungspflicht befreit Personen, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf einem Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe waren, wenn für die angestellten Mitglieder nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten waren und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall der Invalidität und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst wurden, wobei auch die finanzielle Lage der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen war. Über den Antrag entschied der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Träger der Rentenversicherung (§ 7 Abs. 4 AVG). Die Befreiung wirkte vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, soweit sie innerhalb von zwei Monaten danach beantragt wurde, sonst vom Eingang des Antrags an (§ 7 Abs. 3 AVG). Ab 01. Januar 1992 erfolgte diese Befreiung nach den Vorschriften des SGB VI. Insoweit lautete § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung wie folgt: Von der Versicherungspflicht werden befreit Angestellte oder selbstständig Tätige, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) sind, wenn für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist. Mit Wirkung ab 01. Januar 1996 wurde § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI geändert; ferner wurden in Absatz 1 die Sätze 2 ff. eingefügt. Insoweit lautet § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI: Von der Versicherungspflicht werden befreit Angestellte oder selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 01. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und

c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Ferner wurden die folgenden Sätze 2 ff. angefügt: Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag entstanden, an dem das für die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 01. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit vor der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- bzw. Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI entscheidet über die Befreiung der Träger der Rentenversicherung, nachdem die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. Die Befreiung wirkt nach § 6 Abs. 4 SGB VI vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur dann auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet (Satz 2 der Vorschrift).

Die Befreiung gilt danach, auch wenn sie bereits vor dem 01. Januar 1992 ausgesprochen wurde (vgl. § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), wie bei der Beigeladenen zu 4), nicht personen-, sondern beschäftigungs- bzw. tätigkeitsbezogen. Sie gilt nur für diejenige Tätigkeit, für die sie erteilt worden ist. Lediglich eine nur vorübergehende (hier nicht vorliegend) berufsfremde Tätigkeit führt nicht zum Wechsel des Alterssicherungssystems (BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 12). Wird insoweit eine berufsfremde Tätigkeit, für die die Befreiung nicht erteilt worden ist, ausgeübt, wird der Befreiungsbescheid für diese andere Tätigkeit gegenstandslos, bedarf jedoch nicht seiner Aufhebung, um Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung für eine berufsfremde Tätigkeit entstehen zu lassen (BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 12).

Der Senat stellt fest, dass die Beigeladenen vor der Aufnahme der hier zu beurteilenden Tätigkeit als Pharmaberater von der Beklagten nach § 7 Abs. 2 AVG (die Beigeladene zu 4) bzw. nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (die Beigeladenen zu 1 bis 3) von der Versicherungspflicht befreit worden sind. Die Befreiung der Beigeladenen zu 1) als approbierte Tierärztin ab 01. Januar 1995 beruht nach dem Bescheid vom 04. August 1995 auf der durch die Ausübung einer tierärztlichen Tätigkeit begründeten Pflichtmitgliedschaft bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Bei der Beigeladenen zu 2) als ebenfalls approbierte Tierärztin beruht die Befreiung ab 01. Juli 1992 nach dem Bescheid vom 06. Januar 1993 auf der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Landestierärztekammer Hessen. Die erfolgte Befreiung bezog sich bei den Beigeladenen zu 1) und 2) auf die jeweils vor der Beschäftigung bei der Klägerin von ihnen ausgeübte Tätigkeit als approbierte Tierärztin auf der Grundlage der BTO. In der BTO sind die Voraussetzungen der Approbation geregelt, wobei u.a. erforderlich ist, dass nach einer Gesamtausbildungszeit von mindestens fünf Jahren, von denen sechs Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die tierärztliche Prüfung im Geltungsbereich des Gesetzes bestanden worden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 BTO). Nach § 1 Abs. 1 BTO ist der Tierarzt berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern oder zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestands beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken. Der tierärztliche Beruf ist nach Abs. 2 der Vorschrift kein Gewerbe, sondern seiner Natur nach ein freier Beruf. Beim Beigeladenen zu 3) als approbiertem Arzt beruht die Befreiung nach der Bescheinigung der Beklagten vom 27. Februar 1996 ab 01. Dezember 1995 auf der Pflichtmitgliedschaft in der Nordrheinischen Ärzteversorgung. Die Befreiung bezog sich auf eine von ihm vor der Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als approbierter Arzt, wobei die Voraussetzungen der Approbation in der Bundesärzteordnung (BOÄ) geregelt sind. Danach setzt die Approbation u.a. voraus, dass nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich des Gesetzes bestanden wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BOÄ). Bei der Beigeladenen zu 4) als approbierte Apothekerin beruht die Befreiung ab 01. April 1990 auf der Pflichtmitgliedschaft (seit 01. August 1995 freiwillige Mitgliedschaft) in der Apothekerversorgung Berlin. Die Befreiung bezog sich auf eine von ihr vor der Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als approbierte Apothekerin im Sinne der BApO, in der die Voraussetzungen der Approbation geregelt sind; u.a. ist dafür erforderlich, dass nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden wurde (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BApO). Nach § 1 BApO ist der Apotheker berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen; er dient damit der Gesundheit des Einzelnen und des gesamten Volkes. Die Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung Apotheker oder Apothekerin (§ 2 Abs. 3 BApO).

Soweit die Beigeladenen in der streitigen Zeit vom 01. Mai 1997 bis 31. Dezember 2002 bei der Klägerin als Pharmaberater tätig waren - die Beigeladene zu 1) beginnend ab 01. Januar 2001, die Beigeladene zu 2) beginnend ab 01. September 1997, der Beigeladene zu 3) beginnend ab 01. Januar 1999 und die Beigeladene zu 4) beginnend ab 01. Mai 1997 - bezog sich die ihnen gegenüber ausgesprochene Befreiung auf die ausgeübten qualifizierten Tätigkeiten als Tierarzt, Arzt bzw. Apotheker, nicht aber auf die Tätigkeit als Pharmaberater. Insoweit handelte sich jeweils um eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, bei der auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB V nicht vorlagen. Die Tätigkeit als Pharmaberater erforderte nicht zwingend die Approbation als Arzt, Tierarzt bzw. Apotheker, d.h. die Befugnis, die Berufsbezeichnung Arzt, Tierarzt bzw. Apotheker führen zu dürfen, wie sie für die Tätigkeiten erforderlich war, die die Beigeladenen ausgeübt hatten, als sie befreit worden waren. Die Aufgabe des Pharmaberaters wird in § 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG gesetzlich dahin definiert, dass, wie hier von den Beigeladenen geschehen, er hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufsucht, um diese über Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AMG fachlich zu informieren, und zwar auch fernmündlich. Diese Tätigkeit entspricht nicht dem typischen, durch die Hochschulausbildung und den entsprechenden Hochschulabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich des Arztes, Tierarztes und Apothekers, unabhängig davon, dass es für den approbierten Arzt, Tierarzt bzw. Apotheker im Einzelfall durchaus auch im Kern berufstypische, d.h. an die umfassende Hochschulausbildung anknüpfende und durch die Approbation dokumentierte umfassende Sachkenntnis erfordernde Tätigkeitsfelder in der Pharmaindustrie gibt. Insoweit ist, abgesehen vom Geprüften Pharmareferenten im Sinne der Verordnung vom 02. Mai 1978, Pharmaberater keine Berufs-, sondern eine Tätigkeitsbezeichnung, die eine typische (Mindest-)Sachkenntnis verlangt, um Angehörige von Heilberufen entsprechend informieren zu können. Dabei werden Inhalt und Umfang der Informationen, die der Pharmaberater an Angehörige der Heilberufe weiterzugeben hat, in der Regel vom Auftraggeber (hier die Klägerin) festgelegt. Diese typische (Mindest-)Sachkenntnis für die Tätigkeit des Pharmaberaters wird durch das mittlere Ausbildungsniveau der in § 75 Abs. 2 Nr. 2 AMG genannten Assistenten dokumentiert, nämlich der Apothekenassistenten sowie der Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Technischer Assistent in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin. Diesem typischerweise nur mittleren Ausbildungsniveau entsprechen auch die Personen mit einer beruflichen Fortbildung als Geprüfter Pharmareferent nach § 75 Abs. 2 Nr. 3 AMG und der entsprechenden Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmaberater. Entgegen der Ansicht des SG ergibt sich daraus, dass nach § 75 Abs. 2 Nr. 1 AMG diese entsprechende typische Sachkenntnis für die Tätigkeit als Pharmaberater auch Apothekern oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegten Prüfung zugestanden wird, nicht, dass diese qualifizierten Hochschulausbildungen zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit als Pharmaberater sind, mithin auch die Tätigkeit als Pharmaberater zum typischen, durch die entsprechenden Hochschulausbildungen geprägten Berufsbild gehört. Die bloße Informationstätigkeit zu bestimmten Arzneimitteln gehört nicht zum wesentlichen Kernbereich der ärztlichen, tierärztlichen bzw. pharmazeutischen Tätigkeit, sondern berührt nur Randbereiche davon. Es genügt daher hier für die versicherungsrechtlich zu beurteilende (erteilte) Befreiung nicht, dass es der Gesetzgeber auch bei Ärzten, Tierärzten und Apothekern im Hinblick auf das insoweit wesentliche höhere Ausbildungsniveau im Vergleich zum typischen mittleren Ausbildungsniveau nach § 75 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 AMG zulässt, dass auch ein approbierter Arzt, Tierarzt und Apotheker als Pharmaberater arbeitet, ohne als Sachkundenachweis eine gesonderte Prüfung ablegen zu müssen. Allein der Umstand, dass die für die Tätigkeit als Pharmaberater typischerweise erforderliche Sachkenntnis als so genannte Teilmenge auch aufgrund der nach der BÄO, der BTO und der BApO erforderlichen umfassenden Ausbildung (mit Prüfung) als Arzt, Tierarzt oder Apotheker unterstellt wird, rechtfertigt die Erstreckung der Befreiung eines Arztes, Tierarztes oder Apothekers, der später die Tätigkeit als Pharmaberater ausübt, auch auf diese andere Tätigkeit nicht. Die Tätigkeit als Pharmaberater wird, wenn sie von einem approbierten Arzt, Tierarzt oder Apotheker ausgeübt wird, nicht zu einem typischen Kammerberuf der entsprechenden Berufskammern mit einer Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung für die selbstständigen Berufe, zumal beispielsweise auch die Tätigkeit als Apothekenassistent bzw. aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung als Technischer Assistent in der Pharmazie, der Human- oder der Veterinärmedizin nicht zu den selbstständigen Kammerberufen gehört. Darauf, dass auch der als Pharmaberater tätige approbierte Arzt, Tierarzt und Apotheker bei dieser Tätigkeit Sachkenntnisse einsetzt, die er aufgrund der Hochschulausbildung erlangt hat, kommt es nicht an. Auch ist nicht entscheidend, ob nach den Kammergesetzen bzw. Satzungen der Versorgungseinrichtungen (hier in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Berlin) eine Tätigkeit als Pharmaberater eine Pflichtmitgliedschaft noch begründen mag. Darauf, wie die entsprechenden Kammergesetze bzw. Satzungen die Pflichtmitgliedschaft bestimmen, kommt es für den tätigkeitsbezogenen Umfang der hier jeweils von der Beklagten im Zeitpunkt der Antragstellung/Befreiung erteilten Befreiungen, die sich nicht auf eine Tätigkeit als Pharmaberater bezogen hatten, weil eine solche Tätigkeit zum diesem Zeitpunkt überhaupt nicht ausgeübt worden war, nicht an. Auch kann sich die Klägerin für die Geltung der Befreiung für die Tätigkeit als Pharmaberater nicht darauf berufen, dass sie ihrem Vortrag zufolge als Pharmaberater lediglich Personen mit der umfassenden Sachkenntnis beispielsweise als Arzt, Tierarzt oder Apotheker im Sinne des § 75 Abs. 2 Nr. 1 AMG beschäftigt.

2.2. Da danach die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Beschäftigung als Pharmaberater nicht gilt, hat die Beklagte zu Recht Beiträge zur Rentenversicherung für die Beigeladenen für die Zeit seit 01. Mai 1997 in Höhe von EUR 78.621,99 nachgefordert. Die Beklagte hat diese Beiträge zutreffend berechnet. Insoweit verweist der Senat auf die Anlagen zum Beitragsbescheid. Einwendungen gegen die Höhe der Beiträge hat die Klägerin auch nicht erhoben.

Die Beiträge sind auch nicht verjährt, insbesondere nicht für das Jahr 1997. Die hier zunächst anzunehmende vierjährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV war für die Dauer der Betriebsprüfung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gehemmt. Jedenfalls noch vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist galt dann im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 25. Juli 2002, in dem die Klägerin über die von der Beklagten vertretenen Rechtsansicht informiert worden war, die Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.

Die Erhebung von Beiträgen verstieß auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf die erfolgten Meldungen an die Einzugsstellen berufen. Es ist gerade Aufgabe der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfungen nach § 28p SGB IV unabhängig von den von der Einzugsstelle getroffenen Entscheidungen die ordnungsgemäße Beitragserhebung zu prüfen. Auch der Umstand, dass eine im Mai 1997 durchgeführte Betriebsprüfung keine Beanstandung hinsichtlich der beschäftigten Pharmaberater ergeben hatte, führt nicht dazu, dass hier die Beitragserhebung ausgeschlossen wäre. Die jeweiligen Betriebsprüfungen beziehen sich auf einen bestimmten Zeitraum, für den möglicherweise neue Erkenntnisse zur Erhebung von Beiträgen zu berücksichtigen sind.

Danach war das sozialgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung. mit §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hinsichtlich der Kostenentscheidung für das Verfahren vor dem Sozialgericht ist das Teil-Anerkenntnis der Beklagten zu berücksichtigen.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

4. Die Festsetzung des Streitwerts (für beide Rechtszüge) beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetzes (GKG). Bei der Bestimmung des Streitwerts des sozialgerichtlichen Verfahrens ist zu berücksichtigen, dass neben der streitigen Beitragsforderung in Höhe von EUR 78.621,99, die sich auf die Beigeladenen bezog, ferner im erstinstanzlichen Verfahren auch noch die Feststellung der Versicherungspflicht mit Beitragspflicht für die Zukunft des J. S. im Streit war. Insoweit ist von dem Streitwert von EUR 5.000,00 nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auszugehen, dieser jedoch im Hinblick auf einen Zeitraum von drei Jahren auf EUR 15.000,00 zu erhöhen, weshalb sich für das sozialgerichtliche Verfahren ein Streitwert von EUR 93.621,99 ergibt. Für das Berufungsverfahren ist der Streitwert endgültig auf EUR 78.621,99 festzusetzen.