BGH, Beschluss vom 15.09.2005 - I ZR 290/02
Fundstelle
openJur 2012, 59989
  • Rkr:
Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 21. Juli 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Senat hat die mit der Anhörungsrüge vorgebrachten Gesichtspunkte im Rahmen der Prüfung und Entscheidung in seinem Urteil berücksichtigt.

Der Streitwert für die Revision wird auf 191.734 Ú festgesetzt.

Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann