BGH, Urteil vom 20.01.2005 - 4 StR 366/04
Fundstelle
openJur 2012, 58271
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Bezugspunkt für ein tatbestandsausschließendes Einverständnis in eine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB ist der potentielle Fortbewegungswille.