Bei einem Zusammentreffen von § 606 Satz 2 HGB a.F. und § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB a.F. ist nicht der Haftungshöchstbetrag gem. § 660 Abs. 1 HGB a.F. in entsprechender Anwendung von § 254 BGB zu reduzieren, sondern der Schaden.
1. Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. Sie ist unzulässig, ...