BGH, Urteil vom 26.05.2004 - VIII ZR 311/03
Fundstelle
openJur 2012, 56142
  • Rkr:
Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin, die ein Ingenieurbüro betreibt, bezieht als Tarifabnehmerin von der beklagten Stadtwerke AG elektrischen Strom für ihren Geschäftsbetrieb. Am 1. Juli 2002 fiel die Stromversorgung bei der Klägerin aus. Den Ausfall überbrückte die Klägerin mit der eigenen Notstromversorgungsanlage. Nach Behebung der Störung wurde die Versorgung der Klägerin wieder aufgenommen. Dabei wurde der 220-Volt-Anschluß der Klägerin versehentlich nicht mit dem 220-Volt-Netz, sondern mit dem 400-Volt-Netz der Beklagten verbunden. Dies führte nach der Behauptung der Klägerin zu Überspannungsschäden an der technischen Einrichtung ihres Büros in Höhe von 26.030,19 €, die sie mit der Klage ersetzt verlangt hat. Die Fehlschaltung beruht unstreitig auf grober Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters der Beklagten. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat auf die Schadensersatzforderung der Klägerin einen Betrag von 2.556,46 € (= 5.000 DM) gezahlt; insoweit haben die Parteien den Rechtsstreitübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Eine weitergehende Schadensregulierung lehnt die Beklagte (und ebenso ihr Haftpflichtversicherer)

unter Berufung auf § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684, AVBEltV) ab. Die Bestimmung lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt:

"(1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle 1.

...

2.

der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmens oder eines Erfüllungsoder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist, 3.

eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist.

§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2) Bei grobfahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens gegenüber seinen Tarifkunden auf jeweils 2.500 Euro begrenzt. ..."

Das Landgericht hat die (weitergehende) Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt sie das Klagebegehren weiter.

Gründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte komme in den Genuß der Haftungsprivilegierung nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AVBEltV, weil der Schaden der Klägerin durch eine Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsbelieferung im Sinne dieser Bestimmung verursacht worden sei. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Lieferung unter zu hoher Spannung stehenden Stroms sei eine Unregelmäßigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 AVBEltV. Hierunter seien Schwankungen in der Spannung und Frequenz der Elektrizitätsversorgung zu verstehen, soweit der in § 4 AVBEltV normierte Toleranzbereich überschritten werde. Die Lieferung von 400-Volt-Wechselstrom anstelle des vertraglich geschuldeten 220-Volt-Wechselstroms sei eine solche Schwankung, die die Toleranzgrenzen weit überschreite. Ob die Überspannung bei laufender Versorgung oder -wie hier -bei Wiederaufnahme einer zuvor unterbrochenen Belieferung eintrete, mache keinen Unterschied. Auf die Ursache der Unregelmäßigkeit komme es nicht an. Entscheidend sei allein die Wirkung bei dem geschädigten Abnehmer.

Die Haftungsbeschränkung nach § 6 AVBEltV greife deshalb immer dann ein, wenn der gelieferte Strom innerhalb des für die Stromversorgung bestimmten Netzes verbleibe, und komme nur dann nicht zum Zuge, wenn er -mit welcher Spannung auch immer -das Versorgungsnetz an nicht vorgesehener Stelle verlasse und dadurch einen Schaden verursache. Anders als in dem der sogenannten "Milchkuh-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs (NJW 1959, 38) zugrundeliegenden Fall sei der Schaden hier nicht durch eine Fehlleitung des gelieferten Stroms, sondern dadurch entstanden, daß der -durchaus richtig geleitete -Strom wegen der zu hohen Spannung von 400 Volt mit Mängeln behaftet gewesen sei. Die davon ausgehende Unregelmäßigkeit der Stromversorgung zähle zu den typischen Betriebsrisiken, für die die Haftungsbegrenzung ohne Rücksicht auf die Ursache der Betriebsstörung eingreife.

II.

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der bei der Klägerin eingetretene Überspannungsschaden durch eine Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsbelieferung im Sinne des § 6 Abs. 1 AVBEltV verursacht worden ist.

Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung nach § 6 AVBEltV ist es, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Haftung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die typischen Risiken der netzgebundenen Stromversorgung im Interesse möglichst kostengünstiger Strompreise angemessen zu begrenzen (Schmidt-Salzer in Herrmann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Bd. I, Vorbem. vor § 6 AVBEltV Rdnr. 166; Senat, Urteil vom 21. Oktober 1958 -VIII ZR 145/57, NJW 1959, 38, 39). In der amtlichen Begründung zu § 6 AVBEltV (abgedruckt bei Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gasund Wasserversorgung, Bd. 1, § 6 AVBEltV vor Rdnr. 1) heißt es dazu:

"Die Stromversorgung im Verbundsystem, die weitgehende Vermaschung des Leitungsnetzes, die einem hochtechnisierten Versorgungssystem immanente besondere Störanfälligkeit sowie die vielfältigen Verwendungszwecke der Elektrizität können dazu führen, daß bereits geringstes menschliches Versagen kaum übersehbare Schadensfolgen auslösen kann. Angesichts dieses Risikos würde eine uneingeschränkte Haftung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen kaum mehr versicherbar sein, zumindest aber über entsprechend hohe Versicherungsprämien oder Rückstellungen zu Kostenbelastungen führen, die dem Interesse an einer möglichst kostengünstigen Energieversorgung zuwider liefen. Die Gesamtheit der Kunden müßte zugunsten weniger in besonderem Maße auf eine kontinuierliche störungsfreie Stromlieferung angewiesener Kunden höhere Strompreise in Kauf nehmen. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit, daß besonders stromempfindliche Kunden sich selbst gegen die Auswirkungen entsprechender Versorgungsstörungen versichern können, erscheint es deshalb zweckmäßig, die vertragliche und deliktische Haftung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu beschränken. ... Für Schadensersatzansprüche ... sind Begrenzungen im Interesse der Kalkulierbarkeit des Schadensrisikos und damit seiner Versicherbarkeit erforderlich. Die Höhe des Einzellimits (5000 DM) sowie die Staffelung des Globallimits berücksichtigen Gesichtspunkte eines angemessenen Verbraucherschutzes ebenso wie die Finanzkraft der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Versicherbarkeit des Risikos und das allgemeine Interesse an möglichst kostengünstiger Stromversorgung."

Angesichts dieses Normzwecks greift die Haftungsprivilegierung ohne Rücksicht auf die Ursache der Störung immer dann ein, wenn Stromkunden Sachoder Vermögensschäden dadurch erleiden, daß sich eines der beiden in § 6 Abs. 1 AVBEltV genannten typischen Risiken der Stromversorgung -die Unterbrechung der Versorgung oder die Belieferung mit Strom einer nicht vertragsgemäßen Spannung oder Frequenz -verwirklicht. Eine Beschränkung der Haftungsprivilegierung für Schäden, die ein Kunde durch Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung erleidet, auf Spannungsoder Frequenzschwankungen in der laufenden Stromversorgung, wie sie die Revision für angezeigt hält, würde dem Normzweck nicht gerecht. Denn das unkalkulierbare und für das Versorgungsunternehmen nicht versicherbare Risiko, daß eine zu hohe Spannung des gelieferten Stroms gleichzeitig bei einer Vielzahl von Abnehmern zu in ihrer Gesamtheit unüberschaubaren Schäden führen kann, besteht nicht nur bei Spannungsabweichungen in der laufenden Strombelieferung, sondern in gleicher Weise in dem hier gegebenen Fall, daß nach einer Unterbrechung der Stromversorgung mit deren Wiederaufnahme von Anfang an Strom einer zu hohen Spannung in das Netz eingespeist wird.

Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß als Ursache der Aufschaltung eines 400-Volt-Netzes auf das 220-Volt-Versorgungsnetz -anders als für Spannungsschwankungen in der laufenden Strombelieferung -nur ein technisches oder menschliches Versagen in Frage kommt. Denn zum einen stellt sich die Frage einer Haftungsbegrenzung nur dann, wenn die Unterbrechung oder die Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsbelieferung Folge eines haftungsbegründenden technischen oder menschlichen Versagens ist. Und zum anderen ist es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 64, 355, 357 zur Haftungsprivilegierung in Fällen einer Unterbrechung der Stromversorgung) ohne Bedeutung, wie es zur Unterbrechung der Stromzufuhr gekommen ist, ob durch unabwendbare Zufälle im Betriebsablauf des Versorgungsunternehmens (für die es freilich schon am Haftungsgrund fehlt), durch vermeidbares technisches Versagen oder durch menschliches Fehlverhalten. Für das der Unterbrechung haftungsrechtlich gleichgestellte typische Betriebsrisiko der Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsbelieferung kann nichts anderes gelten.

2.

Aus der bereits erwähnten "Milchkuh-Entscheidung" des erkennenden Senats (Urteil vom 21. Oktober 1958) läßt sich entgegen der Auffassung der Revision kein der Klägerin günstigeres Ergebnis herleiten. Zwar ist dort für einen scheinbar vergleichbaren Fall -die versehentliche Verbindung eines stromführenden Kabels mit dem Null-Leiter bei der Wiederaufnahme einer zuvor unterbrochenen Stromversorgung -ein Eingreifen der damals geltenden, mit § 6 AVBEltV im wesentlichen übereinstimmenden Haftungsprivilegierung verneint worden. Schadensursache war in jenem Fall indessen -anders als hier -nicht eine Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsbelieferung in Gestalt einer zu hohen Spannung des gelieferten Stroms, sondern der Umstand, daß der versehentlich unter Strom gesetzte Null-Leiter mit der Wasserleitung des Stromkunden, eines Landwirts, verbunden war, was zur Folge hatte, daß eine Milchkuh an der Viehtränke einen Stromschlag erlitt und verendete. Dieser Schaden geht, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, darauf zurück, daß der mit der richtigen Spannung gelieferte Strom einen irregulären Weg genommen und dadurch zu einem Schaden des Stromkunden geführt hat. Dieser Fall wird von der Haftungsbeschränkung nach § 6 AVBEltV nicht erfaßt. Hier geht es demgegenüber um die Lieferung irregulären Stroms auf regulärem Weg, die unter den Haftungsprivilegierungstatbestand der Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsbelieferung zu subsumieren ist.

3.

Die Haftungsbeschränkung nach § 6 AVBEltV ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deswegen unanwendbar, weil sich die Haftung der Beklagten für den der Klägerin entstandenen Schaden aus positiver Vertragsverletzung (in Verbindung mit § 278 BGB) ergibt. Zwar hat der erkennende Senat in der "Milchkuh-Entscheidung" (aaO) ausgesprochen, die damals maß

gebliche, im wesentlichen dem gegenwärtig geltenden § 6 AVBEltV entsprechende Freizeichnung des Versorgungsunternehmens beziehe sich nicht auf Schäden, die infolge positiver Vertragsverletzung an Sachen des Abnehmers unmittelbar entstehen (ebenso Senat, Urteil vom 2. Juli 1969 -VIII ZR 172/68, NJW 1969, 1903, 1905). Der Senat hat indessen bereits in der Entscheidung BGHZ 64, 355 klargestellt, daß damit nur solche Schadensersatzansprüche gemeint sind, denen schadenstiftende Ereignisse anderer Art als der Ausfall der Stromversorgung zugrunde liegen (aaO S. 357 f.). Den an eine Unterbrechung der Stromzufuhr geknüpften Schadensersatzanspruch erfaßt die Haftungsfreistellung dagegen "in jedem rechtlichen Gewande" (aaO S. 357). Eine Differenzierung nach konkurrierenden Anspruchsgrundlagen würde dem rechtlich anerkannten Sinn und Zweck der Ausschlußklausel, das Risiko bei der Erzeugung und Abgabe elektrischer Energie vernünftig einzugrenzen, nicht zuletzt um die Abgabe zu vertretbaren Preisen zu gewährleisten, entgegenwirken (aaO S. 357). Zu den von der Haftungsfreistellung betroffenen vertraglichen Ersatzansprüchen gehören demzufolge auch diejenigen aus positiver Vertragsverletzung, sofern die Unterbrechung der Stromzufuhr -nur um diese ging es in dem betreffenden Fall -den Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage erfüllt (aaO S. 357; s. dazu auch Danner in Danner/Theobald, Energierecht, Bd. 1, Anm. 6 b zu § 6 VersorgBdg). Entsprechendes hat für die hier zu beurteilende positive Vertragsverletzung in Gestalt der Verbindung des 220-Volt-Stromanschlusses der Klägerin mit dem 400-Volt-Netz zu gelten, die, wie bereits dargelegt, den haftungsprivilegierten Tatbestand der Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsversorgung erfüllt.

Zu Unrecht beruft sich die Revision ferner auf das Senatsurteil vom 15. Februar 1978 (VIII ZR 257/76, VersR 1978, 538). Dort ging es nicht um den haftungsprivilegierten Tatbestand einer Unregelmäßigkeit in der Belieferung mit Gas, sondern um einen dem Gasversorgungsunternehmen zuzurechnenden Montagefehler bei der Umrüstung des Leitungsnetzes auf Erdgas, der zur Folge hatte, daß das ordnungsgemäß -mit vertragsgemäßem Druck und Heizwert gelieferte Erdgas ausströmte und zur Explosion eines Wohnhauses führte.

4. Nicht gefolgt werden kann der Revision schließlich, soweit sie die Auffassung vertritt, die Haftungsprivilegierung könne im Streitfall deshalb nicht eingreifen, weil der Kunde sich durch den Einsatz von Überspannungsschutzgeräten nur gegen Spannungsschwankungen, nicht aber gegen die Aufschaltung eines 400-Volt-Stromnetzes schützen könne. Darauf kann in Anbetracht des Normzwecks der Haftungsbeschränkung nach § 6 AVBEltV nicht abgestellt werden. § 6 AVBEltV hat nicht die technischen Schutzmöglichkeiten der Abnehmer, sondern das typische Betriebsrisiko der Stromversorger im Blick. Wollte man die Haftungsprivilegierung nur für solche Schäden gelten lassen, gegen deren Eintritt der Abnehmer sich durch technische Vorkehrungen schützen kann, so liefe sie weitgehend leer. Wie aus der eingangs der Entscheidungsgründe wiedergegebenen amtlichen Begründung zu § 6 AVBEltV hervorgeht, hat nicht die Möglichkeit der Stromkunden, dem Eintritt von Überspannungsschäden durch technische Vorkehrungen vorzubeugen, sondern die Möglichkeit, sich gegen Überspannungsschäden zu versichern, den Verordnungsgeber dazu bewogen, dem allgemeinen Interesse an einer möglichst kostengünstigen Energieversorgung durch eine Beschränkung der Haftung für typische Betriebsrisiken der Versorgungsunternehmen Vorrang einzuräumen.

III.

Die Revision ist daher gemäß § 561 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Leimert Dr. Wolst