Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25.03.2008 - 4 Bs 5/08
Fundstelle
openJur 2013, 275
  • Rkr:

(Sammlungsrecht; Auskunfts- und Nachweispflichten; Ankündigung im Internet; Nachweis über Geschäftstätigkeit des Sammlers)


1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch Verfassungs- oder Europarecht ausgeschlossen.2. Eine Untersagung an Privatpersonen, Sportwetten anzunehmen, zu vermitteln und zu veranstalten, kann auf den GlüStV gestützt werden.3. Gegen ein solches Verbot bestehen wed


1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch Verfassungs- oder Europarecht ausgeschlossen.2. Eine Untersagung an Privatpersonen, Sportwetten anzunehmen, zu vermitteln und zu veranstalten, kann auf den GlüStV gestützt werden.3. Gegen ein solches Verbot bestehen wed


1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch Verfassungs- oder Europarecht ausgeschlossen.2. Eine Untersagung an Privatpersonen, Sportwetten anzunehmen, zu vermitteln und zu veranstalten, kann auf den GlüStV gestützt werden.3. Gegen ein solches Verbot bestehen wed


1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch Verfassungs- oder Europarecht ausgeschlossen.2. Eine Untersagung an Privatpersonen, Sportwetten anzunehmen, zu vermitteln und zu veranstalten, kann auf den GlüStV gestützt werden.3. Gegen ein solches Verbot bestehen wed


1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch Verfassungs- oder Europarecht ausgeschlossen.2. Eine Untersagung an Privatpersonen, Sportwetten anzunehmen, zu vermitteln und zu veranstalten, kann auf den GlüStV gestützt werden.3. Gegen ein solches Verbot bestehen wed


Untersagung der Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten


1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch Verfassungs- oder Europarecht ausgeschlossen2. Eine Untersagung an Privatpersonen, Sportwetten anzunehmen, zu vermitteln und zu veranstalten, kann auf den GlüStV gestützt werden3. Gegen ein solches Verbot bestehen weder


1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch Verfassungs- oder Europarecht ausgeschlossen2. Eine Untersagung an Privatpersonen, Sportwetten anzunehmen, zu vermitteln und zu veranstalten, kann auf den GlüStV gestützt werden3. Gegen ein solches Verbot bestehen weder


Staatsmonopol bei Sportwetten; Verfassungsmäßigkeit; Vereinbarkeit mit Europarecht


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