VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.08.2004 - 12 S 1588/04
Fundstelle
openJur 2013, 13475
  • Rkr:

Haushaltsvorstand ist auch in Fällen einer Wohngemeinschaft in einer Wohnung ohne gemeinsames Wirtschaften der Partner derjenige, der die Generalunkosten des (gesamten) Haushalts deckt. Teilen sich mehrere Personen diese Kosten, kann die Differenz zwischen dem Regelsatz für Haushaltsangehörige und dem für den Haushaltsvorstand entsprechend den Anteilen der Partner aufgeteilt werden (so genannter Mischregelsatz, vgl. RdNr. 22.08 der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg). Lässt sich keine prozentuale Verteilung feststellen, kann die Aufteilung nach Kopfteilen erfolgen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juni 2004 - 8 K 1244/04 - in Nr. 1 wie folgt neu gefasst (a) und geändert (b):

a) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 28. April 2004 bis auf weiteres - längstens bis zum 28. Oktober 2004 - weitere Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und der Vorauszahlungen für Heiz- und sonstige Nebenkosten in Höhe von insgesamt 186.- EUR monatlich darlehensweise zu gewähren.

b) Der darüber hinaus gehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsteller zu 3/7 und der Antragsgegner zu 4/7.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet. Soweit sie zurückgewiesen wird, macht der Senat von dem in § 123 Abs. 1 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und begrenzt die Dauer der einstweiligen Regelung zeitlich auf sechs Monate. Außerdem kommt im Hinblick auf den Sicherungszweck der einstweiligen Anordnung in aller Regel - und so auch hier - nur eine Verpflichtung zur darlehensweisen Bewilligung in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19.11.1993, FEVS 45, 32 und vom 08.04.1994, ESVGH 22, 241). Die Neufassung des Tenors in 1. a) dient der Klarstellung dahingehend, dass Hilfe zum Lebensunterhalt laufend (meistens monatlich) nach der jeweils aktuellen Bedürftigkeit unter Anerkennung der sozialhilferechtlich als notwendig anzusehenden Bedarfe zu bewilligen ist, weshalb in der Regel kein fester Betrag für eine unbestimmte zukünftige Zeit ausgesprochen werden kann.

Die vom Antragsgegner rechtzeitig dargelegten Gründe, die im Beschwerdeverfahren allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO), führen zu einer teilweisen Änderung der angefochtenen Entscheidung.

1. Soweit der Beschluss den Antragsgegner verpflichtet, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt des Antragstellers unter Zugrundelegung des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand (§ 22 Abs. 2 BSHG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22  BSHG - Regelsatzverordnung - vom 20.07.1962, BGBl. I S. 515, zuletzt geändert durch Verordnung vom   14.11.2003 - BGBl. I S. 2190) und damit höher als vom Antragsgegner vorgenommen zu bewilligen, hat die Beschwerde Erfolg. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht und ohne Begründung davon ausgegangen, der Antragsteller habe mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen Sicherheit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), er sei Haushaltsvorstand, weshalb der vom Antragsgegner angewendete (niedrigere) Mischregelsatz nicht zur Anwendung kommen könne. Haushaltsvorstand ist - außer dem in einer eigenen Wohnung lebenden Alleinstehenden - derjenige, der die Generalunkosten des (gesamten) Haushaltes (allein) trägt (vgl. LPK-BSHG 6. Aufl. 2003 RdNr. 47 zu § 22 m.w.N. und Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002 RdNr. 6 zu § 2 der Regelsatzverordnung). Dass diese Voraussetzungen auf die Situation des Antragstellers zuträfen, ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen und ist von diesem auch nicht sonst ausreichend glaubhaft gemacht worden. Der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegte Untermietvertrag mit seiner früheren Ehefrau vom 01.11.2003 spricht jedenfalls nicht für eine alleinige Tragung der gesamten einschlägigen Kosten durch den Antragsteller. Er verpflichtet sich dort zur Zahlung von insgesamt 15.- EUR für die Küchennutzung und die Kühlschrank- und Waschmaschinenbenutzung. Diese Vertragsgestaltung lässt sogar eher daran denken, dass die frühere Ehefrau, die die Wohnung vor dem Einzug des Antragstellers jahrelang bewohnt hatte und bis dahin zweifelsfrei Haushaltsvorstand war, dies auch weiter geblieben ist. Aber auch wenn man mit dem Antragsgegner auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers von eigenem Wirtschaften des Antragstellers ausgeht, wären mit den vereinbarten 15.- EUR die genannten Generalunkosten nicht beglichen. Dass er daneben weitere Aufwendungen im Rahmen der Generalunkosten eines Haushalts hätte, hat er nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht.

In Fällen, in denen die Generalunkosten des Haushaltes von mehreren Beteiligten getragen werden, ist aber der vom Antragsgegner angewendete, in den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg unter RdNr. 22.08 vorgesehene Mischregelsatz nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.02.1988, FEVS 39, 65 = info also 1988, 125 und Urteil vom 24.06.1996, FEVS 47, 407 = info also 1997, 161 und Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.05.2000, BayVBl 2001, 473 m.w.N. insbesondere auch auf BVerwG, Urteil vom 27.02.1963, BVerwGE 15, 306). Entscheidend ist, dass die Generalunkosten des Haushaltes rechnerisch in der Differenz zwischen dem Regelsatz eines Haushaltsangehörigen und dem des Haushaltsvorstandes enthalten sind und dass der dadurch ausgedrückte reale Bedarf zu decken ist. Verteilen sich die Aufwendungen für diesen Bedarf auf mehrere Personen, ist es angebracht, diesen Differenzbetrag entsprechend zu teilen. Gibt es keine näheren Anhaltspunkte für eine prozentuale Verteilung, darf dies nach Kopfteilen geschehen (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 24.06.1996 a.a.O.).

Die Mitbenutzung der genannten Geräte und die Berücksichtigung der gemeinschaftlichen Nutzung weiterer Räume bei der Miethöhe sind nach Auffassung des Senats deutliche Hinweise darauf, dass im hier zu beurteilenden Fall keine zwei selbständigen Haushalte in einer Wohnung geführt werden, dass also der Antragsteller jedenfalls nicht einen alleinigen (vollständigen) Haushalt neben dem seiner früheren Ehefrau führt. Damit ist aber der behauptete Bedarf des vollen Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand nicht glaubhaft gemacht.

2. Soweit das Verwaltungsgericht in der Sache den Antragsgegner verpflichtet hat, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt des Antragstellers unter Zugrundelegung von 186.- EUR (Kaltmiete 130.- Euro zuzüglich 31.- EUR Kosten der Heizung und 25.- EUR sonstige Nebenkosten) zu gewähren, ist die Beschwerde nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren allein möglichen und zulässigen summarischen Prüfung im Ergebnis nicht begründet. Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach Anspruch auf die Berücksichtigung dieser Kosten bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt.

Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde beschränken sich auf den Hinweis auf § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung. Die behauptete Zumutbarkeit eines Umzugs ändert ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme der vom Hilfebedürftigen angegebenen, tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft. Im Übrigen erscheint dem Senat der vereinbarte Mietzins schwerlich als unangemessen zu bewerten zu sein (die Kaltmiete von 130.- EUR für 24 m² entspricht einem Mietzins von 5,41 EUR pro/m²). Diese Bewertung gilt insbesondere angesichts der im Mietvertrag eingeräumten Möglichkeit der  Mitbenutzung weiterer Räumlichkeiten der Wohnung. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht als Mitglied einer Einstandsgemeinschaft mit seiner früheren Ehefrau angesehen wird, weshalb die Berechnung der Kosten der Unterkunft in den angegriffenen Bescheiden äußerst zweifelhaft erscheint (so z.B. insbesondere die Anrechnung des der Ehefrau bewilligten Wohngeldes). Eine weiter gehende Prüfung ist mangels ausreichender Darlegungen des Beschwerdeführers ausgeschlossen (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO).

Die Ausführungen zur Frage der Vorwegnahme der Hauptsache sind nicht geeignet, die Entscheidung in diesem Punkt in Frage zu stellen. Ob es - wie der Antragsgegner meint - ein entsprechendes (generelles) Verbot gibt (kritisch hierzu Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl. RdNr. 58 zu § 123 und Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO RdNr. 154 zu § 123), bedarf vorliegend keiner weiteren Klärung. Die Hilfe zum Lebensunterhalt und damit auch die Kosten der Unterkunft (vgl. § 12 Abs. 1 BSHG und § 3 Abs. 1 S. 1 Regelsatzverordnung) stellen existenzsichernde Leistungen dar, bei denen ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung in der Regel unzumutbar sein wird. Bleibt der Antragsteller für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Miete ganz oder teilweise schuldig, entsteht ein Kündigungsgrund und damit die Gefahr des Verlustes der Wohnung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die vom Senat vorgenommene Kostenteilung entspricht in etwa dem Prozessausgang. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).