VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.1993 - 2 S 559/92
Fundstelle
openJur 2013, 8777
  • Rkr:

1. Herstellen eines Haus- oder Grundstücksanschlusses im Sinne von § 10a Abs 1 S 1 KAG (KAG BW) ist nur das erstmalige Verlegen einer konkreten Anschlußleitung.

2. Zur Frage nach der Veranlassung einer Veränderung der Anschlußleitung gemäß § 10a KAG (KAG BW), wenn wesentliche Ursachen für die erforderlich werdende Veränderung durch (Bau-)Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche gesetzt worden sind (Einzelfall).

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten für eine Hausanschlußleitung.

Er ist Miteigentümer eines im Jahre 1949 errichteten Wohnhauses im Gebiet der Beklagten. Die anfallenden häuslichen Abwässer wurden auf Grund der Erlaubnis des Innenministeriums vom 13.7.1949 nach Klärung in einer Hauskläranlage über eine ca. 80 m lange Leitung in die D geleitet, einem im dortigen Bereich später verdolten Bach. 1967 wurde in der Straße vor dem Grundstück durch die Beklagte ein Ortskanal hergestellt. Das verdolte Stück der D wurde im Anschluß an diesen Ausbau 1969 verlegt. Im Jahre 1985 wurde festgestellt, daß die Hausanschlußleitung des Klägers nunmehr in die neu verdolte D einmündet. Auf Veranlassung der Beklagten wurde daraufhin der Anschluß dieser Leitung an die öffentliche Kanalisation hergestellt, wobei auf einer Strecke von etwa 8 m der auf dem Grundstück des Klägers liegende Teil der Entwässerungsleitung im Neigungswinkel verändert wurde, um die Abwässer über die D der D hinweg in den öffentlichen Kanal zu führen. Außerdem wurde ein neuer Sicht- und Kontrollschacht hergestellt.

Mit Bescheid vom 14.1.1987 forderte die Beklagte die Kosten der Leitungsverlegung in Höhe von 4 701,80 DM und mit weiterem Bescheid vom 14.10.1988 einen weiteren Betrag von 2 370,96 DM für angefallene Ingenieurhonorarkosten vom Kläger an. Unter Hinweis darauf, daß sein Grundstück bereits bei der Herstellung der Ortskanalisation angeschlossen worden sei, erhob der Kläger Widerspruch. Mit Bescheid vom 4.10.1988 gab das Landratsamt L dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.1.1987 in Höhe von 53,65 DM statt. Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Widerspruchsbehörde führte im wesentlichen aus, daß die Beklagte im Zuge des notwendigen Anschlusses die Leitung auch im Grundstücksbereich des Klägers geändert habe, wofür er auf Grund der Satzung der Beklagten die Kosten zu tragen habe. Mit weiterem Bescheid vom 21.8.1989 gab das Landratsamt L ferner dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.10.1988 insoweit statt, als es den Erstattungsbetrag auf 561,45 DM festsetzte. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten seien auf die Zeit nach dem 9.3.1986 zu begrenzen, da erst damals der Kläger den Auftrag zur Herstellung des Hauptanschlusses erteilt habe.

Am 4.11.1988 bzw. 15.9.1989 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und hierzu ergänzend vorgetragen, daß er auf Grund der Abwassersatzung der Beklagten nicht kostenpflichtig sei, da er die Änderung der Abwasserleitung im Bereich seines Grundstücks nicht zu vertreten habe. Daß früher ein ordnungsgemäßer Anschluß seines Grundstücks bestanden habe, ergebe sich aus dem Kanalbeitragsbescheid vom 7.10.1969, der an den damaligen Eigentümer seines Grundstücks gerichtet gewesen sei. Er habe zudem trotz des fehlenden Anschlusses an die öffentliche Kanalisation während der ganzen Jahre seit dem Erwerb des Grundstücks im Jahre 1978 Abwassergebühren zu Unrecht entrichtet, mit denen er nunmehr hilfsweise aufrechne.

Dem Antrag des Klägers, die Bescheide der Beklagten vom 14.1.1987 und vom 14.10.1988 sowie die Widerspruchsbescheide des Landratsamts L vom 4.10.1988 und vom 21.8.1989 aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, daß das Grundstück des Klägers bis 1986 niemals ordnungsgemäß angeschlossen gewesen sei. Dementsprechend habe der Kläger bei der erstmaligen Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage die Kosten zu tragen.

Das Verwaltungsgericht hat nach Verbindung der Klagen mit Gerichtsbescheid vom 21.11.1991 die ergangenen Bescheide aufgehoben und dazu im wesentlichen ausgeführt, daß es an einer Rechtsgrundlage für die ergangenen Kostenerstattungsbescheide fehle. § 16 Abs. 2 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Beklagten vom 15.10.1985 (im folgenden: AbwS) befasse sich nur mit den Kosten, die durch die Herstellung oder Erneuerung eines Teils der Grundstücksentwässerungsanlage entstünden, nicht jedoch mit solchen Kosten, die infolge einer Änderung einer bestehenden Grundstücksentwässerungsanlage, wie sie hier in Rede stehe, anfielen. Hergestellt sei nämlich die Grundstücksentwässerungsanlage des Klägers bereits im Jahre 1949 worden. Damals hätten die jetzt geänderten Rohrleitungen bereits der Sammlung und Ableitung des Abwassers gedient. Lediglich ein Anschluß an die D sollte nach der Erlaubnisurkunde des Innenministeriums vom 13.7.1949 dann entfallen, wenn die Möglichkeit eines Anschlusses an die öffentliche Kanalisation gegeben sei. Das sei frühestens 1967 geschehen, als der öffentliche Kanal in der Straße vor dem Grundstück des Klägers verlegt worden sei. Seit dieser Zeit sei es aber Sache der Gemeinde, den Anschluß eines Grundstücks herzustellen und die Bereitstellung des Anschlußkanals sicherzustellen. Sie habe dementsprechend auch die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Die Kosten einer dabei notwendig werdenden Änderung habe gleichfalls die Gemeinde zu tragen. Etwas anderes gelte nur, wenn die Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage infolge einer vom Grundstückseigentümer selbst zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlage notwendig werde. Zu vertreten habe der Grundstückseigentümer diejenigen Änderungen, die er veranlaßt habe. Der neue Anschlußkanal sei indes nicht vom Kläger veranlaßt worden. Bedingt sei dieser durch die vor dem Grundstück vorbei laufende Dole der D . Weil deren Verlauf denjenigen des Anschlußkanals kreuze, sei auch die Veränderung der Grundstücksleitung notwendig geworden. Wäre sie nicht vorhanden oder noch am alten Platz, hätte der Anschluß an die öffentliche Kanalisation ohne jede Veränderung auf dem Grundstück des Klägers vor sich gehen können. Damit habe die Beklagte die Änderung zu vertreten und trage dementsprechend auch satzungsgemäß die Kosten. Gestützt werde dieses Ergebnis auch durch folgende Überlegung: Der öffentliche Kanal sei 1967, die Dole der D 1969 verlegt worden. Bereits 1967 hätte daher der Anschluß an das öffentliche Kanalnetz erfolgen können. Eine Änderung der Grundstücksleitung wäre nicht notwendig geworden. Diese Änderung wäre erst mit der Neuverdolung der D erforderlich geworden. Nach der damals geltenden Satzung hätte die Beklagte die deshalb entstehenden Kosten tragen müssen. Allein die nunmehr eingetretene "unterstellte" zeitliche Verzögerung der notwendigen Arbeiten rechtfertige aber keine andere Kostenverteilung.

Gegen die ihr am 13.1.1992 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 10.2.1992 Berufung eingelegt und geltend gemacht, daß 1959 die auf dem Grundstück des Klägers anfallenden Abwässer über eine Hauskläranlage entwässert und deshalb als geklärte Abwässer in die D eingeleitet worden seien. Diese Hauskläranlage sei später unstreitig stillgelegt worden. Daraufhin sei ungeklärtes Abwasser in die D eingeleitet worden. Erst mit dem Anschluß des Grundstücks an den öffentlichen Kanal in den achtziger Jahren sei ein ordnungsgemäßer Anschluß des Grundstücks an die öffentliche Entsorgungseinrichtung erfolgt. Erst zu diesem Zeitpunkt sei eine erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Anschlusses des Grundstücks gegeben gewesen. Für den in den achtziger Jahren erstmals erfolgten Anschluß sei der Kläger nach dem geltenden Satzungsrecht kostenerstattungspflichtig. Dies ergebe sich auch auf Grund des Umstands, daß mit dem Zeitpunkt der Stillegung der Hauskläranlage sich die Beschaffenheit des eingeleiteten Abwassers in die D geändert habe. In dieses öffentliche Gewässer sei damals ungeklärtes Abwasser gelangt. Die Abwassersatzungen der Beklagten gingen indes davon aus, daß der Grundstückseigentümer bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen auf seine Kosten zu ändern habe, wenn Menge oder Art des Abwassers dies notwendig machten. Deshalb sei der Kläger auch auf Grund dieser Vorschriften zum Ersatz der entsprechenden Kosten für die ordnungsgemäße Herstellung des Grundstücksanschlusses an die öffentlichen Entsorgungseinrichtungen verpflichtet.

Der Kläger habe auch entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde die Ingenieurkosten, wie sie dem angefochtenen Bescheide zugrundegelegt worden seien, uneingeschränkt zu erstatten. Eine Trennung der Kosten nach Zeiten vor und nach der Antragstellung verbiete sich mit Blick darauf, daß der Anschluß schon lange vor der Antragstellung zwischen den Beteiligten diskutiert worden sei. Auch seien die geltend gemachten Kosten im übrigen nicht zu beanstanden, berücksichtige man, daß sich der Anschluß als technisch äußerst schwierig gestaltet habe.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.11.1991 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist im übrigen darauf hin, daß die Grundstücksentwässerungsanlage bereits an die öffentliche Kanalisation der Beklagten angeschlossen gewesen sei, ehe es in nicht geklärter Weise dazu gekommen sei, daß der Entwässerungskanal an die jetzt verdolte D angeschlossen worden sei. Deshalb sei es auch dazu gekommen, daß die Widerspruchsbehörde in der Vergangenheit unterstellt habe, es sei der Landkreis gewesen, der den Hausanschluß mit der neuen Dole der D verbunden habe, und dies offensichtlich ohne Wissen und Einverständnis des Grundstückseigentümers. Der angefochtene Gerichtsbescheid habe festgestellt, daß zuerst der öffentliche Kanal im Jahre 1967 hergestellt und zeitlich danach der Lauf der in jenem Bereich verlegt und dieser Bachlauf auch verdolt worden sei. Diese zeitliche Reihenfolge schließe es schon tatsächlich aus, daß das Abwasser vom Grundstück des Klägers schon vorher oder überhaupt dauernd in die D eingeleitet worden sein sollte. Mit Blick auf Herstellung von Lauf und Verdolung der D im Jahre 1969 stehe vielmehr fest, daß der ab 1986 beanstandete Zustand nicht vor 1969 so habe bestehen können.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und die der Widerspruchsbehörde vor. Auf sie und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Der nachgereichte Schriftsatz des Klägers bietet keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Die Erstattungsbescheide der Beklagten vom 14.1.1987 und vom 14.10.1988 in ihrer jeweiligen Fassung durch die Widerspruchsbescheide des Landratsamts L vom 4.10.1988 und vom 21.8.1989 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. §  113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Zwar durfte die Beklagte formell ihren Erstattungsanspruch durch Leistungsbescheid geltend machen (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 5.4.1984, BWVPr 1984, 201). Indes lagen die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht vor.

Nach § 16 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -) vom 15.10.1985, die ihre Ermächtigungsgrundlage auch in § 10 a KAG findet, sind Grundstücksentwässerungsanlagen, um die es hier geht, vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu reinigen. Zu Recht geht die Beklagte davon aus, daß sie dem Grunde nach einen Kostenersatzanspruch haben kann, soweit es um die private Grundstücksentwässerungsanlage auf dem Grundstück des Klägers geht. Denn dieser Teil der Anschlußleitung ist nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung, wie § 2 Abs. 2 und 3 der genannten Satzung der Beklagten belegt (vgl. dazu auch § 10 a Abs. 3 KAG).

Herstellung im Sinne des § 16 Abs. 1 AbwS - und nur um diese Fallgestaltung kann es der Sachlage nach gehen - ist entgegen der Auffassung der Beklagten nur die erstmalige Verlegung einer konkreten Grundstücksentwässerungsleitung (dazu Gössl in: Seeger/Gössl, KAG, § 10 a Erl. 5.1 a; vgl. ferner auch Dietzel in: Driehaus, KAG, § 10 Rdnr. 20). Daß mit dem Begriff Herstellen nur die erstmalige Verlegung gemeint sein kann, wird zwar aus dem Wortsinn nicht ohne weiteres deutlich, zumal der Gesetzgeber in anderem Zusammenhang ausdrücklich von der erstmaligen Herstellung spricht (dazu etwa § 10 KAG). Indes wird, wie § 10 a Abs. 1 S. l KAG verdeutlicht, eine "weitere" Herstellung vom Gesetzgeber ersichtlich unter dem Begriff der Erneuerung erfaßt mit der Folge, daß Herstellen als Merkmal nur sinnvoll verstanden werden kann, wenn mit ihm ausschließlich die erstmalige Herstellung der Anschlußleitung beschrieben ist. Um eine solcher Art verstandene Herstellung geht es aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht. Das Wohnhaus auf dem Grundstück des Klägers war bereits 1949 entsprechend der damals erteilten ministeriellen Genehmigung an die Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten angeschlossen.

Daß dieser Anschluß ordnungsgemäß erfolgte, ergibt sich aus der Bestimmung des §  2 der Dolensatzung der Beklagten vom 27.7.1954, wonach der Gemeinderat die Einleitung des häuslichen und kleingewerblichen Abwassers, sowie des Tagwassers in die Straßenkandel oder Wassergräben zulassen kann, wenn öffentliche Dolen fehlen oder eine Einleitung nicht notwendig ist und die Straßenkandel oder Wassergräben im Eigentum der Gemeinde sind und in öffentliche Gewässer einmünden. Diesen Voraussetzungen entsprach der damals hergestellte Grundstücksanschluß. Auch die Satzung über die öffentliche Entwässerung der Beklagten vom 30.12.1966 rechtfertigt die Annahme, daß die Grundstücksentwässerungsanlage damals ordnungsgemäß hergestellt war. Nach deren §  1 Abs. 2 gehören zu den öffentlichen Kanälen auch die Anschlußkanäle zu den Grundstücksentwässerungsanlagen im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, ferner offene oder überwölbte Gräben und Gewässer sowie private Entwässerungsanlagen, soweit sie von der Gemeinde zur öffentlichen Entwässerung benutzt werden. War dementsprechend das Gebäude auf dem Grundstück des Klägers bereits angeschlossen, kann die jetzt in Rede stehende Maßnahme nicht die Herstellung einer Anschlußleitung bedeuten.

Vielmehr ist von einer "Veränderung" der Grundstücksentwässerungsanlage auszugehen, da die streitige Maßnahme zur technischen Umgestaltung des Anschlusses geführt hat (vgl. dazu auch Dietzel, aao, Rdnr. 21). Seit Inkrafttreten des KAG-Änderungsgesetzes vom 27.10.1981 (GBl. S. 518) ist aber eine uneingeschränkte Kostenerstattung nur noch für die Kosten der Herstellung und Unterhaltung von Anschlußleitungen vorgesehen, wie §  10 a Abs. 1 S. 1 KAG belegt. Bei den Kosten der Veränderung, Erneuerung oder Beseitigung des Hausanschlusses muß demgegenüber das Veranlasserprinzip beachtet werden. Dem trägt die oben angeführte Satzung der Beklagten sowohl in § 16 Abs. 4 als auch in dessen Abs. 5 Rechnung. Danach müssen bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen geändert werden, wenn Menge und Art des Abwassers dies notwendig machen, wobei die Änderung vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten durchzuführen ist. Änderungen an einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt die Gemeinde auf ihre Kosten aus, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Gemeinde kann danach einen Kostenersatz nur dann fordern, wenn die Maßnahme vom Anschlußnehmer veranlaßt wurde. Veranlasser wird dieser aber nur dann sein, wenn er die Maßnahme ausdrücklich beantragt oder insoweit einen Tatbestand schafft, der einen ausreichenden sachlichen Grund für die Durchführung der Maßnahme abgibt (so Gössl, aao, Erl. 5.2; ferner Kübler/Fröhner, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 10 a KAG, Rdnr. 6). Einen solchen Tatbestand hat der Kläger nicht geschaffen. Auf einen Antrag von ihm geht die technische Änderung der Grundstücksentwässerungsleitung nicht zurück. Vielmehr hat die Beklagte den fehlerhaften Anschluß entdeckt und ihn sodann im Einvernehmen mit dem Kläger - was die technische Durchführung angeht - ordnungsgemäß geändert. Der Kläger hat auch keine Veranlassung im oben genannten Sinne für die in Rede stehende kostenauslösende Maßnahme gegeben. Die Frage nach der Veranlassung einer konkreten Maßnahme führt unmittelbar zu der Frage nach ihrer Ursache. Dabei sieht der Senat auf Grund der Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Ausgangspunkt der hier maßgeblichen Entwicklung den Umstand an, daß die Beklagte das Grundstück des Klägers bei der den Mischwasserkanal betreffenden Ausbaumaßnahme im Jahre 1967 nicht berücksichtigt hat. Weiter ist anzunehmen, daß aus Anlaß der Verdolung der kurzerhand der aufgefundene Anschluß im Bereich des Grundstücks des Klägers an die neue Dole angeschlossen worden ist, eine nach Auffassung auch der Aufsichtsbehörde unzulässige Handlung, die ihrerseits ihre Ursache nicht im Handlungsbereich des Anschlußnehmers, sondern in dem der Beklagten als Einrichtungsträger findet. Kausal für die dann eintretende Einleitung völlig ungeklärter Abwässer durch den Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger war sodann die Aufforderung der Beklagten im Jahre 1973, die vorhandene Hauskläranlage stillzulegen.

Nichts anderes gilt, wenn man den Begriff des Veranlassens auch im Sinne einer Zurechenbarkeit versteht (so offensichtlich auch Gössl, aao). Für dieses Verständnis spricht auch § 16 Abs. 5 der Satzung der Beklagten, wonach Änderungen an einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, von der Gemeinde auf ihre Kosten ausgeführt werden. Insoweit hat die mündliche Verhandlung ergeben, daß Fehler in der Bauausführung aus Anlaß der Verlegung des Mischwasserkanals im Jahre 1967 und bei der Neuverdolung der D maßgeblich waren, beide Umstände aber nicht der Risikosphäre des betroffenen Grundstückseigentümers zuzurechnen sind. Auch die Aufforderung, die Kleinkläranlage stillzulegen, ist von der Beklagten ausgegangen. Dem Gebot Folge leisten durfte und mußte auch der Kläger, zumal damals sowohl er bzw. sein Rechtsvorgänger als auch die Beklagte davon ausgegangen sind, daß die Grundstücksentwässerungsleitung ordnungsgemäß an eine Anschlußleitung und auch an den Mischwasserkanal angeschlossen sei.

Es kann auch nicht eingewendet werden, daß der Kläger beim Verlegen des Mischwasserkanals im Jahre 1967 seine Grundstücksentwässerungsleitung hätte anpassen müssen und dies auch auf seine Kosten, so daß es heute nicht der Billigkeit entsprechen würde, ihn insoweit besserzustellen. Nach dem damals maßgeblichen § 7 Abs. 7 der Satzung über die öffentliche Entwässerung vom 30.9.1966 führte die Gemeinde Änderungen an einer genehmigten Grundstücksentwässerungsanlage oder an einem Anschluß, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Änderung der öffentlichen Entwässerungsanlagen notwendig wurden, auf ihre Kosten aus. Die Verlegung des Mischwasserkanals erfüllte diesen Tatbestand.

Ist der Kläger nach allem nicht als Veranlasser der kostenauslösenden Änderungsmaßnahme anzusehen, durfte die Beklagte auch nicht die im weiteren Bescheid vom 14.10.1988 geforderten Kosten für Ingenieurleistungen anfordern.

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