Das Verfahren wird eingestellt und der angefochtene Gerichtsbescheid wird für unwirksam erklärt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Berufung im übrigen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. zu jeweils einem Achtel und der Beklagte zu drei Vierteln.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Sohn der Kläger, der am 23. August 1976 geborene
S. L. , wurde am 23. August 1984 in die Bildungs- und
Pflegeanstalt St. M. in D. aufgenommen. Der
Aufnahme zugrunde lagen Stellungnahmen der
Kreismedizinaldirektorin Dr. Thiel vom 26. Juni 1984 und von
Dr. Flug vom 9. August 1984, in denen bei S. eine
allgemeine Entwicklungsretardierung, Verhaltensauffälligkeiten
sowie ein Verdacht auf einen frühkindlichen Hirnschaden
diagnostiziert wurden und deshalb die Aufnahme in das
Bildungs- und Pflegeheim St. M. empfohlen wurde.
Mit Schreiben vom 30. August 1984 teilte der Beklagte der
Bildungs- und Pflegeanstalt St. M. in Düngenheim mit, er
gewähre Leistungen der Sozialhilfe für die Schul- und
Berufsausbildung von S. ab dem Aufnahmetag in der
Einrichtung (23. August 1984), und zwar einen "Pflegesatz" von
täglich 69,40 DM sowie den ortsüblichen Barbetrag von 12,- DM.
Dementsprechend verfuhr der Beklagte auch in der Folgezeit und
übernahm die mit dem Aufenthalt und der Betreuung des Sohnes
S. der Kläger in den nächsten Jahren verbundenen Kosten
im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß §§ 39,
40 Abs. 1 Nr. 3, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG.
Nachdem der Beklagte zunächst mehrfach im Hinblick auf die
Einkommensverhältnisse der Kläger von der Erhebung eines
Kostenbeitrages gemäß § 43 Abs. 2 BSHG abgesehen hatte, setzte
er mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 10. April 1989
gegenüber den Klägern den Kostenbeitrag gemäß § 43 Abs. 2 BSHG
ab dem Monat Oktober 1987 auf monatlich 273,60 DM und ab dem
Monat September 1988 auf monatlich 248,80 DM fest und forderte
die Kläger zur Zahlung des rückständigen Betrages in Höhe von
5.000,- DM auf (für die Zeit von 10/1987 bis 8/1988 in Höhe U
von 11 x 273,60 DM = 3.009,60 DM sowie für die Zeit von 9/1988
bis 4/1989 in Höhe von 8 x 248,80 DM = 1.990,40 DM). Ferner
heißt es in dem an die Kläger gerichteten Bescheid vom
10. April 1989: "Ab Mai 1989 wollen Sie bitte den Betrag von
248,80 DM monatlich anweisen".
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 11. Mai 1989
Widerspruch mit der Begründung, sie seien wegen entsprechender
finanzieller Belastungen zu Nachzahlungen oder Zahlungen nicht
in der Lage.
Aufgrund eines Versehens blieb der Widerspruch der Kläger
beim Beklagten ca. fünf Jahre unbearbeitet. Nach Anhörung
sozial erfahrener Personen wies dann der Beklagte den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1994,
zugestellt am 24. September 1994, zurück.
Am 24. Oktober 1994 haben die Kläger Klage erhoben. Trotz
entsprechender Aufforderung durch das Gericht haben sie die
Klage nicht begründet.
Die Kläger haben sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom
10. April 1989 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18. Februar
1994 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er sich auf die Darlegungen im
Widerspruchsbescheid bezogen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem hier
angefochtenen Gerichtsbescheid vom 8. Mai 1995 abgewiesen. Auf
die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den ihnen am 29. Mai 1995 zugestellten
Gerichtsbescheid haben die Kläger am 29. Juni 1995 Berufung
eingelegt. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Der
Beklagte sei bei ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag
nach § 43 Abs. 2 BSHG von einem unzutreffenden bereinigten
Netto-Einkommen ausgegangen. Außerdem habe er Ausgaben, die
nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG von ihrem Einkommen hätten
abgezogen werden müssen, rechtsfehlerhaft nicht
berücksichtigt. Der Kläger habe ab Februar 1988 ein
monatliches Krankengeld in Höhe von 1.685,40 DM bezogen
(kalendertäglich von 56,18 DM). Der Beklagte habe im
angefochtenen Bescheid jedoch für den Teilzeitraum vom
1. Oktober 1987 bis zum 31. August 1988 ein monatliches
Einkommen von 1.859,79 DM der Berechnung zugrunde gelegt. Für
die Zeit ab 1. Januar 1989 habe der Beklagte statt des vom
Kläger tatsächlich bezogenen kalendertäglichen Krankengeldes
in Höhe von 51,46 DM unzutreffenderweise ein Krankengeld in
Höhe von 57,85 DM (ab Januar 1989) berücksichtigt.
Hinsichtlich des Einkommens der Klägerin habe der Beklagte ein
geschätztes Urlaubsgeld von 300,- DM jährlich berücksichtigt,
ohne hierbei die üblichen Abzüge für Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge in Ansatz zu bringen.
Richtigerweise sei auf Seiten der Klägerin für den gesamten
streitbefangenen Zeitraum unter Einschluß des Urlaubsgeldes
von einem monatlichen Netto-Einkommen von 1.096,87 DM
auszugehen.
Der Beklagte habe zudem rechtsfehlerhaft hinsichtlich der
der Klägerin durch ihre Fahrten zur Arbeitsstätte bei der
Bundesbaudirektion in B. -B. entstehenden Fahrtkosten
lediglich einen Betrag von 180,- DM statt 270,90 DM (15 km x 2
x 21 Arbeitstage x 0,43 DM/km) berücksichtigt.
Ferner müßten auch hinsichtlich des Klägers für die Zeit
von Oktober 1987 bis Januar 1988 Kosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt werden.
Entgegen der Auffassung des Beklagten seien desweiteren
auch die den Klägern entstehenden Aufwendungen in Höhe von
monatlich 155,- DM aus einem Darlehensvertrag
einkommensmindernd in Ansatz zu bringen, der im Jahre 1988 mit
dem Ziel abgeschlossen worden sei, einen bereits seit 1986
laufenden Darlehensvertrag abzulösen und die Anschaffung eines
für die Fahrten der Klägerin zur Arbeitsstätte benötigten
Pkw's zu finanzieren. Ab Oktober 1988 erhöhe sich die zu
berücksichtigende Kreditrate für die Pkw-Anschaffung auf
monatlich 189,- DM.
Schließlich habe der Beklagte auch die Fahrtkosten in Höhe
von monatlich 77,40 DM in Abzug bringen müssen, die ihnen, den
Klägern, durch zumindest einen monatlichen Besuch bei ihrem in
der Bildungs- und Pflegeanstalt St. M. in D.
untergebrachten Sohn oder durch das Abholen des Sohnes aus dem
Heim zum Wochenende entstünden (90 km x 2 x 0,43 DM).
Insgesamt ergäbe sich damit ein bereinigtes Netto-Einkommen
der Kläger, das entgegen der im angefochtenen Bescheid
erfolgten Berechnung unter der maßgeblichen Einkommensgrenze
liege, so daß die Kläger allenfalls zu einem Kostenbeitrag in
Höhe von 70% des maßgebenden Regelsatzes anstelle des vom
Beklagten errechneten Anteils von 80 % hätten herangezogen
werden dürfen.
Mit Schriftsatz vom 25. November 1997 hat der Beklagte
seinen angefochtenen Heranziehungsbescheid für den Zeitraum ab
1. Mai 1989 aufgehoben, wobei er sich die erneute
Geltendmachung eines Kostenbeitrages für die Zeit ab 1. Mai
1989 vorbehalten hat.
Daraufhin haben die Beteiligten im Umfang der
Abhilfeentscheidung des Beklagten den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
hinsichtlich der erfolgten
Teilerledigung des Verfahrens dem
Beklagten die Kosten des Rechtsstreits
aufzuerlegen sowie den angefochtenen
Gerichtsbescheid zu ändern und den
Bescheid des Beklagten vom 10. April
1989 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18. Februar
1994 und der Abhilfeentscheidung des
Beklagten vom 25. November 1997
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: In den
angefochtenen Bescheiden sei das Einkommen der Kläger
zutreffend berechnet worden. Zwar sei das Urlaubsgeld zu
Unrecht mit dem Bruttobetrag angerechnet worden.
Berücksichtige man aber den Steuerabzug, verändere sich das
monatliche Einkommen lediglich um ca. 5,- DM, was letztlich
keine Auswirkungen habe, zumal die Klägerin von ihr evtl.
bezogenes Weihnachtsgeld nicht angegeben habe.
Hinsichtlich der Höhe des vom Kläger ab 1. Januar 1989
bezogenen Krankengeldes sei auf die von diesem vorgelegte
Bescheinigung der Krankenkasse zu verweisen, wonach sich das
Krankengeld ab 1. Januar 1989 auf 57,85 DM pro Tag erhöht
habe.
Für die Fahrten der Klägerin zur Arbeitsstätte sei entsprec
hend ihrem im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben (BA 1
Bl. 70) eine Entfernung von 18 km zugrunde gelegt worden.
Danach sei gemäß der Regelung des § 3 Abs. 6 der Verordnung
zur Durchführung des § 76 BSHG ein monatlicher Pauschbetrages
von 10,- DM für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von
der Arbeitsstätte entfernt liegt, mithin ein Betrag von
180,- DM in Ansatz zu bringen, wovon auch in den angefochtenen
Bescheiden ausgegangen worden sei.
Fahrtkosten für den Kläger seien nicht geltend gemacht
worden, so daß eine Berücksichtigung ausscheide.
Die von den Klägern geltend gemachten Kreditkosten seien
nicht berücksichtigungsfähig, da es nicht Aufgabe der
Sozialhilfe sei, bestehende Verbindlichkeiten zu erfüllen. Im
übrigen sei bei Zahlungsverpflichtungen darauf zu achten, daß
die zur Kreditaufnahme getätigten Aufwendungen unabwendbar
gewesen seien. Dies sei aber nicht der Fall.
Die von den Klägern geltend gemachten Kosten für ihre
Besuchsfahrten zu ihrem Sohn könnten im Rahmen des § 76 BSHG
nicht berücksichtigt werden. Inwieweit nach § 40 Abs. 4 BSHG
Besuchsbeihilfen zu zahlen gewesen seien, könne dahingestellt
bleiben, da eine nachträgliche Berücksichtigung nicht mehr
möglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten
vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Soweit die Beteiligten (hinsichtlich der Erhebung eines
Kostenbeitrages für die Zeit ab 1. Mai 1989) das Verfahren in
der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren
in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Zur Klarstellung wird der angefochtene Gerichtsbescheid
insoweit für unwirksam erklärt (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3
ZPO in entsprechender Anwendung).
Die Berufung der Kläger im übrigen (hinsichtlich der
Erhebung eines Kostenbeitrags für die Zeit vom 1. Oktober 1987
bis zum 30. April 1989) ist nicht begründet. Das
Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht
abgewiesen.
Der Bescheid des Beklagten vom 10. April 1989 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 1994 in der
durch den Beklagten in seiner Abhilfeentscheidung vom
25. November 1997 gegebenen Fassung ist rechtmäßig und
verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Der angefochtene Bescheid ist nicht wegen Fehlens einer
inhaltlichen Bestimmtheit im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X
fehlerhaft.
Ein Verwaltungsakt ist im Sinne dieser Vorschrift, die
insoweit der Vorschrift des § 37 Abs. 1 VwVfG nachgebildet
ist,
vgl. dazu die Begründung des
Gesetzentwurfes der Bundesregierung,
Bundestagsdrucksache 8/2034, S. 33;
Pickel, SGB X, Kommentar zum
Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch,
Ordner 1, April 1997, § 33 SGB X
Anm. 1,
inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Wille der Behörde
für die Beteiligten des Verfahrens, in dem der Verwaltungsakt
ergeht, unzweideutig erkennbar und nicht einer
unterschiedlichen subjektiven Bemessung zugänglich ist,
vgl. dazu Bundestagsdrucksache 7/910,
S. 58 (Abs. 1); Schroeder-Printzen/
Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen,
SGB X, 2. Auflage 1990, § 33 Rdnr. 2
m.w.N.; Hauck/Freischmidt/
Freund/Recht/Rombach, Sozialgesetzbuch
SGB X/1, 2, 1997, § 33 Rdnr. 3;
Krause/von Mutius/Schnapp/Siewert,
Gemeinschaftskommentar zum
Sozialgesetzbuch-Verwaltungsverfahren
GK-SGB X 1, 1991, § 33 Rdnr. 4 m.w.N.;
BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1990
- 8 T 69/87 -, NVwZ 1990, 855 (zu der
Parallelvorschrift des Art. 37 Abs. 1
BayVwVG).
Namentlich muß der Verwaltungsakt den Adressaten erkennen
lassen. Der Adressat, an den sich der Verwaltungsakt richtet,
muß sich aus dem Verwaltungsakt bestimmt oder zumindest
eindeutig bestimmbar ergeben,
vgl. dazu u.a. Pickel, SGB X, a.a.O.,
§ 33 Rdnr. 19; Meyer-Borgs-Maciejewski,
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage
1982, § 37 Rdnr. 4.
Dieses ist hier der Fall. Der angefochtene Bescheid in der
gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Gestalt, die er
durch den Widerspruchsbescheid in der Fassung der
Abhilfeentscheidung des Beklagten vom 25. November 1997
gefunden hat, ist hinsichtlich seines Adressaten eindeutig
bestimmbar. Er weist, wie in seinem Adressenfeld ersichtlich,
ausdrücklich den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. als
Adressaten aus. Dies ergibt sich zudem daraus, daß sowohl im
Ausgangsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid der Kläger
zu 1. und die Klägerin zu 2. ausdrücklich als Adressaten
angesprochen werden ("Sehr geehrte Frau L. , sehr geehrter
Herr L. ").
Eindeutig bestimmbar ist der angefochtene Bescheid auch in
der Hinsicht, daß der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. mit
dem erhobenen Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. Oktober 1987
bis zum 30. April 1989 nicht als Gesamtschuldner im Sinne des
§ 421 BGB, sondern gemäß § 420 BGB als Teilschuldner zu
gleichen Anteilen in Anspruch genommen werden. Denn der
angefochtene Bescheid in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides, in dem nur ein einheitlicher Betrag
als Kostenbeitrag für den genannten Zeitraum in Höhe von
5.000,- DM festgesetzt ist, ist an die namentlich bezeichneten
Kläger als Eheleute gemeinsam gerichtet, ohne daß sie als
Gesamtschuldner bezeichnet werden. Es ergeben sich bei
objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht eines verständigen
Erklärungsempfängers keinerlei Hinweise darauf, daß die Kläger
zu 1. und 2. den geltend gemachten Betrages von 5.000,- DM als
Gesamtschuldner zahlen sollten. Mithin ist nach der
Auslegungsregel des § 420 BGB davon auszugehen, daß jeder
Schuldner der geforderten teilbaren Leistung nur zu einem
gleichen Anteil verpflichtet ist. Nach seinem objektiven
Erklärungswert ist der angefochtene Bescheid aus der Sicht
eines verständigen Erklärungsempfängers deshalb dahin zu
verstehen, daß der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. zu
gleichen Anteilen (als Teilschuldner) zur Leistung des
geforderten Betrages von 5.000,- DM, also jeweils von
2.500,- DM, verpflichtet sein sollten. Davon sind ersichtlich
auch die Kläger als Adressaten des Bescheides ausgegangen und
haben demgemäß sowohl im Klageverfahren als auch im
Berufungsverfahren gegen die inhaltliche Bestimmtheit des
angefochtenen Bescheides keine Einwände vorgetragen und
geltend gemacht.
Soweit der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
ergangene Beschluß des Senats vom 11.Dezember 1973 -VIII B
696/73-,
veröffentlicht in:
Verwaltungsrechtsprechung in
Deutschland (VerwRspr) Band 25 (1974),
S. 756,
dahin zu verstehen sein sollte, daß ein
Heranziehungsbescheid (generell) nicht hinreichend bestimmt
ist, wenn er nicht explizit zum Ausdruck bringt, ob die in
Anspruch genommenen Personen als Gesamtschuldner oder als
Teilschuldner (nach Bruchteilen) verpflichtet werden sollen,
vgl. dazu auch Stelkens, in:
Stelkens/Bonk/Sachs,
Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl.
1973, § 37 Rdnr. 9 m.w.N.,
hält der Senat daran nicht mehr fest. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn - wie vorliegend - aus den dargelegten Gründen
durch Auslegung des Heranziehungsbescheides eindeutig
bestimmbar ist, daß dessen Adressaten durch ihn nicht als
Gesamtschuldner, sondern als Teilschuldner nach Bruchteilen
(hier: zu gleichen Anteilen) verpflichtet werden.
Der Beklagte war berechtigt, von den Klägern den
festgesetzten Kostenbeitrag zu der ihrem Sohn nach §§ 39
Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG gewährten Eingliederungshilfe zu
verlangen. Ermächtigungsgrundlage für die Beteiligung der
Kläger an den Kosten der ihrem Sohn gewährten
Eingliederungshilfe ist § 43 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 BSHG. Nach § 43 Abs. 1 BSHG ist, wenn die Behinderung
die Gewährung der Hilfe u.a. in einer Anstalt oder in einer
gleichartigen Einrichtung erfordert, - erweiterte -
Eingliederungshilfe im Sinne des § 39 BSHG auch dann in vollem
Umfang zu gewähren, wenn den in § 28 BSHG genannten Personen
die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist
(Satz 1); in Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der
Hilfe beizutragen, wobei mehrere Verpflichtete als
Gesamtschuldner haften (Satz 2). Diese Beitragspflicht (u.a.)
der Eltern wird durch § 43 Abs. 2 eingeschränkt: Hat der
Behinderte das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist den
in § 28 BSHG genannten Personen bei der Hilfe zu einer
angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung dazu
(§ 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG) die Aufbringung der Mittel nur für
die Kosten des Lebensunterhaltes zuzumuten (§ 43 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 BSHG).
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt.
Dabei ist davon auszugehen, daß der Ersatzanspruch nach der
genannten gesetzlichen Regelung nur für den Fall entsteht, daß
die Eingliederungshilfe zu Recht gewährt worden ist. Dies
ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 BSHG.
Denn die Behinderung "erfordert" die Hilfegewährung nur dann,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen,
vgl. dazu u.a. OVG NW, Urteil vom
19. März 1973 - VIII A 936/70 -, ferner
zu § 29 BSHG: BVerwG, Urteil vom
30. Oktober 1979 - 5 C 39.78 -, FEVS
28, 13; Urteil vom 8. Juli 1982
- 5 C 39.81 -, FEVS 32, 1; OVG NW,
Urteil vom 5. Dezember 1985
- 8 A 269/84 -, FEVS 35, 457.
Der Beklagte war in dem hier maßgeblichen Zeitraum
berechtigt, dem Sohn S. der Kläger Eingliederungshilfe zu
gewähren. Bei der Bildungs- und Pflegeanstalt St. M. in
D. , in der das Kind seit dem 23. August 1984 und auch
in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum
30. April 1989 betreut wurde, handelt es sich um eine Anstalt
oder eine gleichartige Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 BSHG. Daß die Behinderung des minderjährigen Kindes die
Gewährung der Hilfe in dieser Einrichtung erforderte, ist
zwischen den Parteien nicht streitig. Auch der Senat hat
angesichts der amtsärztlichen Stellungnahmen vom 26. Juni 1984
und vom 9. August 1984, des Entwicklungsberichtes des
Bildungs- und Pflegeheimes St. M. vom 29. September 1987
sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten zu
diesbezüglichen Zweifeln keine Veranlassung.
Der angefochtene Bescheid ist auch der Höhe nach
rechtmäßig. Denn der vom Beklagten für den hier maßgeblichen
Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 geforderte
Betrag von insgesamt 5.000,- DM überschreitet nicht die Höhe
des Betrages, dessen Aufbringung den Klägern nach § 43 Abs. 1
Satz 2 iVm Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG zuzumuten ist, wobei gemäß
§ 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG die Kosten des in einer Einrichtung
gewährten Lebensunterhaltes nur in Höhe der für den häuslichen
Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen sind.
In welchem Umfang die Aufbringung der Mittel nach den
vorgenannten Bestimmungen zuzumuten ist, ergibt sich gemäß
§ 28 BSHG aus den Vorschriften des Abschnitts 4 des
Bundessozialhilfegesetzes.
Wird, wie hier, Hilfe in besonderen Lebenslagen nach den
Bestimmungen des Abschnitts 3 des Bundessozialhilfegesetzes
gewährt, ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bei einem
minderjährigen und unverheirateten Hilfesuchenden nicht nur
auf dessen Einkommen und Vermögen, sondern auch auf dasjenige
seiner Eltern abzustellen. In welchem Umfange die Kläger zu
den (unter Berücksichtigung des § 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG
ansetzbaren) Kosten der Eingliederungshilfe herangezogen
werden können, richtet sich mithin gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2
iVm Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG danach, ob ihnen die Aufbringung
dieser Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nach den
Bestimmungen der §§ 76 ff. BSHG zuzumuten ist.
Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen und damit auch bei
der Eingliederungshilfe nach §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3
BSHG ist einem minderjährigen und unverheirateten
Hilfesuchenden und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel
nach § 79 Abs. 2 BSHG nicht zuzumuten, wenn während der Dauer
des Bedarfs das monatliche Einkommen des Hilfesuchenden und
seiner Eltern die im Gesetz festgelegte Einkommensgrenze nicht
übersteigt.
Diese Einkommensgrenze errechnet sich aus einem
Grundbetrag, den Unterkunftskosten und einem Familienzuschlag
(§ 79 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BSHG). Dabei ist das Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 79 BSHG "zeitabschnittsweise", also für
die einzelnen Monate des Bedarfszeitraumes, für den
Eingliederungshilfe gewährt wurde, zu prüfen. Denn die
Regelung des § 79 Abs. 2 BSHG stellt auf die tatsächlichen
Umstände einer konkreten Lebensgemeinschaft von Eltern mit
minderjährigen Kindern und auf das monatliche Einkommen
während der Dauer des Bedarfs ab und leitet daraus für
bestimmte Zeitabschnitte konkrete Zahlungspflichten her,
vgl. dazu auch OVG NW, Urteil vom
27. Januar 1992 - 24 A 2637/89 -.
Mithin ist hinsichtlich des hier in Rede stehenden
Zeitraumes vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 die
Prüfung des Einsatzes des Einkommens der Eltern des Klägers
für die einzelnen Monate des Bedarfszeitraums, für die
Eingliederungshilfe gewährt wurde, vorzunehmen.
Bei der Ermittlung der für die vorzunehmende
Zumutbarkeitsprüfung maßgeblichen Einkommensgrenze nach § 79
Abs. 2 BSHG ist dabei im vorliegenden Falle von dem
Grundbetrag des § 81 Abs. 1 Nr. 1 BSHG auszugehen, der bei der
Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39 Abs. 1 Satz 1
BSHG an die Stelle des Grundbetrages nach § 79 Abs. 2 Nr. 1
BSHG tritt, wenn - wie hier - die Hilfe in einer Anstalt oder
einer gleichartigen Einrichtung gewährt wird. Für den Teil-
Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. Juni 1988 beträgt der
Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 BSHG gemäß der Zweiten Verordnung
über die Neufestsetzung der Grundbeträge der Einkommensgrenzen
nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 11. Juni 1987 (BGBl. I
S. 1547) 1.179,- DM; für den weiteren Teilzeitraum vom 1. Juli
1988 bis zum 30. April 1989 beträgt er gemäß § 1 der Dritten
Verordnung über die Neufestsetzung der Grundbeträge der
Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz vom
16. Juni 1988 (BGBl. I S. 840) 1.214,- DM.
Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, daß die Höhe
der nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG zu berücksichtigenden
Unterkunftskosten im gesamten hier maßgeblichen Zeitraum vom
30. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 bei monatlich 410,- DM
lag. Auch der Senat hat zu diesbezüglichen Zweifeln keine
Veranlassung.
Der gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BSHG desweiteren zu
berücksichtigende Familienzuschlag lag im Zeitraum vom
1. Oktober 1987 bis zum 31. August 1988 bei 972,- DM (3 x
80 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes von
seinerzeit 405,- DM) sowie in der Zeit vom 1. September 1988
bis zum 30. April 1989 bei 996,- DM (3 x 332,- DM).
Auf dieser Grundlage ergibt sich eine hier maßgebliche
Einkommensgrenze nach § 79 Abs. 2 Satz 1 iVm § 81 Abs. 1 Nr. 1
BSHG für den Teilzeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. Juni
1988 in Höhe von 2.561,- DM (Grundbetrag von 1.179,- DM,
Unterkunftskosten von 410,- DM, Familienzuschlag von
972,- DM), für den Teilzeitraum vom 1. Juli 1988 bis zum
31. August 1988 in Höhe von 2.596,- DM (Grundbetrag von
1.214,- DM, Unterkunftskosten von 410,- DM und
Familienzuschlag von 972,- DM) und für den Teilzeitraum vom
1. September 1988 bis zum 30. April 1989 in Höhe von
2.620,- DM (Grundbetrag von 1.214,- DM, Unterkunftskosten von
410,- DM und Familienzuschlag von 996,- DM).
Das im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis
zum 30. April 1989 von den Klägern einzusetzende Einkommen lag
in den Monaten November 1987 bis einschließlich Februar 1988
über und in der übrigen Zeit unter der jeweils nach § 79
Abs. 2 Satz 1 iVm § 81 Abs. 1 Nr. 1 BSHG maßgeblichen
Einkommensgrenze.
Bezüglich der Höhe der bereinigten Netto-Einkommen der
Kläger zu 1. und 2. in den einzelnen Monaten wird auf die
nachfolgende Tabelle verwiesen. Darin sind zugunsten der
Kläger nur die Einkommensbeträge berücksichtigt worden, die
den Klägern zumindest in dieser vom Beklagten in seinem
angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Höhe zur Verfügung
standen. Der Umstand, daß der Beklagte beim Kläger zu 1. das
diesem kalendertäglich zufließende Krankengeld für die
einzelnen Monate jeweils mit der monatlichen Durchschnitts-
Tageszahl von 30, statt mit der tatsächlichen Zahl der Tage
des jeweiligen Monats in Ansatz gebracht hat, kann hier
dahinstehen; denn daraus ergeben sich hier für die Kläger
jedenfalls keine Rechtsnachteile. Gleiches gilt hinsichtlich
der erfolgten Nicht-Berücksichtigung des von der Klägerin
nicht angegebenen Weihnachtsgeldes.
Netto Kl. zu 1. Netto Kl. zu 2. Gesamt-Netto-E. Arbeitsmittel Fahrten
Klägerin zur Arb. Versich. Bereingt.
Gesamt-
Einkommen
10/87 1809,54 1096,87 2816,41 20,- 180,- 111,15 2504,91
11/87 2069,51 1096,87 3166,38 20,- 180,- 111,15 2754,88
12/87 2722,24 1096,87 3819,11 20,- 180,- 111,15 3507,61
1/88 2113,55 1096,87 3210,42 20,- 180,- 111,15 2898,92
2/88 1250,91
786,52 1096,87 3134,30 20,- 180,- 111,15 2822,80
3/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12
4/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12
5/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12
6/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12
7/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12
8/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12
9/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12
10/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12
11/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12
12/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12
1/89 1735,50 1096,87 2832,37 10,- 180,- 111,15 2531,22
2/89 1735,50 1096,87 2832,37 10,- 180,- 111,15 2531,22
3/89 1735,50 1096,87 2832,37 10,- 180,- 111,15 2531,22
4/89 1735,50 1096,87 2832,37 10,- 180,- 111,15 2531,22
Bei der vorstehenden Berechnung geht der Senat davon aus,
daß das von der Klägerin erzielte Urlaubsgeld von brutto
300,- DM (jährlich) um die gesetzlichen Abzüge zu vermindern
ist. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten
stand der Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum aus dem um
die Abzüge verminderten Urlaubsgeld von jährlich 240,- DM ein
monatlicher Betrag von 20,- DM zur Verfügung, so daß ihr
Gesamtnettoeinkommen in der Zeit vom 1. Oktober 1987 bis zum
30. April 1989 monatlich 1.096,87 DM betrug.
Die Höhe der Einkünfte des Klägers während seiner
Erwerbstätigkeit ergibt sich aus den von ihm selbst
vorgelegten Einkommensnachweisen. Ab Februar 1988 ist insoweit
das erzielte Krankengeld zu berücksichtigen, das nach den
vorgelegten Unterlagen bis zum 31. Dezember 1988 täglich
56,18 DM, monatlich mithin 1.685,40 DM, und ab dem 1. Januar
1989 kalendertäglich 57,85 DM, monatlich mithin 1.735,50 DM
betrug.
Von dem Gesamt-Nettoeinkommen der Kläger zu 1. und 2. war
gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG iVm § 3 Abs. 5 der Verordnung zu
§ 76 BSHG vom 28. November 1962 in der Fassung der Änderung
vom 23. November 1976 (BGBl. I S. 3234) für Arbeitsmittel ein
monatlicher Pauschbetrag von 10,- DM abzusetzen. Während der
Zeit der Erwerbstätigkeit beider Kläger von Oktober 1987 bis
Februar 1988 sind mithin für Arbeitsmittel monatlich 20,- DM
und in der Folgezeit, während der der Kläger lediglich
Krankengeld bezog, monatlich 10,- DM (allein) für die Klägerin
zu berücksichtigen.
Entgegen der Auffassung der Kläger sind für
Fahrtaufwendungen der Klägerin zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG iVm § 3 Abs. 6 VO
zu § 76 BSHG nicht der von ihnen geltend gemachte Betrag von
270,90 DM, sondern allenfalls ein Betrag von 180,- DM
monatlich in Ansatz zu bringen. Wird nämlich für die Fahrt
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein eigenes Kraftfahrzeug
benutzt und ist die Benutzung eines öffentlichen
Verkehrsmittels im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die
Benutzung eines Kraftfahrzeuges notwendig, ist nach dieser
Regelung für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der
Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als
40 Kilometer, ein monatlicher Pauschbetrag von 10,- DM zu
berücksichtigen. Nach den Angaben der Klägerin im
Verwaltungsverfahren betrug die Entfernung zwischen ihrer
Wohnung und ihrer Arbeitsstätte seinerzeit 18 Kilometer, so
daß der vom Beklagten im angefochtenen Bescheid in Ansatz
gebrachte Betrag von 180,- DM nicht zu beanstanden ist. Ob die
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gar nur 15 km
beträgt, wie die Klägerin im Berufungsverfahren vorträgt, kann
dahinstehen. Denn dies würde jedenfalls nicht zu einer
Verminderung, sondern zu einer Erhöhung des zu
berücksichtigenden Einkommens führen.
Daß dem Kläger zu 1. in dem hier streitbefangenen Zeitraum
vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 gemäß § 76 Abs. 2
Nr. 4 BSHG abzugsfähige Aufwendungen für Fahrten zwischen
seinem damaligen Wohnort in A. und seiner Arbeitsstätte
entstanden sind, ist nicht ersichtlich. Denn der Kläger hat
sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen
Verfahren weder Nachweise über die ihm durch die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen Kosten vorgelegt noch
das Entstehen solcher Kosten auch nur substantiiert behauptet.
Gleiches gilt hinsichtlich eventueller Aufwendungen für die
Benutzung anderer Verkehrsmittel im Zusammenhang mit der
Erreichung seiner Arbeitsstätte. Seit Februar 1988 ist der
Kläger zu 1. zudem ohnehin nicht mehr erwerbstätig, so daß
schon aus diesem Grunde die Berücksichtigung von Aufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht in
Betracht kommt.
Die Höhe der gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG zu
berücksichtigenden Beiträge zu öffentlichen und privaten
Versicherungen ist im Berufungsverfahren zwischen den
Beteiligten nicht mehr streitig, so daß insoweit ein Betrag
von 111,15 DM monatlich in Ansatz zu bringen ist.
Die von den Klägern geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe
von monatlich 77,40 DM für den Besuch ihres Sohnes S. in
der Bildungs- und Pflegeanstalt in D. sind im Rahmen
der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens gemäß § 76 Abs. 2
BSHG nicht in Abzug zu bringen. Denn Aufwendungen dieser Art
unterfallen nicht dem in § 76 Abs. 2 BSHG abschließend
aufgeführten Katalog abzusetzender Ausgaben.
Entgegen der Auffassung der Kläger sind bei der Ermittlung
des nach § 76 BSHG festzustellenden (bereinigten) Netto-
Einkommens die geltend gemachten Aufwendungen für die
Verzinsung und Tilgung von Darlehen in Höhe von monatlich
155,- DM nicht zu berücksichtigen.
Vom Brutto-Einkommen sind nur die in § 76 Abs. 2 BSHG
genannten Aufwendungen abzusetzen, nicht etwa auch besondere
Belastungen, die nach § 84 Abs. 1 BSHG berücksichtigt werden
müssen, wenn es um die Frage geht, welcher Teil des zuvor als
einsetzbar ermittelten Einkommens als angemessener
"Eigenanteil" anzusehen ist,
vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 12. Juni 1991
- 6 S 1182/90 -, FEVS 43, 200 (203).
Bei den Zins- und Tilgungsaufwendungen für das Darlehen
handelt es sich auch nicht um mit der Erzielung des Einkommens
verbundene notwendige Ausgaben im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 4
BSHG. Denn die Benutzung des Kraftfahrzeuges kann im Hinblick
auf die Regelung des § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG nur zum Zweck des
Erreichens der Arbeitsstelle anerkannt werden. Diese
Aufwendungen sind durch die Entfernungspauschale nach § 3
Abs. 6 Satz 1 Nr. 2a der Verordnung zu § 76 BSHG abgegolten,
vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom
24. Juni 1996 - 4 L 3002/94 -, FEVS 47,
407 (411).
Angesichts dessen ist davon auszugehen, daß das bereinigte
Gesamteinkommen der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum vom
1. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 lediglich in den
Monaten November und Dezember 1987 sowie Januar und Februar
1988 die insoweit maßgebliche Einkommensgrenze von 2.561,- DM
überschritt. Im Monat November 1987 lag die Óberschreitung bei
193,88 DM, im Dezember 1987 bei 946,61 DM, im Januar 1988 bei
337,92 DM und im Februar 1988 bei 261,80 DM.
Im vorliegenden Falle bedarf es keiner näheren Prüfung und
Entscheidung der Frage, ob für die Monate November 1987 bis
einschließlich Februar 1988, in denen das bereinigte
Gesamteinkommen der Kläger die maßgebliche Einkommensgrenze
überstieg, die von den Klägern im angefochtenen Bescheid
verlangte Aufbringung der Mittel sich noch innerhalb der
Grenzen des § 84 Abs. 1 BSHG hält. Selbst wenn dies nicht der
Fall wäre, kann die in dem angefochtenen Bescheid erfolgte
Festsetzung des Kostenbeitrages für den gesamten
streitbefangenen Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum
30. April 1989 jedenfalls auf § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG in der
hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994
(BGBl. I S. 646) - F. 1994 - gestützt werden.
Nach dieser Vorschrift kann der Einsatz des Einkommens, das
unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, soweit bei
der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung Aufwendungen für den häuslichen
Lebensunterhalt erspart werden.
Diese Ermächtigung, die Aufbringung der Mittel auch aus dem
Einkommen zu verlangen, das unter der Einkommensgrenze liegt,
findet ihre obere Begrenzung in der Höhe der ersparten
Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt.
Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt steht es im
Ermessen des zuständigen Sozialhilfeträgers, ob er von dieser
Ermächtigung Gebrauch macht,
vgl. OVG NW, Urteil vom 17. März 1973
- VIII A 936/70 - m.w.N..
Dabei ist davon auszugehen, daß eine Ermessensentscheidung
einer Behörde gemäß § 114 VwGO gerichtlich nur daraufhin zu
überprüfen ist, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder
Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die
gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von
dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
Die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung läßt
solche Fehler nicht erkennen.
Der Beklagte war sich der Notwendigkeit der von ihm zu
treffenden Ermessensentscheidung ersichtlich bewußt. Die im
angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung des Beklagten
hält sich auch im Rahmen der dem Beklagten eingeräumten
gesetzlichen Ermächtigung. Denn der geforderte Kostenbeitrag
überschreitet nicht die durch die Unterbringung des Sohnes der
Kläger in der Bildungs- und Pflegeanstalt St. M. in
D. erzielten häuslichen Einsparungen.
Die Höhe der erzielten häuslichen Ersparnis ist allerdings
zwischen den Beteiligten streitig. Diese Frage kann nach der
Óberzeugung des Senats durch eine Beweisaufnahme nicht
abschließend geklärt werden, weil es mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten verbunden wäre, die genaue Höhe der von den
Klägern in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 1987
bis zum 30. April 1989 tatsächlich ersparten Aufwendungen
durch eine vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden
Umstände zu ermitteln. Der Senat hat deshalb von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Höhe der erzielten
Ersparnisse gemäß § 173 VwGO iVm § 287 Abs. 2 der
Zivilprozeßordnung (ZPO) zu schätzen,
vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom
22. April 1970 - V C 98.69 -,
Zentralblatt für Sozialversicherung,
Sozialhilfe und Versorgung (ZfS) 1971,
189; Urteil vom 24. August 1972
- V C 49.72 -, FEVS 19, 451 (453) =
Nachrichtendienst des Deutschen Vereins
für öffentliche und private Fürsorge
(NDV) 1973, 81, und das der
vorgenannten Entscheidung
zugrundeliegende Urteil des OVG NW vom
2. Dezember 1971 - VIII A 1024/69 -;
OVG NW, Urteil vom 19. März 1973
- VIII A 936/70 -; Urteil vom
27. Januar 1992 - 24 A 2637/89 -; OVG
Hamburg, Urteil vom 29. März 1985
- Bf I 67/83 -, FEVS 35, 366.
Für die Ermittlung der häuslichen Ersparnis ist der
"regelsatzmäßige" Bedarf des Hilfeempfängers ein geeigneter
Anhaltspunkt. Zwar lassen sich starre Regeln - etwa dahin, daß
die Haushaltsersparnis stets einen bestimmten Vomhundertsatz
des Regelsatzes beträgt - nicht aufstellen. Der Bedarf in Höhe
des Regelsatzes orientiert sich aber am notwendigen
Lebensunterhalt (§ 11 Abs. 1 BSHG). Es kann mithin davon
ausgegangen werden, daß die Eltern eines Hilfeempfängers
diesem den notwendigen Lebensunterhalt, soweit er von den
Regelsätzen erfaßt wird, jedenfalls dann gewähren, wenn ihr
Einkommen - wie hier - die für die gesamte Familie (fiktiv) zu
gewährenden Regelsatzleistungen übersteigt,
vgl. OVG NW, Urteil vom 27. Januar 1992
- 24 A 2637/89 -; OVG Hamburg, aaO.,
S. 371 m.w.N..
Nach den Besonderheiten des Einzelfalles kann demnach zwar
ein höherer Betrag als der (fiktive) Regelsatz für den
Hilfeempfänger als häusliche Ersparnis in Betracht kommen.
Eine Unterschreitung der Regelsatzbeträge ist aber in der
Regel nicht denkbar, weil dieser Satz eben nur den notwendigen
Lebensunterhalt einer Person abdeckt,
vgl. OVG NW, Urteil vom 27. Januar 1992
- 24 A 2637/89 -.
In Wahrnehmung seines Ermessens hat der Beklagte im
vorliegenden Falle im Hinblick auf die konkreten persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger nicht den vollen
(fiktiven) Regelsatz, sondern für den Teilzeitraum vom
1. Oktober 1987 bis zum 31. August 1988 90 % des maßgeblichen
Regelsatzes von 304,- DM, mithin 273,60 DM monatlich und für
den Zeitraum vom 1. September 1988 bis zum 30. April 1989 80 %
des maßgeblichen Regelsatzes von 311,- DM mithin 248,80 DM als
monatlichen Kostenbeitrag ihnen gefordert. Dies ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
Die Kläger sind durch den angefochtenen Bescheid auch
insoweit nicht in ihren Rechten verletzt, als der Beklagte den
Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. nicht als Gesamtschuldner,
sondern - letztlich sie weniger belastend - gemäß § 420 BGB zu
gleichen Teilen (als Teilschuldner) zur Leistung des
Kostenbeitrages herangezogen hat. Gegenteiliges haben auch die
anwaltlich vertretenen Kläger weder im Widerspruchsverfahren
noch im Klage- und Berufungsverfahren geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 155
Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO; dabei hat der Senat hinsichtlich des
durch die Abhilfeentscheidung des Beklagten vom 25. November
1997 erledigten Teils des Verfahrens im Hinblick auf die nach
§ 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu treffende
Entscheidung bei der Kostenregelung berücksichtigt, daß der
Beklagte hinsichtlich des Teilzeitraums vom 1. Mai 1989 bis
zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides vom
18. Februar 1994 dem Begehren der Kläger entsprochen und sich
damit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat; dies war
sachgerecht, weil für diesen Teilzeitraum im
Verwaltungsverfahren die erforderlichen Feststellungen zu den
tatbestandlichen Voraussetzungen des Kostenbeitragsbescheides
- offenbar aufgrund eines Versehens - nicht getroffen worden
waren.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach
§ 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.