OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.1997 - 8 A 4279/95
Fundstelle
openJur 2012, 77239
  • Rkr:
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt und der angefochtene Gerichtsbescheid wird für unwirksam erklärt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Berufung im übrigen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. zu jeweils einem Achtel und der Beklagte zu drei Vierteln.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Sohn der Kläger, der am 23. August 1976 geborene

S. L. , wurde am 23. August 1984 in die Bildungs- und

Pflegeanstalt St. M. in D. aufgenommen. Der

Aufnahme zugrunde lagen Stellungnahmen der

Kreismedizinaldirektorin Dr. Thiel vom 26. Juni 1984 und von

Dr. Flug vom 9. August 1984, in denen bei S. eine

allgemeine Entwicklungsretardierung, Verhaltensauffälligkeiten

sowie ein Verdacht auf einen frühkindlichen Hirnschaden

diagnostiziert wurden und deshalb die Aufnahme in das

Bildungs- und Pflegeheim St. M. empfohlen wurde.

Mit Schreiben vom 30. August 1984 teilte der Beklagte der

Bildungs- und Pflegeanstalt St. M. in Düngenheim mit, er

gewähre Leistungen der Sozialhilfe für die Schul- und

Berufsausbildung von S. ab dem Aufnahmetag in der

Einrichtung (23. August 1984), und zwar einen "Pflegesatz" von

täglich 69,40 DM sowie den ortsüblichen Barbetrag von 12,- DM.

Dementsprechend verfuhr der Beklagte auch in der Folgezeit und

übernahm die mit dem Aufenthalt und der Betreuung des Sohnes

S. der Kläger in den nächsten Jahren verbundenen Kosten

im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß §§ 39,

40 Abs. 1 Nr. 3, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG.

Nachdem der Beklagte zunächst mehrfach im Hinblick auf die

Einkommensverhältnisse der Kläger von der Erhebung eines

Kostenbeitrages gemäß § 43 Abs. 2 BSHG abgesehen hatte, setzte

er mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 10. April 1989

gegenüber den Klägern den Kostenbeitrag gemäß § 43 Abs. 2 BSHG

ab dem Monat Oktober 1987 auf monatlich 273,60 DM und ab dem

Monat September 1988 auf monatlich 248,80 DM fest und forderte

die Kläger zur Zahlung des rückständigen Betrages in Höhe von

5.000,- DM auf (für die Zeit von 10/1987 bis 8/1988 in Höhe U

von 11 x 273,60 DM = 3.009,60 DM sowie für die Zeit von 9/1988

bis 4/1989 in Höhe von 8 x 248,80 DM = 1.990,40 DM). Ferner

heißt es in dem an die Kläger gerichteten Bescheid vom

10. April 1989: "Ab Mai 1989 wollen Sie bitte den Betrag von

248,80 DM monatlich anweisen".

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 11. Mai 1989

Widerspruch mit der Begründung, sie seien wegen entsprechender

finanzieller Belastungen zu Nachzahlungen oder Zahlungen nicht

in der Lage.

Aufgrund eines Versehens blieb der Widerspruch der Kläger

beim Beklagten ca. fünf Jahre unbearbeitet. Nach Anhörung

sozial erfahrener Personen wies dann der Beklagte den

Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1994,

zugestellt am 24. September 1994, zurück.

Am 24. Oktober 1994 haben die Kläger Klage erhoben. Trotz

entsprechender Aufforderung durch das Gericht haben sie die

Klage nicht begründet.

Die Kläger haben sinngemäß beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom

10. April 1989 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 18. Februar

1994 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er sich auf die Darlegungen im

Widerspruchsbescheid bezogen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem hier

angefochtenen Gerichtsbescheid vom 8. Mai 1995 abgewiesen. Auf

die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen den ihnen am 29. Mai 1995 zugestellten

Gerichtsbescheid haben die Kläger am 29. Juni 1995 Berufung

eingelegt. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Der

Beklagte sei bei ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

nach § 43 Abs. 2 BSHG von einem unzutreffenden bereinigten

Netto-Einkommen ausgegangen. Außerdem habe er Ausgaben, die

nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG von ihrem Einkommen hätten

abgezogen werden müssen, rechtsfehlerhaft nicht

berücksichtigt. Der Kläger habe ab Februar 1988 ein

monatliches Krankengeld in Höhe von 1.685,40 DM bezogen

(kalendertäglich von 56,18 DM). Der Beklagte habe im

angefochtenen Bescheid jedoch für den Teilzeitraum vom

1. Oktober 1987 bis zum 31. August 1988 ein monatliches

Einkommen von 1.859,79 DM der Berechnung zugrunde gelegt. Für

die Zeit ab 1. Januar 1989 habe der Beklagte statt des vom

Kläger tatsächlich bezogenen kalendertäglichen Krankengeldes

in Höhe von 51,46 DM unzutreffenderweise ein Krankengeld in

Höhe von 57,85 DM (ab Januar 1989) berücksichtigt.

Hinsichtlich des Einkommens der Klägerin habe der Beklagte ein

geschätztes Urlaubsgeld von 300,- DM jährlich berücksichtigt,

ohne hierbei die üblichen Abzüge für Steuern und

Sozialversicherungsbeiträge in Ansatz zu bringen.

Richtigerweise sei auf Seiten der Klägerin für den gesamten

streitbefangenen Zeitraum unter Einschluß des Urlaubsgeldes

von einem monatlichen Netto-Einkommen von 1.096,87 DM

auszugehen.

Der Beklagte habe zudem rechtsfehlerhaft hinsichtlich der

der Klägerin durch ihre Fahrten zur Arbeitsstätte bei der

Bundesbaudirektion in B. -B. entstehenden Fahrtkosten

lediglich einen Betrag von 180,- DM statt 270,90 DM (15 km x 2

x 21 Arbeitstage x 0,43 DM/km) berücksichtigt.

Ferner müßten auch hinsichtlich des Klägers für die Zeit

von Oktober 1987 bis Januar 1988 Kosten für Fahrten zwischen

Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt werden.

Entgegen der Auffassung des Beklagten seien desweiteren

auch die den Klägern entstehenden Aufwendungen in Höhe von

monatlich 155,- DM aus einem Darlehensvertrag

einkommensmindernd in Ansatz zu bringen, der im Jahre 1988 mit

dem Ziel abgeschlossen worden sei, einen bereits seit 1986

laufenden Darlehensvertrag abzulösen und die Anschaffung eines

für die Fahrten der Klägerin zur Arbeitsstätte benötigten

Pkw's zu finanzieren. Ab Oktober 1988 erhöhe sich die zu

berücksichtigende Kreditrate für die Pkw-Anschaffung auf

monatlich 189,- DM.

Schließlich habe der Beklagte auch die Fahrtkosten in Höhe

von monatlich 77,40 DM in Abzug bringen müssen, die ihnen, den

Klägern, durch zumindest einen monatlichen Besuch bei ihrem in

der Bildungs- und Pflegeanstalt St. M. in D.

untergebrachten Sohn oder durch das Abholen des Sohnes aus dem

Heim zum Wochenende entstünden (90 km x 2 x 0,43 DM).

Insgesamt ergäbe sich damit ein bereinigtes Netto-Einkommen

der Kläger, das entgegen der im angefochtenen Bescheid

erfolgten Berechnung unter der maßgeblichen Einkommensgrenze

liege, so daß die Kläger allenfalls zu einem Kostenbeitrag in

Höhe von 70% des maßgebenden Regelsatzes anstelle des vom

Beklagten errechneten Anteils von 80 % hätten herangezogen

werden dürfen.

Mit Schriftsatz vom 25. November 1997 hat der Beklagte

seinen angefochtenen Heranziehungsbescheid für den Zeitraum ab

1. Mai 1989 aufgehoben, wobei er sich die erneute

Geltendmachung eines Kostenbeitrages für die Zeit ab 1. Mai

1989 vorbehalten hat.

Daraufhin haben die Beteiligten im Umfang der

Abhilfeentscheidung des Beklagten den Rechtsstreit in der

Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

hinsichtlich der erfolgten

Teilerledigung des Verfahrens dem

Beklagten die Kosten des Rechtsstreits

aufzuerlegen sowie den angefochtenen

Gerichtsbescheid zu ändern und den

Bescheid des Beklagten vom 10. April

1989 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 18. Februar

1994 und der Abhilfeentscheidung des

Beklagten vom 25. November 1997

aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: In den

angefochtenen Bescheiden sei das Einkommen der Kläger

zutreffend berechnet worden. Zwar sei das Urlaubsgeld zu

Unrecht mit dem Bruttobetrag angerechnet worden.

Berücksichtige man aber den Steuerabzug, verändere sich das

monatliche Einkommen lediglich um ca. 5,- DM, was letztlich

keine Auswirkungen habe, zumal die Klägerin von ihr evtl.

bezogenes Weihnachtsgeld nicht angegeben habe.

Hinsichtlich der Höhe des vom Kläger ab 1. Januar 1989

bezogenen Krankengeldes sei auf die von diesem vorgelegte

Bescheinigung der Krankenkasse zu verweisen, wonach sich das

Krankengeld ab 1. Januar 1989 auf 57,85 DM pro Tag erhöht

habe.

Für die Fahrten der Klägerin zur Arbeitsstätte sei entsprec

hend ihrem im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben (BA 1

Bl. 70) eine Entfernung von 18 km zugrunde gelegt worden.

Danach sei gemäß der Regelung des § 3 Abs. 6 der Verordnung

zur Durchführung des § 76 BSHG ein monatlicher Pauschbetrages

von 10,- DM für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von

der Arbeitsstätte entfernt liegt, mithin ein Betrag von

180,- DM in Ansatz zu bringen, wovon auch in den angefochtenen

Bescheiden ausgegangen worden sei.

Fahrtkosten für den Kläger seien nicht geltend gemacht

worden, so daß eine Berücksichtigung ausscheide.

Die von den Klägern geltend gemachten Kreditkosten seien

nicht berücksichtigungsfähig, da es nicht Aufgabe der

Sozialhilfe sei, bestehende Verbindlichkeiten zu erfüllen. Im

übrigen sei bei Zahlungsverpflichtungen darauf zu achten, daß

die zur Kreditaufnahme getätigten Aufwendungen unabwendbar

gewesen seien. Dies sei aber nicht der Fall.

Die von den Klägern geltend gemachten Kosten für ihre

Besuchsfahrten zu ihrem Sohn könnten im Rahmen des § 76 BSHG

nicht berücksichtigt werden. Inwieweit nach § 40 Abs. 4 BSHG

Besuchsbeihilfen zu zahlen gewesen seien, könne dahingestellt

bleiben, da eine nachträgliche Berücksichtigung nicht mehr

möglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten

vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Beteiligten (hinsichtlich der Erhebung eines

Kostenbeitrages für die Zeit ab 1. Mai 1989) das Verfahren in

der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren

in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Zur Klarstellung wird der angefochtene Gerichtsbescheid

insoweit für unwirksam erklärt (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3

ZPO in entsprechender Anwendung).

Die Berufung der Kläger im übrigen (hinsichtlich der

Erhebung eines Kostenbeitrags für die Zeit vom 1. Oktober 1987

bis zum 30. April 1989) ist nicht begründet. Das

Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht

abgewiesen.

Der Bescheid des Beklagten vom 10. April 1989 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 1994 in der

durch den Beklagten in seiner Abhilfeentscheidung vom

25. November 1997 gegebenen Fassung ist rechtmäßig und

verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Der angefochtene Bescheid ist nicht wegen Fehlens einer

inhaltlichen Bestimmtheit im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X

fehlerhaft.

Ein Verwaltungsakt ist im Sinne dieser Vorschrift, die

insoweit der Vorschrift des § 37 Abs. 1 VwVfG nachgebildet

ist,

vgl. dazu die Begründung des

Gesetzentwurfes der Bundesregierung,

Bundestagsdrucksache 8/2034, S. 33;

Pickel, SGB X, Kommentar zum

Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch,

Ordner 1, April 1997, § 33 SGB X

Anm. 1,

inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Wille der Behörde

für die Beteiligten des Verfahrens, in dem der Verwaltungsakt

ergeht, unzweideutig erkennbar und nicht einer

unterschiedlichen subjektiven Bemessung zugänglich ist,

vgl. dazu Bundestagsdrucksache 7/910,

S. 58 (Abs. 1); Schroeder-Printzen/

Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen,

SGB X, 2. Auflage 1990, § 33 Rdnr. 2

m.w.N.; Hauck/Freischmidt/

Freund/Recht/Rombach, Sozialgesetzbuch

SGB X/1, 2, 1997, § 33 Rdnr. 3;

Krause/von Mutius/Schnapp/Siewert,

Gemeinschaftskommentar zum

Sozialgesetzbuch-Verwaltungsverfahren

GK-SGB X 1, 1991, § 33 Rdnr. 4 m.w.N.;

BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1990

- 8 T 69/87 -, NVwZ 1990, 855 (zu der

Parallelvorschrift des Art. 37 Abs. 1

BayVwVG).

Namentlich muß der Verwaltungsakt den Adressaten erkennen

lassen. Der Adressat, an den sich der Verwaltungsakt richtet,

muß sich aus dem Verwaltungsakt bestimmt oder zumindest

eindeutig bestimmbar ergeben,

vgl. dazu u.a. Pickel, SGB X, a.a.O.,

§ 33 Rdnr. 19; Meyer-Borgs-Maciejewski,

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage

1982, § 37 Rdnr. 4.

Dieses ist hier der Fall. Der angefochtene Bescheid in der

gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Gestalt, die er

durch den Widerspruchsbescheid in der Fassung der

Abhilfeentscheidung des Beklagten vom 25. November 1997

gefunden hat, ist hinsichtlich seines Adressaten eindeutig

bestimmbar. Er weist, wie in seinem Adressenfeld ersichtlich,

ausdrücklich den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. als

Adressaten aus. Dies ergibt sich zudem daraus, daß sowohl im

Ausgangsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid der Kläger

zu 1. und die Klägerin zu 2. ausdrücklich als Adressaten

angesprochen werden ("Sehr geehrte Frau L. , sehr geehrter

Herr L. ").

Eindeutig bestimmbar ist der angefochtene Bescheid auch in

der Hinsicht, daß der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. mit

dem erhobenen Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. Oktober 1987

bis zum 30. April 1989 nicht als Gesamtschuldner im Sinne des

§ 421 BGB, sondern gemäß § 420 BGB als Teilschuldner zu

gleichen Anteilen in Anspruch genommen werden. Denn der

angefochtene Bescheid in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides, in dem nur ein einheitlicher Betrag

als Kostenbeitrag für den genannten Zeitraum in Höhe von

5.000,- DM festgesetzt ist, ist an die namentlich bezeichneten

Kläger als Eheleute gemeinsam gerichtet, ohne daß sie als

Gesamtschuldner bezeichnet werden. Es ergeben sich bei

objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht eines verständigen

Erklärungsempfängers keinerlei Hinweise darauf, daß die Kläger

zu 1. und 2. den geltend gemachten Betrages von 5.000,- DM als

Gesamtschuldner zahlen sollten. Mithin ist nach der

Auslegungsregel des § 420 BGB davon auszugehen, daß jeder

Schuldner der geforderten teilbaren Leistung nur zu einem

gleichen Anteil verpflichtet ist. Nach seinem objektiven

Erklärungswert ist der angefochtene Bescheid aus der Sicht

eines verständigen Erklärungsempfängers deshalb dahin zu

verstehen, daß der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. zu

gleichen Anteilen (als Teilschuldner) zur Leistung des

geforderten Betrages von 5.000,- DM, also jeweils von

2.500,- DM, verpflichtet sein sollten. Davon sind ersichtlich

auch die Kläger als Adressaten des Bescheides ausgegangen und

haben demgemäß sowohl im Klageverfahren als auch im

Berufungsverfahren gegen die inhaltliche Bestimmtheit des

angefochtenen Bescheides keine Einwände vorgetragen und

geltend gemacht.

Soweit der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

ergangene Beschluß des Senats vom 11.Dezember 1973 -VIII B

696/73-,

veröffentlicht in:

Verwaltungsrechtsprechung in

Deutschland (VerwRspr) Band 25 (1974),

S. 756,

dahin zu verstehen sein sollte, daß ein

Heranziehungsbescheid (generell) nicht hinreichend bestimmt

ist, wenn er nicht explizit zum Ausdruck bringt, ob die in

Anspruch genommenen Personen als Gesamtschuldner oder als

Teilschuldner (nach Bruchteilen) verpflichtet werden sollen,

vgl. dazu auch Stelkens, in:

Stelkens/Bonk/Sachs,

Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl.

1973, § 37 Rdnr. 9 m.w.N.,

hält der Senat daran nicht mehr fest. Dies gilt jedenfalls

dann, wenn - wie vorliegend - aus den dargelegten Gründen

durch Auslegung des Heranziehungsbescheides eindeutig

bestimmbar ist, daß dessen Adressaten durch ihn nicht als

Gesamtschuldner, sondern als Teilschuldner nach Bruchteilen

(hier: zu gleichen Anteilen) verpflichtet werden.

Der Beklagte war berechtigt, von den Klägern den

festgesetzten Kostenbeitrag zu der ihrem Sohn nach §§ 39

Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG gewährten Eingliederungshilfe zu

verlangen. Ermächtigungsgrundlage für die Beteiligung der

Kläger an den Kosten der ihrem Sohn gewährten

Eingliederungshilfe ist § 43 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 2 Satz 1

Nr. 2 BSHG. Nach § 43 Abs. 1 BSHG ist, wenn die Behinderung

die Gewährung der Hilfe u.a. in einer Anstalt oder in einer

gleichartigen Einrichtung erfordert, - erweiterte -

Eingliederungshilfe im Sinne des § 39 BSHG auch dann in vollem

Umfang zu gewähren, wenn den in § 28 BSHG genannten Personen

die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist

(Satz 1); in Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der

Hilfe beizutragen, wobei mehrere Verpflichtete als

Gesamtschuldner haften (Satz 2). Diese Beitragspflicht (u.a.)

der Eltern wird durch § 43 Abs. 2 eingeschränkt: Hat der

Behinderte das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist den

in § 28 BSHG genannten Personen bei der Hilfe zu einer

angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung dazu

(§ 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG) die Aufbringung der Mittel nur für

die Kosten des Lebensunterhaltes zuzumuten (§ 43 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2 BSHG).

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt.

Dabei ist davon auszugehen, daß der Ersatzanspruch nach der

genannten gesetzlichen Regelung nur für den Fall entsteht, daß

die Eingliederungshilfe zu Recht gewährt worden ist. Dies

ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 BSHG.

Denn die Behinderung "erfordert" die Hilfegewährung nur dann,

wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen,

vgl. dazu u.a. OVG NW, Urteil vom

19. März 1973 - VIII A 936/70 -, ferner

zu § 29 BSHG: BVerwG, Urteil vom

30. Oktober 1979 - 5 C 39.78 -, FEVS

28, 13; Urteil vom 8. Juli 1982

- 5 C 39.81 -, FEVS 32, 1; OVG NW,

Urteil vom 5. Dezember 1985

- 8 A 269/84 -, FEVS 35, 457.

Der Beklagte war in dem hier maßgeblichen Zeitraum

berechtigt, dem Sohn S. der Kläger Eingliederungshilfe zu

gewähren. Bei der Bildungs- und Pflegeanstalt St. M. in

D. , in der das Kind seit dem 23. August 1984 und auch

in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum

30. April 1989 betreut wurde, handelt es sich um eine Anstalt

oder eine gleichartige Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1

Satz 1 BSHG. Daß die Behinderung des minderjährigen Kindes die

Gewährung der Hilfe in dieser Einrichtung erforderte, ist

zwischen den Parteien nicht streitig. Auch der Senat hat

angesichts der amtsärztlichen Stellungnahmen vom 26. Juni 1984

und vom 9. August 1984, des Entwicklungsberichtes des

Bildungs- und Pflegeheimes St. M. vom 29. September 1987

sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten zu

diesbezüglichen Zweifeln keine Veranlassung.

Der angefochtene Bescheid ist auch der Höhe nach

rechtmäßig. Denn der vom Beklagten für den hier maßgeblichen

Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 geforderte

Betrag von insgesamt 5.000,- DM überschreitet nicht die Höhe

des Betrages, dessen Aufbringung den Klägern nach § 43 Abs. 1

Satz 2 iVm Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG zuzumuten ist, wobei gemäß

§ 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG die Kosten des in einer Einrichtung

gewährten Lebensunterhaltes nur in Höhe der für den häuslichen

Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen sind.

In welchem Umfang die Aufbringung der Mittel nach den

vorgenannten Bestimmungen zuzumuten ist, ergibt sich gemäß

§ 28 BSHG aus den Vorschriften des Abschnitts 4 des

Bundessozialhilfegesetzes.

Wird, wie hier, Hilfe in besonderen Lebenslagen nach den

Bestimmungen des Abschnitts 3 des Bundessozialhilfegesetzes

gewährt, ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bei einem

minderjährigen und unverheirateten Hilfesuchenden nicht nur

auf dessen Einkommen und Vermögen, sondern auch auf dasjenige

seiner Eltern abzustellen. In welchem Umfange die Kläger zu

den (unter Berücksichtigung des § 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG

ansetzbaren) Kosten der Eingliederungshilfe herangezogen

werden können, richtet sich mithin gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2

iVm Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG danach, ob ihnen die Aufbringung

dieser Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nach den

Bestimmungen der §§ 76 ff. BSHG zuzumuten ist.

Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen und damit auch bei

der Eingliederungshilfe nach §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3

BSHG ist einem minderjährigen und unverheirateten

Hilfesuchenden und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel

nach § 79 Abs. 2 BSHG nicht zuzumuten, wenn während der Dauer

des Bedarfs das monatliche Einkommen des Hilfesuchenden und

seiner Eltern die im Gesetz festgelegte Einkommensgrenze nicht

übersteigt.

Diese Einkommensgrenze errechnet sich aus einem

Grundbetrag, den Unterkunftskosten und einem Familienzuschlag

(§ 79 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BSHG). Dabei ist das Vorliegen der

Voraussetzungen nach § 79 BSHG "zeitabschnittsweise", also für

die einzelnen Monate des Bedarfszeitraumes, für den

Eingliederungshilfe gewährt wurde, zu prüfen. Denn die

Regelung des § 79 Abs. 2 BSHG stellt auf die tatsächlichen

Umstände einer konkreten Lebensgemeinschaft von Eltern mit

minderjährigen Kindern und auf das monatliche Einkommen

während der Dauer des Bedarfs ab und leitet daraus für

bestimmte Zeitabschnitte konkrete Zahlungspflichten her,

vgl. dazu auch OVG NW, Urteil vom

27. Januar 1992 - 24 A 2637/89 -.

Mithin ist hinsichtlich des hier in Rede stehenden

Zeitraumes vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 die

Prüfung des Einsatzes des Einkommens der Eltern des Klägers

für die einzelnen Monate des Bedarfszeitraums, für die

Eingliederungshilfe gewährt wurde, vorzunehmen.

Bei der Ermittlung der für die vorzunehmende

Zumutbarkeitsprüfung maßgeblichen Einkommensgrenze nach § 79

Abs. 2 BSHG ist dabei im vorliegenden Falle von dem

Grundbetrag des § 81 Abs. 1 Nr. 1 BSHG auszugehen, der bei der

Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39 Abs. 1 Satz 1

BSHG an die Stelle des Grundbetrages nach § 79 Abs. 2 Nr. 1

BSHG tritt, wenn - wie hier - die Hilfe in einer Anstalt oder

einer gleichartigen Einrichtung gewährt wird. Für den Teil-

Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. Juni 1988 beträgt der

Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 BSHG gemäß der Zweiten Verordnung

über die Neufestsetzung der Grundbeträge der Einkommensgrenzen

nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 11. Juni 1987 (BGBl. I

S. 1547) 1.179,- DM; für den weiteren Teilzeitraum vom 1. Juli

1988 bis zum 30. April 1989 beträgt er gemäß § 1 der Dritten

Verordnung über die Neufestsetzung der Grundbeträge der

Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz vom

16. Juni 1988 (BGBl. I S. 840) 1.214,- DM.

Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, daß die Höhe

der nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG zu berücksichtigenden

Unterkunftskosten im gesamten hier maßgeblichen Zeitraum vom

30. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 bei monatlich 410,- DM

lag. Auch der Senat hat zu diesbezüglichen Zweifeln keine

Veranlassung.

Der gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BSHG desweiteren zu

berücksichtigende Familienzuschlag lag im Zeitraum vom

1. Oktober 1987 bis zum 31. August 1988 bei 972,- DM (3 x

80 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes von

seinerzeit 405,- DM) sowie in der Zeit vom 1. September 1988

bis zum 30. April 1989 bei 996,- DM (3 x 332,- DM).

Auf dieser Grundlage ergibt sich eine hier maßgebliche

Einkommensgrenze nach § 79 Abs. 2 Satz 1 iVm § 81 Abs. 1 Nr. 1

BSHG für den Teilzeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. Juni

1988 in Höhe von 2.561,- DM (Grundbetrag von 1.179,- DM,

Unterkunftskosten von 410,- DM, Familienzuschlag von

972,- DM), für den Teilzeitraum vom 1. Juli 1988 bis zum

31. August 1988 in Höhe von 2.596,- DM (Grundbetrag von

1.214,- DM, Unterkunftskosten von 410,- DM und

Familienzuschlag von 972,- DM) und für den Teilzeitraum vom

1. September 1988 bis zum 30. April 1989 in Höhe von

2.620,- DM (Grundbetrag von 1.214,- DM, Unterkunftskosten von

410,- DM und Familienzuschlag von 996,- DM).

Das im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis

zum 30. April 1989 von den Klägern einzusetzende Einkommen lag

in den Monaten November 1987 bis einschließlich Februar 1988

über und in der übrigen Zeit unter der jeweils nach § 79

Abs. 2 Satz 1 iVm § 81 Abs. 1 Nr. 1 BSHG maßgeblichen

Einkommensgrenze.

Bezüglich der Höhe der bereinigten Netto-Einkommen der

Kläger zu 1. und 2. in den einzelnen Monaten wird auf die

nachfolgende Tabelle verwiesen. Darin sind zugunsten der

Kläger nur die Einkommensbeträge berücksichtigt worden, die

den Klägern zumindest in dieser vom Beklagten in seinem

angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Höhe zur Verfügung

standen. Der Umstand, daß der Beklagte beim Kläger zu 1. das

diesem kalendertäglich zufließende Krankengeld für die

einzelnen Monate jeweils mit der monatlichen Durchschnitts-

Tageszahl von 30, statt mit der tatsächlichen Zahl der Tage

des jeweiligen Monats in Ansatz gebracht hat, kann hier

dahinstehen; denn daraus ergeben sich hier für die Kläger

jedenfalls keine Rechtsnachteile. Gleiches gilt hinsichtlich

der erfolgten Nicht-Berücksichtigung des von der Klägerin

nicht angegebenen Weihnachtsgeldes.

Netto Kl. zu 1. Netto Kl. zu 2. Gesamt-Netto-E. Arbeitsmittel Fahrten

Klägerin zur Arb. Versich. Bereingt.

Gesamt-

Einkommen

10/87 1809,54 1096,87 2816,41 20,- 180,- 111,15 2504,91

11/87 2069,51 1096,87 3166,38 20,- 180,- 111,15 2754,88

12/87 2722,24 1096,87 3819,11 20,- 180,- 111,15 3507,61

1/88 2113,55 1096,87 3210,42 20,- 180,- 111,15 2898,92

2/88 1250,91

786,52 1096,87 3134,30 20,- 180,- 111,15 2822,80

3/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12

4/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12

5/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12

6/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12

7/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12

8/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12

9/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12

10/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12

11/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12

12/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12

1/89 1735,50 1096,87 2832,37 10,- 180,- 111,15 2531,22

2/89 1735,50 1096,87 2832,37 10,- 180,- 111,15 2531,22

3/89 1735,50 1096,87 2832,37 10,- 180,- 111,15 2531,22

4/89 1735,50 1096,87 2832,37 10,- 180,- 111,15 2531,22

Bei der vorstehenden Berechnung geht der Senat davon aus,

daß das von der Klägerin erzielte Urlaubsgeld von brutto

300,- DM (jährlich) um die gesetzlichen Abzüge zu vermindern

ist. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten

stand der Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum aus dem um

die Abzüge verminderten Urlaubsgeld von jährlich 240,- DM ein

monatlicher Betrag von 20,- DM zur Verfügung, so daß ihr

Gesamtnettoeinkommen in der Zeit vom 1. Oktober 1987 bis zum

30. April 1989 monatlich 1.096,87 DM betrug.

Die Höhe der Einkünfte des Klägers während seiner

Erwerbstätigkeit ergibt sich aus den von ihm selbst

vorgelegten Einkommensnachweisen. Ab Februar 1988 ist insoweit

das erzielte Krankengeld zu berücksichtigen, das nach den

vorgelegten Unterlagen bis zum 31. Dezember 1988 täglich

56,18 DM, monatlich mithin 1.685,40 DM, und ab dem 1. Januar

1989 kalendertäglich 57,85 DM, monatlich mithin 1.735,50 DM

betrug.

Von dem Gesamt-Nettoeinkommen der Kläger zu 1. und 2. war

gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG iVm § 3 Abs. 5 der Verordnung zu

§ 76 BSHG vom 28. November 1962 in der Fassung der Änderung

vom 23. November 1976 (BGBl. I S. 3234) für Arbeitsmittel ein

monatlicher Pauschbetrag von 10,- DM abzusetzen. Während der

Zeit der Erwerbstätigkeit beider Kläger von Oktober 1987 bis

Februar 1988 sind mithin für Arbeitsmittel monatlich 20,- DM

und in der Folgezeit, während der der Kläger lediglich

Krankengeld bezog, monatlich 10,- DM (allein) für die Klägerin

zu berücksichtigen.

Entgegen der Auffassung der Kläger sind für

Fahrtaufwendungen der Klägerin zwischen Wohnung und

Arbeitsstätte gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG iVm § 3 Abs. 6 VO

zu § 76 BSHG nicht der von ihnen geltend gemachte Betrag von

270,90 DM, sondern allenfalls ein Betrag von 180,- DM

monatlich in Ansatz zu bringen. Wird nämlich für die Fahrt

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein eigenes Kraftfahrzeug

benutzt und ist die Benutzung eines öffentlichen

Verkehrsmittels im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die

Benutzung eines Kraftfahrzeuges notwendig, ist nach dieser

Regelung für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der

Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als

40 Kilometer, ein monatlicher Pauschbetrag von 10,- DM zu

berücksichtigen. Nach den Angaben der Klägerin im

Verwaltungsverfahren betrug die Entfernung zwischen ihrer

Wohnung und ihrer Arbeitsstätte seinerzeit 18 Kilometer, so

daß der vom Beklagten im angefochtenen Bescheid in Ansatz

gebrachte Betrag von 180,- DM nicht zu beanstanden ist. Ob die

Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gar nur 15 km

beträgt, wie die Klägerin im Berufungsverfahren vorträgt, kann

dahinstehen. Denn dies würde jedenfalls nicht zu einer

Verminderung, sondern zu einer Erhöhung des zu

berücksichtigenden Einkommens führen.

Daß dem Kläger zu 1. in dem hier streitbefangenen Zeitraum

vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 gemäß § 76 Abs. 2

Nr. 4 BSHG abzugsfähige Aufwendungen für Fahrten zwischen

seinem damaligen Wohnort in A. und seiner Arbeitsstätte

entstanden sind, ist nicht ersichtlich. Denn der Kläger hat

sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen

Verfahren weder Nachweise über die ihm durch die Benutzung

öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen Kosten vorgelegt noch

das Entstehen solcher Kosten auch nur substantiiert behauptet.

Gleiches gilt hinsichtlich eventueller Aufwendungen für die

Benutzung anderer Verkehrsmittel im Zusammenhang mit der

Erreichung seiner Arbeitsstätte. Seit Februar 1988 ist der

Kläger zu 1. zudem ohnehin nicht mehr erwerbstätig, so daß

schon aus diesem Grunde die Berücksichtigung von Aufwendungen

für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht in

Betracht kommt.

Die Höhe der gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG zu

berücksichtigenden Beiträge zu öffentlichen und privaten

Versicherungen ist im Berufungsverfahren zwischen den

Beteiligten nicht mehr streitig, so daß insoweit ein Betrag

von 111,15 DM monatlich in Ansatz zu bringen ist.

Die von den Klägern geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe

von monatlich 77,40 DM für den Besuch ihres Sohnes S. in

der Bildungs- und Pflegeanstalt in D. sind im Rahmen

der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens gemäß § 76 Abs. 2

BSHG nicht in Abzug zu bringen. Denn Aufwendungen dieser Art

unterfallen nicht dem in § 76 Abs. 2 BSHG abschließend

aufgeführten Katalog abzusetzender Ausgaben.

Entgegen der Auffassung der Kläger sind bei der Ermittlung

des nach § 76 BSHG festzustellenden (bereinigten) Netto-

Einkommens die geltend gemachten Aufwendungen für die

Verzinsung und Tilgung von Darlehen in Höhe von monatlich

155,- DM nicht zu berücksichtigen.

Vom Brutto-Einkommen sind nur die in § 76 Abs. 2 BSHG

genannten Aufwendungen abzusetzen, nicht etwa auch besondere

Belastungen, die nach § 84 Abs. 1 BSHG berücksichtigt werden

müssen, wenn es um die Frage geht, welcher Teil des zuvor als

einsetzbar ermittelten Einkommens als angemessener

"Eigenanteil" anzusehen ist,

vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg,

Urteil vom 12. Juni 1991

- 6 S 1182/90 -, FEVS 43, 200 (203).

Bei den Zins- und Tilgungsaufwendungen für das Darlehen

handelt es sich auch nicht um mit der Erzielung des Einkommens

verbundene notwendige Ausgaben im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 4

BSHG. Denn die Benutzung des Kraftfahrzeuges kann im Hinblick

auf die Regelung des § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG nur zum Zweck des

Erreichens der Arbeitsstelle anerkannt werden. Diese

Aufwendungen sind durch die Entfernungspauschale nach § 3

Abs. 6 Satz 1 Nr. 2a der Verordnung zu § 76 BSHG abgegolten,

vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom

24. Juni 1996 - 4 L 3002/94 -, FEVS 47,

407 (411).

Angesichts dessen ist davon auszugehen, daß das bereinigte

Gesamteinkommen der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum vom

1. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 lediglich in den

Monaten November und Dezember 1987 sowie Januar und Februar

1988 die insoweit maßgebliche Einkommensgrenze von 2.561,- DM

überschritt. Im Monat November 1987 lag die Óberschreitung bei

193,88 DM, im Dezember 1987 bei 946,61 DM, im Januar 1988 bei

337,92 DM und im Februar 1988 bei 261,80 DM.

Im vorliegenden Falle bedarf es keiner näheren Prüfung und

Entscheidung der Frage, ob für die Monate November 1987 bis

einschließlich Februar 1988, in denen das bereinigte

Gesamteinkommen der Kläger die maßgebliche Einkommensgrenze

überstieg, die von den Klägern im angefochtenen Bescheid

verlangte Aufbringung der Mittel sich noch innerhalb der

Grenzen des § 84 Abs. 1 BSHG hält. Selbst wenn dies nicht der

Fall wäre, kann die in dem angefochtenen Bescheid erfolgte

Festsetzung des Kostenbeitrages für den gesamten

streitbefangenen Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum

30. April 1989 jedenfalls auf § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG in der

hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994

(BGBl. I S. 646) - F. 1994 - gestützt werden.

Nach dieser Vorschrift kann der Einsatz des Einkommens, das

unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, soweit bei

der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer

gleichartigen Einrichtung Aufwendungen für den häuslichen

Lebensunterhalt erspart werden.

Diese Ermächtigung, die Aufbringung der Mittel auch aus dem

Einkommen zu verlangen, das unter der Einkommensgrenze liegt,

findet ihre obere Begrenzung in der Höhe der ersparten

Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt.

Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt steht es im

Ermessen des zuständigen Sozialhilfeträgers, ob er von dieser

Ermächtigung Gebrauch macht,

vgl. OVG NW, Urteil vom 17. März 1973

- VIII A 936/70 - m.w.N..

Dabei ist davon auszugehen, daß eine Ermessensentscheidung

einer Behörde gemäß § 114 VwGO gerichtlich nur daraufhin zu

überprüfen ist, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder

Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die

gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von

dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht

entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung läßt

solche Fehler nicht erkennen.

Der Beklagte war sich der Notwendigkeit der von ihm zu

treffenden Ermessensentscheidung ersichtlich bewußt. Die im

angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung des Beklagten

hält sich auch im Rahmen der dem Beklagten eingeräumten

gesetzlichen Ermächtigung. Denn der geforderte Kostenbeitrag

überschreitet nicht die durch die Unterbringung des Sohnes der

Kläger in der Bildungs- und Pflegeanstalt St. M. in

D. erzielten häuslichen Einsparungen.

Die Höhe der erzielten häuslichen Ersparnis ist allerdings

zwischen den Beteiligten streitig. Diese Frage kann nach der

Óberzeugung des Senats durch eine Beweisaufnahme nicht

abschließend geklärt werden, weil es mit unverhältnismäßigen

Schwierigkeiten verbunden wäre, die genaue Höhe der von den

Klägern in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 1987

bis zum 30. April 1989 tatsächlich ersparten Aufwendungen

durch eine vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden

Umstände zu ermitteln. Der Senat hat deshalb von der

Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Höhe der erzielten

Ersparnisse gemäß § 173 VwGO iVm § 287 Abs. 2 der

Zivilprozeßordnung (ZPO) zu schätzen,

vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom

22. April 1970 - V C 98.69 -,

Zentralblatt für Sozialversicherung,

Sozialhilfe und Versorgung (ZfS) 1971,

189; Urteil vom 24. August 1972

- V C 49.72 -, FEVS 19, 451 (453) =

Nachrichtendienst des Deutschen Vereins

für öffentliche und private Fürsorge

(NDV) 1973, 81, und das der

vorgenannten Entscheidung

zugrundeliegende Urteil des OVG NW vom

2. Dezember 1971 - VIII A 1024/69 -;

OVG NW, Urteil vom 19. März 1973

- VIII A 936/70 -; Urteil vom

27. Januar 1992 - 24 A 2637/89 -; OVG

Hamburg, Urteil vom 29. März 1985

- Bf I 67/83 -, FEVS 35, 366.

Für die Ermittlung der häuslichen Ersparnis ist der

"regelsatzmäßige" Bedarf des Hilfeempfängers ein geeigneter

Anhaltspunkt. Zwar lassen sich starre Regeln - etwa dahin, daß

die Haushaltsersparnis stets einen bestimmten Vomhundertsatz

des Regelsatzes beträgt - nicht aufstellen. Der Bedarf in Höhe

des Regelsatzes orientiert sich aber am notwendigen

Lebensunterhalt (§ 11 Abs. 1 BSHG). Es kann mithin davon

ausgegangen werden, daß die Eltern eines Hilfeempfängers

diesem den notwendigen Lebensunterhalt, soweit er von den

Regelsätzen erfaßt wird, jedenfalls dann gewähren, wenn ihr

Einkommen - wie hier - die für die gesamte Familie (fiktiv) zu

gewährenden Regelsatzleistungen übersteigt,

vgl. OVG NW, Urteil vom 27. Januar 1992

- 24 A 2637/89 -; OVG Hamburg, aaO.,

S. 371 m.w.N..

Nach den Besonderheiten des Einzelfalles kann demnach zwar

ein höherer Betrag als der (fiktive) Regelsatz für den

Hilfeempfänger als häusliche Ersparnis in Betracht kommen.

Eine Unterschreitung der Regelsatzbeträge ist aber in der

Regel nicht denkbar, weil dieser Satz eben nur den notwendigen

Lebensunterhalt einer Person abdeckt,

vgl. OVG NW, Urteil vom 27. Januar 1992

- 24 A 2637/89 -.

In Wahrnehmung seines Ermessens hat der Beklagte im

vorliegenden Falle im Hinblick auf die konkreten persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger nicht den vollen

(fiktiven) Regelsatz, sondern für den Teilzeitraum vom

1. Oktober 1987 bis zum 31. August 1988 90 % des maßgeblichen

Regelsatzes von 304,- DM, mithin 273,60 DM monatlich und für

den Zeitraum vom 1. September 1988 bis zum 30. April 1989 80 %

des maßgeblichen Regelsatzes von 311,- DM mithin 248,80 DM als

monatlichen Kostenbeitrag ihnen gefordert. Dies ist rechtlich

nicht zu beanstanden.

Die Kläger sind durch den angefochtenen Bescheid auch

insoweit nicht in ihren Rechten verletzt, als der Beklagte den

Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. nicht als Gesamtschuldner,

sondern - letztlich sie weniger belastend - gemäß § 420 BGB zu

gleichen Teilen (als Teilschuldner) zur Leistung des

Kostenbeitrages herangezogen hat. Gegenteiliges haben auch die

anwaltlich vertretenen Kläger weder im Widerspruchsverfahren

noch im Klage- und Berufungsverfahren geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 155

Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO; dabei hat der Senat hinsichtlich des

durch die Abhilfeentscheidung des Beklagten vom 25. November

1997 erledigten Teils des Verfahrens im Hinblick auf die nach

§ 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu treffende

Entscheidung bei der Kostenregelung berücksichtigt, daß der

Beklagte hinsichtlich des Teilzeitraums vom 1. Mai 1989 bis

zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides vom

18. Februar 1994 dem Begehren der Kläger entsprochen und sich

damit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat; dies war

sachgerecht, weil für diesen Teilzeitraum im

Verwaltungsverfahren die erforderlichen Feststellungen zu den

tatbestandlichen Voraussetzungen des Kostenbeitragsbescheides

- offenbar aufgrund eines Versehens - nicht getroffen worden

waren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach

§ 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.