LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.09.2011 - 5 Sa 19/11
Fundstelle
openJur 2012, 55549
  • Rkr:

1. Ein im Vergleichswege abgeschlossener Aufhebungsvertrag kann nach § 779 BGB unwirksam sein, wenn der Regelungsplan des Vertrages auf gemeinsamen Annahmen beruht, die sich später als falsch herausstellen. Geht der Aufhebungsvertrag auf eine zuvor ausgesprochene Kündigung und Anfechtung des Arbeitsvertrages zurück, und ist im Rahmen der Kündigung und Anfechtung auch von Sittenwidrigkeit und unwirksamen Vertragsregelungen die Rede gewesen, gehört die Verbindlichkeit des Vertrages bis zum Zeitpunkt der Kündigung und Anfechtung nicht zu der unstreitigen Grundlage für den Vergleichsabschluss.2. Eltern, die ihrem Kind gestatten, einen Vertragsspielervertrag als jugendliche Fußballer abzuschließen, der das Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit noch mehr als 1 Jahr bindet, bedürfen dafür nicht der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts nach §§ 1643, 1822 BGB. Denn ein solcher Vertrag fällt unter § 1822 Nr. 7 BGB und diese Vorschrift geht als lex specialis § 1822 Nr. 5 BGB vor (ebenso Schlachter, Minderjährigenschutz bei langfristigen Arbeitsverträgen im Berufssport, FmRZ 2006, 155, 157). § 1643 BGB, der regelt, wann Eltern für Rechtsgeschäfte ihrer Kinder der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts bedürfen, verweist aber nicht auf § 1822 Nr. 7 BGB.3. Mögliche Verstöße des Fußballvereins gegen die Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes bei der Durchführung des Vertragsspielervertrages berühren nicht die Wirksamkeit des Vertrages selbst.4. Die Vereinbarung einer Abstandszahlung als Vorbedingung des Arbeitgebers für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu einem ordentlich nicht kündbaren Vertragsspielervertrag mit mehrjähriger Bindungsdauer ist nicht in jedem Falle sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB. Denn solange sich die Zahlung als pauschalierte Schadensersatzzahlung noch in dem Rahmen bewegt, der durch § 23 BBiG aufgezeigt wird, verstößt es nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen, wenn man in einem ausbildungsähnlichenVertragsverhältnis die Nachteile der vorzeitigen Trennung für den Arbeitgeber mit in Rechnung stellt. Maßgeblich sind insoweit die Aufwendungen, die der Arbeitgeber tätigen muss, um die entstandene Lücke wieder zu schließen (wie BAG 17. Agust 2000 - 8 AZR 578/99 - AP Nr. 7 zu § 3 BBiG = NZA 2001, 150 = DB 2001, 488 zu einem Fall der direkten Anwendung von § 23 BBiG).

Tenor

1.Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages, der nur dadurch zu Stande gekommen war, dass der hier klagende Arbeitnehmer sich bereit erklärt hatte, seinem damaligen Arbeitgeber eine Abstandssumme für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.

Der 1991 in H. geborene Kläger schloss sich zum 1. Juli 2005 dem beklagten Verein als Mitglied an, um dort eine Laufbahn als Fußballspieler einzuschlagen. Die Parteien nebst der gesetzlichen Vertreter des Klägers unterzeichneten wenige Monate später am 12. März 2006 einen befristeten Vertragsspielervertrag ohne Kündigungsmöglichkeit mit einer Laufzeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2010 und einer einseitigen Verlängerungsoption für den beklagten Verein für ein weiteres Jahr (wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die als Anlage K 1 überreichte Kopie, hier Blatt 21 ff., Bezug genommen). Mit dem Vertrag war für den Kläger die Übersiedlung nach C-Stadt verbunden und indirekt auch die Aufnahme des Schulbesuches in einer Schule nebst Internat in C-Stadt, mit der der Beklagte bei jungen Spielern wie dem Kläger kooperiert („Internatsfußballer“). Für den Schulbesuch mussten monatlich Schulkosten in Höhe von 170,00 € entrichtet werden.

Der Vertragsspielervertrag sieht für den Kläger eine Vergütung in Abhängigkeit von der Dauer der Zusammenarbeit in Höhe von monatlich 150,00 bis 250,00 Euro brutto vor. In Abhängigkeit vom Einsatz des Klägers in Fußballmannschaften des Beklagten besteht Anspruch auf zusätzliche Prämien nach einer Anlage zu diesem Vertrag.

Der Beklagte widmet sich mit beachtlichem Aufwand und Erfolg – letztlich aber auch im eigenen Geschäftsinteresse – systematisch der Ausbildung von talentierten Fußballspielern zu Profifußballern. Der Kläger nahm an diesem Trainings- und Ausbildungsprogramm gleichzeitig mit bis zu 25 anderen Jugendlichen und jungen Erwachsenen parallel zu seinem Schulbesuch teil. Gleichzeitig spielte der Kläger für den Beklagten in der Juniorenbundesliga. Des Weiteren ist er in jener Zeit zweimal in die deutsche Jugendnationalmannschaft der Fußballer berufen worden.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 (Kopie als Anlage K 4 überreicht, hier Blatt 29 f.) kündigte der Kläger, vertreten durch seinen damaligen Rechtsanwalt, den Vertragsspielervertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund unter Hinweis auf den psychischen Druck wegen des Internatsaufenthalts, der finanziellen Situation der Eltern und seiner nicht optimalen Entwicklungsbedingungen in Hinblick auf die ständige Gegenüberstellung zu seinem seinerzeitigen Spielerkollegen K. Zugleich hat er den Vertrag wegen Verstoßes gegen die DFB-Spielordnung angefochten und sich auf die Sittenwidrigkeit einzelner Regelungen des Vertragsspielervertrages berufen. Dem Auflösungsbegehren trat der Beklagte entgegen. Er verweigerte die verbandsrechtlich für den Vereinswechsel erforderliche Freigabe und bot dem Kläger statt dessen Hilfe bei der Überwindung seiner Krise an. Vor diesem Hintergrund ist es sodann zum Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 18. August 2008 gekommen, den der Kläger nunmehr mit seiner im Mai 2010 bei Gericht eingegangenen Klage angreift. Der Aufhebungsvertrag ist unter Einbeziehung der Eltern des Klägers und mit anwaltlicher Beratung auf beiden Seiten zu Stande gekommen. In dem Vertrag heißt es auszugsweise wörtlich (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 5 überreichte Kopie, hier Blatt 35 ff, Bezug genommen):

㤠1 Gegenstand des Vertrages

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Kündigung des Spielers vom 26.06.2006 keinerlei Wirkung entfaltet und ebenfalls ein Anfechtungsgrund nicht vorliegt. Die Parteien sind folglich darüber einig, dass das Vertragsverhältnis durch den Spieler nicht beendet wurde.

Die Parteien sind sich nunmehr jedoch einig, dass das zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis am 19.08.2008 enden wird.

§ 2 Entschädigung

1. Der Spieler verpflichtet sich, für die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Entschädigung in Höhe von 40.000,00 Euro (vierzigtausend) an den [Beklagten] zu zahlen.

...

2. Der Spieler verpflichtet sich ferner, an den [Beklagten] einen weiteren Betrag in Höhe von 20.000,00 Euro zu zahlen, für den Fall, dass der Spieler bis zum 30.06.2011 den Status eines Lizenzspielers/ Profi - unabhängig von Verein, Liga oder Verband - erwirbt.

...

3. Unabhängig von der Entschädigungszahlung des Spielers gemäß der Ziffern 1. und 2. ist vom Drittverein die Ausbildungsentschädigung und der Solidaritätsbeitrag zu zahlen.

§ 3 Mitwirkungshandlungen / Freigabe

Der [Beklagte] wird nach Zahlungseingang gemäß § 2 Ziff. 1 sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen, so dass der Spieler auch zu einem anderen Verein wechseln kann.

… “

Den vereinbarten Betrag hatte der Kläger bereits zuvor am 15. August 2008 auf das angegebene Rechtsanwaltsanderkonto für den Beklagten eingezahlt. Anschließend wechselte der Kläger zum Hamburger SV, wo er seit diesem Zeitpunkt ebenfalls als Vertragsspieler eingesetzt ist und weiter ausgebildet wurde.

Der Kläger hält den Aufhebungsvertrag inzwischen aus verschiedenen Gründen für nichtig und verlangt daher nunmehr die Rückzahlung der von ihm zur Erfüllung des Vertrages gezahlten 40.000,00 Euro. Außerdem verlangt er darauf Zinsen, weil der Betrag seinerzeit nur durch eine Kreditaufnahme innerhalb der Familie aufgebracht werden konnte.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Dezember 2010 als unbegründet abgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

Mit der rechtzeitig eingereichten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Kläger im Kern sein ursprüngliches Begehren weiter. Nur den auf § 2.2 des Aufhebungsvertrages bezogenen Feststellungsantrag hat er inzwischen wegen Zeitablaufs fallen gelassen.

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil mit Rechtsargumenten an. Das arbeitsgerichtliche Urteil enthalte keine Ausführungen zu dem Unwirksamkeitsgrund aus § 779 Absatz 1 BGB. Diese Norm würde in der Kommentarliteratur zu Recht weit ausgelegt. Sie finde hier Anwendung. Der Aufhebungsvertrag sei ein Vergleich im Sinne von § 779 BGB, denn er beruhe auf einem gegenseitigen Nachgeben in der Frage des Fortbestandes des Vertragsspielervertrages nach der Kündigung und Anfechtung. Dieser Vergleich sei jedoch unwirksam im Sinne von § 779 Absatz 1 BGB, weil die Parteien beim Vergleichsabschluss davon ausgegangen seien, dass der Vertragsspielervertrag bis zum Zeitpunkt der Kündigung und Anfechtung wirksam gewesen sei. Dies sei aber in Wahrheit nicht der Fall.

Der Vertragsspielervertrag sei vielmehr von Anfang an unwirksam gewesen, weil die Eltern des Klägers nicht befugt gewesen wären, einen Vertrag mit einer derart langen Bindungsdauer für ihren minderjährigen Sohn abzuschließen. Vielmehr hätte es dafür der Zustimmung des Vormundschaftsgericht nach §§ 1643, 1822 Nr. 5 BGB bedurft. Außerdem habe der Vertrag gegen das gesetzliche Verbot der Beschäftigung von Kindern nach § 5 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verstoßen und sei daher nichtig.

Das Arbeitsgericht habe aber auch verkannt, dass der Aufhebungsvertrag gegen die guten Sitten verstoße und daher nach § 138 BGB nichtig sei. Die geforderte und gezahlte Abstandssumme sei unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigen, ihre Vereinbarung in dem Aufhebungsvertrag verstoße gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Bei der Anwendung von § 138 BGB müssten zusätzlich die grundrechtlichen Wertungen, hier die Berufsfreiheit des Klägers aus Art. 12 GG, mit in die Betrachtung einfließen. Deshalb seien auch Regelungen, nach denen bei Vereinswechsel eine Ausbildungsentschädigung von dem aufnehmenden Verein an den abgebenden Verein zu zahlen sei, unwirksam. Gleiches müsse erst recht gelten, wenn der Spieler – wie hier – die Entschädigung sogar selbst entrichten solle.

Selbst wenn man sich auf den Standpunkt des Beklagten stelle, und es für zulässig halte, wegen der in die Ausbildung investierten Kosten eine Abstandssumme zu fordern, verbleibe es beim Urteil der Sittenwidrigkeit. Denn die Abstandssumme sei auch unter diesem Blickwinkel weit überhöht. Denn dem Beklagten seien durch die Teilnahme des Klägers an der Ausbildung mehr oder weniger keine Kosten entstanden. Ein Internatsplatz in einem DFB-Leistungszentrum koste pro Saison zwischen 5.000,00 Euro und 10.000,00 Euro. Der Beklagte habe landessportliche Fördermittel in Höhe von 1.800,00 Euro pro Saison und Spieler erhalten. Hinzu komme ein Eigenanteil der Eltern in Höhe von 4.200,00 Euro.

Der Klageantrag zu 2. und die Erweiterung der Klage im Berufungsrechtszug beziehen sich auf die Kreditzinsen. Die Vertragsabstandssumme habe der Kläger bzw. seine Familie seinerzeit nur durch einen Kredit aufbringen können. Da der Aufhebungsvertrag unwirksam sei, müsse der Beklagte als Schadensersatz auch die Kosten dieses Kredits tragen. Mit dem Klageantrag zu 2. werden insoweit die Kreditzinsen für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2009 geltend gemacht (wegen der Zusammensetzung dieser Forderung im Einzelnen wird auf die als Anlagen K 8 und K 9 überreichten Kopien der Kontoauszüge des Darlehenskontos für 2008 und 2009 Bezug genommen, hier Blatt 44 f). Mit der im Berufungsrechtszug vorgenommenen Klageerweiterung werden weitere Kreditzinsen bis zum 31. Dezember 2010 geltend gemacht (wegen der Zusammensetzung dieser Forderung im Einzelnen wird auf die als Anlagen K 15 und K 16 überreichten Kopien der Kontoauszüge des Darlehenskontos für 2010 Bezug genommen, hier Blatt 266 f).

Der Kläger beantragt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 40.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von für das Jahr fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.2010 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.475,23 Euro zu zahlen;

3. klageerweiternd den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.518,96 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Ergänzend betont er, der Kläger habe zu den besten Spielern seines Jahrgangs in ganz Deutschland gehört und bei Abschluss des Aufhebungsvertrags habe er daher einen Marktwert zwischen 50.000,00 Euro und 100.000,00 Euro gehabt. Das werde indirekt auch bestätigt durch die seinerzeitigen Angaben zum Kläger auf www.transfer-markt.de. Des Weiteren habe der Beklagte durch Finanzierung von Trainingsanlage, Personal etc. mindestens 44.172,38 Euro in die Ausbildung des Klägers investiert, nicht zuletzt, um ihn später als Spieler in den eigenen Mannschaften einsetzen zu können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet. Das Berufungsgericht schließt sich der Bewertung des Falles durch das Arbeitsgericht an. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der im Aufhebungsvertrag vom 18. August 2008 vereinbarten Vertragsabstandssumme.

Der Klageantrag zu 1. könnte allenfalls dann begründet sein, wenn der von den Parteien geschlossene Aufhebungsvertrag vom 18. August 2008 vor dem Recht keinen Bestand hat. Das ist jedoch nicht der Fall, wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt hat. Der Aufhebungsvertrag vom 18. August 2008 ist weder insgesamt noch hinsichtlich der vereinbarten Zahlung der Vertragsabstandssumme unwirksam.

1.

Der Aufhebungsvertrag ist nicht im Sinne von § 779 Absatz 1 BGB unwirksam. Nach § 779 Absatz 1 BGB ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

Mit dem Kläger geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem streitigen Aufhebungsvertrag vom 18. August 2008 um einen Vergleich im Sinne der Legaldefinition in § 779 Absatz 1 BGB handelt. Denn zwischen den Parteien stand seinerzeit in Streit, ob der Vertragsspielervertrag durch die vom Kläger erklärte Kündigung und Anfechtung des Vertrags noch Bestand hatte. Diese Rechtsunsicherheit ist durch den Aufhebungsvertrag behoben worden. Der Aufhebungsvertrag ist auch Ausdruck gegenseitigen Nachgebens, denn der Beklagte war ursprünglich gar nicht bereit, den Vertragsspielervertrag zu beenden und er hat sich nun mit der Beendigung einverstanden erklärt. Das Nachgeben des Klägers ist in dem Versprechen zu sehen, die Vertragsabstandssumme zu zahlen.

Die übrigen Voraussetzungen aus § 779 BGB sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Parteien beim Abschluss des Aufhebungsvertrages von der Gültigkeit des Vertragsspielervertrages außerhalb der Kündigung und Anfechtung durch den Kläger ausgegangen sind, noch kann festgestellt werden, dass der Vertragsspielervertrag tatsächlich vor dem Gesetz keinen Bestand hatte.

a)

Die Unwirksamkeit eines Vergleiches kommt nach § 779 BGB nur dann in Betracht, wenn die Parteien bei der Ausgestaltung des Vergleiches gemeinsam, jedoch fälschlich, von dem Bestehen eines bestimmten Umstandes ausgegangen sind. Dabei muss es sich um einen Umstand handeln, der nicht den zu regelnde Streit oder die zu behebende Ungewissheit betrifft, sondern sozusagen den äußeren Rahmen, in dem sich der ganze Streit abgespielt hat.

Selbst wenn man mit dem Kläger darauf abstellt, dass dieser Rahmen nicht nur aus tatsächlichen Gegebenheiten bestehen kann, sondern auch aus gemeinsam zu Grunde gelegten fehlerhaften Rechtsansichten, kann hier nicht festgestellt werden, dass die Parteien bei Vergleichsabschluss beiderseits von der Gültigkeit des Vertragsspielervertrages außerhalb der Themen Kündigung und Anfechtung ausgegangen sind.

Denn es bestand bereits seinerzeit sehr wohl Streit zwischen den Parteien, ob der Vertragsspielervertrag unabhängig von Kündigung und Anfechtung überhaupt jemals wirksam zu Stande gekommen war. Das ergibt sich aus dem klägerischen Kündigungsschreiben vom 26. Juni 2008 (hier Blatt 29 f) und aus den dort verwendeten Rechtsargumenten. Denn auf Seite 2 des Kündigungsschreibens führt der seinerzeitige Rechtsanwalt des Klägers aus, er halte § 9 des Vertragsspielervertrages (Verwertungsbefugnis hinsichtlich der Vertragsdaten für den Beklagten) „schlicht für sittenwidrig“. Im Schreiben ist dann zwar nicht weiter ausgeführt, welche Konsequenzen sich daraus ergeben könnten. Da die Parteien aber nie um § 9 des Vertrages und die Verwertungsbefugnis des Vereins gestritten hatten, kann der Hinweis auf die Sittenwidrigkeit von einem außenstehenden Dritten nur so verstanden werden, dass damit dann über die Anwendung von § 139 BGB der gesamte Vertrag als unwirksam anzusehen sein soll.

An derselben Stelle des Kündigungsschreibens im Folgesatz heißt es dann, „Das Wort Urlaub ist im gesamten Vertrag nicht zu finden.“ Da diese Mitteilung im Kontext von Kündigung und Anfechtung völlig ohne Sinn ist, muss ein außenstehender Dritter auch diesen Satz als einen Hinweis darauf verstehen, dass der Kläger den Vertragsspielervertrag auch außerhalb von Kündigung und Anfechtung für unwirksam hält. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die angedeuteten Rechtsargumente im Ergebnis tragend gewesen wären. Für die durch das Schreiben entstandene Konfliktsituation reicht die Feststellung, dass dem Kündigungs- und Anfechtungsschreiben jedenfalls am Rande auch Andeutungen zu entnehmen sind, die die Gültigkeit des Vertragsspielervertrags außerhalb von Kündigung und Anfechtung in Frage stellen.

Aus dem Umstand, dass diese Andeutungen der Unwirksamkeit des Vertragsspielervertrages außerhalb von Kündigung und Anfechtung nicht im Text der Präambel des Aufhebungsvertrages aufgegriffen und festgehalten wurden, kann nicht geschlossen werden, dass die Parteien diese Angriffe auf den Vertragsspielervertrag in der Zeit zwischen Ausspruch der Kündigung und dem Abschluss des Aufhebungsvertrages abgearbeitet und dazu einen gemeinsamen Standpunkt erarbeitet hatten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese „dritte“ Argumentationsebene nur deshalb keine Erwähnung gefunden hat, weil die vom Kläger insoweit angedeuteten Folgerungen eher fernliegend waren und nur am Rande mitbedacht wurden.

Eine weitere Überlegung stützt diesen Standpunkt des Gerichts. Denn durch die ausführliche Schilderung der seelischen Konflikte, die den Kläger seinerzeit belastet hatten, drängte sich für die rechtliche Bewertung des Sachverhalts ohnehin der Gedanke auf, zu prüfen, ob sich aus dem Jugendarbeitsschutz oder dem Familienrecht, notfalls auch aus dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit Rechtsargumente ergeben, die dem seinerzeitigen klägerischen Begehren der Lösung der Vertragsbindung auch außerhalb von Kündigung und Anfechtung zum Erfolg verhelfen könnten. Das sind genau die Gedanken, auf die der Kläger inzwischen auch seine Klage stützt. All diese Gesichtspunkte hätten auch im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der seinerzeitigen Kündigung vom Gericht berücksichtigt werden müssen, auch wenn sich keine der Parteien ausdrücklich auf diese Gesichtspunkte bezogen hätte. Somit war durch die ausführliche Schilderung der gesamten tatsächlichen Umstände im Schreiben zur der Kündigung und Anfechtung ohnehin schon der gesamte Streitstoff, der auch dem hiesigen Rechtsstreit zu Grunde liegt, ausgebreitet. Daher ist es nicht möglich, die Feststellung zu treffen, dass die Gültigkeit des Vertragsspielervertrages außerhalb von Kündigung und Anfechtung beim Abschluss des Aufhebungsvertrages eine beiderseits gehegte Rechtsvorstellung gewesen sei.

b)

Aber selbst dann, wenn man hilfsweise den Standpunkt des Klägers einnimmt, würde ihm das nicht zum Erfolg verhelfen. Denn es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Vertragsspielervertrag der Parteien vom 12. März 2006 nichtig gewesen ist. Die dazu vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte sind entweder nicht tragfähig, oder die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge lässt sich aus den gerügten Gesetzesverstößen nicht ableiten.

aa)

Der Kläger meint, der Abschluss des Vertragsspielervertrages hätte nach §§ 1643, 1822 Nr. 5 BGB der vorhergehenden Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedurft. Diese Rechtsauffassung wird vom Berufungsgericht nicht geteilt.

Nach § 1643 Absatz 1 BGB bedürfen die Eltern für Rechtsgeschäfte für das Kind der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 BGB und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 BGB ein Vormund einer solchen Genehmigung bei Geschäften im Namen des Mündels bedarf. Es trifft zu, dass sich das vorliegende Geschäft auch unter § 1822 Nr. 5 BGB subsumieren lässt. Denn danach bedarf der Genehmigung durch das Familiengericht ein Vertrag, durch den das Kind zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes fortdauern soll. Das wäre hier der Fall, da der Kläger im Januar 2009 die Volljährigkeit erreicht hat, der Vertrag ihn jedoch – schon ohne Berücksichtigung der Verlängerungsoption – bis zum 31. Juli 2010 bindet.

Gleichwohl ist das Rechtsgeschäft nicht genehmigungsbedürftig gewesen, da nach der herrschenden Meinung, der sich das Berufungsgericht anschließt, § 1822 Nr. 7 BGB eine spezielle Regelung für Arbeitsverhältnisse bereit hält, und diese in ihrem Anwendungsbereich daher der allgemeineren Regelung aus § 1822 Nr. 5 BGB als lex specialis vorgeht (Schlachter, Minderjährigenschutz bei langzeitbefristeten Arbeitsverträgen im Berufssport, FamRZ 2006, 155, 157). Tatsächlich fällt das hier streitige Geschäft daher nicht unter § 1822 Nr. 5 BGB, sondern unter § 1822 Nr. 7 BGB, und es bedarf daher wegen des fehlenden Bezugs in § 1643 Absatz 1 BGB zu seiner Wirksamkeit keiner vorherigen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Diese Abstufung der Schutzstandards für Mündel-Kinder und Kinder, bei denen die Eltern das Sorgerecht ausüben, lässt sich zumindest auch mit der grundrechtlich geschützten Stellung der Eltern (Art. 6 Absatz 1 GG) rechtfertigen. Sie ist damit vom Gesetzgeber gewollt und kann nicht durch die Gerichte ignoriert werden (so auch Schlachter, aaO, S. 157).

bb)

Der Kläger meint weiter, sein Vertragsspielervertrag sei nichtig gewesen, weil er gegen § 5 JArbSchG verstoße. Es kann offen bleiben, ob es genügende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gibt, denn jedenfalls ließe sich daraus nicht die Nichtigkeit des Vertragsspielervertrages ableiten.

Nach § 5 Absatz 1 JArbSchG ist Kinderarbeit verboten. Kind im Sinne des Gesetzes ist zwar nur, wer noch nicht 15 Jahre alt ist (§ 2 Absatz 1 JArbSchG). Nach § 2 Absatz 3 JArbSchG finden jedoch die für Kinder geltenden Regelungen auch auf voll schulpflichtige Jugendliche Anwendung. Das Verbot der Kinderarbeit war daher auf den Kläger zumindest über die ersten Jahre während seiner Zeit als Vertragsspieler bei der Beklagten anwendbar.

Da der Kläger beim Beklagten mit Einwilligung seiner Eltern tätig war, musste sich die dortige Beschäftigung allerdings nur im Rahmen der eingeschränkten Erlaubnis aus § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 4 JArbSchG bewegen. Nach dieser Vorschrift darf die Beschäftigung unter anderem den Schulbesuch und die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht nachteilig beeinflussen. Die Beschäftigung darf auch kalendertäglich nicht länger als zwei Stunden andauern und sie darf nicht in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 08:00 Uhr am Folgetag liegen. Man kann sich leicht vorstellen, dass die tägliche Einhaltung all dieser Beschränkungen nur schwer mit dem Ausbildungs- und Trainingsprogramm beim Beklagten, zumal wenn es zu Einsätzen in einer der Mannschaften kommt, in Einklang zu halten ist. Dennoch konnte und durfte das Gericht den Sachverhalt nicht weiter aufklären, denn selbst wenn es im Umgang mit dem Kläger zu Verstößen gegen § 5 JArbSchG gekommen sein sollte, würde daraus nicht die Unwirksamkeit des Vertragsspielervertrages folgen.

Zum einen enthält der Vertrag selbst keine Regelungen, die in Widerspruch zu § 5 JArbSchG stehen. Es könnte also allenfalls so sein, dass der Vertrag so gelebt wurde, dass es zu Verstößen gekommen ist. Daraus folgt aber nicht die Unwirksamkeit des Vertrages. Vielmehr gibt das Jugendarbeitsschutzgesetz dem Kläger genügend eigene Handhabe, seine Rechte durchzusetzen. Er hätte bei Verstößen oder sogar bei drohenden Verstößen zusätzlich auch von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen können. Das würde aber alles nicht die Wirksamkeit des Vertrages an sich berühren.

Und selbst dann, wenn man im Vertrag eine Klausel finden würde, die gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstößt, würde auch das die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzes nicht berühren. Das zwingende staatliche Arbeitsschutzrecht geht den arbeitsvertraglich vereinbarten Regelungen als die ranghöhere Rechtsquelle ohnehin vor. Einer Gesetzesnorm, die den Vertrag für nichtig oder unwirksam erklärt, bedarf es daher gar nicht. Und selbst dann, wenn im Vertragsspielervertrag der Parteien einzelne unwirksame Regelungen enthalten wären, würde davon nur dann der gesamte Vertrag betroffen sein, wenn die Voraussetzungen von § 139 BGB (Teilnichtigkeit) zusätzlich erfüllt wären. Nach § 139 BGB ist, wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Maßgebend ist, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. In der Regel ist davon auszugehen, dass sie das objektiv Vernünftige gewollt und eine gesetzeskonforme Regelung angestrebt haben (BAG 23. April 2009 – 6 AZR 263/08BAGE 130, 364 = AP Nr. 160 zu § 102 BetrVG 1972 = DB 2009, 1995 unter Bezug auf BGH 17. März 2008 – II ZR 239/06MDR 2008, 868). Das gilt auch hier. Wenn einzelne Regelungen des Vertrages vor dem Gesetz keinen Bestand haben sollten, wird man davon ausgehen können, dass die Parteien, wenn sie das gewusst hätten, die verbotenen Regelungen durch gesetzeskonforme Regelungen ersetzt hätten. Sie hätten aber nicht von dem gesamten Vertragsverhältnis Abstand genommen.

2.

Der Aufhebungsvertrag und die dort vereinbarte Vertragsabstandssumme verstößt auch nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB).

Nach § 138 Absatz 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt. Das wird allgemein dahin verstanden, dass Rechtsgeschäfte nichtig sind, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen (BAG 1. April 1976 – 4 AZR 96/75BAGE 28, 83 = AP Nr. 34 zu § 138 BGB = DB 1976, 1680 = NJW 1976, 1958). Damit wird auf die in der Gesellschaft oder jedenfalls auf die in den betroffenen Verkehrskreisen anerkannten moralischen Anschauungen abgestellt. Dabei geht es nicht um eine statistische Ermittlung der tatsächlich in der Bevölkerung vorgefundenen Moralvorstellungen, sondern um die moralischen Anschauungen, die sich aus dem Menschenbild und der Werteordnung des Grundgesetzes ergeben und mit den dort verkörperten Wertvorstellungen harmonieren.

Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Vertrages kann daraus die Rechtsregel abgeleitet werden, dass jedenfalls die Verträge nicht sittenwidrig sein können, in denen die Parteien einen Ausgleich ihrer gegenläufigen Interessen gefunden haben, der sich so auch in verfassungskonformen einfachgesetzlichen anderen Regelungen wiederfindet.

Insoweit kann hier auf den gesetzlich gewollten Ausgleich der gegenläufigen Interessen zurückgegriffen werden, wie er im Berufsbildungsgesetz für Berufsausbildungsverhältnisse gefunden worden ist. Dies ist für den vorliegenden Aufhebungsvertrag ein geeigneter Maßstab, da der Vertragsspielervertrag, der mit dem Aufhebungsvertrag beendet wurde, zumindest einen berufsausbildungsähnlichen Charakter hatte. Wie im Berufsausbildungsverhältnis sollte der Kläger während seiner Vertragsspielerzeit beim Beklagten systematisch und im Rahmen eines ausgefeilten Ausbildungsprogramms auf den Beruf des Profifußballers vorbereitet werden. Wie im Berufsausbildungsverhältnis lag der Wert des Vertrages für den Kläger als Spieler nicht nur in der versprochenen Gegenleistung, sondern auch in der gemeinsamen Erwartung, dass er am Ende des Vertrages Fähigkeiten entwickelt haben wird, die ihm neue und ansonsten nicht zugängliche Erwerbschancen eröffnen. Und es gibt noch eine weitere Parallele. Denn genau wie im Berufsbildungsgesetz wurden die Interessen des Ausbildungsbetriebes im vorliegenden Falle dadurch berücksichtigt und geschützt, dass die Parteien einen auf Zeit angelegten Vertrag schließen, von dem sie sich nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes lösen können (Entsprechung zu § 22 BBiG).

Aus § 23 BBiG ist dann die weitere hier maßgebliche gesetzliche Wertung zu entnehmen, dass die vorzeitige nicht berechtigte Beendigung des Vertrages einen Schadensersatzanspruch des Ausbilders begründet. Solange und soweit die vom Kläger im Aufhebungsvertrag geforderte Vertragsabstandssumme noch als im Rahmen dieses Schadensersatzanspruchs liegend gewertet werden kann, kann daher die Vereinbarung nicht als sittenwidrig eingeschätzt werden.

Vorliegend ist eine Situation gegeben, die man im Berufsausbildungsverhältnis als einen unberechtigten Abbruch der Ausbildung durch den Auszubildenden ansehen würde. Denn für die Kündigung des Vertragsspielervertrages durch den Kläger im Juni 2008 bestand kein hinreichender Anlass, insbesondere lag kein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB vor. Denn selbst dann, wenn man die vom Kläger geltend gemachten seelischen Bedrängnisse zu Grunde legt, müsste man berücksichtigen, dass der Beklagte entsprechende Hilfe angeboten hatte. Ein wichtiger Grund zur Kündigung hätte also allenfalls dann vorliegen können, wenn sich der Kläger auf einen dann erfolglos gebliebenen Hilfeversuch eingelassen hätte, oder wenn die Annahme der Hilfe von vornherein unzumutbar gewesen wäre. Weder das eine noch das andere kann festgestellt werden.

Bricht der Auszubildende unberechtigt seine Ausbildung ab, ohne dass er eine Ausbildung in einer anderen Branche aufnehmen will (§ 23 Absatz 1 Satz 2 BBiG), liegt der Schaden des Ausbilders in den Aufwendungen, die er tätigen muss, um die entstandene Lücke wieder zu schließen (BAG 17. August 2000 – 8 AZR 578/99 – AP Nr. 7 zu § 3 BBiG = NZA 2001, 150 = DB 2001, 488 zu dem seinerzeit maßgeblichen inhaltsgleichen Vorschrift aus § 16 BBiG aF). Dieses legitime Schadensspektrum ist gegenüber den nicht ersetzbaren Schäden abzugrenzen. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Schadensersatzanspruch nicht die betrieblichen Produktionsinteressen schütze, man könne daher nicht die Kosten für die Einstellung einer voll ausgebildeten Ersatzkraft verlangen oder gar die Entgeltdifferenz zwischen Ausbildungsvergütung und Entgelt für die voll ausgebildete Kraft (BAG aaO). Außerdem dient der Ersatzanspruch auch nicht dazu, die bisherigen Investitionen in den Auszubildenden zu ersetzen. So hat es das Bundesarbeitsgericht etwa abgelehnt, die Kosten des Erwerbs des Führerscheins im Rahmen einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer auf den Auszubildenden abzuwälzen (BAG 25. April 1984 – 5 AZR 386/83BAGE 45, 349 = AP Nr. 5 zu § 5 BBiG = DB 1984, 51 und ihm folgend Schlachter in ErfK § 23 BBiG RN 2).

Im vorliegenden Falle ist es also legitim und nicht sittenwidrig, vom Kläger eine Vertragsabstandssumme zu fordern, sofern und soweit der geforderte Betrag den Aufwendungen entspricht, die der Beklagte hier tätigen müsste, um wieder einen – etwas plakativ formuliert – halbfertig ausgebildeten jugendlichen Vertragsspieler mit vergleichbarem Entwicklungsstand, wie der Kläger ihn seinerzeit hatte, unter Vertrag nehmen zu können.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die im Aufhebungsvertrag geforderten 40.000,00 Euro den damit abgesteckten legitimen Rahmen überschreiten.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es im Fußball durchaus einen Markt für halb ausgebildete jugendliche Vertragsspieler gibt. Insoweit lässt sich der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem vom BAG in der Entscheidung vom 17. August 2000 (aaO) entschiedenen Fall vergleichen, in dem eine Auszubildende auf dem Weg zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin die Ausbildung nach dem 2. Lehrjahr abgebrochen hatte. Das BAG konnte in seinem Fall mit Recht sagen, die Wiedereinstellungskosten könnten außerhalb von Werbungskosten nicht beziffert werden, weil es keinen Arbeitsmarkt für Auszubildende nach dem 2. Lehrjahr gebe. Das ist im vorliegenden Falle völlig anders, da es hier verkehrsüblich geworden ist, dass interessierte Fußballclubs die Spieler aus den von ihnen eingegangenen Verträgen mit langer Bindungsdauer durch Abfindungszahlungen frei kaufen. Als indirekte Folge gibt es daher einen Markt für junge Fußballtalente und auch Instrumente, die helfen, den Marktwert der Spieler zu ermitteln.

Da der legitime Schadensersatz auf die Kosten der Schließung der vom Kläger hinterlassenen Lücke zielt, hängt der legitime Umfang einer vereinbarten Vertragsabstandssumme in erster Linie von dem Marktwert ab, den der Kläger seinerzeit schon erreicht hatte, denn es geht darum, ihn mit seinen speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten adäquat zu ersetzen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Parteien hier nicht um Schadensersatz streiten, sondern um die Gültigkeit einer freiwillig vereinbarten Zahlung, zur Vermeidung einer Schadensersatzklage. Das führt in der Bewertung dazu, dass der im Rahmen der Vertragsfreiheit als angemessen vereinbarten Zahlung nur dann die Gültigkeit versagt werden kann, wenn sie eindeutig den möglichen Rahmen sprengt.

Dazu hat das Arbeitsgericht unter sorgfältiger Abwägung der erkennbar relevanten Gesichtspunkte festgestellt, dass die Zahlung von 40.000,00 Euro Vertragsabstandssumme jedenfalls noch nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der begehrten Beendigung des Vertragsspielervertrages gestanden habe. Der vom Arbeitsgericht aus § 138 Absatz 2 BGB entwickelte Bewertungsmaßstab stimmt jedenfalls im Ergebnis mit dem hier entwickelten Maßstab überein, so dass die Bewertung der Fakten durch das Arbeitsgericht auch hier verwertet werden kann. Der Kläger hat im Berufungsrechtszug keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Bewertung in Frage stellen könnten.

Der Kläger bzw. sein Spielerberater und Prozessbevollmächtigter im hiesigen Rechtsstreit stellt immer wieder darauf ab, dass man an der weiteren fußballerischen Entwicklung des Klägers ersehen könne, dass bereits 2008 beim Abschluss des Aufhebungsvertrages der seinerzeit eingeschätzte Marktwert in Höhe von 50.000,00 Euro oder mehr wesentlich überhöht gewesen sei. Das ist schon im Ansatz ein ungeeignetes Argument. Denn selbstverständlich wird der Marktwert insbesondere auch durch prognostische Elemente geprägt. Und wie das bei Prognosen so üblich ist, können sie entweder in Erfüllung gehen oder aber auch nicht. Maßgeblich können daher immer nur die Indizien aus der Gegenwart sein, die üblicherweise als Faktoren mit Prognosewert anerkannt sind.

In diesem Sinne gibt es zwei Faktoren, die für die herausgehobene Rolle des Klägers sprechen. Das ist zum einen der Umstand, dass er seinerzeit ständig mit K. verglichen wurde. Darunter hat der Kläger zwar gelitten, was auch durchaus nachvollziehbar ist, weil sein Konkurrent möglicherweise häufig geringfügig besser war. Dabei unterschlägt der Kläger allerdings, dass es auch der Ausdruck einer besonderen Wertschätzung ist, wenn andere ihn an K. messen. Das zeigt doch zumindest, dass der Kläger seinerzeit von seinem Leistungsvermögen her ganz in der Nähe von K. gesehen wurde, er stand damit in seiner Altersgruppe beim Beklagten mit ganz vorne an der Spitze. Zum anderen muss berücksichtigt werden, dass der Kläger seinerzeit bereits zweimal in den Kader der Jugendnationalmannschaft berufen worden war, wodurch er jedenfalls bei Insidern bereits die nationale Aufmerksamkeit bekommen hat, die er benötigt, um überhaupt auf dem Arbeitsmarkt begehrt zu werden.

Dass der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages nach seinem eigenen Bekunden eine Sinnkrise durchleben musste, kann bei der Bemessung seines fußballerischen Wertes nicht mit Abschlägen berücksichtigt werden. Denn solche Sinnkrisen sind für heranwachsende Jugendliche nicht untypisch und der Beklagte hatte dazu professionelle Hilfe angeboten. Der Kläger hat weder dargelegt, dass die angebotene Hilfe vergeblich gewesen wäre, noch hat er dargelegt, dass ihm deren Annahme unzumutbar gewesen wäre. Jedenfalls ist die Lücke, die der Kläger beim Beklagten hinterlassen hat, nicht die Lücke eines gescheiterten Fußballtalents, sondern die Lücke eines mit vielen hoffnungsvollen Anzeichen auf eine gute Karriere ausgestatteten jungen Fußballtalents.

II.

Da der Klageantrag zu 1. nicht begründet ist, können auch die Klageanträge zu 2. und 3., mit denen der Kläger einen Zinsschaden auf die geforderte Summe geltend macht, nicht begründet sein.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.