VG Schwerin, Urteil vom 21.06.2011 - 3 A 1768/10
Fundstelle
openJur 2012, 55493
  • Rkr:

Öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche eines Zuwendungsgebers verjähren analog §§ 195, 199 BGB

Tenor

Der "Änderungsbescheid" des Beklagten vom 26.11.2010 wird aufgehoben, soweit in ihm ein Erstattungsbetrag in Höhe von 4.475,18 € geltend gemacht wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Änderungsbescheid, wonach eine ihm gewährte Zuwendung reduziert und er zur Rückzahlung aufgefordert wurde.

Unter dem 28.04.1994 beantragte der Kläger die Gewährung einer Zuwendung aus Fördermitteln der Wasserwirtschaft, konkret für die Trinkwasserverbindungsleitung Dassow-Schönberg. Nach Prüfung und Befürwortung durch das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Schwerin (im Folgenden: StAUN) bewilligte der Funktionsvorgänger des Beklagten mit Zuwendungsbescheid vom 11.11.1994 dem Kläger als Anteilfinanzierung von 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben einen Zuschuss bis zur Höhe von max. 770.000 DM. Im Rahmen der Nebenbestimmungen wurden unter anderem die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides erklärt.

Auf entsprechende Zahlungsanforderungen des Klägers kam es im Dezember 1994, März 1995 und Juli 1995 zur Auszahlung von insgesamt 770.000,- DM.

Unter dem 23.06.1995 legte der Kläger einen Verwendungsnachweis vor. Ausweislich des Prüfvermerks des zuständigen Mitarbeiters des StAUN vom 23.05.1997 waren in der Aufstellung insgesamt 41.829,40 DM nicht förderfähig. Es ergab sich hieraus eine Rückzahlungsforderung in Höhe von 8.752,69 DM.

Ausweislich des Prüfvermerks eines Mitarbeiters der „Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH“ vom 26.06.2000 kam dieser zu der Einschätzung, dass vier Rechnungen nach dem Ende des Bewilligungszeitraums finanziert worden seien. Auch dessen Berechnung ergab einen Fördermittelanspruch des Klägers, der um 8.752,69 DM hinter den bereits ausgezahlten Fördermitteln zurückblieb.

Mit „Änderungsbescheid“ vom 26.11.2010 verringerte der Beklagte – unter Verlängerung des Bewilligungszeitraums bis zum 27.06.1995 - den Zuschuss für das fragliche Vorhaben um 4.475,18 Euro (8.752,69 DM) und forderte den Kläger auf, den zuviel erhaltenen Betrag zu erstatten. Zur Begründung ist ausgeführt, Bestandteil des Bewilligungsbescheides seien die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften gewesen, deren Nr. 2.1 regele, dass sich die Zuwendungen bei einer Anteilfinanzierung ohne weitere Feststellung entsprechend dem Anteil verringere, um den sich die veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigt hätten. Die Verringerung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben führe unmittelbar zu einem anteiligen Wegfall der Vergünstigung, ohne dass es eine Aufhebung des Zuwendungsbescheides bedürfe. Die Ermäßigung des Zuschusses und damit die (teilweise) Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides träten mit Eintritt der Bedingung von selbst ein.

Der Kläger hat am 08. Dezember 2010 Klage erhoben. Es werde ausdrücklich die Verjährungseinrede erhoben; danach sei der Erstattungsanspruch verjährt. Die gegenteilige Rechtsauffassung des 3. Senates des Bundesverwaltungsgerichts überzeuge nicht, insoweit führt er weitergehend aus.

Der Kläger beantragt,

den „Änderungsbescheid“ des Beklagten vom 26.11.2010 aufzuheben, soweit in ihm ein Erstattungsbetrag in Höhe von 4.475,18 € geltend gemacht wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und tritt der Klage entgegen.

Der Berichterstatter hat auf entsprechenden Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 07.03.2011 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 06.05.2011 hat der Beklagte gebeten, das Verfahren aufzunehmen und als Musterverfahren für gleichgelagerte Parallelverfahren fortzuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage erweist sich als begründet.

Da mit ihr der „Änderungsbescheid“ des Beklagten vom 26.11.2010 nicht vollumfänglich, sondern lediglich hinsichtlich des in ihm enthaltenen Erstattungsbegehrens angefochten worden ist, mag vorliegend offenbleiben, ob die Auffassung des Beklagten hinsichtlich sämtlicher Positionen zutreffend ist, die er als nicht förderfähig angesehen hat. Auch wenn dies der Fall wäre und damit nach der auch vorliegend einschlägigen Regelung der Nr. 2. der ANBest-K SH eine Reduzierung der Zuwendung „gleichsam automatisch“ eingetreten wäre – diese Nebenbestimmung stellt sich nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 12.04.2011 – 3 A 1671/06 -, rechtskräftig) als auflösende Bedingung dar, weder bedarf es eines konstitutiven Aktes wie etwa einer Teilaufhebung des Bewilligungsbescheides noch kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses des als „Änderungsbescheid“ diese Rechtsfolge aussprechenden Bescheides an -, so erweist sich doch das in diesem „Änderungsbescheid“ weiter enthaltene Erstattungsbegehren als rechtswidrig, das den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO.

Der Kläger hat vorliegend die Einrede der Verjährung erhoben, die das Gericht zu berücksichtigen hat (im Folgenden: 1.). Hierzu war er auch als Körperschaft des öffentlichen Rechts berechtigt (2.). Nach den anzuwendenden Verjährungsregelungen (3.) steht dem geltend gemachten Erstattungsanspruch des Beklagten aufgrund der Verjährungseinrede ein (dauerhaftes) Leistungsverweigerungsrecht des Klägers entgegen (4.)

1. Ob es in Fällen der vorliegenden Art – anders als etwa im Abgabenrecht, in dem ein Verjährungseintritt von Amts wegen zu berücksichtigen ist, da er zum Erlöschen des Anspruches führt, vgl. § 232 AO – einer ausdrücklichen Einrede bedarf (so die wohl herrschende Auffassung, vgl. etwa Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 53 Rdnr. 6, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 53 Rdnr 2ff), mag offen bleiben, nachdem vorliegend der Kläger die Einrede ausdrücklich geltend gemacht hat.

Eine derartige Einrede ist auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst im Klageverfahren erhoben worden ist. Denn die Frage, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung oder diejenige im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgebend ist, beantwortet sich nach der Rechtsprechung nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 87.88 -, NVwZ 1991, 360, Beschluss vom 06.03.2003 - 9 B 17.03 -, juris, OVG NW, Beschluss vom 27.02.2009 - 4 B 453/08 –, juris; vgl. auch die Darstellung bei Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 108 Rdn. 16ff). Die Einrede führt, sofern zu Recht erhoben, zu einem dauernden Leistungsverweigerungsrecht (vgl. § 241 Abs. 1 BGB), das zu beachten ist.

Zudem bestand im vorliegenden Fall vor der Geltendmachung dieser Forderung seitens des Beklagten – und dies ist erstmals im angefochtenen Bescheid geschehen – für den Kläger keine Veranlassung, diese Einrede zu erheben.

2. Auch wenn es wohl der überwiegend vertretenen Auffassung entspricht, dass sich eine Behörde gegenüber einer anderen nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2006 - 3 C 23.05 -, BVerwGE 124, 7; Sachs, a. a. O., § 48 Rdnr. 137, 35, 202; Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, § 48 Rdnr. 13, a.A. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 48 Rdnr. 85), so besteht doch Einigkeit dahingehend, dass eine Verjährung von Ansprüchen auch dann eintreten kann, wenn sowohl Gläubiger als auch Schuldner Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (vgl. Sachs, a. a. O., § 53 Rdnr. 10; Ziekow, a. a. O., § 53 Rdnr. 3).

(7) „…Das Rechtsinstitut der Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem es Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht wurden, dem Streit entzieht. Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen. Das gilt selbst dann, wenn Gläubiger und Schuldner juristische Personen des öffentlichen Rechts sind …“,

so BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 37.07 -, BVerwGE 132, 324.

Auch in einer Bund-Länder-Streitigkeit (Urteil vom 24.07.2008 - 7 A 2.07 -, NVwZ 2009, 599) hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches des Bundes gegen ein Land (Urteil vom 24.01.2007 - 3 A 2.05 -, NVwZ 2007,1315) und hinsichtlich eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (Land gegen Kommune aus fehlerhafter Abrechnung von Wohngeld, Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 25.07 -, BVerwGE 131, 153) wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts jeweils geprüft, ob die Forderungen verjährt waren – mit (in der zuletzt genannten Entscheidung) folgenden Ausführungen:

(26) „Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet das Rechtsinstitut der Verjährung auch im öffentlichen Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1967 - BVerwG 6 C 98.65 - BVerwGE 28, 336 <338>, vom 18. April 1986 - BVerwG 8 A 1.83 - Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1 <S. 7> - juris Rn. 32, vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 <6> und vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 Rn. 43). Das Rechtsinstitut der Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem es Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht wurden, dem Streit entzieht. Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen (Urteile vom 15. Mai 1984 - BVerwG 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 <232 f.> und vom 4. Oktober 1994 a.a.O.). Das gilt selbst dann, wenn Gläubiger und Schuldner juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (Urteile vom 15. Dezember 1967 und vom 18. April 1986 a.a.O.). Nach welchen Regeln sich die Verjährung richtet, ist mangels einschlägiger öffentlich-rechtlicher Spezialregelungen im Wege der Analogie zu den als sachnächste in Betracht kommenden Verjährungsregelungen zu entscheiden (Urteile vom 18. April 1986 - BVerwG 8 A 1.83 - a.a.O. <S. 9> und vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 <7>).“

Angesichts dessen besteht für die Kammer keine Veranlassung, von ihrer bisherigen diesbezüglichen Rechtsprechung (in den Urteilen Zinsbescheide betreffend vom 19.07.2010 [3 A 317/10 und 3 A 49/10] und vom 28.09.2010 [3 A 93/10]) abzuweichen, wonach auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sich auf eine eingetretene Verjährung berufen kann.

3. Nicht derart eindeutig zu beantworten ist die sich anschließende Frage, welche Verjährungsfrist gilt, insbesondere, ob die Neuregelungen der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001 auch auf Fälle öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche (sei es nach § 49a Abs. 1 VwVfG M-V oder nach Nr. 9.1, 9.2.1 ANBest-K SH bzw. Nr. 8.1., 8.2.3. ANBest-K M-V) Anwendung finden.

Denn das hiesige Landesverwaltungsverfahrensgesetz regelt – wie auch das des Bundes – die Frage einer Verjährung im jeweiligen § 53 nur unzureichend; insoweit ist lediglich ihre Hemmung angesprochen. Immerhin ist hieraus abzuleiten, dass auch im öffentlichen Recht das Institut der Verjährung Anwendung findet.

Die demnach vorhandene Regelungslücke ist zu schließen unter Prüfung der als sachnächste in Betracht kommenden Verjährungsregelung (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.04.1986 - 8 A 1.83 -, Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr 1, 9, und vom 4.10.1994 - 1 C 41.92 -, BVerwGE 97, 1).

a) Vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 bestand Einigkeit dahingehend, dass derartige Ansprüche nach 30 Jahren verjährten – entsprechend der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a. F. Für den Zeitraum danach bietet die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein geschlossenes Bild hinsichtlich der Frage, ob es bei einer dreißigjährigen Verjährungsfrist bleibt oder eine dreijährige entsprechend § 195 BGB gelten soll.

Der 8. Senat weist in seinen Entscheidungen vom 27.04.2005 (8 B 8.04 und 8 C 5.04, NVwZ 2005 S. 964 und 1085) darauf hin, dass die Frage, ob die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auf durch ein Landesverwaltungsverfahrensgesetz begründete Zinsansprüche anwendbar sind, sich der Rechtmäßigkeitskontrolle des Senates entziehe, weil es insoweit nicht um in § 137 Abs. 1 VwGO für reversibel erklärtes Recht gehe.

Nach Auffassung des 2. Senates (Urteil vom 15.06.2006 - 2 C 10.05 -, NJW 2006, 3225) wird der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch durch § 78 BBG und die entsprechenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze über den Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten aus Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen; die kürzere Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs greift nicht auf den in Anspruchskonkurrenz stehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch über. Hierbei wurde dann – ohne dies weitergehend zu problematisieren – von einer nunmehr geltenden 3-Jahresfrist für die Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche ausgegangen, die allerdings durch Klageerhebung gehemmt worden war.

Auch der 5. Senat geht in seinem Urteil vom 15.05.2008 (a. a. O.) von einer Anwendbarkeit der Neuregelungen des BGB aus und formuliert:

(27) „Auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sind, soweit wie hier sachnähere Regelungen fehlen, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden (vgl. etwa Urteile vom 26. Januar 1966 - BVerwG 6 C 112.63 - BVerwGE 23, 166, und vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch unterliegt danach der "regelmäßigen Verjährungsfrist" des § 195 BGB, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138) am 1. Januar 2002 dreißig Jahre betrug und die sich nunmehr auf drei Jahre beläuft. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Da der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Beklagten am 1. Januar 2002 bestand und wegen der 30-jährigen Verjährungsfrist noch nicht verjährt war, gilt für ihn grundsätzlich das neue Verjährungsrecht….“

In der bereits zitierten Entscheidung des 7. Senates vom 24.07.2008 (a. a. O.) wurde die Frage, ob nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nunmehr die Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB n.F.) auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche entsprechend anzuwenden ist oder ob weiterhin eine Maximalfrist von 30 Jahren gilt, offen gelassen; auch bei Annahme der kürzeren Frist war eine Verjährungshemmung eingetreten.

Soweit ersichtlich differenzierend ist die Auffassung des 3. Senates:

(13) „…Der Senat hat eine Analogie für schadensersatzrechtliche Ansprüche grundsätzlich für möglich gehalten, nicht zuletzt weil das neue Verjährungsrecht sich insofern recht eng an das bisherige Recht anschließt (vgl. § 852 Abs. 1 BGB a.F.) und zudem Parallelen in Verjährungsbestimmungen findet, die für Schadensersatzansprüche des öffentlichen Rechts bestehen (Urteil vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - a.a.O. <Rn. 49 ff.>). …“

so Urteil vom 11.12.2008 (- 3 C 37.07 -, a. a. O.).

Hinsichtlich eines Zinsanspruches soll (gemäß Teilurteil vom 21.10.2010 - 3 C 4/10 -, juris) Folgendes gelten:

(50) „… Es spricht vieles dafür, Zinsansprüche aus öffentlichem Recht weiterhin der kurzen Verjährung zu unterwerfen und daher auch deren Verkürzung von vier auf drei Jahre im Verwaltungsrecht nachzuvollziehen. Die Gründe, die den Senat im Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - (BVerwGE 132, 324) dazu bewogen haben, die Verkürzung der Verjährung von Bereicherungsansprüchen von dreißig auf drei Jahren nicht auf Erstattungsansprüche aus öffentlichem Recht zu übertragen, stehen einer Fortführung der Übertragung der kurzen Verjährungsfrist für Zinsen in das öffentliche Recht nicht entgegen. …“

Hinsichtlich eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs werden Bedenken an der Anwendbarkeit der Neuregelungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltend gemacht – soweit ersichtlich – erstmals in der Entscheidung vom 24.01.2007 (3 A 2.05, a. a. O.). Insoweit differenziert die Entscheidung zwischen den Fällen relativer und absoluter Verjährungsfrist wie folgt:

(50) „Die erwähnten gesetzlichen Vorschriften bestimmen die relative Verjährungsfrist durchgängig auf drei Jahre; diese Frist beginnt jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.; § 46 Abs. 2 Satz 1 BRRG; § 199 BGB n.F.). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass einem Gläubiger, der die anspruchsbegründenden Umstände kennt, zuzumuten ist, seinen Anspruch binnen drei Jahren geltend zu machen, andernfalls der Schuldner darauf vertrauen darf, der Anspruch werde auch weiterhin nicht erhoben. Diese Annahme ist auch im Verhältnis zwischen Bund und Land gerechtfertigt. Die verschiedentlich aus dem Gebot bundesfreundlichen Verhaltens hergeleitete Pflicht, möglichst eine Verständigung zu suchen, zwingt nicht zur Annahme einer längeren Frist; die als Schuldner in Anspruch genommene Körperschaft kann die fristwahrende Klage durch einen befristeten Einredeverzicht aufschieben. …

(52) Es spricht viel für die Annahme, dass die Haftungsansprüche nach Art. 104a Abs. 5 GG ohne Kenntnis der geschädigten Körperschaft von den anspruchsbegründenden Umständen in dreißig Jahren von der Pflichtverletzung an verjähren. Diese Frist entsprach bis zum 31. Dezember 2001 der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB a.F.). Bei Schadensersatzansprüchen bezeichnete sie die äußerste Verjährungsfrist unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.). Das gilt auch nach der Schuldrechtsreform für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen (§ 199 Abs. 2 BGB n.F.), sowie bei solchen Schadensersatzansprüchen, bei denen die schädigende Handlung erst nach mehr als zwanzig Jahren zu einem Schaden führt (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB).

(53) Demgegenüber begegnet die Annahme einer kürzeren - zehnjährigen - absoluten Verjährungsfrist Bedenken. Allerdings hat die Schuldrechtsreform die absolute Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen - einschließlich Amtshaftungsansprüchen - für den Regelfall auf zehn Jahre verkürzt (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F.). Es ist aber zweifelhaft, ob sich dies auf den Anspruch nach Art. 104a Abs. 5 GG ohne weiteres übertragen lässt. Eine generelle Übertragbarkeit der neuen Verjährungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf öffentlich-rechtliche Vorschriften begegnet schon deshalb Bedenken, weil der Gesetzgeber selbst eine dahingehende Vorschrift, die der Diskussionsentwurf von 2000 noch vorgesehen hatte, nicht übernommen hat (Dötsch, DÖV 2004, 277 <278> m.w.N.). Das schließt eine entsprechende Anwendung für bestimmte Fälle nicht aus, setzt jedoch eine vergleichende Bewertung der jeweiligen Interessenlage voraus (Urteil vom 15. Dezember 1967 a.a.O. <338>; Beschluss vom 12. August 1982 - BVerwG 2 B 129.81 - DÖD 1983, 181; stRspr). Eine solche Bewertung spricht eher gegen als für die Annahme einer nur zehnjährigen absoluten Frist:

(54) Die Verkürzung der absoluten Verjährungsfrist im Schuldrecht dient dem Schuldnerschutz; der Schuldner soll Beweismittel nicht unzumutbar lange vorsorglich aufbewahren müssen. Auf der anderen Seite sah der Gesetzgeber die Interessen des Gläubigers auch bei einer zehnjährigen äußersten Frist noch als gewahrt an; ihm bleibe jedenfalls ausreichend Zeit, um Ansprüche wirksam und rechtzeitig geltend machen zu können (BTDrucks. 14/6040, S. 91, 100). Dabei ließ sich der Gesetzgeber von der Vorstellung leiten, dass ein Anspruchsverlust wegen Überschreitens der absoluten Frist die Ausnahme bleiben müsse; die absolute Frist müsse so lang bemessen sein, dass die Gefahr, dass Ansprüche verjähren, bevor der Gläubiger von ihnen Kenntnis erlangt, auf ein hinnehmbares Maß reduziert ist (vgl. BTDrucks. 14/6040 S. 108 <zu § 199 Abs. 2 BGBE>).

(55) Eine Würdigung der entsprechenden Interessenlage in dem Verhältnis zwischen Land und Bund gemäß Art. 104a Abs. 5 GG spricht dafür, dass eine zehnjährige Frist unangemessen kurz wäre. Die Interessen des Schuldners besitzen deutlich geringeres Gewicht. Zwar besteht auch bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ein Interesse daran, Beweismittel nicht unbegrenzt aufbewahren zu müssen; eine Aktenverwahrung von dreißig Jahren ist jedoch durchaus möglich und zumutbar. Auf der anderen Seite wäre das Interesse des Gläubigers bei einer nur zehnjährigen absoluten Frist im Rechtsverkehr zwischen Verwaltungsträgern nicht hinlänglich gewahrt; es bestünde die Gefahr, dass ein Anspruchsverlust, bevor der Gläubiger auch nur Kenntnis vom Schaden oder von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt, zum Regelfall wird. Hierzu muss berücksichtigt werden, dass ein Verwaltungsträger diese Kenntnis im Regelfall nur besitzt oder sich verschaffen kann, wenn seine Behörden über die einschlägigen Akten verfügen. So liegt es aber in dem Verhältnis zwischen Bund und Land, welches Art. 104a Abs. 5 GG vor Augen hat, gerade nicht. Beruht ein Ersatzanspruch des Bundes gegen ein Land auf pflichtwidriger Verwaltungsführung des Landes, so befinden sich die einschlägigen Akten im Besitz des Landes. Der Bund ist auf die Information durch das Land nicht nur für die einzelnen anspruchsbegründenden Umstände, sondern häufig schon für die Erkenntnis angewiesen, dass er überhaupt geschädigt wurde. …

Auch im Urteil vom 11.12.2008 (- 3 C 37.07 -, a. a. O.), wonach der Herausgabeanspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) in dreißig Jahren verjährt, wird eine Interessenabwägung vorgenommen:

(14) „Eine analoge Anwendung der neuen Regelverjährung nach den §§ 195, 199 BGB verbietet sich vollends für den hier in Rede stehenden Herausgabeanspruch aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG. …

(16) Zum anderen begegnet eine Verjährungsfrist, deren Beginn von subjektiven Umständen wie der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers vom Anspruchsgegner und von den anspruchsbegründenden Umständen abhängig ist (vgl. § 199 Abs. 1 BGB), im öffentlichen Recht vor allem dann Schwierigkeiten, wenn - wie hier - beide Beteiligte Verwaltungsträger sind und typischerweise nicht der Gläubiger - der Zuordnungsberechtigte -, sondern der Schuldner - der Verfügungsbefugte - die nötige Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen besitzt. Der Gesetzgeber hat dies selbst bereits zum Anlass genommen, den Verfügungsbefugten zu verpflichten, die veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das erzielte Entgelt dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 VZOG) und zeitgleich mit der Veräußerung einen Zuordnungsantrag - ggf. auch zu fremden Gunsten, etwa zugunsten eines anderen Berechtigten - zu stellen (§ 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG). Diese Bestimmungen wurden durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) und damit naturgemäß noch ohne Rücksicht auf die Möglichkeit einer kurzen kenntnisabhängigen Verjährung erlassen. Ob sie eine hinlängliche Grundlage auch für die Wertung bieten, der berechtigten Körperschaft sei damit die Möglichkeit eröffnet, sich auch ohne Mitwirkung des Verfügungsbefugten die nötige Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen selbst zu verschaffen, ist aber ungewiss. Denn zu den anspruchsbegründenden Umständen zählen nicht nur die Tatsache der Veräußerung an Dritte und der erzielte Erlös, sondern auch der Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt der Veräußerung.

(17) Darüber hinaus spricht auch das Übergangsrecht gegen eine Anwendung der neuen kurzen Verjährungsfrist auf den Herausgabeanspruch des § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB führt dazu, dass die kurze dreijährige Frist bei gegebener Kenntnis des Berechtigten in sämtlichen Übergangsfällen am 1. Januar 2002 zu laufen beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 - BGHZ 171, 1 <Rn. 19 ff.>). Ließe man - wie das Verwaltungsgericht - die Kenntnis von Anspruchsgegner und Anspruchsgrund genügen, so sähe sich die Klägerin als typischerweise Zuordnungsberechtigte nicht nur in Einzelfällen, sondern praktisch in Tausenden von Fällen gleichzeitig vor die Schwierigkeit gestellt, die weiteren Voraussetzungen nicht nur für ihre Ansprüche auf Nutzungsherausgabe (§§ 987, 988 BGB), sondern obendrein für ihre Ansprüche auf Erlösauskehr in knapper Frist zu ermitteln. Das vermag eine Behörde vom Zuschnitt der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben schlechterdings nicht zu leisten. Damit soll nicht gesagt werden, dass eine Anwendung des neuen Verjährungsrechts unter dem Vorbehalt der zur Realisierung bestehender Ansprüche notwendigen organisatorischen Vorkehrungen der Klägerin steht. Es versteht sich im Gegenteil von selbst, dass die Klägerin die Folgen entsprechender Versäumnisse tragen müsste. Der Umstand, dass die zuständige Behörde zu einer kurzfristigen Geltendmachung aller in Betracht kommenden Ansprüche nicht ohne weiteres in der Lage wäre, lässt jedoch den Schluss zu, dass eine analoge Heranziehung der neuen Verjährungsbestimmungen nicht im Sinne des Gesetzgebers wäre; denn es kann nicht ernstlich angenommen werden, dass er sehenden Auges einen Rechtszustand herbeiführen wollte, der die Geltendmachung eines großen Teils dieser Ansprüche praktisch ausschlösse.“

Im Teilurteil vom 21.10.2010 (- 3 C 4.10 -, a. a. O.) heißt es sodann:

(17) „… In Anwendung der eingangs dargelegten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche in Ermangelung spezieller Verjährungsregeln - auch nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform - eine dreißigjährige Verjährungsfrist Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O. <Rn. 10 u. ff.>). Das gilt auch für den vorliegenden Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Lagerkostenvergütung.“

Im letzten der Kammer bekanntgewordenen Urteil (vom 03.03.2011 – 3 C 13.10 -, LKV 2011, 221) wird formuliert:

(30) „Die Inanspruchnahme des Klägers war schließlich rechtmäßig. Die Gesellschaft hat die Erstattungsforderung ihrerseits nicht beglichen. Bei Erlass des hier angefochtenen Leistungsbescheids waren auch weder die Haupt- noch die Zinsforderung verjährt. Hinsichtlich der Hauptforderung ergibt sich dies schon daraus, dass die Verjährungsfrist insofern dreißig Jahre beträgt (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 <Rn. 7 f.> m.w.N.; Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 - <Rn. 13 ff.>), hinsichtlich der Zinsen ….“

Danach scheint nach der neueren Rechtsprechung des 3. Senates – die sich nicht mit der Rechtsprechung der übrigen zitierten Senate auseinandersetzt - hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche die Anwendung der „neuen“ Verjährungsregelungen ausgeschlossen, ohne dass es auf Besonderheiten des Einzelfalles ankäme. Dem und der Vorstellung, dass - losgelöst von der Regelung des § 195 BGB a.F. - eine 30jährige Verjährungsfrist „Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens“ im öffentlichen Recht geworden wäre, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Sie erachtet vielmehr die dreijährige Frist analog § 195 BGB als die vorliegend sachnächste.

Aus hiesiger Sicht war für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2007 (3 A 2.05) maßgeblich die Vorstellung, dass ein Anspruchsverlust eintreten könne, bevor der Gläubiger auch nur Kenntnis vom Schaden oder von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat.

Die damalige Ausgangssituation war demgemäß eine gänzlich andere gegenüber der im hier vorliegenden Fall. In den Fällen der vorliegenden Art war der Beklagte selbst der Zuwendungsgeber, er wusste somit genau – und zwar von Anfang an – um das Subventionsverhältnis, in dessen Abwicklung er nunmehr zu seinem Erstattungsbegehren gekommen ist. Die Gefahr, dass ein Anspruchsverlust eintritt, bevor der Gläubiger auch nur Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt, kann in den vorliegend zu beurteilenden Fällen ausgeschlossen werden.

Auch ist vorliegend nicht tragfähig die Überlegung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11.12.2008 (3 C 37.07, a. a. O.), die nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG zu bewältigenden Aufgaben könnte eine Behörde vom Zuschnitt der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben schlechterdings nicht leisten; der Umstand, dass die zuständige Behörde zu einer kurzfristigen Geltendmachung aller in Betracht kommenden Ansprüche nicht ohne weiteres in der Lage wäre, lasse den Schluss zu, dass eine analoge Heranziehung der neuen Verjährungsbestimmungen nicht im Sinne des Gesetzgebers wäre. Es dürfte zwar zutreffend sein, dass in der ersten Hälfte der 1990er Jahre eine Vielzahl von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen seitens des Beklagten gefördert worden sind. Ernstzunehmende Anhaltspunkte indessen dafür, dass der Beklagte personell nicht in der Lage gewesen wäre, die abschließenden Prüfungen der Verwendungsnachweise binnen dreier Jahre nach deren Vorlage (bzw. des Inkrafttretens des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes) vorzunehmen, sieht die Kammer nicht. Zwar hat der Beklagte in einem früheren Schriftsatz (in einem ähnlich gelagerten Verfahren) für seine Situation eine Parallele zu diesen Überlegungen angedeutet; dies überzeugt die Kammer indessen nicht. Zum einen dürfte die Anzahl die Fälle, die zu behandeln für das gesamte Beitrittsgebiet die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zuständig war, zahlenmäßig weit über den vom Beklagten subventionierten wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Lande Mecklenburg-Vorpommern gelegen haben. Jedenfalls aber hatte der Beklagte in allen diesen Fällen von den jeweils zuständigen (damaligen) Staatlichen Ämtern für Umwelt und Natur bereits im Einzelnen geprüfte und mit einem Prüfvermerk versehende Verwendungsnachweise lediglich abschließend zu beurteilen – mit entsprechend geringerem Personalbedarf.

Weshalb dem Beklagten, der somit die anspruchsbegründenden Umstände nicht nur kennen konnte, sondern kennen musste, es nicht zumutbar gewesen sein sollte, einen aus einer Überzahlung herrührenden Erstattungsanspruch binnen dreier Jahren geltend zu machen, ist für die Kammer danach nicht ersichtlich. Dem Beklagten war bekannt, dass die von ihm in den jeweiligen Zuwendungsbescheid inkorporierten Nebenbestimmungen die Vorlage eines Verwendungsnachweises zwingend vorsahen. Auch wenn ihm für die Zeitspanne der Nichtvorlage eines ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises nach Auffassung der Kammer nicht der Vorwurf grobfahrlässiger Unkenntnis zu machen sein dürfte – nicht jede Fördermaßnahme intendiert eine Überzahlung -, so wird er doch mit Vorlage eines solchen Verwendungsnachweises in die Situation einer „Kenntnis“ versetzt – mit der Notwendigkeit, „zeitnah“ – hier also binnen drei Jahren – ggf. erforderliche Konsequenzen zu ziehen. Denn der Zuwendungsempfänger (auch in Gestalt einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft) hat einen Anspruch darauf, dass die Behörde eine vorbehaltene Nachprüfung unverzüglich vornimmt und über den Zuwendungsfall abschließend entscheidet (so für einen Vorbehaltsbescheid: BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 – 3 C 7.09 -, BVerwGE 135, 238), zumal davon Fragen der Refinanzierung abhängen können.

Sollte indessen der Zuwendungsempfänger einen Verwendungsnachweis nicht vorlegen, weiß der Beklagte zwar nicht, ob ihm (aufgrund Überzahlung) ein Erstattungsanspruch zusteht. Er weiß gleichwohl von dem Zuwendungsfall, weshalb ihm – ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG M-V – zuzumuten ist, binnen zehn Jahren das Verfahren abzuschließen.

b) Dieses Ergebnis sieht die Kammer durch die zwischenzeitlich in den Blick geratene Übergangsregelung (samt Begründung) des § 120 VwVfG M-V bestätigt. Ebenso wie das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz vom 21.06.2002 (in Art. 13 Nr. 4) auf Bundesebene enthält die Landesnorm (in Art. 1 Nr. 39 des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Förderung der elektronischen Kommunikation im Verwaltungsverfahren vom 17.12.2003, GVOBl. M-V 2004 S. 2) die folgende Regelung:

„§ 120Übergangsvorschrift zu § 53

Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.“

Diese Norm dokumentiert zu einen, dass dem Landesgesetzgeber die angesprochenen Regelungen des EGBGB bekannt waren und er ihnen zum anderen – wie auch immer – im Landesrecht einen Anwendungsbereich einräumen wollte. Auch wenn diese Regelung nicht als materielle Verweisung auf die zivilrechtlichen Verjährungsnormen verstanden werden sollte – dann hätte eine Stellung innerhalb des Abschnittes 3 des Teiles III des Gesetzes und nicht als Übergangsvorschrift nahegelegen -, und ihr Anwendungsbereich („bei der Anwendung des § 53“) sich nicht ohne Weiteres erschließt, so spricht ihr Vorhandensein doch deutlich für eine nach „neuem Verjährungsrecht“ zu bestimmende – vorliegend entsprechend § 195 BGB dreijährige – Verjährungsfrist.

4. Danach gilt vorliegend Folgendes:

Nach neuem Recht unterfällt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die drei Jahre beträgt. Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist ist in der ebenfalls entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 199 Abs. 1 BGB bestimmt:

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Da die bisherige Verjährungsfrist 30 Jahre betrug, gilt analog Abs. 4 Satz 1 des Art. 229 § 6 EGBGB, die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, der wie folgt lautet:

Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet.

Damit begann – denn zu diesem Zeitpunkt lag dem Beklagten der (vorliegend gar mehrfach geprüfte) Verwendungsnachweis des Klägers vor – die Verjährungsfrist mit dem 01.01.2002 zu laufen und endete (da kein Fall seiner Unkenntnis des Erstattungsanspruches vorlag, § 199 Abs. 4 BGB) mit dem 31.12.2004.

Der angefochtene „Änderungsbescheid“ vom 26.11.2010 wahrt die einschlägige Verjährungsfrist somit nicht; der Kläger kann die Verjährungseinrede mit Erfolg geltend machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufungszulassung erfolgt (jedenfalls) gemäß § 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3 VwGO; die Frage, in welcher Frist öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche verjähren, ist landesrechtlich noch nicht abschließend geklärt.

BESCHLUSS

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf

4.475,18 Euro

festgesetzt.