AG Ludwigslust, Beschluss vom 03.09.2010 - 5 F 34/10
Fundstelle
openJur 2012, 55345
  • Rkr:

Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es, bei einem teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleiches wegen Geringfügigkeit im Weg einer Gesamtsaldierung die hierdurch für einen Ehegatten eintretenden Nachteile auf die Werte des " 18 Vers.AusglG zu begrenzen.Kommt danach nur eine Teilausgleich in Betracht, ist bei der Ausübung des Ermessens bezüglich der Wahl unter verschiedenen ungleichartigen Anrechten als dessen Gegenstand dem Grundgedanken der Strukturreform des Versorgungsausgleiches Rechnung zu tragen, Nachteile für die Ehegatten durch eine nur unzureichende Vergleichbarkeit; erhält eine Partei von der anderen durch den Versorgungsausgleich nur Anwartschaften in Form von Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost), ist der Teilausgleich folglich ebenfalls allein oder zumindest vorrangig bezüglich ihrer entsprechenden Anrechte durchzuführen.

Tenor

I.1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin auf dem Konto Nummer xxx bei der DRN zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,3859 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto Nummer xxx bei der DRN bezogen auf den 31.10.2004 übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners auf dem Konto Nummer xxx bei der DRN zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,7284 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto Nummer xxx bei der DRN bezogen auf den 31.10.2004 übertragen.

3. Im Übrigen findet der Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

II. Sind außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst; im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

III. Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Parteien haben in ... 1999 geheiratet; der Scheidungsantrag wurde am ... in ... 2004 zugestellt.

1. Die Antragstellerin hat in der Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 01.05.1999 bis zum 31.10.2004 gemäß der Mitteilung der DRN vom 2010 in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht in Höhe von 0,6639 Entgeltpunkten sowie ein weiteres Anrecht in Höhe von 1,1839 Entgeltpunkten (Ost) erworben; der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert in Höhe von 0,3320 Entgeltpunkten und einen korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 1.905,17 € bzw. 0,5920 Entgeltpunkten (Ost) und 2.851,89 € vorgeschlagen.

2. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß der Mitteilung der DRN vom 14.04.2010 ein Anrecht in Höhe von 5,4568 Entgeltpunkten (Ost) erworben; der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert in Höhe von 2,7824 Entgeltpunkten (Ost) und einen korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 13.143,73 € vorgeschlagen.

II1. Nach dem Halbteilungsgrundsatz des § 1 Abs. 1 VersAusglG ist bezogen auf das Anrecht der Antragstellerin bei der DRN in Form von Entgeltpunkten (Ost) im Wege der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG für den Antragsgegner als ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechtes der Antragstellerin als ausgleichspflichtiger Person ein Anrecht in Höhe von 0,3859 Entgeltpunkten (Ost) bezogen auf das Ehezeitende bei deren Versorgungsträger zu übertragen.

a. Zwar findet der Wertausgleich bei der Scheidung gemäß §§ 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG im Falle von dessen Geringfügigkeit grundsätzlich nicht statt. Danach soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei ein Ausgleichswert gering ist, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens ein Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt; die betreffenden Beträge belaufen sich hier auf 24,15 € bzw. 2.898,00 €. Die in den alten und neuen Bundesländern erworbenen Entgeltpunkte sind bei der Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht als Einheit anzusehen; gesetzliche Rentenanwartschaften sind daher nicht in ihrer Gesamtheit auszugleichen, wenn zumindest entweder die Anwartschaft in Form von Entgeltpunkten oder die Anwartschaft in Form von Entgeltpunkten (Ost) über der Bagatellgrenze liegt (vgl. AG Ludwigslust AGS 2010, 357; a. A. OLG Celle FamRZ 2010, 979).

b. Die Ausgleichswerte der Anwartschaften der Antragstellerin, bezüglich derer in diesem Zusammenhang auf den korrespondierenden Kapitalwert abzustellen ist, liegen für sich gesehen jeweils unter dem letztgenannten Betrag. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es jedoch, bei einer Gesamtsaldierung die hierdurch für einen Ehegatten eintretenden Nachteile auf die Werte des § 18 Abs. 3 VersAusglG zu begrenzen; eine Obergrenze des Ausschlusses von Versorgungen ist daher dann anzunehmen, wenn dem in der zu erstellenden Gesamtbilanz ausgleichsberechtigten Ehegatten mehr als ein Prozent bei einer Renten- und 120 % der Kapitalwertbilanz, jeweils bezogen auf die monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, verloren gingen (vgl. Hauß, Der Verzicht auf Bagatellausgleiche im neuen Versorgungsausgleichsrecht, FPR 2009, 214/219). Wird der betreffende Grenzwert überschritten, gebietet das bei der Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG im Sinne einer Soll-Vorschrift bestehende pflichtgemäße Ermessen nach dem Gesagten eine jedenfalls teilweise Durchführung des Wertausgleiches (vgl. auch Palandt-Brudermüller, Kommentar zum BGB, 69. Aufl., 2010, § 18 VersAusglG Rn. 5). Die Summe der Ausgleichswerte der Anwartschaften der Antragstellerin liegt mit (1.905,17 € + 2.851,89 € =) 4.757,06 € über dem Betrag von 2.898,00 € als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.

aa. Bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen der Entscheidung über einen Teilausgleich ist bei der Wahl unter verschiedenen ungleichartigen Anrechten als dessen Gegenstand dem Grundgedanken der Strukturreform des Versorgungsausgleiches Rechnung zu tragen, Nachteile für die Ehegatten durch eine nur unzureichende Vergleichbarkeit bzw. Vergleichbarmachung von Anwartschaften zu vermeiden (vgl. Palandt-Brudermüller, a. a. O., Einl. vor VersAusglG Rn. 3). Wegen ihrer unterschiedlichen Wertentwicklung sind angleichungsdynamische und regeldynamische Anrechte keine Anwartschaften gleicher Art (vgl. Palandt-Brudermüller, a. a. O., § 10 VersAusglG Rn. 3). Erhält die Antragstellerin durch den Versorgungsausgleich von dem Antragsgegner Anwartschaften in Form von Entgeltpunkten (Ost), kann der Teilausgleich danach nicht bezüglich ihrer Anrechte in Form von Entgeltpunkten, sondern nur hinsichtlich der Anwartschaften in Form von Entgeltpunkten (Ost) durchgeführt werden. Damit wird einerseits gewährleistet, dass der Antragsgegner im Rahmen des Ausgleiches Anwartschaften erhält, die in ihrer Dynamik denjenigen entsprechen, die er seinerseits an die Antragstellerin abgibt; gleichzeitig wird andererseits die Antragstellerin nicht dadurch besser gestellt, dass ihr die Anrechte mit der höheren Wertentwicklung vollständig verbleiben, während sie allein einen Anteil ihrer regeldynamischen Anwartschaften verliert.

bb. Dem Teilausgleich unterliegen die Anrechte der Antragstellerin in Form von Entgeltpunkten (Ost) sodann in Höhe eines korrespondierenden Kapitalwertes, der nach dem Abzug des Grenzwertes von 2.898,00 € von der Summe des Kapitalwertes der Ausgleichwerte ihrer Anwartschaften insgesamt verbleibt, d. h. in Höhe von (4.757,06 € - 2.898,00 € =) 1.859,06 €. Rechnet man diesen Kapitalwert in die Bezugsgröße von Entgeltpunkten (Ost) um, ergeben sich (1.859,06 € : 4.817,3774 € als maßgebender Umrechnungsfaktor in der allgemeinen Rentenversicherung [Ost] =) 0,3859 Entgeltpunkte (Ost).

c. Im Übrigen ist in der Beschlussformel gemäß § 224 Abs. 3 FamFG festzustellen, dass der Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet.

2. Nach dem Halbteilungsgrundsatz des § 1 Abs. 1 VersAusglG ist bezogen auf das Anrecht des Antragsgegners bei der DRN im Wege der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG für die Antragstellerin als ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners als ausgleichspflichtiger Person ein Anrecht in Höhe des vorgeschlagenen Ausgleichswerts bezogen auf das Ehezeitende bei dessen Versorgungsträger zu übertragen.

3. Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung; dies gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen. Das Familiengericht hat die Verrechnung nicht selbst vorzunehmen (vgl. Borth, Der Wertausgleich von Versorgungsanrechten, FamRZ 2009, 1361/1362).

III. Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die Abtrennung des Verfahrens aus einem Scheidungsverbundverfahren auf § § 150 Abs. 1 und 3 FamFG. Auch wenn Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG die Fortführung vor dem 01.09.2009 aus dem Verbund abgetrennter Versorgungausgleichssachen als selbständige Verfahren formuliert, ist daraus nicht abzuleiten, dass sie ihren Charakter als Folgesachen verlieren (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 19.07.2010, Az.: 10 WF 106/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2010, Az.: 15 WF 125/10, - jeweils zitiert nach juris -).

IV. Der Verfahrenswert war gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG auf 1.000,00 € festzusetzen.

1. In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert danach bei Ausgleichsansprüchen nach §§ 9 ff. VersAusglG für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000,00 €; für die Berechnung des Wertes ist dabei auch im Falle wiederaufgenommener Versorgungsausgleichsverfahren auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags abzustellen, auch wenn dieser Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der neuen kostenrechtlichen Regelungen liegt, und entsprechend den Grundsätzen für den Verfahrenswert einer Ehesache gemäß § 43 Absatz Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamGKG ist auch für den Wert des Versorgungsausgleichsverfahrens nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zur Ermittlung des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten ein pauschaler Abzug für den Unterhalt minderjähriger Kinder vorzunehmen (vgl. AG Ludwigslust FPR 2010, 366). Für die Berechnung des Verfahrenswertes ist als relevantes Einkommen im Übrigen auch der Bezug von Arbeitslosengeld II anzusehen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2006, 632).

2. Auszugehen war hier danach von einem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen der Ehegatten in Höhe von 2.000,00 €. Soweit die Antragstellerin über zwei zu berücksichtigende Anrecht verfügt und der Antragsgegner über ein Anrecht, ergibt sich ein Verfahrenswert in Höhe von (2.000,00 € x 10 % = 200,00 € x 3 Anrechte =) 600,00 €, sodass es bei dem oben genannten Mindestverfahrenswert verbleibt.

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