OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.08.2010 - 3 K 30/04
Fundstelle
openJur 2012, 55336
  • Rkr:

1. Zu den Anforderungen an eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB.

2. Eine Festsetzung nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO dient dem Bodenschutz nach § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB und nicht der Verfolgung bauordnungsrechtlicher Ziele.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig. Die Antragsteller können die Vollstreckung gegen die Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 10 "X." der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer von drei Flurstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10. Dabei handelt es sich im Einzelnen um das mit einem Wohnhaus bebaute Flurstück A. mit einer Größe von 604 m², das mit einem Mehrzweckgebäude bebaute Flurstück B. mit einer Größe von 341 m² und das Flurstück C. mit einer Größe von 1.729 m². Dieses Flurstück wurde in der Folgezeit auf der Grundlage einer 2002 erteilten Baugenehmigung mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bebaut. Das Flurstück C. wurde im Jahr 2010 auf der Grundlage einer Vereinbarung der Antragsteller mit der LGE Landesgrunderwerb Mecklenburg-Vorpommern GmbH geteilt und die Teilflächen mit Teilflächen anderer ebenfalls geteilter Flurstücke zu neuen Flurstücken verschmolzen. Die Antragsteller sollen Eigentümer der Neuflurstücke ..., ..., ..., ... und ... werden. Der grundbuchrechtliche Vollzug ist noch nicht erfolgt.

Der Antragsteller zu 2. ist Inhaber eines Nießbrauches an dem Flurstück C..

Die Antragsgegnerin beschloss am 25.11.1998 die Aufstellung eines Bebauungsplanes "X.". Mit Schreiben vom 07.11.2002 erhoben die Antragsteller gegen die damalige Planung Einwendungen, insbesondere, weil die Planung die vorhandene Bebauung auf den Flurstücken B. ebenso wenig berücksichtige wie die Baugenehmigung für das Flurstück C., auf dem ein Objekt in der Größe von ca. 729 m² entstehen werde.

Die Antragsgegnerin schloss mit dem Vorhabensträger am 23.12.2002 einen Erschließungs- und Vorfinanzierungsvertrag.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.03.2003 wurden die Einwendungen der Antragsteller konkretisiert und ergänzt.

Die Antragsgegnerin führte im Abwägungsbeschluss vom 11.12.2003 hinsichtlich der Einwendungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 17.03.2003 aus, dass sämtliche auf dem Flurstück A. vorhandenen Baulichkeiten sich innerhalb der Baugrenzen und -linien befänden. Zu ihren Gunsten sei der Anregung der Denkmalpflege zu enger gefassten Baulinien nicht gefolgt worden. Der Verlauf der Baugrenzen auf dem Flurstück C. sei aus dem städtebaulichen und erschließungstechnischen Konzept für die Gesamtfläche entwickelt worden. Dieses Konzept sehe vor, die gesamte Fläche des sogenannten ... in Wustrow, die momentan noch größtenteils von einem Schulgebäude in Plattenbauweise und den dazugehörigen Freibereichen eingenommen werde, einer neuen städtebaulichen Entwicklung in Richtung Wohnbauland zu entwickeln. Gegebenenfalls seien einzelne Flurstücke erst nach Maßnahmen der Bodenordnung zu bebauen. Städtebauliches Ziel der Gemeinde sei eine straßenbegleitende Bebauung entlang der Planstraße B, um zukünftig straßenabgewandte Grundstücksflächen als ruhige, von Hauptgebäuden wie auch von Stellplätzen und Garagen freizuhaltende Bereiche auszubilden. Damit das genehmigte Bauvorhaben auf dem Flurstück C. ohne Antrag auf Befreiung umgesetzt werden könne, werde der Abstand zwischen Baugrenze und der westlichen Straßenbegrenzungslinie des ...-Weges von 3 m auf 2 m reduziert. Das auf dem Flurstück B. vorhandene Gebäude werde nachrichtlich als Baubestand neu in die Planzeichnung aufgenommen. Eine Verschiebung der Baugrenzen in der Weise, dass das Gebäude innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liege, werde nicht vorgenommen. Der Verlauf der Baugrenzen orientiere sich am einzuhaltenden Mindestabstand des Hauptgebäudes von 3 m. Die von den Antragstellern geforderte parallele Straße südlich der ...-straße sei eine Übererschließung und werde nicht verwirklicht. Der zusätzliche Verkehr auf der ...-straße werde denkbar gering ausfallen, da über diese Straße nur acht neue Baugrundstücke südlich der ...-straße zusätzlich erschlossen würden. Die Neubebauung am ... nördlich der ...-straße werde über den ...-Weg erschlossen. Durch die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet werde der planungsrechtliche Gebietscharakter nicht verändert. Auch der bisherige Bestand sei nach § 34 Abs. 2 BauGB als Wohngebiet nach § 3 oder § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) einzustufen.

Infolge der eingegangenen Stellungnahmen und Einwände wurde die Planung überarbeitet und erneut ausgelegt. Während dieser 2. Auslegung haben die Antragsteller erneut Einwendungen erhoben, insbesondere hinsichtlich der Festsetzung für die in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke. Die rückwärtige Baugrenze auf dem Flurstück A. schränke die Nutzbarkeit des Flurstücks unverhältnismäßig ein, weil zwischen den Hauptgebäuden der ...-straße aus denkmalschutzrechtlichen Gründen keine Nebengebäude errichtet werden könnten. Durch die Festsetzung der höchst zulässigen Grundfläche seien auch die rückwärtigen Baugrenzen für die Flurstücke B. und C. unverhältnismäßig. Die Baugrenze auf dem Flurstück B. führe zur Unbebaubarkeit des Flurstücks. Die Beschränkung der Bebaubarkeit von Grundstücken auf Flächen zwischen 500 und 1.200 m² sei sachlich ungerechtfertigt, da im Bereich der ...-straße/...-Weg kein Wohnbaugrundstück größer als 1.200 m² oder kleiner als 500 m² sei, ausgenommen die Flurstücke C. und B. der Antragsteller. Der Effekt des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sei bereits durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen und der Grundflächen erreicht worden. Die Beschränkung der Wohnungszahl auf zwei sei eine unsoziale und unangemessene Einschränkung der Eigentümerrechte.

Die Antragsgegnerin entschied über diese Einwendungen am 01.04.2004 durch Abwägungsbeschluss. Der Überlegung der Antragsteller, es müssten besondere Wohngebiete nach § 4 a BauNVO festgesetzt werden, könne nicht gefolgt werden, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorlägen. Insbesondere rechtfertige das Vorhandensein einiger Freiberufler keinesfalls die Festsetzungen eines besonderen Wohngebiets. Ein ganzes Gebäude nur für freie Berufe sei so weder vorhanden noch planerisch an dieser Stelle erwünscht. Die Bebauung auf dem Flurstück A. umfasse weniger als 200 m². Nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO seien insgesamt 300 m² bebaubar. Dies dürfte ausreichen. Der Bebauungsplan gehe für die Umsetzung der Planung von Grundstücksteilungen für den noch unbebauten Teil des Plangebietes aus, durch die Grundstücksgrößen von 500 m² bis 1.200 m² entstünden. Die Baugenehmigung für das Flurstück C. umfasse ein Wohngebäude mit einer Grundfläche von 133 m². Das Flurstück B. sei für sich allein genommen nicht mit einer Hauptanlage für Wohnnutzung in der Bauform Einzelhaus zu bebauen. Der bestehende Baukörper sei kaum als Hauptanlage zu beurteilen und gelte als dem Wohnen zugeordnete Nebenanlage, die Bestandsschutz genieße. Die von den Antragstellern wohl beabsichtigte Bebaubarkeit des Flurstücks C. ohne Abstand zur Straßenbegrenzungslinie sei untypisch und ungewollt. Deswegen werde die Baugrenze nicht verschoben. Zudem gebe es mit den Flurstücken ... und ... erheblich größere Grundstücke, die ebenfalls von der erforderlichen Grundstücksteilung betroffen seien. Im Übrigen seien auch weitere Flurstücke über das Flurstück B. hinaus von der Mindestgrößenfestsetzung betroffen. Die Begrenzung der Wohnungszahl führe in Kombination mit den anderen Festsetzungen zur Vermeidung der Errichtung größerer Mehrfamilienhäuser mit deren Auswirkung auf die Umgebung, was städtebaulich erwünscht sei.

Die Gemeinde änderte in Reaktion auf die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Einwendungen den Bebauungsplanentwurf, legte ihn aus und beschloss am 25.05.2004 über die Einwendungen. Auch die Antragsteller hatten erneut Einwendungen geltend gemacht, die die Antragsgegnerin bei der Abwägung insgesamt nicht zu einer Änderung der Planung bewogen. Im Einzelnen hat sie den Ausschluss der Überschreitung der zulässigen Grundfläche speziell für Garagen damit begründet, dass der Bau großräumiger Garagen, die nachträglich zur Ferienwohnnutzung zweckentfremdet würden, verhindert werden solle. Auch die Festsetzung der Trauf- und Firsthöhen sei keine unzumutbare Einschränkung für die vorhandene Bebauung. Bei einem vollständigen Abgang des denkmalgeschützten Gebäudes auf dem Flurstück A. der Antragsteller müsse sich ein Neubau an die Festsetzungen des Bebauungsplanes halten. Ansonsten gelte für Instandsetzungs- und begrenzte Modernisierungsmaßnahmen der Bestandsschutz in seinen drei Ausprägungen als passiver, aktiver oder überwirkender Bestandsschutz.

Ebenfalls am 25.05.2004 beschloss die Gemeinde den Bebauungsplan und billigte die Begründung.

Der Bebauungsplan enthält im Teil A - Planzeichnung im wesentlichen folgende Festsetzungen: Im Süden und Westen wird das Plangebiet durch Grünflächen begrenzt. Im südlichen Drittel des Plangebietes findet sich ein "Sondergebiet für Infrastruktur". Nördlich angrenzend ist ein Streifen, begrenzt im Norden durch die ...-straße, als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Die (vorhandene) ...-straße wird als öffentliche Verkehrsfläche und das sich nördlich anschließende Plangebiet als allgemeines Wohngebiet mit Unterteilungen in einzelne allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Für diese allgemeinen Wohngebiete werden unterschiedliche First- und Traufhöhen festgesetzt. Einheitlich ist die Begrenzung auf zwei Wohnungen. Die Grundfläche wird bei den einzelnen allgemeinen Wohngebieten auf entweder 130 m², 160 m² oder 200 m² festgesetzt. Die einzelnen allgemeinen Wohngebiete werden durch öffentliche Verkehrsflächen erschlossen. Weiter sind Baugrenzen und zur ...-straße Baulinien festgesetzt. Im Osten wird die Fläche der allgemeinen Wohngebiete durch den ...-Weg als öffentliche Verkehrsfläche begrenzt. An diesen grenzt nördlich-östlich der ...-straße eine Grünfläche an, die zum überwiegenden Teil als Sportplatz festgesetzt ist. Für den dortigen Parkplatz sind nächtliche Nutzungseinschränkungen festgesetzt. Im Teil B - Textliche Festsetzungen ist u.a. bestimmt, dass Stellplätze und Garagen im allgemeinen Wohngebiet nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, Stellplätze darüber hinaus auch auf den für Stellplätze umgrenzten Flächen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche für die Errichtung von Garagen ist unzulässig.

In der Begründung des Bebauungsplanes heißt es unter anderem, dass durch den Bebauungsplan die Neuordnung der Entwicklung der Flächen der ehemaligen Seefahrtschule ermöglicht werden soll. In diesem Zusammenhang sollten die nördlich angrenzenden Flächen als Wohnstandort mit Einfamilienhausbebauung entwickelt und der Sportplatz planungsrechtlich gesichert werden. Aus den derzeit wirksamen Darstellungen des Flächennutzungsplans könne der Bebauungsplan nicht entwickelt werden, weshalb der Flächennutzungsplan für diesen Teil des Gemeindegebiets im Parallelverfahren angepasst werde. Der nördlich der ...-straße noch vorhandene Plattenbau der Realschule solle abgerissen und die gesamte Fläche ausschließlich der zu sichernden Sportplatzfläche als Standort für ortstypische Einfamilienhausbebauung entwickelt werden. Die nördlich der ehemaligen Seefahrtschule und westlich des bestehenden Sportplatzes liegenden Flächen würden einer Wohnnutzung zugeführt, die die gewachsene Ortslage logisch fortführe und den Ortsrand Richtung Ostsee definiere. Das dort noch vorhandene kombinierte Grund- und Realschulgebäude werde dafür abgerissen werden, die Grundschule im Gebäude der ehemaligen Seefahrtschule untergebracht und die Realschule aus Wustrow ausgelagert.

Um die angestrebte Großzügigkeit der Bebauung durch eine geringe bauliche Dichte mit entsprechenden Gebäudeabständen zu garantieren, ohne die genaue Lage der Baukörper durch Baugrenzen vorgeben zu müssen, sei ein Mindestmaß der Baugrundstücke von 500 m² festgesetzt worden. Aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sei wiederum ein Höchstmaß der Baugrundstücke von 1.200 m² aufgenommen worden. Daher sei die höchstzulässige Zahl der Wohnungen auf 2 beschränkt worden, um Auswirkungen auf die Infrastruktur durch eine zu große Zahl der Wohnungen zu vermeiden und das Ziel einer großzügigen Bebauung zu unterstützen. Maßnahmen der Bodenordnung seien für näher bezeichnete Flurstücke im nördlichen Teil des Plangebietes (gegebenenfalls) erforderlich (5.2 letzter Absatz der Begründung).

Die Antragsgegnerin beschloss am 05.08.2004 die zweite Änderung des Flächennutzungsplanes. Diese wurde am 15.09.2004 unter einer Auflage genehmigt, die Auflage eingearbeitet und der geänderte Flächennutzungsplan am 20.09.2004 ausgefertigt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte in der Zeit vom 21.09. bis 06.10.2004. Der Flächennutzungsplan sieht nunmehr im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Sondergebiet Infrastruktur, daran nördlich anschließend Wohnbauflächen und im Nordosten eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz vor.

Der Bebauungsplan Nr. 10 wurde am 04.10.2004 ausgefertigt und vom 07. bis 22.10.2004 öffentlich bekannt gemacht.

Mit am 08.12.2004 bei Gericht eingegangenem Normenkontrollantrag haben die Antragsteller um Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan nachgesucht. Der Antrag wurde mit Schriftsatz vom 04.04.2005 begründet. Die Antragsteller rügen vorrangig, dass durch die Vielzahl der für ihre Flurstücke geltenden Festsetzungen diese faktisch unbebaubar geworden seien. Dem Plan fehle für den Bereich ...-straße/...-Weg die städtebauliche Erforderlichkeit. Ihre Flurstücke bildeten durch ihre Lage eine Einheit. Sie wollten durch die Flurstücke weiterhin ihren Lebensunterhalt bestreiten, aus ihnen jedenfalls Einkünfte erzielen. Zwischen ihnen und der Antragsgegnerin sei es wiederholt wegen der Nutzung der Flurstücke zu Rechtsstreitigkeiten gekommen, die zu ihren Gunsten ausgegangen seien.

Im Einzelnen tragen die Antragsteller vor: Sie seien nicht einverstanden, dass die Flurstücke B. und C. in das Plangebiet einbezogen werden. Sie lägen am Rande desselben und müssten aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen werden. Die rückwärtige Baugrenze auf dem Flurstück A. verhindere jede weitere sinnvolle Nutzung des Hausgrundstücks, weil noch nicht einmal ein Anbau, eine Garage oder ein Carport ermöglicht werde. Sie hätten keine Möglichkeit, auf dem Flurstück ein Ingenieurbüro einzurichten und zu betreiben. Die festgesetzte Nutzungsgrenze zwischen den Flurstücken A. und B. berücksichtige nicht, dass beide Flurstücke in der Realität eine Einheit aus Hausgrundstück und Gartenland darstellten. Die Festsetzung einer Baugrenze in der Mitte des Flurstücks B. sei unverständlich, weil sich dort bereits ein Mehrzweckgebäude befinde und die Baugrenze quer durch das Gebäude verlaufe. Das Flurstück sei ohnehin mit 341 m² kaum sinnvoll nutzbar. Ebenso wenig sei die Festsetzung einer Baugrenze in der Mitte des Flurstücks C. nachvollziehbar, die quer durch das bereits genehmigte Wohnhaus verlaufen werde. Die Bauabsicht für das Grundstück sei der Gemeinde seit langem bekannt. Für das im Anschluss an den Bebauungsplan beabsichtigte Umlegungsverfahren gebe es keine städtebaulichen Gründe, die dieses rechtfertigen könnten. Durch die geplante Straßenführung werde die Erschließung des rückwärtigen Bereichs des Flurstücks C. verhindert. Die städtebauliche Erforderlichkeit für den Bereich der Grundstücke nördlich der ...-straße scheitere auch daran, dass diese Grundstücke im Geltungsbereich einer gemeindlichen Erhaltungssatzung und einer gemeindlichen Gestaltungssatzung liegen würden. Die Hauptgebäude stünden darüber hinaus unter Denkmalschutz. Die mit dem Bebauungsplan beabsichtigte Bebauung der Grundstücke nördlich der ...-straße mit dem Gebäudetypus "Schifferhaus" werde durch diese gemeindlichen Satzungen bereits erreicht.

Der Bebauungsplan sei auch unter Verletzung von Abwägungsregeln zu Stande gekommen. Die Abwägung habe die Ergebnisse der - nicht durchgeführten - Umweltverträglichkeitsprüfung für das Sondergebiet nicht berücksichtigen können. Nicht berücksichtigt worden sei auch, wieweit sich die Gemeinde bereits gegenüber einem Vorhabenträger vertraglich gebunden habe. Die Vielzahl der Festsetzungen für die Grundstücke, zum Beispiel für das Flurstück C., sei ein Verstoß gegen das Gebot der planerischen Zurückhaltung. Dieser Grundsatz sei nicht Gegenstand der Abwägung geworden, obwohl im Beteiligungsverfahren darauf hingewiesen worden sei. Die Belange der Antragsteller seien nicht richtig gewichtet, denn ihr Eigentumsrecht sei jedem anderen Belang nachgeordnet worden. Die Gemeinde habe nur die einzelnen Festsetzungen für sich, nicht aber in ihrer Gesamtheit und ihren Auswirkungen auf ihr Eigentumsgrundrecht gewichtet. Durch die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet werde ihnen die Möglichkeit genommen, ein Gebäude für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger zu errichten. Der Antragsteller zu 1. sei Ingenieur und könne daher nur einzelne Räume für seine Tätigkeit nutzen. Es bestehe auch keine regelmäßige Möglichkeit, einen Beherbergungsbetrieb einzurichten. Die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche auf 200 m² bzw. 130 m² führe in Verbindung mit der Festsetzung der engen Baugrenzen dazu, dass faktisch Nebenanlagen nicht mehr errichtet werden könnten. Durch die Festsetzung von Baugrenzen auf dem Flurstück C. sei eine Bebauung quasi ausgeschlossen. Der rückwärtige Teil des Flurstücks C. könne überhaupt nicht mehr baulich genutzt werden.

Im Übrigen sei der Bebauungsplan auch unter Verletzung von Verfahrensrecht zu Stande gekommen. Die erste öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sei unter einer auflösenden Bedingung beschlossen worden, über deren Eintritt sich aus den Akten nichts ergebe. Möglicherweise seien die nachfolgenden Auslegungen nach § 3 Abs. 3 BauGB daher gar nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil es an einer ersten ordnungsgemäßen Auslegung fehle. Das Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB sei verletzt, weil im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der geänderte Flächennutzungsplan noch nicht vorgelegen habe. Das Beteiligungsverfahren zum Flächennutzungsplan sei erst nach der Beschlussfassung über den Bebauungsplan durchgeführt worden. Weil der im Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan geltende Flächennutzungsplan dort, wo der Bebauungsplan ein Sondergebiet mit touristischer Zweckbestimmung festsetze, eine Fläche für Gemeinbedarf vorgesehen habe, wirke sich die Abweichung aus. Schließlich fehle der erforderliche Umweltbericht, weil das Sondergebiet eine Nutzung nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 BauNVO vorsehe. Dies führe auch zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Antragsteller beantragen,

die von der Antragsgegnerin am 25.05.2004 beschlossene Satzung über den Bebauungsplan Nr. 10 "X." in der Fassung der 1.Änderung für unwirksam zu erklären,

hilfsweise, den Bebauungsplan Nr. 10 in der Fassung vom 25.05.2004 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hält den Normenkontrollantrag nunmehr für unzulässig, weil die Antragsteller durch die private Flurstücksteilung und -verschmelzung den Bebauungsplan ausgenutzt hätten. Der Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Die Beschlussfassung über die erste öffentliche Auslegung unter der auflösenden Bedingung sei unbeachtlich, weil unstreitig die Auslegungen § 3 Absätze 2 und 3 BauGB entsprochen hätten. Das Entwicklungsgebot des § 8 BauGB sei nicht verletzt. Maßgeblich sei, dass das Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan in Gang gesetzt worden sei und die Zielsetzungen der Planungen übereinstimmten. Im Übrigen sei die Verletzung des § 8 BauGB nach § 214 Abs. 2 BauGB unbeachtlich, weil die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt werde. Die Umstrukturierung des Geländes der ehemaligen Seefahrtschule, ein denkmalgeschütztes Gebäude, sei aus städtebaulichen Gründen erforderlich gewesen. Der Bebauungsplan berücksichtige die städtebaulichen Ziele, die im städtebaulichen Rahmenplan der Antragsgegnerin festgelegt seien. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, weil das festgesetzte Sondergebiet keine Nutzung im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 BauNVO vorsehe.

Der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich, um eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu sichern. Die Abwägung sei fehlerfrei. Die von den Antragstellern im Auslegungs- und Anhörungsverfahren geltend gemachten Anregungen und Bedenken seien Gegenstand der Abwägung geworden. Das von den Antragstellern gewünschte Gebäude nur für freie Berufe sei weder vorhanden noch planerisch an dieser Stelle erwünscht. Im einzelnen werde auf die Abwägungsdokumentationen verwiesen.

Mit Urteil vom 28.11.2007 hat das erkennende Gericht den Bebauungsplan Nr. 10 für unwirksam erklärt, weil die Festsetzungen des Sondergebietes mit § 11 BauNVO nicht vereinbar seien. Diese Entscheidung hat das BVerwG mit Urteil vom 28.05.2009 aufgehoben, weil es diesen Rechtsfehler nicht erkennen konnte, und die Sache an das OVG zurückverwiesen, weil insbesondere bestimmte textliche Festsetzungen, namentlich die Festsetzung von Mindestgrößen der Baugrundstücke nicht auf ihre städtebauliche Rechtfertigung geprüft worden seien und auch nicht die Beschränkung der Bebaubarkeit der Grundstücke der Antragsteller. Dies sei nachzuholen.

Der Bebauungsplan ist im Laufe des Revisionsverfahrens geändert worden. Östlich des ...-Weges wird eine bisher als Grünfläche/Stellplatzanlage festgesetzte Fläche als Fläche für Sport- und Spielanlagen (Sporthalle) festgesetzt, die die nach dem Ortsrecht erforderliche Zahl an Stellplätzen umfasst und mit Beschränkungen der Lärm-Immissionen versehen ist.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere nicht wegen eines nunmehr weggefallenen Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden.

Das Rechtsschutzinteresse ist nicht wegen der von dem Antragsteller zu 1. zwischenzeitlich durchgeführten Teilung des Flurstücks C. und der Verschmelzung der Flurstücksteile mit Flurstücksteilen anderer geteilter Flurstücke aus dem Eigentum Dritter unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens entfallen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass unter dem Aspekt der Verwirkung das Rechtsschutzbedürfnis entfallen kann. Das kommt in Betracht, wenn der Antragsteller zunächst die ihm günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans ausnutzt und sich erst dann gegen die ihm ungünstigen Festsetzungen wendet. Entscheidend sind jedoch die besonderen Umstände des Einzelfalls (BVerwG B. v. 23.01.1992 - 4 NB 2/90 -, BauR 1992, 187 = NVwZ 1992, 974). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zu 1. zwar auf der Grundlage bestimmter Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplanes Flurstücksteilungen und -verschmelzungen durchgeführt und sich auf diese Weise nach dem Bebauungsplan bebaubare Flurstücke verschafft. Es ist aber nicht erkennbar, dass er den Bebauungsplan ausgenutzt und sich dadurch einen Vorteil verschafft hat, den er auf der einen Seite behalten, auf der anderen Seite aber den Rechtsgrund des Vorteils beseitigen will. Insbesondere hat der Antragsteller zu 1. bislang keinen Bauantrag gestellt oder gar eine Baugenehmigung erhalten, die unter Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes die Errichtung von Gebäuden ermöglicht. Entsprechendes gilt für den Antragsteller zu 2. Namentlich die belastenden Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung wirken unabhängig von der Parzellierung der Grundstücke.

Der Senat kann mangels Entscheidungserheblichkeit offen lassen, ob der Hauptantrag wegen Versäumung der Antragsfrist gegen die 1. Änderungssatzung unzulässig ist (vgl. dazu BVerwG B. v. 22.05.2006 - 4 BN 10/06 -, BauR 2006, 2032), denn sowohl Haupt- wie Hilfsantrag erweisen sich als unbegründet.

Die von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

Sie machen zunächst geltend, die Auslegung sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil die erste Auslegung unter einer auflösenden Bedingung gestanden habe, über deren Eintritt sich aus den Akten aber nichts ergebe. Dieser Einwand ist nicht durchgreifend, weil sich aus der Akte ergibt, dass das Verfahren unabhängig von der auflösenden Bedingung durchgeführt worden ist.

Der weiter geltend gemachte Verstoß gegen das Parallelverfahren liegt nicht vor. Mit der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens ist zeitgleich das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan durchgeführt worden. Die öffentliche Bekanntgabe des geänderten Flächennutzungsplanes erfolgte vor der öffentlichen Bekanntgabe des Bebauungsplanes Nr. 10. Damit ist den formellen Anforderungen des § 8 Abs. 3 BauGB genügt. Die Vorschrift verlangt nicht, dass im Parallelverfahren die Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan vor der über den Bebauungsplan vorliegt (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Die Antragsteller rügen schließlich, dass ein Umweltbericht nach § 2a BauGB a.F. auf der Grundlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte erstellt werden müssen, weil das festgesetzte Sondergebiet ein solches nach § 11 Abs. 2 oder 3 BauNVO sei. Ob hier durch die Festsetzungen unter B I 1.2 ein Einkaufszentrum ermöglicht wird, ist auf der Grundlage der Festsetzungen unklar. Gegen ein Einkaufszentrum spricht jedenfalls, dass nur begrenzt Läden zugelassen sind. Eine UVP-Pflichtigkeit folgt aus den Festsetzungen jedenfalls nicht. Fehlt es an der UVP-Pflichtigkeit, ist nach § 2a BauGB in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 2 BauGB) auch ein Umweltbericht nach § 2a BauGB a.F. nicht erforderlich.

Auch die materiell-rechtlichen Einwendungen der Antragsteller führen nicht zum Erfolg.

Dem Bebauungsplan fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit. Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB a.F.). Durch diese Regelung wird den Gemeinden ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die Erforderlichkeit wird durch die Gemeinde in aller Regel dadurch nachgewiesen, dass sie der Bauleitplanung ein bestimmtes städtebauliches Konzept zu Grunde legt und mit ihr durchsetzen will. Dieses Konzept seinerseits muss allerdings auf städtebauliche Ziele und Zwecke ausgerichtet sein. In diesem Rahmen haben die Gemeinden aber einen weiten Gestaltungsspielraum, der ihnen insbesondere auch ermöglicht, städtebaupolitisch tätig zu werden. Die Erforderlichkeit fehlt im Allgemeinen nur bei einem groben Missgriff, zum Beispiel wenn der Bebauungsplan der Sache nach keine städtebaulichen Ziele verfolgt, weil sie entweder vorgeschoben sind oder sich erkennbar nicht realisieren lassen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass dem angefochtenen Bebauungsplan ausweislich der Begründung ein städtebauliches Konzept zu Grunde liegt. Durch den Bebauungsplan soll zum einen die seit längerem nicht mehr genutzte ehemalige Seefahrtschule einer städtebaulich sinnvollen und gewollten Nutzung zugeführt werden. Zum anderen soll das nördlich angrenzende Gebiet, das durch eine (zukünftig ehemalige) Nutzung für einen Schulkomplex einschließlich Sportplatz geprägt wird, als Wohngebiet mit Einfamilienhausbewohnung entwickelt werden und zugleich der Sportplatz bauplanungsrechtlich gesichert werden. Anhaltspunkte dafür, dass dieses städtebauliche Konzept nicht verwirklicht werden soll oder es sich dabei um vorgeschobene Gründe handelt, und eigentlich sachfremde, das heißt nicht städtebauliche Ziele, verfolgt werden, sind nicht ersichtlich. Die Antragsteller tragen dazu zwar wiederholt vor, dass die Planung ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse einer privaten GmbH bzw. der Antragsgegnerin erfolge. Es kann aber nicht von der Hand gewiesen werden, dass zum einen für die planungsrechtliche Gestaltung des Geländes der ehemaligen Seefahrtschule wie für die nördlich angrenzenden Flächen auf Grund des im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan wegen der zu erwartenden Aufgabe des dort befindlichen Schulstandortes städtebaulich ein Bedarf an Planung entstanden ist, den die Gemeinde bewältigen wollte. Dass zum anderen die Gemeinde im Zusammenarbeit mit einer privaten GmbH die Umsetzung des Bebauungsplanes betreibt, führt nicht dazu, dass der Bebauungsplan städtebaulich nicht erforderlich ist. Diesbezüglich sieht der Senat keine Bedenken. Die Gemeinde kann Investitionsinteressen Privater aufnehmen und zum Anlass der Bauleitplanung nehmen (Senat, U. v. 19.03.2008 - 3 K 8/07 - juris, Rn. 39 ff.). Aus den vorliegenden Verträgen ergeben sich keine unzulässigen Bindungen der Antragsgegnerin zu einer bestimmten, vertraglich festgelegten Planung; vielmehr ist die Antragsgegnerin auf der Grundlage ihres städtebaulichen Konzepts, zu dessen Verwirklichung sie sich einer privaten Dritten bedient, in der Planung frei.

Soweit die Antragsteller geltend machen, jedenfalls die Einbeziehung der bebauten Grundstücke nördlich der ...-straße sei nicht erforderlich, ist dieser Überlegung nicht zu folgen. Sie würde zu einer Lückenhaftigkeit bei der Umsetzung des städteplanerischen Konzepts führen, für die es keine sachliche Rechtfertigung gibt. Die Planung berührt den vorhandenen baulichen Bestand nicht, will aber erreichen, dass bei einer Neubebauung der bebauten Flurstücke nördlich der ...-straße die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Konzeption verwirklicht werden kann. Unter diesen Umständen ist es im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. erforderlich, den Bebauungsplan auch für diese Grundstücke aufzustellen. Insoweit ist auch der Einwand der Antragsteller, durch die Erhaltungs- und die Gestaltungssatzung der Antragsgegnerin sei dem Planungserfordernis genügt, nicht zu folgen.

Die Planungsentscheidung genügt dem Abwägungsergebnis nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (zum Prüfungsumfang BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301).

Der Einwand der Antragsteller, der Bebauungsplan sei unverhältnismäßig, weil ihre Flurstücke - wie viele andere auch - im Geltungsbereich der Gestaltungs- sowie einer Erhaltungssatzung lägen, die die Zielsetzung des Bebauungsplanes bereits sichere, greift nicht durch. Mit dem Bebauungsplan vermag die Gemeinde eine Reihe von Festsetzungen rechtsverbindlich machen, die nicht Inhalt einer Gestaltungsatzung oder einer Erhaltungssatzung sein können. Diese Satzungen unterscheiden sich in ihren Regelungsmöglichkeiten so stark von denen eines Bebauungsplanes, dass es nicht unverhältnismäßig ist, wenn im Geltungsbereich einer Erhaltungs- oder Gestaltungssatzung ein qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt wird.

Die Einwände der Antragsteller gegen die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung führen ebenfalls nicht zum Erfolg.

Der Bebauungsplan sieht für die Flächen nördlich des Sondergebietes als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet vor. Nach den Feststellungen der Gemeinde über den Bestand gibt es im Plangebiet überwiegend Wohnnutzung und Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke. Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass insoweit der Bestand fehlerhaft aufgenommen wurde und die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet der tatsächlich vorhandenen Nutzung im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung widersprach - mit Folgen für die Abwägung. Die Antragsteller wenden im Wesentlichen nur ein, dass die zukünftige Entwicklung insbesondere des Tourismus nicht absehbar sei, und die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet eine Öffnung für touristische Zwecke oder für andere Grundstücksverwertungen verhindere. Im Übrigen gebe es keinen Wohnbedarf der eingesessenen Bevölkerung. Damit machen die Antragsteller keinen Rechtsfehler der Festsetzung als allgemeines Wohngebiet geltend, sondern setzen ihre eigenen Vorstellungen der Nutzung, insbesondere der in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke, an die Stelle der Vorstellungen der Gemeinde. Dass die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet dem Gebot der Konfliktbewältigung im Plan nicht entspricht, ergibt sich auch nicht aus dem eingeholten immissionsschutzrechtlichen Gutachten betreffend den Sportplatz. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass das allgemeine Wohngebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu diesem Sportplatz möglich ist. Entsprechendes ergibt sich aus dem Immissionsgutachten hinsichtlich der Nachbarschaft von allgemeinem Wohngebiet und dem festgesetzten Sondergebiet.

Bei dem Sondergebiet ist als Art der baulichen Nutzung festgesetzt "Gebiet für Infrastruktur". Insoweit ergibt sich aus dem Revisionsurteil des BVerwG die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzungen.

Der Senat vermag bei den Festsetzungen über den flächenmäßigen Umfang der baulichen Nutzung keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.

Der Bebauungsplan setzt für die einzelnen allgemeinen Wohngebiete jeweils nur ein Vollgeschoss fest. Das ist als solches rechtlich nicht zu beanstanden und Einwendungen werden insoweit auch nicht erhoben.

Weiterhin werden als Maß der baulichen Nutzung in den einzelnen allgemeinen Wohngebieten Grundflächen zwischen 130 m², 200 m² - der bereits bebaute Bereich nördlich der ...-straße - und 160 m² - der Bereich südlich der ...-straße und im nordwestlichen Teil - festgesetzt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die unterschiedlichen Maße beruhen auf der vorhandenen Bebauung nördlich der ...-straße, auf die Rücksicht genommen wurde, und dem "als Pendant" geplanten Neubestand südlich der ...-straße mit deutlich weniger Grundfläche gegenüber der nördlichen Bebauung, aber auch mit mehr als in den übrigen allgemeinen Wohngebieten.

Die Festsetzung der Mindest- und Höchstfläche der Baugrundstücke soll eine Großzügigkeit der Bebauung und eine geringe bauliche Dichte mit entsprechenden Gebäudeabständen garantieren (5.2 letzter Absatz der Begründung). Voraussetzung einer solchen auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gestützten Festsetzung ist, dass zum einen die planungsrechtliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F., die vor allem von dem von der Gemeinde verfolgten planerischen Konzept bestimmt wird, vorliegt und dass zum anderen die nach § 1 Abs. 5 und § 1a Abs. 2 und 3 BauGBa.F. zu berücksichtigenden Belange und die Anforderungen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. erfüllt sind. Dies verlangt spezielle rechtfertigende Gründe für die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, zu denen u.a. die Vermeidung einer unerwünschten, dem städtebaulichen Konzept der Entwicklung des Gemeindegebietes widersprechende Entwicklung oder die Bewahrung des Stadtbildes gehören. Zudem sind die Festsetzungen mit den anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes abzustimmen, aus denen sich die Erfüllung der zur Rechtfertigung dienenden städtebaulichen Ziele ergeben. Es darf insoweit kein Widerspruch bestehen (zum Ganzen BVerwG Beschl. v. 05.04.1993 - 4 NB 3/91 -, E 92,231; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, §9 Rn. 47).

Bei Anlegung dieses Maßstabes bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung. Aus der Begründung des Bebauungsplanes ergibt sich das städtebauliche Konzept, dessen Verwirklichung die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB dienen soll: es ist eine großzügige Bebauung gewollt, d.h. eine Verdichtung wie im Bereich der vorhandenen Bebauung nördlich der ...-straße soll vermieden werden, um das Gepräge dieses Teils der Gemeinde als geräumig bebaut zu verwirklichen und damit einen Kontrast zu der massiven Bebauung durch die Seefahrtschule zu erreichen. Der Charakter der Gemeinde als Fischerdorf mit der ihr eigenen baulichen Prägung soll bewahrt werden. Zudem soll verhindert werden, dass sich die für moderne Tourismusgemeinden oft anzutreffende verdichtende und der Optimierung der wirtschaftlichen Erträge dienende Bebauung durchsetzen kann. Dies ist ein Konzept, das von der Gemeinde durch Festsetzungen von Mindestgrößen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB umgesetzt werden kann, denn die genannte Vorschrift dient diesem Zweck (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. Aufl. 2009 § 9 Rn. 20). Die Festsetzung der Höchstgröße der Baugrundstücke wird von der Antragsgegnerin ausdrücklich mit dem sparsamen Umgang mit dem Boden gerechtfertigt. Dies ist ein städtebaulich anerkanntes Ziel (vgl. § 1 a Abs. 2 BauGB a.F.). Der Senat sieht im Ergebnis keinen zur Rechtswidrigkeit führenden Widerspruch dieser Festsetzung mit der Festsetzung der Grundflächen, die je nach allgemeinen Wohngebiet 130 m², 160 m² oder 200 m² beträgt. Die Fläche kann in geringem Maße mit Nebenanlagen gefüllt werden, so dass das Verhältnis zwischen bebauter und unbebauter Fläche auch bei Ausnutzung der Höchstgrenze noch akzeptabel erscheint.

Zu Recht verweisen die Antragsteller darauf, dass die Festsetzung nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO mit der dafür gegebenen Begründung städtebaulich nicht gerechtfertigt und abwägungsfehlerhaft ist. Der Bebauungsplan schließt für Garagen - aber auch nur für diese - eine Überschreitung der festgesetzten Grundfläche aus. Die Gemeinde wollte - wie sich aus der maßgeblichen Abwägungsdokumentation vom 25.05.2004, die insoweit die Abwägung vom 01.04.2004 ersetzt, und der Begründung des Bebauungsplanes ergibt - damit die rechtswidrige Umwandlung von Garagen in Gebäude mit Ferienwohnnutzung verhindern. Damit wird die Festsetzung mit einem städtebaulich nicht gerechtfertigtem Ziel begründet. Mit der Regelung des §19 Abs. 4 BauNVO wollte der Gesetzgeber einen Beitrag zur Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB leisten (VGH München U. v.01.08.2006 - 1 N 04.1371 -, NVwZ-RR 2007, 447 = BRS 70 Nr. 83; vgl. OVG Saarlouis a.a.O.), nicht aber der Gemeinde ermöglichen, präventiv ein bauordnungsrechtliches Ziel zu verfolgen. Dies führt allerdings nicht zu einer Unwirksamkeit der Festsetzung wegen einer fehlenden gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu OVG Saarlouis U. v.12.03.2009 - 2 C 312/08 -), weil sich der Begründung der Gedanke entnehmen lässt, dass es der Antragsgegnerin auch darum gegangen ist, die städtebaulich gewollte Freihaltung der Grundstücke von massiven baulichen Anlagen außerhalb der zulässigen Grundfläche zu sichern. Dies ist ein Kerngedanke ihres städtebaulichen Konzepts, wie er sich in den Festsetzungen zu den zulässigen baulichen Nutzungen außerhalb der zulässigen Grundfläche findet. Die Festsetzung nach § 19 Abs.4 Satz 3 BauNVO beruht daher noch auf einer rechtlich tragfähigen Grundlage.

Allerdings ist sie abwägungsfehlerhaft, weil der von der Antragstellerin in den Vordergrund gerückte Mißbrauchsverhinderungsgedanke aus dem oben genannten Grund ein rechtlich unbeachtlicher Belang ist. In der Abwägung hätte die Antragsgegnerin diesen von ihr vorgezogenen Belang nicht beachten dürfen. Dieser Abwägungsmangel ist - gemessen an den Vorgaben des § 214 Abs. 3 BauGB - nicht beachtlich. Er ist zwar offensichtlich, nicht aber auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen.

Offensichtlich sind Mängel, wenn sie die "Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und sich aus Akten, Protokollen ( ) oder sonstigen Unterlagen ergeben" (BVerwG, U. v. 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, E 64, 33, 38). Nach diesem Maßstab ist der aufgeführte Mangel offensichtlich. Er lässt sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen herleiten und gehört nicht zur inneren Seite des Abwägungsvorganges.

Für eine Beachtlichkeit des Abwägungsmangels ist weiterhin erforderlich, dass er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. An dieses gesetzliche Kausalitätserfordernis sind strenge Anforderungen zu stellen (Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 11. Auflage 2009 § 214 Rn. 18). Es genügt nicht die bloße Annahme, die Vermeidung des Fehlers hätte zu einem anderen Ergebnis führen können (BVerwG B. v.20.01.2002 - 4 B 71/90 -, BRS 54 Nr. 18 = NVwZ 1992, 662). Nicht gefordert werden kann aber, dass ein Fehler erst dann auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist, wenn konkrete und gesicherte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Kenntnis des gesamten erforderlichen Abwägungsmaterials oder der ordnungsgemäßen Gewichtung einzelner Belange tatsächlich anders abgestimmt worden wäre. Eine solche Anforderung wäre in der Praxis kaum zu erfüllen. Das Kausalitätserfordernis ist dann erfüllt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG B. v. 09.10.2003 - 4 BN 47/03 -, BauR 2004, 1130; grundlegend BVerwG U. v. 21.08. 1981 - 4 C 57/80 -, E 64, 33, 38 f.).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass die Antragsgegnerin der Durchführung ihres Konzepts, das auch den schonenden Umgang mit der Ressource Boden durch die begrenzte Zulassung der Überschreitung der Grundfläche durch die Inanspruchnahme des Bodens durch Nebenanlagen umfasst, gegenüber den Interessen der Eigentümer an einer hohen baulichen Ausnutzung ihrer Grundstücke in der Abwägung den Vorrang einräumte, so dass es an konkreten Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die Abwägung bei Kenntnis des Fehlers zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Abwägung vom 25.05.2004 auch deswegen fehlerhaft sei, weil sie von einem rechtlich fehlerhaften Verständnis des Bestandsschutzes ausgehe, ist dies nicht geeignet, einen weiteren selbständigen Abwägungsmangel bezüglich der Festsetzung zu § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO nachzuweisen. Die auf den Gedanken des Bestandsschutzes gestützte Abwägung bezieht sich nicht auf die Anrechnungsbestimmung des § 19 Abs. 4 BauNVO, sondern auf die Festsetzung von Trauf- und Firsthöhen. Diese Festsetzung ist allerdings von den Antragstellern im Aufstellungsverfahren gerügt worden, weil sie geringere Werte festsetze als sie die vorhandenen Gebäude aufwiesen. In der Abwägung hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf verwiesen, dass im Falle eines vollständigen Neubaus diese Festsetzungen einzuhalten sind und bei Instandsetzungs- und geringfügigen Modernisierungsmaßnahmen die Festsetzungen nicht entgegen ständen. Dass die Antragsgegnerin dabei ein überholtes Verständnis des Bestandsschutzes zur Begründung herangezogen hat, ist unschädlich, weil nicht erkennbar ist, dass sie die Veränderung der First- oder Traufhöhe eines bestehenden Gebäudes als Instandsetzungs- oder geringfügige Modernisierungsmaßnahme angesehen hat. Das ist ungeachtet der fehlerhaften rechtlichen Begründung für die Zulässigkeit der Instandsetzungs- und geringfügigen Modernisierungsmaßnahmen zutreffend.

Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB auf höchstens zwei Wohnungen. Die städtebauliche Rechtfertigung findet sich in dem zugrundeliegenden bereits angesprochenen Konzept einer großzügigen und dem vorhanden Ortsbild entsprechenden bzw. im Kontrast zur Seefahrtschule stehenden Bebauung.

Der Bebauungsplan sieht weiter Baulinien und Baugrenzen nach § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO vor. Diese sind als solche als Festsetzungen zulässig. Sie sind städtebaulich grundsätzlich gerechtfertigt. Die Antragsteller rügen die fehlende südliche Verlängerung der Baugrenze auf dem Flurstück B. und die gegenüber dem östlichen Baufeld nördlich der Planstraße B abweichende und die bauliche Ausnutzbarkeit einschränkende westliche Baugrenze auf dem Flurstück B. als städtebaulich nicht gerechtfertigt. Diese Baugrenzenführung entspricht aber dem städtebaulich gewollten Konzept einer großzügigen Bebauung des Plangebietes mit einer nicht durch bauliche Anlagen gestörten Ruhe- und Rückzugsfläche für die Bewohner im hinteren Grundstücksbereich. Daher ist zwischen dem Baufeld unmittelbar nördlich der ...-straße und dem Baufeld südlich der Planstraße B ein entsprechender Streifen geplant. Darin liegt die städtebauliche Rechtfertigung.

Einen inneren Widerspruch der Festsetzungen (vgl. dazu VGH München U. v.14.07.2009 - 1 N 07.2977 -, BauR 2010, 54 = NVwZ-RR 2010, 50) vermag der Senat nicht zu erkennen. Durch die bloße Festsetzung von Baugrenzen bleibt die genaue Lage der Bebauung in diesem Rahmen offen. Die Festsetzung von Mindest- und Höchstmaßen für Baugrundstücke "beißt" sich damit nicht. Auch die Festsetzung von Einzelhäusern und maximal zwei Wohnungen und eingeschossig bleibt im System der großzügigen Bebauung und steht damit nicht im Widerspruch zu der Größenfestsetzung. Gleiches gilt für die sehr differenzierte und eng bindende Festsetzung unterschiedlicher Trauf- und Firsthöhen in den vielen kleinen allgemeinen Wohngebieten. Die Aufspaltung in viele kleine allgemeine Wohngebiete ist der Planungsabsicht geschuldet, mit Blick auf die Topografie ein relativ homogenes Bild der Trauf- und Firsthöhen zu erreichen (5.2. der Begründung).

Die Antragsteller rügen weiterhin eine fehlerhafte Abwägung, die sie damit begründen, dass ihr Grundeigentum nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Sie fühlen sich insbesondere durch die rückwärtige Baugrenze auf dem Flurstück A. in Kombination mit der Grundfläche begrenzt auf 200 m² und den weiteren Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung abwägungsfehlerhaft eingeschränkt, weil ihnen damit die Möglichkeit entzogen werde, auf dem rückwärtigen Teil des Flurstücks A. eine Garage zu errichten. Damit dringen sie nicht durch.

Ihr diesbezüglicher Einwand ist Gegenstand der Abwägung geworden, sodass von einem Abwägungsausfall nicht die Rede sein kann. Die Gemeinde hat diesen Aspekt mit dem Belang abgewogen, dass die hinteren Bereiche der Flurstücke, dass heißt die Bereiche nördlich der Baugrenze von einer Bebauung freigehalten bleiben sollen, damit dort eine von Bebauung unbeeinträchtigte Nutzung stattfinden kann. Die darin liegende Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke hält sich im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

Die Überlegung der Antragsteller, die rückwärtigen Baugrenzen auf den Flurstücken B. und C. führten zur Unbebaubarkeit der Flurstücke, legt keinen Abwägungsmangel dar. Für das Flurstück C. gilt, dass ausweislich des Bebauungsplanes dort eine größere Fläche außerhalb des Baufeldes liegt. Das Flurstück war aber auch vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplans nur deshalb im östlichen Teil bebaubar, weil eine entsprechende Baugenehmigung vorlag. Planungsrechtlich war eine Bebauung entweder nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB ausgeschlossen oder sie hätte sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB eingefügt. Durch den Bebauungsplan wird erstmals eine Bebaubarkeit herbeigeführt, auch wenn sie nur einen Teil des Flurstücks erfasst. Das Flurstück B. ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes überhaupt nicht bebaubar, weil es zu klein ist. Die damit verbundenen Probleme hat der Satzungsgeber gesehen, geht aber davon aus, dass zur Realisierung des Bebauungsplanes hier wie auch in den sonstigen Bereichen ein Umlegungsverfahren erforderlich ist, weil die Baugrundstücksgrenzen nicht mit den Flurstücksgrenzen in Übereinstimmung zu bringen sind. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Die Antragsgegnerin hat in der diesbezüglichen Abwägung berücksichtigt, dass die Verwirklichung der Planung einer Bodenordnung (Umlegung) bedarf, weil die Flächen des allgemeinen Wohngebietes ansonsten nicht in die festgesetzte Größe der Baugrundstücke aufgeteilt werden können (Abwägungsbeschluss vom 11.12.2003). Darin liegt kein Abwägungsfehler, denn dass die Umlegung überhaupt nicht stattfinden kann, ist nicht erkennbar und wird auch nicht vorgetragen. Eine einseitige Belastung der Antragsteller liegt darin nicht (vgl. Senat, B. v. 17.04.2007 - 3 K 12/04). Eine rechtlich zwingende Reihenfolge: erst Bodenordnung, dann Bebauungsplan lässt sich dem BauGB nicht entnehmen. Dagegen sprechen die Bestimmungen der § 45 Satz 2 Nr. 1 und 46 Abs. 1 BauGB, die eine Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder zur Verwirklichung eines Bebauungsplanes zulassen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. .v. 24.04.2007 - 1 KN 74/05 -, ZfBR 2007, 577, 578).

Die Antragsteller wenden gegen den Bebauungsplan weiter ein, dass durch die straßenmäßige Erschließung das Flurstücks C. weitgehend von einer baulichen Nutzung ausgeschlossen sei, weil es nur im östlichen Rand an einer Straße liege. Dies mag aus Sicht der Antragsteller negativ sein, doch war vorher auch keine straßenmäßige Erschließung dieses Flurstücks vorhanden, sodass sich durch den Bebauungsplan die tatsächliche Situation nicht verändert hat. Wenn die Gemeinde in der Abwägung sich für ihr Konzept entschließt, bestimmte Flurstücke straßenmäßig nicht auch im rückwärtigen Teil zu erschließen und damit eine optimale bauliche Nutzung auszulösen, weil dies dem planerischen Konzept widerspricht, ist dagegen grundsätzlich nichts zu erinnern. Es besteht kein Anspruch auf straßenmäßige Erschließung durch einen Bebauungsplan, wenn diese vorher noch nicht bestanden hat. Es wird auch keine Bebaubarkeit des rückwärtigen Teils des Flurstücks C. durch den Bebauungsplan vernichtet, weil ohne Bebauungsplan - wie dargestellt - eine Bebauung sich nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügen oder an § 35 Abs. 2, 3 BauGB scheitern würde.

Die Antragsteller wenden sich auch gegen die Begrenzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf zwei. Aus der Abwägung der Antragsgegnerin wird deutlich, dass dadurch die Errichtung von Mehrfamilienhäusern, die städtebaulich nicht erwünscht ist, wie sich auch aus anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes und der Begründung ergibt, verhindert werden soll. Die Gemeinde hat diesen öffentlichen Belang höher gewichtet als das Interesse der Antragsteller an einer möglichst umfassenden wirtschaftlichen Ausnutzung ihres Grundbesitzes, wobei auch zu bedenken ist, dass das auf dem Flurstück A. stehende Wohngebäude wohl unter Denkmalschutz steht und daher einer Umwandlung in ein Mehrwohnungshaus rechtliche Hindernissen entgegenstehen könnten. Dass die Gewichtung des öffentlichen Belangs, entsprechend dem städtebaulichen Konzept, Mehrfamilienhäuser nicht zuzulassen, rechtlich fehlerhaft ist, lässt sich nicht erkennen.

Auch bei einer Gesamtbetrachtung der Festsetzungen, die insbesondere die Flurstücke der Antragsteller betreffen, lässt sich nicht erkennen, dass abwägungsfehlerhaft entschieden worden ist. Die von den Antragstellern angeführten insbesondere aus dem Eigentumsgrundrecht hergeleiteten Belange sind in der Abwägung berücksichtigt worden. Sie wurden zu einem geringeren Teil auch berücksichtigt, insbesondere was die Grundfläche betrifft. Dass eine sinnvolle privatnützige Ausnutzung des Grundeigentums nicht mehr möglich ist, ist nicht erkennbar. Dafür, dass die privaten Belange der Antragsteller falsch gewichtet in die Abwägung eingestellt worden sind oder innerhalb der Abwägung eine fehlerhafte Gewichtung erfolgte, ist nichts zu erkennen.

Schließlich steht die Rechtmäßigkeit der Abwägung und der Festsetzungen auch nicht wegen der ins Detail gehenden Festsetzungen in Frage; einen Grundsatz der planerischen Zurückhaltung gibt es nicht (vgl. BVerwG, B. v. 22.03.1999 - 4 BN 27/98 - NVwZ 1999, 989).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, 705 ff. ZPO.

Der Senat sieht keine Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, aus denen die Revision zuzulassen wäre.