LG Neubrandenburg, Beschluss vom 09.11.2009 - 8 Qs 190/09
Fundstelle
openJur 2012, 55134
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 21.07.2009 (Az.: 11 Gs 417/09) aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen.

Gründe

Gegen die Beschuldigte Antje M. wird wegen diverser Steuerdelikte (Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung sowie Verdacht auf Eigenheimzulagebetrug) ermittelt. Auf Antrag des Finanzamtes Neubrandenburg erließ das Amtsgericht Neubrandenburg eine Reihe von Durchsuchungsbeschlüssen, von denen einer die Beschwerdeführerin betraf. Am 21.07.2009 ordnete das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss an, dass gemäß §§ 103, 105 StPO die Durchsuchung der Geschäfts-, Büro- und sonstigen Betriebsräume einschließlich sonstiger, außerhalb dieser Räume genutzten Räumlichkeiten und Nebengelassen wie Keller und Dachboden, die Außenanlagen und Garagen, der Datenträger und der Kraftfahrzeuge der Betroffenen als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Beschuldigten durchzuführen sei, weil Tatsachen vorlägen, aus denen auf die Auffindung von diversen, im einzelnen aufgeführten Unterlagen geschlossen werden könne. Der Beschluss enthielt keine Abwendungsbefugnis.

Am 14.09.2009 wurden die Geschäftsräume der Beschwerdeführerin in Neubrandenburg aufgesucht. Nach Mitteilung des Durchsuchungsbeschlusses wurden die von der Steuerfahndung benötigten Unterlagen von der Betroffenen herausgesucht und an die Einsatzkräfte übergeben. Von einer Durchsuchung der Räumlichkeiten wurde daraufhin abgesehen.

Die Betroffene hat am 01.10.2009 Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts eingelegt. Sie meint, die Maßnahme sei unzulässig und unverhältnismäßig und geeignet, ohne sachlichen Grund das Ansehen ihrer Anwaltskanzlei schwer zu schädigen. Die Sicherstellung der Geschäftsunterlagen schade zudem der ordnungsgemäßen Insolvenzabwicklung und den Interessen der Insolvenzgläubiger. Sie hätte jederzeit der Steuerfahndung Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beschuldigten gewährt bzw. Kopien zur Verfügung gestellt. Deshalb sei die Durchsuchungsanordnung gänzlich unverständlich und unverhältnismäßig. Außerdem unterliege eine Durchsuchung von Räumen einer Anwaltskanzlei besonders strengen Einschränkungen, weil die Gefahr des Bruches von Berufsgeheimnissen drohe.

Das Finanzamt ist der Auffassung, die Durchsuchungsanordnung sei rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Eine Durchsuchung der Kanzleiräume habe zudem nicht stattgefunden, da die Betroffene die Geschäftsunterlagen der Beschuldigten herausgesucht und übergeben habe.

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet. Die Durchsuchung der Kanzlei- und Geschäftsräume des Beschwerdeführerin war rechtswidrig. Die Durchsuchung dauert auch noch an, weil eine Beschlagnahme der Unterlagen wegen deren Beweisbedeutung noch nicht erfolgt ist.

Zwar ist die Anordnung der Durchsuchung im vorliegenden Fall nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil die Geschäftsräume einer Insolvenzverwalterin zu durchsuchen waren. Dies ist vielmehr schon deswegen generell zulässig, weil nach § 103 StPO auch bei einem Unverdächtigen die Durchsuchung angeordnet werden kann, wenn – wie hier durch das Amtsgericht zutreffend angenommen – aufgrund bestimmter Tatsachen zu vermuten ist, dass bestimmte, als Beweismittel dienende Gegenstände sich in dessen Räumen befinden (so auch LG Ulm, NJW 2007, 2056).

Jedoch ist bei der Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme bei einer unverdächtigen Insolvenzverwalterin äußerste Zurückhaltung geboten (vgl. LG Berlin, Entscheidung vom 09.04.2008, Az.: 523 Qs 35/08; LG Potsdam, Entscheidung vom 08.01.2007, Az.: 25 Qs 60/06). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, in jedem Verfahrensstadium das jeweils schonenste Mittel anzuwenden. Die Ermittlungsbehörden hätten hier die Möglichkeit gehabt, von der Insolvenzverwalterin Einblick in die Geschäftsunterlagen zu verlangen und entsprechende Kopien anzufordern. Der Insolvenzverwalter als unabhängige Rechtsperson, die Amtspflichten trifft, ist ohnehin verpflichtet, mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren. Zudem ist zu bedenken, dass der Insolvenzverwalter sein für den ungestörten Rechts- und Geschäftsverkehr wichtiges Amt ohne die beschlagnahmten Unterlagen nicht weiter durchführen kann, was der ordnungsgemäßen Abwicklung des insolventen Gewerbebetriebes widerspricht und zudem den Interessen der Gläubiger Schaden zufügen kann. Eine Durchsuchung beim Insolvenzverwalter ist erst dann möglich, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Beweismittel ohne Durchsuchung verloren gehen könnten und dadurch die Ermittlungen beeinträchtigt werden. Das ist im hier vorliegenden Einzelfall nicht ersichtlich und auch von den Ermittlungsbehörden nicht vorgebracht worden.

Hinzu kommt, dass der beanstandete Durchsuchungsbeschluss nicht mit einer Abwendungsbefugnis erlassen worden ist, so dass durch eine freiwillige Herausgabe der gesuchten Beweismittel an die Ermittlungsbehörden – wenngleich auch unter dem Druck der Durchsuchungsandrohung - eine Durchsuchung der Räumlichkeiten nicht hätte abgewendet werden können.

Da die Durchsuchungsanordnung unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig war, werden die sichergestellten Unterlagen der Beschwerdeführerin zeitnah wieder auszuhändigen sein.

III.

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin folgt aus § 473 Abs. 3 StPO.

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