LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.05.2009 - L 8 AS 87/08
Fundstelle
openJur 2012, 54910
  • Rkr:

Im Falle einer Bedarfsgemeinschaft von vier Personen, deren bisherige Unterkunft die maßgebliche Höchstfläche von 90 m² unterschreitet, ist bei Eintritt einer weiteren Person, sei es durch die Geburt eines Kindes, durch die Aufnahme eines weiteren Familienmitgliedes oder durch den Einzug eines Lebenspartners, regelmäßig ein Umzug in eine größerer Unterkunft erforderlich.

Die nach der Senatsrechtsprechung für die Erforderlichkeit eines Umzugs zu verlangende Unterschreitung der anerkannten Höchstwerte um jedenfalls mehr als 15 m² (vorliegend gut 31 m²) stellt ein objektives, auch im Interesse der Grundsicherungsträger hinreichend berücksichtigendes Abgrenzungskriterium dar. Es macht eine aufwendige und streitträchtige Einzelfallprüfung entbehrlich und bietet so allen Beteiligten Rechts- und Planungssicherheit.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger werden auch für die zweite Instanz der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, im Rahmen der den Klägern gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) die höheren Kosten der Unterkunft und Heizung einer neuen, größeren Mietwohnung für den Zeitraum vom 01. Dezember 2007 bis 31. März 2008 zu gewähren.

Die erwerbsfähigen Kläger zu 1. und 2., ihre am 19. Mai 2002 geborene Tochter, die Klägerin zu 3., und ihre am 02. September 2004 geborene Tochter, die Klägerin zu 4., standen bei unzureichendem eigenen Einkommen seit dem 01. Januar 2005 im Leistungsbezug der Beklagten. Sie wohnten seit dem 01. Februar 2006 gemeinsam in einer 73,3 m² großen Wohnung in der S.straße 12 in T, im 6. Stock ohne Fahrstuhl. Die von der Beklagten übernommenen Kosten der Unterkunft und Heizung beliefen sich im September 2007 auf monatlich 395,75 EUR inklusive Heiz- und sonstige Nebenkosten (nach Abzug von Warmwasserbereitungskosten).

Am 11. Dezember 2006 wurde das dritte Kind der Familie, die Klägerin zu 5. geboren.

Am 20. September 2007 teilte der Kläger zu 1. der Beklagten anlässlich eines Beratungsgesprächs mit, dass er beabsichtige, mit seiner Familie umzuziehen. Die Klägerin zu 1. schaffe es nicht mehr, die Kinder alleine in die 6. Etage zu transportieren. Dem Kläger wurde in dem Gespräch seitens der Beklagten bedeutet, dass sie einem Umzug nicht zustimmen könne.

Ohne eine förmliche Zusicherung der Beklagten beantragt zu haben, schlossen die Kläger am 17. Oktober 2007 zum 01. Dezember 2007 einen Mietvertrag über eine 78 m² große Parterre-Wohnung in der F-Straße 27 in T für eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 510,00 EUR ab (Grundmiete 390,00 EUR, Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung 120,00 EUR). Das Warmwasser wird dort nach den Angaben des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht elektrisch erzeugt.

Unter Überreichung einer Kopie des Mietvertrages und Mitteilung des zum 01. Dezember 2007 beabsichtigten Umzugs beantragte der Kläger zu 1. für sich und die weiteren Kläger am 05. November 2007 die Fortzahlung von Leistungen bei der Beklagten.

Mit Bescheid vom 21. November 2007 bewilligte die Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 01. Dezember 2007 bis zum 31. März 2008 Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 1.181,75 EUR. Hierin waren Kosten der Unterkunft und Heizung in der bisherigen Höhe (395,75 ) enthalten. Der Bescheid enthielt den Zusatz: "Die neuen Mietkosten werden nicht übernommen, da Sie ohne Zustimmung umgezogen sind."

Den hiergegen am 11. Dezember 2007 erhobenen Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2008 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Umzug nicht erforderlich gewesen sei. Zwar sei es nicht einfach, mit drei Kindern in den 6. Stock zu gelangen, aber das sei auch nicht unmöglich. Wenn nur ein Elternteil mit den Kindern in die Wohnung hoch gehe, müsse dieser nicht auch die Einkäufe transportieren. Die Tagesabläufe könnten durchaus auch bei Berufstätigkeit eines Elternteils so gestaltet werden, dass der Einkauf nach der Arbeitszeit getätigt werde. Auch Fenster in Küche und Bad seien nicht zwingend erforderlich, das Spielen der Kinder habe auch in der alten Wohnung auf dem Hof erfolgen können, wobei die erforderliche Aufsicht zeitlich durchaus auch von einem Elternteil zu realisieren sei. Die Kosten der Unterkunft und Heizung könnten daher nur in der bisherigen Höhe gewährt werden.

Hiergegen haben die Kläger am 23. Juli 2008 Klage beim Sozialgericht Rostock erhoben: Der Kläger sei zwischenzeitlich unbefristet als Maler beschäftigt, verlasse das Haus regelmäßig morgens um 6 Uhr und kehre oftmals erst gegen 20 Uhr zurück, sodass er der Klägerin zu 2. nicht regelmäßig helfen könne. Ein Verbleib in der alten Wohnung sei unzumutbar gewesen, um Gefahren für die Kinder zu vermeiden. Die Klägerin zu 4. habe im Zeitpunkt des Umzugs höchstens bis zum 2. Stockwerk laufen können. Dann habe sie sich hingesetzt und geweint, woraufhin sich die Nachbarn im Treppenhaus beschwert hätten. Regelmäßig seien zwei große Hunde im Treppenhaus gewesen. Beschwerden an den Vermieter wegen der Hunde seien ergebnislos geblieben. Es sei der Mutter nicht möglich gewesen, zwei Kinder nach oben zu schleppen, das 3. Kind dabei zu beaufsichtigen und auch noch Dinge des täglichen Lebens in den 6. Stock zu tragen. Beim Nachholen der Lebensmittel seien die Kinder dann oft alleine und damit unbeaufsichtigt gewesen. Die neue Wohnung entspreche im Übrigen der gültigen Richtlinie.

Die Kläger haben nach Auslegung durch das Sozialgericht sinngemäß beantragt,

den Bescheid vom 21. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2008 teilweise aufzuheben und das beklagte Jobcenter zu verpflichten, ihnen die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich zur Begründung auf die Begründung des Widerspruchs-bescheides bezogen und ergänzend ausgeführt, den Klägern sei bei Einzug in die Wohnung im 6. Stock bekannt gewesen, dass ein Fahrstuhl fehle, und sie hätten dies auch fast zwei Jahre in Kauf genommen. Insoweit stelle die Geburt des 3. Kindes keine neue Situation dar. Die 6-jährige Klägerin zu 3. habe selbstständig und unbeaufsichtigt auch bis in den 6. Stock Treppen steigen und darüber hinaus der 3-jährigen Klägerin zu 4. helfen können. Die Dinge des täglichen Bedarfs habe der Kläger zu 1. nach der Arbeit oder am Wochenende einkaufen können. Es entstehe der Anschein, dass der Umzug nur wegen der schöneren und besser gelegenen neuen Wohnung erfolgt sei. Der im Rahmen der Grundsicherung lediglich sicherzustellende Standard (einfaches und bescheidenes Leben) sei auch durch die alte Unterkunft gewährleistet gewesen.

Das Sozialgericht hat die angegriffenen Bescheide der Beklagten mit Urteil vom 10. Oktober 2008 teilweise aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 01. Dezember 2007 bis 31. März 2008 "Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich insgesamt Euro 510,00 (104 pro Kläger) zu bewilligen."

Den Klägern stehe gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ein Anspruch auf Zahlung der erhöhten Miete für die neue Wohnung zu. Die Kosten der neuen Wohnung in Höhe von 510,00 seien angemessen. Ein Abzug für Warmwasserkosten sei nicht gerechtfertigt, weil das Warmwasser durch Strom erzeugt und abgerechnet werde.

Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wonach die Leistungen nach einem nicht erforderlichen Umzug weiterhin nur bis zur Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht werden, seien nicht erfüllt, weil der Umzug erforderlich gewesen sei. Er sei sogar zwingend erforderlich gewesen, um Gefahren für die Klägerinnen zu 3. bis 5. abzuwenden und es den Klägern zu 1. und 2. zu ermöglichen, ihren Aufsichtspflichten nachzukommen. Die Auffassung der Beklagten, eine Mutter schiebe Angst um Leib und Leben kleiner Kinder und eines Säuglings vor, um sich eine schönere Wohnung zu erschleichen, sei abwegig. Bei einem Unglück hätten sich die Kläger des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung oder gar fahrlässigen Tötung ausgesetzt. Auch zu einem einfachen und bescheidenen Leben gehörten jedenfalls auch Wohnverhältnisse ohne die Gefahr schwerster Unfälle. Auf die von den Hunden im Treppenhaus ausgehenden zusätzlichen Gefahren komme es im Ergebnis nicht mehr an.

Gegen das ihr am 24. Oktober 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. November 2008 die vom Sozialgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Sie vertritt die Auffassung, dass gesundheitliche oder soziale Gründe, die den Umzug erforderlich machen könnten, im vorliegenden Fall nicht vorgelegen hätten. Der vom Sozialgericht zur Begründung einseitig herangezogene Präventionsgedanke, Unfälle der Kinder im Treppenhaus zu vermeiden, seien zwar "abwägungsrelevant", genügten den Anforderungen an die Erforderlichkeit eines Umzuges im Sinne des SGB II im Ergebnis jedoch nicht. Die Gefahr eines Treppensturzes sei vorliegend nicht überdurchschnittlich hoch. Es gebe keinen Unterschied im Verletzungsrisiko zwischen einem Sturz von einer Treppe im Erdgeschoss oder einer Treppe in der 6 Etage. Dass das Treppensteigen nicht leicht und das Wohnen im Erdgeschoss angenehmer sei, müsse daher bei der Einschätzung der Erforderlichkeit des Umzuges unberücksichtigt bleiben. Dem Vortrag der Kläger lasse sich auch keineswegs entnehmen, dass eine Begleitung der Kinder in den 6. Stock als unmöglich bzw. als zu gefährlich angesehen werde. Vielmehr hätten sie lediglich die Organisation des Ablaufs als schwierig und anstrengend geschildert. Es sei den Klägern jedoch zuzumuten, ihren Tages- und Wochenablauf entsprechend zu planen. Auch hätten die Kläger die Wohnung trotz der damals ebenfalls vorliegenden potentiellen Gefahr für die Kleinkinder im Februar 2006 bezogen und dort dann knapp 2 Jahre ohne Beanstandungen gewohnt. Die Tatsache, dass die Kläger dann in eine lediglich 5 m² größere Wohnung mit ebenfalls 4 Zimmern gezogen seien, mache deutlich, dass die Größe der alten Wohnung nicht "streitgegenständlich" gewesen sei, und lasse den Umzug in die konkrete neue Wohnung nicht als erforderlich erscheinen. Im vordergründigen Interesse der Kläger habe vielmehr die Verbesserung der Wohnsituation gestanden. So hätten die Kläger im Widerspruchsverfahren als Umzugsgrund angegeben, dass die neue Wohnung in Parterre liege, dass Küche und Bad über ein Fenster und die Wohnung über eine dazugehörige abgegrenzte Hoffläche, ferner über eine Einbauküche verfüge. Diese Verbesserung der Wohnverhältnisse solle nun vom Grundsicherungsleistungsträger getragen werden. Die Nettokaltmiete habe sich von 231,00 auf 390,00 erhöht, was zeige, dass hier die örtlichen Angemessenheitsgrenzen ausgeschöpft werden sollten. Unter Berücksichtigung etwa nachzuzahlender Neben- und Heizkosten sei die Einhaltung der Höchstgrenzen nach der Richtlinie des Landkreises Güstrow nicht sichergestellt.

Es könne keineswegs jeder plausible und nachvollziehbare Grund ausreichen, um einen Umzug erforderlich zu machen, da ansonsten der Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II unterlaufen würde, die Ausschöpfung der örtlichen Angemessenheitsgrenzen durch Umzug zu verhindern. Insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf einen Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2008, L 8 B 299/08.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 10. Oktober 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Von einem Umzug lediglich zwecks Erlangung einer schöneren Wohnung könne keine Rede sein. Der Hauptgrund für den Umzug seien die Schwierigkeiten und Gefahren im Zusammenhang mit der Wohnung im 6. Stockwerk gewesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat ihre angegriffenen Bescheide zu Recht aufgehoben, weil sie rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen.

Die Kläger haben im Rahmen ihres Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen, der von der Beklagten im Übrigen zutreffend ermittelt wurde, seit ihrem Umzug auch Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft und Heizung der Wohnung in der F-Straße 27 in T (510,00 EUR monatlich ohne Kosten der Warmwasserbereitung), § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hiernach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind.

Eine Begrenzung der Höhe dieser Kosten auf die Kosten der bisherigen Unterkunft ergibt sich aus dem Gesetz vorliegend nicht. Insbesondere war der Umzug der Kläger in die neue Wohnung nicht im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht erforderlich.

Die vom Senat im Gegenteil angenommene Erforderlichkeit eines Umzugs ergibt sich vielmehr bereits aus der seit der Geburt der Klägerin zu 5. unzureichenden Größe der bisherigen Unterkunft, sodass es letztlich nicht darauf ankommt, ob ein Umzug auch aufgrund der vom Sozialgericht mit beachtlichen Gründen herangezogenen wohnflächenunabhängigen Situation im 6. Stock erforderlich war.

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass es für die Annahme der Erforderlichkeit eines Umzugs nicht bereits ausreichen kann, dass ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde. Diese, auch von Berlit in Münder, Sozialgesetzbuch II, 2. Aufl., § 22, Rdz. 76, wiedergegebene Auffassung drückt eine zwar notwendige, nicht jedoch hinreichende Voraussetzung für die Bejahung der Erforderlichkeit aus. Sie lässt außer Betracht, dass im Rahmen des SGB II lediglich eine einfache, grundlegenden Bedürfnissen genügende Wohnraumversorgung gefordert werden kann (BSG, Urteil vom 07. November 2006, B 7b AS 18/06 R), während der durchschnittliche "Nichthilfeempfänger" derartigen Einschränkungen nicht unterliegt, was sich hinsichtlich der Fläche nach Angaben des Statistischen Bundesamtes dadurch ausdrückt, dass sich bundesweit durchschnittlich 2,1 Personen eine 93,9 m² große Wohnung teilen (Angaben für 2006).

Es kann daher auch nicht ohne weiteres ausreichen, dass bei unveränderten Umständen der der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehende Wohnraum die nach den landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen maßgeblichen Flächenwerte (auch erheblich) unterschreitet. Hat eine Bedarfsgemeinschaft (oder ein alleinstehender Hilfebedürftiger) eine bestimmte Wohnung gewählt, sei es während, sei es außerhalb eines Zeitraums des Bezugs von Grundsicherungsleistungen, so spricht zunächst eine erhebliche tatsächliche Vermutung für die Angemessenheit der konkreten, selbst gewählten Unterkunft. Gerade im Hinblick auf die vom BSG entwickelte Produkttheorie (BSG, a.a.O.) stellt die Wohnfläche neben dem Wohnstandard und ggfs. weiteren, eher subjektiven Kriterien nur einen von mehreren unabhängigen Faktoren dar, die die für den Grundsicherungsträger allein maßgeblichen Gesamtkosten der Unterkunft und damit die Angemessenheit der Unterkunft insgesamt bestimmen. Die bloße, auch erhebliche Unterschreitung der maßgeblichen Flächenhöchstwerte macht daher allein einen Umzug regelmäßig noch nicht erforderlich. Anderenfalls würde der Zweck der Vorschrift verfehlt, die Ausschöpfung der örtlichen Angemessenheitsgrenzen durch Umzug in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten zu verhindern (Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, BT-Drucks 16/1410, S. 23).

Somit kann ein beabsichtigter Gewinn an Fläche oder Wohnkomfort, etwa durch bessere Ausstattung der Wohnung, ruhigere Lage, Vorhandensein eines Fahrstuhls oder Lage im Erdgeschoss, die Erforderlichkeit eines Umzugs bei ansonsten unveränderten Umständen in der Regel nicht begründen.

Andererseits ist von Erforderlichkeit keineswegs erst dann auszugehen, wenn ein Verbleib in der bisherigen Unterkunft unzumutbar oder unmöglich wäre. Neben zwingenden Gründen, etwa in Fällen der Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter oder nach Kostensenkungsaufforderung durch den Grundsicherungsträger, sollen nach der Gesetzesbegründung (a.a.O.) auch die Eingliederung in Arbeit sowie gesundheitliche oder soziale Gründe einen Wohnungswechsel erforderlich machen können. Dass derartige soziale Gründe erst dann anzunehmen wären, wenn ein Verbleib in der bisherigen Unterkunft unmöglich wäre, ergibt sich weder aus dem Gesetz selbst noch aus seiner Begründung.

Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28. Oktober 2008, L 8 B 299/08; Urteil vom 07. Mai 2009, L 8 AS 48/08) ergibt sich für die Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ebenso wie in § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II vielmehr Folgendes:

Die bloße Nichtausschöpfung der örtlichen Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum (hinsichtlich der Fläche ebenso wie hinsichtlich der Kosten) macht bei ansonsten unveränderten Verhältnissen einen Umzug in eine teuerere Unterkunft nicht erforderlich. Ergibt sich hingegen aus einer objektiven Erhöhung des Wohnraumbedarfs infolge Hinzutretens einer weiteren Person, dass der maßgebliche Wohnflächenbedarf von der aktuellen Unterkunft nicht mehr erfüllt wird, ist in der Regel ein Umzug erforderlich. Hiervon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn die Größe der bisherigen Unterkunft unterhalb der nach den landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen maßgeblichen Flächenwerte für die bisherige Personenzahl in der Bedarfsgemeinschaft liegt. Nur wenn diese Grenze bereits von der bisherigen Unterkunft überschritten wird, beurteilt sich die Erforderlichkeit eines Umzugs nach den Umständen des Einzelfalls; nur in derartigen Fällen bedarf es einer Prüfung der Zumutbarkeit der bisherigen Unterkunft unter näherer Betrachtung deren Nutzungsmöglichkeiten anhand des Grundrisses und sonstiger Ausstattungsmerkmale.

Hiernach ist im Falle einer Bedarfsgemeinschaft von vier Personen, deren bisherige Unterkunft die maßgebliche Höchstfläche von 90 m² unterschreitet, bei Eintritt einer weiteren Person, sei es durch die Geburt eines Kindes, durch die Aufnahme eines weiteren Familienmitglieds oder durch den Einzug eines Lebenspartners, regelmäßig ein Umzug in eine größere Unterkunft erforderlich. Gleiches dürfte gelten, wenn sich der Wohnraumbedarf durch Eintritt einer Schwerbehinderung dadurch erhöht, dass die Benutzung von Hilfsmitteln zur Fortbewegung notwendig wird. In allen genannten Fällen rechtfertigt die objektive Änderung der Verhältnisse den Umzug, ohne dass die Gefahr bestünde, dass durch den Umzug lediglich die örtlichen Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum ausgeschöpft werden sollen. Die in der Argumentation der Beklagten anklingende Befürchtung, dass Kinder gleichsam deshalb geboren würden, um der Bedarfsgemeinschaft den Umzug in eine größere Unterkunft zu ermöglichen, dass größere Wohnungen mit anderen Worten "erkindert" werden könnten, teilt der Senat nicht.

Liegt eine objektive Erhöhung des Wohnflächenbedarfs im Sinne der Rechtsprechung des Senats vor, ist von der Erforderlichkeit eines Umzugs auszugehen, ohne dass es einer Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers ("Abwägung") noch einer Erforschung der tatsächlichen Motivation der Hilfebedürftigen bedürfte. Eine nähere Betrachtung der in Verfahren wie dem vorliegenden regelmäßig gewechselten Argumente, etwa ob und unter welchen Bedingungen ein Verbleib in der bisherigen Wohnung zumutbar, praktisch möglich oder jedenfalls ohne Verletzung der Menschenwürde hinnehmbar wäre, ob eine Unterbringung auch von zwei oder mehr Kindern in einem Zimmer, u.U. abhängig von deren Alter, Lebhaftigkeit und/oder Schlafgewohnheiten, machbar oder ob eine "Umnutzung" einzelner Räume (Wohn- in Schlafzimmer etc.) oder ein Umstellen bestimmter Möbelstücke durchführbar wäre, schließlich ob Sechsjährige bereits ihre dreijährigen Geschwister beim Treppensteigen unterstützen können, bedarf es in den hier aufgezeigten Fällen nicht. Ebenso wenig spielen die Motive der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eine Rolle, die zur Auswahl der konkreten neuen Wohnung geführt haben. Ein Umzug ist entweder objektiv erforderlich, oder er ist es nicht. Es ist weder Aufgabe der Grundsicherungsträger noch der Gerichte, die im Einzelfall bestehende Motivationslage der Hilfebedürftigen auszuforschen und auf ihre Lauterkeit oder Vereinbarkeit mit den Zielen des Gesetzes hin zu überprüfen.

Für den Fall der Geburt eines Kindes gilt in zeitlicher Hinsicht, dass eine Zusicherung zum Umzug bereits ab dem 4., jedenfalls aber ab dem 5. Schwangerschaftsmonat zu erteilen ist, um einen Umzug noch rechtzeitig vor der Niederkunft zu gewährleisten. Kommt es zunächst nicht zum Umzug, entfällt die einmal eingetretene Erforderlichkeit durch bloßen, auch längeren Zeitablauf nicht, da der objektive Wohnflächenmangel fortbesteht und regelmäßig auch keine Verwirkung eintritt. Das Verhalten der Kläger, die erst etwa ein Jahre nach der Geburt der Klägerin zu 5. umgezogen sind, steht der Annahme der Erforderlichkeit des Umzuges daher nicht entgegen.

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung insbesondere deshalb fest, weil ein anderer brauchbarer Maßstab für die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Umzugs bei "Familienzuwachs" nicht ersichtlich ist, erst Recht kein praktikabler und einer, der einer gleichheitskonformen Verwaltungspraxis zugänglicher wäre. Insbesondere unbrauchbar erscheint der Ansatz, die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs in der bisherigen Unterkunft (und dessen Dauer) in jedem der zahlreichen Einzelfälle der freien Beurteilung des jeweiligen Sachbearbeiters des Grundsicherungsträgers zu überlassen. Dessen Beurteilung muss vor dem Hintergrund unterschiedlichster eigener kultureller und sozialer Werte und Erfahrungen mehr oder weniger zufällig ausfallen. Das gilt in gleichem Maße für eine gerichtliche Einzelfallbeurteilung, weil sich eine "richtige" Antwort auf die Frage, in welchem Alter wie viele Kinder im eigenen Zimmer oder dem der Eltern schlafen dürfen, müssen oder sollten, nicht geben lässt. Die nach der Senatsrechtsprechung für die Erforderlichkeit eines Umzugs zu verlangende Unterschreitung der anerkannten Höchstwerte um jedenfalls mehr als 15 m² (vorliegend um gut 31 m²) stellt hingegen ein objektives, auch die Interessen der Grundsicherungsträger hinreichend berücksichtigendes Abgrenzungskriterium dar. Es macht eine aufwendige und streitträchtige Einzelfallprüfung entbehrlich und bietet so allen Beteiligten Rechts- und Planungssicherheit.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (a.a.O. sowie Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/11b AS 61/06 R) ist hinsichtlich der Wohnungsgröße die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße gemäß § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WoFG) i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zugrunde zu legen. Nach den hier einschlägigen Wohnraumförderungsbestimmungen (Verwaltungsvorschrift zum Belegungsbindungsgesetz des Landes MV - VV-BelBindG M-V, vom 14. Februar 1997; Amtsblatt MV 1997, Nr. 10, S. 176) gilt als angemessene Größe bei einem Haushalt mit vier Familienmitgliedern eine Wohnungsgröße von bis zu 90 m² oder vier Wohnräume, bei einem Haushalt mit 5 Mitgliedern erhöht sich die Wohnfläche um bis zu 15 m² oder einen weiteren Wohnraum, sodass fünf Wohnräume oder bis zu 105 m² als angemessen gelten.

Die Kläger wohnten vor der Geburt der Klägerin zu 5. mit vier Personen auf gut 73 m², unterschritten also die Angemessenheitsgrenze dieser Haushaltsgröße deutlich (um gut 16 m²) und lagen sogar knapp 2 m² unterhalb der Angemessenheitsgrenze eines 3-Personen-Haushalts. Damit liegt nach Hinzutreten der Klägerin zu 5. eine Einzelfallermittlungen entbehrlich machende objektive Wohnflächenunterversorgung im Sinne der Senatsrechtsprechung vor, was einen Umzug erforderlich macht und den Klägern hinsichtlich einer neuen Wohnung die freie Wahl im Sinne der Produkttheorie des BSG (ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 07. November 2006, B 7b AS 18/06 R) eröffnet.

Die Kosten der neuen Wohnung sind auch angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Sie liegen im Rahmen der nach der Richtlinie (des kommunalen Partners) der Beklagten maßgeblichen Angemessenheitsgrenze für einen 5-Personen-Haushalt. Die "Richtlinie zur Ermittlung der angemessenen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 und zur Festlegung von Pauschalen nach § 23 Abs. 3 SGB II im Landkreis Güstrow" (Stand: 01. Juni 2006) sieht für fünf Personen in T Bruttokaltmieten von bis zu 520,00 EUR vor, ferner Heizkosten in Höhe von bis zu 85,00 , insgesamt mithin bis zu 605,00 EUR (ab September 2008 631,05 EUR). Tatsächlich angefallen sind bei Mietbeginn monatlich 510,00 EUR einschließlich Heizkosten. Da selbst im Falle einer Erhöhung der tatsächlichen Nebenkosten im Verhältnis zur Vorauszahlung um bis zu 95,00 monatlich die Angemessenheitsgrenze nach der Richtlinie nicht überschritten würde, überzeugt der diesbezügliche Einwand der Beklagten nicht. Die für Dezember 2007 vom Vermieter vorgelegte Nebenkostenabrechnung weist zwar eine Nachzahlung in Höhe von 71,72 EUR aus, verbleibt damit aber zum einen unterhalb des vorgenannten Grenzbetrages und ist zum anderen im Wesentlichen den in Wintermonaten erwartungsgemäß über der Vorauszahlungspauschale liegenden Heizkosten geschuldet. Danach bleiben zur Überzeugung des Senats nicht nur die im Mietvertrag vereinbarten, sondern auch die nach Abrechnung anfallenden Gesamtkosten unterhalb des von der Beklagten anerkannten Höchstwertes.

Trotz fehlender Bindung des Senats an die in der Richtlinie festgelegten Beträge, besteht angesichts des erheblichen Abstands zwischen tatsächlichen und von der Beklagten als maximal angemessen angesehenen Kosten keinerlei Anlass, an der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung zu zweifeln.

Schließlich steht auch die fehlende Zusicherung der Beklagten zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft gemäß § 22 Abs. 2 SGB II dem Anspruch der Kläger nicht entgegen, da die Zusicherung keine Anspruchsvoraussetzung für die Kosten der neuen Unterkunft ist, BSG, Urteil vom 07. November 2006, B 7b AS 10/06 R (Rdz. 27).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.